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Entscheid

VB.2024.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00001

18. April 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25290)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00001

Urteil

der 1. Kammer

vom 18. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A AG, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich Organisation und Informatik, vertreten

durch RA C und/oder RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

E AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 28. März 2023 eröffnete die

Stadt Zürich, Organisation und Informatik, ein offenes Submissionsverfahren für

eine "Neue städtische Signaturlösung 2023". Innert Eingabefrist

ergingen neun Angebote, darunter jenes der A AG. Am 20. Dezember 2023

wurde der Zuschlag an die E AG zu einem Gesamtpreis von Fr. 10'800'000.-

für acht Jahre inkl. Wachstum erteilt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG am 2. Januar 2023

(richtig: 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den

Zuschlagsentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im

weiteren Vergabeverfahren einen vergaberechtskonformen Zuschlagsentscheid zu

erlassen respektive seien der Beschwerdegegnerin vom angerufenen Gericht

entsprechende verbindliche Anordnungen zum Erlass eines vergabekonformen

Zuschlagsentscheids vorzugeben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 wurde der

Stadt Zürich, Organisation und Informatik, einstweilen, bis zum Entscheid über

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag

abzuschliessen. Sie beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde

abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer

Hinsicht beantragte die Stadt Zürich, Organisation und Informatik, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und der

Beschwerdeführerin lediglich beschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Am 13. Februar

2024.

beantragte die A AG Akteneinsicht.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2024 wurde der

A AG teilweise Akteneinsicht gewährt. Die A AG

replizierte daraufhin am 7. März 2024 und passte ihr Rechtsbegehren

dahingehend an (kursiv), dass der Zuschlagsentscheid aufzuheben, das

Vergabeverfahren zu wiederholen sowie ein vergaberechtskonformer

Zuschlagsentscheid zu erlassen sei respektive der Beschwerdegegnerin vom

angerufenen Gericht entsprechende verbindliche Anordnungen zum Erlass eines

vergabekonformen Zuschlagsentscheids vorzugeben seien. Die Stadt Zürich,

Organisation und Informatik, duplizierte am 25. März 2024. Die Triplik der

A AG erfolgte am 15. April 2024.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13

= ZBl 100/1999, S. 372).

Der Kanton

Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des

Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen von 15. November 2019 [BeiG IVÖB]). Das BeiG

IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni

2023). Gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB werden Vergabeverfahren, die vor

dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung am 1. Oktober 2023 eingeleitet

wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für das vorliegende

Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 28. März 2023 zugrunde

Dispositiv

liegt, gilt demnach altes Recht. Somit gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001 (aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (aIVöB-BeitrittsG)

zur Anwendung. Für die Vergabe von Aufträgen gilt auch weiter die

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (aSubmV).

2.

2.1 Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 i.V.m. § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten

Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Die

Beschwerdeführerin belegt in der Gesamtbewertung lediglich den vierten Platz.

Sie macht insbesondere geltend, die Vergabe bzw. die Bewertung sei

intransparent, nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar erfolgt. Die Vergabe

leide an einem schweren Mangel, da On-Premise- und Cloud-Lösungen nicht

vergleichbar gemacht werden könnten. Cloud-Lösungen seien klar bevorzugt

worden. Wenn sie dies gewusst hätte, hätte sie ebenfalls eine Cloud-Lösung

angeboten. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen Mängel geltend macht,

welche sich gegen die Ausschreibung richten bzw. zu einer Wiederholung des

Verfahrens führen könnten, ist sie zur Beschwerde legitimiert.

3.

3.1 Zunächst

ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Beschwerdegegnerin

habe den Zuschlagsentscheid unzureichend begründet und die Beschwerdeführerin

hätte innerhalb der Beschwerdefrist keine Möglichkeit für ein Debriefing

gehabt.

3.2 Der

Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung.

Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das kantonal

massgebliche Recht gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung"

des Zuschlags (Art. 13 lit. h aIVöB). § 38 Abs. 2 aSubmV

verlangt für Verfügungen der Vergabebehörde allgemein eine summarische

Begründung. Erst auf Gesuch hin hat die Vergabebehörde den nicht berücksichtigten

Anbietenden die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die

ausschlaggebenden Vorteile des berücksichtigten Angebots bekanntzugeben (§ 38

Abs. 3 lit. d und e aSubmV).

3.3 Der

allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass

Entscheide der Verwaltungsbehörden weitergehend begründet werden (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 10 Abs. 1 VRG).

Die Begründung von Verfügungen muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite von Entscheiden

Rechenschaft geben und diese in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weitergezogen werden können. Dazu müssen die wesentlichen Überlegungen genannt

werden, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).

3.4 Den

Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige Begründung einerseits und § 38

Abs. 2 aSubmV andererseits löst die Gerichtspraxis dadurch, dass die

Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der Beschwerdeantwort

ergänzend und damit ausreichend im Sinn des allgemeinen Gehörsanspruchs zu

begründen (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 3.1; Peter

Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1250). Damit einher geht

die Befugnis der beschwerdeführenden Partei, auf die Beschwerdeantwort und

damit auf die ergänzende Begründung der angefochtenen Verfügung zu replizieren

(VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 3.1; 28. Februar

2019, VB.2018.00787, E. 4.1).

3.5 Die der

Beschwerdeführerin zugegangene Zuschlagsverfügung enthält keine § 38 Abs. 2

aSubmV genügende Begründung. Die

Vergabebehörde hat ihren Entscheid jedoch im Rahmen der Beschwerdeantwort

ausführlich begründet und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich in

der Replik zu diesen Ausführungen zu äussern. Im Rahmen des allgemeinen

Replikrechts erfolgten sodann weitere ergänzende Ausführungen.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem

ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung

erwachsen ist, gilt

daher als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung

(vgl. VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390, E. 3.1 mit Hinweisen;

VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25).

Sie kann sich lediglich – aber immerhin – noch auf die Nebenfolgen auswirken

(vgl. VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00719, E. 3.2; 23. März

2017, VB.2016.00793, E. 4.3).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, es sei ein ausschreibungswidriger Zuschlag erfolgt, da

im Zuschlagsentscheid ein anderer Beschaffungsgegenstand als in der

Ausschreibung beschrieben worden sei. Es liege ein Widerspruch vor.

4.2 In den

Ausschreibungsunterlagen (Allgemeiner Teil) wurde unter "Gegenstand der

Ausschreibung" aufgeführt: "Mit dieser Ausschreibung soll eine

Lieferantin evaluiert werden, die der Stadt Zürich eine Signatur-Lösung

bereitstellt, sie gemäss den Anforderungen der ausschreibenden Stelle

konfiguriert und für mindestens 8 Jahre ab Inbetriebnahme weiterentwickelt und

betreibt". Im Zuschlagsentscheid wurde unter dem Titel Gegenstand und

Umfang des Auftrags ausgeführt: "Mit diesem Zuschlag werden Beschaffung,

Aufbau und Betrieb einer Signaturlösung einschliesslich Lizenzen, Bereitstellen

als 'Software as a Service' sowie Leistungen für Integration, Einführung,

Support, Wartung und Weiterentwicklung für die nächsten maximal acht Jahre

vergeben.". Inwiefern sich die beiden Beschreibungen widersprechen sollen,

ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher

begründet, stellt die Beschreibung im Zuschlagsentscheid doch bloss eine

konkretisierte Beschreibung des Ausschreibungsgegenstands dar. In dem Umstand

allein, dass die beiden Beschreibungen nicht den gleichen Wortlaut haben, lässt

sich noch kein Widerspruch erkennen.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin bringt an, im Zuschlag werde ein Preis für acht Jahre

inklusive Wachstum angegeben, während in den Ausschreibungsunterlagen eine

Kostenbetrachtung für vier Jahre verlangt wurde. Sodann entspreche der Preis

für acht Jahre auch nicht dem doppelten von vier Jahren, weshalb der Zuschlag

auch diesbezüglich intransparent sei. Es würde ein Verstoss gegen das

Gleichbehandlungsgebot der Anbietenden vorliegen.

5.2 Der

Umstand, dass im Zuschlag ein Preis für acht Jahre genannt wurde, ergibt sich

daraus, dass der vierjährige Vertrag um weitere vier Jahre verlängert werden

kann. Die Beschwerdegegnerin führt aus, der Zusatz "inklusive

Wachstum" beziehe die Kosten, welche weitere Signaturen (gemäss dem

Personalwachstum, von welchem sie in den nächsten Jahren ausgeht) auslösten,

mit ein. Diese Ausführungen erweisen sich als nachvollziehbar. Sodann ist es

auch nachvollziehbar, dass der Preis für acht Jahre nicht dem Doppelten des

Preises für vier Jahre entspricht, da gewisse Kosten einmalig sind. Im Vorgehen

der Beschwerdegegnerin ist kein Mangel ersichtlich, welcher die Wiederholung

des Verfahrens gebieten könnte.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, die Gewichtung der Zuschlagskriterien sei in

der Ausschreibung ebensowenig angegeben worden wie gewisse

Unter-Unterkriterien.

6.2 Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern diese Rüge zu einer Wiederholung des Verfahrens führen könnte. Im

Übrigen erweist sie sich auch als unbegründet. Nach der Gerichtspraxis muss für

die Anbietenden aufgrund der Ausschreibungsunterlagen erkennbar sein, welche

Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (vgl. § 13 Abs. 1

aSubmV). Abgesehen davon verlangt das Transparenzgebot nicht zwingend eine

vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der

Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen (VGr, 21. Juli 2021,

VB.2021.00282, E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGr, 21. Januar 2003,

2P.111/2003, E. 2.1.1; 10. März 2003, 2P.172/2002, E. 2.3; VGr,

22. Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen;

Galli et al., Rz. 970). Die massgeblichen Zuschlagskriterien sind vorliegend in den

Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen aufgelistet worden. Gemäss der § 13 Abs. 1

lit. m und Abs. 2 aSubmV sind die Zuschlagskriterien in

Übereinstimmung mit der Rechtsprechung mit ihrer Rangordnung oder Gewichtung in

der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu machen; damit

wird die notwendige Transparenz (Art. 1 Abs. 3 lit. c aIVöB)

gewährleistet; eine Nummerierung der Kriterien ist dazu nicht notwendig (vgl.

VGr, 10. Februar 2017, VB.2016.00300, E. 3.2; 10. April 2013,

VB.2013.00132, E. 4.1; 27. Juni 2012, VB.2012.00026, E. 5; 18. Dezember

2002, VB.2001.00095, E. 3 = RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13).

Der Transparenz wurde daher mit der Reihenfolge in den Ausschreibungsunterlagen

Genüge getan. Eine solche Rüge erweist sich im Übrigen auch als verspätet, da

Mängel des Verfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden sind (vgl.

nachfolgend E. 8.2).

7.

7.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, die Berechnung des Zuschlagskriteriums "Kosten

der angebotenen Leistung" sei intransparent. Interne Mehrkosten hätten

nicht hinzugerechnet werden dürfen; die Hinzurechnung führe zu einer

Bevorteilung von Cloud-Lösungen.

7.2 Die

Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort sowie Duplik die Berechnung

der Kosten nachvollziehbar dar. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die

Hinzurechnung von internen Mehrkosten bzw. deren Höhe wendet, sind ihre Rügen

unbehelflich, da bei einer allfälligen Korrektur der Kosten auch die

hinzugerechneten internen Mehrkosten bei den vor ihr liegenden Zweit- und

Drittplatzierten zu streichen wären. Auch insoweit wäre ein allfälliger Mangel nicht

so wesentlich, dass das Verfahren deswegen wiederholt werden müsste.

8.

8.1 Die

Beschwerdeführerin bringt sodann vor, Cloud-Lösungen und On-Premise-Lösungen

seien nicht vergleichbar und könnten auch nicht vergleichbar gemacht werden.

8.2 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben

ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb

eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um

einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1;

11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007,

VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c =

BEZ 2000 Nr. 10; Galli et al., Rz. 667 f.; Robert Wolf, Die

Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu

den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit

anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei

offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen

Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes

Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,

VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).

Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den

Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte

feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1).

Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden

sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im

Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu

stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).

8.3 Aus dem

Pflichtenheft, welches zwischen Anforderungen für On-Premise-Lösungen und

Cloud-Lösungen unterschied, ging klar hervor, dass sowohl On-Premise-Lösungen

als auch Cloud-Lösungen angeboten werden durften. Folglich wären dahingehende Beanstandungen nach dem Grundsatz

von Treu und Glauben spätestens mit der Offerteinreichung bei der

Beschwerdegegnerin zu deponieren gewesen. Die Beschwerdeführerin durfte nicht

abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit

Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen (VGr, 27. Juni 2019,

VB.2019.00033, E. 4.3). Damit erweist sich die Rüge als verspätet.

9.

9.1 Von der

Beschwerdeführerin wird sodann vorgebracht, die Bewertungssystematik sei nicht

transparent, nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Bewertungsmassstäbe,

welche eine vergleichbare Bewertung durch die Bewerter sichergestellt hätten,

hätten nicht vorgelegen.

9.2 Die Rüge

ist nicht stichhaltig und erweist sich auch als unbehelflich. Die

Beschwerdegegnerin hat einen 17-seitigen Bewertungsbogen mit einem klar

vorgegebenen Notenschlüssel erstellt, welchen die verschiedenen Bewerter

ausfüllen mussten. Sodann sollten teilweise Bewertungen, welche von der Note 4

abweichen, kurz in Stichworten begründet werden. Dieser Bewertungsbogen stellt

eine transparente, nachvollziehbare und überprüfbare Bewertung sicher. Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern, richten

sich ihre Rügen doch vielmehr gegen einzelne Bewertungen. Solche Rügen sind

jedoch vorliegend nicht zielführend, da diese keine Wiederholung des

Verfahrens, sondern lediglich eine bessere Bewertung gegenüber der

Mitbeteiligten bewirken könnten, wodurch die Beschwerdeführerin aber die Zweit-

und Drittplatzierte im Vergabeverfahren nicht überholen könnte. Diese hatten

ebenfalls keine reinen Cloud-Lösungen offeriert und lagen vor der

Beschwerdeführerin. Eine systematische Besserstellung von Cloud-Lösungen ist

nicht ersichtlich.

10.

Zusammengefasst

sind keine Rechtsverletzungen zulasten der Beschwerdeführerin ersichtlich, die

antragsgemäss eine Wiederholung des Verfahrens erforderlich machen würden. Die

Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das

prozessuale Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

11.

Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen

mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Jedoch können die Kosten einem Beteiligten nach dem

Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens

überbunden werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Es

besteht vorliegend insoweit Anlass für ein Abweichen vom Unterliegerprinzip,

als die Beschwerdegegnerin durch die Gehörsverletzungen mit einen Grund für die

Beschwerdeerhebung gesetzt hat. Dies rechtfertigt es, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin trotz deren Unterliegens lediglich

zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu einer Entschädigung an die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG),

wobei zu berücksichtigen ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort teilweise

nur die ihr obliegende Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat.

12.

Der

Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 52

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des

Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni

2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 22'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 22'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der

Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte.