VB.2024.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00001
18. April 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25290)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00001
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich Organisation und Informatik, vertreten
durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 28. März 2023 eröffnete die
Stadt Zürich, Organisation und Informatik, ein offenes Submissionsverfahren für
eine "Neue städtische Signaturlösung 2023". Innert Eingabefrist
ergingen neun Angebote, darunter jenes der A AG. Am 20. Dezember 2023
wurde der Zuschlag an die E AG zu einem Gesamtpreis von Fr. 10'800'000.-
für acht Jahre inkl. Wachstum erteilt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 2. Januar 2023
(richtig: 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den
Zuschlagsentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im
weiteren Vergabeverfahren einen vergaberechtskonformen Zuschlagsentscheid zu
erlassen respektive seien der Beschwerdegegnerin vom angerufenen Gericht
entsprechende verbindliche Anordnungen zum Erlass eines vergabekonformen
Zuschlagsentscheids vorzugeben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 wurde der
Stadt Zürich, Organisation und Informatik, einstweilen, bis zum Entscheid über
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag
abzuschliessen. Sie beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer
Hinsicht beantragte die Stadt Zürich, Organisation und Informatik, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und der
Beschwerdeführerin lediglich beschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Am 13. Februar
2024.
beantragte die A AG Akteneinsicht.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2024 wurde der
A AG teilweise Akteneinsicht gewährt. Die A AG
replizierte daraufhin am 7. März 2024 und passte ihr Rechtsbegehren
dahingehend an (kursiv), dass der Zuschlagsentscheid aufzuheben, das
Vergabeverfahren zu wiederholen sowie ein vergaberechtskonformer
Zuschlagsentscheid zu erlassen sei respektive der Beschwerdegegnerin vom
angerufenen Gericht entsprechende verbindliche Anordnungen zum Erlass eines
vergabekonformen Zuschlagsentscheids vorzugeben seien. Die Stadt Zürich,
Organisation und Informatik, duplizierte am 25. März 2024. Die Triplik der
A AG erfolgte am 15. April 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13
= ZBl 100/1999, S. 372).
Der Kanton
Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des
Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen von 15. November 2019 [BeiG IVÖB]). Das BeiG
IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni
2023). Gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB werden Vergabeverfahren, die vor
dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung am 1. Oktober 2023 eingeleitet
wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 28. März 2023 zugrunde
Dispositiv
liegt, gilt demnach altes Recht. Somit gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001 (aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (aIVöB-BeitrittsG)
zur Anwendung. Für die Vergabe von Aufträgen gilt auch weiter die
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (aSubmV).
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 i.V.m. § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten
Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2 Die
Beschwerdeführerin belegt in der Gesamtbewertung lediglich den vierten Platz.
Sie macht insbesondere geltend, die Vergabe bzw. die Bewertung sei
intransparent, nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar erfolgt. Die Vergabe
leide an einem schweren Mangel, da On-Premise- und Cloud-Lösungen nicht
vergleichbar gemacht werden könnten. Cloud-Lösungen seien klar bevorzugt
worden. Wenn sie dies gewusst hätte, hätte sie ebenfalls eine Cloud-Lösung
angeboten. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen Mängel geltend macht,
welche sich gegen die Ausschreibung richten bzw. zu einer Wiederholung des
Verfahrens führen könnten, ist sie zur Beschwerde legitimiert.
3.
3.1 Zunächst
ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Beschwerdegegnerin
habe den Zuschlagsentscheid unzureichend begründet und die Beschwerdeführerin
hätte innerhalb der Beschwerdefrist keine Möglichkeit für ein Debriefing
gehabt.
3.2 Der
Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung.
Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das kantonal
massgebliche Recht gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung"
des Zuschlags (Art. 13 lit. h aIVöB). § 38 Abs. 2 aSubmV
verlangt für Verfügungen der Vergabebehörde allgemein eine summarische
Begründung. Erst auf Gesuch hin hat die Vergabebehörde den nicht berücksichtigten
Anbietenden die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die
ausschlaggebenden Vorteile des berücksichtigten Angebots bekanntzugeben (§ 38
Abs. 3 lit. d und e aSubmV).
3.3 Der
allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass
Entscheide der Verwaltungsbehörden weitergehend begründet werden (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 10 Abs. 1 VRG).
Die Begründung von Verfügungen muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite von Entscheiden
Rechenschaft geben und diese in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weitergezogen werden können. Dazu müssen die wesentlichen Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).
3.4 Den
Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige Begründung einerseits und § 38
Abs. 2 aSubmV andererseits löst die Gerichtspraxis dadurch, dass die
Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der Beschwerdeantwort
ergänzend und damit ausreichend im Sinn des allgemeinen Gehörsanspruchs zu
begründen (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 3.1; Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1250). Damit einher geht
die Befugnis der beschwerdeführenden Partei, auf die Beschwerdeantwort und
damit auf die ergänzende Begründung der angefochtenen Verfügung zu replizieren
(VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 3.1; 28. Februar
2019, VB.2018.00787, E. 4.1).
3.5 Die der
Beschwerdeführerin zugegangene Zuschlagsverfügung enthält keine § 38 Abs. 2
aSubmV genügende Begründung. Die
Vergabebehörde hat ihren Entscheid jedoch im Rahmen der Beschwerdeantwort
ausführlich begründet und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich in
der Replik zu diesen Ausführungen zu äussern. Im Rahmen des allgemeinen
Replikrechts erfolgten sodann weitere ergänzende Ausführungen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem
ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung
erwachsen ist, gilt
daher als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung
(vgl. VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390, E. 3.1 mit Hinweisen;
VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25).
Sie kann sich lediglich – aber immerhin – noch auf die Nebenfolgen auswirken
(vgl. VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00719, E. 3.2; 23. März
2017, VB.2016.00793, E. 4.3).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, es sei ein ausschreibungswidriger Zuschlag erfolgt, da
im Zuschlagsentscheid ein anderer Beschaffungsgegenstand als in der
Ausschreibung beschrieben worden sei. Es liege ein Widerspruch vor.
4.2 In den
Ausschreibungsunterlagen (Allgemeiner Teil) wurde unter "Gegenstand der
Ausschreibung" aufgeführt: "Mit dieser Ausschreibung soll eine
Lieferantin evaluiert werden, die der Stadt Zürich eine Signatur-Lösung
bereitstellt, sie gemäss den Anforderungen der ausschreibenden Stelle
konfiguriert und für mindestens 8 Jahre ab Inbetriebnahme weiterentwickelt und
betreibt". Im Zuschlagsentscheid wurde unter dem Titel Gegenstand und
Umfang des Auftrags ausgeführt: "Mit diesem Zuschlag werden Beschaffung,
Aufbau und Betrieb einer Signaturlösung einschliesslich Lizenzen, Bereitstellen
als 'Software as a Service' sowie Leistungen für Integration, Einführung,
Support, Wartung und Weiterentwicklung für die nächsten maximal acht Jahre
vergeben.". Inwiefern sich die beiden Beschreibungen widersprechen sollen,
ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher
begründet, stellt die Beschreibung im Zuschlagsentscheid doch bloss eine
konkretisierte Beschreibung des Ausschreibungsgegenstands dar. In dem Umstand
allein, dass die beiden Beschreibungen nicht den gleichen Wortlaut haben, lässt
sich noch kein Widerspruch erkennen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin bringt an, im Zuschlag werde ein Preis für acht Jahre
inklusive Wachstum angegeben, während in den Ausschreibungsunterlagen eine
Kostenbetrachtung für vier Jahre verlangt wurde. Sodann entspreche der Preis
für acht Jahre auch nicht dem doppelten von vier Jahren, weshalb der Zuschlag
auch diesbezüglich intransparent sei. Es würde ein Verstoss gegen das
Gleichbehandlungsgebot der Anbietenden vorliegen.
5.2 Der
Umstand, dass im Zuschlag ein Preis für acht Jahre genannt wurde, ergibt sich
daraus, dass der vierjährige Vertrag um weitere vier Jahre verlängert werden
kann. Die Beschwerdegegnerin führt aus, der Zusatz "inklusive
Wachstum" beziehe die Kosten, welche weitere Signaturen (gemäss dem
Personalwachstum, von welchem sie in den nächsten Jahren ausgeht) auslösten,
mit ein. Diese Ausführungen erweisen sich als nachvollziehbar. Sodann ist es
auch nachvollziehbar, dass der Preis für acht Jahre nicht dem Doppelten des
Preises für vier Jahre entspricht, da gewisse Kosten einmalig sind. Im Vorgehen
der Beschwerdegegnerin ist kein Mangel ersichtlich, welcher die Wiederholung
des Verfahrens gebieten könnte.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, die Gewichtung der Zuschlagskriterien sei in
der Ausschreibung ebensowenig angegeben worden wie gewisse
Unter-Unterkriterien.
6.2 Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern diese Rüge zu einer Wiederholung des Verfahrens führen könnte. Im
Übrigen erweist sie sich auch als unbegründet. Nach der Gerichtspraxis muss für
die Anbietenden aufgrund der Ausschreibungsunterlagen erkennbar sein, welche
Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (vgl. § 13 Abs. 1
aSubmV). Abgesehen davon verlangt das Transparenzgebot nicht zwingend eine
vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der
Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen (VGr, 21. Juli 2021,
VB.2021.00282, E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGr, 21. Januar 2003,
2P.111/2003, E. 2.1.1; 10. März 2003, 2P.172/2002, E. 2.3; VGr,
22. Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2, mit zahlreichen Hinweisen;
Galli et al., Rz. 970). Die massgeblichen Zuschlagskriterien sind vorliegend in den
Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen aufgelistet worden. Gemäss der § 13 Abs. 1
lit. m und Abs. 2 aSubmV sind die Zuschlagskriterien in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung mit ihrer Rangordnung oder Gewichtung in
der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu machen; damit
wird die notwendige Transparenz (Art. 1 Abs. 3 lit. c aIVöB)
gewährleistet; eine Nummerierung der Kriterien ist dazu nicht notwendig (vgl.
VGr, 10. Februar 2017, VB.2016.00300, E. 3.2; 10. April 2013,
VB.2013.00132, E. 4.1; 27. Juni 2012, VB.2012.00026, E. 5; 18. Dezember
2002, VB.2001.00095, E. 3 = RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13).
Der Transparenz wurde daher mit der Reihenfolge in den Ausschreibungsunterlagen
Genüge getan. Eine solche Rüge erweist sich im Übrigen auch als verspätet, da
Mängel des Verfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden sind (vgl.
nachfolgend E. 8.2).
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die Berechnung des Zuschlagskriteriums "Kosten
der angebotenen Leistung" sei intransparent. Interne Mehrkosten hätten
nicht hinzugerechnet werden dürfen; die Hinzurechnung führe zu einer
Bevorteilung von Cloud-Lösungen.
7.2 Die
Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort sowie Duplik die Berechnung
der Kosten nachvollziehbar dar. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die
Hinzurechnung von internen Mehrkosten bzw. deren Höhe wendet, sind ihre Rügen
unbehelflich, da bei einer allfälligen Korrektur der Kosten auch die
hinzugerechneten internen Mehrkosten bei den vor ihr liegenden Zweit- und
Drittplatzierten zu streichen wären. Auch insoweit wäre ein allfälliger Mangel nicht
so wesentlich, dass das Verfahren deswegen wiederholt werden müsste.
8.
8.1 Die
Beschwerdeführerin bringt sodann vor, Cloud-Lösungen und On-Premise-Lösungen
seien nicht vergleichbar und könnten auch nicht vergleichbar gemacht werden.
8.2 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb
eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um
einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1;
11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007,
VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c =
BEZ 2000 Nr. 10; Galli et al., Rz. 667 f.; Robert Wolf, Die
Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu
den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit
anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei
offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen
Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes
Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,
VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).
Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den
Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte
feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1).
Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden
sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im
Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu
stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).
8.3 Aus dem
Pflichtenheft, welches zwischen Anforderungen für On-Premise-Lösungen und
Cloud-Lösungen unterschied, ging klar hervor, dass sowohl On-Premise-Lösungen
als auch Cloud-Lösungen angeboten werden durften. Folglich wären dahingehende Beanstandungen nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben spätestens mit der Offerteinreichung bei der
Beschwerdegegnerin zu deponieren gewesen. Die Beschwerdeführerin durfte nicht
abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit
Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen (VGr, 27. Juni 2019,
VB.2019.00033, E. 4.3). Damit erweist sich die Rüge als verspätet.
9.
9.1 Von der
Beschwerdeführerin wird sodann vorgebracht, die Bewertungssystematik sei nicht
transparent, nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Bewertungsmassstäbe,
welche eine vergleichbare Bewertung durch die Bewerter sichergestellt hätten,
hätten nicht vorgelegen.
9.2 Die Rüge
ist nicht stichhaltig und erweist sich auch als unbehelflich. Die
Beschwerdegegnerin hat einen 17-seitigen Bewertungsbogen mit einem klar
vorgegebenen Notenschlüssel erstellt, welchen die verschiedenen Bewerter
ausfüllen mussten. Sodann sollten teilweise Bewertungen, welche von der Note 4
abweichen, kurz in Stichworten begründet werden. Dieser Bewertungsbogen stellt
eine transparente, nachvollziehbare und überprüfbare Bewertung sicher. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern, richten
sich ihre Rügen doch vielmehr gegen einzelne Bewertungen. Solche Rügen sind
jedoch vorliegend nicht zielführend, da diese keine Wiederholung des
Verfahrens, sondern lediglich eine bessere Bewertung gegenüber der
Mitbeteiligten bewirken könnten, wodurch die Beschwerdeführerin aber die Zweit-
und Drittplatzierte im Vergabeverfahren nicht überholen könnte. Diese hatten
ebenfalls keine reinen Cloud-Lösungen offeriert und lagen vor der
Beschwerdeführerin. Eine systematische Besserstellung von Cloud-Lösungen ist
nicht ersichtlich.
10.
Zusammengefasst
sind keine Rechtsverletzungen zulasten der Beschwerdeführerin ersichtlich, die
antragsgemäss eine Wiederholung des Verfahrens erforderlich machen würden. Die
Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das
prozessuale Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
11.
Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen
mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Jedoch können die Kosten einem Beteiligten nach dem
Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens
überbunden werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Es
besteht vorliegend insoweit Anlass für ein Abweichen vom Unterliegerprinzip,
als die Beschwerdegegnerin durch die Gehörsverletzungen mit einen Grund für die
Beschwerdeerhebung gesetzt hat. Dies rechtfertigt es, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin trotz deren Unterliegens lediglich
zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu einer Entschädigung an die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG),
wobei zu berücksichtigen ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort teilweise
nur die ihr obliegende Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat.
12.
Der
Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 52
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des
Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni
2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 22'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 22'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der
Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte.