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Entscheid

VB.2024.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00008

21. November 2024Deutsch24 min

(URT.2024.25838)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00008

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 14. Februar 2023 erstattete Rechtsanwältin C (fortan:

Verzeigerin 1) sowohl in eigenem Namen als auch im Namen ihrer Mandantin, D

(fortan: Verzeigerin 2), aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Rechtsanwalt A.

Die Verzeigerinnen warfen A die Weiterführung eines Mandats trotz eines

bestehenden Interessenkonflikts vor und beantragten die Anordnung

aufsichtsrechtlicher Massnahmen.

B. Mit

Beschluss vom 13. April 2023 eröffnete die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) gegen A

ein Disziplinarverfahren. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 liess sich dieser

zu den Vorwürfen vernehmen.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 sanktionierte die

Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von

Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

(BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 2'000.-. Ferner

auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.- und sprach

keine Entschädigungen zu.

III.

A. Hiergegen

gelangte A mit Beschwerde vom 11. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht.

Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung, dass er keine

Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA begangen

habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Aufsichtskommission zurückzuweisen.

B. Die

Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2024 unter

Einreichung ihrer Verfahrensakten auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach § 38 des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1)

kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission

nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erhoben werden. Nach ständiger Praxis fallen Beschwerden gegen

Disziplinarbussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit für

vermögensrechtliche Angelegenheiten nach § 38 b Abs. 1 lit. c

VRG; die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und

§ 38b Abs. 1 VRG e contrario; VGr, 2. September 2021,

VB.2019.00195, E. 1; 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 1 mit Hinweisen).

1.2

Die

Behandlung eines Feststellungsbegehrens setzt ein spezifisches schutzwürdiges

Interesse voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn die beschwerdeführende

Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs-

oder Gestaltungsverfügung wahren könnte (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25;

VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2; 2. Juni 2022,

VB.2022.00626, E. 1.2).

Der Entscheid über die in der Hauptsache beantragte Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses beinhaltet zwangsläufig eine Beurteilung der

Frage, ob der Beschwerdeführer gegen eine anwaltliche Berufsregel verstossen

hat. Auf sein darüberhinausgehendes Feststellungsbegehren betreffend Fehlen

einer Berufspflichtverletzung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA ist daher

mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Im Übrigen sind die

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten

ist das Bestehen eines Interessenkonflikts infolge eines Kanzleiwechsels. Die

bei der E AG tätige Verzeigerin 1 vertritt seit dem Jahr 2018 die

Interessen der Verzeigerin 2 als Beschuldigte in einem Strafverfahren

betreffend Betrug und als Beklagte in einem Zivilverfahren betreffend Bezahlung

von Fr. 5'000'000.-. Hintergrund beider Verfahren ist eine finanzielle

Zuwendung des inzwischen verstorbenen F an die Verzeigerin 2, bzw. deren

Rückforderung. Mit der Vertretung von F und später von dessen Erben wurden

verschiedene Anwälte der Kanzlei B AG mandatiert. Der Beschwerdeführer,

welcher als Partner bei der B AG tätig ist, übernahm gemeinsam mit dem

angestellten Rechtsanwalt G die Vertretung der Privatklägerschaft im

Strafverfahren. Als Klägervertreter im Zivilprozess trat der ebenfalls als

Partner tätige Rechtsanwalt H gemeinsam mit G auf.

2.2

Aufseiten

der E AG wurden die Mandate der Verzeigerin 2 hauptsächlich durch die

Verzeigerin 1 betreut. Jedoch machte diese in ihrer Aufsichtsanzeige

geltend, regelmässig auch ihren damaligen Kanzleikollegen, Rechtsanwalt I,

beigezogen zu haben. Dieser habe namentlich bei der Ausarbeitung der

Verteidigungsstrategie mitgewirkt und sei laufend über die Entwicklungen im

Straf- und Zivilverfahren informiert worden. Am 1. Januar 2023 habe I eine

Anstellung als Rechtsanwalt bei der B AG angetreten. Dadurch seien die

Anwälte der B AG, die in den betreffenden Verfahren mit der

Rechtsvertretung der (Privat-)Klägerschaft mandatiert waren, in einen

Interessenkonflikt geraten.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht hingegen geltend, I habe in der betreffenden

