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Entscheid

VB.2023.00752

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00752

19. Januar 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25090)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00752

Urteil

der Einzelrichterin

vom 19. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

führten seit ca. vier Jahren bis im November 2023 eine partnerschaftliche

Beziehung und lebten zuletzt gemeinsam in einem Wohnwagen auf einem

Campingplatz.

B. Mit Verfügung vom 17. November 2023

ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom

19. Juni 2006 (GSG;

LS 351) gegenüber A für

die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung

auf dem Campingplatz, ein Rayonverbot um diesen und ein Kontaktverbot zu C an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 23. November 2023 beantragte C beim Bezirksgericht Pfäffikon

die Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom

17.

November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate.

Mit Urteil

vom 27. November 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Pfäffikon (fortan: Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon) die von der Kantonspolizei angeordneten

Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis

1.

März 2023 [recte: 2024]. Die Gerichtsgebühr wurde A auferlegt;

Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

B. In

der Folge erhob A, anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Einsprache an das

Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon und beantragte unter Entschädigungsfolge,

dessen Urteil vom 27. November 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und auf

die Verlängerung der von der Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom

17.

November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen sei zu verzichten.

Eventualiter seien die Schutzmassnahmen bis maximal 22. Dezember 2023 zu

verlängern; subeventualiter sei ihm die Möglichkeit zu geben, seinen Wohnwagen

im Verlauf des Monats Dezember 2023 vom Campingplatz abzuholen. In prozessualer

Hinsicht ersuchte er um Gewährung der "amtlichen Verteidigung" sowie um

Beizug von Amtes wegen der Verfahrensakten 01 beim Gericht F des

Landes G sowie seines Strafregisterauszugs aus dem Land G bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons H.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon – ohne

Anhörung der Parteien – die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom

17.

November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis 1. März

2023.

Die Gerichtsgebühr wurde A auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine

zugesprochen. Das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.

III.

A, weiterhin anwaltlich vertreten, gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. Dezember

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge

(zuzüglich Mehrwertsteuer), das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Pfäffikon

vom 13. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die

Verlängerung der von der Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom

17.

November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen sei zu verzichten.

Eventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Pfäffikon vom

13.

Dezember 2023 aufzuheben und die von der Kantonspolizei Zürich

angeordneten Schutzmassnahmen bis maximal 22. Dezember 2023 zu verlängern.

Subeventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Pfäffikon vom

13.

Dezember 2023 aufzuheben und A die Möglichkeit zu geben, seinen

Wohnwagen im Verlauf des Monats Dezember 2023 vom Campingplatz abzuholen. In

prozessualer Hinsicht liess A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ersuchen.

Weiter beantragte er, es seien die Verfahrensakten 01 beim Gericht F im

Land G sowie der Strafregisterauszug aus dem Land G bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons H einzufordern.

Das Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon verzichtete am

22.

Dezember 2023 auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. C und

die Kantonspolizei Zürich liessen sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG

ist

das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, entscheidet

die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG; LS 175.2]).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 31. August 2022,

VB.2022.00445, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch

Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen

ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich

die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene

der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9

Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des

Dispositiv

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts

eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung

(statt vieler VGr, 31. August 2022, VB.2022.00445, E. 2.2).

3.

Auslöser für die kantonspolizeilichen Schutzmassnahmen war

ein Vorfall, der sich am 16. November 2023 ereignet haben soll, anlässlich

welchem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auf der Strasse mit den

Worten "Ich bring dich um, sobald ich es kann" gedroht haben soll. Die

Beschwerdegegnerin habe diese Drohung sehr ernst genommen und habe Angst vor

dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer soll die Beschwerdegegnerin mit

weiteren Schimpfworten wie Schlampe etc. betitelt haben, wodurch sich diese in ihrer

Ehre verletzt fühle.

4.

4.1 Die

Vorinstanz hat keine mündliche Anhörung der Parteien durchgeführt. Dem

angefochtenen definitiven Entscheid lassen sich weder die Tatsache noch die

Gründe, weshalb auf eine Anhörung verzichtet wurde, entnehmen.

4.2 Nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin

bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der

Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und

stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht

dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die

Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer

persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus

besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die

Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den

Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der

gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit,

sondern grundsätzlich zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des

Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines

unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten

Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine

kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das

Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht

anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des

Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. VGr, 24. März 2023,

VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2; VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00758,

E. 4.1).

4.3 Für die Durchführung einer Anhörung

spricht sodann, dass dem Protokoll über die Anhörung durch das

Zwangsmassnahmengericht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand

der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die

Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht

nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin

bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen

Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende Anhörung der Gesuchstellerin oder

des Gesuchstellers durch das Zwangsmassnahmengericht ist aber jedenfalls dann

als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten

Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt.

Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint somit

insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der

Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr,

24. März 2023, VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.4 Nach

dem Gesagten und unter den gegebenen Umständen, zumal sich die Aussagen der

Parteien bezüglich des die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls vom

16. November 2023 diametral widersprechen, wäre von der Vorinstanz im

Einspracheverfahren eine Anhörung anzuberaumen gewesen: Gerade der Umstand, dass die tatsächlich wenig umfangreichen Aussagen der

Parteien (vgl. polizeiliche

Einvernahmeprotokolle), welche – nicht nur, aber insbesondere – bezüglich des Vorfalls vom

16. November 2023 auseinandergehen, ohne dass die einen aber gegenüber den anderen von vornherein als glaubhafter

bezeichnet werden könnten, lässt eine Anhörung beider Parteien und den dadurch zu gewinnenden

persönlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen. Es wäre am

Zwangsmassnahmenrichter gewesen, im Rahmen einer Anhörung angesichts der

wenig konkreten Angaben insbesondere

bezüglich der Tatsache, woher der Beschwerdeführer wissen konnte, wo sich die

Beschwerdegegnerin im massgeblichen Zeitpunkt aufhielt, als auch bezüglich der

Unstimmigkeiten in den Angaben betreffend Datum und Tathergang in der

polizeilichen Einvernahme und im Verlängerungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen. Der

Beschwerdeführer wäre zu seinem Aufenthaltsort zum massgeblichen Zeitpunkt

näher zu befragen gewesen. Auch – nach offenbar beabsichtigter Trennung der

Parteien und Kündigung des Mietverhältnisses auf dem Campingplatz – betreffend die

(akute) Gefährdungssituation und den

Fortbestand der Gefährdung ist der Sachverhalt insofern zu wenig abgeklärt (vgl. VGr,

21. Dezember 2022

VB.2022.00758, E. 4.3). Vorliegend sind schliesslich keine Gründe

ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, die gegen die Anhörung der

Parteien gesprochen hätten.

4.5 Der Sachverhalt hinsichtlich des die

Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls als auch der Gefährdungslage der

Beschwerdegegnerin ist somit nur ungenügend erstellt. Demgemäss konnte die

Vorinstanz die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin

nicht im gebotenen Mass beurteilen. Ebenso wenig kann dies nun das

Verwaltungsgericht tun.

4.6 Ungeachtet des mangels Anhörung ungenügend

abgeklärten Sachverhalts fehlt es dem angefochtenen Entscheid zudem an einer

Begründung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen betreffend den

gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf bzw. den Gefährdungstatbestand

genügend auseinandersetzt. Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er nicht

