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Entscheid

VB.2023.00743

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00743

25. April 2024Deutsch7 min

Einsprache trat die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit Entscheid

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00743

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich Philosophische Fakultät,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Abweisung

und Sperre vom Studium,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A studiert an der der Universität Zürich im

Bachelorstudiengang Lateinische Philologie als Major (120 ECTS).

Mit Verfügung vom 11. November 2022 teilte ihm die

Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit, dass er aus oben erwähntem

Studienprogramm endgültig abgewiesen werde, weil er erforderliche Leistungen

für den Studienabschluss nicht mehr erbringen könne.

Auf eine hiergegen am 13. Januar 2023 erhobene

Einsprache trat die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit Entscheid

vom 19. April 2023 nicht ein, da die Einsprache verspätet sei.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 16. Mai 2023 Rekurs an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies das Rechtsmittel mit

Beschluss vom 9. November 2023 ab.

III.

Am 15. Dezember 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Abweisung für das

Lateinstudium sei aufzuheben und die vorinstanzlichen Kosten seien neu zu

verlegen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte

in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich erstattete am

1.

Februar 2024 eine Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung

mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 56 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Bachelor- und

Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom

27.

August 2018 (RVO PhF, LS 415.455.1) unterliegen sowohl

Leistungsausweise als auch übrige Verfügungen der Einsprache an die

Studiendekanin oder Studiendekan, wobei die Einsprache innerhalb von 30 Tagen

nach Empfang des Leistungsausweises oder der Verfügung schriftlich und

begründet einzureichen ist.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin trat auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge

Verspätung nicht ein. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass der

Beschwerdeführer spätestens ab dem 7. Dezember 2022 Kenntnis von der

streitbetroffenen Verfügung der Beschwerdegegnerin hatte. Somit habe die

Einsprachefrist am 8. Dezember 2022 ihren Lauf genommen und am

6.

Januar 2023 geendet. Die schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers

vom 13. Januar 2023 sei verspätet gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin

zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei.

2.3

Die

streitbetroffene Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 11. November

2022.

Wann genau der Beschwerdeführer diese empfangen hat, ergibt sich nicht

aus den Akten. Am 7. Dezember 2022 sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail

an den Fachschaftsleiter Alte Sprachen am Sprachenzentrum der UZH und der ETH

Zürich, in welcher er auf den Inhalt der Verfügung ("Sperre" für das

Lateinstudium) Bezug nimmt und Fragen hierzu stellt, insbesondere, was er

dagegen tun könne. Am 13. Dezember 2022 wandte er sich auf Hinweis des

Fachschaftsleiters mit einer weiteren E-Mail an B, welcher "am Seminar für

solche Belange zuständig sei" und fragte auch diesen, wie er weiter

vorgehen solle, um die Sache zu klären. Am 20. Dezember 2022 leitete der

Beschwerdeführer diese letzte E-Mail an die generelle E-Mail-Adresse der

Beschwerdegegnerin, studium@phil.uzh.ch, weiter.

Eine Antwort hierauf erhielt er erst am 10. Januar 2023

von einer Mitarbeiterin der "Student Services" der

Beschwerdegegnerin. Diese teilte ihm mit, dass er aufgrund seiner getätigten

Modulbuchung für das Modul Lateinische Sprachübungen II sowohl zur Prüfung als

auch zur Wiederholungsprüfung im entsprechenden Modul angemeldet worden sei. Hierüber

sei er auch per E-Mail informiert worden und er habe in der Folge weder auf den

Leistungsausweis des Frühjahrssemesters 2022 vom 23. September 2022 mit

den nicht bestandenen Leistungen im Lateinische Sprachübungen II noch auf die

Abweisungsverfügung vom 11. November 2022 eine Einsprache eingereicht. Gleichentags

antwortete der Beschwerdeführer auf diese E-Mail, erklärte sein Unverständnis

mit der erhaltenen Erklärung für seinen Ausschluss vom Studium und bat um einen

Termin für eine persönliche Aussprache. Er habe das Modul nicht bewusst gebucht

und entsprechend auch die Pflichtprüfung nicht verpasst . Tags darauf erhielt

der Beschwerdeführer eine E-Mail vom Leiter "Student Services" der

Beschwerdegegnerin, welcher ihm Belege zur Modulbuchung und zum E-Mail-Verkehr zusandte

sowie festhielt, dass die Fachsperre in Rechtskraft erwachsen sei. Auf ein

weiteres E-Mail des Beschwerdeführers vom gleichen Tag hin antwortete der

Leiter "Student Services" am 12. Januar 2023, dass der

Beschwerdeführer eine schriftliche Eisprache inklusive Belege an die

Postadresse der Beschwerdegegnerin senden solle. Am 13. Januar 2023 (Datum

Poststempel), erhob der Beschwerdeführer schriftlich Einsprache bei der

Beschwerdegegnerin .

2.4

Angesichts

dieser Umstände erweist sich das Nichteintreten auf die Einsprache des

Beschwerdeführers wegen verspäteter Einreichung als treuwidrig und überspitzt

formalistisch. Der Beschwerdeführer wandte sich noch während laufender Einsprachefrist

per E-Mail an den Fachschaftsleiter und wollte wissen, was er gegen die Sperre

tun müsse. In der Folge ergab sich eine längere E-Mail-Korrespondenz mit

verschiedenen Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin. Auf die formalen

Anforderungen einer Einsprache wurde der Beschwerdeführer jedoch erst am

12.

Januar 2023 hingewiesen, worauf er umgehend eine schriftliche

Einsprache einreichte.

Vor diesem Hintergrund ist die Einsprache des

Beschwerdeführers als rechtzeitig erhoben zu betrachten und hätte die

Beschwerdegegnerin darauf eintreten müssen.

3.

Da sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer

Eventualbegründung bereits mit der materiellen Begründung der Einsprache

auseinandergesetzt hat, erübrigt sich eine Rückweisung an sie. Die Vorinstanz verzichtete

in ihrem Beschluss vom 9. November 2023 jedoch auf eine materielle

Beurteilung der Einsprache, weshalb der Rekursentscheid aufzuheben und die

Angelegenheit zur Beurteilung in der Sache und neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t

BGG werden sämtliche Entscheide erfasst, die sich auf eine Bewertung der

intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin

oder eines Kandidaten beziehen (BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3).

Soweit indessen nicht die Bewertung der intellektuellen oder physischen

Fähigkeiten, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst

und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 und

19.

Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid

handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1

BGG, der sich vor Bundesgericht nur anfechten lässt, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder eine Gutheissung

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte

(lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen vom 9. November 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird

zur materiellen Prüfung und zum Neuentscheid an die Rekurskommission

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.