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Entscheid

VB.2023.00746

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00746

27. Juni 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25439)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00746

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1970, ist Schweizer Staatsbürgerin. Sie beantragte am 27. November

2021 beim Migrationsamt des Kantons Zürich für ihre Mutter, die in Moskau

wohnhafte russische Staatsbürgerin B (geboren 1942), die Erteilung einer

Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihr. Das Migrationsamt des Kantons Zürich

wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2022 ab.

B. Einen

hiergegen von A am 7. März 2022 erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Oktober 2022

ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Am

15. September 2023 stellte A erneut ein Nachzugsgesuch für B. Das

Migrationsamt nahm das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit

Verfügung vom 3. Oktober 2023 nicht darauf ein.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 24. Oktober 2023 Rekurs. Die

Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. November

2023.

ab.

III.

A führte am 18. Dezember 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 21. November 2023 aufzuheben und es sei B die

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz zu bewilligen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

21.

Dezember 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ein erstes

Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihre Mutter wurde vom

Beschwerdegegner im Januar 2022 abgewiesen. Auf Rekurs hin wurde diese

Verfügung von der Sicherheitsdirektion im Oktober 2022 bestätigt. Der Entscheid

der Sicherheitsdirektion erwuchs in Rechtskraft. Am 15. September 2023

ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erneut um eine

Einreisebewilligung für ihre Mutter.

2.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,

Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig

davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe

terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,

21.

März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder

als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185

E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die

Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich

die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer

Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft

macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals

geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine

Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021,

E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit

Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung

der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid

in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit

Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines

einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid

mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung

des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs

vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen

Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben,

dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt

(zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Das erste

Familiennachzugsgesuch für die Mutter der Beschwerdeführerin wies der

Beschwerdegegner im Januar 2022 mit der Begründung ab, es fehle dieser an einer

besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz und den nötigen finanziellen

Mitteln für eine Zulassung als erwerbslose Rentnerin gemäss Art. 28 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(SR 142.20). Zwischen Mutter und Tochter bestehe kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis, welches der Tochter gestützt auf Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

einen Anspruch einräumen würde, ihre Mutter in die Schweiz nachzuziehen, da die

Mutter gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Gesuch um Familiennachzug nicht

pflegebedürftig sei.

Auf Rekurs der Beschwerdeführerin hin bestätigte die

Sicherheitsdirektion die Verfügung des Beschwerdegegners und berücksichtigte

hierbei insbesondere auch das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre

Mutter sei in einem besorgniserregenden Gesundheitszustand und benötige Pflege.

Hierzu erwog die Sicherheitsdirektion im Wesentlichen, dass die geltend

gemachten Gesundheitsprobleme und das Bedürfnis nach familiärem Rückhalt mit

fortschreitendem Alter zwar nachvollziehbar seien aber noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen würden, da die Anforderungen

daran hoch seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann eigentliche Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar persönlich

wahrnehmen müssten, zu denen in Russland keine Alternativen bestehen würden.

Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin um die

Organisation einer Betreuungs- oder Wohnmöglichkeit in Russland bemüht hätte.

2.4

Soweit die

Beschwerdeführerin in ihrer vorliegenden Beschwerde erneut Ausführungen zur

Fluchtgeschichte ihrer Mutter, deren aktuellen Familien- und Wohnsituation

sowie deren Beziehung zur Schweiz macht, handelt es sich dabei um Vorbringen,

die die Sicherheitsdirektion im ersten Verfahren bereits berücksichtigt und

gewürdigt hat und die entsprechend nicht geeignet sind, eine erneute materielle

Prüfung zu veranlassen.

2.5

Im Übrigen

begründet die Beschwerdeführerin ihr Wiedererwägungsgesuch damit, dass sich der

Gesundheitszustand ihrer Mutter seit dem letzten Gesuch stark verschlechtert

habe und dieser mittlerweile eine Demenz mittleren Grades diagnostiziert worden

sei. Entsprechend könne ihre Mutter nicht mehr allein wohnen. Es gebe Tage, an

denen sie verwirrt sei und ohne warme Kleider auf die Strasse gehe oder im Bus

bis zur Endstation fahre. Auch die korrekte Medikamenteneinnahme, das

Zubereiten von warmen Mahlzeiten sowie die Benutzung des Gasherdes würden ihrer

Mutter Mühe bereiten, was gefährlich werden könne. Sie sei auf Betreuung und

Pflege Dritter angewiesen. Diese werde teilweise durch die Beschwerdeführerin

selbst während Besuchen oder sporadisch durch eine Nachbarin erbracht. Weiter

könne die Mutter auch nicht mehr einkaufen gehen, da sie das Geld nicht mehr

verstehe. Während die Beschwerdeführerin bislang mit Lieferdiensten vor Ort die

Versorgung ihrer Mutter mit Lebensmitteln und Medikamenten aus der Schweiz habe

organisieren können, sei dieses Versorgungsmodell aufgrund der gegen Russland

ergriffenen Sanktionen in Gefahr, weil hiesige Zahlungsmittel nicht mehr

benützt werden könnten. Zudem würden die Sanktionen vermehrte Besuche der

Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter erschweren. Es sei in Russland kaum möglich,

die Betreuung älterer Menschen in Abwesenheit der Verwandten zu organisieren.

Privat organisierte Drittbetreuung müsse ständig kontrolliert werden.

Physische, psychische und finanzielle Missbräuche älterer Menschen seien an der

Tagesordnung und die Altersheime seien in einem desolaten Zustand.

Der Arztbericht mit der Demenzdiagnose habe sodann nicht

bereits im früheren Verfahren eingebracht werden können, weil er nicht

rechtzeitig per eingeschriebene Post aus Russland habe zugestellt werden

können, was ebenfalls der aktuellen Situation geschuldet sei.

2.6

Was die

Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht. Die Einschränkungen des

Zahlungsverkehrs nach Russland bestehen bereits seit der Anfangsphase des

russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und hätten somit auch im ersten

Verfahren schon geltend gemacht werden können und müssen. Ohnehin handelt es

sich dabei nicht um Umstände, die eine finanzielle Unterstützung der Mutter der

Beschwerdeführerin in Russland verunmöglichen würden, da nur ein Teil der

russischen Banken aus dem SWIFT-System ausgeschlossen wurde und Überweisungen

nach Russland weiterhin zulässig sind (vgl. hierzu VGr, 22. November 2023,

VB.2023.00495, E. 2.5 mit Hinweisen). Insofern ist nicht ersichtlich, dass

das bisherige Versorgungsmodell nicht mehr weitergeführt werden könnte.

2.7

Soweit der

Mutter der Beschwerdeführerin seit Abschluss des letzten Verfahrens eine vaskuläre

Demenz diagnostiziert wurde und auch ein entsprechender Arztbericht erhältlich

gemacht werden konnte, liegt darin ebenfalls keine wesentliche Änderung der

Umstände. Die Sicherheitsdirektion hat in ihrem rechtskräftig gewordenen

Rekursentscheid vom 25. Oktober 2022 eine (damals noch nicht gesicherte)

Demenzerkrankung bereits berücksichtigt und eine Unterstützungsbedürftigkeit

der Mutter der Beschwerdeführerin anerkannt. Sie stützte ihre Erwägung, dass

dennoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Mutter der

Beschwerdeführerin zu dieser im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe,

denn auch nicht auf den fehlenden Unterstützungsbedarf der Mutter, sondern

darauf, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann

die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen persönlich wahrnehmen müssten.

Hieran hat sich seit dem rechtskräftigen Rekursentscheid

nichts geändert. Die Beschwerdeführerin beschreibt in der Beschwerde selbst,

auf welche Art und Weise sie teilweise von der Schweiz aus und teilweise bei

Besuchen in Russland die Versorgung und Pflege ihrer Mutter organisiert und es

ist ihr wie zuvor ausgeführt auch weiterhin möglich, dies so zu tun. Es ist

zwar nachvollziehbar, dass die gegenseitigen Besuchsmöglichkeiten aufgrund der

Sanktionen gegenüber Russland – wenn auch nicht ausgeschlossen – so zumindest

eingeschränkt sind und dass in Russland nicht die gleichen Möglichkeiten für

eine Drittbetreuung von Seniorinnen und Senioren bestehen wie in der Schweiz.

Jedoch ist der Umstand, dass es im Heimatland der nachzuziehenden Elternteile im

Vergleich zur Schweiz weniger oder kaum Betreuungsangebote wie Alters- oder

Pflegeheime gibt, nicht geeignet einen Anspruch auf Familiennachzug zu

begründen (vgl. spezifisch in Bezug auf Russland BGr, 29. März 2023, 2C_682/2022,

E. 4.3.4). Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der

Beschwerdeführerin in der Grossstadt Moskau lebt und die Beschwerdeführerin und

ihre Familie sie finanziell unterstützen können, womit es möglich sein sollte,

Pflegefachpersonen oder andere Drittpersonen beizuziehen, welche die nötige

Unterstützung leisten können (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00495,

E. 2.4). In dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin im Vergleich zu

anderen Demenzpatientinnen in Russland sogar bessergestellt (vgl. VGr,

16.

Juni 2022, VB.2022.00123, E. 4.4). Entsprechend ist davon

auszugehen, dass die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführenden (weiterhin)

in Russland organisiert werden können.

2.8

Es besteht

somit keine wesentliche Veränderung der Sachlage, die geeignet wäre, bei einer

materiellen Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin einen anderen Ausgang

der Sache als im rechtskräftigen Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

25.

Oktober 2022 als realistisch erscheinen zu lassen. Der

Beschwerdegegner ist somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der

Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Mutter der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).