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Entscheid

VB.2023.00741

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00741

12. Dezember 2024Deutsch26 min

(URT.2024.25871)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00741

Urteil

der 1. Kammer

vom 12. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In

Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Beschwerdeführende,

gegen

1. D AG, vertreten durch RA E,

2. Gemeinderat Hinwil, vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Baubewilligung Mobilfunkanlage,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 erteilte der

Gemeinderat Hinwil der D AG die Baubewilligung für eine

Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02

in Hinwil.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben A, B, C sowie zwölf weitere

Personen Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten in

der Hauptsache die Aufhebung der Baubewilligung. Den Rekurs von A, B und C wies

das Baurekursgericht am 15. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Hierauf gelangten A, B und C mit Beschwerde vom 15. Dezember

2023.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten:

"Hauptanträge

1.

Es sei der angefochtene Entscheid vom 15. November 2023

aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.

2.

Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Beschwerdegegnerschaft und der Vorinstanzen.

Hilfsanträge

3.

Eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Es sei ein unabhängiges Gutachten zur Frage einzuholen sei, ob die

Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gestützt auf die aktuelle und

unabhängige wissenschaftliche Studienlage noch gesetzes- und verfassungskonform

sind, wobei auch zu klären sei, mit welchen Grenzwerten im Hinblick auf

nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen die notwendige Sicherheitsmarge – auch

für verletzliche Personengruppen – geschaffen werden kann.

5.

Es sei von Amtes wegen untersuchen zu lassen, ob Prof. Dr. H,

zusammen mit dem BAFU als zuständige Fachbehörde des Bundes, durch Bestreiten

oder Verharmlosen der hinreichend nachgewiesenen negativen nichtthermischen

Auswirkungen von nichtionisiernder Strahlung sowie irreführender Darstellung

relevanter technischer Sachverhalte gegen die Grundsätze der Wissenschaftlichen

Integrität gemäss den Akademien der Wissenschaften Schweiz bezüglich

"Verlässlichkeit", "Redlichkeit", "Respekt"

und "Verantwortung" verstossen hat bzw. immer noch verstösst.

6.

Es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, gestützt auf den

Rechtsanspruch der Beschwerdeführer gemäss Art. 10g USG und

Öffentlichkeitsprinzip, den kompletten Auditierungsbericht zum

SGS-ISO-QSS-Zertifikat der Gesuchstellerin vom 15. 12. 2022 offen zu legen, als

Beleg für die korrekte Umsetzung der QSS-Vorgaben für adaptiv betreibbare

Antennen (z.B. automatische Leistungsbegrenzung) gemäss BAFU-Vollzugshilfe vom

23.2.2021

7.

Sollte die Gesuchstellerin die Auffassung vertreten, dass sie nicht

verpflichtet sei, den Auditierungsbericht den Beschwerdeführern offen zu legen,

so sei dieser zumindest dem vorliegend urteilenden Gericht auszuhändigen, damit

dieses beurteilen kann, ob die neuen QSS-Parameter für adaptive Antennen im

QS-System der Gesuchstellerin gemäss den Vorgaben der BAFU-Vollzugshilfe vom

23.2.2021

korrekt implementiert wurden bzw. ob die diesbezüglichen gesetzlichen

Vorgaben eingehalten werden.

8.

Es sei offenzulegen, wer im BAFU die technische und medizinische / biologische

Fachmeinung repräsentiert, welche in Form von Stellungnahmen des Rechtsdienstes

dem Bundesgericht als Entscheidungsgrundlage im Bereich Mobilfunk dienen.

9.

Es sei eine Fachperson des BAFU einzuladen, eine Stellungnahme zur

Analyse gemäss LANUV-Fachbericht 143 des Landes Nordrhein-Westfalen, Punkt

1.5.2

zur Schweizer Messempfehlung METAS, vorzulegen […].

10.

Es sei im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle die Gesetzes-

und Verfassungsmässigkeit der NISV und von Anhang 1 Ziff. 63 NISV zu

überprüfen.

11.

Es seien die Vorakten beizuziehen.

Es wird an den bisherigen Anträgen festgehalten."

Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen

am 9. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Hinwil

verzichtete am 15. Januar 2024 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.

Die D AG beantragte am 30. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. A, B und C replizierten am 12. Februar

2024.

Der Gemeinderat Hinwil sowie die D AG verzichteten je am 26. Februar

2024.

auf eine Stellungnahme.

Am 10. Juni 2024 äusserten sich A, B und C erneut und

reichten ein Kurzgutachten ein. Die D AG liess sich darauf hin am 24. Juni

2024.

erneut vernehmen. Der Gemeinderat Hinwil verzichtete gleichentags auf eine

Vernehmlassung. A, B und C reichten sodann am 15. August 2024 erneut eine

Stellungnahme ein. Dazu liess sich die D AG am 28. August 2024

vernehmen. Der Gemeinderat Hinwil verzichtete am 30. August 2024 erneut

auf eine Vernehmlassung. Am 16. September 2024 äusserten sich A, B und C

abermals. Die D AG verzichtete schliesslich am 30. September 2024 auf

eine weitere Stellungnahme. Gleichentags verzichtete der Gemeinderat Hinwil

neuerlich auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich

unbestrittenermassen um rechtsmittellegitimierte Nachbarn gemäss § 338a

des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Da

auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Wie der Antrag kann auch die Begründung

nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im

Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur

hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu

Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die

innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten

(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht

verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der

Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar

2017, VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem

Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der

Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss

ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 24. Juni

2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41).

Die Rügen betreffend fehlenden Brandschutz, Blitzschutz, Fraunhofer-Distanz,

Pulsationen, fehlende Durchführung von Abnahmemessungen im Vollzug und

Qualitätssicherungssystem erweisen sich als verspätet und es ist nicht näher

darauf einzugehen. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.

1.3

Die

Beschwerdeführenden bringen wiederholt Rügen im Zusammenhang mit dem

Korrekturfaktor vor, obschon sie die Auffassung vertreten, die Anwendung des

Korrekturfaktors bedürfe einer erneuten Baubewilligung.

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist eine Baubewilligung für eine adaptive

Antennenanlage, welche nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt wurde und keinen

Korrekturfaktor (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 der

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember

1999.

[NISV]) vorsieht. Das Standortdatenblatt ist Teil der Baubewilligung und

wird als solches ebenfalls bewilligt. Will die private Beschwerdegegnerin den

Korrekturfaktor zur Anwendung bringen, hat dies ein Abweichen von der erteilten

Baubewilligung zur Folge. Demgemäss muss eine erneute geänderte Baubewilligung

eingeholt werden, gegen welche den Beschwerdeführenden wiederum ein

Rechtsmittel offensteht (vgl. BGE 150 II 379 E. 4.2; VGr, 27. Oktober

2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743,

E. 3). Da der Korrekturfaktor somit nicht Streitgegenstand ist und

nachträglich in einem Rechtsmittelverfahren beurteilt werden kann, sind die

diesbezüglichen Rügen vorliegend unbeachtlich.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohn- und

Gewerbezone WG/2.6 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hinwil (BZO). Nach

den Plänen der privaten Beschwerdegegnerin soll auf dem Schrägdach des auf dem

Baugrundstück bestehenden Gebäudes eine Mobilfunk-Antennenanlage errichtet

werden. Die einzelnen Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900,

1'800–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten von 30°, 160° und 260° senden.

3.

3.1

Nach Art. 74

Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des

Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen

Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.

3.2

Die nichtionisierende Strahlung zählt zu

den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und

Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1

Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober

1983.

über den Umweltschutz [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission

nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die

Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von

Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die

Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich

oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3

USG).

3.3

Der Bundesrat legt zur Beurteilung der schädlichen oder

lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest und

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die

Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte

nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und

Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. In erster

Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden, die entsprechende

internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und

gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund

verfolgt zusammen mit der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung

(BERENIS) permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten

Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die

Informationspflichten des Bundesamts für Umwelt [BAFU] gemäss Art. 19b

NISV).

Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der

Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für

Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und

darunter senden, 4 V/m (Buchstabe a), für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und

darüber senden, 6 V/m (Buchstabe b) sowie für Anlagen, die sowohl im Frequenzbereich nach

Buchstabe a als auch nach Buchstabe b senden, 5 V/m. Somit gilt für die vorliegende Anlage

der Anlagegrenzwert von 5 V/m und besteht entgegen den Beschwerdeführenden auch

für den Frequenzbereich von 3'600 MHz ein Anlagegrenzwert. Diese Grenzwerte

gelten für nichtionisierende Strahlung und damit auch für die vorliegende

Strahlung und deren allfällige nichtthermischen Effekte.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen die nichtionisierende Strahlung als

gesundheitsgefährdend und führen diverse Studien und Fachartikel an. In seinem

Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht

bereits mit einer Vielzahl von Publikationen auseinander, welche im

vorliegenden Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführenden ebenfalls

angeführt werden, so insbesondere auch mit folgenden Veröffentlichungen: Newsletter-Sonderausgabe

der BERENIS vom Januar 2021; Martin L. Pall, EU FP7 REFLEX Project – Risk

Evaluation of Potential Environmental Hazard From Low Frequency Electromagnetic

Field Exposure Using Sensitive In Vitro Methods, 2000–2004; Bioinitiative-Report;

Hug et al., Beurteilung der Evidenz für biologische Effekte schwacher

Hochfrequenzstrahlung, 2014, sowie diverse internationale Appelle und

Veröffentlichungen der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU).

Dabei kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung des in

der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts

mit der Vorinstanz zum Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt

werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder

Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen

Auswirkungen für Menschen bewirken könnten. lm gleichen Urteil verneinte es,

dass die "Pulsation" der Strahlung im Rahmen der Grenzwerte der NISV

negative gesundheitliche Auswirkungen verursachen könnte. Es kam unter

Berücksichtigung der vorgenannten Publikationen zusammenfassend zum Schluss,

die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien gesetzeskonform (zitiertes

Urteil 1C_100/2021 E. 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach

bestätigt (u. a. BGr, 12. August 2024, 1C_459/2023, E. 8; 18. Juli

2024, 1C_176/2022, E. 4.3; 16. Januar 2024, 1C_45/2023, E. 9.3;

3.

November 2023, 1C_301/2022, E. 5.3 f.; 13. Juli 2023,

1C_527/2021, E. 4.4; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 6; 3. Mai

2023, 1C_694/2021, E. 5). Mit der "Naila-Studie" sowie den

Studien "Santini", "Hutter" und "Navarro" hat

sich das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 29. November 2005

auseinandergesetzt und die Grenzwerte weiterhin als gesetzeskonform erachtet

(BGr, 29. November 2005, 1A.218/2004, E. 3.4). Sodann hat sich das

Verwaltungsgericht auch mit der Studie von Mulot (Matthieu Mulot et al. [2022] Wirkung von nichtionisierender Strahlung

[NIS] auf Arthropoden, Bericht im Auftrag des Bundesamts für Umwelt [BAFU],

Neuenburg, Juli 2022) auseinandergesetzt und ist dabei ebenfalls zum

Schluss gelangt, dass die Grenzwerte gesetzeskonform seien (VGr, 16. November

2023, VB.2023.00232, E. 4.4.3). Die Studie von Mulot wurde sodann in den

BERENIS-Newsletter Nr. 32 vom März 2023 aufgenommen. Die Studie von

Zothansiama (Zothansiama, Zosangzuali M, Lalramdinpuii M, Jagetia GC [2017]:

Impact of radiofrequency radiation on DNA damage and antioxidants in peripheral

blood lymphocytes of humans residing in the vicinity of mobile phone base

stations. Electromagn Biol Med. 2017 Aug 4:1-11) hat die BERENIS in ihrer

Sitzung zum Newsletter Nr. 13 beraten, wobei die Studie nicht für den

Newsletter ausgewählt wurde. Die Studie von Zosangzuali (Zosangzuali M,

Lalremruati M, Lalmuansangi C, Nghakliana F, Pachuau L, Bandara P, Zothan Siama

[2021]: Effects of radiofrequency electromagnetic radiation emitted from a

mobile phone base station on the redox homeostasis in different organs of Swiss

albino mice. Electromagn Biol Med. 2021 Mar 9:1-15) hat die BERENIS in ihrer Sitzung

zum Newsletter Nr. 27 beraten, wobei die Studie ebenfalls nicht für den

Newsletter ausgewählt wurde. Die weiter von den Beschwerdeführenden angeführte

Studie von Nyirenda (Nyirenda VR, Namukonde N, Lungu EB, Mulwanda S, Kalezu K,

Simwanda M, Phiri D, Chomba, Kalezhi J, Lwali CA [2022]: Effects of phone

mast-generated electromagnetic radiation gradient on the distribution of

terrestrial birds and insects in a savanna protected area. Biologia 77,

2237–2249 [2022]) wurde von der BERENIS in ihrer Sitzung zum Newsletter Nr. 34

beraten, wobei auch diese Studie es nicht in den Newsletter geschafft hat.

Schliesslich wurde auch die von den Beschwerdeführenden näher zitierte Studie

von Balmori (Balmori A [2022]: Evidence for a health risk by RF on humans

living around mobile phone base stations: From radiofrequency sickness to

cancer. Environ Res. 2022 Nov;214 [Pt 2]:113851. doi:

10.1016/j.envres.2022.113851. Epub 2022 Jul 14) in der Sitzung zum Newsletter Nr. 33

diskutiert, wobei auch diese Studie nicht im Newsletter erschien. Die

Studienzusammenfassungen von H. Lai und B.B. Levitt (Levitt BB, Lai HC,

Manville AM [2021]: Effects of non-ionizing electromagnetic fields on flora and

fauna, part 1. Rising ambient EMF levels in the environment. Rev Environ

Health. 2021 May 27) wurde von der BERENIS in ihrer Sitzung zum Newsletter Nr. 32

diskutiert. Sodann wurde auch der eingereichte Case Report von Mona Nilsson und

Lennart Hardell (Hardell L, Nilsson M [2023]: Case Report: The Microwave

Syndrome after Installation of 5G Emphasizes the Need for Protection from

Radiofrequency Radiation. Ann Case Report. 8: 1112. doi:

10.29011/2574-7754.101112), wobei lediglich der Fall eines Mannes beschrieben

und auf vier weitere Case Reports von gesamthaft 8 Personen verwiesen wurde,

von der BERENIS in der Sitzung zu Newsletter Nr. 34 diskutiert (zu den von

der BERENIS geprüften Studien vgl.

komplette Literaturliste, zuletzt besucht am 29. November 2024).

4.2

Es ist mit

der Vorinstanz davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer

Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische

Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende

Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV

geregelten Grenzwerte zu beantragen. Die Rüge, die aktuell festgelegten

Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar und selbst unterhalb

der Anlagegrenzwerte könnten erhebliche Schäden am Menschen entstehen, erweist

Dispositiv

sich demnach als unbegründet. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, an der

Vorgehensweise des BAFU zu zweifeln. Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren

eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht ersichtlich. Das

Bundesgericht erachtete damit auch in seinen jüngsten Entscheiden die NISV

weiterhin als verfassungs- und gesetzeskonform. Die Beschwerdeführenden

vermögen diese Beurteilung des Bundesgerichts auch mit den vorgenannten Studien

nicht zu entkräften. Inwiefern diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll,

vermögen die Beschwerdeführenden sodann auch mit den in der Beschwerde weiter

angerufenen Studien und Berichten bzw. Vorträgen, welche z.T. aus den 1960er-Jahren

stammen, nicht aufzuzeigen. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht

näher dar, inwiefern diese weiteren

Studien zwingend eine Anpassung der Grenzwerte gebieten und/oder dass diese

Studien den anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen würden.

4.3 Sodann

hielt das Bundesgericht auch weiter fest, die Behauptung, dass sich die ICNIRP,

ihre Mitglieder, andere internationale Gremien sowie die Bundesbehörden in

einem Interessenkonflikt befänden und befangen seien, sei nicht geeignet, die

Einschätzungen zum aktuellen wissenschaftlichen Stand über die Auswirkungen

hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit in Zweifel zu ziehen (BGr, 18. Juli

2024, 1C_176/2022, E. 4.3.2). Gleiches gilt auch für die Plagiatsvorwürfe

gegen H in seiner Doktorarbeit. Auch wenn die Beschwerdeführenden darlegen,

welch herausragende Rolle sie H im Bereich Grenzwerte und Bewertung der

internationalen Forschungsarbeit zur nichtionisierenden Strahlung zuschreiben,

wird doch nicht hinreichend deutlich, inwiefern die behaupteten stellenweisen

Plagiate in seiner Doktorarbeit konkret (direkt oder indirekt) Einfluss auf den

angefochtenen Entscheid gehabt haben sollen (so auch das Bundesgericht zu

Plagiatsvorwürfen gegen einen im Bereich Strahlenschutz tätigen

Wissenschaftler, vgl. BGr, 12. August 2024, 1C_459/2023, E. 2.2).

4.4 Das

Bundesgericht hielt überdies fest, dass es gegenwärtig keinen

wissenschaftlichen Beleg dafür gibt, dass Personen, welche sich als

elektrosensibel bezeichnen, empfindlicher auf elektromagnetische Felder

reagieren als die restliche Bevölkerung, und daher bei der Festlegung der

Immissionsgrenzwerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein besonderer

Schutz für "elektrosensible" Personen vorzusehen ist. Auch wenn das

Leiden elektrosensibler Personen aufgrund ihrer individuellen Erfahrung

anerkannt wird, rechtfertigen die bestehenden Wissenslücken nicht, die

Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von

Mobilfunkantennen zu verbieten (BGr, 12. August 2024, 1C_459/2023, E. 8.2

a.E.; 6. Oktober 2020, 1C_627/2019, E. 4.3; BGE 126 II 399 E. 3b).

Was den Einbezug von Erfahrungswissen betrifft, so wurde im Auftrag des BAFU

namentlich ein nationales medizinisches Beratungsnetz für nichtionisierende

Strahlung eröffnet (BAFU, Schutz vor Mobilfunkstrahlung: Eröffnung der

Beratungsstelle, Medienmitteilung vom 8. September 2023, online:

"https://www.bafu.admin.ch"). Die medizinisch geleitete

interdisziplinäre Fachstelle soll Einzelfälle systematisch erfassen und dem

BAFU sowie dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) regelmässig Bericht erstatten

über die Einzelfallbeobachtungen und über mögliche systematische Zusammenhänge.

Dies soll Erkenntnisse erzeugen im Hinblick auf die Ableitung fallbezogener

Forschung und/oder für die Prüfung von Massnahmen (Arbeitsgruppe Mobilfunk und

Strahlung, Bericht Mobilfunk und Strahlung, 18. November 2019, S. 105;

BGr, 18. Juli 2024, 1C_176/2022, E. 4.3.2). Demgemäss wurde auch Art. 11

Abs. 3 USG nicht verletzt.

Es ist daher davon auszugehen, die zuständigen

Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung

sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte

nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der

in der NISV festgesetzten Grenzwerte zu beantragen.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden rügen, Reflexionen würden nicht berücksichtigt, obwohl das

Bundesgericht bereits festgehalten habe, dass diese nicht ausgeklammert werden

könnten.

5.2 Das

Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bereits befasst und

anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten

Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu

erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose

nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische

Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands

möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (BGr, 9. April

2024, 1C_5/2022, E. 5.3; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 7.2.4

mit Hinweisen). Es wird Aufgabe des BAFU sein, zu prüfen, ob zumindest die

wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können

und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen ist. Immerhin

kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel

eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der

Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen

Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose. Vor

diesem Hintergrund obliegt es den Beschwerdeführenden, anhand der konkreten

Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die

Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer

Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (BGr, 9. April

2024, 1C_5/2022, E. 5.4; 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 6.4

mit Hinweis). Dies tun sie jedoch vorliegend nicht. Ihre Rüge erweist sich

damit als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführenden rügen, dass viele Mobilfunkanlagen die Grenzwerte

überschreiten würden und das BAFU seiner Kontrollaufgabe gemäss Bundesgericht

nicht nachkommt.

6.2 Es

erscheint fraglich, ob die diesbezügliche Rüge nicht verspätet ist, da die

Beschwerdeführenden damit hauptsächlich aufzuzeigen versuchen, dass die

QS-Systeme nicht genügen und die Rüge betreffend QS-Systeme verspätet ist (vgl.

E. 1.2). Das Bundesgericht hat bislang die aktuellen QS-Systeme als

genügend erachtet, worauf verwiesen werden kann (vgl. grundlegend BGr, 14. Februar

2023, 1C_100/2021, E. 9; jüngst auch 18. Juli 2024, 1C_176/2022, E. 7).

Sodann hielt das Bundesgericht in Bezug auf die geforderten Kontrollen fest:

Vor einigen Jahren wurde anhand von Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt,

dass bei mehreren Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die

QS-Datenbank übertragen worden waren. Das Bundesgericht forderte deshalb im

Jahr 2019 das BAFU auf, erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme

durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dies drängte sich auch deshalb auf,

weil sich die letzte Kontrolle in den Jahren 2010/2011 auf die

computergesteuerten Parameter und die Angaben in den Datenbanken beschränkt

hatte und der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die

QS-Datenbank nicht vor Ort überprüft worden war (BGr, 3. September 2019,

1C_97/2018, E. 8.1 und 8.3, in: URP 2020 S. 543). Das BAFU ist

derzeit daran, diese Überprüfung durchzuführen, und hat die Öffentlichkeit am

14. Oktober 2022 über deren Zwischenstand informiert (BAFU,

Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und

Vor-Ort-Kontrollen, online: "https://www.bafu.admin.ch").

Inzwischen liegen auch erste Ergebnisse aus einem

Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen vor. Gemäss Angaben

des BAFU erfolgte die Auswahl der Stichprobe dabei nicht zufällig; vielmehr

seien komplexe Anlagen und Situationen im Sinne einer

"Worst-Case"-Betrachtung überrepräsentiert gewesen. Die

Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Datenübertragung der Bewilligungsdaten

in das QS-System in der Regel korrekt funktioniere. Aufgrund von Montagefehlern

würden in einigen Fällen die tatsächlichen statischen Parameter von Antennen,

wie Azimut, Antennenhöhe und mechanische Elevation, von den bewilligten Daten

oder den im QS-System hinterlegten Daten abweichen. Bei der Überprüfung der

baulichen Parameter der insgesamt 76 Mobilfunkanlagen wurden nach Angaben des

BAFU bei 37 % der Anlagen Abweichungen ausserhalb der Toleranz

festgestellt. Am häufigsten seien Abweichungen vom bewilligten Azimut und der

bewilligten Antennenhöhe aufgetreten. Bei Abweichungen ausserhalb der Toleranz

wurde für die betroffenen Anlagen eine neue NIS-Beurteilung (Berechnung gemäss

Standortdatenblatt) durchgeführt, um die Veränderung der Exposition der Orte

mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Vergleich zum genehmigten Zustand zu

ermitteln. Die NIS-Berechnungen hätten gezeigt, dass die Belastung aufgrund der

festgestellten Fehler an 32 % der OMEN zunahm, an 29 % abnahm und an

39 % gleichblieb. Die Abweichungen hätten bei keiner der untersuchten

Anlagen zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte der NISV geführt.

Insgesamt hätten die Ergebnisse dieses Pilotprojekts die Wichtigkeit von

Kontrollen der baulichen Parameter von Mobilfunkanlagen verdeutlicht. Die

Einbindung von Vor-Ort-Kontrollen in die Qualitätssicherung sei von

essenzieller Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Bau und Betrieb von

Sendeanlagen im Einklang mit der erteilten Bewilligung erfolgt sei und die

Grenzwerte der NISV jederzeit eingehalten würden (siehe zum Ganzen BAFU,

Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen: Pilotprojekt Vor-Ort-Kontrollen

2022, online: "https://www.bafu.admin.ch"). Diese ersten Ergebnisse

stellen die bisherigen Erwägungen des Bundesgerichts zur Sache nicht

grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das

BAFU sind abzuwarten. Derzeit besteht jedenfalls kein Anlass, das Funktionieren

der QS-Systeme zu verneinen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 4.6;

vgl. auch BGr, 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 4.6; 9. Oktober

2023, 1C_45/2022, E. 5.4.3 f. mit Hinweisen).

7.

7.1 Die

Beschwerdeführenden rügen sodann, dass der vom Eidgenössischen Institut für

Metrologie (METAS) herausgegebene Messbericht zum einen keine eigentliche

Messempfehlung sei und dass diese Messmethoden zum anderen ungenügend seien.

7.2 Im

technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 18. Februar

2020 wird zur Vornahme von Abnahmemessungen primär die code-selektive und

sekundär die spektrale bzw. frequenzselektive Messmethode vorgeschlagen (METAS,

Messmethode 5G, Bern 2020, Ziff. 1.4 S. 4 f.). Mit Nachtrag vom

15. Juni 2020 nahm das METAS bezüglich der frequenzselektiven Methode

Anpassungen vor, da die frequenzselektive Methode in gewissen Situationen

deutliche Überschätzungen zeigte (Ziff. 1 S. 2). Das BAFU

veröffentlichte am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für

adaptive Antennen (nachstehend: BAFU, Erläuterungen zur Messmethode). Darin

wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: im Versorgungsgebiet würden zum

einen über Signalisierungskanäle Informationen betreffend die Identifizierung

der Funkzelle und die Synchronisation mit den Endgeräten und zum anderen über

Verkehrskanäle Nutzdaten zwischen der Basisstation und den Endgeräten

übertragen (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1; vgl.

auch BAKOM, Testkonzession und Messung, S. 6 Ziff. 2.1.3). Da der für

die Einhaltung der Anlagegrenzwerte massgebende Betriebszustand der maximalen

Sendeleistung bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr in der Realität nur

selten auftrete und es auch nicht ohne Weiteres möglich sei, diesen Zustand

während der Messung gezielt herzustellen, würden Abnahmemessungen in der Regel

beim realen Betrieb der Anlage durchgeführt. Dabei eigneten sich die

Signalisierungskanäle aufgrund ihrer periodischen Abstrahlung und konstanten

Leistung am besten für die Messung (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1

Ziff. 1). Für diese sei das von der Antenne zum Endgerät gesendete

sekundäre Synchronisierungssignal (SSS) des Signalisierungskanals ausgewählt

worden (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 2 Ziff. 2.1). Das

Messergebnis werde anschliessend auf den massgebenden Betriebszustand

hochgerechnet (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1).

Der Umrechnungsfaktor Ki (φi, θi) setze sich bei adaptiven Antennen

aus verschiedenen Elementen zusammen, welche die dynamischen Aspekte der

adaptiven Antennen wiedergäben (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, Ziff. 2.2.1

S. 3). Stehe kein Messgerät für die code-selektive Methode zur Verfügung,

könne eine frequenzselektive Messung durchgeführt werden, welche die elektrische

Feldstärke generell überschätze (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 6

Ziff. 2.3.1; vgl. BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 5.1).

7.3 Das BAFU

erläuterte, dass sich seit Vorliegen der Berichte des METAS Messfirmen bei der

Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für die vorgesehene Messmethode

akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen

vornehmen könnten. Wie frühere Messmethoden für 2G bis 4G berücksichtige die

Messmethode für 5G und adaptive Antennen, dass die zu einem beliebigen

Zeitpunkt gemessene Strahlung einer Antenne nicht aussagekräftig für die

Einhaltung der Grenzwerte der NISV sei, da die Strahlung während des regulären

Betriebs stark variiere, die Einhaltung der Grenzwerte aber auf den

massgebenden Betriebszustand abstelle. Dieser basiere auf einem (realistischen)

Maximalwert. Abnahmemessungen bei Mobilfunkantennen erfolgten deshalb in einem

zweistufigen Verfahren: Effektiv gemessen würden die Synchronisationssignale,

da diese dauernd und mit konstanter Leistung abgestrahlt würden und so einen

definierten Zustand ergäben. Das Resultat werde anschliessend auf die gemäss

dem Standortdatenblatt bewilligte massgebende Gesamtstrahlung hochgerechnet.

Bei der code-selektiven Messmethode für adaptive Antennen und 5G komme einzig

neu hinzu, dass die Synchronisationssignale und die eigentlichen Nutzsignale

(Verkehrskanäle) mit unterschiedlichen, aber bekannten Antennendiagrammen

abgestrahlt werden könnten. Wenn das der Fall sei, müsse bei der Extrapolation

auf den massgebenden Betriebszustand zusätzlich zu den früheren Methoden noch

eine Umrechnung der Diagramme vorgenommen werden. Im technischen Bericht des

METAS sei detailliert beschrieben, wie die Hochrechnung der gemessenen

Signalisierungs- resp. Synchronisationssignale auf den massgebenden

Betriebszustand zu erfolgen habe. Die Anforderungen an die Messunsicherheit

seien vom METAS gleich streng festgelegt worden wie bei den Messmethoden für

ältere Mobilfunktechnologien. Ebenfalls wie bei älteren Mobilfunktechnologien

seien für die Hochrechnung teilweise Angaben der Betreiber notwendig, wobei

deren Richtigkeit von der Vollzugsbehörde resp. der Messfirma stichprobeweise

überprüft werden könne (BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 5.3).

7.4 Das

Bundesgericht hat in diversen Urteilen die Beurteilung des BAFU geschützt und

festgehalten, dass der vom METAS herausgegebene technische Bericht zur

Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für

Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden könne, bis das METAS

und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (vgl. BGr, 18. Juli

2024, 1C_176/2022; 24. April 2024, 1C_314/2022, E. 6.3; 21. September

2023, 1C_542/2021, E. 5.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 5.5;

14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.3 und 8.4). Auf diese Erwägungen

kann verwiesen und die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen

Messmethoden können insofern als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen

Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden

Betriebszustand als zulässig betrachtet werden (zum Ganzen BGr, 13. Oktober

2023, 1C_196/2022, E. 5). Daran vermögen die von den Beschwerdeführern

eingebrachten Berichte nichts zu ändern. Der Auszug aus dem Bericht des

Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

"Elektromagnetische Felder in NRW – Feldmessungen im Umfeld von

5G-Mobilfunksendeanlagen" legt im beigelegten Auszug (Kapitel 1.5.2) im

Wesentlichen dar, wie Abnahmemessungen gemäss der METAS-Messempfehlungen funktionieren.

Bezüglich des genannten Hinweises, dass durch eine frequenzselektive Messung

die Summenimmission gar nicht direkt ermittelt werden kann, hält der Bericht

selbst fest, dass die Messempfehlung vorschlägt, die Immission des stärksten

SSB bzw. SSS (Secondary Synchronization Signal) um 3 dB zu erhöhen, wodurch die

Immissionsanteile der anderen SSB-Beams grob berücksichtigt werden sollen. Der

Bericht wertet dieses Vorgehen nicht. Demgemäss geht aus dem Bericht nicht

hervor, dass die Abnahmemessungen untauglich wären (vgl. BGr, 31. Oktober

2024, 1C_573/2023, E. 6.2). Entgegen den Beschwerdeführenden vermögen auch

die Auszüge aus dem Ressortforschungsbericht zum Strahlenschutz

"Berücksichtigung aktueller Mobilfunkantennentechnik bei der

HF-EMF-Expositionsbestimmung" der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule

Aachen vom November 2022, veröffentlicht vom deutschen Bundesamt für

Strahlenschutz, die Beurteilung des Bundesgerichts nicht zu entkräften. Der

Bericht hält lediglich fest, welche Fragen noch offen sind. In Bezug auf den

Umstand, dass den untersuchenden Personen nicht sämtliche Antennendiagramme

zugänglich waren, ist festzuhalten, dass diese im jeweiligen Baugesuch

beigelegt werden bzw. angefordert werden können und somit für die vorliegend notwendigen

Abnahmemessungen zugänglich sind. Auch die weiteren Hinweise der

Beschwerdeführenden, wonach z. B. andere Messmethoden geeigneter seien,

vermögen nicht darzutun, dass die vom METAS vorgeschlagenen Messmethoden

unzulänglich sind. Es ist daher mit dem Bundesgericht weiterhin von der

Richtigkeit des vom METAS herausgegebenen Berichts auszugehen.

8.

Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, ihre

Liegenschaften würden aufgrund der geplanten Mobilfunkantenne an Wert

verlieren. Da vorliegend keine Interessenabwägung stattzufinden hat, ist auch

ein allfälliger Wertverlust der Nachbargrundstücke für die Beurteilung der

Rechtmässigkeit der Baubewilligung nicht von Bedeutung. So ist nach § 320 PBG die Baubewilligung zu erteilen, wenn die Vorschriften des Planungs- und

Baugesetzes sowie der ausführenden Verfügungen eingehalten sind.

Nach dem Ausgeführten kann auf die in den Hilfsanträgen

beantragten Gutachten, Untersuchungen und Offenlegungen verzichtet werden. So

hat jüngst auch das Bundesgericht die Offenlegung, welche Mitarbeitenden die in

den Stellungnahmen vertretene Fachmeinung des BAFU zuhanden des Bundesgerichts

repräsentieren, als nicht notwendig erachtet. Die Stellungnahmen seien stets

von den verantwortlichen Mitarbeitenden unterzeichnet (BGr, 31. Oktober

2024, 1C_573/2023, E. 7.4). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat

keine Entschädigung beantragt.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 750.-- Zustellkosten,

Fr. 4'750.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3

unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag je zu einem Drittel auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).