VB.2023.00746
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00746
27. Juni 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25439)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00746
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1970, ist Schweizer Staatsbürgerin. Sie beantragte am 27. November
2021 beim Migrationsamt des Kantons Zürich für ihre Mutter, die in Moskau
wohnhafte russische Staatsbürgerin B (geboren 1942), die Erteilung einer
Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihr. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2022 ab.
B. Einen
hiergegen von A am 7. März 2022 erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Oktober 2022
ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am
15. September 2023 stellte A erneut ein Nachzugsgesuch für B. Das
Migrationsamt nahm das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit
Verfügung vom 3. Oktober 2023 nicht darauf ein.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 24. Oktober 2023 Rekurs. Die
Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. November
2023.
ab.
III.
A führte am 18. Dezember 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 21. November 2023 aufzuheben und es sei B die
Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz zu bewilligen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
21.
Dezember 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ein erstes
Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihre Mutter wurde vom
Beschwerdegegner im Januar 2022 abgewiesen. Auf Rekurs hin wurde diese
Verfügung von der Sicherheitsdirektion im Oktober 2022 bestätigt. Der Entscheid
der Sicherheitsdirektion erwuchs in Rechtskraft. Am 15. September 2023
ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erneut um eine
Einreisebewilligung für ihre Mutter.
2.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,
Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig
davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe
terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,
21.
März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder
als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185
E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die
Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich
die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer
Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021,
E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit
Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung
der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid
in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit
Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines
einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid
mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung
des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs
vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen
Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben,
dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt
(zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Das erste
Familiennachzugsgesuch für die Mutter der Beschwerdeführerin wies der
Beschwerdegegner im Januar 2022 mit der Begründung ab, es fehle dieser an einer
besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz und den nötigen finanziellen
Mitteln für eine Zulassung als erwerbslose Rentnerin gemäss Art. 28 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(SR 142.20). Zwischen Mutter und Tochter bestehe kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis, welches der Tochter gestützt auf Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
einen Anspruch einräumen würde, ihre Mutter in die Schweiz nachzuziehen, da die
Mutter gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Gesuch um Familiennachzug nicht
pflegebedürftig sei.
Auf Rekurs der Beschwerdeführerin hin bestätigte die
Sicherheitsdirektion die Verfügung des Beschwerdegegners und berücksichtigte
hierbei insbesondere auch das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre
Mutter sei in einem besorgniserregenden Gesundheitszustand und benötige Pflege.
Hierzu erwog die Sicherheitsdirektion im Wesentlichen, dass die geltend
gemachten Gesundheitsprobleme und das Bedürfnis nach familiärem Rückhalt mit
fortschreitendem Alter zwar nachvollziehbar seien aber noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen würden, da die Anforderungen
daran hoch seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann eigentliche Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar persönlich
wahrnehmen müssten, zu denen in Russland keine Alternativen bestehen würden.
Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin um die
Organisation einer Betreuungs- oder Wohnmöglichkeit in Russland bemüht hätte.
2.4
Soweit die
Beschwerdeführerin in ihrer vorliegenden Beschwerde erneut Ausführungen zur
Fluchtgeschichte ihrer Mutter, deren aktuellen Familien- und Wohnsituation
sowie deren Beziehung zur Schweiz macht, handelt es sich dabei um Vorbringen,
die die Sicherheitsdirektion im ersten Verfahren bereits berücksichtigt und
gewürdigt hat und die entsprechend nicht geeignet sind, eine erneute materielle
Prüfung zu veranlassen.
2.5
Im Übrigen
begründet die Beschwerdeführerin ihr Wiedererwägungsgesuch damit, dass sich der
Gesundheitszustand ihrer Mutter seit dem letzten Gesuch stark verschlechtert
habe und dieser mittlerweile eine Demenz mittleren Grades diagnostiziert worden
sei. Entsprechend könne ihre Mutter nicht mehr allein wohnen. Es gebe Tage, an
denen sie verwirrt sei und ohne warme Kleider auf die Strasse gehe oder im Bus
bis zur Endstation fahre. Auch die korrekte Medikamenteneinnahme, das
Zubereiten von warmen Mahlzeiten sowie die Benutzung des Gasherdes würden ihrer
Mutter Mühe bereiten, was gefährlich werden könne. Sie sei auf Betreuung und
Pflege Dritter angewiesen. Diese werde teilweise durch die Beschwerdeführerin
selbst während Besuchen oder sporadisch durch eine Nachbarin erbracht. Weiter
könne die Mutter auch nicht mehr einkaufen gehen, da sie das Geld nicht mehr
verstehe. Während die Beschwerdeführerin bislang mit Lieferdiensten vor Ort die
Versorgung ihrer Mutter mit Lebensmitteln und Medikamenten aus der Schweiz habe
organisieren können, sei dieses Versorgungsmodell aufgrund der gegen Russland
ergriffenen Sanktionen in Gefahr, weil hiesige Zahlungsmittel nicht mehr
benützt werden könnten. Zudem würden die Sanktionen vermehrte Besuche der
Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter erschweren. Es sei in Russland kaum möglich,
die Betreuung älterer Menschen in Abwesenheit der Verwandten zu organisieren.
