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Entscheid

VB.2023.00761

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00761

2. April 2025Deutsch27 min

(URT.2025.26139)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00761,

VB.2024.00268

Urteil

des

Einzelrichters

vom 2. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Gesuch

um Versetzung in eine psychiatrische Klinik und

Installation eines

Therapiesettings (vorsorgliche Massnahme) sowie

bedingte Entlassung aus der Verwahrung

(Wiederaufnahme VB.2024.00032),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 1. Dezember 2008 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten bestraft, deren Vollzug zugunsten

einer stationären therapeutischen Massnahme (Behandlung von psychischen

Störungen) aufgeschoben wurde. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung wurde die

stationäre Massnahme am 7. Oktober 2014 infolge Aussichtslosigkeit

aufgehoben und mit Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 3. März 2015

die nachträgliche Verwahrung von A angeordnet.

B. In der

Folge befand sich A nach einem anfänglichen Aufenthalt in der Vollzugsanstalt C

jeweils alternierend in den Vollzugsanstalten D und E, wo er nicht in den

Normalvollzug, sondern in den Kleingruppenvollzug von Trakt F bzw. Abteilung G

eingewiesen war. Am 10. August 2022 wurde A infolge Verschlechterung

seines psychopathologischen Zustands im Rahmen einer Krisenintervention im Therapiezentrum H

von Klinik I in der Gemeinde J untergebracht. Am 25. Januar 2023

wurde er zurück in die Abteilung G der JVA E überstellt.

C. Am 23. März 2023 liess A um Aufhebung der

Verwahrung sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Form der Verlegung in

eine psychiatrische Klinik, der Installation eines geeigneten Therapiesettings

und der Gewährung von Vollzugslockerungen (insbesondere begleitete Ausgänge)

ersuchen.

Mit Verfügung vom 31. August 2023 trat das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich (heute Justizvollzug und Wiedereingliederung; nachfolgend das JuWe),

Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), Vollzug 3, auf das Gesuch von A um

Aufhebung der Verwahrung nicht ein und wies sein Gesuch um bedingte Entlassung

und Neubeurteilung ab. Die Eventualanträge wies es ab, soweit es auf diese

eintrat.

Das Gesuch von A betreffend den Erlass vorsorglicher

Massnahmen wies das JuWe am 2. August

2023 ab und ordnete an, die Verwahrungsmassnahme sei bis auf Weiteres in der

JVA E weiterzuführen.

Erwägungen

II.

A. Die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) wies das

Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 21. November

2023.

ebenfalls ab.

B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 hiess

die Justizdirektion den gegen den

Entscheid vom 31. August 2023 erhobenen Rekurs teilweise gut, hob

die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Einholung eines

Gutachtens und zur neuen Entscheidfindung an den Rekursgegner zurück. Im

Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

A. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2023 liess A

Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion

vom 21. November 2023 beim Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung

beantragen. Er sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des

Hauptverfahrens unverzüglich in eine psychiatrische Klinik zu verlegen und für

ihn sei unverzüglich ein geeignetes Therapiesetting unter Beizug eines arabisch

sprechenden Therapeuten oder eines Dolmetschers zu installieren. Eventualiter

sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Sodann sei ihm für das Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche

Rechtsbeiständin zu bewilligen.

Das JuWe und die Justizdirektion beantragten mit Eingaben vom 23. und

31.

Januar 2024 jeweils die Abweisung der Beschwerde.

B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 liess A

Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 21. Dezember 2023

beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung,

insofern als die Vorinstanz den Rekurs abgelehnt habe bzw. auf diesen nicht

eingetreten sei. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das JuWe, Bewährungs- und

Vollzugsdienste (BVD), zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die

bisherige Verwahrung bzw. der bisherige Verwahrungsvollzug Art. 3 und 5

der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK)

sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt

habe. Ferner seien ihm auch in diesem Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Justizdirektion

und das JuWe beantragten am 24. Mai 2024 und 11. Juni 2024 die

Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

C. Mit Entscheid vom 30. Januar 2024 trat das

Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember

2023.

nicht ein. Mit Urteil vom 7. Mai 2024 hiess das Bundesgericht eine

hiergegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an

das Verwaltungsgericht zurück.

Das JuWe ordnete mit Verfügung vom 22. März 2024 die

Versetzung von A ins Pflegezentrum K per 27. März 2024 an, wobei es

verschiedene Auflagen verfügte.

Per 16. Mai 2024 erstellte PD L ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten über A.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2023.00761 (Gesuch um Versetzung in

eine psychiatrische Klinik und Installation eines Therapiesettings

[vorsorgliche Massnahmen]) und VB.2024.00268 (bedingte Entlassung aus der

Verwahrung [Wiederaufnahme VB.2024.00032]) und gab A Gelegenheit, sich innert 20 Tagen

zum Gutachten vom 16. Mai 2024 zu äussern.

Mit Eingabe vom 8. August 2024 zeigte die Rechtsvertreterin

von A dem Verwaltungsgericht an, Ergänzungsfragen zum Gutachten stellen zu

wollen. Das Verwaltungsgericht nahm A daraufhin die 20-tägige Frist mit

Verfügung vom 12. August 2024 ab und forderte ihn auf, dem

Verwaltungsgericht den Abschluss des Begutachtungsprozesses anzuzeigen, unter

Beilage des allenfalls ergänzten Gutachtens.

Am 20. Dezember 2024 erstellte PD L ein

Ergänzungsgutachten, welches die Rechtsvertreterin von A dem Verwaltungsgericht

zusammen mit zwei Verlaufsberichten am 7. Februar 2025 zu den Akten

reichte. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 gab das Verwaltungsgericht dem

Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert 10 Tagen zum Ergänzungsgutachten

zu äussern, namentlich unter Bezugnahme auf die zwischenzeitliche Verlegung an

seinen aktuellen Unterbringungsort. Bei Säumnis wurde ihm ein Entscheid

gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt. Am 18. Februar 2025

erstreckte das Verwaltungsgericht die Frist auf Wunsch letztmals bis am 18. März

2025.

Am 18. März 2025 liess A die eingeforderte

Stellungnahme zu den Akten reichen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den

Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung

vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Das Verfahren betreffend vorsorgliche

Massnahmen und das Hauptverfahren betreffend die bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers aus der Verwahrung sind durch das Verwaltungsgericht vereinigt worden. Nachfolgend ist zunächst eine

Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen und anschliessend der Hauptsache

vorzunehmen.

1.3

1.3.1

Die Abweisung des Antrags auf

Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rekursverfahren wurde dem

Beschwerdeführer durch die Vorinstanz selbständig eröffnet.

Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt es sich

um einen Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Anfechtbarkeit von

Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Soweit

selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den

Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses

Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich

auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren,

sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht

gänzlich beseitigen lässt (VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699,

E. 1.2; 9. Februar 2017, VB.2016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann

in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93

N. 3).

1.3.2

Bei den Prozessvoraussetzungen

sind zunächst das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils sowie

eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zu

prüfen.

1.3.3

Die Frage nach einem aktuellen

und praktischen Rechtsschutzinteresse ist in Bezug auf die beantragte

unverzügliche Verlegung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik für

die Dauer des Hauptverfahrens zu verneinen. Wie der Beschwerdeführer in der

Eingabe vom 18. März 2025 selbst festhält, wurde diesem Antrag

zwischenzeitlich durch seine Versetzung in das Pflegezentrum K Genüge

getan und das gegenwärtige Setting erfüllt die Anforderungen an die beantragte

Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen. Dem Dahinfallen des

Rechtsschutzinteresses in diesem Punkt ist mangels Verschuldens des

Beschwerdeführers bei den Kostenfolgen angemessen Rücksicht zu tragen.

Der Beschwerdeführer führt betreffend den Erlass

vorsorglicher Massnahmen jedoch weiter aus, nach wie vor auf den regelmässigen

Beizug eines Dolmetschers angewiesen zu sein. Dieses Teilrechtsbegehren sei

nicht gegenstandslos geworden. Die

ihm gemäss Art. 3 und Art. 5 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK)

zustehenden Rechte seien aufgrund der unzureichenden Dolmetscherbestellung noch

immer verletzt. Aufgrund der geltend gemachten, fortdauernden Verletzung seiner

Rechte ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers in diesem Punkt zu bejahen, womit (auch) auf die Beschwerde

betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen einzutreten und eine materielle

Beurteilung vorzunehmen ist.

2.

2.1

Bezüglich

der vorsorglichen Massnahmen ist nach dem Gesagten primär über die

Erforderlichkeit eines unverzüglichen Dolmetscherbeizugs zu entscheiden.

2.2

Allgemein

gilt, dass vorsorgliche Massnahmen dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung

entsprechend erst dann zulässig sind, wenn überwiegende öffentliche oder

private Interessen zu wahren sind und der definitive Entscheid aus

verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich getroffen werden kann (Regina Kiener,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6

N. 16 f., auch zum Folgenden). Der Entscheid über die Anordnung

vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d. h., es muss sich als notwendig erweisen,

die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Die beantragte Massnahme hat sodann

einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher,

sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um wichtige

öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden

Nachteilen zu schützen (BGE 130 II 149 E. 2.2; BGr, 23. Juli

2020, 2C_149/2020, E. 3.1; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685,

E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die

Gefahr eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils als Voraussetzung

der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht deckungsgleich mit dem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG (Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19a N. 48), sondern bildet Gegenstand der Behandlung der Beschwerde

in der Sache. Zeitliche Dringlichkeit liegt vor, wenn mit der Massnahme nicht

zugewartet werden kann, bis das Verfahren durchlaufen ist, weil sich nach dem

voraussehbaren Kausalverlauf der drohende Nachteil bis dahin bereits

verwirklicht haben wird (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II

S. 253 ff., 341 Rz. 111; VGr, 6. Januar 2021,

VB.2021.00699, E. 3.5).

2.3

Der

Beschwerdeführer macht namentlich geltend, der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) habe klar festgehalten, dass verwahrte Personen in

besonderer Weise psychologische Betreuung und Unterstützung zu erhalten hätten.

Hierzu gehöre nebst der medizinischen Versorgung auch die Installation einer

Therapie, bei welcher er als verwahrte Person effektiv mitmachen könne. Dies

setze in seinem Fall die Durchführung der Therapie mittels eines

arabischsprachigen Therapeuten voraus. Da die sogenannten "Monitoringgespräche"

ohne Dolmetscher durchgeführt würden, werde die therapeutische Behandlung nicht

in genügendem Masse sichergestellt. Ein Übersetzer werde ferner auch für einen

Austausch mit dem übrigen Personal und den untergebrachten Personen benötigt,

da er ansonsten über kein soziales Netz verfüge, was zu zusätzlicher

sprachlicher und sozialer Isolation führe. Hierdurch würden Art. 3 und Art. 5

EMRK verletzt. Die aktuell ungenügende Therapie und medizinische Versorgung

führe mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung seines

Zustandes, was in der Gesamtheit gegen das Folterverbot und das Verbot einer

menschenunwürdigen Behandlung (Art. 10 Abs. 2 und 3 BV, Art. 3

EMRK) verstosse.

