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Entscheid

VB.2024.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00009

10. April 2025Deutsch35 min

(URT.2025.26168)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00009

Urteil

der 3.

Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2.1 C,

2.2 D,

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Baubehörde Illnau-Effretikon,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

3. J AG,

vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

für Mobilfunk-Antennenanlage,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baubehörde der Stadt Illnau-Effretikon erteilte der J AG

mit Beschluss vom 9. Mai 2023 die Baubewilligung für eine neue

Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse 02

in Agasul (Baubewilligung Nr. 2023-0020). Gleichzeitig eröffnet wurde die

im koordinierten Verfahren ergangene Gesamtverfügung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 11. April 2023, mit welcher dem Bauvorhaben eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom

22. Juni 1979 (RPG; SR 700) erteilt wurde (Dispositivziffer I).

Erwägungen

II.

A und B, C und D, G, H sowie I liessen am 21. Juni

2023.

Rekurs gegen den Beschluss der Baubehörde Nr. 2023-0020 der Stadt

Illnau-Effretikon vom 9. Mai 2023 beim Baurekursgericht erheben. Sie

liessen beantragen, die angefochtene kommunale Baubewilligung sei unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit

Entscheid vom 29. November 2023 ab (Dispositivziffer I). Es

auferlegte die Verfahrenskosten jeweils unter solidarischer Haftung zu 1/5 A

und B, zu 1/5 D und C, zu 1/5 G, zu 1/5 H und zu 1/5 I (Dispositivziffer II).

Das Baurekursgericht sprach keine Umtriebsentschädigungen zu (Dispositivziffer III).

III.

A und B sowie C und D liessen am 11. Januar 2024

Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 29. November 2023

erheben. Sie liessen beantragen, der Entscheid des Baurekursgerichts, die

kommunale Baubewilligung vom 9. Mai 2023 sowie die Gesamtverfügung der

Baudirektion vom 11. April 2023 seien unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzuheben (Anträge 1 und 3). Zusätzlich liessen sie

eventualiter beantragen, die Sache sei zur Neubeurteilung an das

Baurekursgericht zurückzuweisen (Antrag 2). Das Baurekursgericht liess

sich am 26. Januar 2024 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerde ohne

weitere Begründung abzuweisen sei. Die Baudirektion verwies mit Schreiben vom

5.

Februar 2024 auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung, welches

auf eine Stellungnahme verzichtete. Die J AG reichte am 15. Februar

2024.

ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen. Die Parteien hielten im Verlauf des weiteren

Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38

Abs. 1 und § 38b Abs. 1 e contrario VRG). Die

Beschwerdeführenden sind gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG; LS 700.1) rechtsmittellegitimiert.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren ist es einer Partei grundsätzlich erlaubt, ihre

Rechtsbegehren auf neue rechtliche Begründungen abzustützen (Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52

N. 36). Davon abweichend kann sich der Nachbar in baurechtlichen

Streitigkeiten nach ständiger Praxis nicht erstmals vor Verwaltungsgericht auf

einen neuen Bauhinderungsgrund berufen (VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00031,

E. 1.4.1; 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 3.1 Abs. 1;

21.

März 2012, VB.2011.00692, E. 1.1; vgl. VGr, 30. April 2020,

VB.2020.00058, E. 1.2.2). Diese Beschränkung gründet in dem im

baurechtlichen Verfahren weitgehend geltenden Rügeprinzip, welches den

Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen relativiert.

Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird ein

engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn geltend

gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt (VGr, 14. Juli 2022,

VB.2022.00031, E. 1.4.1; 15. November 2018, VB.2018.00149,

E. 5.4 [und das dazu ergangene Urteil BGr, 5. März 2020, 1C_25/2019,

E. 4.1]).

1.3

Die

Beschwerdeführenden nehmen in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2024

erstmals auf das Thema der Reflexionen von entsprechenden Mobilfunkstrahlen und

deren rechnerische Prognose Bezug. Eine entsprechende Rüge brachten die

Beschwerdeführenden vor dem Baurekursgericht noch nicht vor. Darauf ist nicht

weiter einzugehen.

1.4

Da die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück

Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt

Illnau-Effretikon (BZO) in der kantonalen Landwirtschaftszone Lk und ist mit

einem Gewerbegebäude überstellt. Nach den Plänen der privaten

Beschwerdegegnerin soll unmittelbar östlich des Gewerbegebäudes eine 21 m

hohe Mobilfunk-Antennenanlage erstellt werden. Die einzelnen Module sollen auf

den Frequenzbändern 700–900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten von

80°, 190° und 295° senden. Die insgesamt neun Antennenmodule sollen mit einer

Sendungsleistung von 900, 2'600 sowie 500 WERP senden. Ein

Korrekturfaktor soll nicht angewendet werden. Die Antennen sollen gemäss

Standortdatenblatt nicht adaptiv betrieben werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, es sei überspitzt formalistisch und stelle

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz auf die Rügen

betreffend die Aufhebung der kantonalen Ausnahmebewilligung nach Art. 24

RPG mangels formellen Rekursantrags nicht eingetreten sei. Eine solche

Vorgehensweise verstosse zudem gegen Art. 25a RPG.

3.2

3.2.1

Im Rahmen ihrer Rekurseingabe vom 21. Juni 2023 stellten die

Beschwerdeführenden den Antrag, es sei die Baubewilligung aufzuheben. Als

Anfechtungsobjekt nannten sie lediglich die kommunale Baubewilligung Nr. 2023-0020

vom 9. Mai 2023. Auf die Gesamtverfügung der Baudirektion vom

11.

April 2023 verwiesen sie bloss im Sinne eines Beweisobjekts im

Zusammenhang mit der Begründung ihrer Rüge zu Art. 24 RPG. Die

Gesamtverfügung der Baudirektion vom 11. April 2023 war den

Beschwerdeführenden von der Baubewilligungsbehörde – entsprechend der Vorgabe

von § 12 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

(BVV; LS 700.6) – zusammen mit der kommunalen Bewilligung eröffnet worden.

In Dispositivziffer IV enthält die Gesamtverfügung der Baudirektion eine

eigene Rechtsmittelbelehrung, aus der klar hervorgeht, dass sie innert

Rekursfrist angefochten werden kann bzw. muss.

3.2.2

Demgegenüber lautet Dispositivziffer 1 der kommunalen Baubewilligung

unter dem Titel "Kantonale Zustimmungen/Bewilligungen"

folgendermassen: "Es wird Vormerk genommen, dass die Baudirektion mit

Fachbericht vom 28. März 2023, sowie der Gesamtverfügung vom

11.

April 2023, BVV 23-0490, das Bauvorhaben unter Auflagen zur

Bewilligung empfohlen hat. Der Fachbericht sowie die Gesamtverfügung wird

hiermit der Bauherrschaft sowie Dritten, welche gemäss § 315 PBG den

baurechtlichen Entscheid verlangt haben oder am Verfahren mitbeteiligt sind

(§ 10 VRG), förmlich eröffnet."

3.2.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die kantonale Bewilligung

in der kommunalen Baubewilligung nicht zu deren Bestandteil erklärt. Es handelt

sich um zwei verschiedene Verfügungen bzw. baurechtliche Bewilligungen. Dies

wird dadurch unterstrichen, dass sie über verschiedene Rechtsmittelbelehrungen

verfügen sowie dass in der kommunalen Baubewilligung von der kantonalen

Bewilligung lediglich "Vormerk genommen" und diese "förmlich

eröffnet" wurde.

3.3

3.3.1

Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt einen überspitzten Formalismus

dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr

gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind

unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die

Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Eingaben an Behörden, vor

allem Rechtsmittelschriften, haben daher im Allgemeinen bestimmten formellen

Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und weshalb der

Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder

aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

3.3.2

Gemäss § 23 Abs. 1 des VRG muss die Rekursschrift einen Antrag

und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder

genau zu bezeichnen. Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so

wird dem Rekurrenten nach § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur

Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs

nicht eingetreten würde. § 23 Abs. 2 VRG soll nur überspitzten

Formalismus verhindern und kommt bei rechtskundigen oder rechtskundig

vertretenen Parteien, bei welchen die Anforderungen an eine Rekursschrift als

bekannt vorausgesetzt werden dürfen, nicht zur Anwendung; es geht nämlich nicht

an, dass sich eine Partei durch Einreichung einer mangelhaften Rekursschrift

eine längere als die gesetzliche Rekursfrist verschafft (VGr, 11. November

2021, VB.2020.00762, E. 11.2; 29. April 2021, VB.2020.00882,

E. 4.2 f., und 4. April 2019, VB.2019.00122, E. 3, je mit

weiteren Hinweisen; vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23

N. 17 ff.). Nach Ablauf der Rekursfrist dürfen der Antrag und die

Begründung – mit Ausnahme des Vorbringens von Revisionsgründen im Sinn von

§ 86a VRG – nicht mehr erweitert werden (vgl. dazu Griffel, Kommentar VRG,

§ 23 N. 23).

Aus einem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv

des angefochtenen Entscheids nach der Meinung der rekurrierenden Partei

abzuändern ist. Das Rechtsbegehren sollte dabei so genau gefasst sein, dass es

unverändert ins Dispositiv übernommen werden kann. Ein durch keine

schutzwürdigen Interessen gerechtfertigter Formalismus ist jedoch zu vermeiden:

Insbesondere wenn der Rekurs von einem Laien erhoben wird, genügt es gemäss der

Praxis, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung

zumindest sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will. Liegt jedoch ein

klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Begründung

nicht heranzuziehen (VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00012, E. 3.3.2).

3.3.3

Der klare Rekursantrag bezog sich nur auf die kommunale Baubewilligung. Es

ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die –

eine nicht angefochtene und deshalb ausserhalb des Prozessgegenstands liegende

Verfügung betreffende – Rügen zu Art. 24 RPG nicht behandelte. Dies stellt

keinen überspitzten Formalismus, sondern eine – im Hinblick auf anwaltlich

vertretene Rekurrentinnen und Rekurrenten – für ein beförderliches und faires

Verfahren notwendige prozessuale Formstrenge dar. Die Rüge ist daher

unbegründet.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, dass das Standortdatenblatt falsch sei. Für den Ort

mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 2 sei eine Gebäudedämpfung von 15 dB

angenommen worden. Die Gebäudehülle verfüge jedoch nicht über eine

Metallfassade, sondern über eine Fassade mit Fenstern. Für diese dürfe keine

Gebäudedämmung eingesetzt werden. Auch für das Wellblechdach dürfe keine

Gebäudedämmung berücksichtigt werden. Infolgedessen sei der Anlagegrenzwert bei

korrekter Berechnung überschritten. Weiter sei auch der OMEN 3 falsch

berechnet worden. So betrage der horizontale Abstand zur Antenne 77,78 m

und nicht 79,5 m. Die Beschwerdeführenden begründen dies damit, dass die

Distanz nicht vom Mittelpunkt des Antennenmastes aus zu messen sei, sondern vom

Antennenmodul selbst. Folglich sei auch beim OMEN 3 der Anlagegrenzwert

überschritten.

4.2

Die

nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen

Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften

und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983

[USG; SR 814.01]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender

Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter

anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur

Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung

Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere

(Art. 13 Abs. 2 USG).

4.3

Für den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen

erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710)

erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese

Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1

der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten

(Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit

empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten

Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem

müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall

eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1

NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen

festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung

zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den

geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt

(Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3

Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während

längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private,

raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und

diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den

Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2

lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von

der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am

stärksten ist, enthalten. Für die NIS-Berechnungen bei OMEN ist bei Innenräumen

die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden

Stockwerks (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL,

Bern 2002, S. 15).

4.4

Gemäss

Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur

Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt

solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU

empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14

Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen

oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die

Ermittlungen Dritter.

Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im

Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der

Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der

Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung

durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage

bzw. die Sendeleistung anzupassen (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und

WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20). In begründeten Fällen

soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a. a. O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf

eine Messung verzichtet werden – können. In der Praxis wurde oft bei allen

OMEN, bei denen der Anlagegrenzwert zu 80 % oder mehr ausgeschöpft war,

eine Abnahmemessung angeordnet. Beim Einsatz von adaptiven Antennen kann es aufgrund

der breiteren umhüllenden Antennendiagramme potenziell mehr OMEN geben, deren

Belastung diese Schwelle erreicht. Die Behörde kann unter Berücksichtigung

fachlicher Gründe und ihrer Erfahrung eine Auswahl der zu messenden OMEN

treffen (Adaptive Antennen. Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur

Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung [NISV] für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 14).

4.5

Die

Beschwerdegegnerin 3 hat für den OMEN 2 eine Immissionsprognose (mittels

Standortdatenblatt, Zusatzblatt 4a) eingereicht. Sie errechnete eine

elektrische Feldstärke für den OMEN 2 von 0,84 V/m. Dabei

berücksichtigte sie einen Gebäudedämmwert für Metallfassaden in der Höhe von

15.

dB. Das Baurekursgericht hielt dazu fest, es habe sich am Augenschein

bestätigt, dass das Dach eine metallische Gebäudehülle aufweise. In Anbetracht

der relativen Lage des OMEN 2 gegenüber der Antennenanlage treffe sodann

die Strahlung von oben auf das Dach und nicht auf die Fassaden des Gebäudes. Es

sei daher irrelevant, dass die Fassade mit Fenstern versehen sei. Folglich sei

zu Recht ein Gebäudedämmwert von 15 dB eingesetzt worden. Diese

Ausführungen des Baurekursgerichts erweisen sich nicht als rechtsverletzend,

entspricht die eingesetzte Dämmung doch den Vollzugsempfehlungen, welche nicht

etwa verschiedene Arten von Metall unterscheiden (Vollzugsempfehlung für

Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 24 f.). Die

bei den Akten liegenden Fotos – auch jene, die von den Beschwerdeführenden im

Rekursverfahren eingereicht wurden – zeigen keine andere Materialisierung des

fraglichen Satteldachs als eine solche aus Metall auf. Die Feststellung der

Vorinstanz, dass die Strahlung von oben auf das Dach trifft und nicht auf die –

befensterten – Fassaden des Gebäudes, wird in der Beschwerdeschrift überdies

nicht substanziiert in Frage gestellt.

