VB.2023.00764
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00764
16. Mai 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25351)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00764
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität
Zürich Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Dekanat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Modul
"Juristisches Arbeiten",
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolviert seit dem Herbstsemester 2018 den
Bachelorstudiengang in Rechtswissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich. Im Herbstsemester 2022 belegte er zum zweiten
Mal das Modul "Juristisches Arbeiten". Mit Leistungsausweis für das
Herbstsemester 2022 teilte ihm die Rechtswissenschaftliche Fakultät am
24. Februar 2023 mit, dass er das Modul nicht bestanden habe.
Eine gegen die Bewertung des Moduls "Juristisches
Arbeiten" von A erhobene Einsprache wies der Fakultätsvorstand der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit Entscheid vom 15. Mai 2023 ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen geführten Rekurs von A wies die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 9. November 2023 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die
Kosten von Fr. 675.- zu zwei Dritteln A und nahm diese im Übrigen auf die
Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II).
III.
A erhob am 27. Dezember 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, "der Beschluss der Rekurskommission sei
aufzuheben und neu zu werten".
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am
16.
Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Zürich verzichtete am 23. Januar 2024 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen betreffend
Anordnungen der Universität Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in
Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen
und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist
bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch
§ 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren
(vgl. § 50 VRG und dazu Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition. Es kann diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Das ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der
Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 11. Januar 2024,
VB.2023.00383, E. 2.2, und 14. September 2022, VB.2022.00217,
E. 2.2; Donatsch, § 20 N. 88).
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Examensleistungen allerdings Ver-fahrensmängel oder die Auslegung bzw.
Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche
gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 30. April
2020, VB.2019.00558, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).
3.
3.1
Gemäss
§ 21 Abs. 3 der Rahmenverordnung über den Bachelor- und den
Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF, LS 414.415.1) muss die oder der
Studierende für die Vergabe von ECTS Credits einen expliziten Leistungsnachweis
bestehen (Satz 1); die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser
Anwesenheit ist ausgeschlossen (Satz 2). Leistungsnachweise sind etwa
schriftliche Prüfungen oder Arbeiten, Referate oder auch die dokumentierte
aktive Teilnahme an Lehrveranstaltungen (vgl. § 22 Abs. 1 RVO
RWF). Die Lehrveranstaltung "Juristische Arbeitstechnik" bildet einen
Bestandteil des Moduls "Juristisches Arbeiten". Dieses besteht aus
den Lehrveranstaltungen "Juristische Arbeitstechnik" und
"Wissenschaftliches Schreiben". Für das Modul "Juristisches
Arbeiten" wird als Leistungsnachweis eine dokumentierte aktive Teilnahme
an beiden Lehrveranstaltungen gefordert. Diese müssen erfolgreich absolviert
werden. Das Modul gilt entweder als bestanden oder als nicht bestanden. Eine
Benotung erfolgt nicht (vgl. zum Ganzen Anhang 1 lit. B der
gestützt auf § 2 RVO RWF von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erlassenen
Studienordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang
sowie die Minor-Studienprogramme und die besonderen Programme an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 10. Juni 2020
[StudO RWF, abrufbar unter www.ius.uzh.ch > Fakultät > Rechtssammlung
> 4 Lehre]).
3.2
Weder die RVO RWF noch die StudO RWF
regeln die Ausgestaltung eines Leistungsnachweises durch "dokumentierte aktive
Teilnahme" im Sinn von § 22 Abs. 1 RVO RWF. Es liegt deshalb im
pflichtgemässen Ermessen der zuständigen universitären Instanzen, das
Bewertungsverfahren festzulegen. Dabei sind sie an die allgemeinen
Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie das Gebot
der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen, das
Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409; VGr, 24. Juni 2015,
VB.2015.00074, E. 3.3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit
eines Prüfungs- und Bewertungsverfahrens stehen das Gleichbehandlungsgebot und
das Willkürverbot im Zentrum (VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 4.3,
und 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 3.2).
3.3
Das Skript
"Juristische Arbeitstechnik" hält auf Seite vier in Bezug auf den
Leistungsnachweis Folgendes fest: Zur dokumentierten aktiven Teilnahme im Sinn
von § 22 Abs. 1 RVO RWF gehöre die Einschreibung über das
elektronische Lernsystem der Universität Zürich ("OLAT") in die
entsprechende Gruppe, die Anwesenheit in der Lehrveranstaltung, die aktive
Teilnahme am Unterricht und an den Gruppendiskussionen mit den Lernpartnern und
Lernpartnerinnen und ein vollständig bearbeitetes Lückenskript. Für einen erfolgreichen
Leistungsnachweis sei den Dozierenden nach der letzten Lektion das aktuelle
Skript in physischer Form abzugeben. Weil das Lückenskript als eigene
Zusammenfassung dienen solle, würden die handschriftlichen Einträge inhaltlich
nicht bewertet. Erwartet werde hingegen, dass das Skript vollständig und
sinnvoll bearbeitet worden sei und eine eingehende Auseinandersetzung mit dem
Stoff stattgefunden habe.
Dieses Bewertungsverfahren
erweist sich als rechtmässig:
3.4
3.4.1
Die Registrierung auf der Plattform "OLAT" wird von der
Beschwerdegegnerin deshalb als Voraussetzung für das Bestehen des Moduls
ausgewiesen, weil durch die Dozierenden vorab Lerngruppen gebildet werden, in
welchen die Studierenden in den Lektionen die verschiedenen Aufgaben zu
besprechen haben. Auf Seite drei des Skripts wird darauf hingewiesen, dass die
Gruppeneinteilung zwingend ist. Diese obligatorische Bildung von Lerngruppen
unter Zuhilfenahme einer elektronischen Einschreibeplattform ist geeignet, um
auf die aktive Teilnahme von Studierenden an einer Lehrveranstaltung
hinzuwirken. Weder ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein solches
Vorgehen definiert, noch dass sie dieses und – basierend darauf – das Mitwirken
an Gruppendiskussionen als Bewertungskriterium bestimmt hat. Es handelt sich um
eine zulässige Konkretisierung der aktiven Teilnahme im Sinn von § 22 Abs. 1 RVO RWF. Das Gleiche gilt für das Erfordernis der Anwesenheit in
der Veranstaltung.
3.4.2
Auch die fristgerechte Abgabe eines vollständig bearbeiteten Lückenskripts
ist als Beurteilungskriterium im Rahmen von § 22 Abs. 1 RVO RWF nicht
zu beanstanden. Diese Vorgabe kann als Beleg für die tatsächliche gedankliche
Auseinandersetzung mit dem Vorlesungsstoff und damit (mittelbar) für die
Anwesenheit in und die aktive Teilnahme an der Veranstaltung dienen. Sie
erscheint umso gerechtfertigter, als die Beschwerdegegnerin in der fraglichen
Lehrveranstaltung keine Anwesenheitskontrollen durchzuführen scheint.
3.4.3
Das Kriterium der sinnvollen Bearbeitung des Skripts kann im vorliegenden
Zusammenhang schliesslich nicht per se als rechtsungleich oder willkürlich
bezeichnet werden. So können Ausführungen, bei denen kein oder nur ein loser
innerer Zusammenhang mit der jeweiligen Aufgabenstellung erkennbar ist,
zumindest ein Indiz für eine unzureichende Teilnahme an der Lehrveranstaltung
darstellen. Anzumerken ist allerdings, dass sich die rechtsgleiche und
willkürfreie Handhabe dieses Elements bei der konkreten Beurteilung einer
aktiven Teilnahme als schwierig herausstellen und mit einem erhöhten
Begründungsaufwand einhergehen dürfte.
3.5
Die
Beschwerdegegnerin hat im Ergebnis ihr Ermessen bei der Ausgestaltung des
Bewertungsverfahrens für die Lehrveranstaltung "Juristische
Arbeitstechnik" nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Ebenso wenig hat sie
dabei allgemeine Rechtsgrundsätze oder Grundprinzipien des Verwaltungsrechts
verletzt. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers führen kein anderes
Ergebnis herbei. Soweit er Zweifel
an der Fairness des Verfahrens äussert und sich damit sinngemäss auf die
allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 18 der
Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) beruft,
legt er nicht dar, inwiefern diese verletzt worden sein sollen. Dergleichen ist
auch nicht ersichtlich.
4.
4.1
Zu prüfen
bleibt die Rüge des
Beschwerdeführers, sein Skript sei von der Beschwerdegegnerin willkürlich bzw.
nicht objektiv bewertet worden. Wie dargestellt, schreitet das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung
der Bewertung erst ein, wenn diese nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche
Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Der
Beschwerdeführer bringt insofern vor, es manifestiere sich Willkür "in der
Hervorhebung eines unvollständig gelösten Skripts, obwohl dieses zu mindestens
97.
% vervollständigt" worden sei.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin hat den Misserfolg des Beschwerdeführers damit begründet,
dass das Skript "nicht vollständig/sinnvoll bearbeitet" worden sei
und keine Einschreibung auf "OLAT" stattgefunden habe. Im
Einspracheverfahren führte der für die Veranstaltung verantwortliche
Lehrstuhlinhaber konkretisierend aus, insbesondere die Beispiele und Übungen im
Skript, die am Rand mit einem grauen Balken versehen seien, seien zu einem
grossen Teil entweder gar nicht oder in einer Art behandelt worden, die
nahelege, dass der Beschwerdeführer die Veranstaltung nicht besucht habe. In
den Lehrveranstaltungen habe der Fokus auf diesen Übungen gelegen, weshalb die
vollständige und sinnvolle Bearbeitung insbesondere anhand der ausgefüllten
Übungen respektive Beispielen gemessen werden könne. Während im Herbstsemester
2021.
als Begründung für das Nichtbestehen des Beschwerdeführers angemerkt
worden sei, 29 Seiten des Skripts seien ungenügend ausgefüllt worden, seien es
nach erneutem Besuch der Veranstaltung noch immer 24 Seiten gewesen. Zu
den nicht ausgefüllten Aufgaben und Beispielen kämen weitere hinzu, die in
ungenügender Weise bearbeitet worden seien. Zusätzlich habe sich der
Beschwerdeführer erst am 19. Dezember 2022 und damit nach der Durchführung
der letzten Lehrveranstaltung auf "OLAT" registriert.
4.3
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,
sich erst am 19. Dezember 2022 auf "OLAT" registriert zu haben.
Diese späte Einschreibung erfolgte, obwohl ihm bei sorgfältiger Lektüre des
Skripts – wie sie von den Studierenden einer Universität erwartet werden darf –
auch ohne explizite zeitliche Vorgabe klar sein musste, dass eine
Registrierung vor der ersten Veranstaltung zu erfolgen hatte. Der
Beschwerdeführer hatte im Übrigen bereits im November 2021 unterschriftlich im
Skript bestätigt, die Anforderungen an den Leistungsnachweis gelesen und
verstanden zu haben. Dass die Beschwerdegegnerin ihm die Verspätung vorhielt
und unter anderem deswegen auf das Nichtbestehen der Lehrveranstaltung schloss,
ist aufgrund der kommunizierten Bewertungskriterien und Methodik nachvollziehbar.
Insbesondere ist nicht erkennbar und erklärt der Beschwerdeführer auch nicht,
wie er seiner Pflicht zur aktiven Teilnahme an den Gruppendiskussionen ohne
Einschreibung nachgekommen sein soll.
4.4
Der Vorwurf des unvollständigen Skripts schliesslich
bezieht sich wie dargestellt im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer
die für den Unterricht (und damit nicht für das Selbststudium) vorgesehenen, mit
einem grauen Balken gekennzeichneten Beispiele und Übungen zu einem massgeblichen
Teil nicht behandelt, also an den entsprechenden Stellen keine Notizen oder
Antworten angebracht haben soll. Diese Feststellung der Beschwerdegegnerin ist
aufgrund der angegebenen Stellen im Skript (S. 7, 24, 31–40, 46–50, 62, 68–75)
nachvollziehbar, auch wenn sie sich nicht in der von ihr vertretenen
Deutlichkeit ergibt. Die Einstufung des Skripts als unvollständig ist im Rahmen
des der Beschwerdegegnerin zukommenden Ermessens indessen nicht zu beanstanden.
Sie hat zwar entgegen ihren Angaben auch eine inhaltliche Wertung
vereinzelter Ausführungen des Beschwerdeführers vorgenommen. Da es sich aber
nach dem bisher Gesagten nicht als offensichtlich mangelhaft bzw. nicht mehr
nachvollziehbar erwiesen hätte, die Veranstaltung mangels hinreichender aktiver
Teilnahme am Unterricht und Beteiligung in einer Lerngruppe auch ohne
inhaltliche Wertung des Skripts als nicht bestanden einzustufen, erübrigen sich
weitere Ausführungen hierzu.
Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe seien von der Vorinstanz unzureichend geprüft worden,
weil das Skript in besonders heller (gemeint wohl: unleserlicher) Form
vervielfältigt worden sei, macht er damit zumindest sinngemäss eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. Eine solche ist allerdings
nicht ersichtlich, zumal der Hauptvorwurf an den Beschwerdeführer gerade darin
besteht, das Skript nicht vollständig bearbeitet zu haben. Die Überprüfung dieses
Vorgehens der Beschwerdegegnerin ist mit dem bei den Akten liegenden Exemplar
trotz vereinzelt unleserlicher Stellen möglich.
4.5
Im Ergebnis ist die Bewertung der Lehrveranstaltung
"Juristische Arbeitstechnik" nicht zu beanstanden. Sie erweist sich
als nachvollziehbar, enthält keine offensichtlichen Mängel und beruht nicht auf
sachfremden Kriterien. Inwiefern die Beschwerdegegnerin dabei willkürlich
agiert haben soll, ist nicht erkennbar. Das Modul "Juristisches
Arbeiten", welches sich wie dargestellt aus den Lehrveranstaltungen
"Juristische Arbeitstechnik" und "Wissenschaftliches
Schreiben" zusammensetzt, wurde von der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht
als nicht bestanden gewertet. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
letztgenannten Lehrveranstaltung muss unter diesen Umständen nicht weiter
eingegangen werden.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule,
der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse
der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche
Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229
E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen
werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die
Parteien;
b) die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.