2.4

Zum

Therapiesetting des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass sich

seine Erkrankung den Angaben von M, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 22. Oktober 2023 zufolge als therapierefraktär

erwies. Dies bestätigte N, Leiter und Chefarzt des Therapiezentrums H, in

einer Aktennotiz zu einem Telefongespräch vom 11. Januar 2024, indem er darin

festhielt, dass er eine Behandlung des Beschwerdeführers zum besagten Zeitpunkt

als aussichtslos erachte. Das Gutachten von PD L vom 16. Mai 2024

bestätigt für den Beschwerdeführer die ihm in den Jahren 2013 und 2014

gestellten Diagnosen einer Cannabis-Abhängigkeit, derzeit abstinent in

beschützender Umgebung, und einer Schizophrenie, aktuell paranoid mit

zunehmendem Residuum. Fasse man die bisherigen Therapiebemühungen zusammen, so

hätten keine überdauernden, handlungsrelevanten Ergebnisse, aber immerhin eine

gewisse Stabilisierung der schizophrenen Symptomatik erreicht werden können.

Die aufgrund sprachlicher und kognitiver Barrieren eingeschränkte Kommunikation

erschwere weitere Behandlungsschritte. In der Gesamtschau müsse eine fehlende

therapeutische Ansprechbarkeit bzw. Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers

konstatiert werden, weshalb die Massnahmefähigkeit zu verneinen sei. Dies

drücke sich auch in einer weitestgehend fehlenden Störungs- und Deliktseinsicht

und Veränderungsbereitschaft aus. Die Rahmenbedingungen des Pflegezentrums K

seien dem Fallmanagement jedoch angemessen, da dem Beschwerdeführer der

notwendige sichernde, aber auch betreuende Rahmen gepaart mit medizinischer

Versorgung geboten würde. Aus ärztlicher und pflegerischer Sicht seien

Kompetenzen im Umgang mit seiner Erkrankung vorhanden, wobei von einer

palliativen Behandlung auszugehen sei; eine Remission sei nicht mehr

wahrscheinlich. Das Behandlungssetting werde dem physischen und psychischen

Zustand des Beschwerdeführers gerecht. Im Ergänzungsgutachten bestätigt der

Gutachter, dass eine grundlegende Besserung der Symptomatik beim

Beschwerdeführer nicht zu erwarten sei und die therapeutischen Möglichkeiten

weitgehend ausgeschöpft seien.

2.5

Vorliegend

sind die Therapiemöglichkeiten des Beschwerdeführers gestützt auf die

vorstehenden Fachexpertisen weitestgehend ausgeschöpft. Dass durch den Beizug

eines Übersetzers namhafte Fortschritte bei der Behandlung des

Beschwerdeführers erzielt werden können, geht aus den zitierten Fachberichten

nicht hervor. Der ergänzende Verlaufsbericht vom 10. Januar 2025 hält

überdies fest, dass eine eigentliche psychiatrische Therapie beim

Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht umsetzbar sei, was erwartungsgemäss

auch in Zukunft kaum der Fall sein werde. Eine nähere Auseinandersetzung mit

einzelnen Themen anlässlich des zweiwöchigen Monitorings durch einen Oberarzt des

Zentrums O der Klinik I scheitere nicht an einem fehlenden

Dolmetscherbeizug, sondern an der gedanklichen Sprunghaftigkeit und

Desorganisiertheit des Beschwerdeführers. Erfolgsversprechende bzw. vertiefte

Therapiegespräche seien aufgrund krankheitsbedingter Umstände (kognitiv,

psychisch) auch durch den Beizug einer Übersetzungsperson nicht zu erwarten.

Was den Beizug eines Dolmetschers für den Beschwerdeführer im Alltag anbelangt,

so dürfte das Betreuungspersonal die – gemäss Verlaufsbericht vom

6.

Dezember 2024 täglich identischen – Anliegen des Beschwerdeführers auch

auf andere Weise verstehen können, etwa durch Beizug moderner

Kommunikationsgeräte mit Übersetzungsmöglichkeiten. Eine Kommunikation in

einfacher Sprache scheint mit dem Beschwerdeführer dem Bericht zufolge überdies

möglich zu sein, zumal er seine Freizeit öfters mit Fernsehen verbringe und

dabei lediglich deutschsprachige Sender schaue.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein Beizug eines

Dolmetschers für die Therapie des Beschwerdeführers dem ergänzenden

Verlaufsbericht zufolge ungeachtet der vorgenannten Umstände bereits veranlasst

worden, der Einsatz jedoch krankheitsbedingt sowie aufgrund einer hohen

terminlichen Auslastung bisher mehrfach gescheitert ist. Bei dieser

Ausgangslage kann weder die medizinische Erforderlichkeit noch die zeitliche

Dringlichkeit eines sofortigen Dolmetscherbeizugs für den Beschwerdeführer

bestätigt werden, zumal ein solcher überdies für die Zukunft bereits vorgesehen

und in die Wege geleitet worden ist. Es mangelt folglich an einem schweren,

nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb der Antrag auf Erlass

vorsorglicher Massnahmen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.6

Eine

Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK, von Art. 1 und 16 des

Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK), von Art. 6,

7.

und 10 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche

und politische Rechte (UNO-Pakt II), von Art. 12 des Internationalen Pakts

über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966

(UNO-Pakt I) ist vorliegend zu verneinen. Dasselbe gilt für die Bestimmungen

der angerufenen Nelson Mandela Rules sowie von Ziff. 39 der Europäischen

Strafvollzugsgrundätze. Keine der durch den Beschwerdeführer aufgeführten

Gesetzesbestimmungen räumt ihm im konkreten Fall das Recht auf einen sofortigen

Beizug eines Übersetzers ein. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 64 Abs. 4

in Verbindung mit Art. 75 des Strafgesetzbuches (StGB) oder aus Art. 108

Abs. 1 der Strafvollzugsverordnung Zürich und/oder Art. 8 des

Merkblatts vom 23. September 2023 des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordats.

2.7

Was die

beantragte Rückweisung dieses Verfahrens zur Neubeurteilung der Sache durch die

Vorinstanz aufgrund einer schweren Gehörsverletzung anbelangt, so gilt, dass

eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung

ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGr, 14. Mai

2020, 2C_756/2019, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1).

Ob das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers durch die geltend gemachte mangelhafte Auseinandersetzung der

Vorinstanz mit den fachärztlichen Einschätzungen bzw. durch das

Ausserachtlassen anderer Aktenstücke verletzt worden ist, kann offenbleiben, da

eine Rückweisung an die verfügende Behörde in diesem Punkt einem

formalistischen Leerlauf gleichkäme. Dasselbe gilt in Bezug auf die der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Angaben der Beschwerde zufolge

nicht umgehend zugestellten Aktenstücke. Die zwischenzeitliche Versetzung des

Beschwerdeführers in eine andere Vollzugsinstitution, die Einholung des

(ergänzten) Gutachtens vom 16. Mai 2024 sowie die aktuellen

Verlaufsberichte ermöglichen dem Verwaltungsgericht eine ganzheitliche

Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorstehenden Sinn. Der Beschwerdeführer

konnte sich vor dem Verwaltungsgericht in Kenntnis sämtlicher Akten umfassend

zu den vorinstanzlichen Entscheiden und zu den jüngsten

medizinisch-psychiatrischen Berichten äussern, womit eine allfällige

Gehörsverletzung spätestens zu diesem Zeitpunkt geheilt worden wäre. Von einer

Rückweisung ist daher abzusehen.

2.8

Die

Beschwerde um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist nach dem Gesagten somit

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1

Im

Hauptverfahren ist darüber zu befinden, ob die Vorinstanz zu Recht die

Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom 21. Dezember

2023.

abgelehnt und auf die durch ihn erhobene Schadenersatzforderung nicht

eingetreten ist.

