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Entscheid

VB.2023.00747

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00747

17. April 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25286)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00747

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 2004 geborene libanesische Staatsangehörige A

(nachfolgend Beschwerdeführer) ist das jüngste von fünf Kindern der 1965

geborenen C (nachfolgend Mutter) und dem 1966 geborenen libanesischen

Staatsangehörigen D. Seine ursprünglich aus Tunesien stammende Mutter hielt

sich zwischen 1987 und 1998 in der Schweiz auf, wo sie am 3. August 1991

aufgrund ihrer damaligen Ehe mit einem Schweizer das Schweizer Bürgerrecht

erhielt, danach jedoch in den Libanon zurückkehrte.

Am 19. Oktober 2006 reisten der Beschwerdeführer und

zwei weitere Geschwister in Begleitung ihrer Mutter mit einem Touristenvisum in

die Schweiz ein, wo sie am 17. November 2006 um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter ersuchten, sich jedoch

noch vor der Gesuchsbeurteilung am 14. April 2007 zusammen mit ihrer

Mutter zurück nach Beirut abmeldeten. Am 18. Oktober 2018 ersuchten der

Beschwerdeführer und seine 2001 und 2002 geborenen Schwestern abermals um die

Bewilligung ihrer Einreise und zum Verbleib in der Schweiz. Ihre Mutter meldete

sich am 22. Februar 2019 wieder im Kanton Zürich an. Hierauf verweigerte

das Migrationsamt mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Juni

2019 den begehrten Familiennachzug, da notwendige Sorgerechtsnachweise nicht

beigebracht und weder eine bedarfsgerechte Wohnung noch hinreichende

finanzielle Mittel vorhanden seien und sich die Angaben der Mutter als wenig

verlässlich erwiesen hätten. Zudem ging das Migrationsamt von einem

rechtsmissbräuchlichen Gesuch aus, das allein dazu diene, von den besseren

Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz zu profitieren.

Am 23. August 2021 reiste der Beschwerdeführer mit

einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo er am 31. August 2021 erneut

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter

ersuchte. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 teilte das Staatssekretariat

für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein bis zu diesem

Zeitpunkt noch nicht eröffnetes und bis zum 13. September 2024 gültiges

Einreiseverbot bestehe. Mangels wesentlicher Veränderung der Sach- und

Rechtslage verweigerte das Migrationsamt am 6. März 2023 erneut den

Nachzug, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 7. April 2023.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 24. November 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei dem Beschwerdeführer zu

bestätigen, dass er den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten darf. Weiter

wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2023 verfügte

das Verwaltungsgericht, dass vorerst von Vollziehungsvorkehrungen abzusehen

sei. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines fehlenden

Aufenthaltstitels bzw. seines fehlenden Schweizer Wohnsitzes kautioniert.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2024 um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte und auf ein laufendes

Einbürgerungsverfahren verwies, nahm das Verwaltungsgericht die Frist zur

Leistung eines Prozesskostenvorschusses mit Präsidialverfügung vom 25. Januar

2024.

einstweilen ab, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Einreichung

weiterer Belege zu seinem Einbürgerungsverfahren. Hierauf reichte der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2024 weitere Unterlagen nach,

welche sich aber nur teilweise auf das Einbürgerungsverfahren bezogen.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde und den

nachgereichten Unterlagen nicht vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Ursprungsgesuch vom 31. August

2021.

noch um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Schweizer Mutter (Familiennachzug) ersuchte, stützt er sein Gesuch vor

Verwaltungsgericht nicht mehr ausdrücklich auf einen solchen Nachzugsanspruch.

Vielmehr macht er im Wesentlichen geltend, dass sich die Sicherheitslage in

seiner libanesischen Heimat nach der Explosion im Beiruter Hafen vom 4. August

2020.

und der Terrorattacke der Hamas in Israel im Oktober 2023 deutlich

verschlechtert habe und seine Wegweisung damit gegen das Non-Refoulement-Prinzip

von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) und Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Er habe im Kanton

Zürich familiäre Verbindungen, während seine (angeblich) nicht über die

libanesische Staatsangehörigkeit verfügende Mutter im Libanon nicht Wohnsitz

nehmen könne und er dort auch über keine wesentlichen familiären Bezüge mehr

verfüge. Weiter verweist er auf ein hängiges Einbürgerungsverfahren gemäss Art. 51

des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG) in Verbindung mit Art. 11

Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV) und die

Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer

erleichterten Wiedereinbürgerung nach Art. 29 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE).

3.

3.1

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist

entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu

fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010,

VB.2010.00167, E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren

vor, wenn zwar dieselben Rechts­folgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch

bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom

ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im

Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheits­anspruch auf

einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht

beurteilt wurde. Ebenso liegt eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands

vor, wenn ein wesentlich abweichender Rechtsgrund geltend gemacht wird (vgl.

zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und

§ 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

Ist über ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig

entschieden worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch eingereicht

werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die

Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht

werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals

geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine

Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014,

VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar

2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn

sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)

entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

3.2

Mit

unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Juni 2019 wies

das Migrationsamt ein vorangegangenes Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer

ab, weshalb eine erneute Überprüfung eines Familiennachzugs nach dargelegter

Rechtslage nur bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage in

Betracht kommt.

3.3

Ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern

haben gemäss Art. 42 Abs, 1 AIG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18

Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung

massgeblich und die weiteren Nachzugsvoraussetzungen müssen noch vor dem 18.

Altersjahr erfüllt werden (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; Marc Spescha, in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 47

AIG N. 1).

3.4

Vorliegend

wurde das erneute Nachzugsgesuch zwar noch vor Erreichen der Volljährigkeit

gestellt, jedoch ist zumindest in Bezug auf das Familiennachzugsgesuch keine

wesentliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage ersichtlich, weshalb der

inzwischen volljährige Beschwerdeführer sich im Beschwerdeverfahren zu Recht

auch nicht mehr auf einen Nachzugsanspruch nach Art. 42 AIG beruft. Die

Beschwerde stützt sich überdies auf Ereignisse im Libanon, die sich teilweise

erst nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ereignet haben und damit von

vornherein nicht mehr massgeblich für den ursprünglich beantragten Nachzug sein

können, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen noch vor dem 18. Altersjahr

erfüllt sein müssen. Zu prüfen bleiben damit die weiteren Vorbringen des

Beschwerdeführers.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht auf sein hängiges

Einbürgerungsverfahren und die Möglichkeit der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VZAE.

4.2

Nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG kann ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. In Art. 29 Abs. 1 VZAE

wird eine Konstellation des persönlichen schwerwiegenden Härtefalls

konkretisiert. Danach kann eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden, wenn die Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung oder einer

erleichterten Einbürgerung gemäss bestimmten Normen des BüG besteht und ein

Familiennachzug nach Art. 42 AIG nicht möglich ist. Die Norm soll

insbesondere Konstellationen verhindern, wo eine erleichterte Einbürgerung

(allein) daran scheitern würde, dass die Person in der Schweiz keinen

Aufenthalt erlangen und damit den geforderten engen Bezug zur Schweiz nicht

herstellen oder das Wohnsitzerfordernis nicht zu erfüllen vermag. Nach strittiger

Praxis kann die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 29 Abs. 1

VZAE hierbei auch dazu dienen, den für eine Einbürgerung noch benötigten

Aufenthalt realisieren zu können, sofern dies nicht durch bewilligungsfreie

Aufenthalte realisiert werden kann. Für Personen, die bereits genügend

Aufenthalte in der Schweiz aufweisen, ist jedoch nur dann eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit bzw. offensichtlich erfüllt sind (vgl. VGr BE,

29.

Oktober 2018, 100 17 59, E. 4.6). Die Voraussetzungen von Art. 29

Abs. 1 VZAE sind als bewilligungsbegründende Umstände durch die

gesuchstellende Person zu belegen.

4.3

Eigenen

Angaben zufolge liess der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 ein

(Wieder-)Einbürgerungsgesuch stellen, wobei er aber zunächst noch

fälschlicherweise behaupten liess, bereits früher einmal Schweizer Bürger

gewesen zu sein. Einer migrationsamtlichen Auflage vom 19. Mai 2022, zum

entsprechenden Einbürgerungsverfahren Stellung zu nehmen und hierzu

sachdienliche Unterlagen einzureichen, kam er jedoch nicht fristgerecht nach.

Parallel dazu erkundigte sich das Migrationsamt beim Staatssekretariat für

Migration (SEM) und der Migrationsbehörde des Schweizer Heimatorts der Mutter

bezüglich eines allfälligen Einbürgerungsgesuchs, wobei jeweils bestätigt wurde,

dass kein entsprechendes Einbürgerungsgesuch hängig sei. Aufgrund dieses

Abklärungsergebnisses musste sich der migrationsamtliche Entscheid auch nicht

weiter mit dieser Thematik auseinandersetzen. Erst parallel zur

Rekurseinreichung stellte der Beschwerdeführer am 11. April 2023 beim SEM

ein substanziiertes Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf die

Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 BüG. Da sich das Migrationsamt damit

(noch) gar nicht erst veranlasst sehen musste, entsprechende Vorbringen zu

prüfen und sich mit diesen in seiner Verfügung vom 6. März 2023

auseinanderzusetzen, erscheint zweifelhaft, ob diese überhaupt Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bilden können, nachdem sich das Migrationsamt noch gar

nie vertieft mit diesen zu befassen hatte.

4.4

Unabhängig

hiervon entfällt die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VZAE

aber auch aus materiellen Gründen, da der hierfür beweisbelastete

Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, weshalb er realistische

Aussichten auf eine erleichterte Einbürgerung haben sollte und sein Aufenthalt

hierfür erforderlich sein sollte: Gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG hat

lediglich dasjenige Kind Anspruch auf erleichterte Einbürgerung, das kumulativ

a) "aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt", b)

"dessen Mutter vor der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht

besass" und c) "mit der Schweiz eng verbunden ist" (zur

Auslegung siehe das aktuelle Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018 des

SEM, Ziff. 651/11, abrufbar auf www.sem.admin.ch). Während der

Beschwerdeführer die ersten beiden Kriterien prima facie erfüllt, erscheint

eine enge Verbundenheit mit der Schweiz zweifelhaft, müsste er sich doch

hierfür gemäss Art. 11 Abs. 1 BüV a) innert der letzten sechs Jahre

vor der Gesuchsstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der

Schweiz aufgehalten haben, sich b) im Alltag mündlich in einer Landessprache

verständigen können, c) über Grundkenntnisse der geografischen, historischen,

politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügen und d)

Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegen. Soweit der Beschwerdeführer

im Einbürgerungsverfahren (siehe Einbürgerungsgesuch vom 11. April 2023)

und in seiner Beschwerde gleichwohl behaupten lässt, alle

Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen, ist seine Anwesenheit während des

hängigen Einbürgerungsverfahrens nicht erforderlich und kann er den

Einbürgerungsentscheid auch im Ausland abwarten. Hiervon scheint im Übrigen

auch das für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs auf Bundesebene zuständige

SEM auszugehen, welches sich mit Schreiben vom 23. Juni 2023 zunächst noch

weigerte, das Einbürgerungsgesuch als Inlandgesuch zu behandeln. Bereits aus

diesem Grund kann er aus seinem hängigen Einbürgerungsverfahren im vorliegenden

Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Härtefallregelung von Art. 29

VZAE nicht dazu dient, jemandem während eines

(langwierigen) Prozesses um erleichterte Einbürgerung den prozeduralen Aufenthalt

in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. VGr BE, 29. Oktober 2018, 100 17

59, E. 4.6.3).

5.

In Bezug auf den gerügten Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip

von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) und Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist Folgendes festzuhalten: Die

Sicherheitslage im Libanon hat sich erst im weiteren Verfahrensverlauf

eingetrübt und ist nach wie vor nicht derart schlecht, als dass Wegweisungen in

den Libanon nicht mehr zumutbar sind: So geht die bundesverwaltungsgerichtliche

Praxis nach wie vor davon aus, dass im Libanon keine Situation allgemeiner Gewalt

oder eines (Bürger-)Kriegs vorliegt, welche dem Vollzug einer Wegweisung im

Sinn von Art. 83 AIG generell entgegenstehen würde (BVGr, 23. Februar

2024, E-5515/2020, E. 9.3). Die Scharmützel zwischen der Hisbollah und

Israel betreffen hauptsächlich das libanesisch-israelische Grenzgebiet und

nicht die Hauptstadtregion, wo der Beschwerdeführer vor seinem Zuzug in die

Schweiz wohnhaft war.

Inwieweit der Beschwerdeführer im Libanon noch über

Verwandte verfügt oder seiner Mutter die Ausreise in den Libanon möglich und

zumutbar ist, muss sodann nicht weiter geklärt werden. Der inzwischen

volljährige Beschwerdeführer ist im Libanon aufgewachsen und sozialisiert

worden und seiner Heimat nicht derart entfremdet, als dass ihm die Rückkehr

dorthin nicht mehr zumutbar wäre. Aufgrund seines Alters und seiner engen

Bezüge zu seinem Herkunftsland ist nicht ersichtlich, inwiefern er für die

Reintegration im Libanon auf die Unterstützung von Verwandten oder seiner hier

lebenden Mutter angewiesen ist. Ebenso wenig ist ein konventionsrechtlich

geschütztes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter ersichtlich. Es ist ihm

deshalb ohne Weiteres zumutbar, (alleine) in den Libanon zurückzukehren. Damit

kann auch offenbleiben, ob seiner Mutter die Rückkehr dorthin möglich und

zumutbar ist bzw. welche Staatsangehörigkeiten die Mutter aktuell besitzt.

Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die Mutter gemäss einem in den

Akten liegenden Geburtsschein und entgegen den Behauptungen in der

Beschwerdeschrift auch über die libanesische Staatsangehörigkeit verfügt.

Da ansonsten eine besondere Gefährdungslage des

Beschwerdeführers weder vorgebracht noch erkennbar ist, ist im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen nicht von einer wesentlichen Veränderung der

Sachlage seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Anwesenheitsrechts

des Beschwerdeführers auszugehen und liegt weder ein Verstoss gegen das

völkerrechtliche Non-Refoulement-Prinzip noch ein Vollzugshindernis vor.

6.

Damit bewegen sich die

Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise ausserhalb des ursprünglichen

Streitgegenstands und sind die vorgetragenen Noven allesamt ungeeignet, einen

Anspruch auf Neuprüfung zu begründen oder dem Beschwerdeführer ein

Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Auf das Nachzugsgesuch hätte damit mangels

relevanter Änderung der Rechts- oder Sachlage gar nicht erst eingetreten werden

müssen und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese im

dargelegten Sinn überhaupt einzutreten ist.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es

ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Entsprechend

dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

des Rekursverfahrens nicht geboten.

7.3

Da die

Begehren des Beschwerdeführers aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auch sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).