VB.2023.00740
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00740
29. Mai 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25371)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00740
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1989, Staatsangehöriger von Tunesien, reiste
am 9. Februar 2013 in die Schweiz ein und erhielt am 19. Februar 2013
eine bis am 8. August 2013 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem Schweizer C (geboren
1957). Am 5. März 2013 liessen die beiden ihre Partnerschaft eintragen. Im
Rahmen des Familiennachzugs erhielt A in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung,
welche regelmässig verlängert wurde. Am 7. März 2018 erhielt er die
Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Dezember
2021 wurde die eingetragene Partnerschaft aufgelöst. Noch vor Auflösung der
Partnerschaft schloss A am 23. Juli 2021 in Tunesien die Ehe mit der
Landsfrau D, geboren 2002. Am 25. April 2022 ging beim Migrationsamt das
Gesuch von A um Erteilung einer Einreisebewilligung für D ein. Diese ersuchte
die Schweizer Vertretung in Tunis am 19. Mai 2022 um Erteilung eines
Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Am 12. Oktober
2022 forderte das Migrationsamt A auf, Unterlagen einzureichen. Gleichentags
ersuchte es die Schweizer Vertretung in Tunis, D zu befragen. Die Befragung
erfolgte am 18. Oktober 2022. Mit Schreiben vom 8. März 2023 gelangte
das Migrationsamt mit Fragen an A. Dieser beantworte die Fragen am 14. März
2023. Nach weiteren Abklärungen wies das Migrationsamt das Gesuch um Einreise
von D mit Verfügung vom 25. Mai 2023 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. November 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2023 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 13. November 2023 und es sei D die Einreise in
die Schweiz zwecks Verbleibs beim Ehemann zu gestatten und ihr nach erfolgter
Einreise und Anmeldung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Dezember 2023 auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische
Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2.2
Ein
Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Achtung
des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer
Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.
2.3
Die
Ansprüche aus Art. 43 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff
des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur
zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche
Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1).
2.3.1
Für die Annahme, es liege eine
Ausländerrechtsehe (auch als Umgehungsehe oder "Scheinehe"
bezeichnet) vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht
eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die
Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl.
BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt die
Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 127 II 49 E. 5a).
Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische
Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Es liegt in der Natur des
Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den
Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit
die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er)
Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt
Dispositiv
demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen
der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen
ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person
(Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019,
2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2
Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
2.3.2
Entsprechende Indizien lassen
sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der
ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum
erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe
können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der
Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen
Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten
bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt.
Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung
für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die
Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das
Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten)
Familienverband des anderen (BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.2).
Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010,
2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
2.3.3
Dass eine Umgehungsehe besteht, darf nicht leichthin angenommen werden. Die
Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären;
indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss
insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b). Das gilt
insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe
hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch
von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung
weisenden Indizien zu entkräften (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.4).
2.3.4
Hatten die Ehegatten – wie hier – noch gar keine Gelegenheit, die Absicht
der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu
stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen; der Umstand schliesst jedoch
nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der
erstmaligen Gesuchsbehandlung auf eine Umgehungsehe geschlossen werden kann und
die Erteilung einer ausländerrechtlichen Nachzugsbewilligung von Anfang an
verweigert werden darf (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.6
mit zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1 Vorliegend
bestehen, wie die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, zahlreiche
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Ehe lediglich
aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind:
-
Die Ehefrau könnte ohne die Heirat mit dem hier niedergelassenen
Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten.
-
Der Hintergrund der Eheschliessung ist ungewöhnlich: Der
Beschwerdeführer war zunächst mit einem 32 Jahre älteren Mann verheiratet, bis
er die Ehe mit einer 13 Jahre jüngeren Frau einging. Im Zeitpunkt der
Eheschliessung am 23. Juli 2021 war er immer noch in eingetragener
Partnerschaft mit C. Die beiden Ehepartner des Beschwerdeführers unterscheiden
sich in Geschlecht und Alter.
-
Es gibt Hinweise, die vermuten lassen, dass die Ehe durch die
Familien der beiden vermittelt wurde und der Beschwerdeführer die Ehe mit
seiner Ehefrau nicht aus freiem Willen eingegangen ist: Die Schwester des
Beschwerdeführers ist mit dem Onkel seiner Ehefrau verheiratet ist. Dort fand
auch das erste Treffen des Beschwerdeführers mit seiner heutigen Ehefrau statt.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 25. Juli 2022 dem Migrationsamt
an, dass die Familie die Heirat bestimme, da die Religion der Muslime sehr
streng sei. Er habe sich zuerst geweigert, die Heirat einzugehen, da er noch
eine Partnerschaft mit C geführt habe. Nachdem er dies mit ihm besprochen habe,
hätten sie im Juni 2021 die Anfrage an das Gericht in … gestellt. Er sei in der
Zwischenzeit, im August 2021, in die Ferien zu seiner Familie gereist. Dort sei
die Hochzeit vollzogen worden. Er habe natürlich sein Einverständnis geben
müssen, es sei ihm nichts anderes übrig geblieben.
-
Es bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und C die
Beziehung, trotz Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft, nicht beendet haben
und der Beschwerdeführer eine Parallelbeziehung geführt hat bzw. immer noch
führt: So war C trotz (angeblicher) Trennung weiterhin bereit, den
Beschwerdeführer grosszügig zu unterstützen bzw. zu begünstigen und haben die
beiden mehrfach angegeben, nach wie vor zusammenzuleben und alsdann gemeinsam
mit der Ehefrau Wohnsitz in der von C neu erworbenen Eigentumswohnung nehmen zu
wollen.
-
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab anlässlich der Befragung
durch die Botschaft am 18. Oktober 2022 an, der Beschwerdeführer sei nie
verheiratet gewesen und sie kenne C nicht. Auch der Beschwerdeführer gibt an,
seiner Ehefrau gegenüber seine frühere homosexuelle Beziehung verschwiegen zu
haben. Die Ehefrau ist allerdings im Mai 2022 von der Botschaft über die
eingetragene Partnerschaft in Kenntnis gesetzt worden. Ihre diesbezüglichen
Angaben sind deshalb nicht glaubhaft.
-
Die zum Beleg einer gelebten Beziehung mit seiner Ehefrau
eingereichten Fotos, Anruflisten und Chatverläufe sind wenig aussagekräftig:
Auf den wenigen Fotos sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf einem
Quad, im Auto und einer Kutsche sitzend mit Freunden sowie allein in einem
Restaurant zu sehen. Sie belegen nur, dass die Ehegatten Zeit zusammen
verbracht haben, sie sind darauf jedoch nicht eindeutig als Paar erkennbar. Die
Whatsapp-Chatverläufe und Anruflisten betreffen nur einen engen Zeitraum von
wenigen Tagen (19. Mai 2023 bis ca. 15. Juni 2023 bzw. 2. Juni
2023 bis ca. 11. Juni 2023).
3.2 Es liegen
nach dem Gesagten gewichtige Indizien vor, die darauf hindeuten, dass die Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nur zum Schein geschlossen
wurde. Es liegt deshalb am Beschwerdeführer, diese Vermutung durch den
Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit
umzustürzen.
3.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass er eine
Parallelbeziehung geführt habe. Er habe C schon früh über den Wandel seiner
sexuellen Ausrichtung sowie über seine Gesinnung informiert. Spätestens als er
seine heutige Ehefrau kennengelernt habe, d.h. Ende 2019, habe er C mitgeteilt,
dass er mit ihm keine Zukunft sehe und fortan ein rein freundschaftliches
Verhältnis zu ihm wünsche. Ein Wechsel der sexuellen Orientierung sei keine
Seltenheit. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass C den Beschwerdeführer und
seine Ehefrau trotz erfolgter Trennung weiterhin unterstützen werde,
fehlinterpretiert. Die Vorinstanz verkenne, dass es durchaus üblich sei, dass
der formellen Auflösung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft in der Regel
die Trennung und eine Phase des Getrenntlebens vorausgehe. Gleichermassen
verhalte es sich mit der Wohnsituation und der falschen Annahme der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer werde mit seiner Ehefrau und C in einer ''Ménage-à-trois''
leben. Ein solcher Plan habe nie existiert, auch wenn C nach Wegen gesucht
habe, wie er dem Ehepaar den gemeinsamen Start in der Schweiz bestmöglich
vereinfachen könne. Er lebe seit 2016 allein in einer 3,5-Zimmer-Wohnung und
nicht mehr mit C zusammen. Sie würden lediglich beide je über eine Mietwohnung
in demselben Mehrfamilienhaus an der E-Strasse 01 in F verfügen. Er werde
mit seiner Ehefrau in die von ihm seit November 2016 allein gemietete Wohnung
ziehen. C werde im Januar 2024 aus seiner jetzigen Wohnung in seine neu
erworbene Wohnung umziehen. Der ungekündigte Mietvertrag des Beschwerdeführers
belege, dass er keine Intention habe, C in dessen neue Wohnung zu folgen. Die
Ehe sei nicht vermittelt worden und er sei auch nicht dazu gezwungen worden. Er
habe lediglich das Hochzeitsfest und den Zeitpunkt der Eheschliessung nicht
bestimmen können, sondern dies sei durch die Familie festgelegt worden. Seiner
Ehefrau sei die Bedeutung einer eingetragenen Partnerschaft nach wie vor nicht
bewusst. Sie sei der Auffassung, dass es sich hierbei um eine wirtschaftliche
bzw. absichernde Partnerschaft gehandelt habe. Homosexualität sei nach wie vor
ein Tabu in Tunesien und unter Strafe gestellt. Der Beschwerdeführer müsste bei
einem Outing mit Repressalien rechnen, auch von seiner Familie. Es sei ihm
deshalb nicht vorzuwerfen, dass er seiner Ehefrau gegenüber die wahre Natur
seiner Beziehung zu C nicht offengelegt habe. Sodann habe er einen Anspruch auf
Achtung der durch ihn eingegangenen Ehe. Es obliege nicht ihm, die Qualität der
Beziehung nachzuweisen. Es sei nicht rechtens, wenn die Vorinstanz die von ihm
vorgelegten Beweise für den Nachweis einer gelebten Beziehung (Fotos,
Telefonverbindungen und Chatnachrichten) als untauglich erachte, ohne weitere
Abklärungen anzustellen.
3.2.2
Was der Beschwerdeführer
hiergegen vor den Vorinstanzen und im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat,
vermag nicht zu überzeugen: Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer
und C seit 2016 im selben Mehrfamilienhaus in getrennten Wohnungen an der E-Strasse 01
leben und nie geplant gewesen sei, gemeinsam in die neue Eigentumswohnung
einzuziehen, steht im Widerspruch zu allen bisherigen Angaben: Anlässlich der
Verhandlung zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft am 29. November
2021 beim Bezirksgericht Dielsdorf gaben der Beschwerdeführer und C
übereinstimmend an, dass sie auch nach der Auflösung weiterhin zusammenleben
werden. C werde den Beschwerdeführer als Begünstigten für seine Pensionskasse
eintragen lassen und ihm die neu gekaufte Wohnung übertragen. Mit Schreiben vom
1. Dezember 2021 teilte C dem Bezirksgericht Dielsdorf sodann mit, dass
seine Erbschaft an den Beschwerdeführer fliessen werde und er ihn auch zu
Lebzeiten jederzeit unterstützen werde. Mit Schreiben vom 22. April 2022
teilte C dem Migrationsamt mit, dass er weiterhin mit dem Beschwerdeführer
zusammenlebe und er den Beschwerdeführer in jeglicher Art im Leben unterstütze.
Er habe aus dem Erlös einer Erbschaft eine 4,5-Zimmer-Wohnung in G erwerben
könne, welche per September 2023 bezogen werden könne. Die Wohnung werde dann
sofort auf den Beschwerdeführer überschrieben. Er werde, so lange seine
Gesundheit es ihm zulasse, dort mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau
zusammenleben. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben ebenfalls
mitunterzeichnet. Der Beschwerdeführer vermag auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht schlüssig zu erklären, weshalb die bisherigen Angaben
nicht der Wahrheit entsprechen sollen. Von dem ist vorliegend auch nicht
auszugehen: In den Akten befinden sich zwei Mietverträge: Ein von C am 25. Februar
2007 unterzeichneter Mietvertrag über eine 2,5-Zimmer-Wohnung an der E-Strasse 01
und ein vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 unterzeichneter
Mietvertrag über eine 3,5-Zimmer-Wohnung an der E-Strasse 01. C hat im
Schreiben vom 22. April 2022 angegeben, dass er eine grössere Wohnung als
Eigentum erwerben werde (von 3,5 auf 4,5 Zimmer). Es ist somit davon
auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt in einer 3,5-Zimmer-Wohnung gelebt hat
und nicht mehr in der ursprünglich angemieteten 2,5-Zimmer-Wohnung. Somit
hätten beide Ehegatten im selben Mehrfamilienhaus getrennt voneinander jeweils
eine 3,5-Zimmer-Wohnung beziehen müssen, was sehr unwahrscheinlich erscheint.
Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, diese Behauptung mit geeigneten
Beweismitteln wie z. B. einer Bestätigung des Vermieters, woraus die
effektiven Wohnverhältnisse hervorgehen, zu belegen. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Ex-Ehegatten auch nach der Aufhebung der eingetragenen
Partnerschaft weiterhin zusammenleben bzw. zumindest bis Januar 2024 (Bezug der
Eigentumswohnung) zusammengelebt haben. Sodann vermag der Beschwerdeführer die
widersprüchlichen Angaben zur ursprünglich geplanten Wohnsituation einer ''Ménage-à-trois''
nicht überzeugend zu erklären: Nachdem er zunächst geltend machte, es sei nie
geplant gewesen, gemeinsam in die neue Eigentumswohnung einzuziehen, bringt er
im Beschwerdeverfahren vor, C habe dem Paar damit lediglich den Start in der
Schweiz erleichtern wollen. Beide Versionen des Beschwerdeführers ergeben
jedoch keinen Sinn: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb C die
Eigentumswohnung dem Beschwerdeführer hat überschreiben wollen, wenn er selbst
gar nicht vorgehabt hätte, dort einzuziehen. Wenn jedoch von Anfang geplant
war, dass C allein in die Eigentumswohnung zieht, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb er das Eigentum der Wohnung dem Beschwerdeführer hat übertragen wollen.
Wenn der Beschwerdeführer und C wie behauptet tatsächlich seit 2016 getrennt
voneinander leben und der Beschwerdeführer über eine Mietwohnung verfügt,
weshalb sollte C den Ehegatten die Eigentumswohnung übergeben, um ihnen den
Start zu erleichtern. Die Ehefrau ging gemäss Angaben gegenüber der Schweizer
Botschaft in Tunis zudem ebenfalls davon aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer
in die neu gekaufte Wohnung einziehen werde. Es ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer erst von der geplanten Wohnsituation einer ''Ménage-à-trois''
abgewichen ist, als dieses Vorhaben als Hinweis für eine Scheinehe gewertet
wurde. Der Umstand, dass die Wohnung an der E-Strasse 01 noch nicht
gekündigt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann der
Mietvertrag doch jederzeit aufgelöst werden.
Sodann vermag der Beschwerdeführer auch die
widersprüchlichen Angaben zur Eheschliessung nicht schlüssig zu erklären: Wie
bereits festgehalten wurde, liessen seine bisherigen Angaben darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner Ehefrau nicht freiwillig
geschlossen hat und Druck von Seiten der Familien bestand. Soweit er seine
Angaben dahingehend relativiert, dass er lediglich das Hochzeitsfest und den
Zeitpunkt der Eheschliessung nicht bestimmen habe können, vermag dies nicht zu
überzeugen. Wie das Migrationsamt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli
2023 zu Recht eingewendet hat, lässt sich die ungenaue Formulierung nicht mit
Sprachproblemen erklären, da die Antwortschreiben teilweise auch von C, welcher
Schweizer Bürger sei, unterzeichnet worden sind. Es ist deshalb mit dem
Migrationsamt davon auszugehen, dass es sich bei den neuen Auskünften des
mittlerweile rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers um Schutzbehauptungen
handelt. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig zu erklären,
weshalb seine Ehefrau anlässlich ihrer Befragung angegeben hatte, dass sie C
nicht kenne. Der Ehefrau wurde vorgängig erklärt, dass der Beschwerdeführer mit
C eine eingetragene Partnerschaft führt. Auch wenn ihr die Qualität der
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C nicht bewusst gewesen war, ist
damit nicht erklärt, weshalb sie dessen Namen anlässlich der Befragung nicht
kannte. Weiter trifft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu, dass
es an den Behörden liegt, die Qualität der Beziehung nachzuweisen (vgl. E. 2.3.3),
sondern wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die geltend gemacht Beziehung mit
geeigneten Beweismitteln nachzuweisen. Dies ist ihm auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht gelungen: Er hat zwar weitere Chatverläufe (von März
2021 bis November 2023) und Telefonverbindungen von Juni 2023 eingereicht,
diesen Belegen kommt jedoch kein grosser Beweiswert zu: Die Chatnachrichten
wurden nicht übersetzt, weshalb sich deren Inhalt nicht überprüfen lässt und
diese deshalb keinen Schluss auf die Art der Beziehung zulassen. Abgesehen
davon lassen sich die Chatnachrichten auch nicht eindeutig dem Beschwerdeführer
und seiner Ehefrau zuordnen und lassen sich Whatsapp-Chats generell leicht
fälschen oder online generieren. Nachdem erst im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ein Chatverlauf eingereicht wurde, der über einen längeren
Zeitraum dauert, lässt sich nicht ausschliessen, dass dieser nicht der echten
Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau entspricht.
Gleiches gilt für die eingereichten Telefonverbindungen. Der Beschwerdeführer
gibt an, dass aufgrund neuer Mobiltelefone und den darauf bestehenden
Einstellungen nur die Anrufliste von Juni 2023 verfügbar sei. Danach habe er
sich mehrheitlich bei seiner Ehefrau aufgehalten (vom 28. Oktober 2023 bis
2. Dezember 2023), weshalb die Einreichung der Telefonliste für die Zeit
nach Juni 2023 nur wenig Sinn mache. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die
Telefonverbindungen beim Telefonwechsel gelöscht worden sein sollten, nicht
aber die Chatnachrichten. Bei modernen Smartphones, wie bei dem vom
Beschwerdeführer verwendeten iPhone, ist dies in der Regel nicht der Fall.
Auffällig ist auch, dass nur Telefonverbindungen für Juni 2023, den Monat nach
dem negativen Entscheid des Migrationsamts vom 25. Mai 2023, vorliegen.
Der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres zumindest die Verbindungen von Juli
bis Oktober 2023 einreichen können, zumal er angibt, täglich mit seiner Ehefrau
zu telefonieren. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschliessen, dass die
Telefonate nur geführt wurden, um den Anschein einer Beziehung zu erwecken.
Nach dem Gesagten kommt auch den Telefonverbindungen wenig Beweiswert zu. Was
die eingereichten Fotos betrifft, ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass daraus
noch nicht auf eine echte und gelebte Beziehung geschlossen werden kann, sind
die wenigen Fotos nur wenig aussagekräftig. Es wäre angesichts der geltend
gemachten langjährigen Beziehung und regelmässigen Besuchen des
Beschwerdeführers in Tunesien – gemäss Angaben der Ehefrau anlässlich der
Befragung durch die Schweizer Botschaft am 18. Oktober 2022 hat der
Beschwerdeführer sie sechs Mal besucht und habe dabei jeweils zwei bis drei
Wochen mit ihr verbracht – zu erwarten gewesen, dass zahlreiche Fotos des
Paares vorliegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine weiteren Fotos zu den
Akten gelegt. Auch liegen keinerlei Belege (wie Flugtickets) für geltend
gemachte Besuche in Tunesien vor. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände und
widersprüchlichen Angaben erweisen sich die Hinweise, dass zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine echte und gelebte
Schicksalsgemeinschaft besteht, als unbedeutend. Schliesslich ist zwar
grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle
Orientierung geändert hat, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint
diese Behauptung jedoch wenig glaubhaft.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die hier geltenden, erhöhten Anforderungen an den Nachweis einer
tatsächlich gelebten Ehe zu erbringen. Somit ist weiterhin von einer Scheinehe
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen. Die Ehefrau kann
demnach aus der Beziehung zum Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch
ableiten, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert wurde.
Schliesslich ist auch der Eventualantrag des
Beschwerdeführers abzuweisen: Da das Verfahren nach der dargelegten Sach- und
Rechtslage spruchreif erscheint, ist von der eventualiter beantragten
Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration.