VB.2023.00747
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00747
17. April 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25286)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00747
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 2004 geborene libanesische Staatsangehörige A
(nachfolgend Beschwerdeführer) ist das jüngste von fünf Kindern der 1965
geborenen C (nachfolgend Mutter) und dem 1966 geborenen libanesischen
Staatsangehörigen D. Seine ursprünglich aus Tunesien stammende Mutter hielt
sich zwischen 1987 und 1998 in der Schweiz auf, wo sie am 3. August 1991
aufgrund ihrer damaligen Ehe mit einem Schweizer das Schweizer Bürgerrecht
erhielt, danach jedoch in den Libanon zurückkehrte.
Am 19. Oktober 2006 reisten der Beschwerdeführer und
zwei weitere Geschwister in Begleitung ihrer Mutter mit einem Touristenvisum in
die Schweiz ein, wo sie am 17. November 2006 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter ersuchten, sich jedoch
noch vor der Gesuchsbeurteilung am 14. April 2007 zusammen mit ihrer
Mutter zurück nach Beirut abmeldeten. Am 18. Oktober 2018 ersuchten der
Beschwerdeführer und seine 2001 und 2002 geborenen Schwestern abermals um die
Bewilligung ihrer Einreise und zum Verbleib in der Schweiz. Ihre Mutter meldete
sich am 22. Februar 2019 wieder im Kanton Zürich an. Hierauf verweigerte
das Migrationsamt mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Juni
2019 den begehrten Familiennachzug, da notwendige Sorgerechtsnachweise nicht
beigebracht und weder eine bedarfsgerechte Wohnung noch hinreichende
finanzielle Mittel vorhanden seien und sich die Angaben der Mutter als wenig
verlässlich erwiesen hätten. Zudem ging das Migrationsamt von einem
rechtsmissbräuchlichen Gesuch aus, das allein dazu diene, von den besseren
Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz zu profitieren.
Am 23. August 2021 reiste der Beschwerdeführer mit
einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo er am 31. August 2021 erneut
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter
ersuchte. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 teilte das Staatssekretariat
für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein bis zu diesem
Zeitpunkt noch nicht eröffnetes und bis zum 13. September 2024 gültiges
Einreiseverbot bestehe. Mangels wesentlicher Veränderung der Sach- und
Rechtslage verweigerte das Migrationsamt am 6. März 2023 erneut den
Nachzug, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 7. April 2023.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 24. November 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei dem Beschwerdeführer zu
bestätigen, dass er den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten darf. Weiter
wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2023 verfügte
das Verwaltungsgericht, dass vorerst von Vollziehungsvorkehrungen abzusehen
sei. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines fehlenden
Aufenthaltstitels bzw. seines fehlenden Schweizer Wohnsitzes kautioniert.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2024 um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte und auf ein laufendes
Einbürgerungsverfahren verwies, nahm das Verwaltungsgericht die Frist zur
Leistung eines Prozesskostenvorschusses mit Präsidialverfügung vom 25. Januar
2024.
einstweilen ab, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Einreichung
weiterer Belege zu seinem Einbürgerungsverfahren. Hierauf reichte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2024 weitere Unterlagen nach,
welche sich aber nur teilweise auf das Einbürgerungsverfahren bezogen.
Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde und den
nachgereichten Unterlagen nicht vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Ursprungsgesuch vom 31. August
2021.
noch um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Schweizer Mutter (Familiennachzug) ersuchte, stützt er sein Gesuch vor
Verwaltungsgericht nicht mehr ausdrücklich auf einen solchen Nachzugsanspruch.
Vielmehr macht er im Wesentlichen geltend, dass sich die Sicherheitslage in
seiner libanesischen Heimat nach der Explosion im Beiruter Hafen vom 4. August
2020.
und der Terrorattacke der Hamas in Israel im Oktober 2023 deutlich
verschlechtert habe und seine Wegweisung damit gegen das Non-Refoulement-Prinzip
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) und Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Er habe im Kanton
Zürich familiäre Verbindungen, während seine (angeblich) nicht über die
libanesische Staatsangehörigkeit verfügende Mutter im Libanon nicht Wohnsitz
nehmen könne und er dort auch über keine wesentlichen familiären Bezüge mehr
verfüge. Weiter verweist er auf ein hängiges Einbürgerungsverfahren gemäss Art. 51
des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG) in Verbindung mit Art. 11
Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV) und die
Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer
erleichterten Wiedereinbürgerung nach Art. 29 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE).
3.
3.1
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist
entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu
fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010,
VB.2010.00167, E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren
vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch
bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom
ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im
Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf
einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht
beurteilt wurde. Ebenso liegt eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands
vor, wenn ein wesentlich abweichender Rechtsgrund geltend gemacht wird (vgl.
zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und
§ 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
Ist über ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig
entschieden worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht
werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht
werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar
2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn
sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)
entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
3.2
Mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Juni 2019 wies
das Migrationsamt ein vorangegangenes Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer
ab, weshalb eine erneute Überprüfung eines Familiennachzugs nach dargelegter
Rechtslage nur bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in
Betracht kommt.
