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Entscheid

VB.2024.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00002

31. Mai 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25384)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00002

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das

Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit 2015 von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 4. März 2023 gewährte die

Stellenleitung des Sozialzentrums B ihm eine monatliche Integrationszulage

von Fr. 100.-. A ersuchte die Sozialbehörde der Stadt Zürich am

13. März 2023 um Neubeurteilung und Ausrichtung einer Integrationszulage

von Fr. 300.- pro Monat. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich wies das

Begehren um Neubeurteilung mit Beschluss vom 3. Juli 2023 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 17. Juli 2023 an den

Bezirksrat Zürich und verlangte sinngemäss die Erhöhung der monatlichen

Integrationszulage auf Fr. 300.-. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs

mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 ab.

III.

A führte am 3. Januar 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Gewährung einer monatlichen

Integrationszulage von Fr. 300.-. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am

11.

Januar 2024 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich

beantragte am 18. Januar 2024 die Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über kommunale Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe zuständig.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,

31.

März 2021, VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Die

vorliegende Beschwerde zielt darauf ab, die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung

einer um Fr. 200.- höheren monatlichen Integrationszulage zu verpflichten.

Der auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beläuft sich mithin auf (12

x Fr. 200.- =) Fr. 2'400.-. Da dem Fall keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG

e contrario).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1

Satz 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV, LS 851.11) nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene

und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst den

Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die anrechenbaren Wohnkosten, die

medizinische Grundversorgung sowie gegebenenfalls die grundversorgenden

situationsbedingten Leistungen. Individuell ergänzt wird die materielle

Grundsicherung durch fördernde situationsbedingte Leistungen,

Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien

Kap. C.1.).

2.2

Mit der

Integrationszulage werden Leistungen von nicht erwerbstätigen Personen für ihre

soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt (SKOS-Richtlinien

Kap. C. 6.7). Dient eine selbständige Erwerbstätigkeit primär der

Integration und wird dabei kein existenzsicherndes Einkommen angestrebt, kann

auch Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit eine Integrationszulage

gewährt werden (Merkblatt der SKOS, Unterstützung für Selbständigerwerbende,

Bern 2021, Kap. 5.5 [www.skos.ch > SKOS-Richtlinien >

Praxishilfen > Merkblätter und Empfehlungen; besucht am 21. Mai 2024]).

Die SKOS-Richtlinien geben für die Höhe der Integrationszulage je nach

erbrachter Leistung und deren Bedeutung eine Bandbreite von Fr. 100.- bis

Fr. 300.- pro Monat vor (Kap. C.6.7.). Innerhalb dieses verbindlichen

Handlungsrahmens liegt es im Ermessen der zuständigen Sozialhilfebehörde, die

Integrationszulage so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der

erbrachten Leistung der unterstützten Person als angemessen erscheint (zum

Ganzen vgl. VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.1 mit weiteren

Hinweisen).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung sowie auf die ungenügende oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG); eine Angemessenheitskontrolle nimmt es hingegen nur vor, wenn dies eine

– hier fehlende – gesetzliche Bestimmung vorsieht (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Die

Stellenleitung des Sozialzentrums B begründete die Zusprechung der hier

umstrittenen Integrationszulage in der Ausgangsverfügung vom 4. März 2023

damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit als […] verschiedene Produkte herstelle und diese online zur

Verfügung stelle. Die monetären Einnahmen seien sehr gering, auch wenn davon

auszugehen sei, dass viel Eigenleistung dahinterstecke. Es werde aber

anerkannt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Anstrengung unternehme,

um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten. Die Höhe der

Integrationszulage sei gemäss den einschlägigen internen Richtlinien auf

Fr. 100.- pro Monat festzulegen. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich hielt

in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2023 fest, weder das Sozialhilfegesetz, die

SKOS-Richtlinien, das Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts noch die

Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien (einsehbar

unter www.zh.ch > Soziales > Sozialhilfe; besucht am 21. Mai 2024)

sähen prinzipiell Integrationszulagen für Erwerbstätige vor, weshalb fraglich

sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch auf Ausrichtung einer

solchen habe. Indes sehe eine Handlungsanweisung des Direktors der Sozialen

Dienste der Stadt Zürich vom 1. Mai 2022 (nachfolgend:

"Handlungsanweisung") vor, dass auch Personen mit einer selbständigen

Erwerbstätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb "im Sinne einer

Spezial-Situation" eine Integrationszulage gewährt werden könne. Dies vor

dem Hintergrund, dass eine derartige Tätigkeit einer Integrationsleistung

entsprechen könne. Im vorliegenden Fall beziehe sich diese Integrationsleistung

entgegen der Ansicht der Stellenleitung realistischerweise nicht auf die

Erhöhung der beruflichen, sondern auf den Erhalt der sozialen Integration. Die

Handlungsanweisung sehe sodann für Personen ab 25 Jahren, welche einer

genehmigten selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb

nachgingen, die Ausrichtung einer Integrationszulage von Fr. 100.- vor,

weshalb (auch) die Festsetzung der dem Beschwerdeführer konkret gewährten

Integrationszulage nicht zu beanstanden sei.

3.2

Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass

seine Tätigkeit als […] einen selbständigen Nebenerwerb darstelle, da er damit

kaum Einnahmen generiere bzw. diese seinen Betriebsaufwand nicht deckten. Weil

er nur 18 % des erzielten Umsatzes erhalte, stelle sein Engagement ein

gemeinnütziges dar. Mit Blick auf seine damit in Zusammenhang stehenden

Bemühungen, welche in zeitlicher Hinsicht (mindestens) einer

Vollzeitbeschäftigung entsprechen sollen, erachtet er die Ausrichtung einer

Integrationszulage von Fr. 300.- als gerechtfertigt. Diesen Betrag sieht

denn auch die Handlungsanweisung für erwachsene Personen ab 25 Jahren vor,

welche eine Integrationsleistung etwa in Form von gemeinnütziger Arbeit oder

Freiwilligenarbeit im Umfang von 40 Wochenstunden erbringen.

3.3

Gemäss

den Verfahrensakten trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer am 20. Januar

2023.

die Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit als […] im Online-Bereich

bewilligt worden ist. Die Ausgangsverfügung vom 4. März 2023 stützte sich

auf jenen vorangegangenen Entscheid ab. Entgegen dem Beschwerdeführer stellt

seine Beschäftigung nicht eine mit einer gemeinnützigen Tätigkeit vergleichbare

Integrationsleistung dar, weil er damit seinen eigenen künstlerischen Anspruch

sowie wirtschaftliche Interessen verfolgt. Daran ändert auch nichts, dass der

finanzielle Ertrag gering sein oder ausbleiben mag. Die Vorinstanz ist den

Sachumständen in dieser Hinsicht genügend nachgegangen. Die zugesprochene

Integrationszulage von Fr. 100.- pro Monat liegt sodann innerhalb des in

den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens. Dass der Beschwerdeführer einen sehr

grossen Aufwand namentlich in zeitlicher Hinsicht für sein Engagement als […]

betreiben mag, lässt die konkrete Festsetzung der Integrationszulage nicht als

rechtsverletzend erscheinen, zumal der Erhalt der sozialen Integration damit

nicht per se verbessert wird und die Chancen auf eine anderweitige berufliche

Integration mutmasslich eher geschmälert werden dürften. Auch aus den weiteren

Vorbringen der Beschwerde sowie den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für

eine rechtsverletzende Festsetzung der Integrationszulage. Namentlich haben

bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass die

Integrationszulage nicht bezweckt bzw. bezwecken darf, die selbständige

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers direkt oder indirekt zu unterstützen,

weil darin eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung läge.

3.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Festsetzung der im Streit liegenden

Integrationszulage auf Fr. 100.- pro Monat einer Rechtskontrolle

standhält.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.