Privat organisierte Drittbetreuung müsse ständig kontrolliert werden.
Physische, psychische und finanzielle Missbräuche älterer Menschen seien an der
Tagesordnung und die Altersheime seien in einem desolaten Zustand.
Der Arztbericht mit der Demenzdiagnose habe sodann nicht
bereits im früheren Verfahren eingebracht werden können, weil er nicht
rechtzeitig per eingeschriebene Post aus Russland habe zugestellt werden
können, was ebenfalls der aktuellen Situation geschuldet sei.
2.6
Was die
Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht. Die Einschränkungen des
Zahlungsverkehrs nach Russland bestehen bereits seit der Anfangsphase des
russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und hätten somit auch im ersten
Verfahren schon geltend gemacht werden können und müssen. Ohnehin handelt es
sich dabei nicht um Umstände, die eine finanzielle Unterstützung der Mutter der
Beschwerdeführerin in Russland verunmöglichen würden, da nur ein Teil der
russischen Banken aus dem SWIFT-System ausgeschlossen wurde und Überweisungen
nach Russland weiterhin zulässig sind (vgl. hierzu VGr, 22. November 2023,
VB.2023.00495, E. 2.5 mit Hinweisen). Insofern ist nicht ersichtlich, dass
das bisherige Versorgungsmodell nicht mehr weitergeführt werden könnte.
2.7
Soweit der
Mutter der Beschwerdeführerin seit Abschluss des letzten Verfahrens eine vaskuläre
Demenz diagnostiziert wurde und auch ein entsprechender Arztbericht erhältlich
gemacht werden konnte, liegt darin ebenfalls keine wesentliche Änderung der
Umstände. Die Sicherheitsdirektion hat in ihrem rechtskräftig gewordenen
Rekursentscheid vom 25. Oktober 2022 eine (damals noch nicht gesicherte)
Demenzerkrankung bereits berücksichtigt und eine Unterstützungsbedürftigkeit
der Mutter der Beschwerdeführerin anerkannt. Sie stützte ihre Erwägung, dass
dennoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Mutter der
Beschwerdeführerin zu dieser im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehe,
denn auch nicht auf den fehlenden Unterstützungsbedarf der Mutter, sondern
darauf, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen persönlich wahrnehmen müssten.
Hieran hat sich seit dem rechtskräftigen Rekursentscheid
nichts geändert. Die Beschwerdeführerin beschreibt in der Beschwerde selbst,
auf welche Art und Weise sie teilweise von der Schweiz aus und teilweise bei
Besuchen in Russland die Versorgung und Pflege ihrer Mutter organisiert und es
ist ihr wie zuvor ausgeführt auch weiterhin möglich, dies so zu tun. Es ist
zwar nachvollziehbar, dass die gegenseitigen Besuchsmöglichkeiten aufgrund der
Sanktionen gegenüber Russland – wenn auch nicht ausgeschlossen – so zumindest
eingeschränkt sind und dass in Russland nicht die gleichen Möglichkeiten für
eine Drittbetreuung von Seniorinnen und Senioren bestehen wie in der Schweiz.
Jedoch ist der Umstand, dass es im Heimatland der nachzuziehenden Elternteile im
Vergleich zur Schweiz weniger oder kaum Betreuungsangebote wie Alters- oder
Pflegeheime gibt, nicht geeignet einen Anspruch auf Familiennachzug zu
begründen (vgl. spezifisch in Bezug auf Russland BGr, 29. März 2023, 2C_682/2022,
E. 4.3.4). Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin in der Grossstadt Moskau lebt und die Beschwerdeführerin und
ihre Familie sie finanziell unterstützen können, womit es möglich sein sollte,
Pflegefachpersonen oder andere Drittpersonen beizuziehen, welche die nötige
Unterstützung leisten können (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00495,
E. 2.4). In dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin im Vergleich zu
anderen Demenzpatientinnen in Russland sogar bessergestellt (vgl. VGr,
16.
Juni 2022, VB.2022.00123, E. 4.4). Entsprechend ist davon
auszugehen, dass die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführenden (weiterhin)
in Russland organisiert werden können.
2.8
Es besteht
somit keine wesentliche Veränderung der Sachlage, die geeignet wäre, bei einer
materiellen Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin einen anderen Ausgang
der Sache als im rechtskräftigen Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
25.
Oktober 2022 als realistisch erscheinen zu lassen. Der
Beschwerdegegner ist somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Mutter der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).