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Entscheid

VB.2023.00750

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00750

13. November 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26768)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00750

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident

Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber

Yann Aders.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Männedorf,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend Wiederherstellungsbefehl,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 29. April

2020 ordnete der Gemeinderat Männedorf an, A habe auf seiner Liegenschaft auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am C-Weg 02 in Männedorf die abgebrochene

Mauer innerhalb einer Frist von 30 Tagen in ihrem ursprünglichen Zustand

gemäss der Planskizze vom 19. Dezember 2019 wiederherzustellen. Innerhalb

der gleichen Frist habe er das Materialdepot auf öffentlichem Grund vollständig

zu räumen. Sodann sei, ebenfalls innert 30 Tagen, die Umgebungsgestaltung

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in den rechtmässigen Zustand

zurückzuführen. Weiter drohte der Gemeinderat Männedorf für den Fall, dass A

den Anordnungen innerhalb der Nachfrist nicht nachkomme, die Ersatzvornahme an.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 12. Juni

2020.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom

14.

Juli 2020 wurde das Verfahren sistiert. Am 25. November 2022 beantragte

A die Fortsetzung des Verfahrens. Nach mehreren Schriftenwechseln und

zweimaligem Wechsel der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde das

Verfahren am 3. April 2023 fortgesetzt. Am 1. November 2023 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und forderte A auf,

die Mauer entlang der D-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des Entscheids gemäss Planskizze vom 19. Dezember 2019 auszuführen

bzw. fertigzustellen. Innert der gleichen Frist ordnete es die Räumung des Materialdepots

auf dem genannten Grundstück und die Rückführung der Umgebungsgestaltung in

ihren rechtmässigen Zustand an.

III.

Mit Eingabe vom 15. Dezember

2023.

erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er

beantragte, 1. der Entscheid der Vorinstanz und Dispositivziff. 2.1,

2.5, 2.6, 3.1, 3.3, 3.5 und 3.6 der Verfügung vom 29. April 2020 des Beschwerdegegners

seien aufzuheben; 2. eventualiter sei der Gemeinderat Männedorf

einzuladen, im Sinne einer Abnahme schriftlich festzustellen, dass der

Beschwerdeführer Dispositivziff. II des Entscheids der Vorinstanz Folge

geleistet habe, soweit es die Räumung des Grundstücks und die Erstellung der

Mauer entlang der D-Strasse betreffe; 3. eventualiter sei der Gemeinderat

Männedorf einzuladen, schriftlich festzustellen, dass den Beschwerdeführer

keine weiteren Pflichten im Zusammenhang mit dem Entscheid der Vorinstanz und

der Verfügung des Beschwerdegegners treffen; 4. eventualiter sei der

Gemeinderat Männedorf einzuladen, schriftlich festzustellen, dass der

Beschwerdeführer berechtigt sei, die sich auf seinem Grundstück befindlichen

und für den Wiederaufbau des Gebäudes benötigten Gartenplatten und Natursteine

sowie den Gartentisch und die dazugehörigen Stühle dort zu belassen; 5. die

Gerichtsgebühr der Vorinstanz sei auf Fr. 1'000.- und die Gebühren der

Verfügung des Beschwerdegegners auf Fr. 500.- herabzusetzen; 6. subeventualiter

sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid

an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte

der Beschwerdeführer schliesslich, der Gemeinderat Männedorf sei einzuladen,

einen Augenschein durchzuführen.

Die Vorinstanz beantragte mit

Eingabe vom 30. Januar 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Der Gemeinderat Männedorf schloss in seiner Beschwerdeantwort vom

2.

Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

werde. In je drei weiteren freigestellten Vernehmlassungen hielten die Parteien

an ihren Anträgen fest.

Mit Schreiben vom 30. Juni

2025.

zeigten die Rechtsvertreter von A dem Verwaltungsgericht an, dass sie den

Beschwerdeführer nicht mehr vertreten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, der

Beschwerdegegner sei zur Durchführung eines Augenscheins einzuladen. Der

Beschwerdegegner hat seit Erlass der angefochtenen Verfügung in regelmässigen

Abständen zahlreiche Begehungen und Baukontrollen auf dem Grundstück

durchgeführt, weshalb es sich erübrigt, den Beschwerdegegner zu einem Augenschein

zu verpflichten.

1.3

Auch auf einen

gerichtlichen Augenschein – der nicht ausdrücklich beantragt wurde – kann

verzichtet werden: Ein Augenschein ist geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre

Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,

wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht

zur Durchführung eines Augenscheins besteht lediglich dann, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

25.

Mai 2020, 1C_578/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4

Vorliegend ist die

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von § 7 Abs. 1 VRG aufgrund der Akten möglich und es sind keine erhellenden Eindrücke von

einem Augenschein zu erwarten. Massgeblich sind zudem grundsätzlich die

Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und nicht die seither

eingetretenen Ereignisse. Es fanden seit Erlass der Verfügung zahlreiche

Begehungen und Baukontrollen statt, welche hinreichend durch Protokolle und

Fotografien dokumentiert sind.

2.

Das Grundstück Kat.-Nr. 01

ist nach dem Zonenplan der Gemeinde Männedorf der Kernzone K1 zugeteilt.

Entlang der D-Strasse, im Osten der Parzelle, verläuft eine Stützmauer. Das

Wohnhaus Assek.-Nr. 03 (C-Weg 02) wird im Kernzonenplan Nr. 04

als schwarzes Gebäude aufgeführt. Gemäss der Wegleitung zu Ziff. 3.3 der Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf vom 30. September 1996 (BZO) sind

schwarze Gebäude im kommunalen Inventar der kulturhistorischen Objekte

enthalten oder sonst ortsbildprägend. Soweit schwarze Gebäude nicht unter

Schutz gestellt werden, sind ihre Lagen, äusseren Abmessungen, Geschosszahlen

und wesentlichen gestalterischen Elemente auch bei Um- und Ersatzbauten zu

erhalten. Die Umgebung ist als Freihaltebereich bezeichnet. Als solche gelten

in der Kernzone gemäss Wegleitung zur BZO wesentliche Aussenbereiche von

Hauptgebäuden, die zumeist als schwarze Gebäude bezeichnet sind. Gemäss Ziff. 3.9

BZO sind in den in den Kernzonenplänen bezeichneten Freihaltebereichen neben

Grün- und Freiflächen lediglich besondere Gebäude, Zufahrten und offene

Pflichtabstellplätze bis zur erforderlichen Anzahl (Grenzbedarf) gestattet.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht vorab geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht

genügend bestimmt. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie auf eine

Vereinbarung vom 18. Juli 2019 verweise, die nicht Teil der angefochtenen

Verfügung sei, um die genügende Bestimmtheit zu begründen. Die Pflicht zur

Rückführung der Umgebungsgestaltung in den rechtmässigen Zustand sei zu

unbestimmt und verstosse gegen die Begründungspflicht. Der Beschwerdegegner

könne sich nicht damit begnügen, pauschal die Wegräumung jedweder Gegenstände

zu verfügen, ohne diese Gegenstände konkret zu benennen. Es sei sodann

widersprüchlich, die Entfernung der Gegenstände und die Rückführung der Umgebungsgestaltung

als zwei separate Ziffern aufzuführen.

3.2

Aus dem Anspruch

auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann

sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 2. Oktober

2025, VB.2023.00560, E. 3.1).

3.3

Mit der

angefochtenen Verfügung vom 29. April 2020 wurde der Beschwerdeführer

verpflichtet, die abgebrochene Mauer in ihrem ursprünglichen Zustand

wiederherzustellen (Ziff. 2.1); das Materialdepot auf öffentlichem Grund

vollständig zu räumen (Ziff. 2.4) und die Umgebungsgestaltung auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 in den rechtmässigen Zustand zurückzuführen (Ziff. 2.5).

Gemäss den Erwägungen sei der Abbruch der Mauer entlang der D-Strasse nie

bewilligt worden und eine solche Bewilligung sei ohne einen bewilligungsfähigen

Ersatz nicht möglich. Ebenso nicht bewilligungsfähig sei die Nutzung der

Umgebung als Lagerplatz für alle möglichen Gerätschaften und Materialien.

Ferner lagerten Steinquader, die für das Erstellen der Mauer vorgesehen seien,

weiterhin auf der D-Strasse. In den Erwägungen wird bezüglich Räumung der

Umgebung auf die Vereinbarung vom 18. Juli 2019 Bezug genommen, in welcher

festgehalten wurde, dass die Umgebungsfläche zwischen der bis zum C-Weg

verlängerten ostseitigen Fassadenflucht des bestehenden Schopfs und der D-Strasse

frei geräumt und ausgeebnet wird.

Die Vorinstanz vermochte keine

Gehörsverletzung zu erkennen, da aus der angefochtenen Verfügung sowie unter

anderem durch den Verweis auf die Vereinbarung vom 18. Juli 2019 mit

genügender Klarheit hervorgehe, dass der Rekursgegner die gänzliche Freiräumung

des Umgebungsbereichs begehre.

3.4

Das vom

Beschwerdeführer verfasste Protokoll der Begehungen vom 8. und 11. Dezember

2023.

ist eine einseitige Darstellung des Beschwerdeführers, deren Inhalt vom

Beschwerdegegner ausdrücklich bestritten wird. Es ist schon aufgrund dieses

Umstands nicht geeignet, darzulegen, dass Unklarheit bezüglich des herzustellenden

Zustands herrschte. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Pflichten ergeben sich

nicht aus diesen Begehungen, sondern aus der angefochtenen Verfügung.

3.5

Soweit anlässlich einer

weiteren Besprechung vom 26. März 2024 der "rechtmässige Zustand"

erwähnt und in der entsprechenden Besprechungsnotiz festgehalten wurde, dass

dieser in Zusammenarbeit ermittelt werden müsse, ging es nicht um die

Freiräumung des Grundstücks von Gegenständen, sondern um den rechtmässigen

Terrainverlauf, welcher als Grundlage für weitere Baugesuche dienen soll.

Wenn der Beschwerdeführer weiter

geltend macht, es sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz die Entfernung der

Gegenstände und des Materials einerseits und die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands andererseits als zwei separate Pflichten festhalte – bzw. der

Beschwerdegegner dies in zwei verschiedenen Dispositivziffern aufführe –, ist

ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise ausgeführt

hat, was damit gemeint ist: Einerseits ist das Grundstück gänzlich freizuräumen

und die Nutzung als Lagerfläche für eine Vielzahl von Gegenständen und

Baumaterialien aufzugeben und andererseits ist sodann eine kernzonentypische

Gestaltung im Sinne von Ziff. 3.11.1 BZO herbeizuführen, d. h. die strukturgerechte Wiederherstellung des Vorgartens.

3.6

Die Pflichten des Beschwerdeführers

gehen somit mit hinreichender Klarheit aus der angefochtenen Verfügung hervor

und die Vorinstanz hat zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör und der Begründungspflicht verneint.

4.

4.1

Weiter macht der

Beschwerdeführer geltend, das vorübergehende Lagern von Gegenständen sei nicht

bewilligungspflichtig. Die in den Akten befindlichen Dokumentationen und

Fotografien aus dem relevanten Zeitraum zwischen Oktober 2019 und Anfang Mai

2020.

zeigen klar auf, dass die Nutzung des Grundstücks weit über das

Aufbewahren einzelner Gegenstände im Aussenraum hinausging. Die Aufnahmen

zeigen zahlreiches Baumaterial aus Holz und Metall, Gerätschaften und Werkzeuge

sowie grössere Gegenstände, welche nichts mit der Aussengestaltung eines Gartens

mit Blumentöpfen und Gartenmöbeln zu tun haben. Es ist ohne Weiteres

ersichtlich, dass es sich um ein eigentliches Lager handelt und dass der

Zustand der Umgebung bei Weitem nicht den Vorgaben der BZO betreffend

Gestaltung des Aussenraums entspricht.

Irrelevant sind sodann die

Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Gegenstände, welche im

Zusammenhang mi dem Brand im Juli 2022 auf dem Grundstück gelagert wurden, ist

dies doch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden

Verfahrens. Fest steht, dass zu keinem Zeitpunkt dargetan wurde, dass der mit

Verfügung vom 29. April 2020 angeordnete Zustand der Umgebung hergestellt

wurde.

4.2

Angesichts des derzeitigen

Zustands des Gebäudes und der Umgebung und der dadurch notwendigen umfassenden

Bautätigkeit für den Fall eines Wiederaufbaus des Gebäudes besteht kein Anlass,

den Beschwerdegegner zu verpflichten, die Lagerung von Gartenplatten,

Gartentischen und Stühlen gemäss Antrag 4 zu bewilligen, zumal das

Aufstellen von Gartenmöbeln nicht bewilligungspflichtig und der Antrag damit

obsolet ist.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die mit der angefochtenen

Verfügung angeordnete Wiederherstellung der Mauer in ihren ursprünglichen

Zustand sei fertiggestellt. Der Beschwerdegegner habe gemäss einer

Zusammenstellung vom 6. Dezember 2023 anerkannt, dass die Mauer

fertiggestellt sei, indem er diese auf einer Planskizze rot umrandet habe. Der

Beschwerdegegner sei zu einer amtlichen Abnahme der Mauer einzuladen. Der

Hinweis der Vorinstanz auf die fehlenden horizontalen Abstufungen der Mauer genüge

der Begründungspflicht nicht, es sei aufgrund der Planskizze vom 19. Dezember

2022.

(richtig: 2019) nicht möglich, deren Masse zu erkennen.

5.2

Die

Instandstellung der Stützmauer aufgrund der Vorgaben der Planskizze vom 19. Dezember

2019.

wurde bereits mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2020

angeordnet, auch dies bereits unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 18. Juli

2019.

Die Verfügung vom 22. Januar 2020 ist in Rechtskraft erwachsen.

Daraus geht hervor, dass die Mauer in ihrem ursprünglichen Zustand

wiederhergestellt werden soll, da jede andere Veränderung einen

bewilligungsfähigen Ersatz erfordern würde.

Es besteht damit bereits mit der

Verfügung vom 22. Januar 2020 die rechtskräftig festgestellte

Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Mauer gemäss der Planskizze vom 19. Dezember

2019.

wiederherzustellen. Schon aus der genannten Verfügung geht klar hervor,

worin die Pflicht des Beschwerdeführers besteht; nämlich in der

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Es ist auch nicht Sache des Beschwerdegegners,

dem Beschwerdeführer einen massgetreuen Bauplan mit statischen Berechnungen

auszuarbeiten, vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, die Mauer gemäss der

Anordnung des Beschwerdegegners im rechtmässigen Zustand zu erstellen. Dies

ergibt sich aus Ziff. 3.11.1 BZO, wonach die Umgebungsgestaltung bei allen

baulichen Massnahmen strukturgerecht wiederherzustellen ist, sowie aus der

Tatsache, dass ein Abbruch und veränderter Neubau der Mauer bewilligungspflichtig

wäre und eine solche Bewilligung nicht vorliegt.

5.3

Im vorliegenden

Verfahren ist bislang noch keine Bauabnahme erfolgt. Für Bauabnahmen ist die

kommunale Baubehörde zuständig. Die Anträge 2 und 3 stellt der Beschwerdeführer

erstmals im Beschwerdeverfahren. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann

nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach

richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die

erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich

der Rekursbehörden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der

erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde (VGr, 3. April 2025,

VB.2024.00774, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die Anträge 2 und

3.

ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.

5.4

Bemerkungsweise

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die angeordnete Wiederherstellung der Mauer in erster Linie

selber vorzunehmen hat. Die angedrohte Ersatzvornahme nach § 30 Abs. 1 lit. b VRG ist einzig dann zulässig, wenn sich der Pflichtige weigert oder

nicht in der Lage ist, freiwillig den rechtmässigen Zustand herzustellen

(Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 26 f., auch zum Folgenden).

Die Ersatzvornahme muss in einer

Vollstreckungsverfügung angeordnet werden. Wie jedes staatliche Handeln muss diese Anordnung zur

Herbeiführung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig sein (Art. 5

Abs. 2 BV; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 4.1; VGr, 16. April

2025, VB.2024.00242, E. 4.2). Bereits umgesetzte

Wiederherstellungsmassnahmen sind selbstredend umfassend zu berücksichtigen.

6.

Schliesslich beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 3.1, 3.3, 3.5 und 3.6 der angefochtenen

Verfügung betreffend Androhung der Ersatzvornahme, macht hierzu jedoch in der

Beschwerde keine materiellen Ausführungen. Die Vorinstanz hat die Androhung der

Ersatzvornahme und die diesbezüglich gesetzten Fristen als rechtmässig

beurteilt. Die diesbezüglichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann

auf sie verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die entsprechenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung sind

demgemäss nicht aufzuheben.

7.

Der Beschwerdeführer beantragt

die Herabsetzung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten.

7.1

Gemäss § 338

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und

§ 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem

Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem

tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel

Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-. Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt

auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen,

wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht (VGr, 12. Mai

2023, VB.2022.00069, E. 5.2.3). Das Verwaltungsgericht prüft

Kostenentscheide nur auf Rechtsverletzungen und nicht auf Angemessenheit.

7.2

Der

Beschwerdeführer beruft sich auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip,

legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese verletzt wären. Das

Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr

nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der

abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten

muss. Zudem darf gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die

Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig

erschweren. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts betont, dass dies

namentlich bezüglich der Gerichtsgebühren gilt und dass deren Höhe aufgrund der

Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV den Zugang zur Justiz nicht

übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 143 I 227 E. 5;

141.

I 105 E. 3.2.2; vgl. auch: Andreas Kley in: Die schweizerische

Bundesverfassung, St.

Galler Kommentar, 4. A., 2023, Art. 29a

N. 7; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 29a N. 8b).

7.3

Die Vorinstanz

legte die Gerichtskosten auf Fr. 4'000.- fest. Hinzu kommen Fr. 470.-

Zustellkosten. Angesichts der vergleichsweise umfangreichen Akten und der

zahlreichen Eingaben erscheint die Kostenfestlegung der Vorinstanz gerade noch

als im Rahmen ihres Ermessens liegend.

7.4

Die

Gebührenfestlegung des Beschwerdegegners war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen.

8.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 295.-- Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.