VB.2024.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00004
21. November 2024Deutsch26 min
(URT.2024.25813)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00004
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die
Finanzdirektion des Kantons
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
1., 2., 3. und 4. Zuteilungsrunde,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A GmbH
mit Sitz in Regensdorf wurde 2011 gegründet und hat die Vermietung von
Marktständen an einem Musikfestival zum Zweck.
B. Mit
Verfügungen vom 16. Februar 2021, 22. März 2021, 1. Juli 2021
und 4. November 2021 gewährte die Finanzdirektion des Kantons Zürich der A GmbH
im Rahmen der 1. bis 4. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms
unter Berücksichtigung des Umsatzdurchschnitts der Jahre 2018 und 2019
insgesamt einen nicht rückzahlbaren Beitrag im Umfang von Fr. 72'625.40
und ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren im Betrag von
Fr. 63'547.70. […]
C. Die
gegen diese Verfügungen erhobenen Rekurse der A GmbH wurden vom
Regierungsrat mit Beschluss vom 9. Februar 2022 vereinigt und teilweise
gutgeheissen (Verfahren RRB Nr. 191/2022). Der Regierungsrat wies die
Sache zur Neubeurteilung an die Finanzdirektion zurück und wies diese
insbesondere an […] auf den Umsatzdurchschnitt der Jahre 2017 und 2018
abzustellen.
D. Bereits am 25. November 2020 hatte die
Fachstelle Kultur der Direktion der Justiz und des Innern der A GmbH für
den Zeitraum vom 28. Februar bis 31. Oktober 2020 eine
Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen in der Höhe von Fr. 24'640.-
zugesprochen. Es folgten am 8. September 2021 und am 21. Februar 2022
weitere Zusprachen von Fr. 6'651.50 für den Zeitraum vom 1. Januar
bis 30. April 2021 respektive Fr. 125'614.80 für den Zeitraum vom
1. Mai bis 31. Dezember 2021. Insgesamt erhielt die A GmbH
Fr. 150'906.30 als Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen.
E. Unter
Bezugnahme auf diese von der Fachstelle Kultur gewährten Ausfallentschädigungen
verfügte die Finanzdirektion am 7. Februar 2023, dass der A GmbH
keine Härtefallbeiträge aus dem Covid-19-Härtefallprogramm gewährt werden
(Dispositiv-Ziff. I), widerrief die Verfügungen vom 16. Februar 2021
(1. Zuteilungsrunde), 22. März 2021 (2. Zuteilungsrund),
1. Juli 2021 (3. Zuteilungsrunde) und 4. November 2021
(4. Zuteilungsrunde) mangels Anspruchsberechtigung
(Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete die A GmbH zur Rückzahlung
der gewährten Beiträge von insgesamt Fr. 72'625.40 sowie der gewährten
Darlehen im verbleibenden Saldo von Fr. 62'639.80 innert 30 Tagen ab
Mitteilung der Verfügung. Dies begründete die Finanzdirektion im Wesentlichen
damit, dass die A GmbH bei der Beantragung der Härtefallbeiträge falsche
Angaben gemacht habe, indem sie auf dem Antragsformular bestätigt habe, dass
sie keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes
habe.
Erwägungen
II.
Einen am 10. März 2023
gegen die Verfügung der Finanzdirektion vom 7. Februar 2023 erhobenen
Rekurs der A GmbH wies der Regierungsrat mit Beschluss vom
15.
November 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), verpflichtete die A GmbH
zusätzlich, für die gewährten nicht rückzahlbaren Beiträge sowie die gewährten
Darlehen einen Zins von jährlich 5 % seit der Auszahlung zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte der A GmbH die Verfahrenskosten
(Dispositiv-Ziff. III; Verfahren RRB Nr. 1293/2023).
III.
Am 9. Januar 2024 erhob die A GmbH Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss des Regierungsrats
vom 15. November 2023 aufzuheben, die Verfügungen vom 16. Februar
2021.
(1. Zuteilungsrunde), 22. März 2021 (2. Zuteilungsrund),
1.
Juli 2021 (3. Zuteilungsrunde) und 4. November 2021
(4. Zuteilungsrunde) seien nicht zu widerrufen, die
Rückerstattungsverpflichtung betreffend die nicht rückzahlbaren Beiträge und
die gewährten Darlehen im verbleibenden Saldo sei aufzuheben und die Sache sei
zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen des Regierungsrats gemäss dessen erstem
Rekursentscheid vom 9. Februar 2022 (RRB Nr. 191/2022) an die
Finanzdirektion zurückzuweisen.
Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei,
beantragte am 30. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Finanzdirektion verzichtete am 8. Februar 2024 auf
das Einreichen einer Beschwerdeantwort. Am 27. August 2024 beantragte die
Finanzdirektion, es sei die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch
das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gegebenenfalls
untervertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), dem Verfahren
beizuladen und es sei ihr Parteistellung zuzusprechen, sofern das Gericht auf
die Beschwerde eintrete. Eventualiter sei das WBF, gegebenenfalls
untervertreten durch das SECO, zu einer Stellungnahme einzuladen, sofern das
Gericht auf die Beschwerde eintrete. Diese Anträge wies der Vorsitzende mit
Verfügung vom 28. August 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats
über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des
Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 12 Abs. 1 des
Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102,
in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 5821, vgl.
unten E. 4.2]) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone
Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen,
Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
(Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre
Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im
jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen
Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,
wenn der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens unter 60 % des
mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz).
Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz macht die
Unterstützung durch den Bund zudem davon abhängig, dass das Unternehmen vor dem
Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig war und dass es nicht
Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat. Gemäss Art. 12 Abs. 4
Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20],
SR 951.262) in Kraft (AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt,
der bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die
Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den
Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen
entstehen, beteiligt (Art. 2–6 HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter
anderem, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat,
dass es profitabel oder überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a
HFMV 20) sowie dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 %
des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5
Abs. 1 HFMV 20). Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis
Juni 2021 kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle
des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten
verwenden (Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20).
2.2
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie
diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die
Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund
formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für
Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021
[Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des
Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom
18.
November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).
2.3
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und
legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht angepasste
Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16,
Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der
Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine
2.
Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem
ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben
anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der
Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der
2.
Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet
würden (RRB 56/2021 S. 2), was in der Folge auch für die weiteren
Zuteilungsrunden galt. Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen
zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm
des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; zum
Ganzen VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00058, E. 2.3 – 29. September
2022, VB.2022.00211, E. 2.2 – 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).
3.
Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,
2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumt einen Anspruch auf
Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt
es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; VGr,
6.
Juli 2023, VB.2023.00058, E. 3 – 22. Dezember 2022,
VB.2022.00285, E. 4 – 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2).
Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im
Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht
kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
4.
4.1
Das
Covid-19-Gesetz, die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 sowie die Verordnungen
des Bundesrats zur Unterstützung des Kulturbereichs wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden (BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 6. Juli 2023,
VB.2023.00058, E. 4.1, und 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3).
Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im
Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.
4.2
Vorliegend sind insgesamt vier unterschiedliche
Gesuche der Beschwerdeführerin für Covid-19-Härtefallbeiträge zu beurteilen,
die verteilt über den Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum
4.
November 2021 (erstmals) erstinstanzlich entschieden wurden. Die zur
Beantwortung der Streitfrage, wie sich die Härtefallbeiträge nach der HFMV 20
zu Ausfallsentschädigungen für Kulturunternehmen verhalten, einschlägigen
Normen (Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20, Art. 12
Abs. 2bis Satz 1 Covid-19-Gesetz) standen während dieses
ganzen Zeitraums unverändert in Kraft. Mithin kommen vorliegend das
Covid-19-Gesetz in der am 19. Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassung
(AS 2020 5821) und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 14. Januar
2021.
in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 8) zur Anwendung.
4.3
Was die
Ausfallentschädigungen betrifft, welche der Beschwerdeführerin als Unternehmen
im Kulturbereich gewährt wurden, stützte sich die Verfügung vom
25.
November 2020 noch auf Art. 3 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 8 und 9 der Verordnung vom 20. März 2020 über die
Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im
Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur, AS 2020 855). Diese erliess der
Bundesrat in Anwendung seiner Notrechtskompetenz gemäss Art. 185
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
Nach Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes wurde die COVID-Verordnung Kultur
durch die Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im
Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung; AS 2020 4147)
abgelöst, welche der Bundesrat auf die nunmehr neu geschaffene gesetzliche
Grundlage in Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz stützte. Die Verfügungen
vom 8. September 2021 und 21. Februar 2022 ergingen danach in
Anwendung von Art. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 4 bis 6
Covid-19-Kulturverordnung. Massgeblich war die (diesbezüglich unverändert
gebliebene) Fassung vom 19. Dezember 2020 (AS 2020 5799).
5.
5.1
Zu klären
ist im vorliegenden Fall zunächst, ob die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen zum Erhalt von Härtefallbeiträgen im Rahmen des
Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich noch erfüllte, nachdem sie
bereits mit Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen unterstützt worden
war.
5.2
Art. 12 Abs. 2bis
Covid-19-Gesetz bestimmte, dass eine Unterstützung im Rahmen der
Härtefallmassnahmen durch den Bund voraussetzt, dass die unterstützten
Unternehmen nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben,
wobei Kurzarbeitsentschädigungen, Erwerbsausfallsentschädigungen sowie Kredite
gestützt auf die die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März
2020.
(AS 2020 1077) und das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz vom 18.
Dezember 2020 (AS 2020 5831) nicht als Covid-19-Finanzhilfen gelten. Der Botschaft
des Bundesrats ist zu entnehmen, dass hiermit erreicht werden sollte, dass
Unternehmen von der Härtefallunterstützung ausgeschlossen werden, wenn ihnen
bereits Gelder gestützt auf die Artikel 11, 12b, 13 und 14 des Covid-19-Gesetzes,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die
Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise (AS 2020
3825) oder gestützt auf andere zu diesem Zeitpunkt bestehende oder noch zu
schaffende gesetzliche Grundlagen für sektorspezifische Hilfen zur Abfederung
der Folgen von Covid-19 durch den Bund ausbezahlt werden (BBl 2020
8819.
ff., 8828). Hier von Belang ist insbesondere Art. 11
Covid-19-Gesetz, welcher die Massnahmen des Bundes im Kulturbereich regelte.
Dieser sah vor, dass der Bund Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie
Kulturvereine im Laienbereich mit Finanzhilfen unterstützen kann (Art. 11
Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Der Bundesrat präzisierte die Regelung von
Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz in Art. 4
Abs. 1 lit. c HFMV 20 und knüpfte die Auszahlung von
Härtefallgeldern an die Bedingung, dass das gesuchstellende Unternehmen keinen
Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen
Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat.
5.3
Sowohl die
COVID-Verordnung Kultur als auch die Covid-19-Kulturverordnung hatten zum
Zweck, die durch die Bekämpfung des Coronavirus im Kultursektor entstandenen
wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern (Art. 1 Abs. 2
COVID-Verordnung Kultur) respektive die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Covid-19-Epidemie für Kulturunternehmen, Kulturschaffende und Kulturvereine im
Laienbereich abzumildern (Art. 1 lit. a Covid-19-Kulturverordnung).
Zweitere Verordnung bezog sich beim Zweck explizit auf Art. 11 Covid-19-Gesetz
(vgl. Art. 1 Ingress Covid-19-Kulturverordnung). Es ist vor diesem
Hintergrund klar, dass die gestützt auf diese Verordnungen gewährten
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen als branchenspezifische
Covid-19-Finanzhilfen des Bundes im Bereich Kultur im Sinn von Art. 4
Abs. 1 lit. c HFMV 20 zu qualifizieren sind.
5.4
Der Bezug
von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen schloss aber nicht in jedem
Fall einen zusätzlichen Bezug von Härtefallgeldern aus. So sah Art. 12
Abs. 2ter Covid-19-Gesetz vor, dass es ermöglicht werden muss,
verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, wenn die Tätigkeiten eines
Unternehmens klar abgegrenzt sind und sofern es keine Überlappungen gibt.
Entsprechend konnten Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels
Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, gemäss Art. 2a HFMV 20 in der
Fassung ab dem 1. April 2021 (AS 2021 184) beantragen, dass unter
anderem die Anforderung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20
je Sparte separat beurteilt wird. Die Finanzdirektion hatte entsprechend gemäss
eigenen Angaben die Praxis, Unternehmen, die Kulturhilfen bezogen, dann
zusätzlich auch Härtefallbeiträge nach HFMV 20 zu gewähren, wenn letztere
nur zur Deckung des Verlusts in einer klar abgegrenzten Sparte genutzt wurden,
der nicht von den Kulturhilfen erfasst wurde. Vorausgesetzt worden sei, dass
offen und transparent kommuniziert und eine entsprechende Spartenrechnung im
Sinn von Art. 2a HFMV 20 eingereicht werde.
5.5
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe zwar keine Spartenrechnung gemacht,
ihre einzige Umsatzposition habe aber sowohl einen kulturellen als auch einen
nicht kulturellen Bereich enthalten.
Selbst wenn dem so wäre, würde dies vorliegend nichts ändern.
Gemäss Wortlaut der Verordnung war für eine gleichzeitige Gewährung von
Härtefallentschädigungen und Kulturhilfen zwingend eine Spartenrechnung nach
Art. 2a HFMV 20 notwendig. Die Praxis der Finanzdirektion, beim
Fehlen einer solchen keine Härtefallentschädigungen zusätzlich zu anderen
branchenspezifischen Finanzhilfen zu gewähren, ist entsprechend nicht zu
beanstanden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als Kulturunternehmen im
Sinn von Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung und Art. 2
lit. c COVID-Verordnung Kultur qualifiziert wurde. Das heisst, dass es
sich bei ihr um eine juristische Person handelt, die ihren Geschäftsumsatz
mehrheitlich im Kulturbereich erzielt, resp. dass sie eine juristische Person
ist, die im Kultursektor tätig ist. Bei der Berechnung der Höhe der
Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen wurden die vollständigen Umsätze und
Aufwände der Beschwerdeführerin in den Referenzjahren 2017 und 2018
berücksichtigt. Folglich erfassten die gewährten Ausfallentschädigungen für
Kulturunternehmen den gesamten aufgrund der Pandemie entstandenen Verlust der
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 28. Februar 2020 bis 31. Oktober
2020.
und für das Jahr 2021 und nicht bloss einen abgegrenzt der Kultur
zurechenbaren Teil hiervon. Eine Sparte, die nicht durch die Kulturhilfen
abgedeckt worden wäre, wurde wie erwähnt nicht ausgeschieden. Entsprechend ist
der Schluss der Finanzdirektion in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2023,
dass der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 12 Abs. 2bis
Covid-19-Gesetz und Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 nebst den
bezogenen Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen keine
Härtefallentschädigung mehr hätten gewährt werden dürfen, nicht zu beanstanden.
5.6
Nicht
relevant ist, zu welchem betragsmässigen Anteil der während der
Covid-19-Pandemie entstandene Verlust der Beschwerdeführerin durch die
Kulturhilfen gedeckt wurde. Die Regelung von Art. 12 Abs. 2bis
Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c
HFMV 20 ist insofern klar, dass bei Gewährung von Kulturhilfen eine
Gewährung von Härtefallbeiträgen ausgeschlossen ist, ausser es wurde eine
Spartenrechnung nach Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz
bzw. Art. 2a HFMV 20 erstellt. Fehlt eine solche, ist eine subsidiäre
Deckung von durch die Kulturhilfen allfällig nicht vollständig abgedeckten
Verlusten durch die Härtefallentschädigungen nicht vorgesehen. Sofern von einer
Doppelsubventionierung die Rede ist, bezieht sich dies folglich nicht auf die
betragsmässige Höhe der Subventionen, sondern die Tatsache, dass für den
gleichen Zeitraum aus zwei verschiedenen Töpfen Subventionen bezogen wurden,
was der Gesetzgeber mit der Konzeption von Art. 12 Abs. 2bis
Covid-19-Gesetz verhindern wollte.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, bei der
Beantragung der Härtefallbeiträge sei die Rechtslage unklar gewesen, weshalb
sie nicht gewusst habe, ob und wie sie neben der Kulturhilfe Härtefallgelder
beantragen konnte, überzeugt nicht. Als sie ihr Gesuch in der 1. Zuteilungsrunde
am 30. Januar 2021 stellte, standen Art. 12 Abs. 2bis
Covid-19-Gesetz und Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 schon seit
einem Monat in Kraft und enthielt das Antragsformular bereits eine
Selbstdeklaration betreffend den Bezug von branchenspezifischen Finanzhilfen
(vgl. hierzu unten E. 6.3). Zwar gab die Frage, unter welchen Umständen
Härtefallbeiträge für Kulturunternehmen ausgeschlossen sein sollen, zunächst
tatsächlich Anlass zu Diskussionen im Bundesparlament (vgl. bspw. AB 2020 S
1180.
[Voten Noser, Bischof und Maurer]). Diese waren jedoch mit dem Erlass der
genannten Normen im Dezember 2020 beendet und die Frage gesetzgeberisch
geklärt, womit die Beschwerdeführerin nichts mehr aus den parlamentarischen
Debatten ableiten kann.
5.7
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die ihr gewährten nicht
rückzahlbaren Härtefallbeiträge von der Fachstelle Kultur als trotz Pandemie
erzielter Umsatz (Fr. 40'375.95 für das Jahr 2020 und Fr. 32'061.61
für Januar bis April 2021) berücksichtigt worden seien und die
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen entsprechend geringer ausgefallen
seien, als wenn keine Härtefallbeiträge gewährt worden wären. Dieser Mangel
beschlägt die Verfügungen der Fachstelle Kultur, die vorliegend nicht Streitgegenstand
sind, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
5.8
Zusammengefasst
ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erhalt von Kulturhilfen
die notwendigen Voraussetzungen nach der HFMV 20 zum Erhalt von
Härtefallentschädigungen im Covid-19-Härtefallprogramm nicht mehr erfüllte.
6.
6.1
Da es sich
bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen um Subventionen handelt, die unter das
Staatsbeitragsgesetz fallen (vgl. zuvor E. 3), kommt eine Rückforderung
gestützt auf § 14 StaatsbeitragsG in Betracht (VGr, 10. November
2022, VB.2022.00099, E. 4.1). Das Gleiche gilt entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin auch analog für die unter dem Titel der Härtefallmassnahmen
gewährten Darlehen (vgl. § 1 Abs. 3 StaatsbeitragsG).
6.2
Nach
§ 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht
zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Diese
Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 12 StaatsbeitragsG, wonach
Staatsbeiträge ihrem – im öffentlichen Interesse liegenden (§ 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG) – Zweck entsprechend und unter Einhaltung der
Bedingungen und Auflagen verwendet werden müssen (VGr, 10. November 2022,
VB.2022.00099, E. 4.2 – 12. September 2019, VB.2018.00586,
E. 3.3.1 – 24. Oktober 2001, VB.2001.00036, E. 2a/bb; vgl. auch
VGr, 17. April 2019, VB.2018.00743, E. 6.2 – 28. März 2018,
VB.2017.00757, E. 3.5). Diese Bestimmungen dienen somit der
"Sicherung des Beitragszwecks" (so der vierte Titel des
Staatsbeitragsgesetzes; vgl. auch § 12 Abs. 1 und 2 der
Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 [LS 132.21], wo von der
"Dauer der Zweckerfüllung" und der "Zweckbindung" die Rede
ist). Die hier interessierenden Härtefallbeiträge unterscheiden sich insofern
von den Beiträgen, welche von §§ 12 ff. StaatsbeitragsG gemeinhin
erfasst werden, als dafür keine Zweckbindung angeordnet wurde. Sodann wurden
die Beiträge zwar mit Bedingungen verknüpft; diese beschlagen jedoch einzig die
"Einschränkung der Verwendung" gemäss Art. 6 HFMV 20. Dass
die Beschwerdeführerin gegen diese Vorgaben verstossen hätte, macht der
Beschwerdegegner nicht geltend (vgl. zum Ganzen VGr, 10. November 2022,
VB.2022.00099, E. 4.2).
6.3
Jedoch sieht der 2. Abschnitt der
HFMV 20 unter dem Titel "Anforderungen an die Unternehmen"
zahlreiche Voraussetzungen vor, die ein gesuchstellendes Unternehmen erfüllen
muss, damit eine Gewährung von Härtefallbeiträgen überhaupt in Frage kommt.
Werden Härtefallbeiträge gewährt, obwohl eine dieser Voraussetzungen nicht
vorliegt, erhielt ein Unternehmen unrechtmässig Härtefallbeiträge. Ausserdem
enthielten die Antragsformulare für Härtefallentschädigungen jeweils unter dem
Titel der Selbstdeklaration auch den folgenden Passus: "Wir bestätigen
gegenüber dem Kanton Zürich, dass alle Eingaben im Formular und alle
hochgeladenen Belege der Wahrheit entsprechen und dass: […] unser Unternehmen
bzw. die unter dem vorliegenden Instrument angemeldete Sparte unseres
Unternehmens keinen Anspruch auf andere branchenspezifischen
Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in der Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher
Verkehr oder Medien hat […].". Vorliegend datiert die erste zusprechende
Verfügung der Fachstelle Kultur vom 25. November 2020 und erging damit
deutlich vor dem ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von
Härtefallentschädigungen am 30. Januar 2021. Indem die Beschwerdeführerin
trotzdem einen Antrag mit der zuvor genannten Selbstdeklaration stellte,
erwirkte sie die Zusprache von Härtefallbeiträgen durch falsche Angaben. Es ist
daher in dieser Konstellation von "zu Unrecht" zugesicherten oder
ausbezahlten Staatsbeiträgen im Sinn von § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG
auszugehen, die entsprechend der Rückforderung unterliegen.
6.4
Auf die
Rückforderung wird nach § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG verzichtet, wenn
die empfangende Person infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat,
die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden
können (lit. a), und wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts für die empfangende Person nicht
leicht erkennbar war (lit. b). Im gleichen Sinn kann der in Art. 9 BV
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückforderung entgegenstehen.
Dieser Grundsatz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in behördliches Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage
besteht, auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen
in die Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die
ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private
Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv
richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/ Uhlmann,
Rz. 627 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.; vgl. VGr,
28.
März 2018, VB.2017.00757, E. 4.2).
6.5
Dass einer
der Gründe von § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG vorliegen würde, ist weder
geltend gemacht noch ersichtlich. Auch die Auflage eines jährlichen Zinses von
5.
% seit der Auszahlung gemäss § 14 Abs. 2 StaatsbeitragsG ist
gerechtfertigt; durch die falschen Angaben auf dem Antragsformular erwirkte die
Beschwerdeführerin die unrechtmässige Zusicherung der Härtefallbeiträge mit
schuldhaftem Verhalten. Entsprechend sind die Verfügung der Finanzdirektion vom
7.
Februar 2023 und der Beschluss des Regierungsrats vom 15. November
2023.
nicht zu beanstanden.
7.
7.1
Das
Vorgehen des Beschwerdegegners, aufgrund des nachträglich entdeckten Fehlens
der Voraussetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 im
zweiten Verfügungsverfahren ganz auf die Ausrichtung von Härtefallbeiträgen zu
verzichten und die bereits ausgerichteten Beiträge und Darlehen
zurückzufordern, wäre auch nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen zum Widerruf von Verfügungen zulässig gewesen.
7.2
Die Frage der branchenspezifischen
Unterstützung war in den jeweiligen Verfügungsverfahren betreffend die
Härtefallentschädigungen der 1. bis 4. Zuteilungsrunde sowie im ersten
Rekursverfahren vor Regierungsrat kein Thema, da die Finanzdirektion gemäss
eigenen Angaben keine Kenntnis von den an die Beschwerdeführerin gewährten
Kulturhilfen hatte. Entsprechend war auch die grundsätzliche Berechtigung der
Beschwerdeführerin zum Bezug von Härtefallbeiträgen nicht strittig und ging es
im ersten Rekursverfahren nur um die Höhe der gewährten Härtefallbeiträge.
Entsprechend resultierte im erneuten Verfügungsverfahren im Vergleich zum
vorhergehenden Rekursverfahren zwar eine substanzielle Schlechterstellung der
Beschwerdeführerin. Eine solche ist jedoch grundsätzlich bei einer Rückweisung
durch die Rekursinstanz an ihre Vorinstanz zur Neubeurteilung zulässig. Dies
gilt jedenfalls insoweit, als zugleich neue Tatsachen vorliegen, die gemäss
§ 20a Abs. 2 VRG zu berücksichtigen sind (vgl. Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 27 N. 21). Im vorliegenden Fall ist es angemessen,
diese Schlechterstellung analog nach den Grundsätzen des Widerrufs einer
rechtskräftigen Verfügung zu prüfen. So wurde die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen für Härtefallgelder von der Finanzdirektion zunächst
bejaht und in diesem Punkt auch durch den Regierungsrat bestätigt, bevor die
Finanzdirektion (nach dem Rückweisungsentscheid, welcher nur die Frage der
Berechnung der Härtefallbeiträge betraf) mit der Verfügung vom 7. Februar
2023.
von sich aus hierauf zurückkam. Folglich handelt es sich bei der Verfügung
der Finanzdirektion vom 7. Februar 2023 im Wesentlichen um einen Widerruf
der ursprünglichen Verfügungen aufgrund einer nachträglich entdeckten
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung. Ob ein solcher Widerruf zulässig ist,
bestimmt sich im Einzelfall danach, ob die Durchsetzung des objektiven Rechts
den individuellen Vertrauensschutz überwiegt (BGE 137 I 69 E. 2.3; BGr,
13.
April 2016, 2C_495/2015, E. 5.3; Pierre Tschannen/Markus
Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022,
Rz. 868). Hierbei ist zu beachten, dass in Situationen, in denen der
Verfügungsadressat ein Rückkommen der Behörden verlangt, in der Regel das
schutzwürdige Interesse verneint wird, wenn es für ihn zumutbar gewesen wäre,
die entsprechenden Rügen im Erstverfahren oder ordentlichen Beschwerdeverfahren
vorzubringen. Aus Symmetrieüberlegungen hat eine solche Nachlässigkeit aber
auch einem Rückkommen durch die Verwaltung von Amtes wegen entgegenzustehen
(vgl. VGr, 22. August 2024, VB.2024.00180, E. 3.3.3 mit Hinweis auf Tschannen/Müller/Kern,
Rz. 865 und Martin Tanner, Wiedererwägung – Revision von ursprünglich
fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen
Verwaltungsverfügungen, Zürich etc. 2021, Rz. 214). Hierbei sind die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die betroffenen öffentlichen Interessen
und das Interesse der Privatperson am Fortbestand der Verfügung zu
berücksichtigen (Tanner, Rz. 215).
Beim Bezug von Ausfallentschädigungen für
Kulturunternehmen durch die Beschwerdeführerin handelte es sich nicht um eine
Tatsache, die erst nach Erlass der ursprünglichen Verfügung entstanden oder
entdeckbar geworden wäre. Wie erwähnt, hatte die Beschwerdeführerin bereits vor
der ersten Antragstellung für Härtefallbeiträge Kulturgelder zugesprochen
erhalten (vgl. oben E. 6.3). Zu klären ist immerhin, ob der
Finanzdirektion der Bezug von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen
durch die Beschwerdeführerin bei Bearbeitung von deren Härtefallgesuchen hätte
bewusst sein müssen und es sich dabei um eine Nachlässigkeit handelt, die einem
Widerruf entgegensteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen von der Fachstelle Kultur, welche
bei der Direktion der Justiz und des Innern angegliedert ist, gewährt wurden,
während die Gesuche um Ausrichtung von Härtefallentschädigung durch die
Finanzdirektion bearbeitet wurden.
7.3
Das kantonale Recht enthält keine Regelungen,
die einen automatischen Austausch von Informationen zwischen der Direktion der
Justiz und des Innern und der Finanzdirektion betreffend die Gewährung von
Finanzhilfen während der Covid-19-Pandemie erlauben würden. Zwar haben sich
verschiedene Amtsstellen innerhalb eines Gemeinwesens gestützt auf den
Grundsatz der Einheit der Verwaltung gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu
leisten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1784). Dieser
Pflicht zur Amtshilfe sind jedoch durch den Datenschutz Schranken gesetzt. So
darf eine Behörde einer anderen Behörde diejenigen Informationen weitergeben,
welche sie auf Anfrage auch Privaten hätte bekannt geben dürfen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1787). Ohnehin setzt die Amtshilfe grundsätzlich einen entsprechenden
Antrag der ersuchenden Behörde an die ersuchte Behörde voraus.
Aus den Materialien ergibt sich, dass der Regierungsrat
beabsichtigte, für die Missbrauchsbekämpfung bei der Auszahlung von
Härtefallbeiträgen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms auf
Rückforderungsbestimmungen im Staatsbeitragsgesetz abzustellen (vgl. Antrag des
Regierungsrats vom 11. November 2020, Nr. 5663, Ziff. 2.4
[Anhang zu RRB Nr. 1097/2020]). Vor diesem Hintergrund ist auch die
entsprechende Selbstdeklaration auf dem Antragsformular zu verstehen (vgl. oben
E. 6.3). Statt auf ein komplexes Verfahren mit ausführlichen vorgängigen
Abklärungen zu jeder einzelnen der Härtefallvoraussetzungen der HFMV 20
setzte der Beschwerdegegner massgeblich auf ein Selbstdeklarationsverfahren mit
der Möglichkeit, falsche Angaben rückwirkend zu sanktionieren. Dieses Vorgehen
ist mit Blick auf die Natur des Covid-19-Härtefallprogramms als Massenverfahren
(vgl. VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00649, E. 5.4, und 14. Juli
2022, VB.2022.00068, E. 4.3.3) und die zeitliche Dringlichkeit der Auszahlung
von Härtefallbeiträgen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Folglich ist die
späte Entdeckung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
zur Gewährung von Härtefallbeiträgen nicht erfüllt, nicht auf eine der
Finanzdirektion vorwerfbare Sorgfaltswidrigkeit zurückzuführen.
Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin durch ihre Falschdeklaration massgeblich zu den fehlerhaften
Verfügungen beigetragen hat. Unbehelflich ist sodann der Verweis darauf, dass
die Fachstelle Kultur von den Härtefallbeiträgen Kenntnis hatte und deshalb
auch die Finanzdirektion von den Kulturhilfen hätte wissen müssen. Der Grund,
weshalb die Fachstelle Kultur von den durch die Beschwerdeführerin bezogenen
Härtefallbeiträgen wusste, liegt darin, dass sie diese in ihrer Erfolgsrechnung
für das Geschäftsjahr 2021 verbucht hatte und einen entsprechenden Auszug der
Erfolgsrechnung der Fachstelle Kultur gemeinsam mit einem der Anträge zur
Kenntnis brachte. Hingegen verschwieg die Beschwerdeführerin den Bezug von
Ausfallentschädigungen gegenüber der Finanzdirektion. Dass diesbezüglich ein
verwaltungsinterner Informationsaustausch stattgefunden hat oder hätte
stattfinden müssen, ist weder behauptet noch ersichtlich. Nach dem Gesagten
fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus und wäre der
Widerruf der (fehlerhaften) Ursprungsverfügungen zum Nachteil der
Beschwerdeführerin somit auch unabhängig vom Staatsbeitragsgesetz möglich.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Indes hat der Beschwerdegegner mit seinem erfolglosen
Verfahrensantrag vom 27. August 2024 (vgl. oben Sachverhalt Ziffer III)
unnötig Aufwand verursacht, weshalb ihm der entsprechende Anteil an den Gerichtskosten
zu überbinden ist (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht der
Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht
(Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 5'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.