VB.2024.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00002
31. Mai 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25384)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00002
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das
Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit 2015 von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 4. März 2023 gewährte die
Stellenleitung des Sozialzentrums B ihm eine monatliche Integrationszulage
von Fr. 100.-. A ersuchte die Sozialbehörde der Stadt Zürich am
13. März 2023 um Neubeurteilung und Ausrichtung einer Integrationszulage
von Fr. 300.- pro Monat. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich wies das
Begehren um Neubeurteilung mit Beschluss vom 3. Juli 2023 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 17. Juli 2023 an den
Bezirksrat Zürich und verlangte sinngemäss die Erhöhung der monatlichen
Integrationszulage auf Fr. 300.-. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs
mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 ab.
III.
A führte am 3. Januar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Gewährung einer monatlichen
Integrationszulage von Fr. 300.-. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am
11.
Januar 2024 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich
beantragte am 18. Januar 2024 die Abweisung des Rechtsmittels.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über kommunale Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe zuständig.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,
31.
März 2021, VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Die
vorliegende Beschwerde zielt darauf ab, die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung
einer um Fr. 200.- höheren monatlichen Integrationszulage zu verpflichten.
Der auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beläuft sich mithin auf (12
x Fr. 200.- =) Fr. 2'400.-. Da dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG
e contrario).
2.
2.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV, LS 851.11) nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene
und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst den
Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die anrechenbaren Wohnkosten, die
medizinische Grundversorgung sowie gegebenenfalls die grundversorgenden
situationsbedingten Leistungen. Individuell ergänzt wird die materielle
Grundsicherung durch fördernde situationsbedingte Leistungen,
Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien
Kap. C.1.).
2.2
Mit der
Integrationszulage werden Leistungen von nicht erwerbstätigen Personen für ihre
soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt (SKOS-Richtlinien
Kap. C. 6.7). Dient eine selbständige Erwerbstätigkeit primär der
Integration und wird dabei kein existenzsicherndes Einkommen angestrebt, kann
auch Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit eine Integrationszulage
gewährt werden (Merkblatt der SKOS, Unterstützung für Selbständigerwerbende,
Bern 2021, Kap. 5.5 [www.skos.ch > SKOS-Richtlinien >
Praxishilfen > Merkblätter und Empfehlungen; besucht am 21. Mai 2024]).
Die SKOS-Richtlinien geben für die Höhe der Integrationszulage je nach
erbrachter Leistung und deren Bedeutung eine Bandbreite von Fr. 100.- bis
Fr. 300.- pro Monat vor (Kap. C.6.7.). Innerhalb dieses verbindlichen
Handlungsrahmens liegt es im Ermessen der zuständigen Sozialhilfebehörde, die
Integrationszulage so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der
erbrachten Leistung der unterstützten Person als angemessen erscheint (zum
Ganzen vgl. VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.1 mit weiteren
Hinweisen).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung sowie auf die ungenügende oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG); eine Angemessenheitskontrolle nimmt es hingegen nur vor, wenn dies eine
– hier fehlende – gesetzliche Bestimmung vorsieht (§ 50 Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Die
Stellenleitung des Sozialzentrums B begründete die Zusprechung der hier
umstrittenen Integrationszulage in der Ausgangsverfügung vom 4. März 2023
damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit als […] verschiedene Produkte herstelle und diese online zur
Verfügung stelle. Die monetären Einnahmen seien sehr gering, auch wenn davon
auszugehen sei, dass viel Eigenleistung dahinterstecke. Es werde aber
anerkannt, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Anstrengung unternehme,
um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten. Die Höhe der
Integrationszulage sei gemäss den einschlägigen internen Richtlinien auf
Fr. 100.- pro Monat festzulegen. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich hielt
in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2023 fest, weder das Sozialhilfegesetz, die
SKOS-Richtlinien, das Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts noch die
Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien (einsehbar
unter www.zh.ch > Soziales > Sozialhilfe; besucht am 21. Mai 2024)
sähen prinzipiell Integrationszulagen für Erwerbstätige vor, weshalb fraglich
sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch auf Ausrichtung einer
solchen habe. Indes sehe eine Handlungsanweisung des Direktors der Sozialen
Dienste der Stadt Zürich vom 1. Mai 2022 (nachfolgend:
"Handlungsanweisung") vor, dass auch Personen mit einer selbständigen
Erwerbstätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb "im Sinne einer
Spezial-Situation" eine Integrationszulage gewährt werden könne. Dies vor
dem Hintergrund, dass eine derartige Tätigkeit einer Integrationsleistung
entsprechen könne. Im vorliegenden Fall beziehe sich diese Integrationsleistung
entgegen der Ansicht der Stellenleitung realistischerweise nicht auf die
Erhöhung der beruflichen, sondern auf den Erhalt der sozialen Integration. Die
Handlungsanweisung sehe sodann für Personen ab 25 Jahren, welche einer
genehmigten selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb
nachgingen, die Ausrichtung einer Integrationszulage von Fr. 100.- vor,
weshalb (auch) die Festsetzung der dem Beschwerdeführer konkret gewährten
Integrationszulage nicht zu beanstanden sei.
3.2
Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass
seine Tätigkeit als […] einen selbständigen Nebenerwerb darstelle, da er damit
kaum Einnahmen generiere bzw. diese seinen Betriebsaufwand nicht deckten. Weil
er nur 18 % des erzielten Umsatzes erhalte, stelle sein Engagement ein
gemeinnütziges dar. Mit Blick auf seine damit in Zusammenhang stehenden
Bemühungen, welche in zeitlicher Hinsicht (mindestens) einer
Vollzeitbeschäftigung entsprechen sollen, erachtet er die Ausrichtung einer
Integrationszulage von Fr. 300.- als gerechtfertigt. Diesen Betrag sieht
denn auch die Handlungsanweisung für erwachsene Personen ab 25 Jahren vor,
welche eine Integrationsleistung etwa in Form von gemeinnütziger Arbeit oder
Freiwilligenarbeit im Umfang von 40 Wochenstunden erbringen.
3.3
Gemäss
den Verfahrensakten trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer am 20. Januar
2023.
die Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit als […] im Online-Bereich
bewilligt worden ist. Die Ausgangsverfügung vom 4. März 2023 stützte sich
auf jenen vorangegangenen Entscheid ab. Entgegen dem Beschwerdeführer stellt
seine Beschäftigung nicht eine mit einer gemeinnützigen Tätigkeit vergleichbare
Integrationsleistung dar, weil er damit seinen eigenen künstlerischen Anspruch
sowie wirtschaftliche Interessen verfolgt. Daran ändert auch nichts, dass der
finanzielle Ertrag gering sein oder ausbleiben mag. Die Vorinstanz ist den
Sachumständen in dieser Hinsicht genügend nachgegangen. Die zugesprochene
Integrationszulage von Fr. 100.- pro Monat liegt sodann innerhalb des in
den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens. Dass der Beschwerdeführer einen sehr
grossen Aufwand namentlich in zeitlicher Hinsicht für sein Engagement als […]
betreiben mag, lässt die konkrete Festsetzung der Integrationszulage nicht als
rechtsverletzend erscheinen, zumal der Erhalt der sozialen Integration damit
nicht per se verbessert wird und die Chancen auf eine anderweitige berufliche
Integration mutmasslich eher geschmälert werden dürften. Auch aus den weiteren
Vorbringen der Beschwerde sowie den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für
eine rechtsverletzende Festsetzung der Integrationszulage. Namentlich haben
bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Integrationszulage nicht bezweckt bzw. bezwecken darf, die selbständige
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers direkt oder indirekt zu unterstützen,
weil darin eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung läge.
3.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Festsetzung der im Streit liegenden
Integrationszulage auf Fr. 100.- pro Monat einer Rechtskontrolle
standhält.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.