VB.2024.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00005
20. Dezember 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25903)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00005
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
KESB Winterthur-Andelfingen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Hausverbot und Kontaktverbot,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 16. September 2022 untersagte die
Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen
A "eine weitere Kontaktaufnahme per Telefon, per E-Mail oder persönlich
(Hausverbot)". Für den Fall, dass A dieser "Verfügung" nicht
Folge leiste, würde Anzeige erstattet.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 ersuchte A den Bezirksrat
Winterthur um Aufhebung des Kontakt- und des Hausverbots und um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat eröffnete ein Rekursverfahren
und führte den Schriftenwechsel durch. Am 15. November 2023 liess die KESB
Winterthur-Andelfingen dem Bezirksrat das an A adressierte Schreiben ihrer
Präsidentin vom 15. November 2023 zukommen, womit diese das am
16.
September 2022 erteilte "Hausverbot" aufgehoben hatte. Auf
telefonische Nachfrage vom 24. November 2023 hin teilte die Präsidentin
der KESB Winterthur-Andelfingen dem Bezirksrat mit, die Aufhebung des
"Hausverbots" umfasse nicht auch die Aufhebung des
"Kontaktverbots". Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 wies der
Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er
keine. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb
er als gegenstandslos geworden ab.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
15.
Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 15. Dezember 2023. Daneben
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Weder die KESB Winterthur-Andelfingen
noch der Bezirksrat liessen sich zur Beschwerde vernehmen, letzterer reichte
jedoch die Rekursakten ein (Eingang am 16. Januar 2024). Mit Eingabe vom
18.
Oktober 2024 ersuchte A um Akteneinsicht "in sämtliche
Unterlagen, welche mich & meine Kinder betreffen". Mit Schreiben vom
21.
Oktober 2024 liess das Verwaltungsgericht A wissen, dass sich
sämtliche ihn betreffenden Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren befänden
und nach telefonischer Vereinbarung auf dem Verwaltungsgericht eingesehen
werden könnten. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Da die
Präsidentin der Beschwerdegegnerin das Hausverbot während des Rekursverfahrens
aufhob (vorn II.), ist der Streitgegenstand auf das dem Beschwerdeführer
auferlegte und weiterhin geltende Kontaktverbot beschränkt.
1.3
Der
Beschwerdeführer behauptet mit Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei
"mittlerweile eine Firma"; es habe vorab dazu Stellung zu nehmen, ob
es als solche "noch immer richten" könne. Dieses Vorbringen gehört ins
Reich der haltlosen Verschwörungstheorie über einen angeblich privatisierten
Staat und entbehrt jeglicher Grundlage. Die Entscheidkompetenz bzw. sachliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich unmittelbar aus dem
kantonalen Verfahrensrecht (vgl. vorn E. 1.1), das auf einer
verfassungsmässigen Grundlage beruht. Weiterer Erörterungen hierzu bedarf es
vernünftigerweise nicht (zu einem ähnlichen Vorbringen vgl. BGr, 3. August
2022, 2C_624/2022, E. 2.2).
1.4
Weiter
macht der Beschwerdeführer – in pauschaler Weise – geltend, der Bezirksrat und
die Beschwerdegegnerin seien "befangen" und würden sich "nahe
stehen"; der Bezirksrat habe den "Amtsmissbrauch" der
Beschwerdegegnerin gedeckt. Sinngemäss scheint er damit geltend zu machen,
"der Bezirksrat" hätte in den Ausstand treten müssen und über den
Rekurs nicht entscheiden dürfen (vgl. § 5a VRG). Hierzu ist zunächst
festzuhalten, dass sich Ausstandsbegehren nur gegen ein oder mehrere Mitglieder
einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00456, E. 4.2;
Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 5a N. 8). Sodann ist der Bezirksrat
tatsächlich zwar zugleich erste Beschwerdeinstanz gegen KESB-Entscheide (mit
Ausnahme von Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung; Art. 450
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] in
Verbindung mit § 63 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR, LS 232.3]),
Aufsichtsbehörde über die Gemeinden (wenngleich nicht Fachaufsichtsbehörde über
die KESB im Sinn von Art. 441 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 13 EG KESR) und Rekursinstanz bei Rechtsmitteln in Gemeindesachen (§ 10
Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 [BezVG,
LS 173.1] und § 19b Abs. 2 lit. c VRG; vgl. auch hinten
E. 3). Den Akten kann denn auch entnommen werden, dass der Bezirksrat vor
dem hier angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2023 auch schon als
Beschwerdeinstanz gegen den Beschwerdeführer betreffende Entscheide der
Beschwerdegegnerin in Kindesschutzangelegenheiten amtete. Da es sich damals
aber um einen anderen als den vorliegenden Verfahrensgegenstand handelte und
andere Fragen zu klären waren, gilt er (bzw. gelten seine Mitglieder) deswegen
nicht als vorbefasst und damit auch nicht als befangen (Kiener, § 5a
N. 25; vgl. auch VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00031, E. 3.3). Eine
Verletzung der Ausstandsregeln liegt somit nicht vor.
1.5
Der
Beschwerdeführer wirft dem Bezirksrat ferner Rechtsverzögerung vor, indem das
Rekursverfahren sieben Monate gedauert habe. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG)
zielt grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen
Dispositiv
Verfahrenserledigung anzuhalten, und muss demnach erhoben werden, solange der
Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht, ansonsten auf die Beschwerde
mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) grundsätzlich nicht einzutreten ist. Zwar kann in
Ausnahmefällen auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses
verzichtet werden, namentlich dann, wenn die beschwerdeführende Partei nach erfolgtem
Entscheid eine Rechtsverzögerung rügt und deren Feststellung für sie eine
Genugtuung darstellt. Eine entsprechende Feststellung setzt allerdings ein
ausreichend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (statt vieler VGr,
13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 2.3; Jürg Bosshart/Martin
Bertschi Kommentar VRG, § 19 N. 52). Ein solches stellte der
Beschwerdeführer nicht.
1.6 Dem Verwaltungsgericht kommen keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und damit auch nicht gegenüber dem
Bezirksrat oder der Beschwerdegegnerin zu (statt vieler VGr, 15. Februar
2024, VB.2024.00034, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5
N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 61, 72–74, 76 und 85). Soweit der Beschwerdeführer eine
aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens des Bezirksrats oder der
Beschwerdegegnerin – namentlich im Zusammenhang mit Entscheiden über die
Zuteilung der Obhut über seine Kinder oder den persönlichen Verkehr mit seinen
Kindern – durch das Verwaltungsgericht beantragen wollte, wäre auf die
Beschwerde somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
1.7 Mangels
gesetzlicher Grundlage bzw. entsprechender Kompetenzen des Verwaltungsgerichts
ist auf die Beschwerde sodann insofern nicht einzutreten, als der
Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin habe sich für die fehlende
Rechtsmittelbelehrung im Schreiben bzw. in der Verfügung vom 16. September
2022 (vgl. hinten E. 2.2) zu "entschuldigen" und die Präsidentin
der Beschwerdegegnerin sei "abzusetzen".
2.
2.1 Die obere
Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (statt
vieler VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00200, E. 2.1; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Vorliegend drängen sich einige
Bemerkungen zur Rechtzeitigkeit des Rekurses des Beschwerdeführers und zur
Frage auf, ob der Bezirksrat schon vor dem Beschluss vom 15. Dezember 2023
– wenn auch mittels Nichteintretensentscheid – rechtskräftig über einen Rekurs
des Beschwerdeführers gegen das Haus- und Kontaktverbot entschieden hatte. Zu
beidem stellte der Bezirksrat im Beschluss vom 15. Dezember 2023
unerklärlicherweise keine Erwägungen an.
2.2 Wie der
Bezirksrat korrekt erwog (hinten E. 3.2), handelt es sich beim Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 um eine Anordnung bzw.
Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG (zu den einzelnen
Elementen des Verfügungsbegriffs siehe Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 19 ff.; vgl. auch
Bosshart/Bertschi, § 19 N. 3). Daran ändert nichts, dass das
Schreiben – anders als dies § 10 Abs. 1 VRG vorsieht – keine
Rechtsmittelbelehrung enthält. So ist auch eine formell mangelhafte Verfügung –
unter Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung (Bertschi/Plüss,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24).
2.3 Gemäss
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei
der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach
der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner
amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme
(§ 22 Abs. 2 VRG). Nach § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der
Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der
Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag
oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und
öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Gemäss § 11
Abs. 2 Satz 1 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben sein.
2.4 Das Haus-
und Kontaktverbot wurde am 16. September 2022 verfügt, der Rekurs datiert
indes erst vom 4. Mai 2023. Auch wenn sich aus den Akten nicht ergibt,
wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 16. September 2024 zugestellt
wurde, und dem – rechtsunkundigen, aber immerhin prozesserfahrenen –
Beschwerdeführer die fehlende Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht zum
Nachteil gereichen darf, erscheint es angesichts dieser langen Zeitspanne
fraglich, ob der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Griffel, § 22
N. 17, und Plüss, § 10 N. 52). Der Beschwerdeführer soll jedoch
gemäss dem bloss auszugsweise in den Akten vorhandenen, aber publizierten
Beschluss und Urteil PQ220068/220069 des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. April 2023 bereits im Oktober 2022 beim Bezirksrat
"Beschwerde" erhoben und die Aufhebung der Verfügung vom 16. September
2024 beantragt haben. Der Bezirksrat sei darauf mit Beschluss vom
24. Oktober 2022 wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten. Er habe dies
damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Hausverbots zuerst
bei der KESB verlangen müsse und sich erst gegen eine Ablehnung, die als
anfechtbare Verfügung zu ergehen hätte, bei der Rechtsmittelinstanz zur Wehr
setzen könne. Dabei habe der Bezirksrat offengelassen, ob er selbst oder das
Statthalteramt hierfür zuständig wäre (E. I.5.).
2.5 In der
Rekursschrift erwähnt der Beschwerdeführer sowohl das Urteil des Obergerichts
vom 13. April 2023 als auch ein Schreiben seinerseits vom 22. Oktober
2022. Im Übrigen findet sich zu den Erwägungen des Obergerichts nichts in den
Akten. Somit lässt sich aber weder die Rechtzeitigkeit des Rekurses überprüfen
noch, ob der Bezirksrat in der gleichen Sache bereits entschieden hat.
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin begründete die Anordnung des Haus- und Kontaktverbots mit
dem Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser habe trotz mehrfacher Abmahnung
weiterhin E-Mails ohne Bezug zu einem bei der KESB Winterthur-Andelfingen
laufenden Verfahren betreffend seine Kinder geschrieben. Er sei mehrfach an die
Fachaufsicht, an die Ombudsstelle und an den Bezirksrat gelangt, um sich über
die KESB Winterthur-Andelfingen zu beschweren. Er habe sich bei der Präsidentin
der KESB Winterthur-Andelfingen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschwert
und gegen die Präsidentin der KESB Winterthur-Andelfingen am 5. April 2022
Strafanzeige erstattet. In seiner jüngsten E-Mail vom 12. September 2022
habe sich der Beschwerdeführer über die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts
Winterthur beklagt, im Wissen darum, dass das Bezirksgericht Winterthur und die
KESB Winterthur-Andelfingen voneinander unabhängig seien und sich insbesondere
nicht beaufsichtigten. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer bei der
KESB Winterthur-Andelfingen Aufwendungen in erheblichem und nicht mehr
vertretbarem Umfang verursacht. Als Arbeitgeberin habe die Stadt Winterthur
sicherzustellen, dass den Mitarbeitenden die nötige Zeit zur Verfügung stehe,
um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
3.2 Der
Bezirksrat erwog im Beschluss vom 15. Dezember 2023, auch wenn das
Schreiben vom 16. September 2022 keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, sei
klar, dass es sich dabei um eine behördliche Verfügung handle. Die KESB Winterthur-Andelfingen
beruhe auf einem Vertrag über die Zusammenarbeit der politischen Gemeinden im
Kindes- und Erwachsenenschutzkreis Winterthur-Andelfingen (Anschlussvertrag)
und die Stadt Winterthur sei Sitzgemeinde der KESB Winterthur-Andelfingen (mit
Verweis auf VGr, 13. September 2023, VB.2023.00234, E. 2.2.2). Die
KESB sei eine selbständige Behörde, die administrativ der Stadt Winterthur
(Departement Soziales) zugeordnet sei. Treffe die KESB Anordnungen ausserhalb
des Bereichs des zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes, handle es
sich um eine Anordnung einer Gemeindebehörde. Gemäss § 19b Abs. 2 lit. c VRG sei er – der Bezirksrat – zuständig für den Entscheid über
Rechtsmittel in Gemeindesachen (E. 2.1).