3.2

Hinsichtlich

ihres Nichteintretens erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verlange

gestützt auf Art. 5 EMRK Schadenersatz aufgrund einer Verletzung des in Art. 5

des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verankerten Grundsatzes von "ne bis

in idem". Sie führte weiter aus, eine solche Verletzung sei nicht

anzunehmen und sie sei für Schadenersatzklagen Dritter gegen den Kanton auch

nicht zuständig.

3.3

Auf

Schadenersatz und Feststellung der Verletzung hat namentlich Anspruch, wer in

seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird (§ 11 des

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG]). Über Ansprüche

Dritter gegen den Kanton entscheiden gemäss § 19 Abs. 1 lit. a HaftungsG in der Regel die Zivilgerichte. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf

das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers erweist sich mangels sachlicher

Zuständigkeit folglich als korrekt. Die Beschwerde auf Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer beantragte weiter die Feststellung, dass der bisherige

Verwahrungsvollzug Art. 3 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7.

Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt habe. Diesbezüglich führt er aus, im Rekurs

vom 24. Oktober 2023 ausführlich belegt und begründet zu haben, weshalb

seine damalige Unterbringung konventionswidrig und die entsprechende Verletzung

festzustellen sei. Die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der EMRK-Verletzung

jedoch einzig auf die rechtliche Feststellung beschränkt, dass eine

nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB im Lichte

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der EMRK vereinbar sei. Mit dieser

knappen Begründung habe sie sein rechtliches Gehör in mehrfacher Weise

verletzt. Sie gehe mit keinem Wort auf die konventionswidrige Ausgestaltung des

Vollzugs ein und habe sich mit den konkreten Vorbringen im Rekurs nicht

auseinandergesetzt. Da sie den Rekurs in der Hauptsache gutgeheissen habe, sei

für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb sie sein Feststellungsbegehren im

Ergebnis trotzdem abgewiesen habe. Unter diesen Umständen sei ihm eine

sachgerechte Anfechtung der angefochtenen Verfügung nicht möglich gewesen. Die

Vorinstanz habe somit in formeller und materieller Hinsicht eine

Rechtsverweigerung sowie eine Gehörsverletzung und damit eine Verletzung von

Art. 6 und Art. 13 EMRK, Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV) begangen. Da eine Heilung aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung

ausgeschlossen sei, sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, sofern nicht bereits die Nichtigkeit des

Entscheids festgestellt werden müsse. Da die Vorinstanz die Sache bereits

selbst zur näheren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin 1

zurückgewiesen habe und sich diese im Rahmen der Eventualanträge mit denselben

Rechtsfragen auseinanderzusetzen haben werde, rechtfertige sich eine

Sprungrückweisung.

3.4.2

Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der

materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde

sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11

E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch

der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen

wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die

Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen

(BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83 E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit

Hinweis; BGr, 18. Juni 2024, 9C_143/2024, E. 4.3). Dabei ist

allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge getan, wenn die

dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids

erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017,

2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen; VGr, 16. Oktober 2024,

VB.2024.00401, E. 1.2.2; VGr, 15. Mai 2021, VB.2020.00809,

E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide

nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, sich als

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit

durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche

Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als

Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit

der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGr, 21. Februar

2024, 9C_734/2023, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 147 III 226; BGr, 8. September

2023, 1C_381/2022, E. 2.1).

Die Rügen des Beschwerdeführers

betreffend eine Gehörsverletzung erweisen sich als berechtigt. Die Vorinstanz

beschränkte sich bei der Beurteilung seiner Feststellungsbegehren in der Tat

darauf festzuhalten, dass der gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit a und lit. e

EMRK erforderliche Kausalzusammenhang bei der Umwandlung einer strafrechtlichen

Massnahme in eine Verwahrung gegeben sei und sich keine Verletzung des Art. 4

des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK annehmen lasse. Diese knappe Äusserung setzt

sich mit den umfangreichen und substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers

zu seinen Feststellungsbegehren klar unzureichend auseinander. Dem

Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids in diesem

Punkt deswegen kaum möglich bzw. einzig insofern, als er seine Vorbringen vor

dem Verwaltungsgericht wiederholen konnte. Diese unzureichende

Entscheidbegründung vermag zwar keine Nichtigkeit des Entscheids zu begründen,

doch hat die Vorinstanz dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt (vgl. E. 3.4.2). Eine Heilung der Gehörsverletzung erscheint aus

mehreren Gründen nicht angezeigt. Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zwar

die zweite Rechtsmittelinstanz, jedoch die erste gerichtliche Instanz, weshalb

eine erstmalige Beurteilung des bisherigen Verwahrungsvollzugs mit Blick auf

den dem Beschwerdeführer dadurch drohenden Instanzenverlust nicht angezeigt

erscheint. Ferner wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers

zwischenzeitlich adaptiert, doch macht er geltend, das aktuelle Vollzugsregime

erfülle die Anforderungen der EMRK an eine dauerhafte Unterbringung nach wie

vor nicht. Somit ist neu nicht nur eine Beurteilung des vorherigen, sondern

auch eine Erstbeurteilung der Ausgestaltung des aktuellen Verwahrungsvollzugs

vorzunehmen. Auch diese Beurteilung ist im Lichte des allfälligen

Instanzenverlusts nicht durch eine erste gerichtliche Rechtsmittelinstanz

erstmals vorzunehmen. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung bzw. zur Wahrung

des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Da vorliegend

einzig über eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, nicht indessen über die

Erwägungen der Verfügung des Beschwerdegegners 1 zu entscheiden war,

rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, welcher im Rahmen ihrer

Entscheidfindung wiederum eine Rückweisung an den Beschwerdegegner 1 freisteht.

3.5

Die

Beschwerde im Hauptverfahren VB.2024.00268 ist nach dem Gesagten somit

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache ist zur

Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1

Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem

Unterliegen.

4.2

4.2.1

Im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist der

Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten, konnte seinem Hauptbegehren

bezüglich einer Versetzung aus dem vorgängigen Vollzugsregime doch einzig nicht

stattgegeben werden, weil die beantragte Versetzung zwischenzeitlich bereits

erfolgt war. Unter diesem Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten dieses

Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.2.2

Im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist

aufgrund einer vorinstanzlichen Gehörsverletzung eine Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung durch die Vorinstanz anzuordnen. Die Rückweisung zur erneuten

Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts-

und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,

Dispositiv

2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach

hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten. Aufgrund der Parteistellung

wären die Kosten bei diesem Verfahrensausgang der unterliegenden

Beschwerdegegnerschaft 1 aufzuerlegen. Da die Rückweisung indes aufgrund einer

unzureichenden Begründung der Vorinstanz erfolgt, sind die Gerichtskosten in

Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 29. August 2024, VB.2024.00442, E. 4;

VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1;

17. April 2020, VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

4.3

4.3.1

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte vorliegend um

Zusprache einer Parteientschädigung.

4.3.2

Aufgrund des überwiegenden Obsiegens des Beschwerdeführers im vorstehenden

Sinn ist der Beschwerdegegner 1 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung auszurichten, wobei sich ein Betrag in Höhe von

Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend dargelegt wird,

jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die

Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin in Anrechnung auf ihr

Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45).

4.3.3

Der Beschwerdeführer ersucht vorliegend um Bestellung seiner

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4.3.4

Gestützt auf § 16 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer

die Prozesskosten und die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

4.3.5

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist erstellt. Mit Blick auf seine

Erkrankung und die Komplexität der Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren ergab

sich auch das Erfordernis des Beizugs eines Rechtsvertreters ohne Weiteres.

Ferner waren die Begehren des Beschwerdeführers angesichts des

Verfahrensausgangs nicht offensichtlich aussichtslos. Die Voraussetzungen

für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind somit erfüllt, weshalb das

Gesuch gutzuheissen ist.

4.3.6

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird der notwendige Zeitaufwand nach

den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung

entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des

Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die

Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

4.3.7

Rechtsanwältin B macht in der aufforderungsgemäss eingereichten

Honorarnote vom 25. März 2025 für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00761

einen Zeitaufwand von total 8,92 Stunden (2023: 8,67 Stunden; 2024:

0,25 Stunden) geltend, was angemessen erscheint. Der

Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Regelansatz von Fr. 220.- pro

Stunde (2023: Fr. 1'906.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer; 2024:

Fr. 55.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer). Die geltend gemachten

Barauslagen von Fr. 38.60 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) sind nicht

zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 2'153.80

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer bis 31. Dezember 2023 bzw. 8,1 %

Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2024).

Rechtsanwältin B ist für

das Beschwerdeverfahren VB.2023.00761 demzufolge mit Fr. 2'153.80

(inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wovon unter Anrechnung der

hälftigen Parteientschädigung Fr. 1'153.80 aus der Gerichtskasse zu

vergüten sind.

4.3.8

In der zweiten Honorarnote vom 25. März 2025 macht Rechtsanwältin B

für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00268 einen Zeitaufwand von total 22,92

Stunden (2024 und 2025) geltend, wobei dies auch den Aufwand für Eingaben

einschliesst, welcher für beide Verfahren nach der erfolgten

Verfahrensvereinigung angefallen ist. Der Aufwand erscheint hoch, aber mit

Blick auf den konkreten Fall und den dargelegten Verfahrensablauf (namentlich

zwischenzeitliche Versetzung des Beschwerdeführers, Erstellung eines Gutachtens

und Ergänzungsgutachtens) noch als angemessen. Der Entschädigungsanspruch

richtet sich wiederum nach dem Regelansatz von Fr. 220.- pro Stunde

(zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer), woraus ein Aufwand von total

Fr. 5'042.40 (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) resultiert. Die

aufgeführten Barauslagen von Fr. 23.10 (zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer) sowie die Auslagen in Höhe von Fr. 279.30 für die

angefallenen Weg- und Dolmetscherkosten anlässlich einer Besprechung mit dem

Beschwerdeführer sind nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin B ist für das

Beschwerdeverfahren VB.2024.00268 somit mit Fr. 5'776.20 (inklusive

Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wovon unter Anrechnung der hälftigen

Parteientschädigung Fr. 4'776.20 aus der Gerichtskasse zu vergüten sind.

4.3.9

Gesamthaft besteht somit ein Vergütungsanspruch von Fr. 7'930.- (Fr. 2'153.80

für das Verfahren VB.2023.00761 und Fr. 5'776.20 für das Verfahren

VB.2024.00268). Unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

sind Rechtsanwältin B für die vereinigten Verfahren somit noch Fr. 5'930.-

aus der Gerichtskasse zu vergüten.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der

die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht

nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2023.00761 (Gesuch um Versetzung in eine

psychiatrische Klinik und Installation eines Therapiesettings [vorsorgliche

Massnahmen]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2024.00268 (bedingte Entlassung aus der Verwahrung

[Wiederaufnahme VB.2024.00032]) wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten

wird, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2023.00761 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 55.--; Zustellkosten,

Fr. 555.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2024.00268 wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.--; Zustellkosten,

Fr. 2'300.-- Total der Kosten.

5. Die Gerichtskosten des Verfahrens

VB.2023.00761 werden auf die

Gerichtskasse genommen.

6. Die Gerichtskosten des Verfahrens

VB.2024.00268 werden der

Direktion der Justiz und des Innern

auferlegt.

7. Der Beschwerdegegner 1 wird

verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Urteils.

8. Dem

Beschwerdeführer wird für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

9. Rechtsanwältin B

wird für ihren Aufwand und die Auslagen in den Beschwerdeverfahren unter

Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 7 hiervor mit

insgesamt 5'930.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

11. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.