Angelegenheit nur ein einziges Mal, am 28. Oktober 2019, mit der Verzeigerin 1

eine Besprechung betreffend das Strafverfahren abgehalten. Dabei sei es

"hauptsächlich um generelle Abläufe eines Strafverfahrens" gegangen

und die Verzeigerin 1 habe sich das "allgemeine strafprozessuale

Wissen" abgeholt, über welches I aufgrund seiner Tätigkeit in der

Militärjustiz verfügte. I habe nur oberflächliche Kenntnis über den Sachverhalt

erlangt; insbesondere habe er die Verzeigerin 2 nie getroffen, nie mit ihr

korrespondiert und kein einziges Aktenstück gesehen.

3.

3.1

Nach Art. 12 lit. c BGFA meiden

Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer

Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung

stehen. Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts gerichtlich zu

vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Die entsprechende

Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt

sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit

der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und

Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12

lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (zum Ganzen

BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November

2022, 2C_867/2021, E. 4.1; 30. Januar 2019, 2C_898/2018, E. 5.2;

vgl. ferner BVGr, 2. Mai 2019, A-6040/2018, E. 3.4). Diese

Bestimmungen sollen zum Schutz der Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen

und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich

in deren Interesse ausüben, ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen

eingeschränkt zu sein (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257

E. 2.1; 130 II 87 E. 4.2; Alexander

Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,

S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich

etc. 2009, Rz. 774 ff.).

3.2

Die bloss

abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht

nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von

Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den

gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts.

Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko bereits

realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft

ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2;

BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015,

2C_814/2014, E. 4.1.1; 25. März 2010; 2C_688/2009 E. 3.1; VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195,

E. 2.7).

3.3

Entsprechend seiner offenen Formulierung ist

Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 25. Januar 2024,

VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September

2021, VB.2019.00195, E. 2.2, auch zum Nachfolgenden). Aus der

Bestimmung ergibt sich insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt

darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen

Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den

anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1;

134.

II 108 E. 3). Eine

unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren

oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen.

Besteht zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so

verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in

diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei

ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang

betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die

anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; vgl. BGr, 25. März 2010,

2C_427/2009, E. 2.2; 5. Februar 1998, 1P.587/1997, Pra 87/1998

Nr. 98, E. 4c/aa; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 601 ff.). Zur Beurteilung,

ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, können verschiedene

Kriterien herangezogen werden, namentlich der Zeitablauf zwischen den Mandaten,

das Bestehen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zwischen diesen,

die Bedeutung und Dauer des früheren Mandats, die vom Anwalt bei der Ausübung

des ersten Mandats erworbenen Kenntnisse sowie das Weiterbestehen eines

Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen Klientschaft (BGE 145 IV 218

E. 2.1; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.4; Chappuis/Gurtner,

Rz. 603, mit Hinweisen).

3.4

Nach

ständiger Praxis des Bundesgerichts beschlägt die aus einem Interessenkonflikt

eines Anwalts herrührende Unfähigkeit, jemanden zu vertreten, auch die übrigen

Anwältinnen und Anwälte, die in derselben Kanzlei tätig sind ("L'incapacité

de représentation affectant un avocat rejaillit sur ses associés", BGE 145 IV 218 E. 2.2, auch zum Nachfolgenden; BGE 135 II 145 E. 9.1;

BGr, 19. April 2006, 2P.297/2005, E. 4.1; 3. März 2004,

2A.293/2003, E. 4.2; vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195,

E. 2.6). Die Gefahr einer Doppelvertretung kann somit auch dann bestehen,

wenn sich zwei Parteien durch verschiedene Anwältinnen oder Anwälte vertreten

lassen, die in derselben Kanzlei tätig sind. Ob es sich dabei um Personen mit

Partnerstatus oder um Angestellte handelt, ist grundsätzlich ohne Belang. Dass

die in einer Kanzlei tätigen Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf mögliche

Interessenkonflikte wie eine einzige Person zu behandeln sind, wird auch in der

Lehre einhellig bejaht (Schiller, Rz. 906; Walter Fellmann in:

ders./Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,

Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 88; ders., Anwaltsrecht,

2.

A., Bern 2017, Rz. 356; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe ferner Art. 23

Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom

9.

Juni 2023 [SSR; abrufbar unter https://www.sav-fsa.ch/standesregeln-ssr,

bes. 21. November 2024]). Zur Begründung wird in erster Linie das Risiko

angeführt, dass vertrauliche Informationen, die bei Ausführung eines Mandats

erlangt wurden, zugunsten eines anderen Klienten mit gegenteiligen Interessen

verwertet werden könnten (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12

N. 88; Schiller, Rz. 895; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; VGr,

2.

September 2021, VB.2019.00195, E. 2.6; BGr, 2. November 2022,

2C_867/2021, E. 4.4).

3.5

Eine

ebensolche Gefahr kann sich ergeben, wenn Anwältinnen oder Anwälte, die

zunächst für eine Partei tätig waren, in eine Kanzlei wechseln, welche im

selben Sachzusammenhang für eine Partei mit gegenläufigen Interessen tätig ist.

Das Bundesgericht hat sich im Leiturteil BGE 145 IV 218 ausführlich mit einer

solchen Konstellation befasst und unter Hinweis auf mehrere Lehrmeinungen

festgehalten, dass die Aktenkenntnis, die ein Anwalt oder eine Anwältin am

früheren Arbeitsort erhalten habe, das massgebende Element sei, um zu

beurteilen, ob das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts am neuen

Arbeitsort besteht (a. a. O., E. 2.3; BGr, 6. Mai

2022, 5A_407/2021, E. 1.2.2; 20. Februar 2024; 5A_835/2023,

E. 3.1.2; vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 358;

Brunner/Henn/Kriesi, S. 358 Rz. 166; Schiller, Rz. 896 und 1170

ff.). Die von einzelnen Autoren befürwortete Möglichkeit, dem Risiko der

Verwertung solcher Kenntnisse durch organisatorische Massnahmen innerhalb der

aufnehmenden Kanzlei, namentlich das Unterlassen jeglicher Tätigkeit des

wechselnden Anwalts in derselben Streitsache sowie die Errichtung interner

Informationsbarrieren (sog. "Chinese Walls"), entgegenzuwirken,

erachtete das Bundesgericht als unzureichend (BGE 145 IV 218 E. 2.4;

vgl. Benoît Chappuis, La profession d'avocat, Bd. II, 2. A.,

Genf etc., 2017, S. 47).

4.

4.1

Erstellt

und vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist, dass Rechtsanwalt I während

seiner Anstellung bei der E AG zumindest in untergeordnetem Mass für die

Verzeigerin 2 im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Strafverfahren

tätig war. Nachweislich fand am 28. Oktober 2019 eine Besprechung zwischen

der Verzeigerin 1 und Rechtsanwalt I statt. Gemäss Leistungsbeschrieb

von Rechtsanwalt I betraf diese die Themen "Verteidigungsstrategie,

Hauptverhandlung und nächste Schritte etc.". Dass eine solche Besprechung

ohne Offenlegung vertraulicher Informationen hätte geführt werden können, hielt

die Beschwerdegegnerin für ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den Themen

"Hauptverhandlung und nächste Schritte", die theoretisch auch nur

abstrakte (Rechts-)Fragen hätten umfassen können, lasse sich eine

Verteidigungsstrategie nur auf Grundlage eines bekannten Sachverhalts

erarbeiten oder besprechen. Dies gelte insbesondere bezüglich allfälliger

Schwachstellen in der Position der Klientin, deren Kenntnis im Hinblick auf

eine mögliche spätere Verwendung für die Gegenseite besonders heikel sei. Auch

angesichts der einstündigen Dauer der Besprechung sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt I

bei diesem Anlass relevante Informationen, insbesondere zum Sachverhalt und zu

allfälligen Schwachstellen, erlangt habe.

4.2

Dass diese

Feststellungen unrichtig oder unvollständig wären, vermag der Beschwerdeführer

nicht überzeugend darzulegen. Dass der Leistungsbeschrieb der Verzeigerin 1

für die genannte Besprechung allgemeiner gehalten ist und dass darin

insbesondere der Begriff "Verteidigungsstrategie" nicht figuriert,

sondern lediglich die Umschreibung "Besprechung […] re Strafverfahren,

weiteres Vorgehen etc.", lässt noch nicht den Schluss zu, es habe kein

Austausch über die Verteidigungsstrategie stattgefunden. Während es nach

allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres plausibel erscheint, dass die

Verzeigerin 1 beim Erstellen des Leistungsbeschriebs den

Besprechungsinhalt weniger detailliert erfasste, ist nicht ersichtlich, weshalb

Rechtsanwalt I die Verteidigungsstrategie ausdrücklich als

Besprechungsthema aufgeführt haben sollte, wäre diese nicht tatsächlich

Gegenstand der Besprechung gewesen. Ebenso unglaubhaft erscheint die

Vorstellung, die Besprechung der Verteidigungsstrategie sei völlig losgelöst

vom konkreten Sachverhalt erfolgt. Der Begriff "Strategie" beschreibt

nach allgemeinem Sprachgebrauch einen genauen Plan des eigenen Vorgehens, der

dazu dient, ein bestimmtes Ziel zu erreichen und in dem man diejenigen

Faktoren, die in die eigene Aktion hineinspielen könnten, von vornherein

einzukalkulieren versucht (https://www.duden.de/rechtschreibung/Strategie, bes.

21.

Oktober 2024). Einen solchen Plan auf Kosten der Klientschaft ohne

Zugrundelegung der effektiven Umstände zu besprechen, erscheint lebensfremd. Es

bestand aus damaliger Perspektive kein nachvollziehbarer Grund, weshalb Rechtsanwalt I

nicht über den massgeblichen Sachverhalt hätte informiert werden sollen. Auch

der Umstand, dass Rechtsanwalt I keinen Aufwand für Aktenstudium in

Rechnung stellte, steht der Annahme relevanter Aktenkenntnisse nicht entgegen,

da ihm solche auch mündlich durch die Verzeigerin 1 vermittelt werden

konnten, welche auf dem Mandat federführend tätig war. Entgegen den Vorbringen

des Beschwerdeführers ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin davon absah, Rechtsanwalt I zum Inhalt der fraglichen

Besprechung persönlich zu befragen. Zum einen war dies im vorinstanzlichen Verfahren

nicht beantragt worden und zum anderen erwog die Beschwerdegegnerin zu Recht,

dass angesichts der im Recht liegenden Honorarabrechnung – deren

Leistungsbeschrieb die Kenntnisnahme relevanter Informationen zum Fall

inklusive zugehöriger Sachverhaltselemente und allfälliger Schwachstellen der

eigenen Argumentation mit hinreichender Sicherheit nahelegte – der genaue Grad

der Sachverhaltskenntnisse von Rechtsanwalt I offenbleiben könne. Aus dem

gleichen Grund erübrigt sich eine solche Befragung auch im vorliegenden

Verfahren.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Verletzung von Art. 12

lit. c BGFA sei auch bei Abstellen auf diese Sachverhaltsfeststellung der

Beschwerdegegnerin zu verneinen. Die Kenntnisse, die Rechtsanwalt I

anlässlich der einstündigen Besprechung vom 28. Oktober 2019 erlangt habe,

seien aufgrund ihres beschränkten Umfangs und infolge Zeitablaufs nicht

geeignet gewesen, im Januar 2023 die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts

aufseiten der B AG zu begründen. Unbestrittenermassen sei Rechtsanwalt I

nach der fraglichen Besprechung nicht mehr auf dem betreffenden Mandat tätig

geworden. Es sei schwer vorstellbar, dass Rechtsanwalt I im Rahmen einer

einstündigen Besprechung mehr Kenntnisse erhalten habe, als dies bei einem

Erstgespräch mit einem Mandanten der Fall gewesen wäre. Dies, zumal weder

geltend gemacht worden noch ersichtlich sei, dass Rechtsanwalt I zu

irgendeinem Zeitpunkt die Verfahrensakten studiert habe. In diesem Zusammenhang

gelte es die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen, wonach

die Feststellung eines Interessenkonflikts stets gewisse Kenntnisse der Sache

und der betroffenen Person erfordere und dies nicht in jedem Fall dazu führe,

dass beide vom Interessenkonflikt betroffenen Mandate niedergelegt werden

müssten (12. Dezember 2018, VB.2018.00559, E. 4.3). Ferner seien

zwischen der Besprechung mit der Verzeigerin 1 und dem Wechsel zur B AG

mehr als drei Jahre vergangen. Dass Kenntnisse über einen solchen Zeitraum

hinweg verblassten oder gar ganz vergessen gingen, sei notorisch. Zudem seien

die Kenntnisse, die der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung im Oktober

2019.

erlangte, im Januar 2023 nicht mehr relevant und somit auch nicht mehr

geeignet gewesen, das Handeln der dort tätigen Anwälte der Gegenpartei zu

beeinflussen. Schliesslich sei Rechtsanwalt I bei der B AG zu keinem

Zeitpunkt auf den fraglichen Mandaten tätig gewesen und habe deren Anwälten

keine dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen mitgeteilt.

5.2

Das

Bundesgericht hat in BGE 145 IV 218 nicht in abstrakter Weise umschrieben, ab

welchem Grad der Aktenkenntnis bei einem Kanzleiwechsel die konkrete Gefahr

eines Interessenkonflikts besteht. Im damals beurteilten Fall war unbestritten,

dass die wechselnde Anwältin die Akten kannte und den früheren Klienten

persönlich getroffen hatte (a. a. O., Sachverhalt

lit. B). Das Bundesgericht verwies dabei auf ein früheres Urteil, in dem

es den Entscheid, einem Anwalt die Postulationsfähigkeit abzusprechen, weil

nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er während seiner früheren Tätigkeit

als Praktikant und später als Angestellter für den Rechtsvertreter der

Gegenpartei auf deren Mandaten gearbeitet hatte, als nicht willkürlich

beurteilt hatte (BGr, 27. März 2015, 5A_967/2014, E. 3.3.3; zum

Ganzen a. a. O., E. 2.3). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht

in einem späteren Urteil die Behauptung einer Beschwerdegegnerin, wonach nicht

ausgeschlossen werden könne, dass die Anwältin des Beschwerdeführers im Rahmen

ihrer früheren Praktikumstätigkeit in der Kanzlei ihres eigenen

Rechtsvertreters Aktenkenntnis erlangt haben könnte, als zu abstrakt, um

letzterer aufgrund der Gefahr eines Interessenkonflikts die Vertretungsbefugnis

zu entziehen (BGr, 6. Mai 2022, 5A_407/2021, E. 1.2.3; vgl. Saverio

Lembo/Adrien Schneeberger, Changement d'étude et conflit d'intérêts: Le

tribunal fédéral rate une occasion de corriger le tir, in: Anwaltsrevue 2023,

S. 28 ff, 29 f.).

5.3

Aufgrund

der Konzeption von Art. 12 lit. c BGFA als Gefährdungstatbestand

reicht es für die Annahme eines konkreten Konfliktrisikos grundsätzlich aus,

wenn im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hinreichend deutliche

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der wechselnde Anwalt oder die wechselnde

Anwältin über geheimnisgeschützte Kenntnisse verfügt, deren bewusste oder

unbewusste Verwendung geeignet erscheint, die Interessen der vormaligen

Klientschaft zu beeinträchtigen. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt deshalb,

weil sich der Wissensstand eines Anwalts oder einer Anwältin im Zeitpunkt eines

Kanzleiwechsels oftmals nur näherungsweise aufgrund äusserer Indizien

beurteilen lässt. Da sich die Relevanz einer bestimmten Information für den

Ausgang einer laufenden Rechtsstreitigkeit fortwährend verändern kann, sind

auch keine hohen Anforderungen an die Sensitivität der erlangten Kenntnisse zu

stellen.

Dass die Vorinstanz eine entsprechende Missbrauchs- bzw.

Verwertungsgefahr im vorliegenden Fall bejahte, ist nicht rechtsverletzend. Die

Interessen der Verzeigerin 2 und der Klientschaft der B AG liefen

einander aufgrund deren Stellung als beschuldigte Person bzw.

Privatklägerschaft unmittelbar entgegen. Infolge des Gegenstands der

Besprechung vom 28. Oktober 2019 bestand ein hinreichend konkretes Risiko,

dass Kenntnisse von Rechtsanwalt I nach dessen Wechsel zur B AG im

Januar 2023 entgegen den Interessen der Verzeigerin 2 hätten verwendet

werden können. Von der Relevanz dieser Kenntnisse auch noch im Zeitpunkt des

Kanzleiwechsels ist auszugehen, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten

Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorgebracht hat. Dass sich die

Tätigkeit von I auf dem Mandat für die Verzeigerin 2 gemäss den im Recht

liegenden Beweismitteln auf eine einstündige Besprechung beschränkte, steht

dieser Würdigung nicht entgegen, da sich auch in einem solchen Zeitraum

relevante Informationen ohne Weiteres vermitteln lassen (vgl. oben E. 4).

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.

6.1

Ergänzend

rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich in ihrer rechtlichen

Würdigung nicht hinreichend mit Art. 23 SSR auseinandergesetzt, welcher

die Vermeidung von Interessenkonflikten bei Kanzleiwechseln und

Zusammenschlüssen von Anwaltskanzleien zum Gegenstand habe. Unberücksichtigt

geblieben sei auch die vehemente Kritik, die in der Lehre gegenüber der

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit

Kanzleiwechseln erwachsen sei. Die Vorinstanz sah für einen konkretisierenden Beizug

der genannten Standesregel aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und

den darin wiedergegebenen Lehrmeinungen keinen Raum.

6.2

Nach

Art. 23 Abs. 2 SSR treffen die Beteiligten bei Kanzleiwechseln alle

unter den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Vorkehren zur Wahrung des

Berufsgeheimnisses und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Nach

Abs. 3 ist insbesondere sicherzustellen, dass bei einem Kanzleiwechsel die

Anwältin oder der Anwalt in der aufnehmenden Kanzlei nicht in Mandaten tätig

wird, in welchen sie oder er zuvor für die Gegenpartei eingesetzt war. Die aus

dieser Regelung fliessende Auffassung, dass sich die bei einem Kanzleiwechsel

aufgrund der Möglichkeit zur missbräuchlichen Verwendung vertraulicher

Kenntnisse bestehende Gefahr eines Interessenkonflikts durch geeignete

organisatorische Massnahmen aufseiten der aufnehmenden Kanzlei – namentlich ein

Verbot jeglicher Tätigkeit des wechselnden Anwalts für die Gegenseite, gepaart

mit geeigneten Vorkehrungen zur Verhinderung entsprechender Informationsflüsse

– hinreichend eindämmen liesse, steht in einem Spannungsverhältnis zu den

Erwägungen des Bundesgerichts aus BGE 145 IV 218 (vgl. Gregor Rauber, Im Fokus

des Vorstands, Anwaltsrevue 2023, S. 410 ff., 411). Im genannten

Leiturteil erwog dieses, Barrieren oder Abgrenzungen innerhalb der aufnehmenden

Kanzlei seien im Allgemeinen nicht geeignet, die sich (aufgrund interner

Informationsflüsse) im Zusammenhang mit Interessenkonflikten ergebenden

Problematiken zu vermeiden, insbesondere weil sich durch solche Massnahmen

nicht jeder, beispielsweise mündlicher, Austausch zwischen Anwältinnen und

Anwälten der gleichen Kanzlei verhindern lasse (a. a. O.,

E. 2.4). Auch verwarf das Bundesgericht die Auffassung, wonach es beim

Wechsel von angestellten Anwälten ohne Partnerstatus ausreiche, von diesen zu

verlangen, sich jeglicher Tätigkeit für die Gegenseite im selben

Sachzusammenhang zu enthalten (a. a. O., E. 2.3). Wenn schon

objektive Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher

Informationen als ungeeignet erachtet würden, lasse sich bezweifeln, dass die

blosse Absicht des neuen Arbeitgebers, eine Mitarbeiterin nicht auf einem bestimmten

Mandat einzusetzen, die zur Vermeidung eines Interessenkonflikts notwendigen

Garantien biete. Dies gelte umso mehr, als die betroffene frühere Klientschaft

über kein Mittel verfüge, um zu überprüfen, ob solchen Bekenntnissen auch

wirklich nachgelebt werde (a. a. O., E. 2.4).

6.3

Die

Regelung gemäss dem kürzlich revidierten Art. 23 SSR widerspiegelt die

Kritik, welche in der Lehre an den vorstehenden Erwägungen erwachsen ist

(vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 547 ff.; Lukas Wyss/Damian Graf, Berufs-

und standesrechtliche Herausforderungen des Kanzleiwechsels von Anwältinnen und

Anwälten, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Gegenwart und Zukunft des Anwaltsberufs – Festschrift

zum 125-jährigen Jubiläum des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV), Bern

2023, S. 302 ff.; Georg Rauber, Berufsgeheimnis – Wo stehen wir,

wohin gehen wir?, ibid., S. 502; Lembo/Schneeberger, S. 28 ff.; Tano

Barth/Michel José Reymond/Maikl Gerzner, Conflits d’intérêts en cas de

changement d’étude – Commentaire de l’arrêt 1B_510/2018, in: Jusletter

1.

Juli 2019, Rz. 35 ff.; Benoît Chappuis, ATF 145 IV 218:

changement d'étude et conflits d'intérêts, in: Anwaltsrevue 2019, S. 511 ff.).

Eine Vielzahl von Autorinnen und Autoren vertritt die Auffassung, dass auch bei

bestehender Aktenkenntnis nicht ohne Weiteres von der konkreten Gefahr eines

Interessenkonflikts ausgegangen werden darf, solange sichergestellt ist, dass

der wechselnde Anwalt bzw. die wechselnde Anwältin am neuen Arbeitsort nicht

tatsächlich in der gleichen Sache für eine Partei mit gegenläufigen Interessen

tätig wird. Indem das Bundesgericht ungeachtet organisatorischer Vorkehrungen,

die genau dies verhindern sollten, eine konkrete Konfliktsituation bejahe,

unterstelle es wechselnden Anwältinnen und Anwälten implizit eine Verletzung

ihres Berufsgeheimnisses in Bezug auf ihre frühere Tätigkeit. Bereits die

drohenden disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen einer

Geheimnisverletzung seien ausreichend, um Anwältinnen und Anwälte davon

abzuhalten, an ihrem neuen Arbeitsort vertrauliche Informationen aus einer

früheren Mandatsbeziehung zu verbreiten (Wyss/Graf, S. 302 f.;

Lembo/Schneeberger, S. 31; Barth/Reymond/Gerzner, Rz. 30 ff.).

Dem bundesgerichtlichen Lösungsansatz wird ferner entgegengehalten, nicht

hinreichend zwischen angestellten Anwältinnen oder Anwälten und solchen mit

Partnerstatus zu differenzieren und das Interesse der Klientschaft der

aufnehmenden Kanzlei an einer Fortführung der Mandatsbeziehung sowie die

resultierende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der wechselnden Anwältinnen

und Anwälte nur ungenügend zu berücksichtigen (Chappuis/Gurtner, Rz. 548; Barth/Reymond/Gerzner,

Rz. 31).

6.4

Selbst

wenn jedoch Art. 12 lit. c BGFA im Sinn dieser Lehrmeinungen

dahingehend auszulegen wäre, dass zumindest bei einem Kanzleiwechsel von

Anwälten ohne Partnerstatus ein Unterlassen jeglicher Tätigkeit für die

Gegenpartei im Sinn von Art. 23 Abs. 3 SSR, gepaart mit geeigneten

organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher

Kenntnisse innerhalb der aufnehmenden Kanzlei, als dienliches Mittel zur

Verhinderung eines konkrete Konfliktrisikos betrachtet werden könnte, so führte

dies vorliegend zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Beschwerdeführer legt

in dieser Hinsicht einzig dar, dass I nach seinem Wechsel zur B AG nicht

in der gleichen Streitsache eingesetzt worden sei und dass er den dortigen

Anwältinnen und Anwälten keine geheimnisgeschützten Informationen weitergegeben

habe. Er macht mithin lediglich geltend, dass sich das durch den Wechsel

geschaffene Konfliktrisiko nicht realisiert habe. Selbst wenn dies zuträfe,

vermöchte dies eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA nicht

auszuschliessen (vgl. vorstehend E. 3.2). Dass die B AG im Einklang

mit Art. 23 Abs. 2 und 3 SSR besondere Massnahmen getroffen hätte, um

ein Tätigwerden von I in derselben Streitsache oder eine Verbreitung seines

diesbezüglichen Vorwissens innerhalb der Kanzlei zu verhindern, macht der

Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels entsprechender Vorkehrungen sowie unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass I offenbar auch nach seinem Wechsel zur B AG

und seinem inzwischen erneut vollzogenen Wechsel zur J AG weiterhin im

Strafrecht tätig war bzw. ist (vgl. https://www.zav.ch/de/fuer-rechtssuchende/anwaltssuche.html,

bes. 21. November 2024), erweist sich die Beschwerde somit auch in diesem

Punkt als unbegründet.

7.

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach

der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. c BGFA verstiess, indem er

seine anwaltliche Tätigkeit für die Privatklägerschaft im Strafverfahren gegen

die Verzeigerin 2 trotz des Wechsels von Rechtsanwalt I zur Kanzlei B AG

fortsetzte, nicht rechtsverletzend.

8.

Zu beurteilen bleibt die Rechtmässigkeit

der verhängten Disziplinarmassnahme.

8.1

Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,

das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Der Beschwerdegegnerin

steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zu, das sie

pflichtgemäss auszuüben hat. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind

insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des Verschuldens

sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu

berücksichtigen (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Die gewählte

Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem

angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was

erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten

und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia

100.

E. 13c; vgl. BGr, 7. Dezember 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).

8.2

Eine

Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung;

ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die

sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer

wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine

Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen. Das

Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern

lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung; § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.; zum Ganzen VGr, 24. August

2023, VB.2022.00461, E. 7.1 ff.; 24. November 2022,

VB.2022.00235, E. 5.1 ff., je mit Hinweisen).

8.3

Die

Beschwerdegegnerin bewertete das Verschulden des Beschwerdeführers unter

Berücksichtigung der elementaren Natur der Pflicht zur Vermeidung von

Interessenkonflikten als "insgesamt nicht leicht". Sie

berücksichtigte bei der Sanktionsbemessung jedoch auch den beschränkten Umfang

der Tätigkeit von Rechtsanwalt I auf dem fraglichen Mandat der Verzeigerin 2

und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie diszipliniert

worden war. Dass die Beschwerdegegnerin mit der gestützt hierauf ausgefällten

Busse von Fr. 2'000.- ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben

sollte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

9.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet

und ist im Umfang des Eintretens abzuweisen. Die Gerichtskosten sind bei diesem

Ergebnis dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).