VB.2024.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00008
21. November 2024Deutsch24 min
(URT.2024.25838)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00008
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 14. Februar 2023 erstattete Rechtsanwältin C (fortan:
Verzeigerin 1) sowohl in eigenem Namen als auch im Namen ihrer Mandantin, D
(fortan: Verzeigerin 2), aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Rechtsanwalt A.
Die Verzeigerinnen warfen A die Weiterführung eines Mandats trotz eines
bestehenden Interessenkonflikts vor und beantragten die Anordnung
aufsichtsrechtlicher Massnahmen.
B. Mit
Beschluss vom 13. April 2023 eröffnete die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) gegen A
ein Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 liess sich dieser
zu den Vorwürfen vernehmen.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 sanktionierte die
Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von
Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 2'000.-. Ferner
auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.- und sprach
keine Entschädigungen zu.
III.
A. Hiergegen
gelangte A mit Beschwerde vom 11. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht.
Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung, dass er keine
Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA begangen
habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Aufsichtskommission zurückzuweisen.
B. Die
Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2024 unter
Einreichung ihrer Verfahrensakten auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach § 38 des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1)
kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission
nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Nach ständiger Praxis fallen Beschwerden gegen
Disziplinarbussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit für
vermögensrechtliche Angelegenheiten nach § 38 b Abs. 1 lit. c
VRG; die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und
§ 38b Abs. 1 VRG e contrario; VGr, 2. September 2021,
VB.2019.00195, E. 1; 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 1 mit Hinweisen).
1.2
Die
Behandlung eines Feststellungsbegehrens setzt ein spezifisches schutzwürdiges
Interesse voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn die beschwerdeführende
Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs-
oder Gestaltungsverfügung wahren könnte (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25;
VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2; 2. Juni 2022,
VB.2022.00626, E. 1.2).
Der Entscheid über die in der Hauptsache beantragte Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses beinhaltet zwangsläufig eine Beurteilung der
Frage, ob der Beschwerdeführer gegen eine anwaltliche Berufsregel verstossen
hat. Auf sein darüberhinausgehendes Feststellungsbegehren betreffend Fehlen
einer Berufspflichtverletzung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA ist daher
mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Im Übrigen sind die
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten
ist das Bestehen eines Interessenkonflikts infolge eines Kanzleiwechsels. Die
bei der E AG tätige Verzeigerin 1 vertritt seit dem Jahr 2018 die
Interessen der Verzeigerin 2 als Beschuldigte in einem Strafverfahren
betreffend Betrug und als Beklagte in einem Zivilverfahren betreffend Bezahlung
von Fr. 5'000'000.-. Hintergrund beider Verfahren ist eine finanzielle
Zuwendung des inzwischen verstorbenen F an die Verzeigerin 2, bzw. deren
Rückforderung. Mit der Vertretung von F und später von dessen Erben wurden
verschiedene Anwälte der Kanzlei B AG mandatiert. Der Beschwerdeführer,
welcher als Partner bei der B AG tätig ist, übernahm gemeinsam mit dem
angestellten Rechtsanwalt G die Vertretung der Privatklägerschaft im
Strafverfahren. Als Klägervertreter im Zivilprozess trat der ebenfalls als
Partner tätige Rechtsanwalt H gemeinsam mit G auf.
