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Entscheid

VB.2023.00748

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00748

2. Februar 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25117)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00748

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Februar 2024

Mitwirkend: Einzelrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind seit 2016 verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von D

(geb. 2018) und E (geb. 2021), die bei ihrer Mutter in F wohnen.

B. Mit

Verfügung vom 13. November 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)

gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der

Wohnung in F, ein Rayonverbot betreffend das Gebiet der Gemeinde F und ein

Kontaktverbot zu C an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 17. November 2023 beantragte C dem Bezirksgericht Dielsdorf

(Zwangsmassnahmengericht), die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern

und zugleich das Kontaktverbot auf die Kinder auszudehnen. Mit Verfügung vom

23.

November 2023 verlängerte der Haftrichter das Rayon- und das Kontaktverbot

vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 27. Februar

2024.

Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und

Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen seien

(Dispositivziffer 1). In den Erwägungen hielt der Haftrichter zudem fest,

dass es A im Sinn einer Einschränkung des Kontaktverbots zu gestatten sei, zur

Vereinbarung der Besuchsmöglichkeiten der Kinder über Drittpersonen mit C zu

kommunizieren (E. 5); ins Dispositiv der Verfügung fand dies indes keinen

Eingang. Das Gesuch von C um Anordnung eines Kontaktverbots von A zu den

Kindern wies der Haftrichter ab (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten

von Fr. 300.- auferlegte er A (Dispositivziffern 4 und 5),

Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6).

B. In der

Folge erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Eingabe vom

30.

November 2023 Einsprache und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C sei die Verfügung vom 23. November

2023.

aufzuheben und sei von einer Verlängerung des Kontaktverbots abzusehen.

Daraufhin hörte der Haftrichter die Parteien am 8. Dezember 2023

persönlich an. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wies er die Einsprache

ab (Dispositivziffer 1) und verlängerte die Wegweisung, das Rayon- und das

Kontaktverbot definitiv bis 27. Februar 2024. Vom Kontaktverbot

ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die

Parteien von Behörden vorgeladen seien (Dispositivziffer 2). Die

Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegte der Haftrichter A

(Dispositivziffern 4 und 5), eine Parteientschädigungen sprach er C keine

zu (Dispositivziffer 6).

III.

A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B, gelangte

daraufhin mit Beschwerde vom 19. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht

und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei die

Verfügung vom 12. Dezember 2023 aufzuheben. Eventualiter seien der

Kindergarten, die Anfahrt zum Kindergarten, das Haus der Tagesmutter und die

Anfahrt zum Haus der Tagesmutter vom Rayonverbot auszunehmen. Die Kosten

"des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens" seien C

aufzuerlegen, soweit sie nicht auf die Staatskasse genommen werden könnten.

Sodann ersuchte A (bzw. Rechtsanwältin B) um Akteneinsicht, um Beizug der

Videoaufnahmen vom Vorfall vom 12. November 2023 und um Anhörung von D

"zur ehelichen Situation und zu seinem Verhältnis zu seinen beiden

Eltern". Eventualiter sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend C

einzuholen. Am 21. Dezember 2023 reichte A weitere Unterlagen zu den

Akten. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 verzichtete der Haftrichter auf

Vernehmlassung. Am 4. Januar 2024 stellte das Verwaltungsgericht

Rechtsanwältin B die Akten zur Einsicht zu. C reichte keine Beschwerdeantwort

ein, nahm jedoch am 8., 14. und 16. Januar 2024 am Verwaltungsgericht

Einsicht in die Akten. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Der

massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten. Der – vom

Beschwerdeführer beantragte – Beizug der Videoaufnahmen vom Vorfall vom

12.

November 2023 erübrigt sich daher. Ebenso wenig besteht Anlass, D

persönlich anzuhören oder ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die

Beschwerdegegnerin einzuholen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an

das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten

Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen

Anordnung (hinten E. 2.3) und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen

möglichst raschen Entscheid ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren

entsprechenden Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die Einvernahme

von Zeugen oder – erst Recht – das Einholen von Gutachten regelmässig bereits

aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler VGr,

23.

August 2023, VB.2023.00408, E. 1.4). Wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde im Übrigen ohnehin

gutzuheissen und sind die Schutzmassnahmen per sofort aufzuheben.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt

liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen

(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über

solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes

wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem

Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie

bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

Dispositiv

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei

der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig,

den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr,

24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 2.3).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von ca. 1. September 2021 bis

13. November 2023 gedroht habe, dass "dies erst der Anfang gewesen

sei und sie werde sehen, was passiert". Sodann habe der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin mit der Faust geschlagen, so dass ihr ein Teil eines

Zahnes abgebrochen sei, und sei es zu wiederholten Tätlichkeiten zwischen den

Eheleuten gekommen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

unzählige Male angerufen, obwohl sie ihm mitgeteilt habe, dass er sich nicht

melden solle. Der Anordnung der Schutzmassnahmen ging ein Vorfall vom

12. November 2023 in G voraus, anlässlich welchem der Beschwerdeführer auf

den damaligen Begleiter der Beschwerdegegnerin eingeschlagen hatte.

3.2

3.2.1

Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 12. Dezember 2023,

angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens seien keine Zeugen

einzuvernehmen und keine Berichte bei Drittpersonen zu edieren. Ebenso sprenge

die vom Beschwerdeführer eingereichte Sammelbeilage von Textnachrichten der

Beschwerdegegnerin den Verfahrensumfang (E. 3.3). Das vorliegende

Verfahren sei zudem nicht der geeignete Ort, um die gesamte

Beziehungsgeschichte der Parteien aufzuarbeiten; Streitgegenstand bilde allein

die Frage, ob der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft

sei und die Schutzmassnahmen deswegen zu verlängern seien (E. 3.4).

3.2.2

Unbestritten sei das Vorliegen einer (aufgelösten) partnerschaftlichen

Beziehung im Sinn von § 2 GSG und grundsätzlich auch der die

Schutzmassnahmen primär auslösende Vorfall vom 12. November 2023 in G. So

habe der Beschwerdeführer eingestanden, den Begleiter der Beschwerdegegnerin zu

Boden gestossen und mehrfach geschlagen sowie danach die Beschwerdegegnerin am

Kragen gepackt und angeschrien zu haben, was – entgegen seiner Ansicht – als

Gewalt im Sinn des GSG gegenüber der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren sei

(E. 3.5). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den weiteren von den

Parteien gegenseitig vorgebrachten und bestrittenen Vorfällen sei nicht

erforderlich. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gewalt oder

Stalking in der Vergangenheit vorwerfe, sei immerhin festzuhalten, dass ihre

Aussagen äusserst glaubhaft erschienen. Dies treffe zwar auch auf die Aussagen

des Beschwerdeführers zu. Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der

Beschwerdegegnerin vermögen letztere indes nicht entscheidend in Zweifel zu

ziehen (E. 3.6).

3.2.3

Aus den Akten und den persönlichen Anhörungen ergebe sich das Bild einer

äusserst ambivalenten und instabilen On-Off-Beziehung der Parteien, welche mit

dem Vorfall vom 12. November 2023 eine neue Eskalationsstufe erreicht

habe. Der Vorfall bzw. das Treffen der Beschwerdegegnerin mit einem anderen

Mann habe den Beschwerdeführer wohl schwer getroffen. Aufgrund dieser neuen

Eskalationsstufe erscheine glaubhaft, dass aktuell und in naher Zukunft ein

erhöhtes Konfliktpotenzial zwischen den Parteien bestehe, das bei einem

erneuten Kontakt im privaten Rahmen zu heftigen und potenziell gewalttätigen

Auseinandersetzungen führen würde, welche die psychische und allenfalls auch

physische Integrität der Beschwerdegegnerin (oder auch beider Parteien)

beeinträchtigen würde. Der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin

sei deshalb ebenfalls zu bejahen (E. 3.7).

3.2.4

Was die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen angehe, sei festzuhalten,

dass diese den Kontakt des Beschwerdeführers zu den Kindern nicht beträfen.

Sodann umfasse das Rayonverbot weder den Wohn- noch den Arbeitsort des

Beschwerdeführers. Dieser scheine sich denn auch primär daran zu stören, dass

die Massnahmen den Kontakt mit den Kindern erschwerten und er die Kinder nicht

mehr direkt im Kindergarten abholen könne. Indes sei der Kontakt mit den

Kindern während der bisherigen Dauer der Schutzmassnahmen unbestritten möglich

gewesen. Der Konflikt scheine sich denn auch aktuell eher auf die konkreten

Betreuungstage zu beziehen, was jedoch nichts mit den Schutzmassnahmen oder dem

Rayonverbot im Besonderen zu tun habe. Der Beschwerdeführer empfinde zwar die Organisation

des Kontakts zu den Kindern über Drittpersonen als mühsam. Dies sei jedoch als

"milde Unannehmlichkeit" zu qualifizieren und mache die

Schutzmassnahmen nicht unverhältnismässig. Der Kindergarten sei nicht aus dem

Rayon "herauszunehmen", da er sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung

der Beschwerdegegnerin befinde. Ebenso wenig sei eine Ausnahme in Bezug auf die

Adresse der Tagesmutter angezeigt, würde dies doch aufgrund der engen

räumlichen Verhältnisse in F zu einer erheblichen Gefahr für unerwartete (oder

gar provozierte) Kontakte zwischen den Parteien führen (E. 3.8).

3.2.5

Schliesslich führe der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin

unbestrittenermassen nach Inkrafttreten der Schutzmassnahmen mehrfach im Büro

des Beschwerdeführers – ein öffentlicher Ort ausserhalb des Rayons –

vorbeigekommen sei, nicht dazu, dass die Schutzmassnahmen nicht mehr notwendig

seien, wobei offengelassen werden könne, auf wessen Initiative hin diese

Treffen stattgefunden hätten. Der Beschwerdegegnerin sei kein Kontaktverbot

gegenüber dem Beschwerdeführer auferlegt worden, wogegen sie verstossen hätte,

und die Schutzmassnahmen dienten dazu, ihr einen "geographischen

Bereich" mit erhöhtem Sicherheitsgefühl zu verschaffen, in welchem sie

nicht mit einem unerwarteten Kontakt mit dem Beschwerdeführer rechnen müsse.

Zur Beruhigung der Situation erschienen die Schutzmassnahmen auch aktuell noch

geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer stehe es

seinerseits frei, von seinem Hausrecht in Bezug auf die Geschäftsräume Gebrauch

zu machen (E. 3.9).

3.2.6

Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin ein

Eheschutzgesuch eingereicht und auch der Beschwerdeführer entsprechende

Schritte vorbereitet habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zeitnah eine

Eheschutzverhandlung stattfinden werde, anlässlich welcher die Situation neu

beurteilt werden könne (E. 3.10).

4.

4.1 Was die

Rechtmässigkeit der Anordnung der Schutzmassnahmen betrifft, sind die

Erwägungen des Haftrichters nicht zu beanstanden. Das vom Beschwerdeführer am

12. November 2023 in G gegenüber der Beschwerdegegnerin an den Tag

gelegte, eingestandene Verhalten ("am Kragen packen" und

"anschreien".) ist – gerade im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff

auf ihren Begleiter – als häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren, zumal solche nicht nur dann vorliegt, wenn physische Gewalt angewendet

wird. Vielmehr kann diese auch auf verbaler und psychischer Ebene stattfinden,

indem der gefährdeten Person beispielsweise gedroht oder sie stark unter Druck

gesetzt wird (VGr, 23. Mai 2022, VB.2022.00199, E. 3.4.2). Es

ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des

Vorfalls vom 12. November 2023 – jedenfalls zunächst (vgl. sogleich

E. 4.2) – verängstigt und "schockiert" und, wenn auch nicht in

ihrer physischen, in ihrer psychischen Integrität betroffen war. Ob bzw.

inwiefern der Beschwerdeführer zuvor Opfer (häuslicher) Gewalt seitens der

Beschwerdegegnerin geworden war, ist dabei nicht massgeblich, ebenso wenig,

dass sich der Beschwerdeführer am fraglichen Tag von der Beschwerdegegnerin

betrogen und angelogen fühlte.

4.2 Begründet

ist hingegen der Einwand des Beschwerdeführers, der Umstand, dass ihn die

Beschwerdegegnerin nur gerade drei Tage nach dem Vorfall in G und zwei Tage

nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen an seinem Arbeitsort aufsuchte,

spreche gegen eine Verlängerung der Schutzmassnahmen. Tatsächlich zeigt eine in

den Akten befindliche Videoaufnahme, wie die Beschwerdegegnerin am

15. November 2023 mit dem Beschwerdeführer in dessen Büro in durchaus

lockerem Umgangston spricht und dabei keinerlei Angst oder Hilflosigkeit an den

Tag legt. Weitere Aufnahmen zeigen, wie sich die Beschwerdegegnerin auch am

23. November 2023 ebenso zwanglos in den (übrigen) Geschäftsräumlichkeiten

bewegt. Über den Anlass dieser Besuche bzw. darüber, ob der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin aufgefordert haben soll, ihn am Arbeitsort zu treffen,

gehen die Aussagen der Parteien zwar auseinander. So macht der Beschwerdeführer

geltend, die Initiative sei jeweils von der Beschwerdegegnerin ausgegangen. Die

Beschwerdegegnerin behauptete im Wesentlichen das Gegenteil, gab aber immerhin

auch an, die "ersten beiden Male" von sich aus bzw. auch

"ungefragt" die Geschäftsräumlichkeiten aufgesucht zu haben. Gründe

dafür seien entweder die Kinder gewesen, die sich dort aufgehalten hätten, oder

weil sie den Beschwerdeführer um Abgabe eines RAV-Formulars oder um Geld habe

bitten müssen bzw. wollen. Diese Frage muss indes nicht abschliessend

beantwortet werden. Angesichts ihres auf den Videoaufnahmen festgehaltenen

Verhaltens kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorfall vom

12. November 2023 die Beschwerdegegnerin "nachhaltig"

verängstigte und sie sich deswegen vom Beschwerdeführer darüber hinaus bedroht

fühlte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin gerade in den

folgenden Tagen zweifellos unmittelbare Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu

vermeiden und "unaufschiebbare" Anliegen an den Beschwerdeführer –

Kinderbelange, das RAV-Formular, Geld – beispielsweise über ihre Schwester

(vgl. vorn II.A.) zu kommunizieren versucht. Dass die Beschwerdegegnerin selbst

kein Kontaktverbot zu beachten hatte, ändert daran nichts. Zwar trifft es

grundsätzlich zu, wenn der Haftrichter erwägt, die Schutzmassnahmen dienten

dazu, der Beschwerdegegnerin einen "geographischen Bereich" mit

erhöhtem Sicherheitsgefühl zu verschaffen, in welchem sie nicht mit einem

unerwarteten Kontakt mit dem Beschwerdeführer rechnen müsse (vorn

E. 3.2.5). Zu beachten ist jedoch stets der Zweck von

Gewaltschutzmassnahmen. Dieser besteht in der Deeskalation einer

Gewaltsituation und in der Sicherstellung eines sofort notwendigen, durch

andere Verfahren nicht leistbaren Schutzes für gefährdete Personen. Für den

Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie

massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer

oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der

Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023,

VB.2023.00525, E. 3.2). Dies ist mit Blick auf das Verhalten der

Beschwerdegegnerin wie ausgeführt gerade nicht der Fall. Mithin bedurfte es zur

Beruhigung der Situation keiner Verlängerung der Schutzmassnahmen.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen; das Urteil des Bezirksgerichts

Dielsdorf vom 12. Dezember 2023 und damit die darin verlängerten

Schutzmassnahmen sind aufzuheben.

5.2

5.2.1

Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten

auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer

Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen

können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden

Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2

erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede

Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe

zu entschädigen.

5.2.2

Das Gewaltschutzgesetz sieht im haftrichterlichen Verfahren eine

Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das

Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung – nicht (mehr) vor (statt

vieler VGr, 6. November 2023, VB.2023.00584, E. 2.1). Sodann ist die

in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen

auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (statt vieler VGr, 7. Juli 2023,

VB.2023.00334, E. 6.1). Demzufolge sind die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens von Fr. 800.- auf die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf und

die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu

nehmen.

5.2.3

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das vorinstanzliche sowie vorliegende Verfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit

§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich ein Betrag von

Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zusammen. Die

Beschwerdegegnerin selbst beantragte keine Parteientschädigung; eine solche

stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil GS230055-D des Bezirksgerichts

Dielsdorf vom 12. Dezember 2023 aufgehoben.

Die

Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.- sind auf die Kasse

des Bezirksgerichts Dielsdorf zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils für das vorinstanzliche Verfahren und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von zusammen Fr. 1'500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Dielsdorf.