Weiter erwog der Bezirksrat, die Beschwerdegegnerin habe
mit Schreiben vom 15. November 2023 das Hausverbot aufgehoben. Insofern
fehle es dem Beschwerdeführer an einem Interesse an der Aufhebung der Verfügung
vom 16. September 2022 und sei auf den Rekurs nicht einzutreten
(E. 2.2).
Sodann erwog der Bezirksrat, durch das Kontaktverbot
könnte der Beschwerdeführer einzig in seiner persönlichen Freiheit gemäss
Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) tangiert sein. Dieses Grundrecht garantiere neben der körperlichen
und geistigen Unversehrtheit auch die Bewegungsfreiheit und das Recht, frei
Beziehungen zu anderen Personen aufzubauen und zu pflegen, sowie überhaupt alle
Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung
darstellten. Es stelle aber keine allgemeine Handlungsfreiheit dar und schütze
somit nicht jede Betätigungsmöglichkeit des Menschen. Zudem sei ein
Mindestgewicht der Beeinträchtigung vorausgesetzt. Insbesondere könne aus der
persönlichen Freiheit kein unbedingter Anspruch des Einzelnen, gewisse
Mitarbeiter einer Behörde auf beliebige Art und Weise zu erreichen, abgeleitet
werden (E. 3.2).
Dem Beschwerdeführer sei die Kontaktaufnahme per Telefon
und per E-Mail verboten. Es sei ihm aber immer noch möglich, postalisch an die
Beschwerdegegnerin zu gelangen. Der Kontakt zu dieser sei ihm damit nicht
gänzlich verwehrt. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin bewirke daher keinen
Eingriff in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10
Abs. 2 BV. Der Rekurs sei daher abzuweisen (E. 3.3).
3.3 Der
Begründung des Bezirksrats kann nicht entnommen werden, dass er – im Vorfeld
der Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner
persönlichen Freiheit tangiert bzw. verletzt ist – die Rechtsgrundlagen des
Kontaktverbots geprüft hätte. Darüber hinaus unterliess es der Bezirksrat, die
von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe für die Anordnung des
Kontaktverbots nachzuvollziehen. Die Beschwerdegegnerin erwähnte zwar
verschiedene Schreiben des Beschwerdeführers, jedoch weitgehend ohne nähere
Angaben zu deren Daten oder Inhalt zu machen (vorn E. 3.1). In den Akten
finden sich zwar ein von der Beschwerdegegnerin erstellter
"Fallverlauf" und mehrere Schreiben und E-Mails des Beschwerdeführers
an die Beschwerdegegnerin, die der Beschwerdeführer zum grössten Teil selbst
einreichte. Weder die Begründung der Verfügung vom 16. September 2024 noch
ebendiese Schreiben, deren Anzahl überschaubar ist und die einen Zeitraum von
mehreren Jahren umfassen, lassen aber die Anordnung des Kontaktverbots für sich
allein als gerechtfertigt erscheinen; der Bezirksrat würdigte diese Aktenstücke
nicht. In der Sache kam der Bezirksrat demnach weder seiner Begründungspflicht
als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV nach, noch klärte er den Sachverhalt ausreichend ab (§ 7 Abs. 1 VRG).
4.
4.1 Nach dem
Gesagten (vorn E. 2.5 und E. 3.3) und aufgrund der beschränkten
Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG) ist der Beschluss vom
15. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung – sowohl in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Rekurses
als auch hinsichtlich der Anordnung des Kontaktverbots – und zur neuen
Entscheidung an den Bezirksrat zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
ist.
4.2 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr,
26. Oktober 2023, VB.2022.00178, E. 6.2; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären demgemäss
von der Beschwerdegegnerin zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). In Abweichung hierzu sind die
Gerichtskosten vorliegend jedoch gestützt auf das Verursacherprinzip dem
Bezirksrat aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 59).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
4.3 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind
nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 15. Dezember 2023 wird aufgehoben
und die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat
Winterthur zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Winterthur auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.