VB.2023.00761
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00761
2. April 2025Deutsch27 min
(URT.2025.26139)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00761,
VB.2024.00268
Urteil
des
Einzelrichters
vom 2. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Gesuch
um Versetzung in eine psychiatrische Klinik und
Installation eines
Therapiesettings (vorsorgliche Massnahme) sowie
bedingte Entlassung aus der Verwahrung
(Wiederaufnahme VB.2024.00032),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 1. Dezember 2008 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten bestraft, deren Vollzug zugunsten
einer stationären therapeutischen Massnahme (Behandlung von psychischen
Störungen) aufgeschoben wurde. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung wurde die
stationäre Massnahme am 7. Oktober 2014 infolge Aussichtslosigkeit
aufgehoben und mit Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 3. März 2015
die nachträgliche Verwahrung von A angeordnet.
B. In der
Folge befand sich A nach einem anfänglichen Aufenthalt in der Vollzugsanstalt C
jeweils alternierend in den Vollzugsanstalten D und E, wo er nicht in den
Normalvollzug, sondern in den Kleingruppenvollzug von Trakt F bzw. Abteilung G
eingewiesen war. Am 10. August 2022 wurde A infolge Verschlechterung
seines psychopathologischen Zustands im Rahmen einer Krisenintervention im Therapiezentrum H
von Klinik I in der Gemeinde J untergebracht. Am 25. Januar 2023
wurde er zurück in die Abteilung G der JVA E überstellt.
C. Am 23. März 2023 liess A um Aufhebung der
Verwahrung sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Form der Verlegung in
eine psychiatrische Klinik, der Installation eines geeigneten Therapiesettings
und der Gewährung von Vollzugslockerungen (insbesondere begleitete Ausgänge)
ersuchen.
Mit Verfügung vom 31. August 2023 trat das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich (heute Justizvollzug und Wiedereingliederung; nachfolgend das JuWe),
Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), Vollzug 3, auf das Gesuch von A um
Aufhebung der Verwahrung nicht ein und wies sein Gesuch um bedingte Entlassung
und Neubeurteilung ab. Die Eventualanträge wies es ab, soweit es auf diese
eintrat.
Das Gesuch von A betreffend den Erlass vorsorglicher
Massnahmen wies das JuWe am 2. August
2023 ab und ordnete an, die Verwahrungsmassnahme sei bis auf Weiteres in der
JVA E weiterzuführen.
Erwägungen
II.
A. Die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) wies das
Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 21. November
2023.
ebenfalls ab.
B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 hiess
die Justizdirektion den gegen den
Entscheid vom 31. August 2023 erhobenen Rekurs teilweise gut, hob
die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Einholung eines
Gutachtens und zur neuen Entscheidfindung an den Rekursgegner zurück. Im
Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
A. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2023 liess A
Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion
vom 21. November 2023 beim Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung
beantragen. Er sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des
Hauptverfahrens unverzüglich in eine psychiatrische Klinik zu verlegen und für
ihn sei unverzüglich ein geeignetes Therapiesetting unter Beizug eines arabisch
sprechenden Therapeuten oder eines Dolmetschers zu installieren. Eventualiter
sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sodann sei ihm für das Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche
Rechtsbeiständin zu bewilligen.
Das JuWe und die Justizdirektion beantragten mit Eingaben vom 23. und
31.
Januar 2024 jeweils die Abweisung der Beschwerde.
B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 liess A
Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 21. Dezember 2023
beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung,
insofern als die Vorinstanz den Rekurs abgelehnt habe bzw. auf diesen nicht
eingetreten sei. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das JuWe, Bewährungs- und
Vollzugsdienste (BVD), zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die
bisherige Verwahrung bzw. der bisherige Verwahrungsvollzug Art. 3 und 5
der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK)
sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt
habe. Ferner seien ihm auch in diesem Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Die Justizdirektion
und das JuWe beantragten am 24. Mai 2024 und 11. Juni 2024 die
Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
C. Mit Entscheid vom 30. Januar 2024 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember
2023.
nicht ein. Mit Urteil vom 7. Mai 2024 hiess das Bundesgericht eine
hiergegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an
das Verwaltungsgericht zurück.
Das JuWe ordnete mit Verfügung vom 22. März 2024 die
Versetzung von A ins Pflegezentrum K per 27. März 2024 an, wobei es
verschiedene Auflagen verfügte.
