VB.2023.00762
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00762
21. März 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25218)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00762
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C
und/oder RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Wettswil am Albis,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend Urnenabstimmung
über die Teilrevision der Nutzungsplanung "Weierächer-Grabmatten",
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat der Gemeinde Wettswil am Albis
publizierte im Anzeiger aus dem Bezirk Affoltern (Affoltemer Anzeiger) am
29. September 2023, dass an der Urnenabstimmung vom 19. November 2023
unter anderem über die Teilrevision der Nutzungsplanung
"Weierächer-Grabmatten" sowie über die Totalrevision der kommunalen
Richtplanung – Teilrichtplan Verkehr (Verkehrsrichtplan) – abgestimmt werde.
Erwägungen
II.
A und B gelangten am 3. Oktober 2023 mit
Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Affoltern und beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei die Abstimmung vom 19. November 2023
"auszusetzen" und der Gemeinderat Wettswil am Albis anzuweisen, den
Beleuchtenden Bericht zu überarbeiten bzw. zu ergänzen, eventualiter sei die
Abstimmung nicht durchzuführen bzw. eine allfällig schon erfolgte Abstimmung
aufzuheben.
Am 19. November 2023 nahmen die Stimmberechtigten der
Gemeinde Wettswil am Albis die Vorlage betreffend Teilrevision der
Nutzungsplanung mit 768 Ja-Stimmen gegen 722 Nein-Stimmen
(Ja-Stimmen-Anteil: 51,5 %) und die Vorlage betreffend Totalrevision des
Verkehrsrichtplans mit 992 Ja-Stimmen gegen 501 Nein-Stimmen
(Ja-Stimmen-Anteil: 66,4 %) an. Daraufhin änderten A und B ihren Antrag
dahingehend ab, dass sie nur noch die Aufhebung und Wiederholung der Abstimmung
betreffend Teilrevision der Nutzungsplanung verlangten.
Der Bezirksrat Affoltern wies den Rekurs mit Beschluss vom
19.
Dezember 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), soweit er ihn nicht als
durch Rückzug erledigt abschrieb (Dispositiv-Ziff. II), und sprach keine
Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. V).
III.
A und B führten am 27. Dezember 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I
des Rekursentscheids sowie die Abstimmung betreffend Teilrevision der
Nutzungsplanung aufzuheben und die Abstimmung sei zu wiederholen. Der
Gemeinderat Wettswil am Albis beantragte am 8. Januar 2024, unter
Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Mit weiteren Eingaben von A und B vom 15. und 29. Januar 2024
und des Gemeinderats Wettswil am Albis vom 22. Januar 2024 wurde an den
jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über einen Stimmrechtsrekurs gegen eine kommunale Urnenabstimmung nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführer sind als Stimmberechtigte der Gemeinde Wettswil am Albis
gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 2 lit. a VRG
zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Der
Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerde fehle es an einer hinreichenden
Begründung im Sinn von § 54 Abs. 1 VRG, weshalb sich darauf nicht
eintreten lasse. Die Rüge ist offenkundig unbegründet: Aus den Vorbringen in
der Beschwerdeschrift ergibt sich ohne Weiteres, inwiefern die Beschwerdeführer
den vorinstanzlichen Entscheid für falsch bzw. den Beleuchtenden Bericht für
mangelhaft halten. Damit liegt eine hinreichende Begründung vor. Unbegründet
ist sodann auch der Vorwurf des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführer hätten
ihre Begründung im Rahmen der Replik unzulässig erweitert. Die Beschwerdeführer
replizierten darin auf die Vorbringen des Beschwerdegegners, was selbstredend
zulässig ist. Diese Eingabe ist deshalb nicht aus dem Recht zu weisen, wie dies
der Beschwerdegegner beantragt.
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet (nur noch) die Vorlage betreffend
Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung. Diese sieht verschiedene kleinere
Anpassungen der Nutzungsplanung des in der Bauzone liegenden Gebiets
Weierächer-Grabmatten vor, die – so der Beleuchtende Bericht – Voraussetzung
für die Genehmigung eines Quartierplans für dieses Gebiet und der damit
verbundenen Feinerschliessung zur Erlangung der Baureife sind.
Die Beschwerdeführer machen geltend, für den Bau der
Quartierstrassen bzw. deren Anschluss an die kommunale Groberschliessung
bestünden drei Varianten. Die den Stimmberechtigten vorgelegte Teilrevision der
Nutzungsplanung präjudiziere die Erschliessungsvariante 3 (Erschliessung über
die Breitenmattstrasse) und schliesse die Erschliessungsvariante 1
(Erschliessung über den Lenggenweg mit Verlängerung der Hofächerstrasse) aus.