vor Ort gewesen sei, als auch die von ihm geltend gemachte Alkoholproblematik

der Beschwerdegegnerin – zumal diese einräumte, vor dem Vorfall Alkohol

konsumiert zu haben – blieben unbehandelt. Die Vorinstanz kommt zwar zum

Schluss, die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden

durch die Stellungnahme in der Einsprache des Beschwerdeführers nicht gemindert,

ohne jedoch weiter die Gründe hierfür darzulegen. Auf die vom Beschwerdeführer

in seiner Einsprache hingewiesenen Unstimmigkeiten, dass die Beschwerdegegnerin

einerseits bei der Polizei angegeben habe, der Vorfall habe sich am Abend des

15. November 2023 bzw. nach Mitternacht und somit am 16. November

2023 ereignet, hingegen im Verlängerungsgesuch von der Nacht vom 16. auf den

17. November 2023 die Rede sei, und sich ihr Tatvorwurf andererseits bei

der Polizei auf die verbale Drohung beschränkt habe, während sie ihm im

Verlängerungsgesuch Tätlichkeit vorwerfe, geht die Vorinstanz in keiner Weise

ein. Weiter stellt die Vorinstanz zwar fest, die Aussage der von der Polizei

befragten Auskunftsperson D vermöge an dieser Würdigung nichts zu ändern, ohne

jedoch die Gründe hierfür darzulegen. Da die Auskunftsperson ausführte, am

besagten Abend des 15. November 2023 bis etwa 23.30 Uhr mit dem

Beschwerdeführer an seinem Wohnort in E (Anm.: ca. eine Autostunde von der Bar,

in welcher sich die Beschwerdegegnerin aufhielt, entfernt), wo er diesen

logieren lasse, zusammen gewesen zu sein, und er sich sehr sicher sei, dass der

Beschwerdeführer das Haus daraufhin nicht mehr verlassen habe, hätte dies

zumindest eine kurze Würdigung im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung des

Beschwerdeführers bezüglich dessen Aufenthaltsort erfordert. Sodann erwägt die

Vorinstanz zwar, dass die Verlängerung angesichts der problematischen Beziehung

und der schwerwiegenden glaubhaften Todesdrohung (ohne diese zuvor näher zu

erörtern) verhältnismässig sei; weshalb sich im vorliegenden Fall eine

Verlängerung um die Maximaldauer von drei Monaten aufdrängte, wird hingegen

nicht begründet.

4.7 Eine Heilung der Gehörsverletzung des Beschwerdeführers

(vgl. hierzu Alain Griffel in:

derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren

kommt angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

nicht infrage (vorn E. 2.2). Vielmehr

ist eine Rückweisung der Sache an das Zwangsmassnahmengericht zwecks Gewährung

des rechtlichen Gehörs bzw. ergänzender Sachverhaltsermittlung mittels Anhörung

der Parteien und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der

Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG angezeigt.

4.8

4.8.1

Da der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen

Entscheids beantragt, ist auch ungeachtet der (falschen) Rechtsmittelbelehrung

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 122; BGE 134 I 159 E. 1.1)

die ihm von der Vorinstanz verweigerte Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu prüfen.

4.8.2

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der

Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen

obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen

(Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die

Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen

gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und

belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle

Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege

über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022,

E. 5.2, auch zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen Parteien muss

keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs

eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises

abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene Person ihren Obliegenheiten

nicht (genügend) nachkommt (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 7.2).

4.8.3

Der Beschwerdeführer hatte seine Mittellosigkeit – anders als er es

mitunter im Beschwerdeverfahren tat – im Verfahren vor der Vorinstanz nicht

genügend belegt. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, stellte sich

auch die Frage einer allfälligen Nachfrist zur Belegung der Mittellosigkeit

nicht. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verneinte und das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abwies; hiergegen steht im Gewaltschutzverfahren

ebenfalls die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Insofern ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.8.4

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, im Rückweisungsverfahren vor

Vorinstanz erneut um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsvertretung zu

ersuchen, unter Hinweis, dass die Entschädigung die erforderlichen

Vertretungskosten erst ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur

Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft umfasst (Plüss, § 16

N. 94 f.).

4.9 Aufgrund des vorliegenden

Verfahrensausgangs erübrigt sich einerseits eine Auseinandersetzung mit den

Eventualanträgen des Beschwerdeführers, welche ohnehin aufgrund des Zeitablaufs

als gegenstandslos zu erachten wären, und andererseits mit den Verfahrensanträgen

bezüglich der Aktenedition der Strafakten und des Strafregisterauszugs, zumal

diese für die vorliegende Beurteilung der Rückweisung nicht erheblich sind.

4.10 Die Beschwerde ist folglich teilweise

gutzuheissen und Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom

13. Dezember 2023 ("Die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom

17. November 2023 angeordneten Schutzmassnahmen [Wegweisung, Rayonverbot,

Kontaktverbot] werden definitiv bis 1. März 2023 verlängert.")

aufzuheben. Die Sache ist an das Zwangsmassnahmengericht Pfäffikon zur Anhörung

der Parteien und zur Neuentscheidung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.11 Da das Resultat der vorzunehmenden

Abklärungen (Anhörung der Parteien) und des neu zu fällenden Entscheids in der

Sache noch offen ist, erscheint es angesichts der von beiden Parteien zumindest

insofern glaubhaft geschilderten konfliktbelasteten Beziehung gerechtfertigt,

die mit Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom

13. Dezember 2023 verlängerten

Schutzmassnahmen (Kontaktverbot

gegenüber der Beschwerdegegnerin und Rayonverbote) im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme einstweilen

aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen bleiben bis

zum

Neuentscheid durch die Vorinstanz in

Kraft (vgl. § 6 VRG; zu dieser Möglichkeit: Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6

N. 29; VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 4.6).

5.

5.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung

bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen

zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten

wären deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum

Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch

das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 59). Infolge

der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts – welche das im Gegensatz hierzu

als gering zu bezeichnende Unterliegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz überwiegt –

sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht Pfäffikon zu vier

Fünfteln und dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel aufzuerlegen.

5.2 Aus demselben Grund ist das Bezirksgericht

Pfäffikon auch zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

eine reduzierte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen,

wobei sich ein Betrag von Fr. 650.- (inklusive Mehrwertsteuer), als

angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27).

5.3 Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 in

Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen

finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der Lage sind,

ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren bzw. die Bestellung eines

Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Plüss, § 16 N. 77 ff.).

Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit

Jahren über kein Einkommen, welches sein betreibungsrechtliches Existenzminimum

nur im Ansatz decken würde, zu verfügen. Er lebe "von der Hand in den

Mund", weshalb er auch in einem Wohnwagen hausen müsse. Obwohl eine

Erklärung, dass die Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers vollständig sind, fehlt und die eingereichten Steuerdokumente

aus den Jahren 2020 bzw. 2021 datieren, ist mit den Unterlagen die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gerade knapp belegt. Aufgrund des

vorliegenden Verfahrensausgangs kann das Verfahren auch nicht als aussichtslos

bezeichnet werden. Angesichts der Umstände und da das Gewaltschutzverfahren in der Regel mit einem nicht

unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte einhergeht, kann von der

Notwendigkeit einer

Rechtsvertretung

ausgegangen werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person seines

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) erhält die

unentgeltliche Rechtsbeiständin

oder der unentgeltliche Rechtsbeistand

den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) entschädigt. Der notwendige

Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und

Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

5.3.4

Rechtsanwalt B macht in seiner

auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 17. Januar

2024 einen Zeitaufwand von 11 Stunden 25 Minuten geltend. Obwohl bezüglich

gewisser ausgewiesener, jedoch geringfügiger Positionen fraglich ist, ob diese

tatsächlich diesem Beschwerdeverfahren zuzuweisen wären, diese aber wohl unter

das Aktenstudium subsumiert werden können, erweist sich der geltend gemachte

Aufwand – insbesondere mit Blick darauf, dass geringere Stundenansätze als erlaubt

geltend gemacht werden – insgesamt als noch angemessen. Dies ergibt einen

Aufwand von Fr. 1'850.09 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer bis

31. Dezember 2023 respektive 8,1 % Mehrwertsteuer ab 1. Januar

2024) und somit total Fr. 1'993.50 (inklusive 7,7 % bzw. 8,1 %

Mehrwertsteuer). In Anrechnung der von der Vorinstanz zu leistenden

Parteientschädigung von Fr. 650.- (inklusive Mehrwertsteuer; vorn E. 5.2)

ist Rechtsanwalt B demzufolge mit total Fr. 1'343.50 (inklusive 7,7 %

bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu

entschädigen.

5.4 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Dieser

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der das Verfahren

noch nicht abschliesst. Als solcher ist er gemäss Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Urteils

des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 13. Dezember 2023 (Verlängerung der

Schutzmassnahmen) aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an das Bezirksgericht Pfäffikon zurückgewiesen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die

verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis

zum Neuentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon gemäss Dispositivziffer 1

hiervor in Kraft.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'205.-- Total der Kosten.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

5. Die

Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Bezirksgericht Pfäffikon und zu

einem Fünftel dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers

wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Das

Bezirksgericht Pfäffikon wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 650.- (inklusive

Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

7. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung

gemäss Dispositivziffer 6 hiervor mit Fr. 1'343.50 (inklusive 7,7 %

bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Beilage von act. 8;

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.