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Entscheid

VB.2023.00740

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00740

29. Mai 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25371)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00740

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1989, Staatsangehöriger von Tunesien, reiste

am 9. Februar 2013 in die Schweiz ein und erhielt am 19. Februar 2013

eine bis am 8. August 2013 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem Schweizer C (geboren

1957). Am 5. März 2013 liessen die beiden ihre Partnerschaft eintragen. Im

Rahmen des Familiennachzugs erhielt A in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung,

welche regelmässig verlängert wurde. Am 7. März 2018 erhielt er die

Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Dezember

2021 wurde die eingetragene Partnerschaft aufgelöst. Noch vor Auflösung der

Partnerschaft schloss A am 23. Juli 2021 in Tunesien die Ehe mit der

Landsfrau D, geboren 2002. Am 25. April 2022 ging beim Migrationsamt das

Gesuch von A um Erteilung einer Einreisebewilligung für D ein. Diese ersuchte

die Schweizer Vertretung in Tunis am 19. Mai 2022 um Erteilung eines

Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Am 12. Oktober

2022 forderte das Migrationsamt A auf, Unterlagen einzureichen. Gleichentags

ersuchte es die Schweizer Vertretung in Tunis, D zu befragen. Die Befragung

erfolgte am 18. Oktober 2022. Mit Schreiben vom 8. März 2023 gelangte

das Migrationsamt mit Fragen an A. Dieser beantworte die Fragen am 14. März

2023. Nach weiteren Abklärungen wies das Migrationsamt das Gesuch um Einreise

von D mit Verfügung vom 25. Mai 2023 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. November 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2023 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 13. November 2023 und es sei D die Einreise in

die Schweiz zwecks Verbleibs beim Ehemann zu gestatten und ihr nach erfolgter

Einreise und Anmeldung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur

Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Dezember 2023 auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische

Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

2.2

Ein

Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Achtung

des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer

Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.

2.3

Die

Ansprüche aus Art. 43 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff

des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur

zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche

Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1).

2.3.1

Für die Annahme, es liege eine

Ausländerrechtsehe (auch als Umgehungsehe oder "Scheinehe"

bezeichnet) vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht

eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die

Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl.

BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt die

Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 127 II 49 E. 5a).

Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische

Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Es liegt in der Natur des

Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den

Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit

die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er)

Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt

Dispositiv

demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen

der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss

auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen

ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person

(Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken

erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019,

2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2

Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

2.3.2

Entsprechende Indizien lassen

sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der

ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum

erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe

können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der

Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen

Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten

bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt.

Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung

für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die

Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das

Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten)

Familienverband des anderen (BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.2).

Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010,

2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

2.3.3

Dass eine Umgehungsehe besteht, darf nicht leichthin angenommen werden. Die

Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären;

indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss

insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die

Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b). Das gilt

insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe

hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch

von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung

weisenden Indizien zu entkräften (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.4).

2.3.4

Hatten die Ehegatten – wie hier – noch gar keine Gelegenheit, die Absicht

der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu

stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen; der Umstand schliesst jedoch

nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der

erstmaligen Gesuchsbehandlung auf eine Umgehungsehe geschlossen werden kann und

die Erteilung einer ausländerrechtlichen Nachzugsbewilligung von Anfang an

verweigert werden darf (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.6

mit zahlreichen Hinweisen).

3.

3.1 Vorliegend

bestehen, wie die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, zahlreiche

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Ehe lediglich

aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind:

-

Die Ehefrau könnte ohne die Heirat mit dem hier niedergelassenen

Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten.

-

Der Hintergrund der Eheschliessung ist ungewöhnlich: Der

Beschwerdeführer war zunächst mit einem 32 Jahre älteren Mann verheiratet, bis

er die Ehe mit einer 13 Jahre jüngeren Frau einging. Im Zeitpunkt der

Eheschliessung am 23. Juli 2021 war er immer noch in eingetragener

Partnerschaft mit C. Die beiden Ehepartner des Beschwerdeführers unterscheiden

sich in Geschlecht und Alter.

-

Es gibt Hinweise, die vermuten lassen, dass die Ehe durch die

Familien der beiden vermittelt wurde und der Beschwerdeführer die Ehe mit

seiner Ehefrau nicht aus freiem Willen eingegangen ist: Die Schwester des

Beschwerdeführers ist mit dem Onkel seiner Ehefrau verheiratet ist. Dort fand

auch das erste Treffen des Beschwerdeführers mit seiner heutigen Ehefrau statt.

Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 25. Juli 2022 dem Migrationsamt

an, dass die Familie die Heirat bestimme, da die Religion der Muslime sehr

streng sei. Er habe sich zuerst geweigert, die Heirat einzugehen, da er noch

eine Partnerschaft mit C geführt habe. Nachdem er dies mit ihm besprochen habe,

hätten sie im Juni 2021 die Anfrage an das Gericht in … gestellt. Er sei in der

Zwischenzeit, im August 2021, in die Ferien zu seiner Familie gereist. Dort sei

die Hochzeit vollzogen worden. Er habe natürlich sein Einverständnis geben

müssen, es sei ihm nichts anderes übrig geblieben.

-

Es bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und C die

Beziehung, trotz Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft, nicht beendet haben

und der Beschwerdeführer eine Parallelbeziehung geführt hat bzw. immer noch

führt: So war C trotz (angeblicher) Trennung weiterhin bereit, den

Beschwerdeführer grosszügig zu unterstützen bzw. zu begünstigen und haben die

beiden mehrfach angegeben, nach wie vor zusammenzuleben und alsdann gemeinsam

mit der Ehefrau Wohnsitz in der von C neu erworbenen Eigentumswohnung nehmen zu

wollen.

-

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab anlässlich der Befragung

durch die Botschaft am 18. Oktober 2022 an, der Beschwerdeführer sei nie

verheiratet gewesen und sie kenne C nicht. Auch der Beschwerdeführer gibt an,

seiner Ehefrau gegenüber seine frühere homosexuelle Beziehung verschwiegen zu

haben. Die Ehefrau ist allerdings im Mai 2022 von der Botschaft über die

eingetragene Partnerschaft in Kenntnis gesetzt worden. Ihre diesbezüglichen

Angaben sind deshalb nicht glaubhaft.

-

Die zum Beleg einer gelebten Beziehung mit seiner Ehefrau

eingereichten Fotos, Anruflisten und Chatverläufe sind wenig aussagekräftig:

Auf den wenigen Fotos sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf einem

Quad, im Auto und einer Kutsche sitzend mit Freunden sowie allein in einem

Restaurant zu sehen. Sie belegen nur, dass die Ehegatten Zeit zusammen

verbracht haben, sie sind darauf jedoch nicht eindeutig als Paar erkennbar. Die

Whatsapp-Chatverläufe und Anruflisten betreffen nur einen engen Zeitraum von

wenigen Tagen (19. Mai 2023 bis ca. 15. Juni 2023 bzw. 2. Juni

2023 bis ca. 11. Juni 2023).

3.2 Es liegen

nach dem Gesagten gewichtige Indizien vor, die darauf hindeuten, dass die Ehe

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nur zum Schein geschlossen

wurde. Es liegt deshalb am Beschwerdeführer, diese Vermutung durch den

Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit

umzustürzen.

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass er eine

Parallelbeziehung geführt habe. Er habe C schon früh über den Wandel seiner

sexuellen Ausrichtung sowie über seine Gesinnung informiert. Spätestens als er

seine heutige Ehefrau kennengelernt habe, d.h. Ende 2019, habe er C mitgeteilt,

dass er mit ihm keine Zukunft sehe und fortan ein rein freundschaftliches

Verhältnis zu ihm wünsche. Ein Wechsel der sexuellen Orientierung sei keine

Seltenheit. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass C den Beschwerdeführer und

seine Ehefrau trotz erfolgter Trennung weiterhin unterstützen werde,

fehlinterpretiert. Die Vorinstanz verkenne, dass es durchaus üblich sei, dass

der formellen Auflösung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft in der Regel

die Trennung und eine Phase des Getrenntlebens vorausgehe. Gleichermassen

verhalte es sich mit der Wohnsituation und der falschen Annahme der Vorinstanz,

der Beschwerdeführer werde mit seiner Ehefrau und C in einer ''Ménage-à-trois''

