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Entscheid

VB.2024.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00005

20. Dezember 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25903)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00005

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

KESB Winterthur-Andelfingen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Hausverbot und Kontaktverbot,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 16. September 2022 untersagte die

Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen

A "eine weitere Kontaktaufnahme per Telefon, per E-Mail oder persönlich

(Hausverbot)". Für den Fall, dass A dieser "Verfügung" nicht

Folge leiste, würde Anzeige erstattet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 ersuchte A den Bezirksrat

Winterthur um Aufhebung des Kontakt- und des Hausverbots und um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat eröffnete ein Rekursverfahren

und führte den Schriftenwechsel durch. Am 15. November 2023 liess die KESB

Winterthur-Andelfingen dem Bezirksrat das an A adressierte Schreiben ihrer

Präsidentin vom 15. November 2023 zukommen, womit diese das am

16.

September 2022 erteilte "Hausverbot" aufgehoben hatte. Auf

telefonische Nachfrage vom 24. November 2023 hin teilte die Präsidentin

der KESB Winterthur-Andelfingen dem Bezirksrat mit, die Aufhebung des

"Hausverbots" umfasse nicht auch die Aufhebung des

"Kontaktverbots". Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 wies der

Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er

keine. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb

er als gegenstandslos geworden ab.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

15.

Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 15. Dezember 2023. Daneben

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Weder die KESB Winterthur-Andelfingen

noch der Bezirksrat liessen sich zur Beschwerde vernehmen, letzterer reichte

jedoch die Rekursakten ein (Eingang am 16. Januar 2024). Mit Eingabe vom

18.

Oktober 2024 ersuchte A um Akteneinsicht "in sämtliche

Unterlagen, welche mich & meine Kinder betreffen". Mit Schreiben vom

21.

Oktober 2024 liess das Verwaltungsgericht A wissen, dass sich

sämtliche ihn betreffenden Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren befänden

und nach telefonischer Vereinbarung auf dem Verwaltungsgericht eingesehen

werden könnten. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Da die

Präsidentin der Beschwerdegegnerin das Hausverbot während des Rekursverfahrens

aufhob (vorn II.), ist der Streitgegenstand auf das dem Beschwerdeführer

auferlegte und weiterhin geltende Kontaktverbot beschränkt.

1.3

Der

Beschwerdeführer behauptet mit Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei

"mittlerweile eine Firma"; es habe vorab dazu Stellung zu nehmen, ob

es als solche "noch immer richten" könne. Dieses Vorbringen gehört ins

Reich der haltlosen Verschwörungstheorie über einen angeblich privatisierten

Staat und entbehrt jeglicher Grundlage. Die Entscheidkompetenz bzw. sachliche

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich unmittelbar aus dem

kantonalen Verfahrensrecht (vgl. vorn E. 1.1), das auf einer

verfassungsmässigen Grundlage beruht. Weiterer Erörterungen hierzu bedarf es

vernünftigerweise nicht (zu einem ähnlichen Vorbringen vgl. BGr, 3. August

2022, 2C_624/2022, E. 2.2).

1.4

Weiter

macht der Beschwerdeführer – in pauschaler Weise – geltend, der Bezirksrat und

die Beschwerdegegnerin seien "befangen" und würden sich "nahe

stehen"; der Bezirksrat habe den "Amtsmissbrauch" der

Beschwerdegegnerin gedeckt. Sinngemäss scheint er damit geltend zu machen,

"der Bezirksrat" hätte in den Ausstand treten müssen und über den

Rekurs nicht entscheiden dürfen (vgl. § 5a VRG). Hierzu ist zunächst

festzuhalten, dass sich Ausstandsbegehren nur gegen ein oder mehrere Mitglieder

einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00456, E. 4.2;

Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5a N. 8). Sodann ist der Bezirksrat

tatsächlich zwar zugleich erste Beschwerdeinstanz gegen KESB-Entscheide (mit

Ausnahme von Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung; Art. 450

des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] in

Verbindung mit § 63 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR, LS 232.3]),

Aufsichtsbehörde über die Gemeinden (wenngleich nicht Fachaufsichtsbehörde über

die KESB im Sinn von Art. 441 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 13 EG KESR) und Rekursinstanz bei Rechtsmitteln in Gemeindesachen (§ 10

Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 [BezVG,

LS 173.1] und § 19b Abs. 2 lit. c VRG; vgl. auch hinten

E. 3). Den Akten kann denn auch entnommen werden, dass der Bezirksrat vor

dem hier angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2023 auch schon als

Beschwerdeinstanz gegen den Beschwerdeführer betreffende Entscheide der

Beschwerdegegnerin in Kindesschutzangelegenheiten amtete. Da es sich damals

aber um einen anderen als den vorliegenden Verfahrensgegenstand handelte und

andere Fragen zu klären waren, gilt er (bzw. gelten seine Mitglieder) deswegen

nicht als vorbefasst und damit auch nicht als befangen (Kiener, § 5a

N. 25; vgl. auch VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00031, E. 3.3). Eine

Verletzung der Ausstandsregeln liegt somit nicht vor.

1.5

Der

Beschwerdeführer wirft dem Bezirksrat ferner Rechtsverzögerung vor, indem das

Rekursverfahren sieben Monate gedauert habe. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde

(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG)

zielt grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen

Dispositiv

Verfahrenserledigung anzuhalten, und muss demnach erhoben werden, solange der

Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht, ansonsten auf die Beschwerde

mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) grundsätzlich nicht einzutreten ist. Zwar kann in

Ausnahmefällen auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses

verzichtet werden, namentlich dann, wenn die beschwerdeführende Partei nach erfolgtem

Entscheid eine Rechtsverzögerung rügt und deren Feststellung für sie eine

Genugtuung darstellt. Eine entsprechende Feststellung setzt allerdings ein

ausreichend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (statt vieler VGr,

13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 2.3; Jürg Bosshart/Martin

Bertschi Kommentar VRG, § 19 N. 52). Ein solches stellte der

Beschwerdeführer nicht.

1.6 Dem Verwaltungsgericht kommen keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und damit auch nicht gegenüber dem

Bezirksrat oder der Beschwerdegegnerin zu (statt vieler VGr, 15. Februar

2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5

N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 61, 72–74, 76 und 85). Soweit der Beschwerdeführer eine

aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens des Bezirksrats oder der

Beschwerdegegnerin – namentlich im Zusammenhang mit Entscheiden über die

Zuteilung der Obhut über seine Kinder oder den persönlichen Verkehr mit seinen

Kindern – durch das Verwaltungsgericht beantragen wollte, wäre auf die

Beschwerde somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

1.7 Mangels

gesetzlicher Grundlage bzw. entsprechender Kompetenzen des Verwaltungsgerichts

ist auf die Beschwerde sodann insofern nicht einzutreten, als der

Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin habe sich für die fehlende

Rechtsmittelbelehrung im Schreiben bzw. in der Verfügung vom 16. September

2022 (vgl. hinten E. 2.2) zu "entschuldigen" und die Präsidentin

der Beschwerdegegnerin sei "abzusetzen".

2.

2.1 Die obere

Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die

Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (statt

vieler VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00200, E. 2.1; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Vorliegend drängen sich einige

Bemerkungen zur Rechtzeitigkeit des Rekurses des Beschwerdeführers und zur

Frage auf, ob der Bezirksrat schon vor dem Beschluss vom 15. Dezember 2023

– wenn auch mittels Nichteintretensentscheid – rechtskräftig über einen Rekurs

des Beschwerdeführers gegen das Haus- und Kontaktverbot entschieden hatte. Zu

beidem stellte der Bezirksrat im Beschluss vom 15. Dezember 2023

unerklärlicherweise keine Erwägungen an.

2.2 Wie der

Bezirksrat korrekt erwog (hinten E. 3.2), handelt es sich beim Schreiben

der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 um eine Anordnung bzw.

Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG (zu den einzelnen

Elementen des Verfügungsbegriffs siehe Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 19 ff.; vgl. auch

Bosshart/Bertschi, § 19 N. 3). Daran ändert nichts, dass das

Schreiben – anders als dies § 10 Abs. 1 VRG vorsieht – keine

Rechtsmittelbelehrung enthält. So ist auch eine formell mangelhafte Verfügung –

unter Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung (Bertschi/Plüss,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24).

2.3 Gemäss

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei

der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach

der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner

amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme

(§ 22 Abs. 2 VRG). Nach § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der

Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der

Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag

oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und

öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Gemäss § 11

Abs. 2 Satz 1 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten

Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben sein.

2.4 Das Haus-

und Kontaktverbot wurde am 16. September 2022 verfügt, der Rekurs datiert

indes erst vom 4. Mai 2023. Auch wenn sich aus den Akten nicht ergibt,

wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 16. September 2024 zugestellt

wurde, und dem – rechtsunkundigen, aber immerhin prozesserfahrenen –

Beschwerdeführer die fehlende Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht zum

Nachteil gereichen darf, erscheint es angesichts dieser langen Zeitspanne

fraglich, ob der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Griffel, § 22

N. 17, und Plüss, § 10 N. 52). Der Beschwerdeführer soll jedoch

gemäss dem bloss auszugsweise in den Akten vorhandenen, aber publizierten

Beschluss und Urteil PQ220068/220069 des Obergerichts des Kantons Zürich vom

13. April 2023 bereits im Oktober 2022 beim Bezirksrat

"Beschwerde" erhoben und die Aufhebung der Verfügung vom 16. September

2024 beantragt haben. Der Bezirksrat sei darauf mit Beschluss vom

24. Oktober 2022 wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten. Er habe dies

damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Hausverbots zuerst

bei der KESB verlangen müsse und sich erst gegen eine Ablehnung, die als

anfechtbare Verfügung zu ergehen hätte, bei der Rechtsmittelinstanz zur Wehr

setzen könne. Dabei habe der Bezirksrat offengelassen, ob er selbst oder das

Statthalteramt hierfür zuständig wäre (E. I.5.).

2.5 In der

Rekursschrift erwähnt der Beschwerdeführer sowohl das Urteil des Obergerichts

vom 13. April 2023 als auch ein Schreiben seinerseits vom 22. Oktober

2022. Im Übrigen findet sich zu den Erwägungen des Obergerichts nichts in den

Akten. Somit lässt sich aber weder die Rechtzeitigkeit des Rekurses überprüfen

noch, ob der Bezirksrat in der gleichen Sache bereits entschieden hat.

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin begründete die Anordnung des Haus- und Kontaktverbots mit

dem Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser habe trotz mehrfacher Abmahnung

weiterhin E-Mails ohne Bezug zu einem bei der KESB Winterthur-Andelfingen

laufenden Verfahren betreffend seine Kinder geschrieben. Er sei mehrfach an die

Fachaufsicht, an die Ombudsstelle und an den Bezirksrat gelangt, um sich über

die KESB Winterthur-Andelfingen zu beschweren. Er habe sich bei der Präsidentin

der KESB Winterthur-Andelfingen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschwert

und gegen die Präsidentin der KESB Winterthur-Andelfingen am 5. April 2022

Strafanzeige erstattet. In seiner jüngsten E-Mail vom 12. September 2022

habe sich der Beschwerdeführer über die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts

Winterthur beklagt, im Wissen darum, dass das Bezirksgericht Winterthur und die

KESB Winterthur-Andelfingen voneinander unabhängig seien und sich insbesondere

nicht beaufsichtigten. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer bei der

KESB Winterthur-Andelfingen Aufwendungen in erheblichem und nicht mehr

vertretbarem Umfang verursacht. Als Arbeitgeberin habe die Stadt Winterthur

sicherzustellen, dass den Mitarbeitenden die nötige Zeit zur Verfügung stehe,

um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

3.2 Der

Bezirksrat erwog im Beschluss vom 15. Dezember 2023, auch wenn das

Schreiben vom 16. September 2022 keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, sei

klar, dass es sich dabei um eine behördliche Verfügung handle. Die KESB Winterthur-Andelfingen

beruhe auf einem Vertrag über die Zusammenarbeit der politischen Gemeinden im

Kindes- und Erwachsenenschutzkreis Winterthur-Andelfingen (Anschlussvertrag)

und die Stadt Winterthur sei Sitzgemeinde der KESB Winterthur-Andelfingen (mit

Verweis auf VGr, 13. September 2023, VB.2023.00234, E. 2.2.2). Die

KESB sei eine selbständige Behörde, die administrativ der Stadt Winterthur

(Departement Soziales) zugeordnet sei. Treffe die KESB Anordnungen ausserhalb

des Bereichs des zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes, handle es

sich um eine Anordnung einer Gemeindebehörde. Gemäss § 19b Abs. 2 lit. c VRG sei er – der Bezirksrat – zuständig für den Entscheid über

Rechtsmittel in Gemeindesachen (E. 2.1).

Weiter erwog der Bezirksrat, die Beschwerdegegnerin habe

mit Schreiben vom 15. November 2023 das Hausverbot aufgehoben. Insofern

fehle es dem Beschwerdeführer an einem Interesse an der Aufhebung der Verfügung

vom 16. September 2022 und sei auf den Rekurs nicht einzutreten

(E. 2.2).

Sodann erwog der Bezirksrat, durch das Kontaktverbot

könnte der Beschwerdeführer einzig in seiner persönlichen Freiheit gemäss

Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) tangiert sein. Dieses Grundrecht garantiere neben der körperlichen

und geistigen Unversehrtheit auch die Bewegungsfreiheit und das Recht, frei

Beziehungen zu anderen Personen aufzubauen und zu pflegen, sowie überhaupt alle

Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung

darstellten. Es stelle aber keine allgemeine Handlungsfreiheit dar und schütze

somit nicht jede Betätigungsmöglichkeit des Menschen. Zudem sei ein

Mindestgewicht der Beeinträchtigung vorausgesetzt. Insbesondere könne aus der

persönlichen Freiheit kein unbedingter Anspruch des Einzelnen, gewisse

Mitarbeiter einer Behörde auf beliebige Art und Weise zu erreichen, abgeleitet

werden (E. 3.2).

Dem Beschwerdeführer sei die Kontaktaufnahme per Telefon

und per E-Mail verboten. Es sei ihm aber immer noch möglich, postalisch an die

Beschwerdegegnerin zu gelangen. Der Kontakt zu dieser sei ihm damit nicht

gänzlich verwehrt. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin bewirke daher keinen

Eingriff in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10

Abs. 2 BV. Der Rekurs sei daher abzuweisen (E. 3.3).

3.3 Der

Begründung des Bezirksrats kann nicht entnommen werden, dass er – im Vorfeld

der Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner

persönlichen Freiheit tangiert bzw. verletzt ist – die Rechtsgrundlagen des

Kontaktverbots geprüft hätte. Darüber hinaus unterliess es der Bezirksrat, die

von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe für die Anordnung des

Kontaktverbots nachzuvollziehen. Die Beschwerdegegnerin erwähnte zwar

verschiedene Schreiben des Beschwerdeführers, jedoch weitgehend ohne nähere

Angaben zu deren Daten oder Inhalt zu machen (vorn E. 3.1). In den Akten

finden sich zwar ein von der Beschwerdegegnerin erstellter

"Fallverlauf" und mehrere Schreiben und E-Mails des Beschwerdeführers

an die Beschwerdegegnerin, die der Beschwerdeführer zum grössten Teil selbst

einreichte. Weder die Begründung der Verfügung vom 16. September 2024 noch

ebendiese Schreiben, deren Anzahl überschaubar ist und die einen Zeitraum von

mehreren Jahren umfassen, lassen aber die Anordnung des Kontaktverbots für sich

allein als gerechtfertigt erscheinen; der Bezirksrat würdigte diese Aktenstücke

nicht. In der Sache kam der Bezirksrat demnach weder seiner Begründungspflicht

als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 BV nach, noch klärte er den Sachverhalt ausreichend ab (§ 7 Abs. 1 VRG).

4.

4.1 Nach dem

Gesagten (vorn E. 2.5 und E. 3.3) und aufgrund der beschränkten

Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG) ist der Beschluss vom

15. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden

Sachverhaltsfeststellung – sowohl in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Rekurses

als auch hinsichtlich der Anordnung des Kontaktverbots – und zur neuen

Entscheidung an den Bezirksrat zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

ist.

4.2 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr,

26. Oktober 2023, VB.2022.00178, E. 6.2; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären demgemäss

von der Beschwerdegegnerin zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). In Abweichung hierzu sind die

Gerichtskosten vorliegend jedoch gestützt auf das Verursacherprinzip dem

Bezirksrat aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 59).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

4.3 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind

nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR

173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der

Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 15. Dezember 2023 wird aufgehoben

und die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden

Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat

Winterthur zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Winterthur auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.