2.2
Aufseiten
der E AG wurden die Mandate der Verzeigerin 2 hauptsächlich durch die
Verzeigerin 1 betreut. Jedoch machte diese in ihrer Aufsichtsanzeige
geltend, regelmässig auch ihren damaligen Kanzleikollegen, Rechtsanwalt I,
beigezogen zu haben. Dieser habe namentlich bei der Ausarbeitung der
Verteidigungsstrategie mitgewirkt und sei laufend über die Entwicklungen im
Straf- und Zivilverfahren informiert worden. Am 1. Januar 2023 habe I eine
Anstellung als Rechtsanwalt bei der B AG angetreten. Dadurch seien die
Anwälte der B AG, die in den betreffenden Verfahren mit der
Rechtsvertretung der (Privat-)Klägerschaft mandatiert waren, in einen
Interessenkonflikt geraten.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht hingegen geltend, I habe in der betreffenden
Angelegenheit nur ein einziges Mal, am 28. Oktober 2019, mit der Verzeigerin 1
eine Besprechung betreffend das Strafverfahren abgehalten. Dabei sei es
"hauptsächlich um generelle Abläufe eines Strafverfahrens" gegangen
und die Verzeigerin 1 habe sich das "allgemeine strafprozessuale
Wissen" abgeholt, über welches I aufgrund seiner Tätigkeit in der
Militärjustiz verfügte. I habe nur oberflächliche Kenntnis über den Sachverhalt
erlangt; insbesondere habe er die Verzeigerin 2 nie getroffen, nie mit ihr
korrespondiert und kein einziges Aktenstück gesehen.
3.
3.1
Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden
Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer
Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung
stehen. Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts gerichtlich zu
vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Die entsprechende
Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt
sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit
der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und
Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12
lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (zum Ganzen
BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November
2022, 2C_867/2021, E. 4.1; 30. Januar 2019, 2C_898/2018, E. 5.2;
vgl. ferner BVGr, 2. Mai 2019, A-6040/2018, E. 3.4). Diese
Bestimmungen sollen zum Schutz der Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen
und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich
in deren Interesse ausüben, ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen
eingeschränkt zu sein (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257
E. 2.1; 130 II 87 E. 4.2; Alexander
Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,
S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2009, Rz. 774 ff.).
3.2
Die bloss
abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht
nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von
Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den
gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts.
Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko bereits
realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft
ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2;
BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015,
2C_814/2014, E. 4.1.1; 25. März 2010; 2C_688/2009 E. 3.1; VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195,
E. 2.7).
3.3
Entsprechend seiner offenen Formulierung ist
Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 25. Januar 2024,
VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September
2021, VB.2019.00195, E. 2.2, auch zum Nachfolgenden). Aus der
Bestimmung ergibt sich insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt
darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen
Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den
anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1;
134.
II 108 E. 3). Eine
unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren
oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen.
Besteht zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so
verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in
diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei
ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang
betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die
anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; vgl. BGr, 25. März 2010,
2C_427/2009, E. 2.2; 5. Februar 1998, 1P.587/1997, Pra 87/1998
Nr. 98, E. 4c/aa; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 601 ff.). Zur Beurteilung,
ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, können verschiedene
Kriterien herangezogen werden, namentlich der Zeitablauf zwischen den Mandaten,
das Bestehen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zwischen diesen,
die Bedeutung und Dauer des früheren Mandats, die vom Anwalt bei der Ausübung
des ersten Mandats erworbenen Kenntnisse sowie das Weiterbestehen eines
Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen Klientschaft (BGE 145 IV 218
E. 2.1; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4; Chappuis/Gurtner,
Rz. 603, mit Hinweisen).
3.4
Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts beschlägt die aus einem Interessenkonflikt
eines Anwalts herrührende Unfähigkeit, jemanden zu vertreten, auch die übrigen
Anwältinnen und Anwälte, die in derselben Kanzlei tätig sind ("L'incapacité
de représentation affectant un avocat rejaillit sur ses associés", BGE 145 IV 218 E. 2.2, auch zum Nachfolgenden; BGE 135 II 145 E. 9.1;
BGr, 19. April 2006, 2P.297/2005, E. 4.1; 3. März 2004,
2A.293/2003, E. 4.2; vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195,
E. 2.6). Die Gefahr einer Doppelvertretung kann somit auch dann bestehen,
wenn sich zwei Parteien durch verschiedene Anwältinnen oder Anwälte vertreten
lassen, die in derselben Kanzlei tätig sind. Ob es sich dabei um Personen mit
Partnerstatus oder um Angestellte handelt, ist grundsätzlich ohne Belang. Dass
die in einer Kanzlei tätigen Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf mögliche
Interessenkonflikte wie eine einzige Person zu behandeln sind, wird auch in der
Lehre einhellig bejaht (Schiller, Rz. 906; Walter Fellmann in:
ders./Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,
Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 88; ders., Anwaltsrecht,
2.
A., Bern 2017, Rz. 356; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe ferner Art. 23
Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom
9.
Juni 2023 [SSR; abrufbar unter https://www.sav-fsa.ch/standesregeln-ssr,
bes. 21. November 2024]). Zur Begründung wird in erster Linie das Risiko
angeführt, dass vertrauliche Informationen, die bei Ausführung eines Mandats
erlangt wurden, zugunsten eines anderen Klienten mit gegenteiligen Interessen
verwertet werden könnten (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12
N. 88; Schiller, Rz. 895; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; VGr,
2.
September 2021, VB.2019.00195, E. 2.6; BGr, 2. November 2022,
2C_867/2021, E. 4.4).
3.5
Eine
ebensolche Gefahr kann sich ergeben, wenn Anwältinnen oder Anwälte, die
zunächst für eine Partei tätig waren, in eine Kanzlei wechseln, welche im
selben Sachzusammenhang für eine Partei mit gegenläufigen Interessen tätig ist.
Das Bundesgericht hat sich im Leiturteil BGE 145 IV 218 ausführlich mit einer
solchen Konstellation befasst und unter Hinweis auf mehrere Lehrmeinungen
festgehalten, dass die Aktenkenntnis, die ein Anwalt oder eine Anwältin am
früheren Arbeitsort erhalten habe, das massgebende Element sei, um zu
beurteilen, ob das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts am neuen
Arbeitsort besteht (a. a. O., E. 2.3; BGr, 6. Mai
2022, 5A_407/2021, E. 1.2.2; 20. Februar 2024; 5A_835/2023,
E. 3.1.2; vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 358;
Brunner/Henn/Kriesi, S. 358 Rz. 166; Schiller, Rz. 896 und 1170
ff.). Die von einzelnen Autoren befürwortete Möglichkeit, dem Risiko der
Verwertung solcher Kenntnisse durch organisatorische Massnahmen innerhalb der
aufnehmenden Kanzlei, namentlich das Unterlassen jeglicher Tätigkeit des
wechselnden Anwalts in derselben Streitsache sowie die Errichtung interner
Informationsbarrieren (sog. "Chinese Walls"), entgegenzuwirken,
erachtete das Bundesgericht als unzureichend (BGE 145 IV 218 E. 2.4;
vgl. Benoît Chappuis, La profession d'avocat, Bd. II, 2. A.,
Genf etc., 2017, S. 47).
4.
4.1
Erstellt
und vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist, dass Rechtsanwalt I während
seiner Anstellung bei der E AG zumindest in untergeordnetem Mass für die
Verzeigerin 2 im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Strafverfahren
tätig war. Nachweislich fand am 28. Oktober 2019 eine Besprechung zwischen
der Verzeigerin 1 und Rechtsanwalt I statt. Gemäss Leistungsbeschrieb
von Rechtsanwalt I betraf diese die Themen "Verteidigungsstrategie,
Hauptverhandlung und nächste Schritte etc.". Dass eine solche Besprechung
ohne Offenlegung vertraulicher Informationen hätte geführt werden können, hielt
die Beschwerdegegnerin für ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den Themen
"Hauptverhandlung und nächste Schritte", die theoretisch auch nur
abstrakte (Rechts-)Fragen hätten umfassen können, lasse sich eine
Verteidigungsstrategie nur auf Grundlage eines bekannten Sachverhalts
erarbeiten oder besprechen. Dies gelte insbesondere bezüglich allfälliger
Schwachstellen in der Position der Klientin, deren Kenntnis im Hinblick auf
eine mögliche spätere Verwendung für die Gegenseite besonders heikel sei. Auch
angesichts der einstündigen Dauer der Besprechung sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt I
bei diesem Anlass relevante Informationen, insbesondere zum Sachverhalt und zu
allfälligen Schwachstellen, erlangt habe.
