VB.2023.00748
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00748
2. Februar 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25117)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00748
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2024
Mitwirkend: Einzelrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind seit 2016 verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von D
(geb. 2018) und E (geb. 2021), die bei ihrer Mutter in F wohnen.
B. Mit
Verfügung vom 13. November 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)
gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der
Wohnung in F, ein Rayonverbot betreffend das Gebiet der Gemeinde F und ein
Kontaktverbot zu C an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 17. November 2023 beantragte C dem Bezirksgericht Dielsdorf
(Zwangsmassnahmengericht), die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern
und zugleich das Kontaktverbot auf die Kinder auszudehnen. Mit Verfügung vom
23.
November 2023 verlängerte der Haftrichter das Rayon- und das Kontaktverbot
vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 27. Februar
2024.
Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und
Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen seien
(Dispositivziffer 1). In den Erwägungen hielt der Haftrichter zudem fest,
dass es A im Sinn einer Einschränkung des Kontaktverbots zu gestatten sei, zur
Vereinbarung der Besuchsmöglichkeiten der Kinder über Drittpersonen mit C zu
kommunizieren (E. 5); ins Dispositiv der Verfügung fand dies indes keinen
Eingang. Das Gesuch von C um Anordnung eines Kontaktverbots von A zu den
Kindern wies der Haftrichter ab (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten
von Fr. 300.- auferlegte er A (Dispositivziffern 4 und 5),
Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6).
B. In der
Folge erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Eingabe vom
30.
November 2023 Einsprache und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C sei die Verfügung vom 23. November
2023.
aufzuheben und sei von einer Verlängerung des Kontaktverbots abzusehen.
Daraufhin hörte der Haftrichter die Parteien am 8. Dezember 2023
persönlich an. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wies er die Einsprache
ab (Dispositivziffer 1) und verlängerte die Wegweisung, das Rayon- und das
Kontaktverbot definitiv bis 27. Februar 2024. Vom Kontaktverbot
ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die
Parteien von Behörden vorgeladen seien (Dispositivziffer 2). Die
Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegte der Haftrichter A
(Dispositivziffern 4 und 5), eine Parteientschädigungen sprach er C keine
zu (Dispositivziffer 6).
III.
A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B, gelangte
daraufhin mit Beschwerde vom 19. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht
und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei die
Verfügung vom 12. Dezember 2023 aufzuheben. Eventualiter seien der
Kindergarten, die Anfahrt zum Kindergarten, das Haus der Tagesmutter und die
Anfahrt zum Haus der Tagesmutter vom Rayonverbot auszunehmen. Die Kosten
"des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens" seien C
aufzuerlegen, soweit sie nicht auf die Staatskasse genommen werden könnten.
Sodann ersuchte A (bzw. Rechtsanwältin B) um Akteneinsicht, um Beizug der
Videoaufnahmen vom Vorfall vom 12. November 2023 und um Anhörung von D
"zur ehelichen Situation und zu seinem Verhältnis zu seinen beiden
Eltern". Eventualiter sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend C
einzuholen. Am 21. Dezember 2023 reichte A weitere Unterlagen zu den
Akten. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 verzichtete der Haftrichter auf
Vernehmlassung. Am 4. Januar 2024 stellte das Verwaltungsgericht
Rechtsanwältin B die Akten zur Einsicht zu. C reichte keine Beschwerdeantwort
ein, nahm jedoch am 8., 14. und 16. Januar 2024 am Verwaltungsgericht
Einsicht in die Akten. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
Der
massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten. Der – vom
Beschwerdeführer beantragte – Beizug der Videoaufnahmen vom Vorfall vom
12.
November 2023 erübrigt sich daher. Ebenso wenig besteht Anlass, D
persönlich anzuhören oder ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die
Beschwerdegegnerin einzuholen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an
das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten
Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen
Anordnung (hinten E. 2.3) und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen
möglichst raschen Entscheid ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren
entsprechenden Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die Einvernahme
von Zeugen oder – erst Recht – das Einholen von Gutachten regelmässig bereits
aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler VGr,
23.
August 2023, VB.2023.00408, E. 1.4). Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde im Übrigen ohnehin
gutzuheissen und sind die Schutzmassnahmen per sofort aufzuheben.
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt
liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
2.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen
(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über
solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem
Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie
bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
Dispositiv
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei
der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig,
den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr,
24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 2.3).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von ca. 1. September 2021 bis
13. November 2023 gedroht habe, dass "dies erst der Anfang gewesen
sei und sie werde sehen, was passiert". Sodann habe der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin mit der Faust geschlagen, so dass ihr ein Teil eines
Zahnes abgebrochen sei, und sei es zu wiederholten Tätlichkeiten zwischen den
Eheleuten gekommen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
unzählige Male angerufen, obwohl sie ihm mitgeteilt habe, dass er sich nicht
melden solle. Der Anordnung der Schutzmassnahmen ging ein Vorfall vom
12. November 2023 in G voraus, anlässlich welchem der Beschwerdeführer auf
den damaligen Begleiter der Beschwerdegegnerin eingeschlagen hatte.
3.2
3.2.1
Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 12. Dezember 2023,
angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens seien keine Zeugen
einzuvernehmen und keine Berichte bei Drittpersonen zu edieren. Ebenso sprenge
die vom Beschwerdeführer eingereichte Sammelbeilage von Textnachrichten der
Beschwerdegegnerin den Verfahrensumfang (E. 3.3). Das vorliegende
Verfahren sei zudem nicht der geeignete Ort, um die gesamte
Beziehungsgeschichte der Parteien aufzuarbeiten; Streitgegenstand bilde allein
die Frage, ob der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft
sei und die Schutzmassnahmen deswegen zu verlängern seien (E. 3.4).
3.2.2
Unbestritten sei das Vorliegen einer (aufgelösten) partnerschaftlichen
Beziehung im Sinn von § 2 GSG und grundsätzlich auch der die
Schutzmassnahmen primär auslösende Vorfall vom 12. November 2023 in G. So
habe der Beschwerdeführer eingestanden, den Begleiter der Beschwerdegegnerin zu
Boden gestossen und mehrfach geschlagen sowie danach die Beschwerdegegnerin am
Kragen gepackt und angeschrien zu haben, was – entgegen seiner Ansicht – als
Gewalt im Sinn des GSG gegenüber der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren sei
(E. 3.5). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den weiteren von den
Parteien gegenseitig vorgebrachten und bestrittenen Vorfällen sei nicht
erforderlich. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gewalt oder
Stalking in der Vergangenheit vorwerfe, sei immerhin festzuhalten, dass ihre
Aussagen äusserst glaubhaft erschienen. Dies treffe zwar auch auf die Aussagen
des Beschwerdeführers zu. Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der
Beschwerdegegnerin vermögen letztere indes nicht entscheidend in Zweifel zu
ziehen (E. 3.6).
3.2.3
Aus den Akten und den persönlichen Anhörungen ergebe sich das Bild einer
äusserst ambivalenten und instabilen On-Off-Beziehung der Parteien, welche mit
dem Vorfall vom 12. November 2023 eine neue Eskalationsstufe erreicht
habe. Der Vorfall bzw. das Treffen der Beschwerdegegnerin mit einem anderen
Mann habe den Beschwerdeführer wohl schwer getroffen. Aufgrund dieser neuen
Eskalationsstufe erscheine glaubhaft, dass aktuell und in naher Zukunft ein
erhöhtes Konfliktpotenzial zwischen den Parteien bestehe, das bei einem
erneuten Kontakt im privaten Rahmen zu heftigen und potenziell gewalttätigen
Auseinandersetzungen führen würde, welche die psychische und allenfalls auch
physische Integrität der Beschwerdegegnerin (oder auch beider Parteien)
beeinträchtigen würde. Der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin
sei deshalb ebenfalls zu bejahen (E. 3.7).
3.2.4
Was die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen angehe, sei festzuhalten,
dass diese den Kontakt des Beschwerdeführers zu den Kindern nicht beträfen.
Sodann umfasse das Rayonverbot weder den Wohn- noch den Arbeitsort des
Beschwerdeführers. Dieser scheine sich denn auch primär daran zu stören, dass
die Massnahmen den Kontakt mit den Kindern erschwerten und er die Kinder nicht
mehr direkt im Kindergarten abholen könne. Indes sei der Kontakt mit den
Kindern während der bisherigen Dauer der Schutzmassnahmen unbestritten möglich
gewesen. Der Konflikt scheine sich denn auch aktuell eher auf die konkreten
Betreuungstage zu beziehen, was jedoch nichts mit den Schutzmassnahmen oder dem
Rayonverbot im Besonderen zu tun habe. Der Beschwerdeführer empfinde zwar die Organisation
des Kontakts zu den Kindern über Drittpersonen als mühsam. Dies sei jedoch als
"milde Unannehmlichkeit" zu qualifizieren und mache die
Schutzmassnahmen nicht unverhältnismässig. Der Kindergarten sei nicht aus dem
Rayon "herauszunehmen", da er sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung
der Beschwerdegegnerin befinde. Ebenso wenig sei eine Ausnahme in Bezug auf die
Adresse der Tagesmutter angezeigt, würde dies doch aufgrund der engen
räumlichen Verhältnisse in F zu einer erheblichen Gefahr für unerwartete (oder
gar provozierte) Kontakte zwischen den Parteien führen (E. 3.8).
3.2.5
Schliesslich führe der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
unbestrittenermassen nach Inkrafttreten der Schutzmassnahmen mehrfach im Büro
des Beschwerdeführers – ein öffentlicher Ort ausserhalb des Rayons –
vorbeigekommen sei, nicht dazu, dass die Schutzmassnahmen nicht mehr notwendig
seien, wobei offengelassen werden könne, auf wessen Initiative hin diese
Treffen stattgefunden hätten. Der Beschwerdegegnerin sei kein Kontaktverbot
gegenüber dem Beschwerdeführer auferlegt worden, wogegen sie verstossen hätte,
und die Schutzmassnahmen dienten dazu, ihr einen "geographischen
Bereich" mit erhöhtem Sicherheitsgefühl zu verschaffen, in welchem sie
nicht mit einem unerwarteten Kontakt mit dem Beschwerdeführer rechnen müsse.
Zur Beruhigung der Situation erschienen die Schutzmassnahmen auch aktuell noch
geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer stehe es
seinerseits frei, von seinem Hausrecht in Bezug auf die Geschäftsräume Gebrauch
zu machen (E. 3.9).
3.2.6
Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin ein
Eheschutzgesuch eingereicht und auch der Beschwerdeführer entsprechende
Schritte vorbereitet habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zeitnah eine
Eheschutzverhandlung stattfinden werde, anlässlich welcher die Situation neu
beurteilt werden könne (E. 3.10).
4.
4.1 Was die
Rechtmässigkeit der Anordnung der Schutzmassnahmen betrifft, sind die
Erwägungen des Haftrichters nicht zu beanstanden. Das vom Beschwerdeführer am
12. November 2023 in G gegenüber der Beschwerdegegnerin an den Tag
gelegte, eingestandene Verhalten ("am Kragen packen" und
"anschreien".) ist – gerade im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff
auf ihren Begleiter – als häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren, zumal solche nicht nur dann vorliegt, wenn physische Gewalt angewendet
wird. Vielmehr kann diese auch auf verbaler und psychischer Ebene stattfinden,
indem der gefährdeten Person beispielsweise gedroht oder sie stark unter Druck
gesetzt wird (VGr, 23. Mai 2022, VB.2022.00199, E. 3.4.2). Es
ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des
Vorfalls vom 12. November 2023 – jedenfalls zunächst (vgl. sogleich
E. 4.2) – verängstigt und "schockiert" und, wenn auch nicht in
ihrer physischen, in ihrer psychischen Integrität betroffen war. Ob bzw.
inwiefern der Beschwerdeführer zuvor Opfer (häuslicher) Gewalt seitens der
Beschwerdegegnerin geworden war, ist dabei nicht massgeblich, ebenso wenig,
dass sich der Beschwerdeführer am fraglichen Tag von der Beschwerdegegnerin
betrogen und angelogen fühlte.
4.2 Begründet
ist hingegen der Einwand des Beschwerdeführers, der Umstand, dass ihn die
Beschwerdegegnerin nur gerade drei Tage nach dem Vorfall in G und zwei Tage
nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen an seinem Arbeitsort aufsuchte,
spreche gegen eine Verlängerung der Schutzmassnahmen. Tatsächlich zeigt eine in
den Akten befindliche Videoaufnahme, wie die Beschwerdegegnerin am
15. November 2023 mit dem Beschwerdeführer in dessen Büro in durchaus
lockerem Umgangston spricht und dabei keinerlei Angst oder Hilflosigkeit an den
Tag legt. Weitere Aufnahmen zeigen, wie sich die Beschwerdegegnerin auch am
23. November 2023 ebenso zwanglos in den (übrigen) Geschäftsräumlichkeiten
bewegt. Über den Anlass dieser Besuche bzw. darüber, ob der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin aufgefordert haben soll, ihn am Arbeitsort zu treffen,
gehen die Aussagen der Parteien zwar auseinander. So macht der Beschwerdeführer
geltend, die Initiative sei jeweils von der Beschwerdegegnerin ausgegangen. Die
Beschwerdegegnerin behauptete im Wesentlichen das Gegenteil, gab aber immerhin
auch an, die "ersten beiden Male" von sich aus bzw. auch
"ungefragt" die Geschäftsräumlichkeiten aufgesucht zu haben. Gründe
dafür seien entweder die Kinder gewesen, die sich dort aufgehalten hätten, oder
weil sie den Beschwerdeführer um Abgabe eines RAV-Formulars oder um Geld habe
bitten müssen bzw. wollen. Diese Frage muss indes nicht abschliessend
beantwortet werden. Angesichts ihres auf den Videoaufnahmen festgehaltenen
Verhaltens kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorfall vom
12. November 2023 die Beschwerdegegnerin "nachhaltig"
verängstigte und sie sich deswegen vom Beschwerdeführer darüber hinaus bedroht
fühlte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin gerade in den
folgenden Tagen zweifellos unmittelbare Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu
vermeiden und "unaufschiebbare" Anliegen an den Beschwerdeführer –
Kinderbelange, das RAV-Formular, Geld – beispielsweise über ihre Schwester
(vgl. vorn II.A.) zu kommunizieren versucht. Dass die Beschwerdegegnerin selbst
kein Kontaktverbot zu beachten hatte, ändert daran nichts. Zwar trifft es
grundsätzlich zu, wenn der Haftrichter erwägt, die Schutzmassnahmen dienten
dazu, der Beschwerdegegnerin einen "geographischen Bereich" mit
erhöhtem Sicherheitsgefühl zu verschaffen, in welchem sie nicht mit einem
unerwarteten Kontakt mit dem Beschwerdeführer rechnen müsse (vorn
E. 3.2.5). Zu beachten ist jedoch stets der Zweck von
Gewaltschutzmassnahmen. Dieser besteht in der Deeskalation einer
Gewaltsituation und in der Sicherstellung eines sofort notwendigen, durch
andere Verfahren nicht leistbaren Schutzes für gefährdete Personen. Für den
Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie
massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer
oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der
Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023,
VB.2023.00525, E. 3.2). Dies ist mit Blick auf das Verhalten der
Beschwerdegegnerin wie ausgeführt gerade nicht der Fall. Mithin bedurfte es zur
Beruhigung der Situation keiner Verlängerung der Schutzmassnahmen.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen; das Urteil des Bezirksgerichts
Dielsdorf vom 12. Dezember 2023 und damit die darin verlängerten
Schutzmassnahmen sind aufzuheben.
5.2
5.2.1
Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten
auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer
Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen
können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden
Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2
erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede
Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe
zu entschädigen.
5.2.2
Das Gewaltschutzgesetz sieht im haftrichterlichen Verfahren eine
Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das
Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung – nicht (mehr) vor (statt
vieler VGr, 6. November 2023, VB.2023.00584, E. 2.1). Sodann ist die
in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen
auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (statt vieler VGr, 7. Juli 2023,
VB.2023.00334, E. 6.1). Demzufolge sind die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens von Fr. 800.- auf die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf und
die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu
nehmen.
5.2.3
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das vorinstanzliche sowie vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit
§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich ein Betrag von
Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zusammen. Die
Beschwerdegegnerin selbst beantragte keine Parteientschädigung; eine solche
stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil GS230055-D des Bezirksgerichts
Dielsdorf vom 12. Dezember 2023 aufgehoben.
Die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.- sind auf die Kasse
des Bezirksgerichts Dielsdorf zu nehmen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils für das vorinstanzliche Verfahren und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von zusammen Fr. 1'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Dielsdorf.