VB.2023.00752
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00752
19. Januar 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25090)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00752
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
führten seit ca. vier Jahren bis im November 2023 eine partnerschaftliche
Beziehung und lebten zuletzt gemeinsam in einem Wohnwagen auf einem
Campingplatz.
B. Mit Verfügung vom 17. November 2023
ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG;
LS 351) gegenüber A für
die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung
auf dem Campingplatz, ein Rayonverbot um diesen und ein Kontaktverbot zu C an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 23. November 2023 beantragte C beim Bezirksgericht Pfäffikon
die Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
17.
November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate.
Mit Urteil
vom 27. November 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Pfäffikon (fortan: Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon) die von der Kantonspolizei angeordneten
Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis
1.
März 2023 [recte: 2024]. Die Gerichtsgebühr wurde A auferlegt;
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
B. In
der Folge erhob A, anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Einsprache an das
Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon und beantragte unter Entschädigungsfolge,
dessen Urteil vom 27. November 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und auf
die Verlängerung der von der Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom
17.
November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen sei zu verzichten.
Eventualiter seien die Schutzmassnahmen bis maximal 22. Dezember 2023 zu
verlängern; subeventualiter sei ihm die Möglichkeit zu geben, seinen Wohnwagen
im Verlauf des Monats Dezember 2023 vom Campingplatz abzuholen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der "amtlichen Verteidigung" sowie um
Beizug von Amtes wegen der Verfahrensakten 01 beim Gericht F des
Landes G sowie seines Strafregisterauszugs aus dem Land G bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons H.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon – ohne
Anhörung der Parteien – die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
17.
November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis 1. März
2023.
Die Gerichtsgebühr wurde A auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine
zugesprochen. Das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
III.
A, weiterhin anwaltlich vertreten, gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. Dezember
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge
(zuzüglich Mehrwertsteuer), das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Pfäffikon
vom 13. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die
Verlängerung der von der Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom
17.
November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen sei zu verzichten.
Eventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Pfäffikon vom
13.
Dezember 2023 aufzuheben und die von der Kantonspolizei Zürich
angeordneten Schutzmassnahmen bis maximal 22. Dezember 2023 zu verlängern.
Subeventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Pfäffikon vom
13.
Dezember 2023 aufzuheben und A die Möglichkeit zu geben, seinen
Wohnwagen im Verlauf des Monats Dezember 2023 vom Campingplatz abzuholen. In
prozessualer Hinsicht liess A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ersuchen.
Weiter beantragte er, es seien die Verfahrensakten 01 beim Gericht F im
Land G sowie der Strafregisterauszug aus dem Land G bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons H einzufordern.
Das Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon verzichtete am
22.
Dezember 2023 auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. C und
die Kantonspolizei Zürich liessen sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG
ist
das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, entscheidet
die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG; LS 175.2]).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 31. August 2022,
VB.2022.00445, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch
Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen
ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich
die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene
der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9
Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des
Dispositiv
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts
eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung
(statt vieler VGr, 31. August 2022, VB.2022.00445, E. 2.2).
3.
Auslöser für die kantonspolizeilichen Schutzmassnahmen war
ein Vorfall, der sich am 16. November 2023 ereignet haben soll, anlässlich
welchem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auf der Strasse mit den
Worten "Ich bring dich um, sobald ich es kann" gedroht haben soll. Die
Beschwerdegegnerin habe diese Drohung sehr ernst genommen und habe Angst vor
dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer soll die Beschwerdegegnerin mit
weiteren Schimpfworten wie Schlampe etc. betitelt haben, wodurch sich diese in ihrer
Ehre verletzt fühle.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat keine mündliche Anhörung der Parteien durchgeführt. Dem
angefochtenen definitiven Entscheid lassen sich weder die Tatsache noch die
Gründe, weshalb auf eine Anhörung verzichtet wurde, entnehmen.
4.2 Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin
bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der
Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und
stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht
dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die
Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer
persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus
besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den
Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der
gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit,
sondern grundsätzlich zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des
Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines
unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten
Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine
kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das
Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht
anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des
Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. VGr, 24. März 2023,
VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2; VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00758,
E. 4.1).
4.3 Für die Durchführung einer Anhörung
spricht sodann, dass dem Protokoll über die Anhörung durch das
Zwangsmassnahmengericht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand
der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die
Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht
nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin
bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen
Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende Anhörung der Gesuchstellerin oder
des Gesuchstellers durch das Zwangsmassnahmengericht ist aber jedenfalls dann
als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten
Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt.
Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint somit
insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der
Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr,
24. März 2023, VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.4 Nach
dem Gesagten und unter den gegebenen Umständen, zumal sich die Aussagen der
Parteien bezüglich des die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls vom
16. November 2023 diametral widersprechen, wäre von der Vorinstanz im
Einspracheverfahren eine Anhörung anzuberaumen gewesen: Gerade der Umstand, dass die tatsächlich wenig umfangreichen Aussagen der
Parteien (vgl. polizeiliche
Einvernahmeprotokolle), welche – nicht nur, aber insbesondere – bezüglich des Vorfalls vom
16. November 2023 auseinandergehen, ohne dass die einen aber gegenüber den anderen von vornherein als glaubhafter
bezeichnet werden könnten, lässt eine Anhörung beider Parteien und den dadurch zu gewinnenden
persönlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen. Es wäre am
Zwangsmassnahmenrichter gewesen, im Rahmen einer Anhörung angesichts der
wenig konkreten Angaben insbesondere
bezüglich der Tatsache, woher der Beschwerdeführer wissen konnte, wo sich die
Beschwerdegegnerin im massgeblichen Zeitpunkt aufhielt, als auch bezüglich der
Unstimmigkeiten in den Angaben betreffend Datum und Tathergang in der
polizeilichen Einvernahme und im Verlängerungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen. Der
Beschwerdeführer wäre zu seinem Aufenthaltsort zum massgeblichen Zeitpunkt
näher zu befragen gewesen. Auch – nach offenbar beabsichtigter Trennung der
Parteien und Kündigung des Mietverhältnisses auf dem Campingplatz – betreffend die
(akute) Gefährdungssituation und den
Fortbestand der Gefährdung ist der Sachverhalt insofern zu wenig abgeklärt (vgl. VGr,
21. Dezember 2022
VB.2022.00758, E. 4.3). Vorliegend sind schliesslich keine Gründe
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, die gegen die Anhörung der
Parteien gesprochen hätten.
4.5 Der Sachverhalt hinsichtlich des die
Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls als auch der Gefährdungslage der
Beschwerdegegnerin ist somit nur ungenügend erstellt. Demgemäss konnte die
Vorinstanz die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin
nicht im gebotenen Mass beurteilen. Ebenso wenig kann dies nun das
Verwaltungsgericht tun.
4.6 Ungeachtet des mangels Anhörung ungenügend
abgeklärten Sachverhalts fehlt es dem angefochtenen Entscheid zudem an einer
Begründung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen betreffend den
gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf bzw. den Gefährdungstatbestand
genügend auseinandersetzt. Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er nicht
vor Ort gewesen sei, als auch die von ihm geltend gemachte Alkoholproblematik
der Beschwerdegegnerin – zumal diese einräumte, vor dem Vorfall Alkohol
konsumiert zu haben – blieben unbehandelt. Die Vorinstanz kommt zwar zum
Schluss, die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden
durch die Stellungnahme in der Einsprache des Beschwerdeführers nicht gemindert,
ohne jedoch weiter die Gründe hierfür darzulegen. Auf die vom Beschwerdeführer
in seiner Einsprache hingewiesenen Unstimmigkeiten, dass die Beschwerdegegnerin
einerseits bei der Polizei angegeben habe, der Vorfall habe sich am Abend des
15. November 2023 bzw. nach Mitternacht und somit am 16. November
2023 ereignet, hingegen im Verlängerungsgesuch von der Nacht vom 16. auf den
17. November 2023 die Rede sei, und sich ihr Tatvorwurf andererseits bei
der Polizei auf die verbale Drohung beschränkt habe, während sie ihm im
Verlängerungsgesuch Tätlichkeit vorwerfe, geht die Vorinstanz in keiner Weise
ein. Weiter stellt die Vorinstanz zwar fest, die Aussage der von der Polizei
befragten Auskunftsperson D vermöge an dieser Würdigung nichts zu ändern, ohne
jedoch die Gründe hierfür darzulegen. Da die Auskunftsperson ausführte, am
besagten Abend des 15. November 2023 bis etwa 23.30 Uhr mit dem
Beschwerdeführer an seinem Wohnort in E (Anm.: ca. eine Autostunde von der Bar,
in welcher sich die Beschwerdegegnerin aufhielt, entfernt), wo er diesen
logieren lasse, zusammen gewesen zu sein, und er sich sehr sicher sei, dass der
Beschwerdeführer das Haus daraufhin nicht mehr verlassen habe, hätte dies
zumindest eine kurze Würdigung im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung des
Beschwerdeführers bezüglich dessen Aufenthaltsort erfordert. Sodann erwägt die
Vorinstanz zwar, dass die Verlängerung angesichts der problematischen Beziehung
und der schwerwiegenden glaubhaften Todesdrohung (ohne diese zuvor näher zu
erörtern) verhältnismässig sei; weshalb sich im vorliegenden Fall eine
Verlängerung um die Maximaldauer von drei Monaten aufdrängte, wird hingegen
nicht begründet.
4.7 Eine Heilung der Gehörsverletzung des Beschwerdeführers
(vgl. hierzu Alain Griffel in:
derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren
kommt angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
nicht infrage (vorn E. 2.2). Vielmehr
ist eine Rückweisung der Sache an das Zwangsmassnahmengericht zwecks Gewährung
des rechtlichen Gehörs bzw. ergänzender Sachverhaltsermittlung mittels Anhörung
der Parteien und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der
Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG angezeigt.
4.8
4.8.1
Da der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beantragt, ist auch ungeachtet der (falschen) Rechtsmittelbelehrung
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 122; BGE 134 I 159 E. 1.1)
die ihm von der Vorinstanz verweigerte Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu prüfen.
4.8.2
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der
Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen
(Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die
Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen
gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und
belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle
Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege
über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022,
E. 5.2, auch zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen Parteien muss
keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs
eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises
abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene Person ihren Obliegenheiten
nicht (genügend) nachkommt (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 7.2).
4.8.3
Der Beschwerdeführer hatte seine Mittellosigkeit – anders als er es
mitunter im Beschwerdeverfahren tat – im Verfahren vor der Vorinstanz nicht
genügend belegt. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, stellte sich
auch die Frage einer allfälligen Nachfrist zur Belegung der Mittellosigkeit
nicht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verneinte und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abwies; hiergegen steht im Gewaltschutzverfahren
ebenfalls die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Insofern ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.8.4
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, im Rückweisungsverfahren vor
Vorinstanz erneut um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsvertretung zu
ersuchen, unter Hinweis, dass die Entschädigung die erforderlichen
Vertretungskosten erst ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur
Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft umfasst (Plüss, § 16
N. 94 f.).
4.9 Aufgrund des vorliegenden
Verfahrensausgangs erübrigt sich einerseits eine Auseinandersetzung mit den
Eventualanträgen des Beschwerdeführers, welche ohnehin aufgrund des Zeitablaufs
als gegenstandslos zu erachten wären, und andererseits mit den Verfahrensanträgen
bezüglich der Aktenedition der Strafakten und des Strafregisterauszugs, zumal
diese für die vorliegende Beurteilung der Rückweisung nicht erheblich sind.
4.10 Die Beschwerde ist folglich teilweise
gutzuheissen und Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom
13. Dezember 2023 ("Die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
17. November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen [Wegweisung, Rayonverbot,
Kontaktverbot] werden definitiv bis 1. März 2023 verlängert.")
aufzuheben. Die Sache ist an das Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon zur Anhörung
der Parteien und zur Neuentscheidung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.11 Da das Resultat der vorzunehmenden
Abklärungen (Anhörung der Parteien) und des neu zu fällenden Entscheids in der
Sache noch offen ist, erscheint es angesichts der von beiden Parteien zumindest
insofern glaubhaft geschilderten konfliktbelasteten Beziehung gerechtfertigt,
die mit Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom
13. Dezember 2023 verlängerten
Schutzmassnahmen (Kontaktverbot
gegenüber der Beschwerdegegnerin und Rayonverbote) im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme einstweilen
aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen bleiben bis
zum
Neuentscheid durch die Vorinstanz in
Kraft (vgl. § 6 VRG; zu dieser Möglichkeit: Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6
N. 29; VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 4.6).
5.
5.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung
bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen
zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten
wären deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum
Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch
das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 59). Infolge
der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts – welche das im Gegensatz hierzu
als gering zu bezeichnende Unterliegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz überwiegt –
sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht Pfäffikon zu vier
Fünfteln und dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel aufzuerlegen.
5.2 Aus demselben Grund ist das Bezirksgericht
Pfäffikon auch zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen,
wobei sich ein Betrag von Fr. 650.- (inklusive Mehrwertsteuer), als
angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27).
5.3 Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren bzw. die Bestellung eines
Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Plüss, § 16 N. 77 ff.).
Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit
Jahren über kein Einkommen, welches sein betreibungsrechtliches Existenzminimum
nur im Ansatz decken würde, zu verfügen. Er lebe "von der Hand in den
Mund", weshalb er auch in einem Wohnwagen hausen müsse. Obwohl eine
Erklärung, dass die Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers vollständig sind, fehlt und die eingereichten Steuerdokumente
aus den Jahren 2020 bzw. 2021 datieren, ist mit den Unterlagen die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gerade knapp belegt. Aufgrund des
vorliegenden Verfahrensausgangs kann das Verfahren auch nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Angesichts der Umstände und da das Gewaltschutzverfahren in der Regel mit einem nicht
unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte einhergeht, kann von der
Notwendigkeit einer
Rechtsvertretung
ausgegangen werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person seines
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) erhält die
unentgeltliche Rechtsbeiständin
oder der unentgeltliche Rechtsbeistand
den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) entschädigt. Der notwendige
Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und
Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
5.3.4
Rechtsanwalt B macht in seiner
auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 17. Januar
2024 einen Zeitaufwand von 11 Stunden 25 Minuten geltend. Obwohl bezüglich
gewisser ausgewiesener, jedoch geringfügiger Positionen fraglich ist, ob diese
tatsächlich diesem Beschwerdeverfahren zuzuweisen wären, diese aber wohl unter
das Aktenstudium subsumiert werden können, erweist sich der geltend gemachte
Aufwand – insbesondere mit Blick darauf, dass geringere Stundenansätze als erlaubt
geltend gemacht werden – insgesamt als noch angemessen. Dies ergibt einen
Aufwand von Fr. 1'850.09 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer bis
31. Dezember 2023 respektive 8,1 % Mehrwertsteuer ab 1. Januar
2024) und somit total Fr. 1'993.50 (inklusive 7,7 % bzw. 8,1 %
Mehrwertsteuer). In Anrechnung der von der Vorinstanz zu leistenden
Parteientschädigung von Fr. 650.- (inklusive Mehrwertsteuer; vorn E. 5.2)
ist Rechtsanwalt B demzufolge mit total Fr. 1'343.50 (inklusive 7,7 %
bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu
entschädigen.
5.4 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Dieser
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der das Verfahren
noch nicht abschliesst. Als solcher ist er gemäss Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Urteils
des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 13. Dezember 2023 (Verlängerung der
Schutzmassnahmen) aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an das Bezirksgericht Pfäffikon zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die
verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis
zum Neuentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon gemäss Dispositivziffer 1
hiervor in Kraft.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
5. Die
Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Bezirksgericht Pfäffikon und zu
einem Fünftel dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers
wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Das
Bezirksgericht Pfäffikon wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 650.- (inklusive
Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
7. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung
gemäss Dispositivziffer 6 hiervor mit Fr. 1'343.50 (inklusive 7,7 %
bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Beilage von act. 8;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.