4.2
Dass diese
Feststellungen unrichtig oder unvollständig wären, vermag der Beschwerdeführer
nicht überzeugend darzulegen. Dass der Leistungsbeschrieb der Verzeigerin 1
für die genannte Besprechung allgemeiner gehalten ist und dass darin
insbesondere der Begriff "Verteidigungsstrategie" nicht figuriert,
sondern lediglich die Umschreibung "Besprechung […] re Strafverfahren,
weiteres Vorgehen etc.", lässt noch nicht den Schluss zu, es habe kein
Austausch über die Verteidigungsstrategie stattgefunden. Während es nach
allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres plausibel erscheint, dass die
Verzeigerin 1 beim Erstellen des Leistungsbeschriebs den
Besprechungsinhalt weniger detailliert erfasste, ist nicht ersichtlich, weshalb
Rechtsanwalt I die Verteidigungsstrategie ausdrücklich als
Besprechungsthema aufgeführt haben sollte, wäre diese nicht tatsächlich
Gegenstand der Besprechung gewesen. Ebenso unglaubhaft erscheint die
Vorstellung, die Besprechung der Verteidigungsstrategie sei völlig losgelöst
vom konkreten Sachverhalt erfolgt. Der Begriff "Strategie" beschreibt
nach allgemeinem Sprachgebrauch einen genauen Plan des eigenen Vorgehens, der
dazu dient, ein bestimmtes Ziel zu erreichen und in dem man diejenigen
Faktoren, die in die eigene Aktion hineinspielen könnten, von vornherein
einzukalkulieren versucht (https://www.duden.de/rechtschreibung/Strategie, bes.
21.
Oktober 2024). Einen solchen Plan auf Kosten der Klientschaft ohne
Zugrundelegung der effektiven Umstände zu besprechen, erscheint lebensfremd. Es
bestand aus damaliger Perspektive kein nachvollziehbarer Grund, weshalb Rechtsanwalt I
nicht über den massgeblichen Sachverhalt hätte informiert werden sollen. Auch
der Umstand, dass Rechtsanwalt I keinen Aufwand für Aktenstudium in
Rechnung stellte, steht der Annahme relevanter Aktenkenntnisse nicht entgegen,
da ihm solche auch mündlich durch die Verzeigerin 1 vermittelt werden
konnten, welche auf dem Mandat federführend tätig war. Entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin davon absah, Rechtsanwalt I zum Inhalt der fraglichen
Besprechung persönlich zu befragen. Zum einen war dies im vorinstanzlichen Verfahren
nicht beantragt worden und zum anderen erwog die Beschwerdegegnerin zu Recht,
dass angesichts der im Recht liegenden Honorarabrechnung – deren
Leistungsbeschrieb die Kenntnisnahme relevanter Informationen zum Fall
inklusive zugehöriger Sachverhaltselemente und allfälliger Schwachstellen der
eigenen Argumentation mit hinreichender Sicherheit nahelegte – der genaue Grad
der Sachverhaltskenntnisse von Rechtsanwalt I offenbleiben könne. Aus dem
gleichen Grund erübrigt sich eine solche Befragung auch im vorliegenden
Verfahren.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Verletzung von Art. 12
lit. c BGFA sei auch bei Abstellen auf diese Sachverhaltsfeststellung der
Beschwerdegegnerin zu verneinen. Die Kenntnisse, die Rechtsanwalt I
anlässlich der einstündigen Besprechung vom 28. Oktober 2019 erlangt habe,
seien aufgrund ihres beschränkten Umfangs und infolge Zeitablaufs nicht
geeignet gewesen, im Januar 2023 die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts
aufseiten der B AG zu begründen. Unbestrittenermassen sei Rechtsanwalt I
nach der fraglichen Besprechung nicht mehr auf dem betreffenden Mandat tätig
geworden. Es sei schwer vorstellbar, dass Rechtsanwalt I im Rahmen einer
einstündigen Besprechung mehr Kenntnisse erhalten habe, als dies bei einem
Erstgespräch mit einem Mandanten der Fall gewesen wäre. Dies, zumal weder
geltend gemacht worden noch ersichtlich sei, dass Rechtsanwalt I zu
irgendeinem Zeitpunkt die Verfahrensakten studiert habe. In diesem Zusammenhang
gelte es die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen, wonach
die Feststellung eines Interessenkonflikts stets gewisse Kenntnisse der Sache
und der betroffenen Person erfordere und dies nicht in jedem Fall dazu führe,
dass beide vom Interessenkonflikt betroffenen Mandate niedergelegt werden
müssten (12. Dezember 2018, VB.2018.00559, E. 4.3). Ferner seien
zwischen der Besprechung mit der Verzeigerin 1 und dem Wechsel zur B AG
mehr als drei Jahre vergangen. Dass Kenntnisse über einen solchen Zeitraum
hinweg verblassten oder gar ganz vergessen gingen, sei notorisch. Zudem seien
die Kenntnisse, die der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung im Oktober
2019.
erlangte, im Januar 2023 nicht mehr relevant und somit auch nicht mehr
geeignet gewesen, das Handeln der dort tätigen Anwälte der Gegenpartei zu
beeinflussen. Schliesslich sei Rechtsanwalt I bei der B AG zu keinem
Zeitpunkt auf den fraglichen Mandaten tätig gewesen und habe deren Anwälten
keine dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen mitgeteilt.
5.2
Das
Bundesgericht hat in BGE 145 IV 218 nicht in abstrakter Weise umschrieben, ab
welchem Grad der Aktenkenntnis bei einem Kanzleiwechsel die konkrete Gefahr
eines Interessenkonflikts besteht. Im damals beurteilten Fall war unbestritten,
dass die wechselnde Anwältin die Akten kannte und den früheren Klienten
persönlich getroffen hatte (a. a. O., Sachverhalt
lit. B). Das Bundesgericht verwies dabei auf ein früheres Urteil, in dem
es den Entscheid, einem Anwalt die Postulationsfähigkeit abzusprechen, weil
nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er während seiner früheren Tätigkeit
als Praktikant und später als Angestellter für den Rechtsvertreter der
Gegenpartei auf deren Mandaten gearbeitet hatte, als nicht willkürlich
beurteilt hatte (BGr, 27. März 2015, 5A_967/2014, E. 3.3.3; zum
Ganzen a. a. O., E. 2.3). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht
in einem späteren Urteil die Behauptung einer Beschwerdegegnerin, wonach nicht
ausgeschlossen werden könne, dass die Anwältin des Beschwerdeführers im Rahmen
ihrer früheren Praktikumstätigkeit in der Kanzlei ihres eigenen
Rechtsvertreters Aktenkenntnis erlangt haben könnte, als zu abstrakt, um
letzterer aufgrund der Gefahr eines Interessenkonflikts die Vertretungsbefugnis
zu entziehen (BGr, 6. Mai 2022, 5A_407/2021, E. 1.2.3; vgl. Saverio
Lembo/Adrien Schneeberger, Changement d'étude et conflit d'intérêts: Le
tribunal fédéral rate une occasion de corriger le tir, in: Anwaltsrevue 2023,
S. 28 ff, 29 f.).
5.3
Aufgrund
der Konzeption von Art. 12 lit. c BGFA als Gefährdungstatbestand
reicht es für die Annahme eines konkreten Konfliktrisikos grundsätzlich aus,
wenn im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hinreichend deutliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der wechselnde Anwalt oder die wechselnde
Anwältin über geheimnisgeschützte Kenntnisse verfügt, deren bewusste oder
unbewusste Verwendung geeignet erscheint, die Interessen der vormaligen
Klientschaft zu beeinträchtigen. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt deshalb,
weil sich der Wissensstand eines Anwalts oder einer Anwältin im Zeitpunkt eines
Kanzleiwechsels oftmals nur näherungsweise aufgrund äusserer Indizien
beurteilen lässt. Da sich die Relevanz einer bestimmten Information für den
Ausgang einer laufenden Rechtsstreitigkeit fortwährend verändern kann, sind
auch keine hohen Anforderungen an die Sensitivität der erlangten Kenntnisse zu
stellen.
Dass die Vorinstanz eine entsprechende Missbrauchs- bzw.
Verwertungsgefahr im vorliegenden Fall bejahte, ist nicht rechtsverletzend. Die
Interessen der Verzeigerin 2 und der Klientschaft der B AG liefen
einander aufgrund deren Stellung als beschuldigte Person bzw.
Privatklägerschaft unmittelbar entgegen. Infolge des Gegenstands der
Besprechung vom 28. Oktober 2019 bestand ein hinreichend konkretes Risiko,
dass Kenntnisse von Rechtsanwalt I nach dessen Wechsel zur B AG im
Januar 2023 entgegen den Interessen der Verzeigerin 2 hätten verwendet
werden können. Von der Relevanz dieser Kenntnisse auch noch im Zeitpunkt des
Kanzleiwechsels ist auszugehen, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten
Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorgebracht hat. Dass sich die
Tätigkeit von I auf dem Mandat für die Verzeigerin 2 gemäss den im Recht
liegenden Beweismitteln auf eine einstündige Besprechung beschränkte, steht
dieser Würdigung nicht entgegen, da sich auch in einem solchen Zeitraum
relevante Informationen ohne Weiteres vermitteln lassen (vgl. oben E. 4).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6.
6.1
Ergänzend
rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in ihrer rechtlichen
Würdigung nicht hinreichend mit Art. 23 SSR auseinandergesetzt, welcher
die Vermeidung von Interessenkonflikten bei Kanzleiwechseln und
Zusammenschlüssen von Anwaltskanzleien zum Gegenstand habe. Unberücksichtigt
geblieben sei auch die vehemente Kritik, die in der Lehre gegenüber der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit
Kanzleiwechseln erwachsen sei. Die Vorinstanz sah für einen konkretisierenden Beizug
der genannten Standesregel aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und
den darin wiedergegebenen Lehrmeinungen keinen Raum.
6.2
Nach
Art. 23 Abs. 2 SSR treffen die Beteiligten bei Kanzleiwechseln alle
unter den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Vorkehren zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Nach
Abs. 3 ist insbesondere sicherzustellen, dass bei einem Kanzleiwechsel die
Anwältin oder der Anwalt in der aufnehmenden Kanzlei nicht in Mandaten tätig
wird, in welchen sie oder er zuvor für die Gegenpartei eingesetzt war. Die aus
dieser Regelung fliessende Auffassung, dass sich die bei einem Kanzleiwechsel
aufgrund der Möglichkeit zur missbräuchlichen Verwendung vertraulicher
Kenntnisse bestehende Gefahr eines Interessenkonflikts durch geeignete
organisatorische Massnahmen aufseiten der aufnehmenden Kanzlei – namentlich ein
Verbot jeglicher Tätigkeit des wechselnden Anwalts für die Gegenseite, gepaart
mit geeigneten Vorkehrungen zur Verhinderung entsprechender Informationsflüsse
– hinreichend eindämmen liesse, steht in einem Spannungsverhältnis zu den
Erwägungen des Bundesgerichts aus BGE 145 IV 218 (vgl. Gregor Rauber, Im Fokus
des Vorstands, Anwaltsrevue 2023, S. 410 ff., 411). Im genannten
Leiturteil erwog dieses, Barrieren oder Abgrenzungen innerhalb der aufnehmenden
Kanzlei seien im Allgemeinen nicht geeignet, die sich (aufgrund interner
Informationsflüsse) im Zusammenhang mit Interessenkonflikten ergebenden
Problematiken zu vermeiden, insbesondere weil sich durch solche Massnahmen
nicht jeder, beispielsweise mündlicher, Austausch zwischen Anwältinnen und
Anwälten der gleichen Kanzlei verhindern lasse (a. a. O.,
E. 2.4). Auch verwarf das Bundesgericht die Auffassung, wonach es beim
Wechsel von angestellten Anwälten ohne Partnerstatus ausreiche, von diesen zu
verlangen, sich jeglicher Tätigkeit für die Gegenseite im selben
Sachzusammenhang zu enthalten (a. a. O., E. 2.3). Wenn schon
objektive Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher
Informationen als ungeeignet erachtet würden, lasse sich bezweifeln, dass die
blosse Absicht des neuen Arbeitgebers, eine Mitarbeiterin nicht auf einem bestimmten
Mandat einzusetzen, die zur Vermeidung eines Interessenkonflikts notwendigen
Garantien biete. Dies gelte umso mehr, als die betroffene frühere Klientschaft
über kein Mittel verfüge, um zu überprüfen, ob solchen Bekenntnissen auch
wirklich nachgelebt werde (a. a. O., E. 2.4).
6.3
Die
Regelung gemäss dem kürzlich revidierten Art. 23 SSR widerspiegelt die
Kritik, welche in der Lehre an den vorstehenden Erwägungen erwachsen ist
(vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 547 ff.; Lukas Wyss/Damian Graf, Berufs-
und standesrechtliche Herausforderungen des Kanzleiwechsels von Anwältinnen und
Anwälten, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Gegenwart und Zukunft des Anwaltsberufs – Festschrift
zum 125-jährigen Jubiläum des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV), Bern
2023, S. 302 ff.; Georg Rauber, Berufsgeheimnis – Wo stehen wir,
wohin gehen wir?, ibid., S. 502; Lembo/Schneeberger, S. 28 ff.; Tano
Barth/Michel José Reymond/Maikl Gerzner, Conflits d’intérêts en cas de
changement d’étude – Commentaire de l’arrêt 1B_510/2018, in: Jusletter
1.
Juli 2019, Rz. 35 ff.; Benoît Chappuis, ATF 145 IV 218:
changement d'étude et conflits d'intérêts, in: Anwaltsrevue 2019, S. 511 ff.).
Eine Vielzahl von Autorinnen und Autoren vertritt die Auffassung, dass auch bei
bestehender Aktenkenntnis nicht ohne Weiteres von der konkreten Gefahr eines
Interessenkonflikts ausgegangen werden darf, solange sichergestellt ist, dass
der wechselnde Anwalt bzw. die wechselnde Anwältin am neuen Arbeitsort nicht
tatsächlich in der gleichen Sache für eine Partei mit gegenläufigen Interessen
tätig wird. Indem das Bundesgericht ungeachtet organisatorischer Vorkehrungen,
die genau dies verhindern sollten, eine konkrete Konfliktsituation bejahe,
unterstelle es wechselnden Anwältinnen und Anwälten implizit eine Verletzung
ihres Berufsgeheimnisses in Bezug auf ihre frühere Tätigkeit. Bereits die
drohenden disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen einer
Geheimnisverletzung seien ausreichend, um Anwältinnen und Anwälte davon
abzuhalten, an ihrem neuen Arbeitsort vertrauliche Informationen aus einer
früheren Mandatsbeziehung zu verbreiten (Wyss/Graf, S. 302 f.;
Lembo/Schneeberger, S. 31; Barth/Reymond/Gerzner, Rz. 30 ff.).
Dem bundesgerichtlichen Lösungsansatz wird ferner entgegengehalten, nicht
hinreichend zwischen angestellten Anwältinnen oder Anwälten und solchen mit
Partnerstatus zu differenzieren und das Interesse der Klientschaft der
aufnehmenden Kanzlei an einer Fortführung der Mandatsbeziehung sowie die
resultierende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der wechselnden Anwältinnen
und Anwälte nur ungenügend zu berücksichtigen (Chappuis/Gurtner, Rz. 548; Barth/Reymond/Gerzner,
Rz. 31).
6.4
Selbst
wenn jedoch Art. 12 lit. c BGFA im Sinn dieser Lehrmeinungen
dahingehend auszulegen wäre, dass zumindest bei einem Kanzleiwechsel von
Anwälten ohne Partnerstatus ein Unterlassen jeglicher Tätigkeit für die
Gegenpartei im Sinn von Art. 23 Abs. 3 SSR, gepaart mit geeigneten
organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher
Kenntnisse innerhalb der aufnehmenden Kanzlei, als dienliches Mittel zur
Verhinderung eines konkrete Konfliktrisikos betrachtet werden könnte, so führte
dies vorliegend zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Beschwerdeführer legt
in dieser Hinsicht einzig dar, dass I nach seinem Wechsel zur B AG nicht
in der gleichen Streitsache eingesetzt worden sei und dass er den dortigen
Anwältinnen und Anwälten keine geheimnisgeschützten Informationen weitergegeben
habe. Er macht mithin lediglich geltend, dass sich das durch den Wechsel
geschaffene Konfliktrisiko nicht realisiert habe. Selbst wenn dies zuträfe,
vermöchte dies eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA nicht
auszuschliessen (vgl. vorstehend E. 3.2). Dass die B AG im Einklang
mit Art. 23 Abs. 2 und 3 SSR besondere Massnahmen getroffen hätte, um
ein Tätigwerden von I in derselben Streitsache oder eine Verbreitung seines
diesbezüglichen Vorwissens innerhalb der Kanzlei zu verhindern, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels entsprechender Vorkehrungen sowie unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass I offenbar auch nach seinem Wechsel zur B AG
und seinem inzwischen erneut vollzogenen Wechsel zur J AG weiterhin im
Strafrecht tätig war bzw. ist (vgl. https://www.zav.ch/de/fuer-rechtssuchende/anwaltssuche.html,
bes. 21. November 2024), erweist sich die Beschwerde somit auch in diesem
Punkt als unbegründet.
7.
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach
der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. c BGFA verstiess, indem er
seine anwaltliche Tätigkeit für die Privatklägerschaft im Strafverfahren gegen
die Verzeigerin 2 trotz des Wechsels von Rechtsanwalt I zur Kanzlei B AG
fortsetzte, nicht rechtsverletzend.
8.
Zu beurteilen bleibt die Rechtmässigkeit
der verhängten Disziplinarmassnahme.
8.1
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,
das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Der Beschwerdegegnerin
steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zu, das sie
pflichtgemäss auszuüben hat. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind
insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des Verschuldens
sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu
berücksichtigen (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Die gewählte
Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem
angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was
erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten
und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia
100.
E. 13c; vgl. BGr, 7. Dezember 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).
8.2
Eine
Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung;
ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die
sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer
wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine
Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen. Das
Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern
lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung; § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.; zum Ganzen VGr, 24. August
2023, VB.2022.00461, E. 7.1 ff.; 24. November 2022,
VB.2022.00235, E. 5.1 ff., je mit Hinweisen).
8.3
Die
Beschwerdegegnerin bewertete das Verschulden des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung der elementaren Natur der Pflicht zur Vermeidung von
Interessenkonflikten als "insgesamt nicht leicht". Sie
berücksichtigte bei der Sanktionsbemessung jedoch auch den beschränkten Umfang
der Tätigkeit von Rechtsanwalt I auf dem fraglichen Mandat der Verzeigerin 2
und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie diszipliniert
worden war. Dass die Beschwerdegegnerin mit der gestützt hierauf ausgefällten
Busse von Fr. 2'000.- ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben
sollte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist im Umfang des Eintretens abzuweisen. Die Gerichtskosten sind bei diesem
Ergebnis dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).