Per 16. Mai 2024 erstellte PD L ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten über A.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2023.00761 (Gesuch um Versetzung in
eine psychiatrische Klinik und Installation eines Therapiesettings
[vorsorgliche Massnahmen]) und VB.2024.00268 (bedingte Entlassung aus der
Verwahrung [Wiederaufnahme VB.2024.00032]) und gab A Gelegenheit, sich innert 20 Tagen
zum Gutachten vom 16. Mai 2024 zu äussern.
Mit Eingabe vom 8. August 2024 zeigte die Rechtsvertreterin
von A dem Verwaltungsgericht an, Ergänzungsfragen zum Gutachten stellen zu
wollen. Das Verwaltungsgericht nahm A daraufhin die 20-tägige Frist mit
Verfügung vom 12. August 2024 ab und forderte ihn auf, dem
Verwaltungsgericht den Abschluss des Begutachtungsprozesses anzuzeigen, unter
Beilage des allenfalls ergänzten Gutachtens.
Am 20. Dezember 2024 erstellte PD L ein
Ergänzungsgutachten, welches die Rechtsvertreterin von A dem Verwaltungsgericht
zusammen mit zwei Verlaufsberichten am 7. Februar 2025 zu den Akten
reichte. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 gab das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert 10 Tagen zum Ergänzungsgutachten
zu äussern, namentlich unter Bezugnahme auf die zwischenzeitliche Verlegung an
seinen aktuellen Unterbringungsort. Bei Säumnis wurde ihm ein Entscheid
gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt. Am 18. Februar 2025
erstreckte das Verwaltungsgericht die Frist auf Wunsch letztmals bis am 18. März
2025.
Am 18. März 2025 liess A die eingeforderte
Stellungnahme zu den Akten reichen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den
Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung
vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Das Verfahren betreffend vorsorgliche
Massnahmen und das Hauptverfahren betreffend die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Verwahrung sind durch das Verwaltungsgericht vereinigt worden. Nachfolgend ist zunächst eine
Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen und anschliessend der Hauptsache
vorzunehmen.
1.3
1.3.1
Die Abweisung des Antrags auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rekursverfahren wurde dem
Beschwerdeführer durch die Vorinstanz selbständig eröffnet.
Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt es sich
um einen Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Soweit
selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den
Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses
Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich
auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren,
sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht
gänzlich beseitigen lässt (VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699,
E. 1.2; 9. Februar 2017, VB.2016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann
in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93
N. 3).
1.3.2
Bei den Prozessvoraussetzungen
sind zunächst das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils sowie
eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zu
prüfen.
1.3.3
Die Frage nach einem aktuellen
und praktischen Rechtsschutzinteresse ist in Bezug auf die beantragte
unverzügliche Verlegung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik für
die Dauer des Hauptverfahrens zu verneinen. Wie der Beschwerdeführer in der
Eingabe vom 18. März 2025 selbst festhält, wurde diesem Antrag
zwischenzeitlich durch seine Versetzung in das Pflegezentrum K Genüge
getan und das gegenwärtige Setting erfüllt die Anforderungen an die beantragte
Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen. Dem Dahinfallen des
Rechtsschutzinteresses in diesem Punkt ist mangels Verschuldens des
Beschwerdeführers bei den Kostenfolgen angemessen Rücksicht zu tragen.
Der Beschwerdeführer führt betreffend den Erlass
vorsorglicher Massnahmen jedoch weiter aus, nach wie vor auf den regelmässigen
Beizug eines Dolmetschers angewiesen zu sein. Dieses Teilrechtsbegehren sei
nicht gegenstandslos geworden. Die
ihm gemäss Art. 3 und Art. 5 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK)
zustehenden Rechte seien aufgrund der unzureichenden Dolmetscherbestellung noch
immer verletzt. Aufgrund der geltend gemachten, fortdauernden Verletzung seiner
Rechte ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers in diesem Punkt zu bejahen, womit (auch) auf die Beschwerde
betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen einzutreten und eine materielle
Beurteilung vorzunehmen ist.
2.
2.1
Bezüglich
der vorsorglichen Massnahmen ist nach dem Gesagten primär über die
Erforderlichkeit eines unverzüglichen Dolmetscherbeizugs zu entscheiden.
2.2
Allgemein
gilt, dass vorsorgliche Massnahmen dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung
entsprechend erst dann zulässig sind, wenn überwiegende öffentliche oder
private Interessen zu wahren sind und der definitive Entscheid aus
verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich getroffen werden kann (Regina Kiener,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6
N. 16 f., auch zum Folgenden). Der Entscheid über die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d. h., es muss sich als notwendig erweisen,
die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Die beantragte Massnahme hat sodann
einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher,
sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um wichtige
öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden
Nachteilen zu schützen (BGE 130 II 149 E. 2.2; BGr, 23. Juli
2020, 2C_149/2020, E. 3.1; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685,
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Gefahr eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils als Voraussetzung
der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht deckungsgleich mit dem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG (Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19a N. 48), sondern bildet Gegenstand der Behandlung der Beschwerde
in der Sache. Zeitliche Dringlichkeit liegt vor, wenn mit der Massnahme nicht
zugewartet werden kann, bis das Verfahren durchlaufen ist, weil sich nach dem
voraussehbaren Kausalverlauf der drohende Nachteil bis dahin bereits
verwirklicht haben wird (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II
S. 253 ff., 341 Rz. 111; VGr, 6. Januar 2021,
VB.2021.00699, E. 3.5).
2.3
Der
Beschwerdeführer macht namentlich geltend, der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) habe klar festgehalten, dass verwahrte Personen in
besonderer Weise psychologische Betreuung und Unterstützung zu erhalten hätten.
Hierzu gehöre nebst der medizinischen Versorgung auch die Installation einer
Therapie, bei welcher er als verwahrte Person effektiv mitmachen könne. Dies
setze in seinem Fall die Durchführung der Therapie mittels eines
arabischsprachigen Therapeuten voraus. Da die sogenannten "Monitoringgespräche"
ohne Dolmetscher durchgeführt würden, werde die therapeutische Behandlung nicht
in genügendem Masse sichergestellt. Ein Übersetzer werde ferner auch für einen
Austausch mit dem übrigen Personal und den untergebrachten Personen benötigt,
da er ansonsten über kein soziales Netz verfüge, was zu zusätzlicher
sprachlicher und sozialer Isolation führe. Hierdurch würden Art. 3 und Art. 5
EMRK verletzt. Die aktuell ungenügende Therapie und medizinische Versorgung
führe mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung seines
Zustandes, was in der Gesamtheit gegen das Folterverbot und das Verbot einer
menschenunwürdigen Behandlung (Art. 10 Abs. 2 und 3 BV, Art. 3
EMRK) verstosse.
2.4
Zum
Therapiesetting des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass sich
seine Erkrankung den Angaben von M, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 22. Oktober 2023 zufolge als therapierefraktär
erwies. Dies bestätigte N, Leiter und Chefarzt des Therapiezentrums H, in
einer Aktennotiz zu einem Telefongespräch vom 11. Januar 2024, indem er darin
festhielt, dass er eine Behandlung des Beschwerdeführers zum besagten Zeitpunkt
als aussichtslos erachte. Das Gutachten von PD L vom 16. Mai 2024
bestätigt für den Beschwerdeführer die ihm in den Jahren 2013 und 2014
gestellten Diagnosen einer Cannabis-Abhängigkeit, derzeit abstinent in
beschützender Umgebung, und einer Schizophrenie, aktuell paranoid mit
zunehmendem Residuum. Fasse man die bisherigen Therapiebemühungen zusammen, so
hätten keine überdauernden, handlungsrelevanten Ergebnisse, aber immerhin eine
gewisse Stabilisierung der schizophrenen Symptomatik erreicht werden können.
Die aufgrund sprachlicher und kognitiver Barrieren eingeschränkte Kommunikation
erschwere weitere Behandlungsschritte. In der Gesamtschau müsse eine fehlende
therapeutische Ansprechbarkeit bzw. Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers
konstatiert werden, weshalb die Massnahmefähigkeit zu verneinen sei. Dies
drücke sich auch in einer weitestgehend fehlenden Störungs- und Deliktseinsicht
und Veränderungsbereitschaft aus. Die Rahmenbedingungen des Pflegezentrums K
seien dem Fallmanagement jedoch angemessen, da dem Beschwerdeführer der
notwendige sichernde, aber auch betreuende Rahmen gepaart mit medizinischer
Versorgung geboten würde. Aus ärztlicher und pflegerischer Sicht seien
Kompetenzen im Umgang mit seiner Erkrankung vorhanden, wobei von einer
palliativen Behandlung auszugehen sei; eine Remission sei nicht mehr
wahrscheinlich. Das Behandlungssetting werde dem physischen und psychischen
Zustand des Beschwerdeführers gerecht. Im Ergänzungsgutachten bestätigt der
Gutachter, dass eine grundlegende Besserung der Symptomatik beim
Beschwerdeführer nicht zu erwarten sei und die therapeutischen Möglichkeiten
weitgehend ausgeschöpft seien.
2.5
Vorliegend
sind die Therapiemöglichkeiten des Beschwerdeführers gestützt auf die
vorstehenden Fachexpertisen weitestgehend ausgeschöpft. Dass durch den Beizug
eines Übersetzers namhafte Fortschritte bei der Behandlung des
Beschwerdeführers erzielt werden können, geht aus den zitierten Fachberichten
nicht hervor. Der ergänzende Verlaufsbericht vom 10. Januar 2025 hält
überdies fest, dass eine eigentliche psychiatrische Therapie beim
Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht umsetzbar sei, was erwartungsgemäss
auch in Zukunft kaum der Fall sein werde. Eine nähere Auseinandersetzung mit
einzelnen Themen anlässlich des zweiwöchigen Monitorings durch einen Oberarzt des
Zentrums O der Klinik I scheitere nicht an einem fehlenden
Dolmetscherbeizug, sondern an der gedanklichen Sprunghaftigkeit und
Desorganisiertheit des Beschwerdeführers. Erfolgsversprechende bzw. vertiefte
Therapiegespräche seien aufgrund krankheitsbedingter Umstände (kognitiv,
psychisch) auch durch den Beizug einer Übersetzungsperson nicht zu erwarten.
Was den Beizug eines Dolmetschers für den Beschwerdeführer im Alltag anbelangt,
so dürfte das Betreuungspersonal die – gemäss Verlaufsbericht vom
6.
Dezember 2024 täglich identischen – Anliegen des Beschwerdeführers auch
auf andere Weise verstehen können, etwa durch Beizug moderner
Kommunikationsgeräte mit Übersetzungsmöglichkeiten. Eine Kommunikation in
einfacher Sprache scheint mit dem Beschwerdeführer dem Bericht zufolge überdies
möglich zu sein, zumal er seine Freizeit öfters mit Fernsehen verbringe und
dabei lediglich deutschsprachige Sender schaue.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein Beizug eines
Dolmetschers für die Therapie des Beschwerdeführers dem ergänzenden
Verlaufsbericht zufolge ungeachtet der vorgenannten Umstände bereits veranlasst
worden, der Einsatz jedoch krankheitsbedingt sowie aufgrund einer hohen
terminlichen Auslastung bisher mehrfach gescheitert ist. Bei dieser
Ausgangslage kann weder die medizinische Erforderlichkeit noch die zeitliche
Dringlichkeit eines sofortigen Dolmetscherbeizugs für den Beschwerdeführer
bestätigt werden, zumal ein solcher überdies für die Zukunft bereits vorgesehen
und in die Wege geleitet worden ist. Es mangelt folglich an einem schweren,
nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb der Antrag auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.6
Eine
Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK, von Art. 1 und 16 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK), von Art. 6,
7.
und 10 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte (UNO-Pakt II), von Art. 12 des Internationalen Pakts
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966
(UNO-Pakt I) ist vorliegend zu verneinen. Dasselbe gilt für die Bestimmungen
der angerufenen Nelson Mandela Rules sowie von Ziff. 39 der Europäischen
Strafvollzugsgrundätze. Keine der durch den Beschwerdeführer aufgeführten
Gesetzesbestimmungen räumt ihm im konkreten Fall das Recht auf einen sofortigen
Beizug eines Übersetzers ein. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 64 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 75 des Strafgesetzbuches (StGB) oder aus Art. 108
Abs. 1 der Strafvollzugsverordnung Zürich und/oder Art. 8 des
Merkblatts vom 23. September 2023 des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats.
2.7
Was die
beantragte Rückweisung dieses Verfahrens zur Neubeurteilung der Sache durch die
Vorinstanz aufgrund einer schweren Gehörsverletzung anbelangt, so gilt, dass
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung
ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGr, 14. Mai
2020, 2C_756/2019, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1).
