VB.2024.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00003
21. November 2024Deutsch26 min
(URT.2024.25821)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00003
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
RA A, B AG, Zweigniederlassung C
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 14. Februar 2023 erstattete Rechtsanwältin D (fortan: Verzeigerin 1)
sowohl in eigenem Namen als auch im Namen ihrer Mandantin E (fortan: Verzeigerin 2),
aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Rechtsanwalt A. Die Verzeigerinnen warfen A
die Weiterführung eines Mandats trotz eines bestehenden Interessenkonflikts vor
und beantragten die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.
B. Mit
Beschluss vom 13. April 2023 eröffnete die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) gegen A
ein Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 liess sich dieser
zu den Vorwürfen vernehmen.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 sanktionierte die
Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von
Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 2'000.-. Ferner
auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.- und sprach
keine Entschädigungen zu.
III.
A. Hiergegen
gelangte A mit Beschwerde vom 9. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung, dass er keine
Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA begangen
habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Aufsichtskommission zurückzuweisen.
B. Die
Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2024 unter
Einreichung ihrer Verfahrensakten auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach § 38 des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1)
kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission
nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Nach ständiger Praxis fallen Beschwerden gegen
Disziplinarbussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit für
vermögensrechtliche Angelegenheiten nach § 38 b Abs. 1 lit. c
VRG; die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und
§ 38b Abs. 1 VRG e contrario; VGr, 2. September 2021,
VB.2019.00195, E. 1; 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 1 mit Hinweisen).
1.2
Die
Behandlung eines Feststellungsbegehrens setzt ein spezifisches schutzwürdiges
Interesse voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn die beschwerdeführende
Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs-
oder Gestaltungsverfügung wahren könnte (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25;
VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00626, E. 1.2).
Der Entscheid über die in der Hauptsache beantragte Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses beinhaltet zwangsläufig eine Beurteilung der
Frage, ob der Beschwerdeführer gegen eine anwaltliche Berufsregel verstossen
hat. Auf sein darüberhinausgehendes Feststellungsbegehren betreffend Fehlen
einer Berufspflichtverletzung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA ist daher
mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Im Übrigen sind die
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten
ist das Bestehen eines Interessenkonflikts infolge eines Kanzleiwechsels. Die
bei der F AG tätige Verzeigerin 1 vertritt seit dem Jahr 2018 die
Interessen der Verzeigerin 2 als Beschuldigte in einem Strafverfahren
betreffend Betrug und als Beklagte in einem Zivilverfahren betreffend Bezahlung
von Fr. 5'000'000.-. Hintergrund beider Verfahren ist eine finanzielle
Zuwendung des inzwischen verstorbenen G an die Verzeigerin 2, bzw. deren
Rückforderung. Mit der Vertretung von G und später von dessen Erben wurden
verschiedene Anwälte der H AG mandatiert. Die Vertretung der
Privatklägerschaft im Strafverfahren übernahmen der Beschwerdeführer und
Rechtsanwalt I. Als Klägervertreter im Zivilprozess traten der Beschwerdeführer
und Rechtsanwalt J auf. Der Beschwerdeführer hat die H AG am 30. September
2023.
verlassen und ist seit dem 19. Oktober 2023 im Anwaltsregister des Kantons
Thurgau eingetragen.
2.2
Aufseiten der F AG wurden die Mandate der Verzeigerin 2
hauptsächlich durch die Verzeigerin 1 betreut. Jedoch machte diese in
ihrer Aufsichtsanzeige geltend, regelmässig auch ihren damaligen
Kanzleikollegen, Rechtsanwalt K, beigezogen zu haben. Dieser habe namentlich
bei der Ausarbeitung der Verteidigungsstrategie mitgewirkt und sei laufend über
die Entwicklungen im Straf- und Zivilverfahren informiert worden. Am
1.
Januar 2023 habe K eine Anstellung als Rechtsanwalt bei der H AG
angetreten. Dadurch seien die Anwälte der H AG, die in den betreffenden
Verfahren mit der Rechtsvertretung der (Privat-)Klägerschaft mandatiert waren,
in einen Interessenkonflikt geraten.
2.3
Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, K
habe in der betreffenden Angelegenheit nur ein einziges Mal, am 28. Oktober
2019, mit der Verzeigerin 1 eine Besprechung betreffend das Strafverfahren
abgehalten. Dabei sei es "hauptsächlich um generelle Abläufe eines
Strafverfahrens" gegangen und die Verzeigerin 1 habe sich das
"allgemeine strafprozessuale Wissen" abgeholt, über welches K
aufgrund seiner Tätigkeit in der Militärjustiz verfügte. K habe nur
oberflächliche Kenntnis über den Sachverhalt erlangt; insbesondere habe er die Verzeigerin 2
nie getroffen, nie mit ihr korrespondiert und kein einziges Aktenstück gesehen.
3.
3.1
Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden
Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer
Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung
stehen. Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts gerichtlich zu
vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Die entsprechende
Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt
sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit
der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und
Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12
lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (zum Ganzen
BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November
2022, 2C_867/2021, E. 4.1; 30. Januar 2019, 2C_898/2018, E. 5.2;
vgl. ferner BVGr, 2. Mai 2019, A-6040/2018, E. 3.4). Diese
Bestimmungen sollen zum Schutz der Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen
und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich
in deren Interesse ausüben, ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen
eingeschränkt zu sein (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257
E. 2.1; 130 II 87 E. 4.2; Alexander
Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,
S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2009, Rz. 774 ff.).
3.2
Die bloss
abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht
nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von
Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den
gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts.
Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko bereits
realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft
ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2;
BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015,
2C_814/2014, E. 4.1.1; 25. März 2010; 2C_688/2009 E. 3.1; VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195,
E. 2.7).
3.3
Entsprechend seiner offenen Formulierung ist
Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 25. Januar 2024,
VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September
2021, VB.2019.00195, E. 2.2, auch zum Nachfolgenden). Aus der
Bestimmung ergibt sich insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt
darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen
Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den
anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1;
134.
II 108 E. 3). Eine
unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren
oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen.
Besteht zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so
verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in
diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei
ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang
betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die
anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; vgl. BGr, 25. März 2010,
2C_427/2009, E. 2.2; 5. Februar 1998, 1P.587/1997, Pra 87/1998
Nr. 98, E. 4c/aa; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 601 ff.). Zur Beurteilung,
ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, können verschiedene
Kriterien herangezogen werden, namentlich der Zeitablauf zwischen den Mandaten,
das Bestehen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zwischen diesen,
die Bedeutung und Dauer des früheren Mandats, die vom Anwalt bei der Ausübung
des ersten Mandats erworbenen Kenntnisse sowie das Weiterbestehen eines
Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen Klientschaft (BGE 145 IV 218
E. 2.1; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4; Chappuis/Gurtner,
Rz. 603, mit Hinweisen).
3.4
Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts beschlägt die aus einem Interessenkonflikt
eines Anwalts herrührende Unfähigkeit, jemanden zu vertreten, auch die übrigen
Anwältinnen und Anwälte, die in derselben Kanzlei tätig sind ("L'incapacité
de représentation affectant un avocat rejaillit sur ses associés", BGE 145 IV 218 E. 2.2, auch zum Nachfolgenden; BGE 135 II 145 E. 9.1;
BGr, 19. April 2006, 2P.297/2005, E. 4.1; 3. März 2004,
2A.293/2003, E. 4.2; vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195,
E. 2.6). Die Gefahr einer Doppelvertretung kann somit auch dann bestehen,
wenn sich zwei Parteien durch verschiedene Anwältinnen oder Anwälte vertreten
lassen, die in derselben Kanzlei tätig sind. Ob es sich dabei um Personen mit
Partnerstatus oder um Angestellte handelt, ist grundsätzlich ohne Belang. Dass
die in einer Kanzlei tätigen Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf mögliche
Interessenkonflikte wie eine einzige Person zu behandeln sind, wird auch in der
Lehre einhellig bejaht (Schiller, Rz. 906; Walter Fellmann in:
ders./Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,
Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 88; ders., Anwaltsrecht,
2.
A., Bern 2017, Rz. 356; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe ferner Art. 23
Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom
9.
Juni 2023 [SSR; abrufbar unter https://www.sav-fsa.ch/standesregeln-ssr,
bes. 21. November 2024]). Zur Begründung wird in erster Linie das Risiko
angeführt, dass vertrauliche Informationen, die bei Ausführung eines Mandats
erlangt wurden, zugunsten eines anderen Klienten mit gegenteiligen Interessen
verwertet werden könnten (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12
N. 88; Schiller, Rz. 895; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; VGr,
2.
September 2021, VB.2019.00195, E. 2.6; BGr, 2. November
2022, 2C_867/2021, E. 4.4).
3.5
Eine ebensolche
Gefahr kann sich ergeben, wenn Anwältinnen oder Anwälte, die zunächst für eine
Partei tätig waren, in eine Kanzlei wechseln, welche im selben Sachzusammenhang
für eine Partei mit gegenläufigen Interessen tätig ist. Das Bundesgericht hat
sich im Leiturteil BGE 145 IV 218 ausführlich mit einer solchen Konstellation
befasst und unter Hinweis auf mehrere Lehrmeinungen festgehalten, dass die Aktenkenntnis,
die ein Anwalt oder eine Anwältin am früheren Arbeitsort erhalten habe, das
massgebende Element sei, um zu beurteilen, ob das konkrete Risiko eines
Interessenkonflikts am neuen Arbeitsort besteht (a. a. O.,
E. 2.3; BGr, 6. Mai 2022, 5A_407/2021, E. 1.2.2;
20.
Februar 2024; 5A_835/2023, E. 3.1.2; vgl. Fellmann,
Anwaltsrecht, Rz. 358; Brunner/Henn/Kriesi, S. 358 Rz. 166;
Schiller, Rz. 896 und 1170 ff.). Die von einzelnen Autoren
befürwortete Möglichkeit, dem Risiko der Verwertung solcher Kenntnisse durch
organisatorische Massnahmen innerhalb der aufnehmenden Kanzlei, namentlich das Unterlassen
jeglicher Tätigkeit des wechselnden Anwalts in derselben Streitsache sowie die
Errichtung interner Informationsbarrieren (sog. "Chinese Walls"),
entgegenzuwirken, erachtete das Bundesgericht als unzureichend (BGE 145 IV 218 E. 2.4; vgl. Benoît Chappuis, La profession d'avocat, Bd. II, 2. A.,
Genf etc., 2017, S. 47).
4.
4.1
Erstellt
und vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist, dass Rechtsanwalt K während
seiner Anstellung bei der F AG zumindest in untergeordnetem Mass für die Verzeigerin 2
im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Strafverfahren tätig war.
Nachweislich fand am 28. Oktober 2019 eine Besprechung zwischen der Verzeigerin 1
und Rechtsanwalt K statt. Gemäss Leistungsbeschrieb von Rechtsanwalt K betraf
diese die Themen "Verteidigungsstrategie, Hauptverhandlung und nächste
Schritte etc." Dass eine solche Besprechung ohne Offenlegung vertraulicher
Informationen hätte geführt werden können, hielt die Beschwerdegegnerin für
ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den Themen "Hauptverhandlung und nächste
Schritte", die theoretisch auch nur abstrakte (Rechts-)Fragen hätten
umfassen können, lasse sich eine Verteidigungsstrategie nur auf Grundlage eines
bekannten Sachverhalts erarbeiten oder besprechen. Dies gelte insbesondere
bezüglich allfälliger Schwachstellen in der Position der Klientin, deren
Kenntnis im Hinblick auf eine mögliche spätere Verwendung für die Gegenseite
besonders heikel sei. Auch angesichts der einstündigen Dauer der Besprechung
sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt K bei diesem Anlass relevante
Informationen, insbesondere zum Sachverhalt und zu allfälligen Schwachstellen,
erlangt habe.
4.2
Dass diese
Feststellungen unrichtig oder unvollständig wären, vermag der Beschwerdeführer
nicht überzeugend darzulegen. Dass der Leistungsbeschrieb der Verzeigerin 1
für die genannte Besprechung allgemeiner gehalten ist und dass darin
insbesondere der Begriff "Verteidigungsstrategie" nicht figuriert,
sondern lediglich die Umschreibung "Besprechung […] re Strafverfahren,
weiteres Vorgehen etc.", lässt noch nicht den Schluss zu, es habe kein
Austausch über die Verteidigungsstrategie stattgefunden. Während es nach
allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres plausibel erscheint, dass die Verzeigerin 1
beim Erstellen des Leistungsbeschriebs den Besprechungsinhalt weniger
detailliert erfasste, ist nicht ersichtlich, weshalb Rechtsanwalt K die
Verteidigungsstrategie ausdrücklich als Besprechungsthema aufgeführt haben
sollte, wäre diese nicht tatsächlich Gegenstand der Besprechung gewesen. Ebenso
unglaubhaft erscheint die Vorstellung, die Besprechung der
Verteidigungsstrategie sei völlig losgelöst vom konkreten Sachverhalt erfolgt.
Der Begriff "Strategie" beschreibt nach allgemeinem Sprachgebrauch
einen genauen Plan des eigenen Vorgehens, der dazu dient, ein bestimmtes Ziel
zu erreichen und in dem man diejenigen Faktoren, die in die eigene Aktion
hineinspielen könnten, von vornherein einzukalkulieren versucht (https://www.duden.de/rechtschreibung/Strategie,
bes. 21. Oktober 2024). Einen solchen Plan auf Kosten der Klientschaft
ohne Zugrundelegung der effektiven Umstände zu besprechen, erscheint
lebensfremd. Es bestand aus damaliger Perspektive kein nachvollziehbarer Grund,
weshalb Rechtsanwalt K nicht über den massgeblichen Sachverhalt hätte
informiert werden sollen. Auch der Umstand, dass Rechtsanwalt K keinen Aufwand
für Aktenstudium in Rechnung stellte, steht der Annahme relevanter
Aktenkenntnisse nicht entgegen, da ihm solche auch mündlich durch die Verzeigerin 1
vermittelt werden konnten, welche auf dem Mandat federführend tätig war.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist schliesslich auch nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon absah, Rechtsanwalt K zum Inhalt
der fraglichen Besprechung persönlich zu befragen. Zum einen war dies im
vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt worden und zum anderen erwog die
Beschwerdegegnerin zu Recht, dass angesichts der im Recht liegenden
Honorarabrechnung – deren Leistungsbeschrieb die Kenntnisnahme relevanter
Informationen zum Fall inklusive zugehöriger Sachverhaltselemente und
allfälliger Schwachstellen der eigenen Argumentation mit hinreichender
Sicherheit nahelegte – der genaue Grad der Sachverhaltskenntnisse von
Rechtsanwalt K offenbleiben könne. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich eine
solche Befragung auch im vorliegenden Verfahren.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Verletzung von Art. 12
lit. c BGFA sei auch bei Abstellen auf diese Sachverhaltsfeststellung der
Beschwerdegegnerin zu verneinen. Die Kenntnisse, die Rechtsanwalt K anlässlich
der einstündigen Besprechung vom 28. Oktober 2019 erlangt habe, seien
aufgrund ihres beschränkten Umfangs und infolge Zeitablaufs nicht geeignet
gewesen, im Januar 2023 die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts aufseiten
der H AG zu begründen. Unbestrittenermassen sei Rechtsanwalt K nach der
fraglichen Besprechung nicht mehr auf dem betreffenden Mandat tätig geworden.
Es sei schwer vorstellbar, dass Rechtsanwalt K im Rahmen einer einstündigen
Besprechung mehr Kenntnisse erhalten habe, als dies bei einem Erstgespräch mit
einem Mandanten der Fall gewesen wäre. Dies, zumal weder geltend gemacht worden
noch ersichtlich sei, dass Rechtsanwalt K zu irgendeinem Zeitpunkt die
Verfahrensakten studiert habe. In diesem Zusammenhang gelte es die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen, wonach die
Feststellung eines Interessenkonflikts stets gewisse Kenntnisse der Sache und
der betroffenen Person erfordere und dies nicht in jedem Fall dazu führe, dass
beide vom Interessenkonflikt betroffenen Mandate niedergelegt werden müssten (12. Dezember
2018, VB.2018.00559, E. 4.3). Ferner seien zwischen der Besprechung mit
der Verzeigerin 1 und dem Wechsel zur H AG mehr als drei Jahre
vergangen. Dass Kenntnisse über einen solchen Zeitraum hinweg verblassten oder
gar ganz vergessen gingen, sei notorisch. Zudem seien die Kenntnisse, die der
Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung im Oktober 2019 erlangte, im Januar
2023.
nicht mehr relevant und somit auch nicht mehr geeignet gewesen, das
Handeln der dort tätigen Anwälte der Gegenpartei zu beeinflussen. Schliesslich
sei Rechtsanwalt K bei der H AG zu keinem Zeitpunkt auf den fraglichen
Mandaten tätig gewesen und habe deren Anwälten keine dem Anwaltsgeheimnis
unterliegenden Informationen mitgeteilt.
5.2
Das
Bundesgericht hat in BGE 145 IV 218 nicht in abstrakter Weise umschrieben, ab
welchem Grad der Aktenkenntnis bei einem Kanzleiwechsel die konkrete Gefahr
eines Interessenkonflikts besteht. Im damals beurteilten Fall war unbestritten,
dass die wechselnde Anwältin die Akten kannte und den früheren Klienten
persönlich getroffen hatte (a. a. O., Sachverhalt
lit. B). Das Bundesgericht verwies dabei auf ein früheres Urteil, in dem
es den Entscheid, einem Anwalt die Postulationsfähigkeit abzusprechen, weil
nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er während seiner früheren Tätigkeit
als Praktikant und später als Angestellter für den Rechtsvertreter der
Gegenpartei auf deren Mandaten gearbeitet hatte, als nicht willkürlich
beurteilt hatte (BGr, 27. März 2015, 5A_967/2014, E. 3.3.3; zum
Ganzen a. a. O., E. 2.3). Demgegenüber erachtete das
Bundesgericht in einem späteren Urteil die Behauptung einer Beschwerdegegnerin,
wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Anwältin des
Beschwerdeführers im Rahmen ihrer früheren Praktikumstätigkeit in der Kanzlei
ihres eigenen Rechtsvertreters Aktenkenntnis erlangt haben könnte, als zu
abstrakt, um letzterer aufgrund der Gefahr eines Interessenkonflikts die
Vertretungsbefugnis zu entziehen (BGr, 6. Mai 2022, 5A_407/2021,
E. 1.2.3; vgl. Saverio Lembo/Adrien Schneeberger, Changement d'étude et
conflit d'intérêts: Le tribunal fédéral rate une occasion de corriger le tir,
in: Anwaltsrevue 2023, S. 28 ff, 29 f.).
5.3
Aufgrund der Konzeption von
Art. 12 lit. c BGFA als Gefährdungstatbestand reicht es für die
Annahme eines konkreten Konfliktrisikos grundsätzlich aus, wenn im Rahmen der
vorzunehmenden Gesamtwürdigung hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass der wechselnde Anwalt oder die wechselnde Anwältin über
geheimnisgeschützte Kenntnisse verfügt, deren bewusste oder unbewusste
Verwendung geeignet erscheint, die Interessen der vormaligen Klientschaft zu beeinträchtigen.
Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt deshalb, weil sich der Wissensstand eines
Anwalts oder einer Anwältin im Zeitpunkt eines Kanzleiwechsels oftmals nur
näherungsweise aufgrund äusserer Indizien beurteilen lässt. Da sich die
Relevanz einer bestimmten Information für den Ausgang einer laufenden
Rechtsstreitigkeit fortwährend verändern kann, sind auch keine hohen
Anforderungen an die Sensitivität der erlangten Kenntnisse zu stellen.
Dass die Vorinstanz eine
entsprechende Missbrauchs- bzw. Verwertungsgefahr im vorliegenden Fall bejahte,
ist nicht rechtsverletzend. Die Interessen der Verzeigerin 2 und der
Klientschaft der H AG liefen einander aufgrund deren Stellung als
beschuldigte Person bzw. Privatklägerschaft unmittelbar entgegen. Infolge des Gegenstands
der Besprechung vom 28. Oktober 2019 bestand ein hinreichend konkretes
Risiko, dass Kenntnisse von Rechtsanwalt K nach dessen Wechsel zur H AG im
Januar 2023 entgegen den Interessen der Verzeigerin 2 hätten verwendet
werden können. Von der Relevanz dieser Kenntnisse auch noch im Zeitpunkt des
Kanzleiwechsels ist auszugehen, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten
Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorgebracht hat. Dass sich die
Tätigkeit von K auf dem Mandat für die Verzeigerin 2 gemäss den im Recht
liegenden Beweismitteln auf eine einstündige Besprechung beschränkte, steht
dieser Würdigung nicht entgegen, da sich auch in einem solchen Zeitraum
relevante Informationen ohne Weiteres vermitteln lassen (vgl. oben E. 4).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6.
