VB.2023.00751
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00751
21. Februar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25162)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00751
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die
Wehrpflichtersatzverwaltung
Beschwerdegegner,
betreffend
Wehrpflichtersatzabgabe 2021 (Erlass),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 1. Juni
2023 auferlegte die Wehrpflichtersatzverwaltung A (nachfolgend: der Pflichtige)
eine Wehrpflichtersatzabgabe 2021 von Fr. 400.-. Unter Berücksichtigung
einer früheren Zahlung und der Verzugszinsen resultierte ein geschuldeter
Restbetrag von Fr. 395.95.
Nachdem der Pflichtige am 5. Juni 2023 erfolglos um
Ratenzahlung ersucht hatte, ersuchte er auf Vorschlag einer Sachbearbeiterin
bei der Wehrpflichtverwaltung am 11. Juni 2023 um Erlass der
Wehrpflichtersatzabgabe 2021. Beide Gesuche erfolgten jeweils per E-Mail.
Hierauf forderte die Wehrpflichtverwaltung mit Auflage
bzw. Auflagemahnung vom 13. Juni 2023 und 30. Oktober 2023 diverse
Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen an, welche dieser
innert angesetzter Nachfrist nachreichte.
Gleichwohl lehnte die Wehrpflichtverwaltung das
Erlassgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 ab, da die Ersatzabgabe
aus Integrationszulagen bestritten werden könne, welche der Pflichtige in
erheblichem Umfang von der Sozialhilfe der Stadt B erhalten habe.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2023 hielt der
Pflichtige an seinem Erlassgesuch fest, wobei er darauf hinwies, seit dem
Abschluss eines Arbeitsintegrationsprogramms im August 2023 keine
Integrationszulagen mehr zu erhalten.
Die Wehrpflichtersatzverwaltung beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Sie
verwies hierbei zusätzlich darauf, dass nach gesetzlicher Intention und Ansicht
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Aufsichtsbehörde der kantonalen
Wehrpflichtersatzverwaltungen auch Personen mit geringem und fehlendem
Einkommen zur Zahlung der Mindestersatzabgabe von Fr. 400.- verpflichtet
seien. Überdies leiste sich der Pflichtige gemäss den eingereichten
Abrechnungen der Sozialhilfebehörde Zusatzversicherungen zur Krankenkasse und
gewichte damit seine individuelle Gesundheitsvorsorge höher als die subsidiäre
Erfüllung der Wehrpflicht mittels Ersatzabgabe.
Der Pflichtige gab mit Replik vom 6. Februar 2024
hierzu an, dass ihm weder seine Zusatzversicherungen noch deren
Verfahrensrelevanz bewusst gewesen seien. Weiter reichte er eine schriftliche
Bestätigung der IV-Stelle nach, wonach er seit dem 1. August 2023 weder
Taggeldleistungen noch Verpflegungs- und Reisevergütungen erhalten habe.
Es erfolgen keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren beantwortet Fragen
grundsätzlicher Bedeutung und ist entsprechend trotz geringem Streitwert durch
die Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss den
bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter
Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes
kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1
und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni
1959.
[WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als Rekursinstanz
vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton Zürich § 1 Abs. 2
der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai
2004.
[KWPEV]), allerdings ist bei Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52
der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV]) die Einsetzung eines
zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht
als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und
Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das
Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler
Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das
Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August
2021, 2C_504/2020).
Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu
beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig.
2.2
Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar
die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für
eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen
allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52
Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am
anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das
vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer
verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen
Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur
teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst)
erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen
Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe beträgt gemäss Art. 13 Abs. 1
WPEG 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber
400.
Franken.
3.1.2
Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken
würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet
oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG).
3.1.3
Weder das Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die
Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) umschreiben den Begriff der "Notlage"
näher, jedoch können zur Auslegung die analogen steuerrechtlichen Bestimmungen
beigezogen werden: Gemäss Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) in Verbindung mit Art. 2 der
Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 (EV) liegt eine erlassbegründende
Notlage vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze
geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit
der Person steht. Dabei sind auch gewisse Einschränkungen der
Lebenshaltungskosten zumutbar, solange nicht in das betreibungsrechtliche
Existenzminimum eingegriffen wird. Auch wenn der Wehrpflichtersatz nicht als
Steuer bezeichnet wird, sondern als eine auf der allgemeinen Wehrpflicht
beruhende Ersatzabgabe zu qualifizieren ist (vgl. BGE 113 Ib 206, E. 3a),
gibt es keinen sachlichen Grund, den verschiedenen Abgabebereichen
unterschiedliche bundesrechtliche Auffassungen über eine Notlage zugrunde zu
legen bzw. unterschiedliche Wertungen vorzunehmen (vgl. dazu den Entscheid der
Verwaltungskommission Sankt Gallen vom 22. Mai 2012, GVP 2012 Nr. 27,
E. 2; VGr, 25. April 2023, VB.2023.00113, E. 2.2).
3.1.4
Ein härtefallbegründendes Missverhältnis
zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ersatzabgabe
trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche
Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich
beglichen werden kann. Für die Berechnung des Existenzminimums wird das
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an
die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September
2009.
herangezogen (vgl. VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 3). Beim
Entscheid sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der abgabepflichtigen
Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation
im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung,
auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (vgl.
dazu für das Steuererlassverfahren Art. 10 EV). Dabei stehen vorhandene
Vermögenswerte dem Erlass nicht grundsätzlich entgegen. Der Erlass ist zu
gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung der Vermögenswerte nicht zumutbar
ist (vgl. für das Steuererlassverfahren Art. 12 EV). Auch eine
Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem Erlass
entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen
gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem Wehrpflichtigen
selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl. für das
Steuererlassverfahren Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2
EV).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer reichte sein Erlassgesuch vom 5. Juni 2023 per
E-Mail ein, was grundsätzlich kein schriftliches Gesuch im Sinn von Art. 37
Abs. 2 WPEG darstellt (vgl. zum Begriff der "Schriftlichkeit" BGE 142 V 152 E. 2.4). Nachdem die Vorinstanz diese E-Mail-Eingabe aber ohne Weiteres
akzeptiert hat, die Identität des Gesuchstellers unstrittig ist und die
Wehrpflichtverwaltung überdies teilweise selbst per E-Mail kommunizierte, ist
von einem (form-)gültigen Erlassgesuch auszugehen bzw. wäre die Berufung auf
eine formungültige Stellung des Erlassgesuchs zumindest treuwidrig. Die Form
des Erlassgesuchs wird sodann auch von keiner Partei beanstandet.
3.2.2
Der Pflichtige erhielt bis
August 2023 Integrationszulagen (IZU) für Nichterwerbstätige. Nach § 3b SHG können die Gemeinden von Sozialhilfe beziehenden Personen Gegenleistungen
zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der
betreffenden Person in die Gesellschaft dienen. Die Erbringung solcher
Gegenleistungen wird gemäss § 3b Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe
angemessen berücksichtigt. Als Teil der Fürsorgeleistungen gehört die
Integrationszulage (IZU) zu den unpfändbaren Vermögenswerten gemäss Art. 92 Abs. 1
Ziff. 8 SchKG.
Die Unpfändbarkeit von
Vermögenswerten steht deren Beizug zur Begleichung des Wehrpflichtersatzes zwar
nicht zwingend entgegen. Gleichwohl erscheint es problematisch, wenn
Integrationsleistungen der Sozialhilfe zur Begleichung des Wehrpflichtersatzes
beigezogen werden müssen, da diese hierdurch zweckentfremdet werden und nicht
mehr zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistungen nach § 3b SHG zur
Verfügung stehen. Im Gegensatz zum ebenfalls unpfändbaren Pekulium von
Strafgefangenen ist eine solche Zweckentfremdung nicht sinnvoll und
kontraproduktiv (vgl. zur Berücksichtigung des ebenfalls unpfändbaren aber
gerade auch der Schuldentilgung dienenden Pekuliums bei Erlassgesuchen VGr, 25. April
2023, VB.2023.00113, E. 2.4).
3.2.3
Die in Art. 13 WPEG vorgesehene Mindestabgabe von Fr. 400.-
erfolgt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Steuerkraft der Pflichtigen, was
insbesondere dort problematisch erscheint, wo der Ersatzabgabepflichtige weder
über Einkommen noch Vermögen verfügt. Gemäss den einschlägigen
Gesetzesmaterialien sollen mit der Mindestabgabe insbesondere Fehlanreize bei
Studenten eliminiert werden, welche hierdurch wieder vermehrt zur Leistung des
Dienstes motiviert werden sollten. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich zudem
entnehmen, dass eine markante Erhöhung der Mindestabgabe aufgrund der diesfalls
zu erwartenden Inkassokosten wenig sinnvoll erscheine (Botschaft zur Änderung der
WPEG vom 27. Februar 2008, BBl 2008, 2719 f., 2730).
Mit Blick auf diese Intentionen des Gesetzgebers lässt
sich schliessen, dass mit der Mindestabgabe von Fr. 400.- nicht primär
mittelose Sozialhilfeempfänger anvisiert werden, sondern dass hauptsächlich Personen
in Ausbildung oder am Anfang ihres Berufslebens davon abgehalten werden sollten,
sich dem Wehrdienst zu entziehen. Auch wenn die Mindestabgabe von Fr. 400.-
grundsätzlich unabhängig vom Erwerbseinkommen zu leisten ist, wurde vom
Gesetzgeber erkannt, dass insbesondere die Erhebung bei mittellosen Sozialhilfeempfängern
problematisch ist. Mit Blick auf die in Art. 127 der Bundesverfassung (BV)
festgelegten Grundsätze ist eine Abgabeerhebung über die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Ersatzabgabepflichtigen insbesondere bei unfreiwilligem
Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit verfassungsrechtlich heikel und – anders als
bei Studenten – auch nicht sinnvoll zur Eliminierung von Fehlanreizen. Sodann
ist praxisgemäss selbst der Erlass der Personalsteuer nicht ausgeschlossen,
obwohl diese im Steuerrecht eine vergleichbare Funktion wie die Mindestabgabe
von Art. 13 WPEG einnimmt und nur ein Bruchteil derselben beträgt (vgl.
dazu VGr, 1. September 2010, SB.2010.00028, E. 5.1). Im Lichte dieser
Überlegungen erscheint ein Erlass der Mindestabgabe zumindest dort
erwägenswert, wo Abgabepflichtigen kein schuldhafter Sozialhilfebezug bzw.
freiwilliger Einkommensverzicht vorzuwerfen ist (zur Schuldkomponente siehe
wiederum VGr, 1. September 2010, SB.2010.00028, E. 5.2).
3.2.4
Aus vorgenannten Gründen kann der Erlass der Mindestabgabe nach Art. 13
WPEG nicht allein unter Verweis auf erhaltene Integrationszulagen verweigert
werden. Vielmehr müssten hierfür weitere Gründe dem Erlass entgegenstehen bzw.
zumindest eine schuldhafte Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen dargelegt
werden. Die angefochtene Verfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung vom 11. Dezember
2023.
begründet damit die Verweigerung des Erlasses nicht hinreichend. Hieran
vermag auch der Hinweis auf die Weisungen der ESTV nichts zu ändern, zumal
diese für das Verwaltungsgericht nicht bindend und überdies auch nicht
öffentlich einsehbar sind (Passwortschutz).
3.2.5
Die Wehrpflichtersatzverwaltung schiebt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar
2024.
weitere Gründe für die Verweigerung des Erlasses nach und verweist
insbesondere auf die Zusatzversicherungen des Pflichtigen. Dieser gab gemäss
den eingereichten Unterlagen monatlich Fr. 40.75 für Zusatzversicherungen
zu seiner Krankenkasse aus, welche bei der Berechnung seines Sozialhilfebudgets
nicht berücksichtigt wurden.
Selbst wenn diese
nachgeschobene Begründung im vorliegenden Verfahren noch berücksichtigt wird,
reicht sie für die Verweigerung des Erlasses nicht aus: Zwar sind
Zusatzversicherungen im Erlassverfahren bei der Berechnung des Existenzbedarfs
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (VGr, 21. Februar 2023.
SB.2023.00012, E. 3.4). Jedoch ist hierbei immer auch die Zumutbarkeit
einer Kündigung der Zusatzversicherung zu berücksichtigen und kann gerade bei
einem kleinen Erlassbetrag die Kündigung der Zusatzversicherung
unverhältnismässig erscheinen. Dies zumal solche Zusatzversicherungen je nach
Vorerkrankungen später nicht mehr zu analogen Bedingungen neu abgeschlossen
werden können (vgl. auch VGr BS, 6. Dezember 2016, VD.2016.107, E. 4.4.4,
veröffentlicht in BJM 2017 S. 336 ff.). Vorliegend ist nicht bekannt,
weshalb der Pflichtige zusatzversichert ist und ob ihm die zeitnahe Kündigung
derselben möglich und zumutbar ist. Zwar obliegt es grundsätzlich dem
Pflichtigen, entsprechende Kündigungshindernisse darzulegen und zu belegen.
Jedoch wurde er von der Wehrpflichtersatzverwaltung nie zur Einreichung von
entsprechenden Unterlagen oder weiterer Belege zu seinen Gesundheitskosten
aufgefordert und erfolgte die Abweisung seines Erlassgesuchs ursprünglich aus
anderen Gründen. Gerade auch mit Blick auf den geringen Erlassbetrag erscheint
es deshalb nicht evident, dass dem Pflichtigen die zeitnahe Kündigung seiner
Zusatzversicherungen zumutbar ist.
3.2.6
Es rechtfertigt sich deshalb, das Verfahren in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid mit
zureichender Begründung an die Wehrpflichtersatzverwaltung zurückzuweisen.
Sollte diese das Erlassgesuch erneut allein unter Verweis auf erhaltene
Integrationszulagen abweisen, wäre zumindest die Schuldhaftigkeit des
bisherigen Sozialhilfebezugs nachzuweisen. Sollte der Erlass hingegen neu auch
unter Verweis auf die Zusatzversicherungen des Pflichtigen verweigert werden,
ist dies einerseits in die Entscheidbegründung mitaufzunehmen. Andererseits ist
zu begründen, weshalb dem Pflichtigen die Kündigung der Zusatzversicherung auch
unter Berücksichtigung des geringen Erlassbetrags zuzumuten ist. Letzteres
setzt grundsätzlich nähere Abklärungen zu den durch die Zusatzversicherung
eingesparten Krankheitskosten voraus (soweit diese bei der Berechnung des
Existenzbedarfs nicht berücksichtigt werden). Weiter ist dem Pflichtigen auch
Gelegenheit zu geben, sich zur Notwendigkeit der Zusatzversicherungen und der
Zumutbarkeit von deren Kündigung zu äussern. Sodann steht es der
Wehrpflichtersatzverwaltung frei, das Erlassgesuch aus anderen Gründen
abzuweisen.
4.
Ein Rückweisungsentscheid mit
offenem Ausgang gilt als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGr, 28. April
2014, 2C_845/2013, E. 3). Damit sind die Verfahrenskosten ausgangsgemäss
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, jedoch ist mangels entschädigungsfähigen
Aufwands und mangels entsprechenden Ersuchens keine Umtriebsentschädigung
zuzusprechen (Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2bis WPEG in
Verbindung mit § 65a und § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2
des Veraltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine Entschädigung
steht auch dem innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises tätigen
Beschwerdegegner nicht zu, zumal dieser auch keine Entschädigung verlangt hat.
5.
Gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von
Abgaben ist gemäss Art. 83 lit. m BGG (ausser bei hier nicht
vorliegenden Ausnahmen im Bereich des Steuerrechts) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
ausgeschlossen, weshalb der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 113 ff.
BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann.
Da es sich zudem um einen Rückweisungsentscheid handelt,
würde die Anfechtung des Entscheids vor Bundesgericht überdies voraussetzen,
dass der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Es
werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an die Parteien.