VB.2023.00749
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00749
16. Januar 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25084)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00749
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei
Winterthur
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 8. November 2023 ordnete die Stadtpolizei Winterthur in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)
gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den
Wohnort von B an der C-Strasse in Winterthur an. Zudem verbot sie ihm für die
gleiche Dauer den Kontakt zu B und deren Tochter D (geb. 2013). Die
Stadtpolizei begründete dies im Wesentlichen damit, dass A B und D stalke.
B. Aus dem
nämlichen Grund hatte die Stadtpolizei bereits mit Verfügung vom
2. Oktober 2023 dieselben Schutzmassnahmen gegenüber A angeordnet. Diese
hatten bis 16. Oktober 2023 gedauert, nachdem sie vom Bezirksgericht
Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) mit Urteilen vom 13. Oktober 2023
(Geschäftsnummern GS230106-K und GS230108-K) bestätigt bzw. nicht verlängert
worden waren.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 21. November 2023 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur
(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der Stadtpolizei mit
Verfügung vom 8. November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen um drei
Monate. Die Haftrichterin entsprach diesem Gesuch mit Urteil vom 23. November
2023.
(Geschäftsnummer GS230128-K) und verlängerte die Schutzmassnahmen
vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 28. Februar
2024.
Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen
Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen
würden. Gerichtskosten erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen
sprach sie nicht zu.
B. Gegen
das Urteil vom 23. November 2023 erhob A mit Eingabe vom 30. November
2023.
Einsprache und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Am 5. und
6.
Dezember 2023 hörte die Haftrichterin B und A persönlich an. Mit Urteil
vom 8. Dezember 2023 (Geschäftsnummer GS230136-K) verlängerte sie die
Schutzmassnahmen definitiv bis 28. Februar 2024, verkleinerte jedoch das
Rayon um den Wohnort von B und D, um es A zu ermöglichen, seine Familie in E zu
besuchen. Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen
Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden, nahm die Haftrichterin
wiederum vom Kontaktverbot aus. Die Gerichtskosten auferlegte sie zu drei
Vierteln A, im Übrigen nahm sie sie auf die Gerichtskasse.
Parteientschädigungen sprach sie keine zu.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 15. Dezember
2023.
(Poststempel vom 17. Dezember 2023) an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 8. Dezember 2023. Mit
Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 eröffnete das Verwaltungsgericht
den Schriftenwechsel und holte die Akten ein. Mit Eingabe vom 21. Dezember
2023.
verzichtete die Haftrichterin auf Vernehmlassung. Die Stadtpolizei
beantragte mit – verspäteter – Eingabe vom 22. Dezember 2023 (Poststempel
vom 29. Dezember 2023) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. B holte
weder die Präsidialverfügung noch die Sendung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Januar 2024 auf der Post ab und reichte keine Stellungnahme ein. Auch
im Übrigen erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
1.2
Die
Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 (oben
III.) wurde der Mitbeteiligten am 21. Dezember 2023 zugestellt. Die ihr
damit angesetzte fünftägige Frist zur freigestellten Mitbeantwortung der
Beschwerde und zur Einreichung der Akten lief folglich am 27. Dezember
2023.
ab (§ 11 Abs. 1 VRG), stand doch die Frist während der
Gerichtsferien (vom 18. Dezember 2023 bis und mit 2. Januar 2024)
nicht still. Die Eingabe vom 22. Dezember 2023 wurde indes erst am
29.
Dezember 2023 der Post übergeben und erfolgte somit verspätet
(§ 11 Abs. 2 VRG). Nach Fristablauf eingereichte Eingaben sind
grundsätzlich aus dem Recht zu weisen, können aber – kraft Geltung der
Untersuchungsmaxime – zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 7 Abs. 1 VRG) berücksichtigt werden; je nach Bedeutung der Vorbringen
besteht hierfür sogar eine Verpflichtung (Alain Griffel in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 26b N. 26). Der Beschwerdeführer
macht geltend, entgegen der Haftrichterin stalke er die Beschwerdegegnerin und
deren Tochter nicht und sei die Begegnung vom 5. November 2023 zwischen
ihnen rein zufällig gewesen (hinten E. 3.3). Die Mitbeteiligte bringt in
der Eingabe vom 22. Dezember 2023 unter detaillierter Schilderung der
örtlichen Verhältnisse vor, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden könne,
dass der Beschwerdeführer bewusst einen grösseren Aufwand auf sich genommen
habe, um am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren (hinten E. 3.4).
Da diese Sachverhaltselemente für den Entscheid des Verwaltungsgerichts von
Bedeutung sind (hinten E. 4.1), ist die fragliche Eingabe der
Mitbeteiligten trotz Verspätung zuzulassen und zu berücksichtigen.
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking liegt nach
§ 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen,
Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt
oder gefährdet wird.
2.2
Unter den
Begriff des Stalkings fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und
Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen
eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch,
dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination
zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und
physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark
beeinträchtigen. Die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking
eingestuft werden kann, liegt verhältnismässig tief. § 2 Abs. 2 GSG
lässt es schon genügen, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer
Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Dies
dient dem Opferschutz. Die Polizei soll bereits handeln können, bevor eine
Schädigung des Opfers eintritt. Insbesondere ist auch nicht vorausgesetzt, dass
ein nötigendes Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuches vorliegt. Dabei spielt
auch keine Rolle, mit welchen Mitteln die Stalking-Handlung ausgeführt wird
(Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw.
KR-Nr. 2019/5528, S. 3 und 6 f. [Weisung GSG]). Eine häufige
Erscheinungsform des Stalkings sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch
andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme
über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist,
dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein
beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht
fassbare Gewalt, Kilchberg 2008, S. 54; VGr, 24. März 2023,
VB.2023.00110/00043, E. 2.3). Neben sogenanntem Beziehungs- oder
Trennungsstalking können Stalker auch aus dem privaten Freundes- und Bekanntenkreis,
aus der Verwandtschaft oder Nachbarschaft sowie aus dem Umfeld beruflicher
Kontakte stammen (Weisung GSG S. 3). Damit erfahren nicht nur Personen,
die im Rahmen einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet werden (vgl. § 2 Abs. 1 GSG)
wirkungsvollen Schutz vor Stalking. Vielmehr erhalten sämtliche von
Stalking-Handlungen Betroffene Zugang zu polizeilichen Sofortmassnahmen (VGr,
19.
Januar 2022, VB.2021.00856, E. 2.1).
2.3
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen
(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über
solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10
Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt –
wie erwähnt – bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.
Dispositiv
Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 2.3).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass sich
die Beschwerdegegnerin am 5. November 2023 bei ihr gemeldet und angegeben
habe, abermals Probleme mit dem Beschwerdeführer zu haben. Dieser lasse sie
nicht in Ruhe und sei erneut auf dem Spielplatz, wo sie wohne, aufgetaucht.
Anlässlich der Befragung vom 10. November 2023 habe die Beschwerdegegnerin
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer wieder an ihrem Wohnort aufgetaucht
sei, kaum seien die letzten Schutzmassnahmen abgelaufen. Bereits am
2. Oktober 2023 – so die Mitbeteiligte – seien Schutzmassnahmen gegenüber
dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden, da er immer wieder die Nähe der
Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter gesucht habe. Das Kontaktverbot habe am
16. Oktober 2023 geendet, und schon am 5. November 2023 sei der
Beschwerdeführer erneut in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdegegnerin
aufgetaucht, obwohl er selbst im Kanton F wohne. Dabei habe er sein Auto vor
dem Wohnhaus der Beschwerdegegnerin parkiert. Als er deren Tochter auf dem
Spielplatz gesehen habe, sei er rückwärts zum Spielplatz gefahren und habe
neben der Beschwerdeführerin angehalten. Diese habe ihm mehrfach gesagt, dass
er weggehen solle, und erst als sie das Mobiltelefon hervorgenommen habe, um
die Polizei zu verständigen, habe sich der Beschwerdeführer vom Spielplatz
entfernt. D habe Angst gehabt und geweint. Die Beschwerdegegnerin sei absolut
verzweifelt, da sie dem Beschwerdeführer schon mehrfach mitgeteilt habe, dass
sie keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche und er sich von ihr und ihrer Tochter
fernhalten solle. Der Beschwerdeführer seinerseits sehe nicht ein, weshalb er
nicht an einem Sonntag nach Winterthur fahren dürfe, um dort einen Kebab zu
essen; vielmehr sei es die Beschwerdegegnerin, die ihn nicht in Ruhe lasse. Der
Mitarbeiter des Kebabstands habe indes angegeben, dass er am Sonntag ganz wenig
Kundschaft gehabt und der Beschwerdeführer definitiv keinen Kebab bei ihm
gegessen habe. Da anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die
Nähe der Beschwerdegegnerin und deren Tochter suche und die Beschwerdegegnerin
enorm unter der Situation leide, seien sie und D schutzbedürftig.
3.2 Die
Haftrichterin stützte ihr Urteil vom 8. Dezember 2023 auf die Angaben der
Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom
10. November 2023, im Verlängerungsgesuch vom 2023 (E. 3.2) und
anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2023 sowie die Angaben des
Beschwerdeführers in seiner Einvernahme durch die Stadtpolizei vom
14. November 2023, in der Einsprache vom 30. November 2023 und im
Rahmen der Anhörung vom 6. Dezember 2023.
Die Haftrichterin erwog, die Beschwerdegegnerin habe
glaubhaft dargelegt, dass sie und D Angst hätten, wenn sie dem Beschwerdeführer
begegneten, und sich die Beschwerdegegnerin insofern in ihrer
Handlungsfähigkeit eingeschränkt fühle, als sie sich nicht mehr traue, D allein
draussen bzw. draussen aus den Augen zu lassen. Gemäss der Beschwerdegegnerin
habe der Kebabstand am fraglichen Sonntag probehalber offen gehabt, womit das
angebliche Motiv des Beschwerdeführers, sich in der angrenzenden C-Strasse
einen Parkplatz zu suchen, um einen Kebab zu holen, nicht von vornherein
unglaubhaft erscheine. Indes habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
beim Vorbeifahren gesehen, dass der Kebabstand offen sei und sich dann auf die
Suche nach einem Parkplatz gemacht. Der Kebabstand – so die Haftrichterin –
befinde sich beim Zentrum E und die Parkplätze, welche der Beschwerdeführer
gemäss seinen Aussagen habe benutzen wollen, beim Schulhaus G. Die Wohnung der
Beschwerdegegnerin sei noch weiter vom Kebabstand entfernt und zwischen dem
Schulhaus und der Wohnung mache die Strasse zudem eine leichte Kurve. Der
Beschwerdeführer behaupte zwar, er sei nicht vor dem Haus der
Beschwerdegegnerin gewesen. Jedoch habe er eingeräumt, sich diesem so weit
genähert zu haben, dass er auch dort einen freien Parkplatz habe sehen können.
Dass der Beschwerdeführer nicht von Anfang an möglichst nahe am Kebabstand
parkiert habe, sei ein klares Indiz dafür, dass er zumindest im Vorbeiweg nach
der Beschwerdegegnerin Ausschau habe halten wollen. Dass es reiner Zufall
gewesen sei, dass er sie auf der C-Strasse beim Spielplatz getroffen habe,
erscheine damit nicht glaubhaft (E. 3.7).
Weiter erwog die Haftrichterin, es sei somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Tag im Auto auf der C-Strasse
nach der Beschwerdegegnerin und D Ausschau gehalten habe, obwohl die
Beschwerdegegnerin ihm schon mehrfach mitgeteilt habe, dass sie keinen Kontakt
zu ihm haben wolle und bereits am 16. Oktober 2023 [recte: 2. Oktober
2023; oben I.B.] Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden seien. Der
Beschwerdeführer wohne nicht in E, und auch wenn er angebe, sich dort schon
früher oft aufgehalten und die Beschwerdegegnerin am Bahnhof E kennengelernt zu
haben, so biete sein erneutes Auftauchen in der Nähe des Hauses der
Beschwerdegegnerin doch Anlass zur Annahme, dass er der Beschwerdegegnerin
nachstelle und sie und ihre Tochter beobachte. Dass dieses Verhalten die
Beschwerdegegnerin verängstige und dazu bewege, D nicht allein zu lassen,
erscheine nachvollziehbar. Insofern seien die Beschwerdegegnerin und ihre
Tochter durch das Verhalten des Beschwerdeführers in ihrer Handlungsfreiheit
eingeschränkt und es sei von Stalking auszugehen. Da nicht glaubhaft sei, dass
sich der Beschwerdeführer in Zukunft freiwillig von der Beschwerdegegnerin
fernhalten werde, sei auch der Fortbestand der Gefährdung zu bejahen. Eine
nachhaltigere Beruhigung der Situation und das Herbeiführen von Distanz dürfte
im Interesse beider Parteien liegen (E. 3.8).
Hinsichtlich des Rayonverbots erwog die Haftrichterin, da D
aufgrund ihres Entwicklungsstands ohnehin nie
alleine unterwegs sei, genüge es und erscheine es verhältnismässig, das Rayon
um den Wohnort der Beschwerdegegnerin einzuschränken. Dies ermögliche es dem Beschwerdeführer
auch, seine in E wohnende Familie zu besuchen,
womit sich die Beschwerdegegnerin auch ausdrücklich einverstanden erklärt habe.
Was das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin betreffe, so habe der Beschwerdeführer
selbst angegeben, am Kontakt mit ihr nicht
interessiert zu sein. Insofern und auch in Bezug auf D seien keine Gründe
ersichtlich, die ein Kontaktverbot als unverhältnismässig erscheinen liessen
(E. 4.1).
Die angeordneten
Schutzmassnahmen seien deshalb in teilweiser Bestätigung des provisorischen
Entscheids vom 23. November 2023 vollumfänglich um drei Monate – bis und
mit 28. Februar 2024 – zu verlängern
(E. 4.2).
3.3 Der
Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde in Abrede, jemals die Beschwerdegegnerin
gestalkt zu haben. Er halte sich seit Jahren regelmässig in E auf, dort habe er
die Beschwerdegegnerin ja auch kennengelernt. Deren Aussagen entsprächen
jedenfalls teilweise nicht der Wahrheit. Dies gelte namentlich in Bezug auf die
angeblichen Angaben seiner Vermieterin gegenüber der Beschwerdegegnerin, wonach
er seiner Vermieterin gesagt haben solle, er sei in die Beschwerdegegnerin sehr
verliebt. Frei erfunden seien auch die Vorwürfe, dass er bei ihr Sturm geläutet
haben oder für Knalle auf ihrem Balkon verantwortlich sein solle. Das
Zusammentreffen am 5. November 2023 sei ein unglücklicher Zufall gewesen.
Schutzmassnahmen hätten damals keine mehr gegolten, es sei gerade ein Parkplatz
vor dem Schulhaus an der C-Strasse frei geworden – es habe sich damals um die
dem Kebabstand nächste "legale" Parkiermöglichkeit gehandelt – und er
habe die Beschwerdegegnerin und D nicht kommen sehen. Er habe keinerlei
Interesse an einem Kontakt mit der Beschwerdegegnerin; er wolle aber, dass sie
ihre Schulden begleiche, insbesondere für das Handyabonnement und die
SIM-Karte. Alle Kontaktversuche seinerseits nach der "Trennung" seien
darauf zurückzuführen, dass er die Kosten für das Abonnement zurückerstattet
haben wolle.
3.4 Die
Mitbeteiligte führte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 aus,
aufgrund der Verkleinerung des Rayons durch die Haftrichterin befänden sich
keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers mehr innerhalb des verbotenen
Rayons; insofern bestünden für den Beschwerdeführer somit keine nennenswerten
Einschränkungen mehr. Sodann könne in Bezug auf das Zusammentreffen vom
5. November 2023 zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen
Zufall gehandelt habe. In Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der
örtlichen Gegebenheiten sei jedoch ebenso wenig ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer bewusst einen erheblichen Aufwand auf sich genommen habe, um
am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren, weshalb eine gewisse
Gefährdung der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem
zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführer, obwohl die Haftrichterin das
Rayonverbot angepasst habe, mit der Verfassung und der Erhebung der Beschwerde
"eine nicht zu verkennende Energie" aufgebracht habe. Dies wiederum
zeige klar auf, dass die Angelegenheit den Beschwerdeführer aussergewöhnlich
stark beschäftige und dementsprechend definitiv nicht von einer Beruhigung der
Situation ausgegangen werden könne. Eine Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen
erscheine damit sinnvoll.
4.
4.1 Dass die
Haftrichterin das Verhalten des Beschwerdeführers als Stalking bezeichnete, ist
nicht zu beanstanden. Zwar bleiben die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den
einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers grösstenteils undetailliert. Indes
machte die Beschwerdegegnerin konsistent und glaubhaft geltend, dass der
Beschwerdeführer auf verschiedenen Wegen – Social Media, Aufsuchen am Wohnort
etc. – über einen längeren Zeitraum unerwünschterweise immer wieder den Kontakt
zu ihr und D suche bzw. gesucht habe und sie sich deswegen in ihrer
Handlungsfähigkeit eingeschränkt fühle. Widersprüche oder Hinweise auf
Übertreibungen lassen sich den Angaben der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht
entnehmen, und der Beschwerdeführer vermag diese nicht infrage zu stellen,
zumal er im Wesentlichen lediglich seine – diametral andere – Sicht der Dinge
darlegt. Immerhin räumte er ein, die Beschwerdegegnerin wiederholt im
Zusammenhang mit der von ihm bezahlten SIM-Karte und die Familienbegleiterin
der Beschwerdegegnerin kontaktiert zu haben. Was die Ereignisse vom
5. November 2023 betrifft, scheint der Beschwerdeführer sodann gemäss den
nachvollziehbaren Ausführungen der Mitbeteiligten in der Stellungnahme vom
22. Dezember 2023 (vorn E. 3.4) bewusst einen erheblichen Aufwand auf
sich genommen haben, um am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren, und
damit ein Zusammentreffen mit dieser mindestens in Kauf genommen zu haben.
4.2 Demgemäss
kann der Haftrichterin, der insofern ein relativ grosser Beurteilungsspielraum
zukommt (vorn E. 2.4), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn
sie die Schutzmassnahmen verlängerte, zumal sie es dem Beschwerdeführer durch
die Verkleinerung des von der Mitbeteiligten festgelegten Rayons ermöglichte,
seine in E wohnende Familie zu besuchen. Auch die Dauer der Verlängerung ist
nicht zu beanstanden. Einerseits bewirkten die von der Mitbeteiligten mit
Verfügung vom 2. Oktober 2023 angeordneten Schutzmassnahmen offensichtlich
keine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers. Andererseits muss davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jedenfalls
im Zusammenhang mit dem Streit über die SIM-Karte, der hier nicht zu beurteilen
ist, angehen würde. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, welche die
Schutzmassnahmen als unverhältnismässig erscheinen liessen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'355.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Winterthur.