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Entscheid

VB.2024.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00003

21. November 2024Deutsch26 min

(URT.2024.25821)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00003

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

RA A, B AG, Zweigniederlassung C

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 14. Februar 2023 erstattete Rechtsanwältin D (fortan: Verzeigerin 1)

sowohl in eigenem Namen als auch im Namen ihrer Mandantin E (fortan: Verzeigerin 2),

aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Rechtsanwalt A. Die Verzeigerinnen warfen A

die Weiterführung eines Mandats trotz eines bestehenden Interessenkonflikts vor

und beantragten die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.

B. Mit

Beschluss vom 13. April 2023 eröffnete die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) gegen A

ein Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 liess sich dieser

zu den Vorwürfen vernehmen.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 sanktionierte die

Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von

Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

(BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 2'000.-. Ferner

auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.- und sprach

keine Entschädigungen zu.

III.

A. Hiergegen

gelangte A mit Beschwerde vom 9. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht. Er

beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung, dass er keine

Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA begangen

habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Aufsichtskommission zurückzuweisen.

B. Die

Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2024 unter

Einreichung ihrer Verfahrensakten auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach § 38 des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1)

kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission

nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erhoben werden. Nach ständiger Praxis fallen Beschwerden gegen

Disziplinarbussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit für

vermögensrechtliche Angelegenheiten nach § 38 b Abs. 1 lit. c

VRG; die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und

§ 38b Abs. 1 VRG e contrario; VGr, 2. September 2021,

VB.2019.00195, E. 1; 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 1 mit Hinweisen).

1.2

Die

Behandlung eines Feststellungsbegehrens setzt ein spezifisches schutzwürdiges

Interesse voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn die beschwerdeführende

Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs-

oder Gestaltungsverfügung wahren könnte (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25;

VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00626, E. 1.2).

Der Entscheid über die in der Hauptsache beantragte Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses beinhaltet zwangsläufig eine Beurteilung der

Frage, ob der Beschwerdeführer gegen eine anwaltliche Berufsregel verstossen

hat. Auf sein darüberhinausgehendes Feststellungsbegehren betreffend Fehlen

einer Berufspflichtverletzung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA ist daher

mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Im Übrigen sind die

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten

ist das Bestehen eines Interessenkonflikts infolge eines Kanzleiwechsels. Die

bei der F AG tätige Verzeigerin 1 vertritt seit dem Jahr 2018 die

Interessen der Verzeigerin 2 als Beschuldigte in einem Strafverfahren

betreffend Betrug und als Beklagte in einem Zivilverfahren betreffend Bezahlung

von Fr. 5'000'000.-. Hintergrund beider Verfahren ist eine finanzielle

Zuwendung des inzwischen verstorbenen G an die Verzeigerin 2, bzw. deren

Rückforderung. Mit der Vertretung von G und später von dessen Erben wurden

verschiedene Anwälte der H AG mandatiert. Die Vertretung der

Privatklägerschaft im Strafverfahren übernahmen der Beschwerdeführer und

Rechtsanwalt I. Als Klägervertreter im Zivilprozess traten der Beschwerdeführer

und Rechtsanwalt J auf. Der Beschwerdeführer hat die H AG am 30. September

2023.

verlassen und ist seit dem 19. Oktober 2023 im Anwaltsregister des Kantons

Thurgau eingetragen.

2.2

Aufseiten der F AG wurden die Mandate der Verzeigerin 2

hauptsächlich durch die Verzeigerin 1 betreut. Jedoch machte diese in

ihrer Aufsichtsanzeige geltend, regelmässig auch ihren damaligen

Kanzleikollegen, Rechtsanwalt K, beigezogen zu haben. Dieser habe namentlich

bei der Ausarbeitung der Verteidigungsstrategie mitgewirkt und sei laufend über

die Entwicklungen im Straf- und Zivilverfahren informiert worden. Am

1.

Januar 2023 habe K eine Anstellung als Rechtsanwalt bei der H AG

angetreten. Dadurch seien die Anwälte der H AG, die in den betreffenden

Verfahren mit der Rechtsvertretung der (Privat-)Klägerschaft mandatiert waren,

in einen Interessenkonflikt geraten.

2.3

Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, K

habe in der betreffenden Angelegenheit nur ein einziges Mal, am 28. Oktober

2019, mit der Verzeigerin 1 eine Besprechung betreffend das Strafverfahren

abgehalten. Dabei sei es "hauptsächlich um generelle Abläufe eines

Strafverfahrens" gegangen und die Verzeigerin 1 habe sich das

"allgemeine strafprozessuale Wissen" abgeholt, über welches K

aufgrund seiner Tätigkeit in der Militärjustiz verfügte. K habe nur

oberflächliche Kenntnis über den Sachverhalt erlangt; insbesondere habe er die Verzeigerin 2

nie getroffen, nie mit ihr korrespondiert und kein einziges Aktenstück gesehen.

3.

3.1

Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden

Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer

Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung

stehen. Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts gerichtlich zu

vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Die entsprechende

Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt

sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit

der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und

Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12

lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (zum Ganzen

BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November

2022, 2C_867/2021, E. 4.1; 30. Januar 2019, 2C_898/2018, E. 5.2;

vgl. ferner BVGr, 2. Mai 2019, A-6040/2018, E. 3.4). Diese

Bestimmungen sollen zum Schutz der Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen

und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich

in deren Interesse ausüben, ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen

eingeschränkt zu sein (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257

E. 2.1; 130 II 87 E. 4.2; Alexander

Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,

S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich

etc. 2009, Rz. 774 ff.).

3.2

Die bloss

abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht

nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von

Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den

gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts.

Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko bereits

realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft

ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2;

BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015,

2C_814/2014, E. 4.1.1; 25. März 2010; 2C_688/2009 E. 3.1; VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195,

E. 2.7).

3.3

Entsprechend seiner offenen Formulierung ist

Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 25. Januar 2024,

VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September

2021, VB.2019.00195, E. 2.2, auch zum Nachfolgenden). Aus der

Bestimmung ergibt sich insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt

darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen

Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den

anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1;

134.

II 108 E. 3). Eine

unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren

oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen.

Besteht zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so

verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in

diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei

ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang

betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die

anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; vgl. BGr, 25. März 2010,

2C_427/2009, E. 2.2; 5. Februar 1998, 1P.587/1997, Pra 87/1998

Nr. 98, E. 4c/aa; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 601 ff.). Zur Beurteilung,

ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, können verschiedene

Kriterien herangezogen werden, namentlich der Zeitablauf zwischen den Mandaten,

das Bestehen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zwischen diesen,

die Bedeutung und Dauer des früheren Mandats, die vom Anwalt bei der Ausübung

des ersten Mandats erworbenen Kenntnisse sowie das Weiterbestehen eines

Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen Klientschaft (BGE 145 IV 218

E. 2.1; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4; Chappuis/Gurtner,

Rz. 603, mit Hinweisen).

3.4

Nach

ständiger Praxis des Bundesgerichts beschlägt die aus einem Interessenkonflikt

eines Anwalts herrührende Unfähigkeit, jemanden zu vertreten, auch die übrigen

Anwältinnen und Anwälte, die in derselben Kanzlei tätig sind ("L'incapacité

de représentation affectant un avocat rejaillit sur ses associés", BGE 145 IV 218 E. 2.2, auch zum Nachfolgenden; BGE 135 II 145 E. 9.1;

BGr, 19. April 2006, 2P.297/2005, E. 4.1; 3. März 2004,

2A.293/2003, E. 4.2; vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195,

E. 2.6). Die Gefahr einer Doppelvertretung kann somit auch dann bestehen,

wenn sich zwei Parteien durch verschiedene Anwältinnen oder Anwälte vertreten

lassen, die in derselben Kanzlei tätig sind. Ob es sich dabei um Personen mit

Partnerstatus oder um Angestellte handelt, ist grundsätzlich ohne Belang. Dass

die in einer Kanzlei tätigen Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf mögliche

Interessenkonflikte wie eine einzige Person zu behandeln sind, wird auch in der

Lehre einhellig bejaht (Schiller, Rz. 906; Walter Fellmann in:

ders./Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,

Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 88; ders., Anwaltsrecht,

2.

A., Bern 2017, Rz. 356; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe ferner Art. 23

Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom

9.

Juni 2023 [SSR; abrufbar unter https://www.sav-fsa.ch/standesregeln-ssr,

bes. 21. November 2024]). Zur Begründung wird in erster Linie das Risiko

angeführt, dass vertrauliche Informationen, die bei Ausführung eines Mandats

erlangt wurden, zugunsten eines anderen Klienten mit gegenteiligen Interessen

verwertet werden könnten (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12

N. 88; Schiller, Rz. 895; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; VGr,

2.

September 2021, VB.2019.00195, E. 2.6; BGr, 2. November

2022, 2C_867/2021, E. 4.4).

3.5

Eine ebensolche

Gefahr kann sich ergeben, wenn Anwältinnen oder Anwälte, die zunächst für eine

Partei tätig waren, in eine Kanzlei wechseln, welche im selben Sachzusammenhang

für eine Partei mit gegenläufigen Interessen tätig ist. Das Bundesgericht hat

sich im Leiturteil BGE 145 IV 218 ausführlich mit einer solchen Konstellation

befasst und unter Hinweis auf mehrere Lehrmeinungen festgehalten, dass die Aktenkenntnis,

die ein Anwalt oder eine Anwältin am früheren Arbeitsort erhalten habe, das

massgebende Element sei, um zu beurteilen, ob das konkrete Risiko eines

Interessenkonflikts am neuen Arbeitsort besteht (a. a. O.,

E. 2.3; BGr, 6. Mai 2022, 5A_407/2021, E. 1.2.2;

20.

Februar 2024; 5A_835/2023, E. 3.1.2; vgl. Fellmann,

Anwaltsrecht, Rz. 358; Brunner/Henn/Kriesi, S. 358 Rz. 166;

Schiller, Rz. 896 und 1170 ff.). Die von einzelnen Autoren

befürwortete Möglichkeit, dem Risiko der Verwertung solcher Kenntnisse durch

organisatorische Massnahmen innerhalb der aufnehmenden Kanzlei, namentlich das Unterlassen

jeglicher Tätigkeit des wechselnden Anwalts in derselben Streitsache sowie die

Errichtung interner Informationsbarrieren (sog. "Chinese Walls"),

entgegenzuwirken, erachtete das Bundesgericht als unzureichend (BGE 145 IV 218 E. 2.4; vgl. Benoît Chappuis, La profession d'avocat, Bd. II, 2. A.,

Genf etc., 2017, S. 47).

4.

4.1

Erstellt

und vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist, dass Rechtsanwalt K während

seiner Anstellung bei der F AG zumindest in untergeordnetem Mass für die Verzeigerin 2

im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Strafverfahren tätig war.

Nachweislich fand am 28. Oktober 2019 eine Besprechung zwischen der Verzeigerin 1

und Rechtsanwalt K statt. Gemäss Leistungsbeschrieb von Rechtsanwalt K betraf

diese die Themen "Verteidigungsstrategie, Hauptverhandlung und nächste

Schritte etc." Dass eine solche Besprechung ohne Offenlegung vertraulicher

Informationen hätte geführt werden können, hielt die Beschwerdegegnerin für

ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den Themen "Hauptverhandlung und nächste

Schritte", die theoretisch auch nur abstrakte (Rechts-)Fragen hätten

umfassen können, lasse sich eine Verteidigungsstrategie nur auf Grundlage eines

bekannten Sachverhalts erarbeiten oder besprechen. Dies gelte insbesondere

bezüglich allfälliger Schwachstellen in der Position der Klientin, deren

Kenntnis im Hinblick auf eine mögliche spätere Verwendung für die Gegenseite

besonders heikel sei. Auch angesichts der einstündigen Dauer der Besprechung

sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt K bei diesem Anlass relevante

Informationen, insbesondere zum Sachverhalt und zu allfälligen Schwachstellen,

erlangt habe.

4.2

Dass diese

Feststellungen unrichtig oder unvollständig wären, vermag der Beschwerdeführer

nicht überzeugend darzulegen. Dass der Leistungsbeschrieb der Verzeigerin 1

für die genannte Besprechung allgemeiner gehalten ist und dass darin

insbesondere der Begriff "Verteidigungsstrategie" nicht figuriert,

sondern lediglich die Umschreibung "Besprechung […] re Strafverfahren,

weiteres Vorgehen etc.", lässt noch nicht den Schluss zu, es habe kein

Austausch über die Verteidigungsstrategie stattgefunden. Während es nach

allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres plausibel erscheint, dass die Verzeigerin 1

beim Erstellen des Leistungsbeschriebs den Besprechungsinhalt weniger

detailliert erfasste, ist nicht ersichtlich, weshalb Rechtsanwalt K die

Verteidigungsstrategie ausdrücklich als Besprechungsthema aufgeführt haben

sollte, wäre diese nicht tatsächlich Gegenstand der Besprechung gewesen. Ebenso

unglaubhaft erscheint die Vorstellung, die Besprechung der

Verteidigungsstrategie sei völlig losgelöst vom konkreten Sachverhalt erfolgt.

Der Begriff "Strategie" beschreibt nach allgemeinem Sprachgebrauch

einen genauen Plan des eigenen Vorgehens, der dazu dient, ein bestimmtes Ziel

zu erreichen und in dem man diejenigen Faktoren, die in die eigene Aktion

hineinspielen könnten, von vornherein einzukalkulieren versucht (https://www.duden.de/rechtschreibung/Strategie,

bes. 21. Oktober 2024). Einen solchen Plan auf Kosten der Klientschaft

ohne Zugrundelegung der effektiven Umstände zu besprechen, erscheint

lebensfremd. Es bestand aus damaliger Perspektive kein nachvollziehbarer Grund,

weshalb Rechtsanwalt K nicht über den massgeblichen Sachverhalt hätte

informiert werden sollen. Auch der Umstand, dass Rechtsanwalt K keinen Aufwand

für Aktenstudium in Rechnung stellte, steht der Annahme relevanter

Aktenkenntnisse nicht entgegen, da ihm solche auch mündlich durch die Verzeigerin 1

vermittelt werden konnten, welche auf dem Mandat federführend tätig war.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist schliesslich auch nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon absah, Rechtsanwalt K zum Inhalt

der fraglichen Besprechung persönlich zu befragen. Zum einen war dies im

vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt worden und zum anderen erwog die

Beschwerdegegnerin zu Recht, dass angesichts der im Recht liegenden

Honorarabrechnung – deren Leistungsbeschrieb die Kenntnisnahme relevanter

Informationen zum Fall inklusive zugehöriger Sachverhaltselemente und

allfälliger Schwachstellen der eigenen Argumentation mit hinreichender

Sicherheit nahelegte – der genaue Grad der Sachverhaltskenntnisse von

Rechtsanwalt K offenbleiben könne. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich eine

solche Befragung auch im vorliegenden Verfahren.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Verletzung von Art. 12

lit. c BGFA sei auch bei Abstellen auf diese Sachverhaltsfeststellung der

Beschwerdegegnerin zu verneinen. Die Kenntnisse, die Rechtsanwalt K anlässlich

der einstündigen Besprechung vom 28. Oktober 2019 erlangt habe, seien

aufgrund ihres beschränkten Umfangs und infolge Zeitablaufs nicht geeignet

gewesen, im Januar 2023 die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts aufseiten

der H AG zu begründen. Unbestrittenermassen sei Rechtsanwalt K nach der

fraglichen Besprechung nicht mehr auf dem betreffenden Mandat tätig geworden.

Es sei schwer vorstellbar, dass Rechtsanwalt K im Rahmen einer einstündigen

Besprechung mehr Kenntnisse erhalten habe, als dies bei einem Erstgespräch mit

einem Mandanten der Fall gewesen wäre. Dies, zumal weder geltend gemacht worden

noch ersichtlich sei, dass Rechtsanwalt K zu irgendeinem Zeitpunkt die

Verfahrensakten studiert habe. In diesem Zusammenhang gelte es die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen, wonach die

Feststellung eines Interessenkonflikts stets gewisse Kenntnisse der Sache und

der betroffenen Person erfordere und dies nicht in jedem Fall dazu führe, dass

beide vom Interessenkonflikt betroffenen Mandate niedergelegt werden müssten (12. Dezember

2018, VB.2018.00559, E. 4.3). Ferner seien zwischen der Besprechung mit

der Verzeigerin 1 und dem Wechsel zur H AG mehr als drei Jahre

vergangen. Dass Kenntnisse über einen solchen Zeitraum hinweg verblassten oder

gar ganz vergessen gingen, sei notorisch. Zudem seien die Kenntnisse, die der

Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung im Oktober 2019 erlangte, im Januar

2023.

nicht mehr relevant und somit auch nicht mehr geeignet gewesen, das

Handeln der dort tätigen Anwälte der Gegenpartei zu beeinflussen. Schliesslich

sei Rechtsanwalt K bei der H AG zu keinem Zeitpunkt auf den fraglichen

Mandaten tätig gewesen und habe deren Anwälten keine dem Anwaltsgeheimnis

unterliegenden Informationen mitgeteilt.

5.2

Das

Bundesgericht hat in BGE 145 IV 218 nicht in abstrakter Weise umschrieben, ab

welchem Grad der Aktenkenntnis bei einem Kanzleiwechsel die konkrete Gefahr

eines Interessenkonflikts besteht. Im damals beurteilten Fall war unbestritten,

dass die wechselnde Anwältin die Akten kannte und den früheren Klienten

persönlich getroffen hatte (a. a. O., Sachverhalt

lit. B). Das Bundesgericht verwies dabei auf ein früheres Urteil, in dem

es den Entscheid, einem Anwalt die Postulationsfähigkeit abzusprechen, weil

nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er während seiner früheren Tätigkeit

als Praktikant und später als Angestellter für den Rechtsvertreter der

Gegenpartei auf deren Mandaten gearbeitet hatte, als nicht willkürlich

beurteilt hatte (BGr, 27. März 2015, 5A_967/2014, E. 3.3.3; zum

Ganzen a. a. O., E. 2.3). Demgegenüber erachtete das

Bundesgericht in einem späteren Urteil die Behauptung einer Beschwerdegegnerin,

wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Anwältin des

Beschwerdeführers im Rahmen ihrer früheren Praktikumstätigkeit in der Kanzlei

ihres eigenen Rechtsvertreters Aktenkenntnis erlangt haben könnte, als zu

abstrakt, um letzterer aufgrund der Gefahr eines Interessenkonflikts die

Vertretungsbefugnis zu entziehen (BGr, 6. Mai 2022, 5A_407/2021,

E. 1.2.3; vgl. Saverio Lembo/Adrien Schneeberger, Changement d'étude et

conflit d'intérêts: Le tribunal fédéral rate une occasion de corriger le tir,

in: Anwaltsrevue 2023, S. 28 ff, 29 f.).

5.3

Aufgrund der Konzeption von

Art. 12 lit. c BGFA als Gefährdungstatbestand reicht es für die

Annahme eines konkreten Konfliktrisikos grundsätzlich aus, wenn im Rahmen der

vorzunehmenden Gesamtwürdigung hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,

dass der wechselnde Anwalt oder die wechselnde Anwältin über

geheimnisgeschützte Kenntnisse verfügt, deren bewusste oder unbewusste

Verwendung geeignet erscheint, die Interessen der vormaligen Klientschaft zu beeinträchtigen.

Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt deshalb, weil sich der Wissensstand eines

Anwalts oder einer Anwältin im Zeitpunkt eines Kanzleiwechsels oftmals nur

näherungsweise aufgrund äusserer Indizien beurteilen lässt. Da sich die

Relevanz einer bestimmten Information für den Ausgang einer laufenden

Rechtsstreitigkeit fortwährend verändern kann, sind auch keine hohen

Anforderungen an die Sensitivität der erlangten Kenntnisse zu stellen.

Dass die Vorinstanz eine

entsprechende Missbrauchs- bzw. Verwertungsgefahr im vorliegenden Fall bejahte,

ist nicht rechtsverletzend. Die Interessen der Verzeigerin 2 und der

Klientschaft der H AG liefen einander aufgrund deren Stellung als

beschuldigte Person bzw. Privatklägerschaft unmittelbar entgegen. Infolge des Gegenstands

der Besprechung vom 28. Oktober 2019 bestand ein hinreichend konkretes

Risiko, dass Kenntnisse von Rechtsanwalt K nach dessen Wechsel zur H AG im

Januar 2023 entgegen den Interessen der Verzeigerin 2 hätten verwendet

werden können. Von der Relevanz dieser Kenntnisse auch noch im Zeitpunkt des

Kanzleiwechsels ist auszugehen, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten

Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorgebracht hat. Dass sich die

Tätigkeit von K auf dem Mandat für die Verzeigerin 2 gemäss den im Recht

liegenden Beweismitteln auf eine einstündige Besprechung beschränkte, steht

dieser Würdigung nicht entgegen, da sich auch in einem solchen Zeitraum

relevante Informationen ohne Weiteres vermitteln lassen (vgl. oben E. 4).

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.

6.1

Ergänzend rügt

der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in ihrer rechtlichen Würdigung nicht

hinreichend mit Art. 23 SSR auseinandergesetzt, welcher die Vermeidung von

Interessenkonflikten bei Kanzleiwechseln und Zusammenschlüssen von

Anwaltskanzleien zum Gegenstand habe. Unberücksichtigt geblieben sei auch die

vehemente Kritik, die in der Lehre gegenüber der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung im Zusammenhang mit Kanzleiwechseln erwachsen sei. Die

Vorinstanz sah für einen konkretisierenden Beizug der genannten Standesregel

aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den darin wiedergegebenen

Lehrmeinungen keinen Raum.

6.2

Nach

Art. 23 Abs. 2 SSR treffen die Beteiligten bei Kanzleiwechseln alle

unter den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Vorkehren zur Wahrung des

Berufsgeheimnisses und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Nach

Abs. 3 ist insbesondere sicherzustellen, dass bei einem Kanzleiwechsel die

Anwältin oder der Anwalt in der aufnehmenden Kanzlei nicht in Mandaten tätig

wird, in welchen sie oder er zuvor für die Gegenpartei eingesetzt war. Die aus

dieser Regelung fliessende Auffassung, dass sich die bei einem Kanzleiwechsel aufgrund

der Möglichkeit zur missbräuchlichen Verwendung vertraulicher Kenntnisse bestehende

Gefahr eines Interessenkonflikts durch geeignete organisatorische Massnahmen

aufseiten der aufnehmenden Kanzlei – namentlich ein Verbot jeglicher Tätigkeit des

wechselnden Anwalts für die Gegenseite, gepaart mit geeigneten Vorkehrungen zur

Verhinderung entsprechender Informationsflüsse – hinreichend eindämmen liesse,

steht in einem Spannungsverhältnis zu den Erwägungen des Bundesgerichts aus BGE 145 IV 218 (vgl. Gregor Rauber, Im Fokus des Vorstands, Anwaltsrevue 2023,

S. 410 ff., 411). Im genannten Leiturteil erwog dieses, Barrieren

oder Abgrenzungen innerhalb der aufnehmenden Kanzlei seien im Allgemeinen nicht

geeignet, die sich (aufgrund interner Informationsflüsse) im Zusammenhang mit

Interessenkonflikten ergebenden Problematiken zu vermeiden, insbesondere weil sich

durch solche Massnahmen nicht jeder, beispielsweise mündlicher, Austausch

zwischen Anwältinnen und Anwälten der gleichen Kanzlei verhindern lasse (a. a. O.,

E. 2.4). Auch verwarf das Bundesgericht die Auffassung, wonach es beim

Wechsel von angestellten Anwälten ohne Partnerstatus ausreiche, von diesen zu

verlangen, sich jeglicher Tätigkeit für die Gegenseite im selben

Sachzusammenhang zu enthalten (a. a. O., E. 2.3). Wenn schon

objektive Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher

Informationen als ungeeignet erachtet würden, lasse sich bezweifeln, dass die

blosse Absicht des neuen Arbeitgebers, eine Mitarbeiterin nicht auf einem

bestimmten Mandat einzusetzen, die zur Vermeidung eines Interessenkonflikts

notwendigen Garantien biete. Dies gelte umso mehr, als die betroffene frühere

Klientschaft über kein Mittel verfüge, um zu überprüfen, ob solchen

Bekenntnissen auch wirklich nachgelebt werde (a. a. O., E. 2.4).

6.3

Die Regelung

gemäss dem kürzlich revidierten Art. 23 SSR widerspiegelt die Kritik,

welche in der Lehre an den vorstehenden Erwägungen erwachsen ist

(vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 547 ff.; Lukas Wyss/Damian Graf,

Berufs- und standesrechtliche Herausforderungen des Kanzleiwechsels von

Anwältinnen und Anwälten, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Gegenwart und Zukunft des

Anwaltsberufs – Festschrift zum 125-jährigen Jubiläum des Schweizerischen

Anwaltsverbandes (SAV), Bern 2023, S. 302 ff.; Georg Rauber,

Berufsgeheimnis – Wo stehen wir, wohin gehen wir?, ibid., S. 502;

Lembo/Schneeberger, S. 28 ff.; Tano Barth/Michel José Reymond/Maikl

Gerzner, Conflits d’intérêts en cas de changement d’étude – Commentaire de

l’arrêt 1B_510/2018, in: Jusletter 1. Juli 2019, Rz. 35 ff.;

Benoît Chappuis, ATF 145 IV 218: changement d'étude et conflits d'intérêts, in:

Anwaltsrevue 2019, S. 511 ff.). Eine Vielzahl von Autorinnen und

Autoren vertritt die Auffassung, dass auch bei bestehender Aktenkenntnis nicht

ohne Weiteres von der konkreten Gefahr eines Interessenkonflikts ausgegangen

werden darf, solange sichergestellt ist, dass der wechselnde Anwalt bzw. die

wechselnde Anwältin am neuen Arbeitsort nicht tatsächlich in der gleichen Sache

für eine Partei mit gegenläufigen Interessen tätig wird. Indem das

Bundesgericht ungeachtet organisatorischer Vorkehrungen, die genau dies

verhindern sollten, eine konkrete Konfliktsituation bejahe, unterstelle es

wechselnden Anwältinnen und Anwälten implizit eine Verletzung ihres

Berufsgeheimnisses in Bezug auf ihre frühere Tätigkeit. Bereits die drohenden

disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen einer Geheimnisverletzung seien

ausreichend, um Anwältinnen und Anwälte davon abzuhalten, an ihrem neuen Arbeitsort

vertrauliche Informationen aus einer früheren Mandatsbeziehung zu verbreiten

(Wyss/Graf, S. 302 f.; Lembo/Schneeberger, S. 31; Barth/Reymond/Gerzner,

Rz. 30 ff.). Dem bundesgerichtlichen Lösungsansatz wird ferner

entgegengehalten, nicht hinreichend zwischen angestellten Anwältinnen oder

Anwälten und solchen mit Partnerstatus zu differenzieren und das Interesse der

Klientschaft der aufnehmenden Kanzlei an einer Fortführung der Mandatsbeziehung

sowie die resultierende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der wechselnden

Anwältinnen und Anwälte nur ungenügend zu berücksichtigen (Chappuis/Gurtner,

Rz. 548; Barth/Reymond/Gerzner, Rz. 31).

6.4

Selbst

wenn jedoch Art. 12 lit. c BGFA im Sinn dieser Lehrmeinungen dahingehend

auszulegen wäre, dass zumindest bei einem Kanzleiwechsel von Anwälten ohne

Partnerstatus ein Unterlassen jeglicher Tätigkeit für die Gegenpartei im Sinn

von Art. 23 Abs. 3 SSR, gepaart mit geeigneten organisatorischen

Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Kenntnisse innerhalb

der aufnehmenden Kanzlei, als dienliches Mittel zur Verhinderung eines konkrete

Konfliktrisikos betrachtet werden könnte, so führte dies vorliegend zu keiner abweichenden

Beurteilung. Der Beschwerdeführer legt in dieser Hinsicht einzig dar, dass K

nach seinem Wechsel zur H AG nicht in der gleichen Streitsache eingesetzt

worden sei und dass er den dortigen Anwältinnen und Anwälten keine geheimnisgeschützten

Informationen weitergegeben habe. Er macht mithin lediglich geltend, dass sich

das durch den Wechsel geschaffene Konfliktrisiko nicht realisiert habe. Selbst

wenn dies zuträfe, vermöchte dies eine Verletzung von Art. 12 lit. c

BGFA nicht auszuschliessen (vgl. vorstehend E. 3.2). Dass die H AG im

Einklang mit Art. 23 Abs. 2 und 3 SSR besondere Massnahmen getroffen

hätte, um ein Tätigwerden von K in derselben Streitsache oder eine Verbreitung

seines diesbezüglichen Vorwissens innerhalb der Kanzlei zu verhindern, macht

der Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels entsprechender Vorkehrungen sowie

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass K offenbar auch nach seinem Wechsel

zur H AG und seinem inzwischen erneut vollzogenen Wechsel zur L AG

weiterhin im Strafrecht tätig war bzw. ist, erweist sich die Beschwerde somit

auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach

der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. c BGFA verstiess, indem er

seine anwaltliche Tätigkeit für die (Privat-)Klägerschaft in den Verfahren

gegen die Verzeigerin 2 trotz des Wechsels von Rechtsanwalt K zur H AG

fortsetzte, nicht rechtsverletzend.

8.

Zu beurteilen bleibt die Rechtmässigkeit der verhängten

Disziplinarmassnahme.

8.1

Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,

das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Der Beschwerdegegnerin

steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zu, das sie

pflichtgemäss auszuüben hat. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind

insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des Verschuldens

sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu

berücksichtigen (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Die gewählte

Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem

angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was

erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten

und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia

100.

E. 13c; vgl. BGr, 7. Dezember 2009, E. 3.2 mit Hinweisen). Nach

dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ist Gleiches dabei nach Massgabe seiner

Gleichheit gleich zu behandeln und bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich

differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (statt vieler BGE 147 I 73

E. 6.1; 117 Ia 257 E. 3b).

8.2

Eine

Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung;

ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die

sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer

wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine

Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen. Das

Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern

lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung; § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.; zum Ganzen VGr, 24. August

2023, VB.2022.00461, E. 7.1 ff.; 24. November 2022,

VB.2022.00235, E. 5.1 ff., je mit Hinweisen).

8.3

Die

Beschwerdegegnerin bewertete das Verschulden des Beschwerdeführers unter

Berücksichtigung der elementaren Natur der Pflicht zur Vermeidung von

Interessenkonflikten als "insgesamt nicht leicht". Sie

berücksichtigte bei der Sanktionsbemessung jedoch auch den beschränkten Umfang

der Tätigkeit von Rechtsanwalt K auf dem fraglichen Mandat der Verzeigerin 2

und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie diszipliniert

worden war.

8.4

Unberücksichtigt

liess die Beschwerdegegnerin dagegen, dass der Beschwerdeführer im Unterschied

zu den Rechtsanwälten J und I nicht als Partner sondern bloss als Angestellter

bei der H AG tätig war. Zwar unterstehen die im Kanton Zürich tätigen

Anwältinnen und Anwälte den Berufsregeln und der disziplinarischen Aufsicht

jeweils persönlich, unabhängig davon, ob sie den Anwaltsberuf selbständig oder

im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausüben (vgl. VGr, 21. März 2024,

VB.2022.00753. E. 2.2; BGE 147 II 61 E. 4.1). Auch angestellte

Anwältinnen und Anwälte, die ihre Mandate in der Regel nicht auf eigene

Rechnung ausüben, sind zur jederzeitigen Einhaltung der Berufsregeln

verpflichtet. Im Kontext von Interessenkonflikten, welche eine Anwaltskanzlei

grundsätzlich als Ganzes betreffen, gilt es jedoch gleichsam zu

berücksichtigen, dass die Entscheidungskompetenz für die Annahme oder Ablehnung

bzw. Niederlegung eines Mandats gerade in grösseren Anwaltskanzleien oftmals

bei den jeweils geschäftsführenden Partnerinnen und Partnern liegen dürfte.

Dass dem zumindest vorliegend so war, zeigt sich daran, dass die Korrespondenz

der H AG mit der Verzeigerin 1 betreffend den im Streit liegenden

Interessenkonflikt nicht durch den Beschwerdeführer, sondern ausschliesslich

durch die beiden Partner J und I geführt wurde. Obwohl der Beschwerdeführer

ungeachtet allfälliger Weisungen seiner Vorgesetzten verpflichtet gewesen wäre,

die Vereinbarkeit seiner Tätigkeit in der fraglichen Streitsache mit Art. 12

lit. c BGFA eigenverantwortlich zu prüfen, lässt sich der Entscheid der

Beschwerdegegnerin, ihn mit einer gleich hohen Disziplinarbusse wie seine

beiden Vorgesetzten zu belegen, unter diesen Umständen mit dem aus der

Rechtsgleichheit abgeleiteten Differenzierungsgebot nicht vereinbaren.

8.5

Es

rechtfertigt sich somit, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Busse

von Fr. 2'000.- in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und

ihn stattdessen mit einem Verweis gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b

BGFA zu sanktionieren. Im Übrigen ist die Beschwerde im Umfang des Eintretens

abzuweisen.

9.

9.1

Nach § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach Massgabe ihres Unterliegens.

Angesichts der teilweisen Gutheissung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens sind

nicht abzuändern. Der Beschwerdeführer wurde zu Recht aufgrund einer schuldhaft

begangenen Berufsregelverletzung diszipliniert und die rechtsfehlerhafte

Ermessensbetätigung durch die Beschwerdegegnerin war mit keinem Mehraufwand

verbunden (vgl. § 37 Abs. 2 AnwG in Verbindung mit Art. 426

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO;

SR 312.0]; Thomas Domeisen, in: Marcel A. Niggli/Marianne Heer/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A., Basel 2023,

Art. 426 StPO N. 6).

9.2

Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 21).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte vom 5. Oktober 2023 wird dem Beschwerdeführer

wegen Verletzung der Berufsregeln ein Verweis erteilt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).