Der Beleuchtende Bericht mache diesen Umstand nicht hinreichend transparent;
für die Stimmberechtigten sei die Vorlage insgesamt nicht verständlich gewesen.
Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, im Beleuchtenden
Bericht sei auf das Quartierplanverfahren hingewiesen und ein Zusammenhang zur
Teilrevision der Nutzungsplanung hergestellt worden. Die Stimmberechtigten
seien damit "genügend über die Sachlage ins Bild gesetzt" worden. Es
sei zu betonen, dass die Abstimmungserläuterungen nur die wesentlichen
Gesichtspunkte von Abstimmungsvorlagen erläutern müssten. Wenn der
Beschwerdegegner im Beleuchtenden Bericht "nicht in aller Deutlichkeit
hervorgehoben" habe, dass die Teilrevision der Nutzungsplanung eine
bestimmte Erschliessungsvariante ausschliessen könnte, habe er den
Stimmberechtigten keine wesentlichen Informationen vorenthalten. Zudem sei der
Beleuchtende Bericht nicht die einzige Informationsquelle gewesen, sondern habe
es darüber hinaus im März 2023 eine Informationsveranstaltung gegeben und seien
im Affoltemer Anzeiger vom 10. November 2023 Anzeigen publiziert worden.
Schliesslich habe über die verschiedenen Erschliessungsvarianten im Quartierplanverfahren
nicht informiert werden müssen, weil nicht über den Quartierplan, sondern über
die Änderung der Nutzungsplanung abzustimmen gewesen sei.
3.
3.1
Die in der
Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) schützt die
freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2
BV). Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV namentlich das Recht der
Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen
Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 7. Dezember 2023, VB.2023.00508,
E. 2.1).
In diesem Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6
Abs. 1 des (kantonalen) Gesetzes über die politischen Rechte vom
1.
September 2003 (GPR, LS 161), dass die Meinung der
Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden
kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der
Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie
Stimmabgabe ermöglichen.
3.2
Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der
Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von
Abstimmungen abgeleitet. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt
den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der
Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche
Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem
Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht
zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –,
wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit
Hinweisen).
Diesem Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die
Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe für diese sprechen,
wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben
und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz
einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau
und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer
Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen
eine Vorlage erhoben werden können. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit
verbietet das Gebot der Sachlichkeit aber, in den Abstimmungserläuterungen für
den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken oder für
die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen (BGE 139 I 2 E. 6.2,
138.
I 61 E. 6.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00382, E. 4.2).
3.3
Gemäss
§ 64a in Verbindung mit § 64 Abs. 1 lit. a GPR ist in
diesem Sinn für Urnenabstimmungen in einer Versammlungsgemeinde zu jeder Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut
verständlicher Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung oder
Abstimmungsbüchlein genannt) zu verfassen, in dem die Vorlage erläutert
wird und die wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage (lit. a),
die Anträge der Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskommission (lit. b)
und die Abstimmungsempfehlung der vorberatenden Gemeindeversammlung (lit. c)
genannt werden.
4.
4.1
Dem
Beleuchtenden Bericht zur hier strittigen Vorlage sind "Gemeinsame
Erläuterungen zu den nachfolgenden Vorlagen" vorangestellt, die neben der
Teilrevision der Nutzungsplanung auch die Totalrevision des kommunalen
Verkehrsrichtplans betreffen. Ausgeführt wird hierzu, dass "Hauptanlass
für die beiden Abstimmungsvorlagen […] das laufende Quartierplanverfahren
Weierächer-Grabmatten" sei. Nach einem historischen Abriss wird das
Quartierplanverfahren dargestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass
daran nur die betroffenen Grundeigentümer beteiligt seien. Anschliessend wird
ausgeführt, inwiefern das Quartierplanverfahren und die Vorlagen in einem
Zusammenhang stehen. Hierzu wird erläutert, dass (kleinere) Korrekturen des
Nutzungsplans nötig seien, um sowohl eine ausreichende Erschliessung zu
erreichen als auch private Baugrundstücke "nicht übermässig
anzutasten". Wie das Quartierplangebiet konkret erschlossen werden soll,
lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen.
Unter dem Titel "Folgen einer Ablehnung der
Vorlagen" wird weiter ausgeführt, Gegner machten geltend, dass mit der
Annahme beider Vorlagen "bereits konkrete Weichen für eine spätere
Erschliessungsvariante […] gestellt und somit eine Erschliessungsvariante
präjudiziert würde. Dies sei die 'unsichere Variante' mit der Ausfahrt von der
Breitenmattstrasse in die Ettenbergstrasse auf der Höhe der Hausnummern 13a und
15". Die Genehmigung des Quartierplans setze die Rechtskraft beider Abstimmungsvorlagen
voraus. Lehnten die Stimmberechtigten "eine oder beide der
Abstimmungsvorlagen […] ab" bedeute dies nicht, dass sie damit "das
Quartierplanverfahren oder eine spätere Überbauung verhindern, eine bestimmte
Erschliessungsvariante priorisieren und grundsätzliche Weichenstellungen
beeinflussen." Das Quartierplanverfahren werde auch bei einer Ablehnung
fortgesetzt und die zeitnahe Erschliessung weiterhin angestrebt. Werde die
Teilrevision der Nutzungsplanung abgelehnt, beeinträchtige dies "eine
optimale Strassen- und Wegführung am Rande des Quartierplangebiets", da
sämtliche Verkehrswege innerhalb der Bauzone realisiert werden müssten, wodurch
"private Baugrundstücke vermehrt in Anspruch genommen werden
müssten".
Im Teil, in dem die Vorlage
zur Teilrevision der Nutzungsplanung im Detail vorgestellt wird, wird erneut
ausgeführt, die Anpassungen seien nötig, weil die Erschliessung innerhalb der
Bauzone realisiert werden müsse; zudem werde die Gestaltungsplanpflicht durch
eine Zweckbestimmung ergänzt. Unter dem Titel "Folgen einer
Ablehnung" findet sich wiederum der Hinweis, eine Ablehnung beeinträchtige
eine optimale Strassen- und Wegführung "am Rande des
Quartierplangebiets". Es folgt eine detaillierte Darstellung der einzelnen
Anpassungen sowie ein Argumentarium für eine Zustimmung zur Vorlage.
Weder in den einführenden
Erläuterungen für beide Vorlagen noch in den Erläuterungen zur Anpassung der
Nutzungsplanung finden sich konkrete Hinweise zum im Quartierplanverfahren
vorgesehenen Erschliessungskonzept, das der beantragten Anpassung des
Nutzungsplans zugrunde liegt.
4.2
Ein
Beleuchtender Bericht ist so abzufassen, dass die Stimmberechtigten sich ein
umfassendes Bild von einer Vorlage machen können. Verschweigt der Gemeinderat
wesentliche Aspekte einer Vorlage, können die Stimmberechtigten sich kein
genügendes Bild über eine Vorlage machen und damit ihre Meinung nicht frei
bilden. Steht die Teilrevision einer Nutzungsplanung in engem Zusammenhang mit
konkreten Projekten tieferer Planungsstufe, müssen die Stimmberechtigten
deshalb auch hinreichend über diesen Hintergrund orientiert werden.
Die strittige Teilrevision des Nutzungsplans hat – was
auch aus dem Beleuchtenden Bericht hervorgeht – einzig Anpassungen zum
Gegenstand, die aufgrund des Quartierplanverfahrens notwendig werden. Dem
Beleuchtenden Bericht lässt sich indes an keiner Stelle entnehmen, welche
konkreten Erschliessungsmassnahmen die beantragten Anpassungen notwendig
machen. Der Beschwerdegegner beschränkte sich in seinen Ausführungen auf den
Hinweis, die Anpassungen seien notwendig, damit alle Erschliessungsanlagen
innerhalb der Bauzone erstellt werden könnten. Diese Darstellung ist stark
verkürzt. Tatsächlich sind diese Anpassungen gemäss übereinstimmender
Darstellung der Parteien für eine konkrete Erschliessungsvariante notwendig und
wäre auch eine andere Erschliessungsvariante
denkbar, die andere Anpassungen an der Nutzungsplanung erforderlich machten.
Macht ein konkretes Erschliessungsprojekt im Rahmen eines
Quartierplanverfahrens die beantragten Anpassungen der Nutzungsplanung notwendig,
müssen die Stimmberechtigten Kenntnis vom Erschliessungsprojekt haben, damit
sie sich eine freie Meinung darüber bilden können, ob sie für diesen Zweck die
Nutzungsplanung anpassen wollen. Das grundsätzlich zutreffende Argument des
Beschwerdegegners, am Quartierplanverfahren seien (im Wesentlichen) nur die
betroffenen Grundeigentümer zu beteiligen und der Entscheid über die
Erschliessung obliege nicht den Stimmberechtigten, greift in der vorliegenden
Konstellation zu kurz: Macht ein Quartierplanverfahren Anpassungen an der
Nutzungsplanung notwendig, sind die Stimmberechtigten in diesem Rahmen am
Quartierplanverfahren beteiligt, weshalb ihnen insoweit auch Kenntnis von der
Planung zu geben ist.
Weil vorliegend die konkret
geplante Erschliessungsvariante weder im Erläuterungstext noch mit einem
Planauszug dargestellt wurde, konnten sich die Stimmberechtigten auf der
Grundlage der Abstimmungsunterlagen kein genügendes Bild über die Hintergründe
der Vorlage machen. Einzig bei den Erläuterungen zu beiden Vorlagen findet sich
unter dem Titel "Folgen einer Ablehnung der Vorlagen" ein Hinweis zum
geplanten Anschluss der Fein- an die Groberschliessung. Damit fehlten den
Stimmberechtigten wesentliche Informationen, die notwendig gewesen wären, um
sich eine freie Meinung über den Inhalt der Vorlage zu bilden.
Es kommt hinzu, dass der
Beschwerdegegner die Ausgangslage im Beleuchtenden Bericht in weiten Teilen so
darstellt, dass unbefangene Leser davon ausgehen müssen, die fraglichen
Anpassungen seien für das Quartierplanverfahren generell notwendig und nicht nur,
um eine bestimmte Erschliessungsvariante zu ermöglichen. Dies wird dadurch noch
verstärkt, dass an verschiedenen Stellen behauptet wird, eine Ablehnung habe
keine präjudizierende Wirkung, jedoch an keiner Stelle darauf hinwiesen wird,
dass die Zustimmung zur Teilrevision der Nutzungsplanung eine bestimmte
Erschliessungsvariante präjudiziert.
Damit verletzt der
Beleuchtende Bericht Art. 32 Abs. 2 BV sowie § 6 und § 64a
in Verbindung mit § 64 Abs. 1 lit. a GPR.
5.
5.1
Die Wiederholung einer Volkswahl oder
Volksabstimmung wird nach § 27b (in Verbindung mit §§ 63 und 70) VRG
nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die
Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Das kantonale Recht knüpft damit an die
Praxis des Bundesgerichts an. Im Fall von Mängeln mit nicht bezifferbaren
Auswirkungen berücksichtigt dieses bei der Prüfung, ob der gerügte Mangel das
Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte, insbesondere die Grösse des
Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen
Bedeutung im Rahmen der Abstimmung (BGE 143 I 78 E. 7.1).
Der
Urnengang wird aufgrund einer gesamthaften Betrachtung nur dann aufgehoben,
wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis
beeinflusst haben können. Erscheint die Möglichkeit, dass die Wahl oder
Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen
als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von
der Aufhebung des Urnengangs abgesehen werden (BGE 145 I 282 E. 4.2
mit zahlreichen Hinweisen).
5.2
Vorliegend
wiegt der Mangel schwer. Der Beleuchtende Bericht legt die Hintergründe der
beantragten Teilrevision der Nutzungsplanung nicht verständlich dar, weshalb
den Stimmberechtigten nicht möglich war, sich allein auf der Grundlage des
Beleuchtenden Berichts eine Meinung zu bilden. Dass die Vorlage Gegenstand von
Meinungsäusserungen im Affoltemer Anzeiger war und die Gemeinde acht Monate vor
der Abstimmung eine Informationsveranstaltung durchgeführt hatte – deren Inhalt
im vorliegenden Verfahren jedoch unklar blieb –, vermag die ungenügende
Informationslage nicht aufzuwiegen. Den Stimmberechtigten muss möglich sein,
sich auf der Grundlage der ihnen zugestellten Abstimmungsunterlagen ein
genügendes Bild von einer Vorlage zu machen, was hier nicht der Fall war. Es
kommt hinzu, dass das Abstimmungsergebnis relativ knapp war: Hätten 23 Stimmberechtigte
bei korrekter Information die Vorlage abgelehnt, statt dieser zuzustimmen,
hätte die Vorlage das notwendige Mehr verfehlt.
Die Abstimmung ist deshalb aufzuheben. Da es sich bei der
Stimmrechtsbeschwerde um ein kassatorisches Rechtsmittel handelt, kann das
Verwaltungsgericht den Beschwerdegegner nicht anweisen, die Abstimmung zu
wiederholen. Es obliegt deshalb dem Beschwerdegegner, zu entscheiden, ob und in
welcher Form er die Teilrevision der Nutzungsplanung den Stimmberechtigten
erneut unterbreiten will.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I und V des Beschlusses des Bezirksrats Affoltern vom
19.
Dezember 2023 sowie die Abstimmung über die Teilrevision der
Nutzungsplanung "Weierächer-Grabmatten" (Bauordnung, Zonenplan und
Kernzonenplan) sind aufzuheben.
7.
In Stimmrechtssachen werden in der Regel keine
Verfahrenskosten erhoben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG), weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Der unterliegende Beschwerdegegner ist zu verpflichten,
den Beschwerdeführern für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt
eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und V des Beschlusses des
Bezirksrats Affoltern sowie die Abstimmung der Gemeinde Wettswil vom
19.
November 2023 über die Teilrevision der Nutzungsplanung
"Weierächer-Grabmatten" (Bauordnung, Zonenplan und Kernzonenplan)
werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Affoltern.