6.1
Ergänzend rügt
der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in ihrer rechtlichen Würdigung nicht
hinreichend mit Art. 23 SSR auseinandergesetzt, welcher die Vermeidung von
Interessenkonflikten bei Kanzleiwechseln und Zusammenschlüssen von
Anwaltskanzleien zum Gegenstand habe. Unberücksichtigt geblieben sei auch die
vehemente Kritik, die in der Lehre gegenüber der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung im Zusammenhang mit Kanzleiwechseln erwachsen sei. Die
Vorinstanz sah für einen konkretisierenden Beizug der genannten Standesregel
aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den darin wiedergegebenen
Lehrmeinungen keinen Raum.
6.2
Nach
Art. 23 Abs. 2 SSR treffen die Beteiligten bei Kanzleiwechseln alle
unter den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Vorkehren zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Nach
Abs. 3 ist insbesondere sicherzustellen, dass bei einem Kanzleiwechsel die
Anwältin oder der Anwalt in der aufnehmenden Kanzlei nicht in Mandaten tätig
wird, in welchen sie oder er zuvor für die Gegenpartei eingesetzt war. Die aus
dieser Regelung fliessende Auffassung, dass sich die bei einem Kanzleiwechsel aufgrund
der Möglichkeit zur missbräuchlichen Verwendung vertraulicher Kenntnisse bestehende
Gefahr eines Interessenkonflikts durch geeignete organisatorische Massnahmen
aufseiten der aufnehmenden Kanzlei – namentlich ein Verbot jeglicher Tätigkeit des
wechselnden Anwalts für die Gegenseite, gepaart mit geeigneten Vorkehrungen zur
Verhinderung entsprechender Informationsflüsse – hinreichend eindämmen liesse,
steht in einem Spannungsverhältnis zu den Erwägungen des Bundesgerichts aus BGE 145 IV 218 (vgl. Gregor Rauber, Im Fokus des Vorstands, Anwaltsrevue 2023,
S. 410 ff., 411). Im genannten Leiturteil erwog dieses, Barrieren
oder Abgrenzungen innerhalb der aufnehmenden Kanzlei seien im Allgemeinen nicht
geeignet, die sich (aufgrund interner Informationsflüsse) im Zusammenhang mit
Interessenkonflikten ergebenden Problematiken zu vermeiden, insbesondere weil sich
durch solche Massnahmen nicht jeder, beispielsweise mündlicher, Austausch
zwischen Anwältinnen und Anwälten der gleichen Kanzlei verhindern lasse (a. a. O.,
E. 2.4). Auch verwarf das Bundesgericht die Auffassung, wonach es beim
Wechsel von angestellten Anwälten ohne Partnerstatus ausreiche, von diesen zu
verlangen, sich jeglicher Tätigkeit für die Gegenseite im selben
Sachzusammenhang zu enthalten (a. a. O., E. 2.3). Wenn schon
objektive Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher
Informationen als ungeeignet erachtet würden, lasse sich bezweifeln, dass die
blosse Absicht des neuen Arbeitgebers, eine Mitarbeiterin nicht auf einem
bestimmten Mandat einzusetzen, die zur Vermeidung eines Interessenkonflikts
notwendigen Garantien biete. Dies gelte umso mehr, als die betroffene frühere
Klientschaft über kein Mittel verfüge, um zu überprüfen, ob solchen
Bekenntnissen auch wirklich nachgelebt werde (a. a. O., E. 2.4).
6.3
Die Regelung
gemäss dem kürzlich revidierten Art. 23 SSR widerspiegelt die Kritik,
welche in der Lehre an den vorstehenden Erwägungen erwachsen ist
(vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 547 ff.; Lukas Wyss/Damian Graf,
Berufs- und standesrechtliche Herausforderungen des Kanzleiwechsels von
Anwältinnen und Anwälten, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Gegenwart und Zukunft des
Anwaltsberufs – Festschrift zum 125-jährigen Jubiläum des Schweizerischen
Anwaltsverbandes (SAV), Bern 2023, S. 302 ff.; Georg Rauber,
Berufsgeheimnis – Wo stehen wir, wohin gehen wir?, ibid., S. 502;
Lembo/Schneeberger, S. 28 ff.; Tano Barth/Michel José Reymond/Maikl
Gerzner, Conflits d’intérêts en cas de changement d’étude – Commentaire de
l’arrêt 1B_510/2018, in: Jusletter 1. Juli 2019, Rz. 35 ff.;
Benoît Chappuis, ATF 145 IV 218: changement d'étude et conflits d'intérêts, in:
Anwaltsrevue 2019, S. 511 ff.). Eine Vielzahl von Autorinnen und
Autoren vertritt die Auffassung, dass auch bei bestehender Aktenkenntnis nicht
ohne Weiteres von der konkreten Gefahr eines Interessenkonflikts ausgegangen
werden darf, solange sichergestellt ist, dass der wechselnde Anwalt bzw. die
wechselnde Anwältin am neuen Arbeitsort nicht tatsächlich in der gleichen Sache
für eine Partei mit gegenläufigen Interessen tätig wird. Indem das
Bundesgericht ungeachtet organisatorischer Vorkehrungen, die genau dies
verhindern sollten, eine konkrete Konfliktsituation bejahe, unterstelle es
wechselnden Anwältinnen und Anwälten implizit eine Verletzung ihres
Berufsgeheimnisses in Bezug auf ihre frühere Tätigkeit. Bereits die drohenden
disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen einer Geheimnisverletzung seien
ausreichend, um Anwältinnen und Anwälte davon abzuhalten, an ihrem neuen Arbeitsort
vertrauliche Informationen aus einer früheren Mandatsbeziehung zu verbreiten
(Wyss/Graf, S. 302 f.; Lembo/Schneeberger, S. 31; Barth/Reymond/Gerzner,
Rz. 30 ff.). Dem bundesgerichtlichen Lösungsansatz wird ferner
entgegengehalten, nicht hinreichend zwischen angestellten Anwältinnen oder
Anwälten und solchen mit Partnerstatus zu differenzieren und das Interesse der
Klientschaft der aufnehmenden Kanzlei an einer Fortführung der Mandatsbeziehung
sowie die resultierende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der wechselnden
Anwältinnen und Anwälte nur ungenügend zu berücksichtigen (Chappuis/Gurtner,
Rz. 548; Barth/Reymond/Gerzner, Rz. 31).
6.4
Selbst
wenn jedoch Art. 12 lit. c BGFA im Sinn dieser Lehrmeinungen dahingehend
auszulegen wäre, dass zumindest bei einem Kanzleiwechsel von Anwälten ohne
Partnerstatus ein Unterlassen jeglicher Tätigkeit für die Gegenpartei im Sinn
von Art. 23 Abs. 3 SSR, gepaart mit geeigneten organisatorischen
Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Kenntnisse innerhalb
der aufnehmenden Kanzlei, als dienliches Mittel zur Verhinderung eines konkrete
Konfliktrisikos betrachtet werden könnte, so führte dies vorliegend zu keiner abweichenden
Beurteilung. Der Beschwerdeführer legt in dieser Hinsicht einzig dar, dass K
nach seinem Wechsel zur H AG nicht in der gleichen Streitsache eingesetzt
worden sei und dass er den dortigen Anwältinnen und Anwälten keine geheimnisgeschützten
Informationen weitergegeben habe. Er macht mithin lediglich geltend, dass sich
das durch den Wechsel geschaffene Konfliktrisiko nicht realisiert habe. Selbst
wenn dies zuträfe, vermöchte dies eine Verletzung von Art. 12 lit. c
BGFA nicht auszuschliessen (vgl. vorstehend E. 3.2). Dass die H AG im
Einklang mit Art. 23 Abs. 2 und 3 SSR besondere Massnahmen getroffen
hätte, um ein Tätigwerden von K in derselben Streitsache oder eine Verbreitung
seines diesbezüglichen Vorwissens innerhalb der Kanzlei zu verhindern, macht
der Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels entsprechender Vorkehrungen sowie
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass K offenbar auch nach seinem Wechsel
zur H AG und seinem inzwischen erneut vollzogenen Wechsel zur L AG
weiterhin im Strafrecht tätig war bzw. ist, erweist sich die Beschwerde somit
auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach
der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. c BGFA verstiess, indem er
seine anwaltliche Tätigkeit für die (Privat-)Klägerschaft in den Verfahren
gegen die Verzeigerin 2 trotz des Wechsels von Rechtsanwalt K zur H AG
fortsetzte, nicht rechtsverletzend.
8.
Zu beurteilen bleibt die Rechtmässigkeit der verhängten
Disziplinarmassnahme.
8.1
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,
das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Der Beschwerdegegnerin
steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zu, das sie
pflichtgemäss auszuüben hat. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind
insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des Verschuldens
sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu
berücksichtigen (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Die gewählte
Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem
angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was
erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten
und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia
100.
E. 13c; vgl. BGr, 7. Dezember 2009, E. 3.2 mit Hinweisen). Nach
dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ist Gleiches dabei nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich zu behandeln und bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich
differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (statt vieler BGE 147 I 73
E. 6.1; 117 Ia 257 E. 3b).
8.2
Eine
Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung;
ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die
sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer
wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine
Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen. Das
Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern
lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung; § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.; zum Ganzen VGr, 24. August
2023, VB.2022.00461, E. 7.1 ff.; 24. November 2022,
VB.2022.00235, E. 5.1 ff., je mit Hinweisen).
8.3
Die
Beschwerdegegnerin bewertete das Verschulden des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung der elementaren Natur der Pflicht zur Vermeidung von
Interessenkonflikten als "insgesamt nicht leicht". Sie
berücksichtigte bei der Sanktionsbemessung jedoch auch den beschränkten Umfang
der Tätigkeit von Rechtsanwalt K auf dem fraglichen Mandat der Verzeigerin 2
und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie diszipliniert
worden war.
8.4
Unberücksichtigt
liess die Beschwerdegegnerin dagegen, dass der Beschwerdeführer im Unterschied
zu den Rechtsanwälten J und I nicht als Partner sondern bloss als Angestellter
bei der H AG tätig war. Zwar unterstehen die im Kanton Zürich tätigen
Anwältinnen und Anwälte den Berufsregeln und der disziplinarischen Aufsicht
jeweils persönlich, unabhängig davon, ob sie den Anwaltsberuf selbständig oder
im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausüben (vgl. VGr, 21. März 2024,
VB.2022.00753. E. 2.2; BGE 147 II 61 E. 4.1). Auch angestellte
Anwältinnen und Anwälte, die ihre Mandate in der Regel nicht auf eigene
Rechnung ausüben, sind zur jederzeitigen Einhaltung der Berufsregeln
verpflichtet. Im Kontext von Interessenkonflikten, welche eine Anwaltskanzlei
grundsätzlich als Ganzes betreffen, gilt es jedoch gleichsam zu
berücksichtigen, dass die Entscheidungskompetenz für die Annahme oder Ablehnung
bzw. Niederlegung eines Mandats gerade in grösseren Anwaltskanzleien oftmals
bei den jeweils geschäftsführenden Partnerinnen und Partnern liegen dürfte.
Dass dem zumindest vorliegend so war, zeigt sich daran, dass die Korrespondenz
der H AG mit der Verzeigerin 1 betreffend den im Streit liegenden
Interessenkonflikt nicht durch den Beschwerdeführer, sondern ausschliesslich
durch die beiden Partner J und I geführt wurde. Obwohl der Beschwerdeführer
ungeachtet allfälliger Weisungen seiner Vorgesetzten verpflichtet gewesen wäre,
die Vereinbarkeit seiner Tätigkeit in der fraglichen Streitsache mit Art. 12
lit. c BGFA eigenverantwortlich zu prüfen, lässt sich der Entscheid der
Beschwerdegegnerin, ihn mit einer gleich hohen Disziplinarbusse wie seine
beiden Vorgesetzten zu belegen, unter diesen Umständen mit dem aus der
Rechtsgleichheit abgeleiteten Differenzierungsgebot nicht vereinbaren.
8.5
Es
rechtfertigt sich somit, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Busse
von Fr. 2'000.- in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und
ihn stattdessen mit einem Verweis gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b
BGFA zu sanktionieren. Im Übrigen ist die Beschwerde im Umfang des Eintretens
abzuweisen.
9.
9.1
Nach § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach Massgabe ihres Unterliegens.
Angesichts der teilweisen Gutheissung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens sind
nicht abzuändern. Der Beschwerdeführer wurde zu Recht aufgrund einer schuldhaft
begangenen Berufsregelverletzung diszipliniert und die rechtsfehlerhafte
Ermessensbetätigung durch die Beschwerdegegnerin war mit keinem Mehraufwand
verbunden (vgl. § 37 Abs. 2 AnwG in Verbindung mit Art. 426
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO;
SR 312.0]; Thomas Domeisen, in: Marcel A. Niggli/Marianne Heer/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A., Basel 2023,
Art. 426 StPO N. 6).
9.2
Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 21).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte vom 5. Oktober 2023 wird dem Beschwerdeführer
wegen Verletzung der Berufsregeln ein Verweis erteilt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).