Ob das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers durch die geltend gemachte mangelhafte Auseinandersetzung der
Vorinstanz mit den fachärztlichen Einschätzungen bzw. durch das
Ausserachtlassen anderer Aktenstücke verletzt worden ist, kann offenbleiben, da
eine Rückweisung an die verfügende Behörde in diesem Punkt einem
formalistischen Leerlauf gleichkäme. Dasselbe gilt in Bezug auf die der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Angaben der Beschwerde zufolge
nicht umgehend zugestellten Aktenstücke. Die zwischenzeitliche Versetzung des
Beschwerdeführers in eine andere Vollzugsinstitution, die Einholung des
(ergänzten) Gutachtens vom 16. Mai 2024 sowie die aktuellen
Verlaufsberichte ermöglichen dem Verwaltungsgericht eine ganzheitliche
Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorstehenden Sinn. Der Beschwerdeführer
konnte sich vor dem Verwaltungsgericht in Kenntnis sämtlicher Akten umfassend
zu den vorinstanzlichen Entscheiden und zu den jüngsten
medizinisch-psychiatrischen Berichten äussern, womit eine allfällige
Gehörsverletzung spätestens zu diesem Zeitpunkt geheilt worden wäre. Von einer
Rückweisung ist daher abzusehen.
2.8
Die
Beschwerde um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist nach dem Gesagten somit
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1
Im
Hauptverfahren ist darüber zu befinden, ob die Vorinstanz zu Recht die
Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom 21. Dezember
2023.
abgelehnt und auf die durch ihn erhobene Schadenersatzforderung nicht
eingetreten ist.
3.2
Hinsichtlich
ihres Nichteintretens erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verlange
gestützt auf Art. 5 EMRK Schadenersatz aufgrund einer Verletzung des in Art. 5
des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verankerten Grundsatzes von "ne bis
in idem". Sie führte weiter aus, eine solche Verletzung sei nicht
anzunehmen und sie sei für Schadenersatzklagen Dritter gegen den Kanton auch
nicht zuständig.
3.3
Auf
Schadenersatz und Feststellung der Verletzung hat namentlich Anspruch, wer in
seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird (§ 11 des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG]). Über Ansprüche
Dritter gegen den Kanton entscheiden gemäss § 19 Abs. 1 lit. a HaftungsG in der Regel die Zivilgerichte. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf
das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers erweist sich mangels sachlicher
Zuständigkeit folglich als korrekt. Die Beschwerde auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer beantragte weiter die Feststellung, dass der bisherige
Verwahrungsvollzug Art. 3 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7.
Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt habe. Diesbezüglich führt er aus, im Rekurs
vom 24. Oktober 2023 ausführlich belegt und begründet zu haben, weshalb
seine damalige Unterbringung konventionswidrig und die entsprechende Verletzung
festzustellen sei. Die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der EMRK-Verletzung
jedoch einzig auf die rechtliche Feststellung beschränkt, dass eine
nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB im Lichte
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der EMRK vereinbar sei. Mit dieser
knappen Begründung habe sie sein rechtliches Gehör in mehrfacher Weise
verletzt. Sie gehe mit keinem Wort auf die konventionswidrige Ausgestaltung des
Vollzugs ein und habe sich mit den konkreten Vorbringen im Rekurs nicht
auseinandergesetzt. Da sie den Rekurs in der Hauptsache gutgeheissen habe, sei
für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb sie sein Feststellungsbegehren im
Ergebnis trotzdem abgewiesen habe. Unter diesen Umständen sei ihm eine
sachgerechte Anfechtung der angefochtenen Verfügung nicht möglich gewesen. Die
Vorinstanz habe somit in formeller und materieller Hinsicht eine
Rechtsverweigerung sowie eine Gehörsverletzung und damit eine Verletzung von
Art. 6 und Art. 13 EMRK, Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV) begangen. Da eine Heilung aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung
ausgeschlossen sei, sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, sofern nicht bereits die Nichtigkeit des
Entscheids festgestellt werden müsse. Da die Vorinstanz die Sache bereits
selbst zur näheren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin 1
zurückgewiesen habe und sich diese im Rahmen der Eventualanträge mit denselben
Rechtsfragen auseinanderzusetzen haben werde, rechtfertige sich eine
Sprungrückweisung.
