Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00755

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00755

27. September 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25682)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00755

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 27. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

BVG- und

Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

Beschwerdegegnerin,

und

Stiftung C,

Mitbeteiligte,

betreffend Absetzung

des Stiftungsrates,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die Stiftung C

mit Sitz in Zürich wurde am 15. Februar 2010 errichtet und am 22. Februar

2010 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. A war ab Errichtung

Geschäftsführer der Stiftung. Am 10. September 2019 (Datum Tagesregister)

wurde er zudem als Mitglied des Stiftungsrats im Handelsregister eingetragen.

Am 10. Juli 2020 (Datum Tagesregister) wurde B als Mitglied des

Stiftungsrats im Handelsregister eingetragen.

B. Am 21. Juni

2023 setzte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) für die Stiftung C

Rechtsanwalt D als Sachwalter mit Einzelunterschrift ein und beauftragte

ihn, alle nötigen und möglichen Vorkehren zum Schutz des Stiftungsvermögens und

zur Wahrung der Interessen der Stiftung und der damit verbundenen Interessen

der Destinatäre und der Spender zu treffen. Zudem stellte die BVS sämtliche

Beschlüsse des Stiftungsrats unter Genehmigungsvorbehalt durch den Sachwalter.

Diese Verfügung blieb unangefochten.

C. Am 14. November

2023 verfügte die BVS die Absetzung von A und B als Stiftungsräte der Stiftung C

(Dispositiv-Ziff. I) und stellte im Übrigen fest, dass die weiteren

Stiftungsräte sowie die Revisionsstelle ihren Rücktritt erklärt hätten

(Dispositiv-Ziff. II–IV), die Wahl von E und F in den Stiftungsrat gemäss

Stiftungsratsprotokoll vom 31. Oktober 2023 mangels Zustimmung des

Sachwalters nicht gültig sei (Dispositiv-Ziff. V) und die abgesetzten

Stiftungsräte dem eingesetzten Sachwalter auf erstes Verlangen hin sämtliche

Informationen, Daten und Unterlagen, die dieser zur weiteren Auftragserfüllung

benötige, zur Verfügung zu stellen hätten (Dispositiv-Ziff. VI). Des

Weiteren auferlegte es die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.- der Stiftung

(Dispositiv-Ziff. VII), entzog einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. VIII) und wies das

Handelsregisteramt an, die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. IX).

D. Am 17. Januar 2024 eröffnete das Konkursgericht

am Bezirksgericht Zürich den Konkurs über die Stiftung C.

Erwägungen

II.

Bereits am 20. Dezember

2023.

hatten A und B (gemeinsam zeichnend als "Stiftungsrat der Stiftung C")

Beschwerde gegen die Verfügung des BVS vom 14. November 2023 an das

Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, unter Entschädigungsfolge sei A

wieder als Stiftungsrat und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift und B

wieder als Stiftungsrätin mit Kollektivunterschrift im Handelsregister

einzutragen. Ausserdem seien E und F als Stiftungsräte mit

Kollektivunterschrift im Handelsregister einzutragen und der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

A reichte am 8. Januar 2024 sowie am 15. Januar

2024.

weitere Unterlagen ein. Die BVS beantragte am 26. Januar 2024 die

Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos, eventualiter die Ansetzung

einer Frist zur Einreichung von materiellen Stellungnahmen und reichte die

Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ein. Am 29. Januar 2024 liess Rechtsanwalt D

dem Verwaltungsgericht eine Eingabe zukommen, in welcher er sich vollumfänglich

der Beschwerdeantwort der BVS anschloss. Auf telefonische Nachfrage des

Gerichtsschreibers bestätigte das Konkursgericht am Bezirksgericht Zürich am 13. September

2024, dass die Konkurseröffnung über die Stiftung C in Rechtskraft

erwachsen ist.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Anordnungen der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich

im Bereich der Stiftungen im Sinn von Art. 84 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) zuständig (§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über die BVG- und

Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 [BVSG, LS 833.1] in Verbindung

mit § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]).

2.

2.1

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss

hierbei grundsätzlich aktueller und praktischer Natur sein und sowohl im

Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids

vorliegen (vgl. VGr, 31. Januar 2024, VB.2023.00716, E. 3.1.3). Fehlt

das Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, wird

auf die Beschwerde nicht eingetreten; fällt es hingegen erst im Verlauf des

Verfahrens dahin, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben (BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

2.2

Das

Vorliegen des schutzwürdigen Interesses als Prozessvoraussetzung ist

grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtssuchenden jedoch

nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt

jedenfalls dann, wenn die Legitimation nicht offen zu Tage tritt. An eine

anwaltlich vertretene oder rechtsunkundige Partei dürfen höhere Anforderungen

gestellt werden als an Laien. Doch auch Letztere haben sinngemäss darzulegen,

welchen persönlichen konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden

wollen. Die Anforderungen an die Begründung hängen von den Umständen ab. Wenn

die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind,

sind sie so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu

forschen haben (zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 38 mit Hinweisen, auch

zum Folgenden).

2.3

Über die Stiftung C

wurde wegen einer Überschuldung im Sinn von Art. 725b Abs. 3 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

17.

Januar 2024, 11:00 Uhr, der Konkurs eröffnet und das Konkursamt G

mit dem Vollzug des Konkurses beauftragt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mit Konkurseröffnung

über die Stiftung entfalle die Verfügungsmacht der Stiftungsorgane. Die Rolle

der Stiftungsräte beschränke sich nach Konkurseröffnung darauf, dem Konkursamt

die erforderlichen Unterlagen oder Informationen zukommen zu lassen, unabhängig

davon, ob sie noch im Amt, selber zurückgetreten oder abgesetzt worden seien.

Entsprechend hätten die Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse mehr

an ihrer Wiedereinsetzung als Stiftungsräte und sei die Beschwerde deshalb als

gegenstandslos abzuschreiben. Der von der Vorinstanz eingesetzte Sachwalter

schloss sich diesen Schlussfolgerungen an.

2.4

Gemäss Art. 204

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) verliert der Schuldner nach Konkurseröffnung

die Verfügungsmacht über Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören (Heiner

Wohlfart/Caroline Meyer Honegger, Basler Kommentar: Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A, Basel 2021, Art. 204 N. 1).

Für die Organe einer im Konkurs befindlichen GmbH, Aktiengesellschaft oder

Genossenschaft bedeutet dies auch, dass die Organe ihre Vertretungsbefugnis

verlieren, soweit eine Vertretung durch sie nicht weiterhin notwendig ist; die

Konkursverwaltung besorgt die Liquidation der Kapitalgesellschaft (Art. 740

Abs. 5 OR; vgl. Wohlfart/Meyer Honegger, Art. 204 N. 18). Die

Organe von juristischen Personen im Konkurs haben nur, aber immerhin, die

Pflicht, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu

stehen (Art. 229 Abs. 1 SchKG). Das eben zu den Organen der

Kapitalgesellschaften Ausgeführte lässt sich auch auf die Situation des

Stiftungsrats einer sich im Konkurs befindlichen Stiftung übertragen (vgl.

Thomas Sprecher, Stiftung und Konkurs, in: Hans Michael Riemer et. al. [Hrsg.],

Schweizerisches und internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Festschrift für

Karl Spühler, Zürich 2005; S. 367 ff., S. 389).

2.5

Nach dem

Gesagten ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden nicht

offensichtlich. So ist nicht ersichtlich, welches Interesse sie zum jetzigen

Zeitpunkt daran haben, dass sie oder E und F wieder respektive neu als

Stiftungsräte der sich in Liquidation befindlichen Stiftung C eingesetzt

werden. Die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen liegt nun ohnehin bei

der Konkursverwaltung und die Stiftung wird nach Abschluss des

Konkursverfahrens gelöscht werden (vgl. Art. 159a Abs. 1 der

Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [SR 221.411]). Es ist

zwar theoretisch möglich, dass nach Befriedigung aller Gläubiger noch ein

Aktivenüberschuss besteht, womit der Konkurs nach Art. 195 SchKG zu

widerrufen wäre und der Stiftungsrat wieder in die Verantwortung für die

Stiftung gesetzt würde (Sprecher, S. 391). Hiervon ist aber nicht

auszugehen, wenn der Konkurs – wie hier – aufgrund einer Überschuldung der

Stiftung eröffnet wurde.

2.6

Da es an

offensichtlich legitimationsbegründenden Sachverhaltsumständen fehlt, wäre es

an den Beschwerdeführenden, ihr schutzwürdiges Interesse zu substanziieren.

Hierzu hatten die Beschwerdeführenden auch Gelegenheit. So datiert die

Beschwerde zwar vom 20. Dezember 2023 und damit noch von vor der

Konkurseröffnung, weshalb dort noch kein Anlass zu diesbezüglichen Ausführungen

bestand. Hingegen ergibt sich aus dem Konkursurteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 17. Januar 2024, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von der

Konkurseröffnung hatten und sich sogar im entsprechenden Verfahren vernehmen

liessen. Weiter stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die

Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2024 mit dem

Konkursurteil sowie die Stellungnahme des Sachwalters der Stiftung vom 29. Januar

2024.

zu, in welchen diese (ausschliesslich) auf die aus ihrer Sicht fehlende

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden aufmerksam machten, und setzte

ihnen zudem eine Frist bis zum 12. Februar 2024 zur freigestellten

Vernehmlassung hierzu an.

Trotz all dieser Umstände äusserten sich die

Beschwerdeführenden nicht weiter zu ihrer Legitimation. Sie erfüllen damit auch

die bei Laien reduzierten Anforderungen diesbezüglich nicht.

2.7

Folglich

ist davon auszugehen, dass das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden

durch Konkurseröffnung über die Stiftung C nachträglich weggefallen ist.

Entsprechend ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin (vgl. § 38b Abs. 1 lit. b VRG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach

Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich

unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich

auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.,

sowie Donatsch, § 63 N. 7; VGr, 14. März 2024, VB.2024.00077, E. 3).

Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit Folge des Konkurses der Stiftung und

der fehlenden Substanziierung eines auch nach dem Konkurs weiterhin bestehenden

schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführenden. Folglich sind ihnen die

Gerichtskosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Verfügungsdispositiv

ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in

unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der

Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide auf dem

Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und

Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei

Streitigkeiten betreffend die Organisation und die Verwaltung einer Stiftung

wird in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 BGG ermessensweise ein

Streitwert von über Fr. 30'000.- angenommen (BGr, 25. Oktober 2022,

5A_488/2022, E. 1.1). Entsprechend ist insofern auf das ordentliche

Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1

lit. b BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligte.