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Entscheid

VB.2023.00764

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00764

16. Mai 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25351)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00764

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität

Zürich Rechtswissenschaftliche Fakultät,

Dekanat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Modul

"Juristisches Arbeiten",

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolviert seit dem Herbstsemester 2018 den

Bachelorstudiengang in Rechtswissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich. Im Herbstsemester 2022 belegte er zum zweiten

Mal das Modul "Juristisches Arbeiten". Mit Leistungsausweis für das

Herbstsemester 2022 teilte ihm die Rechtswissenschaftliche Fakultät am

24. Februar 2023 mit, dass er das Modul nicht bestanden habe.

Eine gegen die Bewertung des Moduls "Juristisches

Arbeiten" von A erhobene Einsprache wies der Fakultätsvorstand der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit Entscheid vom 15. Mai 2023 ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen geführten Rekurs von A wies die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 9. November 2023 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die

Kosten von Fr. 675.- zu zwei Dritteln A und nahm diese im Übrigen auf die

Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II).

III.

A erhob am 27. Dezember 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, "der Beschluss der Rekurskommission sei

aufzuheben und neu zu werten".

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am

16.

Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität

Zürich verzichtete am 23. Januar 2024 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen betreffend

Anordnungen der Universität Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in

Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen

und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von

Verfahrensvorschriften überprüft werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist

bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch

§ 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren

(vgl. § 50 VRG und dazu Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition. Es kann diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Das ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der

Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 11. Januar 2024,

VB.2023.00383, E. 2.2, und 14. September 2022, VB.2022.00217,

E. 2.2; Donatsch, § 20 N. 88).

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von

Examensleistungen allerdings Ver-fahrensmängel oder die Auslegung bzw.

Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche

gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre

(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 30. April

2020, VB.2019.00558, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).

3.

3.1

Gemäss

§ 21 Abs. 3 der Rahmenverordnung über den Bachelor- und den

Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF, LS 414.415.1) muss die oder der

Studierende für die Vergabe von ECTS Credits einen expliziten Leistungsnachweis

bestehen (Satz 1); die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser

Anwesenheit ist ausgeschlossen (Satz 2). Leistungsnachweise sind etwa

schriftliche Prüfungen oder Arbeiten, Referate oder auch die dokumentierte

aktive Teilnahme an Lehrveranstaltungen (vgl. § 22 Abs. 1 RVO

RWF). Die Lehrveranstaltung "Juristische Arbeitstechnik" bildet einen

Bestandteil des Moduls "Juristisches Arbeiten". Dieses besteht aus

den Lehrveranstaltungen "Juristische Arbeitstechnik" und

"Wissenschaftliches Schreiben". Für das Modul "Juristisches

Arbeiten" wird als Leistungsnachweis eine dokumentierte aktive Teilnahme

an beiden Lehrveranstaltungen gefordert. Diese müssen erfolgreich absolviert

werden. Das Modul gilt entweder als bestanden oder als nicht bestanden. Eine

Benotung erfolgt nicht (vgl. zum Ganzen Anhang 1 lit. B der

gestützt auf § 2 RVO RWF von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erlassenen

Studienordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang

sowie die Minor-Studienprogramme und die besonderen Programme an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 10. Juni 2020

[StudO RWF, abrufbar unter www.ius.uzh.ch > Fakultät > Rechtssammlung

> 4 Lehre]).

3.2

Weder die RVO RWF noch die StudO RWF

regeln die Ausgestaltung eines Leistungsnachweises durch "dokumentierte aktive

Teilnahme" im Sinn von § 22 Abs. 1 RVO RWF. Es liegt deshalb im

pflichtgemässen Ermessen der zuständigen universitären Instanzen, das

Bewertungsverfahren festzulegen. Dabei sind sie an die allgemeinen

Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie das Gebot

der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen, das

Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409; VGr, 24. Juni 2015,

VB.2015.00074, E. 3.3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit

eines Prüfungs- und Bewertungsverfahrens stehen das Gleichbehandlungsgebot und

das Willkürverbot im Zentrum (VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 4.3,

und 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 3.2).

3.3

Das Skript

"Juristische Arbeitstechnik" hält auf Seite vier in Bezug auf den

Leistungsnachweis Folgendes fest: Zur dokumentierten aktiven Teilnahme im Sinn

von § 22 Abs. 1 RVO RWF gehöre die Einschreibung über das

elektronische Lernsystem der Universität Zürich ("OLAT") in die

entsprechende Gruppe, die Anwesenheit in der Lehrveranstaltung, die aktive

Teilnahme am Unterricht und an den Gruppendiskussionen mit den Lernpartnern und

Lernpartnerinnen und ein vollständig bearbeitetes Lückenskript. Für einen erfolgreichen

Leistungsnachweis sei den Dozierenden nach der letzten Lektion das aktuelle

Skript in physischer Form abzugeben. Weil das Lückenskript als eigene

Zusammenfassung dienen solle, würden die handschriftlichen Einträge inhaltlich

nicht bewertet. Erwartet werde hingegen, dass das Skript vollständig und

sinnvoll bearbeitet worden sei und eine eingehende Auseinandersetzung mit dem

Stoff stattgefunden habe.

Dieses Bewertungsverfahren

erweist sich als rechtmässig:

3.4

3.4.1

Die Registrierung auf der Plattform "OLAT" wird von der

Beschwerdegegnerin deshalb als Voraussetzung für das Bestehen des Moduls

ausgewiesen, weil durch die Dozierenden vorab Lerngruppen gebildet werden, in

welchen die Studierenden in den Lektionen die verschiedenen Aufgaben zu

besprechen haben. Auf Seite drei des Skripts wird darauf hingewiesen, dass die

Gruppeneinteilung zwingend ist. Diese obligatorische Bildung von Lerngruppen

unter Zuhilfenahme einer elektronischen Einschreibeplattform ist geeignet, um

auf die aktive Teilnahme von Studierenden an einer Lehrveranstaltung

hinzuwirken. Weder ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein solches

Vorgehen definiert, noch dass sie dieses und – basierend darauf – das Mitwirken

an Gruppendiskussionen als Bewertungskriterium bestimmt hat. Es handelt sich um

eine zulässige Konkretisierung der aktiven Teilnahme im Sinn von § 22 Abs. 1 RVO RWF. Das Gleiche gilt für das Erfordernis der Anwesenheit in

der Veranstaltung.

3.4.2

Auch die fristgerechte Abgabe eines vollständig bearbeiteten Lückenskripts

ist als Beurteilungskriterium im Rahmen von § 22 Abs. 1 RVO RWF nicht

zu beanstanden. Diese Vorgabe kann als Beleg für die tatsächliche gedankliche

Auseinandersetzung mit dem Vorlesungsstoff und damit (mittelbar) für die

Anwesenheit in und die aktive Teilnahme an der Veranstaltung dienen. Sie

erscheint umso gerechtfertigter, als die Beschwerdegegnerin in der fraglichen

Lehrveranstaltung keine Anwesenheitskontrollen durchzuführen scheint.

3.4.3

Das Kriterium der sinnvollen Bearbeitung des Skripts kann im vorliegenden

Zusammenhang schliesslich nicht per se als rechtsungleich oder willkürlich

bezeichnet werden. So können Ausführungen, bei denen kein oder nur ein loser

innerer Zusammenhang mit der jeweiligen Aufgabenstellung erkennbar ist,

zumindest ein Indiz für eine unzureichende Teilnahme an der Lehrveranstaltung

darstellen. Anzumerken ist allerdings, dass sich die rechtsgleiche und

willkürfreie Handhabe dieses Elements bei der konkreten Beurteilung einer

aktiven Teilnahme als schwierig herausstellen und mit einem erhöhten

Begründungsaufwand einhergehen dürfte.

3.5

Die

Beschwerdegegnerin hat im Ergebnis ihr Ermessen bei der Ausgestaltung des

Bewertungsverfahrens für die Lehrveranstaltung "Juristische

Arbeitstechnik" nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Ebenso wenig hat sie

dabei allgemeine Rechtsgrundsätze oder Grundprinzipien des Verwaltungsrechts

verletzt. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers führen kein anderes

Ergebnis herbei. Soweit er Zweifel

an der Fairness des Verfahrens äussert und sich damit sinngemäss auf die

allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 18 der

Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) beruft,

legt er nicht dar, inwiefern diese verletzt worden sein sollen. Dergleichen ist

auch nicht ersichtlich.

4.

4.1

Zu prüfen

bleibt die Rüge des

Beschwerdeführers, sein Skript sei von der Beschwerdegegnerin willkürlich bzw.

nicht objektiv bewertet worden. Wie dargestellt, schreitet das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung

der Bewertung erst ein, wenn diese nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche

Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Der

Beschwerdeführer bringt insofern vor, es manifestiere sich Willkür "in der

Hervorhebung eines unvollständig gelösten Skripts, obwohl dieses zu mindestens

97.

% vervollständigt" worden sei.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin hat den Misserfolg des Beschwerdeführers damit begründet,

dass das Skript "nicht vollständig/sinnvoll bearbeitet" worden sei

und keine Einschreibung auf "OLAT" stattgefunden habe. Im

Einspracheverfahren führte der für die Veranstaltung verantwortliche

Lehrstuhlinhaber konkretisierend aus, insbesondere die Beispiele und Übungen im

Skript, die am Rand mit einem grauen Balken versehen seien, seien zu einem

grossen Teil entweder gar nicht oder in einer Art behandelt worden, die

nahelege, dass der Beschwerdeführer die Veranstaltung nicht besucht habe. In

den Lehrveranstaltungen habe der Fokus auf diesen Übungen gelegen, weshalb die

vollständige und sinnvolle Bearbeitung insbesondere anhand der ausgefüllten

Übungen respektive Beispielen gemessen werden könne. Während im Herbstsemester

2021.

als Begründung für das Nichtbestehen des Beschwerdeführers angemerkt

worden sei, 29 Seiten des Skripts seien ungenügend ausgefüllt worden, seien es

nach erneutem Besuch der Veranstaltung noch immer 24 Seiten gewesen. Zu

den nicht ausgefüllten Aufgaben und Beispielen kämen weitere hinzu, die in

ungenügender Weise bearbeitet worden seien. Zusätzlich habe sich der

Beschwerdeführer erst am 19. Dezember 2022 und damit nach der Durchführung

der letzten Lehrveranstaltung auf "OLAT" registriert.

4.3

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,

sich erst am 19. Dezember 2022 auf "OLAT" registriert zu haben.

Diese späte Einschreibung erfolgte, obwohl ihm bei sorgfältiger Lektüre des

Skripts – wie sie von den Studierenden einer Universität erwartet werden darf –

auch ohne explizite zeitliche Vorgabe klar sein musste, dass eine

Registrierung vor der ersten Veranstaltung zu erfolgen hatte. Der

Beschwerdeführer hatte im Übrigen bereits im November 2021 unterschriftlich im

Skript bestätigt, die Anforderungen an den Leistungsnachweis gelesen und

verstanden zu haben. Dass die Beschwerdegegnerin ihm die Verspätung vorhielt

und unter anderem deswegen auf das Nichtbestehen der Lehrveranstaltung schloss,

ist aufgrund der kommunizierten Bewertungskriterien und Methodik nachvollziehbar.

Insbesondere ist nicht erkennbar und erklärt der Beschwerdeführer auch nicht,

wie er seiner Pflicht zur aktiven Teilnahme an den Gruppendiskussionen ohne

Einschreibung nachgekommen sein soll.

4.4

Der Vorwurf des unvollständigen Skripts schliesslich

bezieht sich wie dargestellt im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer

die für den Unterricht (und damit nicht für das Selbststudium) vorgesehenen, mit

einem grauen Balken gekennzeichneten Beispiele und Übungen zu einem massgeblichen

Teil nicht behandelt, also an den entsprechenden Stellen keine Notizen oder

Antworten angebracht haben soll. Diese Feststellung der Beschwerdegegnerin ist

aufgrund der angegebenen Stellen im Skript (S. 7, 24, 31–40, 46–50, 62, 68–75)

nachvollziehbar, auch wenn sie sich nicht in der von ihr vertretenen

Deutlichkeit ergibt. Die Einstufung des Skripts als unvollständig ist im Rahmen

des der Beschwerdegegnerin zukommenden Ermessens indessen nicht zu beanstanden.

Sie hat zwar entgegen ihren Angaben auch eine inhaltliche Wertung

vereinzelter Ausführungen des Beschwerdeführers vorgenommen. Da es sich aber

nach dem bisher Gesagten nicht als offensichtlich mangelhaft bzw. nicht mehr

nachvollziehbar erwiesen hätte, die Veranstaltung mangels hinreichender aktiver

Teilnahme am Unterricht und Beteiligung in einer Lerngruppe auch ohne

inhaltliche Wertung des Skripts als nicht bestanden einzustufen, erübrigen sich

weitere Ausführungen hierzu.

Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die gegen

ihn erhobenen Vorwürfe seien von der Vorinstanz unzureichend geprüft worden,

weil das Skript in besonders heller (gemeint wohl: unleserlicher) Form

vervielfältigt worden sei, macht er damit zumindest sinngemäss eine

unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. Eine solche ist allerdings

nicht ersichtlich, zumal der Hauptvorwurf an den Beschwerdeführer gerade darin

besteht, das Skript nicht vollständig bearbeitet zu haben. Die Überprüfung dieses

Vorgehens der Beschwerdegegnerin ist mit dem bei den Akten liegenden Exemplar

trotz vereinzelt unleserlicher Stellen möglich.

4.5

Im Ergebnis ist die Bewertung der Lehrveranstaltung

"Juristische Arbeitstechnik" nicht zu beanstanden. Sie erweist sich

als nachvollziehbar, enthält keine offensichtlichen Mängel und beruht nicht auf

sachfremden Kriterien. Inwiefern die Beschwerdegegnerin dabei willkürlich

agiert haben soll, ist nicht erkennbar. Das Modul "Juristisches

Arbeiten", welches sich wie dargestellt aus den Lehrveranstaltungen

"Juristische Arbeitstechnik" und "Wissenschaftliches

Schreiben" zusammensetzt, wurde von der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht

als nicht bestanden gewertet. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur

letztgenannten Lehrveranstaltung muss unter diesen Umständen nicht weiter

eingegangen werden.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule,

der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse

der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche

Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229

E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen

werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die

Parteien;

b) die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.