3.4.2
Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde
sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11
E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch
der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83 E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit
Hinweis; BGr, 18. Juni 2024, 9C_143/2024, E. 4.3). Dabei ist
allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge getan, wenn die
dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids
erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017,
2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen; VGr, 16. Oktober 2024,
VB.2024.00401, E. 1.2.2; VGr, 15. Mai 2021, VB.2020.00809,
E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide
nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, sich als
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche
Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als
Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGr, 21. Februar
2024, 9C_734/2023, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 147 III 226; BGr, 8. September
2023, 1C_381/2022, E. 2.1).
Die Rügen des Beschwerdeführers
betreffend eine Gehörsverletzung erweisen sich als berechtigt. Die Vorinstanz
beschränkte sich bei der Beurteilung seiner Feststellungsbegehren in der Tat
darauf festzuhalten, dass der gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit a und lit. e
EMRK erforderliche Kausalzusammenhang bei der Umwandlung einer strafrechtlichen
Massnahme in eine Verwahrung gegeben sei und sich keine Verletzung des Art. 4
des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK annehmen lasse. Diese knappe Äusserung setzt
sich mit den umfangreichen und substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seinen Feststellungsbegehren klar unzureichend auseinander. Dem
Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids in diesem
Punkt deswegen kaum möglich bzw. einzig insofern, als er seine Vorbringen vor
dem Verwaltungsgericht wiederholen konnte. Diese unzureichende
Entscheidbegründung vermag zwar keine Nichtigkeit des Entscheids zu begründen,
doch hat die Vorinstanz dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt (vgl. E. 3.4.2). Eine Heilung der Gehörsverletzung erscheint aus
mehreren Gründen nicht angezeigt. Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zwar
die zweite Rechtsmittelinstanz, jedoch die erste gerichtliche Instanz, weshalb
eine erstmalige Beurteilung des bisherigen Verwahrungsvollzugs mit Blick auf
den dem Beschwerdeführer dadurch drohenden Instanzenverlust nicht angezeigt
erscheint. Ferner wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers
zwischenzeitlich adaptiert, doch macht er geltend, das aktuelle Vollzugsregime
erfülle die Anforderungen der EMRK an eine dauerhafte Unterbringung nach wie
vor nicht. Somit ist neu nicht nur eine Beurteilung des vorherigen, sondern
auch eine Erstbeurteilung der Ausgestaltung des aktuellen Verwahrungsvollzugs
vorzunehmen. Auch diese Beurteilung ist im Lichte des allfälligen
Instanzenverlusts nicht durch eine erste gerichtliche Rechtsmittelinstanz
erstmals vorzunehmen. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung bzw. zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Da vorliegend
einzig über eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, nicht indessen über die
Erwägungen der Verfügung des Beschwerdegegners 1 zu entscheiden war,
rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, welcher im Rahmen ihrer
Entscheidfindung wiederum eine Rückweisung an den Beschwerdegegner 1 freisteht.
3.5
Die
Beschwerde im Hauptverfahren VB.2024.00268 ist nach dem Gesagten somit
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache ist zur
Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1
Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem
Unterliegen.
4.2
4.2.1
Im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist der
Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten, konnte seinem Hauptbegehren
bezüglich einer Versetzung aus dem vorgängigen Vollzugsregime doch einzig nicht
stattgegeben werden, weil die beantragte Versetzung zwischenzeitlich bereits
erfolgt war. Unter diesem Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten dieses
Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2.2
Im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist
aufgrund einer vorinstanzlichen Gehörsverletzung eine Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung durch die Vorinstanz anzuordnen. Die Rückweisung zur erneuten
Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts-
und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,
Dispositiv
2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach
hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten. Aufgrund der Parteistellung
wären die Kosten bei diesem Verfahrensausgang der unterliegenden
Beschwerdegegnerschaft 1 aufzuerlegen. Da die Rückweisung indes aufgrund einer
unzureichenden Begründung der Vorinstanz erfolgt, sind die Gerichtskosten in
Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 29. August 2024, VB.2024.00442, E. 4;
VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1;
17. April 2020, VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).
4.3
4.3.1
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte vorliegend um
Zusprache einer Parteientschädigung.
4.3.2
Aufgrund des überwiegenden Obsiegens des Beschwerdeführers im vorstehenden
Sinn ist der Beschwerdegegner 1 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten, wobei sich ein Betrag in Höhe von
Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend dargelegt wird,
jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin in Anrechnung auf ihr
Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45).
4.3.3
Der Beschwerdeführer ersucht vorliegend um Bestellung seiner
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4.3.4
Gestützt auf § 16 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer
die Prozesskosten und die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
4.3.5
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist erstellt. Mit Blick auf seine
Erkrankung und die Komplexität der Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren ergab
sich auch das Erfordernis des Beizugs eines Rechtsvertreters ohne Weiteres.
Ferner waren die Begehren des Beschwerdeführers angesichts des
Verfahrensausgangs nicht offensichtlich aussichtslos. Die Voraussetzungen
für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind somit erfüllt, weshalb das
Gesuch gutzuheissen ist.
4.3.6
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird der notwendige Zeitaufwand nach
den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung
entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die
Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.
4.3.7
Rechtsanwältin B macht in der aufforderungsgemäss eingereichten
Honorarnote vom 25. März 2025 für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00761
einen Zeitaufwand von total 8,92 Stunden (2023: 8,67 Stunden; 2024:
0,25 Stunden) geltend, was angemessen erscheint. Der
Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Regelansatz von Fr. 220.- pro
Stunde (2023: Fr. 1'906.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer; 2024:
Fr. 55.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer). Die geltend gemachten
Barauslagen von Fr. 38.60 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) sind nicht
zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 2'153.80
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer bis 31. Dezember 2023 bzw. 8,1 %
Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2024).
Rechtsanwältin B ist für
das Beschwerdeverfahren VB.2023.00761 demzufolge mit Fr. 2'153.80
(inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wovon unter Anrechnung der
hälftigen Parteientschädigung Fr. 1'153.80 aus der Gerichtskasse zu
vergüten sind.
4.3.8
In der zweiten Honorarnote vom 25. März 2025 macht Rechtsanwältin B
für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00268 einen Zeitaufwand von total 22,92
Stunden (2024 und 2025) geltend, wobei dies auch den Aufwand für Eingaben
einschliesst, welcher für beide Verfahren nach der erfolgten
Verfahrensvereinigung angefallen ist. Der Aufwand erscheint hoch, aber mit
Blick auf den konkreten Fall und den dargelegten Verfahrensablauf (namentlich
zwischenzeitliche Versetzung des Beschwerdeführers, Erstellung eines Gutachtens
und Ergänzungsgutachtens) noch als angemessen. Der Entschädigungsanspruch
richtet sich wiederum nach dem Regelansatz von Fr. 220.- pro Stunde
(zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer), woraus ein Aufwand von total
Fr. 5'042.40 (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) resultiert. Die
aufgeführten Barauslagen von Fr. 23.10 (zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer) sowie die Auslagen in Höhe von Fr. 279.30 für die
angefallenen Weg- und Dolmetscherkosten anlässlich einer Besprechung mit dem
Beschwerdeführer sind nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin B ist für das
Beschwerdeverfahren VB.2024.00268 somit mit Fr. 5'776.20 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wovon unter Anrechnung der hälftigen
Parteientschädigung Fr. 4'776.20 aus der Gerichtskasse zu vergüten sind.
4.3.9
Gesamthaft besteht somit ein Vergütungsanspruch von Fr. 7'930.- (Fr. 2'153.80
für das Verfahren VB.2023.00761 und Fr. 5'776.20 für das Verfahren
VB.2024.00268). Unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
sind Rechtsanwältin B für die vereinigten Verfahren somit noch Fr. 5'930.-
aus der Gerichtskasse zu vergüten.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der
die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2023.00761 (Gesuch um Versetzung in eine
psychiatrische Klinik und Installation eines Therapiesettings [vorsorgliche
Massnahmen]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2024.00268 (bedingte Entlassung aus der Verwahrung
[Wiederaufnahme VB.2024.00032]) wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2023.00761 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 55.--; Zustellkosten,
Fr. 555.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2024.00268 wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.--; Zustellkosten,
Fr. 2'300.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten des Verfahrens
VB.2023.00761 werden auf die
Gerichtskasse genommen.
6. Die Gerichtskosten des Verfahrens
VB.2024.00268 werden der
Direktion der Justiz und des Innern
auferlegt.
7. Der Beschwerdegegner 1 wird
verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Urteils.
8. Dem
Beschwerdeführer wird für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
9. Rechtsanwältin B
wird für ihren Aufwand und die Auslagen in den Beschwerdeverfahren unter
Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 7 hiervor mit
insgesamt 5'930.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
10. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.