VB.2023.00754
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00754
29. Februar 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25169)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00754
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hinterlegung
Reisedokumente,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist eine 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige. Im Mai 2013
heiratete sie in ihrer Heimat C, einen 1977 geborenen Landsmann, der über eine
Niederlassungsbewilligung verfügte. Mit diesem hat sie die gemeinsamen Kinder D
(geboren 2001), E (2002) und F (2013). Auf Gesuch von C vom 25. Juni 2013
hin wurde der Familiennachzug für A, D, E und F bewilligt (vgl. VGr,
19. November 2014, VB.2014.00509). In der Folge erhielten A, D und E eine
Aufenthaltsbewilligung. F verfügt über die Niederlassungsbewilligung.
B. Mit Verfügung vom
31. Oktober 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
von C aufgrund von dessen Straffälligkeit (vgl. dazu BGr, 25. September
2018, 6B_376/2018); gleichzeitig widerrief es die Aufenthaltsbewilligungen von A
und E. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2020 ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine
hiergegen erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2020
teilweise gut und lud das Migrationsamt ein, die Aufenthaltsbewilligung von E
zu verlängern. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (VB.2020.00245). Am
23. April 2021 bestätigte das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche
Urteil (2C_997/2020).
Auf ein am 19. Juli 2021 von A eingereichtes
Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. August
2021 nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr,
17. März 2022, VB.2022.00072).
C. Am
18. Februar 2022 reiste A aus der Schweiz aus. Am 11. August 2022
reiste sie erneut ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab und
wies A aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (E-5742/2022) ab,
soweit es darauf eintrat. In der Folge setzte das SEM A eine Ausreisefrist bis
am 19. Januar 2023 an; ein Gesuch um Verlängerung derselben wies es ab.
Am Tag des Ablaufs ihrer Ausreisefrist reichte A beim
Migrationsamt ein "Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 31.10.2019
betreffend Aufenthalt / Gewährung des Aufenthaltsrechts" ein; dieses
ergänzte sie am 26. Januar 2023. Mit Verfügung vom 18. August 2023
trat das Migrationsamt darauf nicht ein. Ein dagegen erhobener Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. September 2023 ab.
D. Am
3. Oktober 2023 verpflichtete das Migrationsamt A zur Hinterlegung ihres
kosovarischen Reisepasses bis zu ihrer Ausreise.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2023 gelangte A an
die Sicherheitsdirektion, die den Rekurs mit Entscheid vom 16. November
2023.
abwies.
Mit Urteil vom 22. November 2023 wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde As gegen
den Rekursentscheid vom 28. September 2023 betreffend Wiedererwägung ab (VGr, 22. November 2023, VB.2023.00596). Eine Beschwerde dagegen ist beim
Bundesgericht hängig.
III.
Am 20. Dezember 2023 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom
16.
November 2023 und die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Oktober
2023.
aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ersuchen.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 verpflichtete die
Vorsitzende A aufgrund ihrer Schulden aus Verfahren vor
zürcherischen Behörden zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'570.-.
Diese ging innert erstreckter Frist beim Verwaltungsgericht ein. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Dezember 2023 auf eine
Vernehmlassung und das Migrationsamt am 29. Januar 2024 auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf
dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine
gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das Gesuch
der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, von vornherein gegenstandslos. Sofern die Beschwerdeführerin mit
ihrem prozessualen Antrag eine über die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung hinausgehende vorsorgliche Massnahme beantragen wollte, wäre ein
solcher Antrag mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Gemäss
Art. 64e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) kann die zuständige Behörde nach Eröffnung einer
Wegweisungsverfügung die ausländische Person verpflichten, sich regelmässig bei
einer Behörde zu melden (lit. a; Meldepflicht), angemessene finanzielle
Sicherheiten zu leisten (lit. b; Kautionspflicht) oder Reisedokumente zu
hinterlegen (lit. c; Schriftensperre). Diese Massnahmen können – sofern
sich dies als verhältnismässig erweist – kombiniert werden (Martina Caroni et
al., Migrationsrecht, Bern 2022, Rz. 802). Die Verpflichtungen gemäss Art. 64e
AIG stellen mildere Massnahmen zur ausländerrechtlichen Administrativhaft
(Art. 75 ff. AIG) sowie zur Ein- und Ausgrenzung (Art. 74 AIG)
dar (BGr, 18. Juni 2019, 2C_490/2019, E. 5.2). Sie bezwecken die
Sicherstellung der Durchführbarkeit der Wegweisungsvollstreckung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.4).
3.2
Der
Beschwerdegegner begründete die Verpflichtung zur Hinterlegung des Reisepasses
zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom
5.
Dezember 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden
sei und der Beschwerdegegner auf ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung bzw. um Wiedererwägung nicht eingetreten sei. Die
Beschwerdeführerin habe die ihr angesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen
lassen. Die Verpflichtungen gemäss Art. 64e AIG dienten der Vermeidung des
Untertauchens und könnten deshalb vorsorglich auch bereits während einer noch
laufenden Ausreisefrist angeordnet werden. Es liege somit ein öffentliches
Interesse vor. Die in Art. 64e lit. c AIG vorgesehene Hinterlegung
des Reisepasses sei geeignet und erforderlich, um den Wegweisungsvollzug
sicherzustellen. Als milderes Mittel zur Administrativhaft sei diese Massnahme
auch verhältnismässig.
Die Vorinstanz ergänzte diesbezüglich, dass die
Beschwerdeführerin "praktisch alle" Möglichkeiten ausgeschöpft habe,
um sich einer Wegweisung zu entziehen. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen,
dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin "auch an einer Beseitigung des
Reisepasses scheitern könnte". Die Massnahme erweise sich sodann als
verhältnismässig, da der Beschwerdeführerin daraus keine Nachteile erwüchsen.
3.3
Dagegen
bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei noch nicht
rechtskräftig entschieden, ob ihr "eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleiben bei ihrer Tochter in der Schweiz erteilt werden wird". Es komme
hinzu, dass sie "alles daransetzt, um bei ihrer Tochter in der Schweiz
weiterhin bleiben zu können". Sie habe keine Absichten, unterzutauchen.
Die gegenteilige Annahme im angefochtenen Entscheid würde den Kontakt zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter unterbinden; auf die Aufrechterhaltung
desselben seien aber ihre Bestrebungen gerichtet. Eine Sicherungsmassnahme sei
daher nicht angezeigt.
3.4
Mit ihren
Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die
angeordnete Verpflichtung zur Hinterlegung ihres Reisepasses angesichts der
gegebenen Umstände unverhältnismässig wäre. Die Massnahme ist erforderlich, um
die Wegweisungsvollstreckung zu sichern. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt,
setzte (und setzt) sie alles daran, um bei ihrer minderjährigen Tochter in der
Schweiz verbleiben zu können. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass sie ihren
Reisepass – wie die Vorinstanz erwog – "beseitigen" könnte. Ob bei
der Beschwerdeführerin die Gefahr des Untertauchens besteht, kann deshalb mit
der Vorinstanz offengelassen werden. Eine mildere Massnahme, um die Durchführbarkeit
der Wegweisung sicherzustellen, ist sodann nicht ersichtlich.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine
Parteient-schädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration.