Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00742

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00742

29. Juli 2024Deutsch6 min

(URT.2024.25546)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00742

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Entzug

Händlerschilder,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 4. Juli 2023 zwei Kollektiv-Fahrzeugausweise und die

entsprechenden Händlerschilder, wobei dem Lauf der Rekursfrist und einem

allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Die

eingeschriebene Sendung wurde von A bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (12. Juli

2023) nicht abgeholt; zu einem späteren Zeitpunkt wurde ihm die Verfügung mit

Schreiben vom 7. September 2023 orientierungshalber erneut zugestellt.

Erwägungen

II.

Mit E-Mail und eingeschriebenem Brief vom 14. resp. 15. Juli

2023.

gelangte A an das Strassenverkehrsamt und ersuchte darum, "[b]eim allfälligen Vorliegen einer Verfügung seitens

des SVA ZH, welche eventuell den Entzug der Kontrollschilder vorsieht, sei

diese zu sistieren". Sodann sei ein neuer Termin für die

Betriebsprüfung anzusetzen. Ausserdem erhob er am 11. September 2024

Rekurs gegen die angefochtene Verfügung bei der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 14. November

2023.

trat diese auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein; eine Anordnung

betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung unterblieb.

III.

Am 15. Dezember 2023 erhob A hiergegen Beschwerde

beim Verwaltungsgericht Zürich und beantragte, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Rekursentscheid vom 14. November

2023.

betreffend die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Juli 2023

sei aufzuheben und das Strassenverkehrsamt sei anzuhalten, einen neuen Termin

für die Betriebsprüfung anzuberaumen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Eingaben vom 20. und vom 27. Dezember 2023

verzichteten die Sicherheitsdirektion und das Strassenverkehrsamt auf eine

Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt,

erfolgt die Beurteilung durch den Einzelrichter (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der

angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Wird

die Eingabe bei einer unzuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht, ist sie von

Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht

eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Die Rekursschrift vom 11. September 2023 wurde

klarerweise nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht. Das

Schreiben vom 15. Juli 2023 ging dem Strassenverkehrsamt jedoch innert

laufender Rekursfrist zu. Sofern es sich bei dieser Eingabe um eine

Rekursschrift handelte, war das Strassenverkehrsamt zur Weiterleitung an die

zuständige Behörde verpflichtet; entgegen der diesbezüglichen Erwägung im

Rekursentscheid lässt sich nichts Gegenteiliges aus dem Urteil VGr, 18. August

2020, VB.2020.00172 ableiten, zumal sich der Sachverhalt in jenem Verfahren

(Eventualantrag des anwaltlichen Vertreters, die Eingabe bei abschlägigem

Wiedererwägungsentscheid an die Rekursinstanz zu überweisen) vom vorliegenden

wesentlich unterscheidet. Für das Strassenverkehrsamt war sodann ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben auf die Verfügung vom 4. Juli

2023.

bezog: Wie sich aus den Akten ergibt, hat es das E-Mail vom 14. Juli

2023.

(welches im Wesentlichen die gleichen Vorbringen enthält wie die schriftliche

Eingabe vom 15. Juli 2023) zusammen mit der genannten Verfügung

abgeheftet.

2.2

Mithin

stellt sich die Frage, ob das Schreiben vom 15. Juli 2023 eine

Rekursschrift darstellt. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eine

Sistierung der Entzugsverfügung verlangt sowie die Festsetzung eines neuen

Termins für die Betriebsprüfung. Dies lasse keinen Rechtsmittelwillen erkennen.

Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift

einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die diesbezüglichen Anforderungen

sind nicht immer gleich hoch. Sie sind geringer, wenn es sich um die Eingabe

eines juristischen Laien handelt. Auch bei Laienrekursen gilt jedoch das

Erfordernis, dass ein minimaler Anfechtungswille hinreichend klar zum Ausdruck

gebracht werden muss. Allerdings ist diesfalls keine allzu grosse Strenge

angebracht; in Zweifelsfällen kann es sogar geboten sein, mündlich oder

schriftlich nachzufragen (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 6 f.).

In seinem Schreiben vom 15. Juli 2023 bezieht sich

der Beschwerdeführer auf die Verfahrensnummer der Verfügung vom 4. Juli

2023.

Sodann bringt er zum Ausdruck, mit dieser Anordnung nicht einverstanden

zu sein; zumindest sinngemäss macht er geltend, er wolle die Kontrollschilder

nicht abgeben, vielmehr sei ein Termin für eine neue Betriebsprüfung

anzusetzen. Ein minimaler Anfechtungswille ist darin – entgegen den vor­instanzlichen

Erwägungen – offensichtlich erkennbar.

Nach dem Gesagten hätte das Strassenverkehrsamt die Eingabe

des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2023 gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG als Rekursschrift an die Sicherheitsdirektion weiterleiten müssen. Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der Nichteintretens­entscheid der

Sicherheitsdirektion ist aufzuheben und die Sache ist gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zur weiteren Behandlung an diese zurückzuweisen.

3.

Nachdem die Vorinstanz dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, kam der vorliegenden

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu; auf den diesbezüglichen Antrag des

Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels besonderen Aufwands nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden

kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. November

2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Behandlung an die

Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,

3003 Bern.