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Entscheid

VB.2023.00759

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00759

21. Februar 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25158)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00759

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Drempetic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1992

geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste zu einem nicht aktenkundigen

Zeitpunkt 2018 erstmals illegal in die Schweiz ein. Aufgrund dessen wurde sie

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. April 2018 der

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005 (AIG) für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen

zu je Fr. 30.- bestraft. Am 18. April 2018 verfügte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) ein vom 19. April 2018 bis 18. April

2019 gültiges Einreiseverbot gegen sie. Am 26. April 2019 reiste sie mit

ihrem Sohn C, geb. 2009, erneut in die Schweiz ein.

Am 12. September

2019 heiratete A den Schweizer Bürger D, geb. 1991, in E. Im Rahmen eines

Familiennachzugs wurde ihr sowie ihrem Sohn daraufhin eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt befristet bis 11. September 2023.

Anlässlich

eines Streits am 5. August 2022 verletzte A D mit einer Fahrradpumpe an

der linken Hand. Aufgrund der Verletzung war er vom 5. bis 23. August 2022

krankgeschrieben. Am 19. September 2022 stellte D beim Bezirksgericht

Horgen ein Gesuch um Eheschutz und beantragte die Bewilligung zum Getrenntleben

und Regelung der Folgen des Getrenntlebens.

Mit Schreiben

vom 6. Dezember 2022 orientierte D das Migrationsamt darüber, dass er

seinen Ehewillen im Juni 2022 aufgegeben habe. Wegen eines Vorfalls häuslicher

Gewalt zu seinem Nachteil sei er am 7. August 2022 aus der ehelichen

Wohnung ausgezogen. A reichte am 30. März 2023 Strafanzeige gegen D wegen

versuchter Nötigung ein.

Am

17. Juli 2023 ersuchte A für sich und ihren Sohn um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen.

Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. August 2023 ab

und wies A und ihren Sohn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den

hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. November

2023.

ab.

III.

Mit

Beschwerde vom 27. Dezember 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss

beantragen, es seien die Dispositiv Ziffern I. und II. des vorinstanzlichen

Rekursentscheids vom 24. November 2023 aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes zu

verlängern. Weiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

gewähren und es sei zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer

des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im

Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

berechtigt sei. In formeller Hinsicht liess sie um Sistierung des

Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen D ersuchen.

Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

vorinstanzliche und das Beschwerdeverfahren sowie eine Nachfrist zur

vollständigen Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung

vom 29. Dezember 2023 merkte das Verwaltungsgericht an, dass der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Weiter wies es das

Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist ab.

Das Migrationsamt und die

Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort

bzw. einer Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369

E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

1.3

Nach Art. 90 AIG sind die

Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte

Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und

vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder

bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren

nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies

gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 25. August

2021, VB.2021.00159, E. 2.3; VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00179, E. 2.2.3).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um

Bestätigung, dass sie für die Dauer des Beschwerdeverfahrens über ein

prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

2.2

Das

Verwaltungsgericht merkte mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2023 an, dass der vorliegenden Beschwerde von

Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (§ 55 in Verbindung mit

25.

Abs. 1 VRG), merkte jedoch deklaratorisch dennoch an, dass während des

Verfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei. Der Antrag zur Regelung der Erwerbstätigkeit während der

Verfahrenshängigkeit wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]. Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

3.2

Es ist

unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der

wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist, womit die Beschwerdeführerin

weder aus dem konventions- und verfassungsmässigen geschützten Recht auf

Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Zu prüfen bleibt, ob sie sich aufgrund

ihrer Integration und der Dauer der Ehegemeinschaft auf einen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann.

Umstritten und zu prüfen ist, ob die eheliche Gemeinschaft der

Beschwerdeführerin mit D weniger als drei Jahre gedauert hat.

4.

4.1

4.1.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher

Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist

aufrechterhalten wurde.

4.1.2

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte

Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.

auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Die

Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,

ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.1.3

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare

eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345

E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der

Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der

beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl.

BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017,

2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

4.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vorliegend zusammengefasst vor, dass die eheliche

Gemeinschaft mit D mehr als drei Jahre gedauert habe. Der Zeitpunkt des Auszugs

von D aus der ehelichen Wohnung sei viel später erfolgt, als es dieser

angegeben habe. So habe D ihr die Wohnungsschlüssel erst am 12. Januar

2023.

ausgehändigt und sei somit erst zu diesem Zeitpunkt aus der Wohnung

ausgezogen. Auch im Eheschutzgesuch vom 19. September 2022 habe er nicht

erwähnt, dass er die eheliche Wohnung bereits verlassen habe. Stattdessen habe

er selbst im Eheschutzgesuch die eheliche Wohnung als Wohnort angegeben. Sodann

habe er zudem am 13. September 2022 einen Handwerker wegen einer defekten

Lüftung bestellt und am 28. Oktober 2022 ein Sportkanal-Monatsabonnement

für die eheliche Wohnung abgeschlossen sowie bis im Januar 2023 weiterhin die

Miete für die eheliche Wohnung bezahlt. Folglich habe aufgrund der Handlungen

und Eingaben von D mindestens bis zur Eingabe im Eheschutzverfahren vom 5. Dezember

2022.

eine nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft bestanden. Bezüglich

der Verletzung mit der Fahrradpumpe vom 5. August 2022 bestreitet die

Beschwerdeführerin, D in dieser Weise verletzt zu haben. Darüber hinaus sei es

auffällig, dass D den angeblichen Unfall erst einen Monat später gemeldet habe.

Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass D gemäss E-Mail

vom 20. Dezember 2023 nicht an einer Scheidung interessiert sei, was auf

einen noch nicht ganz erloschenen Ehewillen hindeute. Zudem impliziere der

Umstand, dass D die Beschwerdeführerin eindringlich darum bitte, dafür zu

sorgen, dass die Wohnung ungekündigt bleibe, dass D ein künftiges Zusammenleben

nicht ausschliesse und sein Interesse an der ehelichen Wohnung weiterhin

bestehe.

4.3

Was die

Beschwerdeführerin vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei der

Berufung auf eine ausländerrechtlich

relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

ist entscheidend, bis wann ein gegenseitiger Wille zur Führung einer

Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung bestand (BGr, 29. September 2023,

2C_482/2022, E. 4.4 mit Hinweisen). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin

lassen hingegen keine nachvollziehbaren Schlüsse auf eine mehr als dreijährige

Ehe zu. Stattdessen hat das Migrationsamt eine Vielzahl von Indizien

aufgeführt, welche eine nur bis Juni 2022 bzw. bis zur räumlichen Trennung am 7. August

2022.

geführte Ehe plausibel erscheinen lassen. So wurde die Verletzung von D

durch die Beschwerdeführerin im Juni 2022 fotografisch festgehalten und eine

Unfallmeldung sowie ein Arztzeugnis dokumentiert. Aufgrund der Tätlichkeit war D

zudem laut Arztzeugnis vom 5. August 2022 bis zum 23. August 2022 in

ärztlicher Behandlung sowie krankgeschrieben. Zur Stützung der

vorinstanzlichen Würdigung kann hinzugefügt werden, dass sich die

Beschwerdeführerin im Schreiben an D vom 23. August 2022 zudem selbst

hoffnungslos zur Ehe geäussert hat, indem sie ihm sinngemäss schrieb, dass sie

nicht mehr hinter ihm stehe und sie aufgebe, wenn er sie nicht wolle. Inwieweit

sich die Verhältnisse bis zum 12. September 2022 zum Positiven verändert

haben sollen und von einer gelebten Ehe ausgegangen werden kann, vermag die

Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darzulegen. Abstellend auf die

Äusserungen der Beschwerdeführerin ist vielmehr von einer zerrütteten Ehe

auszugehen. Darüber hinaus finden sich in den Akten weder gemeinsame

harmonische Chatverläufe noch gemeinsame Fotos von allfälligen gemeinsamen

Unternehmungen, die auf eine intakte eheliche Gemeinschaft in diesem Zeitraum

schliessen lassen. Vielmehr geht aus diversen WhatsApp-Verläufen von D aus der

Zeit vom 8. und 9. September 2022 hervor, wie er sich gegenüber den

mutmasslichen Lehr- bzw. Betreuungspersonen des Sohnes der Beschwerdeführerin

dahingehend geäussert hat, dass er sich seit Anfang August 2022 von der

Beschwerdeführerin getrennt habe und daher nicht mehr die Ansprechperson von

deren Sohn sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass D noch bis zum 5. Dezember

2022.

in der ehelichen Wohnung gewohnt habe, ist sie nicht zu hören. Zwar trifft

es zu, dass D bei der Einreichung des Eheschutzgesuches noch im selben Wohnblock

wohnhaft gewesen ist. Hingegen wohnte er in der Wohnung seiner Mutter, weshalb

die von ihm in Auftrag gegebenen Lieferungen an die eheliche Adresse nicht auf

eine wiederaufgenommene Ehegemeinschaft schliessen lassen. Auch der Einwand der

Beschwerdeführerin, dass D die eheliche Wohnung bis im Januar 2023 bezahlt

habe, was auf einen vorhandenen Ehewillen deute, sticht nicht. D ist gemäss

Mietvertrag als Mieter der Wohnung dazu verpflichtet, die Mietzinsen zu

bezahlen, ansonsten er mit Betreibungen rechnen müsste. Im Übrigen erhoffte er

sich ohnehin, dass die Wohnung nach der Trennung ihm zugeteilt werde, zumal er

diese bereits vor der Beziehung mit der Beschwerdeführerin bewohnt hatte.

Nach dem Dargelegten erscheint es weder glaubhaft noch

belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft

zusammengelebt haben. Vielmehr kann aufgrund der Faktenlage und unter Verweis

auf die Erwägungen der Vorinstanz als erstellt gelten, dass ein hierfür

erforderlicher wechselseitiger Ehewille bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist

entfallen ist.

Da die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis einer

mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erbracht hat, scheitert ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen und

muss ihr Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a

AIG nicht mehr weiter geprüft werden.

5.

5.1

Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die

Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch

ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte

nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung"

von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss

auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2

Soweit die Beschwerdeführerin eine

Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend macht, indem sie

vorbringt, dass D versucht habe, sie mittels einer Droh-Mail vom 28. November

2022.

aus der ehelichen Wohnung zu nötigen, nachdem ihn sein Rechtsbeistand über

die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin aufgeklärt habe, ist sie nicht zu hören. Wie bereits das

Migrationsamt folgerichtig dargelegt hat, hat die mutmassliche Nötigung, wenn

überhaupt, dann erst nach der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft stattgefunden.

So handelt es sich gemäss der Strafanzeige vom 30. März 2023 sowie dem

Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2023 lediglich um Vorwürfe,

welche sich im Eheschutzverfahren ereignet haben und damit keinen Zusammenhang

zur Ehe begründen. Insoweit ist auf den Antrag der Sistierung nicht weiter

einzugehen.

5.3

Weitere

Gründe die für einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG sprechen könnten oder einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich: Die

Beschwerdeführerin ist in Brasilien aufgewachsen und sozialisiert worden.

Angesichts ihres erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz und

ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration erscheint sie

noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als

dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann teilen unmündige

Kinder aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal des obhut-

bzw. sorgeberechtigten Elternteils, weshalb der Sohn der Beschwerdeführerin mit

dieser das Land zu verlassen hat. Durch seinen Wegzug aus der Schweiz wird

weder eine kulturelle noch soziale Entwurzelung stattfinden, womit das

Kindswohl mit der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz nicht gefährdet

erscheint.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die

Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind

ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

7.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche

Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die

rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu

wahren.

Mittellos bzw. prozessbedürftig im dargelegten Sinn ist, wer

nicht für die Prozesskosten aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen,

die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind

(BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Eine anwaltlich vertretene Partei hat ihre

Mittellosigkeit grundsätzlich von sich aus zu belegen, ohne dass sie explizit

zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern ist (vgl. VGr, 6. Dezember

2012, VB.2012.00576, E. 4.3; VGr, 16. März 2022, VB.2021.00737, E. 7.1).

7.2

Die

Begehren der Beschwerdeführerin erscheinen gemäss obenstehenden Ausführungen

offensichtlich aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen

und der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen ist.

8.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im

Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).