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Entscheid

VB.2023.00749

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00749

16. Januar 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25084)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00749

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei

Winterthur

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 8. November 2023 ordnete die Stadtpolizei Winterthur in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)

gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den

Wohnort von B an der C-Strasse in Winterthur an. Zudem verbot sie ihm für die

gleiche Dauer den Kontakt zu B und deren Tochter D (geb. 2013). Die

Stadtpolizei begründete dies im Wesentlichen damit, dass A B und D stalke.

B. Aus dem

nämlichen Grund hatte die Stadtpolizei bereits mit Verfügung vom

2. Oktober 2023 dieselben Schutzmassnahmen gegenüber A angeordnet. Diese

hatten bis 16. Oktober 2023 gedauert, nachdem sie vom Bezirksgericht

Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) mit Urteilen vom 13. Oktober 2023

(Geschäftsnummern GS230106-K und GS230108-K) bestätigt bzw. nicht verlängert

worden waren.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 21. November 2023 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur

(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der Stadtpolizei mit

Verfügung vom 8. November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen um drei

Monate. Die Haftrichterin entsprach diesem Gesuch mit Urteil vom 23. November

2023.

(Geschäftsnummer GS230128-K) und verlängerte die Schutzmassnahmen

vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 28. Februar

2024.

Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen

Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen

würden. Gerichtskosten erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen

sprach sie nicht zu.

B. Gegen

das Urteil vom 23. November 2023 erhob A mit Eingabe vom 30. November

2023.

Einsprache und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Am 5. und

6.

Dezember 2023 hörte die Haftrichterin B und A persönlich an. Mit Urteil

vom 8. Dezember 2023 (Geschäftsnummer GS230136-K) verlängerte sie die

Schutzmassnahmen definitiv bis 28. Februar 2024, verkleinerte jedoch das

Rayon um den Wohnort von B und D, um es A zu ermöglichen, seine Familie in E zu

besuchen. Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen

Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden, nahm die Haftrichterin

wiederum vom Kontaktverbot aus. Die Gerichtskosten auferlegte sie zu drei

Vierteln A, im Übrigen nahm sie sie auf die Gerichtskasse.

Parteientschädigungen sprach sie keine zu.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 15. Dezember

2023.

(Poststempel vom 17. Dezember 2023) an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 8. Dezember 2023. Mit

Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 eröffnete das Verwaltungsgericht

den Schriftenwechsel und holte die Akten ein. Mit Eingabe vom 21. Dezember

2023.

verzichtete die Haftrichterin auf Vernehmlassung. Die Stadtpolizei

beantragte mit – verspäteter – Eingabe vom 22. Dezember 2023 (Poststempel

vom 29. Dezember 2023) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. B holte

weder die Präsidialverfügung noch die Sendung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Januar 2024 auf der Post ab und reichte keine Stellungnahme ein. Auch

im Übrigen erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

1.2

Die

Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 (oben

III.) wurde der Mitbeteiligten am 21. Dezember 2023 zugestellt. Die ihr

damit angesetzte fünftägige Frist zur freigestellten Mitbeantwortung der

Beschwerde und zur Einreichung der Akten lief folglich am 27. Dezember

2023.

ab (§ 11 Abs. 1 VRG), stand doch die Frist während der

Gerichtsferien (vom 18. Dezember 2023 bis und mit 2. Januar 2024)

nicht still. Die Eingabe vom 22. Dezember 2023 wurde indes erst am

29.

Dezember 2023 der Post übergeben und erfolgte somit verspätet

(§ 11 Abs. 2 VRG). Nach Fristablauf eingereichte Eingaben sind

grundsätzlich aus dem Recht zu weisen, können aber – kraft Geltung der

Untersuchungsmaxime – zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 7 Abs. 1 VRG) berücksichtigt werden; je nach Bedeutung der Vorbringen

besteht hierfür sogar eine Verpflichtung (Alain Griffel in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 26b N. 26). Der Beschwerdeführer

macht geltend, entgegen der Haftrichterin stalke er die Beschwerdegegnerin und

deren Tochter nicht und sei die Begegnung vom 5. November 2023 zwischen

ihnen rein zufällig gewesen (hinten E. 3.3). Die Mitbeteiligte bringt in

der Eingabe vom 22. Dezember 2023 unter detaillierter Schilderung der

örtlichen Verhältnisse vor, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden könne,

dass der Beschwerdeführer bewusst einen grösseren Aufwand auf sich genommen

habe, um am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren (hinten E. 3.4).

Da diese Sachverhaltselemente für den Entscheid des Verwaltungsgerichts von

Bedeutung sind (hinten E. 4.1), ist die fragliche Eingabe der

Mitbeteiligten trotz Verspätung zuzulassen und zu berücksichtigen.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking liegt nach

§ 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen,

Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt

oder gefährdet wird.

2.2

Unter den

Begriff des Stalkings fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und

Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen

eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch,

dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination

zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und

physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark

beeinträchtigen. Die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking

eingestuft werden kann, liegt verhältnismässig tief. § 2 Abs. 2 GSG

lässt es schon genügen, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer

Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Dies

dient dem Opferschutz. Die Polizei soll bereits handeln können, bevor eine

Schädigung des Opfers eintritt. Insbesondere ist auch nicht vorausgesetzt, dass

ein nötigendes Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuches vorliegt. Dabei spielt

auch keine Rolle, mit welchen Mitteln die Stalking-Handlung ausgeführt wird

(Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw.

KR-Nr. 2019/5528, S. 3 und 6 f. [Weisung GSG]). Eine häufige

Erscheinungsform des Stalkings sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch

andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme

über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist,

dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein

beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht

fassbare Gewalt, Kilchberg 2008, S. 54; VGr, 24. März 2023,

VB.2023.00110/00043, E. 2.3). Neben sogenanntem Beziehungs- oder

Trennungsstalking können Stalker auch aus dem privaten Freundes- und Bekanntenkreis,

aus der Verwandtschaft oder Nachbarschaft sowie aus dem Umfeld beruflicher

Kontakte stammen (Weisung GSG S. 3). Damit erfahren nicht nur Personen,

die im Rahmen einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet werden (vgl. § 2 Abs. 1 GSG)

wirkungsvollen Schutz vor Stalking. Vielmehr erhalten sämtliche von

Stalking-Handlungen Betroffene Zugang zu polizeilichen Sofortmassnahmen (VGr,

19.

Januar 2022, VB.2021.00856, E. 2.1).

2.3

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen

(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über

solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes

wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10

Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt –

wie erwähnt – bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.

Dispositiv

Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 2.3).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass sich

die Beschwerdegegnerin am 5. November 2023 bei ihr gemeldet und angegeben

habe, abermals Probleme mit dem Beschwerdeführer zu haben. Dieser lasse sie

nicht in Ruhe und sei erneut auf dem Spielplatz, wo sie wohne, aufgetaucht.

Anlässlich der Befragung vom 10. November 2023 habe die Beschwerdegegnerin

geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer wieder an ihrem Wohnort aufgetaucht

sei, kaum seien die letzten Schutzmassnahmen abgelaufen. Bereits am

2. Oktober 2023 – so die Mitbeteiligte – seien Schutzmassnahmen gegenüber

dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden, da er immer wieder die Nähe der

Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter gesucht habe. Das Kontaktverbot habe am

16. Oktober 2023 geendet, und schon am 5. November 2023 sei der

Beschwerdeführer erneut in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdegegnerin

aufgetaucht, obwohl er selbst im Kanton F wohne. Dabei habe er sein Auto vor

dem Wohnhaus der Beschwerdegegnerin parkiert. Als er deren Tochter auf dem

Spielplatz gesehen habe, sei er rückwärts zum Spielplatz gefahren und habe

neben der Beschwerdeführerin angehalten. Diese habe ihm mehrfach gesagt, dass

er weggehen solle, und erst als sie das Mobiltelefon hervorgenommen habe, um

die Polizei zu verständigen, habe sich der Beschwerdeführer vom Spielplatz

entfernt. D habe Angst gehabt und geweint. Die Beschwerdegegnerin sei absolut

verzweifelt, da sie dem Beschwerdeführer schon mehrfach mitgeteilt habe, dass

sie keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche und er sich von ihr und ihrer Tochter

fernhalten solle. Der Beschwerdeführer seinerseits sehe nicht ein, weshalb er

nicht an einem Sonntag nach Winterthur fahren dürfe, um dort einen Kebab zu

essen; vielmehr sei es die Beschwerdegegnerin, die ihn nicht in Ruhe lasse. Der

Mitarbeiter des Kebabstands habe indes angegeben, dass er am Sonntag ganz wenig

Kundschaft gehabt und der Beschwerdeführer definitiv keinen Kebab bei ihm

gegessen habe. Da anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die

Nähe der Beschwerdegegnerin und deren Tochter suche und die Beschwerdegegnerin

enorm unter der Situation leide, seien sie und D schutzbedürftig.

3.2 Die

Haftrichterin stützte ihr Urteil vom 8. Dezember 2023 auf die Angaben der

Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom

10. November 2023, im Verlängerungsgesuch vom 2023 (E. 3.2) und

anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2023 sowie die Angaben des

Beschwerdeführers in seiner Einvernahme durch die Stadtpolizei vom

14. November 2023, in der Einsprache vom 30. November 2023 und im

Rahmen der Anhörung vom 6. Dezember 2023.

Die Haftrichterin erwog, die Beschwerdegegnerin habe

glaubhaft dargelegt, dass sie und D Angst hätten, wenn sie dem Beschwerdeführer

begegneten, und sich die Beschwerdegegnerin insofern in ihrer

Handlungsfähigkeit eingeschränkt fühle, als sie sich nicht mehr traue, D allein

draussen bzw. draussen aus den Augen zu lassen. Gemäss der Beschwerdegegnerin

habe der Kebabstand am fraglichen Sonntag probehalber offen gehabt, womit das

angebliche Motiv des Beschwerdeführers, sich in der angrenzenden C-Strasse

einen Parkplatz zu suchen, um einen Kebab zu holen, nicht von vornherein

unglaubhaft erscheine. Indes habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

beim Vorbeifahren gesehen, dass der Kebabstand offen sei und sich dann auf die

Suche nach einem Parkplatz gemacht. Der Kebabstand – so die Haftrichterin –

befinde sich beim Zentrum E und die Parkplätze, welche der Beschwerdeführer

gemäss seinen Aussagen habe benutzen wollen, beim Schulhaus G. Die Wohnung der

Beschwerdegegnerin sei noch weiter vom Kebabstand entfernt und zwischen dem

Schulhaus und der Wohnung mache die Strasse zudem eine leichte Kurve. Der

Beschwerdeführer behaupte zwar, er sei nicht vor dem Haus der

Beschwerdegegnerin gewesen. Jedoch habe er eingeräumt, sich diesem so weit

genähert zu haben, dass er auch dort einen freien Parkplatz habe sehen können.

Dass der Beschwerdeführer nicht von Anfang an möglichst nahe am Kebabstand

parkiert habe, sei ein klares Indiz dafür, dass er zumindest im Vorbeiweg nach

der Beschwerdegegnerin Ausschau habe halten wollen. Dass es reiner Zufall

gewesen sei, dass er sie auf der C-Strasse beim Spielplatz getroffen habe,

erscheine damit nicht glaubhaft (E. 3.7).

Weiter erwog die Haftrichterin, es sei somit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Tag im Auto auf der C-Strasse

nach der Beschwerdegegnerin und D Ausschau gehalten habe, obwohl die

Beschwerdegegnerin ihm schon mehrfach mitgeteilt habe, dass sie keinen Kontakt

zu ihm haben wolle und bereits am 16. Oktober 2023 [recte: 2. Oktober

2023; oben I.B.] Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden seien. Der

Beschwerdeführer wohne nicht in E, und auch wenn er angebe, sich dort schon

früher oft aufgehalten und die Beschwerdegegnerin am Bahnhof E kennengelernt zu

haben, so biete sein erneutes Auftauchen in der Nähe des Hauses der

Beschwerdegegnerin doch Anlass zur Annahme, dass er der Beschwerdegegnerin

nachstelle und sie und ihre Tochter beobachte. Dass dieses Verhalten die

Beschwerdegegnerin verängstige und dazu bewege, D nicht allein zu lassen,

erscheine nachvollziehbar. Insofern seien die Beschwerdegegnerin und ihre

Tochter durch das Verhalten des Beschwerdeführers in ihrer Handlungsfreiheit

eingeschränkt und es sei von Stalking auszugehen. Da nicht glaubhaft sei, dass

sich der Beschwerdeführer in Zukunft freiwillig von der Beschwerdegegnerin

fernhalten werde, sei auch der Fortbestand der Gefährdung zu bejahen. Eine

nachhaltigere Beruhigung der Situation und das Herbeiführen von Distanz dürfte

im Interesse beider Parteien liegen (E. 3.8).

Hinsichtlich des Rayonverbots erwog die Haftrichterin, da D

aufgrund ihres Entwicklungsstands ohnehin nie

alleine unterwegs sei, genüge es und erscheine es verhältnismässig, das Rayon

um den Wohnort der Beschwerdegegnerin einzuschränken. Dies ermögliche es dem Beschwerdeführer

auch, seine in E wohnende Familie zu besuchen,

womit sich die Beschwerdegegnerin auch ausdrücklich einverstanden erklärt habe.

Was das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin betreffe, so habe der Beschwerdeführer

selbst angegeben, am Kontakt mit ihr nicht

interessiert zu sein. Insofern und auch in Bezug auf D seien keine Gründe

ersichtlich, die ein Kontaktverbot als unverhältnismässig erscheinen liessen

(E. 4.1).

Die angeordneten

Schutzmassnahmen seien deshalb in teilweiser Bestätigung des provisorischen

Entscheids vom 23. November 2023 vollumfänglich um drei Monate – bis und

mit 28. Februar 2024 – zu verlängern

(E. 4.2).

3.3 Der

Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde in Abrede, jemals die Beschwerdegegnerin

gestalkt zu haben. Er halte sich seit Jahren regelmässig in E auf, dort habe er

die Beschwerdegegnerin ja auch kennengelernt. Deren Aussagen entsprächen

jedenfalls teilweise nicht der Wahrheit. Dies gelte namentlich in Bezug auf die

angeblichen Angaben seiner Vermieterin gegenüber der Beschwerdegegnerin, wonach

er seiner Vermieterin gesagt haben solle, er sei in die Beschwerdegegnerin sehr

verliebt. Frei erfunden seien auch die Vorwürfe, dass er bei ihr Sturm geläutet

haben oder für Knalle auf ihrem Balkon verantwortlich sein solle. Das

Zusammentreffen am 5. November 2023 sei ein unglücklicher Zufall gewesen.

Schutzmassnahmen hätten damals keine mehr gegolten, es sei gerade ein Parkplatz

vor dem Schulhaus an der C-Strasse frei geworden – es habe sich damals um die

dem Kebabstand nächste "legale" Parkiermöglichkeit gehandelt – und er

habe die Beschwerdegegnerin und D nicht kommen sehen. Er habe keinerlei

Interesse an einem Kontakt mit der Beschwerdegegnerin; er wolle aber, dass sie

ihre Schulden begleiche, insbesondere für das Handyabonnement und die

SIM-Karte. Alle Kontaktversuche seinerseits nach der "Trennung" seien

darauf zurückzuführen, dass er die Kosten für das Abonnement zurückerstattet

haben wolle.

3.4 Die

Mitbeteiligte führte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 aus,

aufgrund der Verkleinerung des Rayons durch die Haftrichterin befänden sich

keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers mehr innerhalb des verbotenen

Rayons; insofern bestünden für den Beschwerdeführer somit keine nennenswerten

Einschränkungen mehr. Sodann könne in Bezug auf das Zusammentreffen vom

5. November 2023 zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen

Zufall gehandelt habe. In Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der

örtlichen Gegebenheiten sei jedoch ebenso wenig ausgeschlossen, dass der

Beschwerdeführer bewusst einen erheblichen Aufwand auf sich genommen habe, um

am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren, weshalb eine gewisse

Gefährdung der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem

zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführer, obwohl die Haftrichterin das

Rayonverbot angepasst habe, mit der Verfassung und der Erhebung der Beschwerde

"eine nicht zu verkennende Energie" aufgebracht habe. Dies wiederum

zeige klar auf, dass die Angelegenheit den Beschwerdeführer aussergewöhnlich

stark beschäftige und dementsprechend definitiv nicht von einer Beruhigung der

Situation ausgegangen werden könne. Eine Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen

erscheine damit sinnvoll.

4.

4.1 Dass die

Haftrichterin das Verhalten des Beschwerdeführers als Stalking bezeichnete, ist

nicht zu beanstanden. Zwar bleiben die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den

einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers grösstenteils undetailliert. Indes

machte die Beschwerdegegnerin konsistent und glaubhaft geltend, dass der

Beschwerdeführer auf verschiedenen Wegen – Social Media, Aufsuchen am Wohnort

etc. – über einen längeren Zeitraum unerwünschterweise immer wieder den Kontakt

zu ihr und D suche bzw. gesucht habe und sie sich deswegen in ihrer

Handlungsfähigkeit eingeschränkt fühle. Widersprüche oder Hinweise auf

Übertreibungen lassen sich den Angaben der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht

entnehmen, und der Beschwerdeführer vermag diese nicht infrage zu stellen,

zumal er im Wesentlichen lediglich seine – diametral andere – Sicht der Dinge

darlegt. Immerhin räumte er ein, die Beschwerdegegnerin wiederholt im

Zusammenhang mit der von ihm bezahlten SIM-Karte und die Familienbegleiterin

der Beschwerdegegnerin kontaktiert zu haben. Was die Ereignisse vom

5. November 2023 betrifft, scheint der Beschwerdeführer sodann gemäss den

nachvollziehbaren Ausführungen der Mitbeteiligten in der Stellungnahme vom

22. Dezember 2023 (vorn E. 3.4) bewusst einen erheblichen Aufwand auf

sich genommen haben, um am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren, und

damit ein Zusammentreffen mit dieser mindestens in Kauf genommen zu haben.

4.2 Demgemäss

kann der Haftrichterin, der insofern ein relativ grosser Beurteilungsspielraum

zukommt (vorn E. 2.4), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn

sie die Schutzmassnahmen verlängerte, zumal sie es dem Beschwerdeführer durch

die Verkleinerung des von der Mitbeteiligten festgelegten Rayons ermöglichte,

seine in E wohnende Familie zu besuchen. Auch die Dauer der Verlängerung ist

nicht zu beanstanden. Einerseits bewirkten die von der Mitbeteiligten mit

Verfügung vom 2. Oktober 2023 angeordneten Schutzmassnahmen offensichtlich

keine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers. Andererseits muss davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jedenfalls

im Zusammenhang mit dem Streit über die SIM-Karte, der hier nicht zu beurteilen

ist, angehen würde. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, welche die

Schutzmassnahmen als unverhältnismässig erscheinen liessen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'355.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Winterthur.