3.3
Ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern
haben gemäss Art. 42 Abs, 1 AIG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18
Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung
massgeblich und die weiteren Nachzugsvoraussetzungen müssen noch vor dem 18.
Altersjahr erfüllt werden (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; Marc Spescha, in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 47
AIG N. 1).
3.4
Vorliegend
wurde das erneute Nachzugsgesuch zwar noch vor Erreichen der Volljährigkeit
gestellt, jedoch ist zumindest in Bezug auf das Familiennachzugsgesuch keine
wesentliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage ersichtlich, weshalb der
inzwischen volljährige Beschwerdeführer sich im Beschwerdeverfahren zu Recht
auch nicht mehr auf einen Nachzugsanspruch nach Art. 42 AIG beruft. Die
Beschwerde stützt sich überdies auf Ereignisse im Libanon, die sich teilweise
erst nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ereignet haben und damit von
vornherein nicht mehr massgeblich für den ursprünglich beantragten Nachzug sein
können, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen noch vor dem 18. Altersjahr
erfüllt sein müssen. Zu prüfen bleiben damit die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht auf sein hängiges
Einbürgerungsverfahren und die Möglichkeit der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VZAE.
4.2
Nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG kann ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. In Art. 29 Abs. 1 VZAE
wird eine Konstellation des persönlichen schwerwiegenden Härtefalls
konkretisiert. Danach kann eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn die Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung oder einer
erleichterten Einbürgerung gemäss bestimmten Normen des BüG besteht und ein
Familiennachzug nach Art. 42 AIG nicht möglich ist. Die Norm soll
insbesondere Konstellationen verhindern, wo eine erleichterte Einbürgerung
(allein) daran scheitern würde, dass die Person in der Schweiz keinen
Aufenthalt erlangen und damit den geforderten engen Bezug zur Schweiz nicht
herstellen oder das Wohnsitzerfordernis nicht zu erfüllen vermag. Nach strittiger
Praxis kann die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 29 Abs. 1
VZAE hierbei auch dazu dienen, den für eine Einbürgerung noch benötigten
Aufenthalt realisieren zu können, sofern dies nicht durch bewilligungsfreie
Aufenthalte realisiert werden kann. Für Personen, die bereits genügend
Aufenthalte in der Schweiz aufweisen, ist jedoch nur dann eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bzw. offensichtlich erfüllt sind (vgl. VGr BE,
29.
Oktober 2018, 100 17 59, E. 4.6). Die Voraussetzungen von Art. 29
Abs. 1 VZAE sind als bewilligungsbegründende Umstände durch die
gesuchstellende Person zu belegen.
4.3
Eigenen
Angaben zufolge liess der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 ein
(Wieder-)Einbürgerungsgesuch stellen, wobei er aber zunächst noch
fälschlicherweise behaupten liess, bereits früher einmal Schweizer Bürger
gewesen zu sein. Einer migrationsamtlichen Auflage vom 19. Mai 2022, zum
entsprechenden Einbürgerungsverfahren Stellung zu nehmen und hierzu
sachdienliche Unterlagen einzureichen, kam er jedoch nicht fristgerecht nach.
Parallel dazu erkundigte sich das Migrationsamt beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) und der Migrationsbehörde des Schweizer Heimatorts der Mutter
bezüglich eines allfälligen Einbürgerungsgesuchs, wobei jeweils bestätigt wurde,
dass kein entsprechendes Einbürgerungsgesuch hängig sei. Aufgrund dieses
Abklärungsergebnisses musste sich der migrationsamtliche Entscheid auch nicht
weiter mit dieser Thematik auseinandersetzen. Erst parallel zur
Rekurseinreichung stellte der Beschwerdeführer am 11. April 2023 beim SEM
ein substanziiertes Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf die
Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 BüG. Da sich das Migrationsamt damit
(noch) gar nicht erst veranlasst sehen musste, entsprechende Vorbringen zu
prüfen und sich mit diesen in seiner Verfügung vom 6. März 2023
auseinanderzusetzen, erscheint zweifelhaft, ob diese überhaupt Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden können, nachdem sich das Migrationsamt noch gar
nie vertieft mit diesen zu befassen hatte.
4.4
Unabhängig
hiervon entfällt die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VZAE
aber auch aus materiellen Gründen, da der hierfür beweisbelastete
Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, weshalb er realistische
Aussichten auf eine erleichterte Einbürgerung haben sollte und sein Aufenthalt
hierfür erforderlich sein sollte: Gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG hat
lediglich dasjenige Kind Anspruch auf erleichterte Einbürgerung, das kumulativ
a) "aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt", b)
"dessen Mutter vor der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht
besass" und c) "mit der Schweiz eng verbunden ist" (zur
Auslegung siehe das aktuelle Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018 des
SEM, Ziff. 651/11, abrufbar auf www.sem.admin.ch). Während der
Beschwerdeführer die ersten beiden Kriterien prima facie erfüllt, erscheint
eine enge Verbundenheit mit der Schweiz zweifelhaft, müsste er sich doch
hierfür gemäss Art. 11 Abs. 1 BüV a) innert der letzten sechs Jahre
vor der Gesuchsstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der
Schweiz aufgehalten haben, sich b) im Alltag mündlich in einer Landessprache
verständigen können, c) über Grundkenntnisse der geografischen, historischen,
politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügen und d)
Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegen. Soweit der Beschwerdeführer
im Einbürgerungsverfahren (siehe Einbürgerungsgesuch vom 11. April 2023)
und in seiner Beschwerde gleichwohl behaupten lässt, alle
Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen, ist seine Anwesenheit während des
hängigen Einbürgerungsverfahrens nicht erforderlich und kann er den
Einbürgerungsentscheid auch im Ausland abwarten. Hiervon scheint im Übrigen
auch das für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs auf Bundesebene zuständige
SEM auszugehen, welches sich mit Schreiben vom 23. Juni 2023 zunächst noch
weigerte, das Einbürgerungsgesuch als Inlandgesuch zu behandeln. Bereits aus
diesem Grund kann er aus seinem hängigen Einbürgerungsverfahren im vorliegenden
Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Härtefallregelung von Art. 29
VZAE nicht dazu dient, jemandem während eines
(langwierigen) Prozesses um erleichterte Einbürgerung den prozeduralen Aufenthalt
in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. VGr BE, 29. Oktober 2018, 100 17
59, E. 4.6.3).
5.
In Bezug auf den gerügten Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) und Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist Folgendes festzuhalten: Die
Sicherheitslage im Libanon hat sich erst im weiteren Verfahrensverlauf
eingetrübt und ist nach wie vor nicht derart schlecht, als dass Wegweisungen in
den Libanon nicht mehr zumutbar sind: So geht die bundesverwaltungsgerichtliche
Praxis nach wie vor davon aus, dass im Libanon keine Situation allgemeiner Gewalt
oder eines (Bürger-)Kriegs vorliegt, welche dem Vollzug einer Wegweisung im
Sinn von Art. 83 AIG generell entgegenstehen würde (BVGr, 23. Februar
2024, E-5515/2020, E. 9.3). Die Scharmützel zwischen der Hisbollah und
Israel betreffen hauptsächlich das libanesisch-israelische Grenzgebiet und
nicht die Hauptstadtregion, wo der Beschwerdeführer vor seinem Zuzug in die
Schweiz wohnhaft war.
Inwieweit der Beschwerdeführer im Libanon noch über
Verwandte verfügt oder seiner Mutter die Ausreise in den Libanon möglich und
zumutbar ist, muss sodann nicht weiter geklärt werden. Der inzwischen
volljährige Beschwerdeführer ist im Libanon aufgewachsen und sozialisiert
worden und seiner Heimat nicht derart entfremdet, als dass ihm die Rückkehr
dorthin nicht mehr zumutbar wäre. Aufgrund seines Alters und seiner engen
Bezüge zu seinem Herkunftsland ist nicht ersichtlich, inwiefern er für die
Reintegration im Libanon auf die Unterstützung von Verwandten oder seiner hier
lebenden Mutter angewiesen ist. Ebenso wenig ist ein konventionsrechtlich
geschütztes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter ersichtlich. Es ist ihm
deshalb ohne Weiteres zumutbar, (alleine) in den Libanon zurückzukehren. Damit
kann auch offenbleiben, ob seiner Mutter die Rückkehr dorthin möglich und
zumutbar ist bzw. welche Staatsangehörigkeiten die Mutter aktuell besitzt.
Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die Mutter gemäss einem in den
Akten liegenden Geburtsschein und entgegen den Behauptungen in der
Beschwerdeschrift auch über die libanesische Staatsangehörigkeit verfügt.
Da ansonsten eine besondere Gefährdungslage des
Beschwerdeführers weder vorgebracht noch erkennbar ist, ist im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen nicht von einer wesentlichen Veränderung der
Sachlage seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Anwesenheitsrechts
des Beschwerdeführers auszugehen und liegt weder ein Verstoss gegen das
völkerrechtliche Non-Refoulement-Prinzip noch ein Vollzugshindernis vor.
6.
Damit bewegen sich die
Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise ausserhalb des ursprünglichen
Streitgegenstands und sind die vorgetragenen Noven allesamt ungeeignet, einen
Anspruch auf Neuprüfung zu begründen oder dem Beschwerdeführer ein
Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Auf das Nachzugsgesuch hätte damit mangels
relevanter Änderung der Rechts- oder Sachlage gar nicht erst eingetreten werden
müssen und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese im
dargelegten Sinn überhaupt einzutreten ist.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Entsprechend
dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Rekursverfahrens nicht geboten.
7.3
Da die
Begehren des Beschwerdeführers aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auch sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).