VB.2023.00759
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00759
21. Februar 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25158)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00759
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Drempetic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1992
geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste zu einem nicht aktenkundigen
Zeitpunkt 2018 erstmals illegal in die Schweiz ein. Aufgrund dessen wurde sie
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. April 2018 der
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005 (AIG) für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen
zu je Fr. 30.- bestraft. Am 18. April 2018 verfügte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) ein vom 19. April 2018 bis 18. April
2019 gültiges Einreiseverbot gegen sie. Am 26. April 2019 reiste sie mit
ihrem Sohn C, geb. 2009, erneut in die Schweiz ein.
Am 12. September
2019 heiratete A den Schweizer Bürger D, geb. 1991, in E. Im Rahmen eines
Familiennachzugs wurde ihr sowie ihrem Sohn daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt befristet bis 11. September 2023.
Anlässlich
eines Streits am 5. August 2022 verletzte A D mit einer Fahrradpumpe an
der linken Hand. Aufgrund der Verletzung war er vom 5. bis 23. August 2022
krankgeschrieben. Am 19. September 2022 stellte D beim Bezirksgericht
Horgen ein Gesuch um Eheschutz und beantragte die Bewilligung zum Getrenntleben
und Regelung der Folgen des Getrenntlebens.
Mit Schreiben
vom 6. Dezember 2022 orientierte D das Migrationsamt darüber, dass er
seinen Ehewillen im Juni 2022 aufgegeben habe. Wegen eines Vorfalls häuslicher
Gewalt zu seinem Nachteil sei er am 7. August 2022 aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen. A reichte am 30. März 2023 Strafanzeige gegen D wegen
versuchter Nötigung ein.
Am
17. Juli 2023 ersuchte A für sich und ihren Sohn um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen.
Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. August 2023 ab
und wies A und ihren Sohn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. November
2023.
ab.
III.
Mit
Beschwerde vom 27. Dezember 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss
beantragen, es seien die Dispositiv Ziffern I. und II. des vorinstanzlichen
Rekursentscheids vom 24. November 2023 aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes zu
verlängern. Weiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und es sei zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im
Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt sei. In formeller Hinsicht liess sie um Sistierung des
Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen D ersuchen.
Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
vorinstanzliche und das Beschwerdeverfahren sowie eine Nachfrist zur
vollständigen Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Präsidialverfügung
vom 29. Dezember 2023 merkte das Verwaltungsgericht an, dass der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Weiter wies es das
Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist ab.
Das Migrationsamt und die
Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort
bzw. einer Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369
E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
1.3
Nach Art. 90 AIG sind die
Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte
Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder
bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren
nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies
gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 25. August
2021, VB.2021.00159, E. 2.3; VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00179, E. 2.2.3).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um
Bestätigung, dass sie für die Dauer des Beschwerdeverfahrens über ein
prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.
2.2
Das
Verwaltungsgericht merkte mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2023 an, dass der vorliegenden Beschwerde von
Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (§ 55 in Verbindung mit
25.
Abs. 1 VRG), merkte jedoch deklaratorisch dennoch an, dass während des
Verfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei. Der Antrag zur Regelung der Erwerbstätigkeit während der
Verfahrenshängigkeit wird mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]. Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
3.2
Es ist
unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der
wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist, womit die Beschwerdeführerin
weder aus dem konventions- und verfassungsmässigen geschützten Recht auf
Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Zu prüfen bleibt, ob sie sich aufgrund
ihrer Integration und der Dauer der Ehegemeinschaft auf einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann.
Umstritten und zu prüfen ist, ob die eheliche Gemeinschaft der
Beschwerdeführerin mit D weniger als drei Jahre gedauert hat.
4.
4.1
4.1.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher
Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist
aufrechterhalten wurde.
4.1.2
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte
Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.
auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Die
Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
4.1.3
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare
eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345
E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der
Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der
beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl.
BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017,
2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
4.2
Die
Beschwerdeführerin bringt vorliegend zusammengefasst vor, dass die eheliche
Gemeinschaft mit D mehr als drei Jahre gedauert habe. Der Zeitpunkt des Auszugs
von D aus der ehelichen Wohnung sei viel später erfolgt, als es dieser
angegeben habe. So habe D ihr die Wohnungsschlüssel erst am 12. Januar
2023.
ausgehändigt und sei somit erst zu diesem Zeitpunkt aus der Wohnung
ausgezogen. Auch im Eheschutzgesuch vom 19. September 2022 habe er nicht
erwähnt, dass er die eheliche Wohnung bereits verlassen habe. Stattdessen habe
er selbst im Eheschutzgesuch die eheliche Wohnung als Wohnort angegeben. Sodann
habe er zudem am 13. September 2022 einen Handwerker wegen einer defekten
Lüftung bestellt und am 28. Oktober 2022 ein Sportkanal-Monatsabonnement
für die eheliche Wohnung abgeschlossen sowie bis im Januar 2023 weiterhin die
Miete für die eheliche Wohnung bezahlt. Folglich habe aufgrund der Handlungen
und Eingaben von D mindestens bis zur Eingabe im Eheschutzverfahren vom 5. Dezember
2022.
eine nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft bestanden. Bezüglich
der Verletzung mit der Fahrradpumpe vom 5. August 2022 bestreitet die
Beschwerdeführerin, D in dieser Weise verletzt zu haben. Darüber hinaus sei es
auffällig, dass D den angeblichen Unfall erst einen Monat später gemeldet habe.
Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass D gemäss E-Mail
vom 20. Dezember 2023 nicht an einer Scheidung interessiert sei, was auf
einen noch nicht ganz erloschenen Ehewillen hindeute. Zudem impliziere der
Umstand, dass D die Beschwerdeführerin eindringlich darum bitte, dafür zu
sorgen, dass die Wohnung ungekündigt bleibe, dass D ein künftiges Zusammenleben
nicht ausschliesse und sein Interesse an der ehelichen Wohnung weiterhin
bestehe.
4.3
Was die
Beschwerdeführerin vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei der
Berufung auf eine ausländerrechtlich
relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
ist entscheidend, bis wann ein gegenseitiger Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung bestand (BGr, 29. September 2023,
2C_482/2022, E. 4.4 mit Hinweisen). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
lassen hingegen keine nachvollziehbaren Schlüsse auf eine mehr als dreijährige
Ehe zu. Stattdessen hat das Migrationsamt eine Vielzahl von Indizien
aufgeführt, welche eine nur bis Juni 2022 bzw. bis zur räumlichen Trennung am 7. August
2022.
geführte Ehe plausibel erscheinen lassen. So wurde die Verletzung von D
durch die Beschwerdeführerin im Juni 2022 fotografisch festgehalten und eine
Unfallmeldung sowie ein Arztzeugnis dokumentiert. Aufgrund der Tätlichkeit war D
zudem laut Arztzeugnis vom 5. August 2022 bis zum 23. August 2022 in
ärztlicher Behandlung sowie krankgeschrieben. Zur Stützung der
vorinstanzlichen Würdigung kann hinzugefügt werden, dass sich die
Beschwerdeführerin im Schreiben an D vom 23. August 2022 zudem selbst
hoffnungslos zur Ehe geäussert hat, indem sie ihm sinngemäss schrieb, dass sie
nicht mehr hinter ihm stehe und sie aufgebe, wenn er sie nicht wolle. Inwieweit
sich die Verhältnisse bis zum 12. September 2022 zum Positiven verändert
haben sollen und von einer gelebten Ehe ausgegangen werden kann, vermag die
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darzulegen. Abstellend auf die
Äusserungen der Beschwerdeführerin ist vielmehr von einer zerrütteten Ehe
auszugehen. Darüber hinaus finden sich in den Akten weder gemeinsame
harmonische Chatverläufe noch gemeinsame Fotos von allfälligen gemeinsamen
Unternehmungen, die auf eine intakte eheliche Gemeinschaft in diesem Zeitraum
schliessen lassen. Vielmehr geht aus diversen WhatsApp-Verläufen von D aus der
Zeit vom 8. und 9. September 2022 hervor, wie er sich gegenüber den
mutmasslichen Lehr- bzw. Betreuungspersonen des Sohnes der Beschwerdeführerin
dahingehend geäussert hat, dass er sich seit Anfang August 2022 von der
Beschwerdeführerin getrennt habe und daher nicht mehr die Ansprechperson von
deren Sohn sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass D noch bis zum 5. Dezember
2022.
in der ehelichen Wohnung gewohnt habe, ist sie nicht zu hören. Zwar trifft
es zu, dass D bei der Einreichung des Eheschutzgesuches noch im selben Wohnblock
wohnhaft gewesen ist. Hingegen wohnte er in der Wohnung seiner Mutter, weshalb
die von ihm in Auftrag gegebenen Lieferungen an die eheliche Adresse nicht auf
eine wiederaufgenommene Ehegemeinschaft schliessen lassen. Auch der Einwand der
Beschwerdeführerin, dass D die eheliche Wohnung bis im Januar 2023 bezahlt
habe, was auf einen vorhandenen Ehewillen deute, sticht nicht. D ist gemäss
Mietvertrag als Mieter der Wohnung dazu verpflichtet, die Mietzinsen zu
bezahlen, ansonsten er mit Betreibungen rechnen müsste. Im Übrigen erhoffte er
sich ohnehin, dass die Wohnung nach der Trennung ihm zugeteilt werde, zumal er
diese bereits vor der Beziehung mit der Beschwerdeführerin bewohnt hatte.
Nach dem Dargelegten erscheint es weder glaubhaft noch
belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft
zusammengelebt haben. Vielmehr kann aufgrund der Faktenlage und unter Verweis
auf die Erwägungen der Vorinstanz als erstellt gelten, dass ein hierfür
erforderlicher wechselseitiger Ehewille bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist
entfallen ist.
Da die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis einer
mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erbracht hat, scheitert ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen und
muss ihr Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a
AIG nicht mehr weiter geprüft werden.
5.
5.1
Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die
Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte
nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung"
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss
auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
5.2
Soweit die Beschwerdeführerin eine
Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend macht, indem sie
vorbringt, dass D versucht habe, sie mittels einer Droh-Mail vom 28. November
2022.
aus der ehelichen Wohnung zu nötigen, nachdem ihn sein Rechtsbeistand über
die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin aufgeklärt habe, ist sie nicht zu hören. Wie bereits das
Migrationsamt folgerichtig dargelegt hat, hat die mutmassliche Nötigung, wenn
überhaupt, dann erst nach der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft stattgefunden.
So handelt es sich gemäss der Strafanzeige vom 30. März 2023 sowie dem
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2023 lediglich um Vorwürfe,
welche sich im Eheschutzverfahren ereignet haben und damit keinen Zusammenhang
zur Ehe begründen. Insoweit ist auf den Antrag der Sistierung nicht weiter
einzugehen.
5.3
Weitere
Gründe die für einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG sprechen könnten oder einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich: Die
Beschwerdeführerin ist in Brasilien aufgewachsen und sozialisiert worden.
Angesichts ihres erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz und
ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration erscheint sie
noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als
dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann teilen unmündige
Kinder aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal des obhut-
bzw. sorgeberechtigten Elternteils, weshalb der Sohn der Beschwerdeführerin mit
dieser das Land zu verlassen hat. Durch seinen Wegzug aus der Schweiz wird
weder eine kulturelle noch soziale Entwurzelung stattfinden, womit das
Kindswohl mit der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz nicht gefährdet
erscheint.
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1
AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind
ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
7.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche
Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die
rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu
wahren.
Mittellos bzw. prozessbedürftig im dargelegten Sinn ist, wer
nicht für die Prozesskosten aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind
(BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Eine anwaltlich vertretene Partei hat ihre
Mittellosigkeit grundsätzlich von sich aus zu belegen, ohne dass sie explizit
zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern ist (vgl. VGr, 6. Dezember
2012, VB.2012.00576, E. 4.3; VGr, 16. März 2022, VB.2021.00737, E. 7.1).
7.2
Die
Begehren der Beschwerdeführerin erscheinen gemäss obenstehenden Ausführungen
offensichtlich aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen
und der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen ist.
8.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im
Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).