VB.2023.00742
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00742
29. Juli 2024Deutsch6 min
(URT.2024.25546)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00742
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Entzug
Händlerschilder,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 4. Juli 2023 zwei Kollektiv-Fahrzeugausweise und die
entsprechenden Händlerschilder, wobei dem Lauf der Rekursfrist und einem
allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Die
eingeschriebene Sendung wurde von A bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (12. Juli
2023) nicht abgeholt; zu einem späteren Zeitpunkt wurde ihm die Verfügung mit
Schreiben vom 7. September 2023 orientierungshalber erneut zugestellt.
Erwägungen
II.
Mit E-Mail und eingeschriebenem Brief vom 14. resp. 15. Juli
2023.
gelangte A an das Strassenverkehrsamt und ersuchte darum, "[b]eim allfälligen Vorliegen einer Verfügung seitens
des SVA ZH, welche eventuell den Entzug der Kontrollschilder vorsieht, sei
diese zu sistieren". Sodann sei ein neuer Termin für die
Betriebsprüfung anzusetzen. Ausserdem erhob er am 11. September 2024
Rekurs gegen die angefochtene Verfügung bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 14. November
2023.
trat diese auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein; eine Anordnung
betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung unterblieb.
III.
Am 15. Dezember 2023 erhob A hiergegen Beschwerde
beim Verwaltungsgericht Zürich und beantragte, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Rekursentscheid vom 14. November
2023.
betreffend die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juli 2023
sei aufzuheben und das Strassenverkehrsamt sei anzuhalten, einen neuen Termin
für die Betriebsprüfung anzuberaumen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Eingaben vom 20. und vom 27. Dezember 2023
verzichteten die Sicherheitsdirektion und das Strassenverkehrsamt auf eine
Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt,
erfolgt die Beurteilung durch den Einzelrichter (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der
angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Wird
die Eingabe bei einer unzuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht, ist sie von
Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht
eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Die Rekursschrift vom 11. September 2023 wurde
klarerweise nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht. Das
Schreiben vom 15. Juli 2023 ging dem Strassenverkehrsamt jedoch innert
laufender Rekursfrist zu. Sofern es sich bei dieser Eingabe um eine
Rekursschrift handelte, war das Strassenverkehrsamt zur Weiterleitung an die
zuständige Behörde verpflichtet; entgegen der diesbezüglichen Erwägung im
Rekursentscheid lässt sich nichts Gegenteiliges aus dem Urteil VGr, 18. August
2020, VB.2020.00172 ableiten, zumal sich der Sachverhalt in jenem Verfahren
(Eventualantrag des anwaltlichen Vertreters, die Eingabe bei abschlägigem
Wiedererwägungsentscheid an die Rekursinstanz zu überweisen) vom vorliegenden
wesentlich unterscheidet. Für das Strassenverkehrsamt war sodann ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben auf die Verfügung vom 4. Juli
2023.
bezog: Wie sich aus den Akten ergibt, hat es das E-Mail vom 14. Juli
2023.
(welches im Wesentlichen die gleichen Vorbringen enthält wie die schriftliche
Eingabe vom 15. Juli 2023) zusammen mit der genannten Verfügung
abgeheftet.
2.2
Mithin
stellt sich die Frage, ob das Schreiben vom 15. Juli 2023 eine
Rekursschrift darstellt. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eine
Sistierung der Entzugsverfügung verlangt sowie die Festsetzung eines neuen
Termins für die Betriebsprüfung. Dies lasse keinen Rechtsmittelwillen erkennen.
Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift
einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die diesbezüglichen Anforderungen
sind nicht immer gleich hoch. Sie sind geringer, wenn es sich um die Eingabe
eines juristischen Laien handelt. Auch bei Laienrekursen gilt jedoch das
Erfordernis, dass ein minimaler Anfechtungswille hinreichend klar zum Ausdruck
gebracht werden muss. Allerdings ist diesfalls keine allzu grosse Strenge
angebracht; in Zweifelsfällen kann es sogar geboten sein, mündlich oder
schriftlich nachzufragen (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 6 f.).
In seinem Schreiben vom 15. Juli 2023 bezieht sich
der Beschwerdeführer auf die Verfahrensnummer der Verfügung vom 4. Juli
2023.
Sodann bringt er zum Ausdruck, mit dieser Anordnung nicht einverstanden
zu sein; zumindest sinngemäss macht er geltend, er wolle die Kontrollschilder
nicht abgeben, vielmehr sei ein Termin für eine neue Betriebsprüfung
anzusetzen. Ein minimaler Anfechtungswille ist darin – entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen – offensichtlich erkennbar.
Nach dem Gesagten hätte das Strassenverkehrsamt die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2023 gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG als Rekursschrift an die Sicherheitsdirektion weiterleiten müssen. Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion ist aufzuheben und die Sache ist gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zur weiteren Behandlung an diese zurückzuweisen.
3.
Nachdem die Vorinstanz dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, kam der vorliegenden
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu; auf den diesbezüglichen Antrag des
Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels besonderen Aufwands nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. November
2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Behandlung an die
Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,
3003 Bern.