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Entscheid

VB.2023.00754

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00754

29. Februar 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25169)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00754

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hinterlegung

Reisedokumente,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist eine 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige. Im Mai 2013

heiratete sie in ihrer Heimat C, einen 1977 geborenen Landsmann, der über eine

Niederlassungsbewilligung verfügte. Mit diesem hat sie die gemeinsamen Kinder D

(geboren 2001), E (2002) und F (2013). Auf Gesuch von C vom 25. Juni 2013

hin wurde der Familiennachzug für A, D, E und F bewilligt (vgl. VGr,

19. November 2014, VB.2014.00509). In der Folge erhielten A, D und E eine

Aufenthaltsbewilligung. F verfügt über die Niederlassungsbewilligung.

B. Mit Verfügung vom

31. Oktober 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung

von C aufgrund von dessen Straffälligkeit (vgl. dazu BGr, 25. September

2018, 6B_376/2018); gleichzeitig widerrief es die Aufenthaltsbewilligungen von A

und E. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2020 ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine

hiergegen erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2020

teilweise gut und lud das Migrationsamt ein, die Aufenthaltsbewilligung von E

zu verlängern. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (VB.2020.00245). Am

23. April 2021 bestätigte das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche

Urteil (2C_997/2020).

Auf ein am 19. Juli 2021 von A eingereichtes

Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. August

2021 nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr,

17. März 2022, VB.2022.00072).

C. Am

18. Februar 2022 reiste A aus der Schweiz aus. Am 11. August 2022

reiste sie erneut ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für

Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab und

wies A aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (E-5742/2022) ab,

soweit es darauf eintrat. In der Folge setzte das SEM A eine Ausreisefrist bis

am 19. Januar 2023 an; ein Gesuch um Verlängerung derselben wies es ab.

Am Tag des Ablaufs ihrer Ausreisefrist reichte A beim

Migrationsamt ein "Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 31.10.2019

betreffend Aufenthalt / Gewährung des Aufenthaltsrechts" ein; dieses

ergänzte sie am 26. Januar 2023. Mit Verfügung vom 18. August 2023

trat das Migrationsamt darauf nicht ein. Ein dagegen erhobener Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. September 2023 ab.

D. Am

3. Oktober 2023 verpflichtete das Migrationsamt A zur Hinterlegung ihres

kosovarischen Reisepasses bis zu ihrer Ausreise.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2023 gelangte A an

die Sicherheitsdirektion, die den Rekurs mit Entscheid vom 16. November

2023.

abwies.

Mit Urteil vom 22. November 2023 wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde As gegen

den Rekursentscheid vom 28. September 2023 betreffend Wiedererwägung ab (VGr, 22. November 2023, VB.2023.00596). Eine Beschwerde dagegen ist beim

Bundesgericht hängig.

III.

Am 20. Dezember 2023 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom

16.

November 2023 und die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Oktober

2023.

aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung ersuchen.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 verpflichtete die

Vorsitzende A aufgrund ihrer Schulden aus Verfahren vor

zürcherischen Behörden zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'570.-.

Diese ging innert erstreckter Frist beim Verwaltungsgericht ein. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Dezember 2023 auf eine

Vernehmlassung und das Migrationsamt am 29. Januar 2024 auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf

dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine

gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das Gesuch

der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

erteilen, von vornherein gegenstandslos. Sofern die Beschwerdeführerin mit

ihrem prozessualen Antrag eine über die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung hinausgehende vorsorgliche Massnahme beantragen wollte, wäre ein

solcher Antrag mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Gemäss

Art. 64e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) kann die zuständige Behörde nach Eröffnung einer

Wegweisungsverfügung die ausländische Person verpflichten, sich regelmässig bei

einer Behörde zu melden (lit. a; Meldepflicht), angemessene finanzielle

Sicherheiten zu leisten (lit. b; Kautionspflicht) oder Reisedokumente zu

hinterlegen (lit. c; Schriftensperre). Diese Massnahmen können – sofern

sich dies als verhältnismässig erweist – kombiniert werden (Martina Caroni et

al., Migrationsrecht, Bern 2022, Rz. 802). Die Verpflichtungen gemäss Art. 64e

AIG stellen mildere Massnahmen zur ausländerrechtlichen Administrativhaft

(Art. 75 ff. AIG) sowie zur Ein- und Ausgrenzung (Art. 74 AIG)

dar (BGr, 18. Juni 2019, 2C_490/2019, E. 5.2). Sie bezwecken die

Sicherstellung der Durchführbarkeit der Wegweisungsvollstreckung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.4).

3.2

Der

Beschwerdegegner begründete die Verpflichtung zur Hinterlegung des Reisepasses

zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom

5.

Dezember 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden

sei und der Beschwerdegegner auf ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung bzw. um Wiedererwägung nicht eingetreten sei. Die

Beschwerdeführerin habe die ihr angesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen

lassen. Die Verpflichtungen gemäss Art. 64e AIG dienten der Vermeidung des

Untertauchens und könnten deshalb vorsorglich auch bereits während einer noch

laufenden Ausreisefrist angeordnet werden. Es liege somit ein öffentliches

Interesse vor. Die in Art. 64e lit. c AIG vorgesehene Hinterlegung

des Reisepasses sei geeignet und erforderlich, um den Wegweisungsvollzug

sicherzustellen. Als milderes Mittel zur Administrativhaft sei diese Massnahme

auch verhältnismässig.

Die Vorinstanz ergänzte diesbezüglich, dass die

Beschwerdeführerin "praktisch alle" Möglichkeiten ausgeschöpft habe,

um sich einer Wegweisung zu entziehen. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen,

dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin "auch an einer Beseitigung des

Reisepasses scheitern könnte". Die Massnahme erweise sich sodann als

verhältnismässig, da der Beschwerdeführerin daraus keine Nachteile erwüchsen.

3.3

Dagegen

bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei noch nicht

rechtskräftig entschieden, ob ihr "eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleiben bei ihrer Tochter in der Schweiz erteilt werden wird". Es komme

hinzu, dass sie "alles daransetzt, um bei ihrer Tochter in der Schweiz

weiterhin bleiben zu können". Sie habe keine Absichten, unterzutauchen.

Die gegenteilige Annahme im angefochtenen Entscheid würde den Kontakt zwischen

der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter unterbinden; auf die Aufrechterhaltung

desselben seien aber ihre Bestrebungen gerichtet. Eine Sicherungsmassnahme sei

daher nicht angezeigt.

3.4

Mit ihren

Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die

angeordnete Verpflichtung zur Hinterlegung ihres Reisepasses angesichts der

gegebenen Umstände unverhältnismässig wäre. Die Massnahme ist erforderlich, um

die Wegweisungsvollstreckung zu sichern. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt,

setzte (und setzt) sie alles daran, um bei ihrer minderjährigen Tochter in der

Schweiz verbleiben zu können. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass sie ihren

Reisepass – wie die Vorinstanz erwog – "beseitigen" könnte. Ob bei

der Beschwerdeführerin die Gefahr des Untertauchens besteht, kann deshalb mit

der Vorinstanz offengelassen werden. Eine mildere Massnahme, um die Durchführbarkeit

der Wegweisung sicherzustellen, ist sodann nicht ersichtlich.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine

Parteient-schädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration.