VB.2023.00750
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00750
13. November 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26768)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00750
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber
Yann Aders.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Männedorf,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Wiederherstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 29. April
2020 ordnete der Gemeinderat Männedorf an, A habe auf seiner Liegenschaft auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am C-Weg 02 in Männedorf die abgebrochene
Mauer innerhalb einer Frist von 30 Tagen in ihrem ursprünglichen Zustand
gemäss der Planskizze vom 19. Dezember 2019 wiederherzustellen. Innerhalb
der gleichen Frist habe er das Materialdepot auf öffentlichem Grund vollständig
zu räumen. Sodann sei, ebenfalls innert 30 Tagen, die Umgebungsgestaltung
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in den rechtmässigen Zustand
zurückzuführen. Weiter drohte der Gemeinderat Männedorf für den Fall, dass A
den Anordnungen innerhalb der Nachfrist nicht nachkomme, die Ersatzvornahme an.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 12. Juni
2020.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom
14.
Juli 2020 wurde das Verfahren sistiert. Am 25. November 2022 beantragte
A die Fortsetzung des Verfahrens. Nach mehreren Schriftenwechseln und
zweimaligem Wechsel der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde das
Verfahren am 3. April 2023 fortgesetzt. Am 1. November 2023 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und forderte A auf,
die Mauer entlang der D-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des Entscheids gemäss Planskizze vom 19. Dezember 2019 auszuführen
bzw. fertigzustellen. Innert der gleichen Frist ordnete es die Räumung des Materialdepots
auf dem genannten Grundstück und die Rückführung der Umgebungsgestaltung in
ihren rechtmässigen Zustand an.
III.
Mit Eingabe vom 15. Dezember
2023.
erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er
beantragte, 1. der Entscheid der Vorinstanz und Dispositivziff. 2.1,
2.5, 2.6, 3.1, 3.3, 3.5 und 3.6 der Verfügung vom 29. April 2020 des Beschwerdegegners
seien aufzuheben; 2. eventualiter sei der Gemeinderat Männedorf
einzuladen, im Sinne einer Abnahme schriftlich festzustellen, dass der
Beschwerdeführer Dispositivziff. II des Entscheids der Vorinstanz Folge
geleistet habe, soweit es die Räumung des Grundstücks und die Erstellung der
Mauer entlang der D-Strasse betreffe; 3. eventualiter sei der Gemeinderat
Männedorf einzuladen, schriftlich festzustellen, dass den Beschwerdeführer
keine weiteren Pflichten im Zusammenhang mit dem Entscheid der Vorinstanz und
der Verfügung des Beschwerdegegners treffen; 4. eventualiter sei der
Gemeinderat Männedorf einzuladen, schriftlich festzustellen, dass der
Beschwerdeführer berechtigt sei, die sich auf seinem Grundstück befindlichen
und für den Wiederaufbau des Gebäudes benötigten Gartenplatten und Natursteine
sowie den Gartentisch und die dazugehörigen Stühle dort zu belassen; 5. die
Gerichtsgebühr der Vorinstanz sei auf Fr. 1'000.- und die Gebühren der
Verfügung des Beschwerdegegners auf Fr. 500.- herabzusetzen; 6. subeventualiter
sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
der Beschwerdeführer schliesslich, der Gemeinderat Männedorf sei einzuladen,
einen Augenschein durchzuführen.
Die Vorinstanz beantragte mit
Eingabe vom 30. Januar 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Der Gemeinderat Männedorf schloss in seiner Beschwerdeantwort vom
2.
Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werde. In je drei weiteren freigestellten Vernehmlassungen hielten die Parteien
an ihren Anträgen fest.
Mit Schreiben vom 30. Juni
2025.
zeigten die Rechtsvertreter von A dem Verwaltungsgericht an, dass sie den
Beschwerdeführer nicht mehr vertreten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, der
Beschwerdegegner sei zur Durchführung eines Augenscheins einzuladen. Der
Beschwerdegegner hat seit Erlass der angefochtenen Verfügung in regelmässigen
Abständen zahlreiche Begehungen und Baukontrollen auf dem Grundstück
durchgeführt, weshalb es sich erübrigt, den Beschwerdegegner zu einem Augenschein
zu verpflichten.
1.3
Auch auf einen
gerichtlichen Augenschein – der nicht ausdrücklich beantragt wurde – kann
verzichtet werden: Ein Augenschein ist geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre
Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht
zur Durchführung eines Augenscheins besteht lediglich dann, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
25.
Mai 2020, 1C_578/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4
Vorliegend ist die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von § 7 Abs. 1 VRG aufgrund der Akten möglich und es sind keine erhellenden Eindrücke von
einem Augenschein zu erwarten. Massgeblich sind zudem grundsätzlich die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und nicht die seither
eingetretenen Ereignisse. Es fanden seit Erlass der Verfügung zahlreiche
Begehungen und Baukontrollen statt, welche hinreichend durch Protokolle und
Fotografien dokumentiert sind.
2.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01
ist nach dem Zonenplan der Gemeinde Männedorf der Kernzone K1 zugeteilt.
Entlang der D-Strasse, im Osten der Parzelle, verläuft eine Stützmauer. Das
Wohnhaus Assek.-Nr. 03 (C-Weg 02) wird im Kernzonenplan Nr. 04
als schwarzes Gebäude aufgeführt. Gemäss der Wegleitung zu Ziff. 3.3 der Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf vom 30. September 1996 (BZO) sind
schwarze Gebäude im kommunalen Inventar der kulturhistorischen Objekte
enthalten oder sonst ortsbildprägend. Soweit schwarze Gebäude nicht unter
Schutz gestellt werden, sind ihre Lagen, äusseren Abmessungen, Geschosszahlen
und wesentlichen gestalterischen Elemente auch bei Um- und Ersatzbauten zu
erhalten. Die Umgebung ist als Freihaltebereich bezeichnet. Als solche gelten
in der Kernzone gemäss Wegleitung zur BZO wesentliche Aussenbereiche von
Hauptgebäuden, die zumeist als schwarze Gebäude bezeichnet sind. Gemäss Ziff. 3.9
BZO sind in den in den Kernzonenplänen bezeichneten Freihaltebereichen neben
Grün- und Freiflächen lediglich besondere Gebäude, Zufahrten und offene
Pflichtabstellplätze bis zur erforderlichen Anzahl (Grenzbedarf) gestattet.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht vorab geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht
genügend bestimmt. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie auf eine
Vereinbarung vom 18. Juli 2019 verweise, die nicht Teil der angefochtenen
Verfügung sei, um die genügende Bestimmtheit zu begründen. Die Pflicht zur
Rückführung der Umgebungsgestaltung in den rechtmässigen Zustand sei zu
unbestimmt und verstosse gegen die Begründungspflicht. Der Beschwerdegegner
könne sich nicht damit begnügen, pauschal die Wegräumung jedweder Gegenstände
zu verfügen, ohne diese Gegenstände konkret zu benennen. Es sei sodann
widersprüchlich, die Entfernung der Gegenstände und die Rückführung der Umgebungsgestaltung
als zwei separate Ziffern aufzuführen.
3.2
Aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 2. Oktober
2025, VB.2023.00560, E. 3.1).
3.3
Mit der
angefochtenen Verfügung vom 29. April 2020 wurde der Beschwerdeführer
verpflichtet, die abgebrochene Mauer in ihrem ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen (Ziff. 2.1); das Materialdepot auf öffentlichem Grund
vollständig zu räumen (Ziff. 2.4) und die Umgebungsgestaltung auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 in den rechtmässigen Zustand zurückzuführen (Ziff. 2.5).
Gemäss den Erwägungen sei der Abbruch der Mauer entlang der D-Strasse nie
bewilligt worden und eine solche Bewilligung sei ohne einen bewilligungsfähigen
Ersatz nicht möglich. Ebenso nicht bewilligungsfähig sei die Nutzung der
Umgebung als Lagerplatz für alle möglichen Gerätschaften und Materialien.
Ferner lagerten Steinquader, die für das Erstellen der Mauer vorgesehen seien,
weiterhin auf der D-Strasse. In den Erwägungen wird bezüglich Räumung der
Umgebung auf die Vereinbarung vom 18. Juli 2019 Bezug genommen, in welcher
festgehalten wurde, dass die Umgebungsfläche zwischen der bis zum C-Weg
verlängerten ostseitigen Fassadenflucht des bestehenden Schopfs und der D-Strasse
frei geräumt und ausgeebnet wird.
Die Vorinstanz vermochte keine
Gehörsverletzung zu erkennen, da aus der angefochtenen Verfügung sowie unter
anderem durch den Verweis auf die Vereinbarung vom 18. Juli 2019 mit
genügender Klarheit hervorgehe, dass der Rekursgegner die gänzliche Freiräumung
des Umgebungsbereichs begehre.
3.4
Das vom
Beschwerdeführer verfasste Protokoll der Begehungen vom 8. und 11. Dezember
2023.
ist eine einseitige Darstellung des Beschwerdeführers, deren Inhalt vom
Beschwerdegegner ausdrücklich bestritten wird. Es ist schon aufgrund dieses
Umstands nicht geeignet, darzulegen, dass Unklarheit bezüglich des herzustellenden
Zustands herrschte. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Pflichten ergeben sich
nicht aus diesen Begehungen, sondern aus der angefochtenen Verfügung.
3.5
Soweit anlässlich einer
weiteren Besprechung vom 26. März 2024 der "rechtmässige Zustand"
erwähnt und in der entsprechenden Besprechungsnotiz festgehalten wurde, dass
dieser in Zusammenarbeit ermittelt werden müsse, ging es nicht um die
Freiräumung des Grundstücks von Gegenständen, sondern um den rechtmässigen
Terrainverlauf, welcher als Grundlage für weitere Baugesuche dienen soll.
Wenn der Beschwerdeführer weiter
geltend macht, es sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz die Entfernung der
Gegenstände und des Materials einerseits und die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands andererseits als zwei separate Pflichten festhalte – bzw. der
Beschwerdegegner dies in zwei verschiedenen Dispositivziffern aufführe –, ist
ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise ausgeführt
hat, was damit gemeint ist: Einerseits ist das Grundstück gänzlich freizuräumen
und die Nutzung als Lagerfläche für eine Vielzahl von Gegenständen und
Baumaterialien aufzugeben und andererseits ist sodann eine kernzonentypische
Gestaltung im Sinne von Ziff. 3.11.1 BZO herbeizuführen, d. h. die strukturgerechte Wiederherstellung des Vorgartens.
3.6
Die Pflichten des Beschwerdeführers
gehen somit mit hinreichender Klarheit aus der angefochtenen Verfügung hervor
und die Vorinstanz hat zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör und der Begründungspflicht verneint.
4.
4.1
Weiter macht der
Beschwerdeführer geltend, das vorübergehende Lagern von Gegenständen sei nicht
bewilligungspflichtig. Die in den Akten befindlichen Dokumentationen und
Fotografien aus dem relevanten Zeitraum zwischen Oktober 2019 und Anfang Mai
2020.
zeigen klar auf, dass die Nutzung des Grundstücks weit über das
Aufbewahren einzelner Gegenstände im Aussenraum hinausging. Die Aufnahmen
zeigen zahlreiches Baumaterial aus Holz und Metall, Gerätschaften und Werkzeuge
sowie grössere Gegenstände, welche nichts mit der Aussengestaltung eines Gartens
mit Blumentöpfen und Gartenmöbeln zu tun haben. Es ist ohne Weiteres
ersichtlich, dass es sich um ein eigentliches Lager handelt und dass der
Zustand der Umgebung bei Weitem nicht den Vorgaben der BZO betreffend
Gestaltung des Aussenraums entspricht.
Irrelevant sind sodann die
Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Gegenstände, welche im
Zusammenhang mi dem Brand im Juli 2022 auf dem Grundstück gelagert wurden, ist
dies doch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden
Verfahrens. Fest steht, dass zu keinem Zeitpunkt dargetan wurde, dass der mit
Verfügung vom 29. April 2020 angeordnete Zustand der Umgebung hergestellt
wurde.
4.2
Angesichts des derzeitigen
Zustands des Gebäudes und der Umgebung und der dadurch notwendigen umfassenden
Bautätigkeit für den Fall eines Wiederaufbaus des Gebäudes besteht kein Anlass,
den Beschwerdegegner zu verpflichten, die Lagerung von Gartenplatten,
Gartentischen und Stühlen gemäss Antrag 4 zu bewilligen, zumal das
Aufstellen von Gartenmöbeln nicht bewilligungspflichtig und der Antrag damit
obsolet ist.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die mit der angefochtenen
Verfügung angeordnete Wiederherstellung der Mauer in ihren ursprünglichen
Zustand sei fertiggestellt. Der Beschwerdegegner habe gemäss einer
Zusammenstellung vom 6. Dezember 2023 anerkannt, dass die Mauer
fertiggestellt sei, indem er diese auf einer Planskizze rot umrandet habe. Der
Beschwerdegegner sei zu einer amtlichen Abnahme der Mauer einzuladen. Der
Hinweis der Vorinstanz auf die fehlenden horizontalen Abstufungen der Mauer genüge
der Begründungspflicht nicht, es sei aufgrund der Planskizze vom 19. Dezember
2022.
(richtig: 2019) nicht möglich, deren Masse zu erkennen.
5.2
Die
Instandstellung der Stützmauer aufgrund der Vorgaben der Planskizze vom 19. Dezember
2019.
wurde bereits mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2020
angeordnet, auch dies bereits unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 18. Juli
2019.
Die Verfügung vom 22. Januar 2020 ist in Rechtskraft erwachsen.
Daraus geht hervor, dass die Mauer in ihrem ursprünglichen Zustand
wiederhergestellt werden soll, da jede andere Veränderung einen
bewilligungsfähigen Ersatz erfordern würde.
Es besteht damit bereits mit der
Verfügung vom 22. Januar 2020 die rechtskräftig festgestellte
Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Mauer gemäss der Planskizze vom 19. Dezember
2019.
wiederherzustellen. Schon aus der genannten Verfügung geht klar hervor,
worin die Pflicht des Beschwerdeführers besteht; nämlich in der
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Es ist auch nicht Sache des Beschwerdegegners,
dem Beschwerdeführer einen massgetreuen Bauplan mit statischen Berechnungen
auszuarbeiten, vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, die Mauer gemäss der
Anordnung des Beschwerdegegners im rechtmässigen Zustand zu erstellen. Dies
ergibt sich aus Ziff. 3.11.1 BZO, wonach die Umgebungsgestaltung bei allen
baulichen Massnahmen strukturgerecht wiederherzustellen ist, sowie aus der
Tatsache, dass ein Abbruch und veränderter Neubau der Mauer bewilligungspflichtig
wäre und eine solche Bewilligung nicht vorliegt.
5.3
Im vorliegenden
Verfahren ist bislang noch keine Bauabnahme erfolgt. Für Bauabnahmen ist die
kommunale Baubehörde zuständig. Die Anträge 2 und 3 stellt der Beschwerdeführer
erstmals im Beschwerdeverfahren. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann
nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach
richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die
erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich
der Rekursbehörden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der
erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde (VGr, 3. April 2025,
VB.2024.00774, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Auf die Anträge 2 und
3.
ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.
5.4
Bemerkungsweise
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die angeordnete Wiederherstellung der Mauer in erster Linie
selber vorzunehmen hat. Die angedrohte Ersatzvornahme nach § 30 Abs. 1 lit. b VRG ist einzig dann zulässig, wenn sich der Pflichtige weigert oder
nicht in der Lage ist, freiwillig den rechtmässigen Zustand herzustellen
(Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 26 f., auch zum Folgenden).
Die Ersatzvornahme muss in einer
Vollstreckungsverfügung angeordnet werden. Wie jedes staatliche Handeln muss diese Anordnung zur
Herbeiführung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig sein (Art. 5
Abs. 2 BV; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 4.1; VGr, 16. April
2025, VB.2024.00242, E. 4.2). Bereits umgesetzte
Wiederherstellungsmassnahmen sind selbstredend umfassend zu berücksichtigen.
6.
Schliesslich beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 3.1, 3.3, 3.5 und 3.6 der angefochtenen
Verfügung betreffend Androhung der Ersatzvornahme, macht hierzu jedoch in der
Beschwerde keine materiellen Ausführungen. Die Vorinstanz hat die Androhung der
Ersatzvornahme und die diesbezüglich gesetzten Fristen als rechtmässig
beurteilt. Die diesbezüglichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann
auf sie verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die entsprechenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung sind
demgemäss nicht aufzuheben.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt
die Herabsetzung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten.
7.1
Gemäss § 338
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und
§ 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem
Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem
tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel
Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-. Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt
auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen,
wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht (VGr, 12. Mai
2023, VB.2022.00069, E. 5.2.3). Das Verwaltungsgericht prüft
Kostenentscheide nur auf Rechtsverletzungen und nicht auf Angemessenheit.
7.2
Der
Beschwerdeführer beruft sich auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip,
legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese verletzt wären. Das
Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten
muss. Zudem darf gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die
Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig
erschweren. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts betont, dass dies
namentlich bezüglich der Gerichtsgebühren gilt und dass deren Höhe aufgrund der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV den Zugang zur Justiz nicht
übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 143 I 227 E. 5;
141.
I 105 E. 3.2.2; vgl. auch: Andreas Kley in: Die schweizerische
Bundesverfassung, St.
Galler Kommentar, 4. A., 2023, Art. 29a
N. 7; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 29a N. 8b).
7.3
Die Vorinstanz
legte die Gerichtskosten auf Fr. 4'000.- fest. Hinzu kommen Fr. 470.-
Zustellkosten. Angesichts der vergleichsweise umfangreichen Akten und der
zahlreichen Eingaben erscheint die Kostenfestlegung der Vorinstanz gerade noch
als im Rahmen ihres Ermessens liegend.
7.4
Die
Gebührenfestlegung des Beschwerdegegners war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen.
8.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 295.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.