leben. Ein solcher Plan habe nie existiert, auch wenn C nach Wegen gesucht

habe, wie er dem Ehepaar den gemeinsamen Start in der Schweiz bestmöglich

vereinfachen könne. Er lebe seit 2016 allein in einer 3,5-Zimmer-Wohnung und

nicht mehr mit C zusammen. Sie würden lediglich beide je über eine Mietwohnung

in demselben Mehrfamilienhaus an der E-Strasse 01 in F verfügen. Er werde

mit seiner Ehefrau in die von ihm seit November 2016 allein gemietete Wohnung

ziehen. C werde im Januar 2024 aus seiner jetzigen Wohnung in seine neu

erworbene Wohnung umziehen. Der ungekündigte Mietvertrag des Beschwerdeführers

belege, dass er keine Intention habe, C in dessen neue Wohnung zu folgen. Die

Ehe sei nicht vermittelt worden und er sei auch nicht dazu gezwungen worden. Er

habe lediglich das Hochzeitsfest und den Zeitpunkt der Eheschliessung nicht

bestimmen können, sondern dies sei durch die Familie festgelegt worden. Seiner

Ehefrau sei die Bedeutung einer eingetragenen Partnerschaft nach wie vor nicht

bewusst. Sie sei der Auffassung, dass es sich hierbei um eine wirtschaftliche

bzw. absichernde Partnerschaft gehandelt habe. Homosexualität sei nach wie vor

ein Tabu in Tunesien und unter Strafe gestellt. Der Beschwerdeführer müsste bei

einem Outing mit Repressalien rechnen, auch von seiner Familie. Es sei ihm

deshalb nicht vorzuwerfen, dass er seiner Ehefrau gegenüber die wahre Natur

seiner Beziehung zu C nicht offengelegt habe. Sodann habe er einen Anspruch auf

Achtung der durch ihn eingegangenen Ehe. Es obliege nicht ihm, die Qualität der

Beziehung nachzuweisen. Es sei nicht rechtens, wenn die Vorinstanz die von ihm

vorgelegten Beweise für den Nachweis einer gelebten Beziehung (Fotos,

Telefonverbindungen und Chatnachrichten) als untauglich erachte, ohne weitere

Abklärungen anzustellen.

3.2.2

Was der Beschwerdeführer

hiergegen vor den Vorinstanzen und im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat,

vermag nicht zu überzeugen: Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer

und C seit 2016 im selben Mehrfamilienhaus in getrennten Wohnungen an der E-Strasse 01

leben und nie geplant gewesen sei, gemeinsam in die neue Eigentumswohnung

einzuziehen, steht im Widerspruch zu allen bisherigen Angaben: Anlässlich der

Verhandlung zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft am 29. November

2021 beim Bezirksgericht Dielsdorf gaben der Beschwerdeführer und C

übereinstimmend an, dass sie auch nach der Auflösung weiterhin zusammenleben

werden. C werde den Beschwerdeführer als Begünstigten für seine Pensionskasse

eintragen lassen und ihm die neu gekaufte Wohnung übertragen. Mit Schreiben vom

1. Dezember 2021 teilte C dem Bezirksgericht Dielsdorf sodann mit, dass

seine Erbschaft an den Beschwerdeführer fliessen werde und er ihn auch zu

Lebzeiten jederzeit unterstützen werde. Mit Schreiben vom 22. April 2022

teilte C dem Migrationsamt mit, dass er weiterhin mit dem Beschwerdeführer

zusammenlebe und er den Beschwerdeführer in jeglicher Art im Leben unterstütze.

Er habe aus dem Erlös einer Erbschaft eine 4,5-Zimmer-Wohnung in G erwerben

könne, welche per September 2023 bezogen werden könne. Die Wohnung werde dann

sofort auf den Beschwerdeführer überschrieben. Er werde, so lange seine

Gesundheit es ihm zulasse, dort mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau

zusammenleben. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben ebenfalls

mitunterzeichnet. Der Beschwerdeführer vermag auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht schlüssig zu erklären, weshalb die bisherigen Angaben

nicht der Wahrheit entsprechen sollen. Von dem ist vorliegend auch nicht

auszugehen: In den Akten befinden sich zwei Mietverträge: Ein von C am 25. Februar

2007 unterzeichneter Mietvertrag über eine 2,5-Zimmer-Wohnung an der E-Strasse 01

und ein vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 unterzeichneter

Mietvertrag über eine 3,5-Zimmer-Wohnung an der E-Strasse 01. C hat im

Schreiben vom 22. April 2022 angegeben, dass er eine grössere Wohnung als

Eigentum erwerben werde (von 3,5 auf 4,5 Zimmer). Es ist somit davon

auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt in einer 3,5-Zimmer-Wohnung gelebt hat

und nicht mehr in der ursprünglich angemieteten 2,5-Zimmer-Wohnung. Somit

hätten beide Ehegatten im selben Mehrfamilienhaus getrennt voneinander jeweils

eine 3,5-Zimmer-Wohnung beziehen müssen, was sehr unwahrscheinlich erscheint.

Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, diese Behauptung mit geeigneten

Beweismitteln wie z. B. einer Bestätigung des Vermieters, woraus die

effektiven Wohnverhältnisse hervorgehen, zu belegen. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass die Ex-Ehegatten auch nach der Aufhebung der eingetragenen

Partnerschaft weiterhin zusammenleben bzw. zumindest bis Januar 2024 (Bezug der

Eigentumswohnung) zusammengelebt haben. Sodann vermag der Beschwerdeführer die

widersprüchlichen Angaben zur ursprünglich geplanten Wohnsituation einer ''Ménage-à-trois''

nicht überzeugend zu erklären: Nachdem er zunächst geltend machte, es sei nie

geplant gewesen, gemeinsam in die neue Eigentumswohnung einzuziehen, bringt er

im Beschwerdeverfahren vor, C habe dem Paar damit lediglich den Start in der

Schweiz erleichtern wollen. Beide Versionen des Beschwerdeführers ergeben

jedoch keinen Sinn: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb C die

Eigentumswohnung dem Beschwerdeführer hat überschreiben wollen, wenn er selbst

gar nicht vorgehabt hätte, dort einzuziehen. Wenn jedoch von Anfang geplant

war, dass C allein in die Eigentumswohnung zieht, ist nicht nachvollziehbar,

weshalb er das Eigentum der Wohnung dem Beschwerdeführer hat übertragen wollen.

Wenn der Beschwerdeführer und C wie behauptet tatsächlich seit 2016 getrennt

voneinander leben und der Beschwerdeführer über eine Mietwohnung verfügt,

weshalb sollte C den Ehegatten die Eigentumswohnung übergeben, um ihnen den

Start zu erleichtern. Die Ehefrau ging gemäss Angaben gegenüber der Schweizer

Botschaft in Tunis zudem ebenfalls davon aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer

in die neu gekaufte Wohnung einziehen werde. Es ist somit davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer erst von der geplanten Wohnsituation einer ''Ménage-à-trois''

abgewichen ist, als dieses Vorhaben als Hinweis für eine Scheinehe gewertet

wurde. Der Umstand, dass die Wohnung an der E-Strasse 01 noch nicht

gekündigt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann der

Mietvertrag doch jederzeit aufgelöst werden.

Sodann vermag der Beschwerdeführer auch die

widersprüchlichen Angaben zur Eheschliessung nicht schlüssig zu erklären: Wie

bereits festgehalten wurde, liessen seine bisherigen Angaben darauf schliessen,

dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner Ehefrau nicht freiwillig

geschlossen hat und Druck von Seiten der Familien bestand. Soweit er seine

Angaben dahingehend relativiert, dass er lediglich das Hochzeitsfest und den

Zeitpunkt der Eheschliessung nicht bestimmen habe können, vermag dies nicht zu

überzeugen. Wie das Migrationsamt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli

2023 zu Recht eingewendet hat, lässt sich die ungenaue Formulierung nicht mit

Sprachproblemen erklären, da die Antwortschreiben teilweise auch von C, welcher

Schweizer Bürger sei, unterzeichnet worden sind. Es ist deshalb mit dem

Migrationsamt davon auszugehen, dass es sich bei den neuen Auskünften des

mittlerweile rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers um Schutzbehauptungen

handelt. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig zu erklären,

weshalb seine Ehefrau anlässlich ihrer Befragung angegeben hatte, dass sie C

nicht kenne. Der Ehefrau wurde vorgängig erklärt, dass der Beschwerdeführer mit

C eine eingetragene Partnerschaft führt. Auch wenn ihr die Qualität der

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C nicht bewusst gewesen war, ist

damit nicht erklärt, weshalb sie dessen Namen anlässlich der Befragung nicht

kannte. Weiter trifft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu, dass

es an den Behörden liegt, die Qualität der Beziehung nachzuweisen (vgl. E. 2.3.3),

sondern wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die geltend gemacht Beziehung mit

geeigneten Beweismitteln nachzuweisen. Dies ist ihm auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht gelungen: Er hat zwar weitere Chatverläufe (von März

2021 bis November 2023) und Telefonverbindungen von Juni 2023 eingereicht,

diesen Belegen kommt jedoch kein grosser Beweiswert zu: Die Chatnachrichten

wurden nicht übersetzt, weshalb sich deren Inhalt nicht überprüfen lässt und

diese deshalb keinen Schluss auf die Art der Beziehung zulassen. Abgesehen

davon lassen sich die Chatnachrichten auch nicht eindeutig dem Beschwerdeführer

und seiner Ehefrau zuordnen und lassen sich Whatsapp-Chats generell leicht

fälschen oder online generieren. Nachdem erst im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ein Chatverlauf eingereicht wurde, der über einen längeren

Zeitraum dauert, lässt sich nicht ausschliessen, dass dieser nicht der echten

Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau entspricht.

Gleiches gilt für die eingereichten Telefonverbindungen. Der Beschwerdeführer

gibt an, dass aufgrund neuer Mobiltelefone und den darauf bestehenden

Einstellungen nur die Anrufliste von Juni 2023 verfügbar sei. Danach habe er

sich mehrheitlich bei seiner Ehefrau aufgehalten (vom 28. Oktober 2023 bis

2. Dezember 2023), weshalb die Einreichung der Telefonliste für die Zeit

nach Juni 2023 nur wenig Sinn mache. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die

Telefonverbindungen beim Telefonwechsel gelöscht worden sein sollten, nicht

aber die Chatnachrichten. Bei modernen Smartphones, wie bei dem vom

Beschwerdeführer verwendeten iPhone, ist dies in der Regel nicht der Fall.

Auffällig ist auch, dass nur Telefonverbindungen für Juni 2023, den Monat nach

dem negativen Entscheid des Migrationsamts vom 25. Mai 2023, vorliegen.

Der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres zumindest die Verbindungen von Juli

bis Oktober 2023 einreichen können, zumal er angibt, täglich mit seiner Ehefrau

zu telefonieren. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschliessen, dass die

Telefonate nur geführt wurden, um den Anschein einer Beziehung zu erwecken.

Nach dem Gesagten kommt auch den Telefonverbindungen wenig Beweiswert zu. Was

die eingereichten Fotos betrifft, ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass daraus

noch nicht auf eine echte und gelebte Beziehung geschlossen werden kann, sind

die wenigen Fotos nur wenig aussagekräftig. Es wäre angesichts der geltend

gemachten langjährigen Beziehung und regelmässigen Besuchen des

Beschwerdeführers in Tunesien – gemäss Angaben der Ehefrau anlässlich der

Befragung durch die Schweizer Botschaft am 18. Oktober 2022 hat der

Beschwerdeführer sie sechs Mal besucht und habe dabei jeweils zwei bis drei

Wochen mit ihr verbracht – zu erwarten gewesen, dass zahlreiche Fotos des

Paares vorliegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine weiteren Fotos zu den

Akten gelegt. Auch liegen keinerlei Belege (wie Flugtickets) für geltend

gemachte Besuche in Tunesien vor. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände und

widersprüchlichen Angaben erweisen sich die Hinweise, dass zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine echte und gelebte

Schicksalsgemeinschaft besteht, als unbedeutend. Schliesslich ist zwar

grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle

Orientierung geändert hat, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint

diese Behauptung jedoch wenig glaubhaft.

Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht

gelungen, die hier geltenden, erhöhten Anforderungen an den Nachweis einer

tatsächlich gelebten Ehe zu erbringen. Somit ist weiterhin von einer Scheinehe

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen. Die Ehefrau kann

demnach aus der Beziehung zum Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch

ableiten, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert wurde.

Schliesslich ist auch der Eventualantrag des

Beschwerdeführers abzuweisen: Da das Verfahren nach der dargelegten Sach- und

Rechtslage spruchreif erscheint, ist von der eventualiter beantragten

Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration.