VB.2023.00743
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00743
25. April 2024Deutsch7 min
Einsprache trat die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit Entscheid
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00743
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich Philosophische Fakultät,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abweisung
und Sperre vom Studium,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studiert an der der Universität Zürich im
Bachelorstudiengang Lateinische Philologie als Major (120 ECTS).
Mit Verfügung vom 11. November 2022 teilte ihm die
Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit, dass er aus oben erwähntem
Studienprogramm endgültig abgewiesen werde, weil er erforderliche Leistungen
für den Studienabschluss nicht mehr erbringen könne.
Auf eine hiergegen am 13. Januar 2023 erhobene
Einsprache trat die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit Entscheid
vom 19. April 2023 nicht ein, da die Einsprache verspätet sei.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 16. Mai 2023 Rekurs an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 9. November 2023 ab.
III.
Am 15. Dezember 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Abweisung für das
Lateinstudium sei aufzuheben und die vorinstanzlichen Kosten seien neu zu
verlegen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte
in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich erstattete am
1.
Februar 2024 eine Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung
mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 56 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Bachelor- und
Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom
27.
August 2018 (RVO PhF, LS 415.455.1) unterliegen sowohl
Leistungsausweise als auch übrige Verfügungen der Einsprache an die
Studiendekanin oder Studiendekan, wobei die Einsprache innerhalb von 30 Tagen
nach Empfang des Leistungsausweises oder der Verfügung schriftlich und
begründet einzureichen ist.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin trat auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge
Verspätung nicht ein. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass der
Beschwerdeführer spätestens ab dem 7. Dezember 2022 Kenntnis von der
streitbetroffenen Verfügung der Beschwerdegegnerin hatte. Somit habe die
Einsprachefrist am 8. Dezember 2022 ihren Lauf genommen und am
6.
Januar 2023 geendet. Die schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers
vom 13. Januar 2023 sei verspätet gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin
zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei.
2.3
Die
streitbetroffene Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 11. November
2022.
Wann genau der Beschwerdeführer diese empfangen hat, ergibt sich nicht
aus den Akten. Am 7. Dezember 2022 sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail
an den Fachschaftsleiter Alte Sprachen am Sprachenzentrum der UZH und der ETH
Zürich, in welcher er auf den Inhalt der Verfügung ("Sperre" für das
Lateinstudium) Bezug nimmt und Fragen hierzu stellt, insbesondere, was er
dagegen tun könne. Am 13. Dezember 2022 wandte er sich auf Hinweis des
Fachschaftsleiters mit einer weiteren E-Mail an B, welcher "am Seminar für
solche Belange zuständig sei" und fragte auch diesen, wie er weiter
vorgehen solle, um die Sache zu klären. Am 20. Dezember 2022 leitete der
Beschwerdeführer diese letzte E-Mail an die generelle E-Mail-Adresse der
Beschwerdegegnerin, studium@phil.uzh.ch, weiter.
Eine Antwort hierauf erhielt er erst am 10. Januar 2023
von einer Mitarbeiterin der "Student Services" der
Beschwerdegegnerin. Diese teilte ihm mit, dass er aufgrund seiner getätigten
Modulbuchung für das Modul Lateinische Sprachübungen II sowohl zur Prüfung als
auch zur Wiederholungsprüfung im entsprechenden Modul angemeldet worden sei. Hierüber
sei er auch per E-Mail informiert worden und er habe in der Folge weder auf den
Leistungsausweis des Frühjahrssemesters 2022 vom 23. September 2022 mit
den nicht bestandenen Leistungen im Lateinische Sprachübungen II noch auf die
Abweisungsverfügung vom 11. November 2022 eine Einsprache eingereicht. Gleichentags
antwortete der Beschwerdeführer auf diese E-Mail, erklärte sein Unverständnis
mit der erhaltenen Erklärung für seinen Ausschluss vom Studium und bat um einen
Termin für eine persönliche Aussprache. Er habe das Modul nicht bewusst gebucht
und entsprechend auch die Pflichtprüfung nicht verpasst . Tags darauf erhielt
der Beschwerdeführer eine E-Mail vom Leiter "Student Services" der
Beschwerdegegnerin, welcher ihm Belege zur Modulbuchung und zum E-Mail-Verkehr zusandte
sowie festhielt, dass die Fachsperre in Rechtskraft erwachsen sei. Auf ein
weiteres E-Mail des Beschwerdeführers vom gleichen Tag hin antwortete der
Leiter "Student Services" am 12. Januar 2023, dass der
Beschwerdeführer eine schriftliche Eisprache inklusive Belege an die
Postadresse der Beschwerdegegnerin senden solle. Am 13. Januar 2023 (Datum
Poststempel), erhob der Beschwerdeführer schriftlich Einsprache bei der
Beschwerdegegnerin .
2.4
Angesichts
dieser Umstände erweist sich das Nichteintreten auf die Einsprache des
Beschwerdeführers wegen verspäteter Einreichung als treuwidrig und überspitzt
formalistisch. Der Beschwerdeführer wandte sich noch während laufender Einsprachefrist
per E-Mail an den Fachschaftsleiter und wollte wissen, was er gegen die Sperre
tun müsse. In der Folge ergab sich eine längere E-Mail-Korrespondenz mit
verschiedenen Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin. Auf die formalen
Anforderungen einer Einsprache wurde der Beschwerdeführer jedoch erst am
12.
Januar 2023 hingewiesen, worauf er umgehend eine schriftliche
Einsprache einreichte.
Vor diesem Hintergrund ist die Einsprache des
Beschwerdeführers als rechtzeitig erhoben zu betrachten und hätte die
Beschwerdegegnerin darauf eintreten müssen.
3.
Da sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer
Eventualbegründung bereits mit der materiellen Begründung der Einsprache
auseinandergesetzt hat, erübrigt sich eine Rückweisung an sie. Die Vorinstanz verzichtete
in ihrem Beschluss vom 9. November 2023 jedoch auf eine materielle
Beurteilung der Einsprache, weshalb der Rekursentscheid aufzuheben und die
Angelegenheit zur Beurteilung in der Sache und neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t
BGG werden sämtliche Entscheide erfasst, die sich auf eine Bewertung der
intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer Kandidatin
oder eines Kandidaten beziehen (BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3).
Soweit indessen nicht die Bewertung der intellektuellen oder physischen
Fähigkeiten, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst
und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 und
19.
Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
BGG, der sich vor Bundesgericht nur anfechten lässt, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder eine Gutheissung
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte
(lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 9. November 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur materiellen Prüfung und zum Neuentscheid an die Rekurskommission
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.