4.6

Sodann

wies die Beschwerdegegnerin 3 für den OMEN 3 einen horizontalen

Abstand von 79,5 m zur geplanten Antennenanlage aus. Sie errechnete eine

elektrische Feldstärke für den OMEN 3 von 4,93 V/m. Soweit die

Beschwerdeführenden bemängeln, dass der horizontale Abstand zwischen OMEN und

Antennenanlage nicht von der Mastmitte aus zu messen sei, kann dieser Ansicht

nicht gefolgt werden. Vielmehr bestätigte das Bundesgericht diese Messweise

mittlerweile als bundesrechtskonform (BGr, 15. Januar 2024, 1C_311/2022, E. 5).

Ohnehin machen die Beschwerdeführenden keine näheren Angaben, wie sie einen

horizontalen Abstand von 77,78 m ermittelt haben, weshalb hierauf nicht

abgestellt werden könnte. Demzufolge ist für den OMEN 3 aufgrund der

nachvollziehbaren Berechnung der Beschwerdegegnerin 3 von einer

elektrischen Feldstärke von 4,93 V/m, deren Wert auch von der

NIS-Fachstelle bestätigt wurde, auszugehen.

4.7

Zusammenfassend

werden die Anlagegrenzwerte an den OMEN 2 und 3 eingehalten und die

elektrische Feldstärke der Anlage wurde jeweils korrekt berechnet. Die

diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden gehen fehl.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen sodann weiter, die Qualitätssicherungssysteme

genügten nicht. Die Mobilfunkantennen seien durch eine Software gesteuert,

welche aus der Ferne manipuliert werden könne. Es könne auch ausserhalb der

umhüllenden Antennendiagramme gesendet werden.

5.2

Die

Behörde überwacht gemäss Art. 12

Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur

Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie

Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich

auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt

geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV).

5.3

Das

Bundesgericht hat sich in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen mit den

QS-Systemen auseinandergesetzt und sah keinen Anlass, an deren grundsätzlicher

Tauglichkeit zu zweifeln, sowohl bezüglich konventioneller als auch betreffend

adaptive Antennen (vgl. BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 7.5;

13.

Juli 2023, 1C_527/2021, E. 7.5; 13. Juli 2023, 1C_101/2021,

E. 4.4; 3. Mai 3023, 1C_694/2021, E. 6.2; 11. April 2023,

1C_153/2022, E. 8.2; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9). Es

hat dargelegt, dass eine Echtzeitüberwachung nicht erforderlich sei, weil es

eben nicht um die momentane, sondern um die maximale Sendeleistung gehe (BGr,

13.

Juli 2023, 1C_101/2021, E. 4.4; 3. Mai 2023, 1C_694/2021,

E. 6.1; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 8.2). Es führte weiter

sinngemäss aus, zwar werde die maximale Sendeleistung für jede Antenne von der

Steuerzentrale der Mobilfunkbetreiberinnen aus ferngesteuert eingestellt. Diese

Einstellungen würden jedoch nur alle paar Monate oder noch seltener verändert,

weshalb nicht anzunehmen sei, die Steuerzentralen würden höhere Sendeleistungen

nur während einiger Stunden oder Minuten gewähren. Bei adaptiven Antennen, die

mit einem umhüllenden Antennendiagramm bewilligt worden seien, decke dieses

sämtliche Ausprägungen der möglichen einzelnen Antennendiagramme bzw. Beams ab

(BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9.5.1–9.5.3; vgl. auch BGr,

21.

September 2023, 1C_542/2021, E. 7.5; 13. Juli 2023,

1C_527/2021, E. 7.5; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 8.1 und

8.2). In Übereinstimmung mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ist somit grundsätzlich auch vorliegend vom Funktionieren der QS-Systeme

auszugehen.

5.4

Es gilt in

diesem Zusammenhang jedoch den Hinweis des Bundesgerichts zu beachten, wonach

die Kontrolle durch die QS-Systeme durch unrichtige Angaben der

Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. Da insofern Klärungsbedarf

besteht, wurde das BAFU im Jahr 2019 vom Bundesgericht aufgefordert, erneut

eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme

durchführen zu lassen oder zu koordinieren (BGr, 3. September 2019,

1C_97/2018, E. 8.3). Mit der Vorbereitung dieser Überprüfung hat das BAFU

zwar begonnen, die eigentliche Funktionskontrolle aber noch nicht durchgeführt.

Im Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 wurde das BAFU erneut

darauf aufmerksam gemacht, die bereits im Jahr 2019 verlangte

gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme sei nun rasch durchzuführen.

Ohne eine solche Überprüfung müsste die Tauglichkeit der QS-Systeme

hinsichtlich der Erfassung von NIS-relevanten Hardware-Einstellungen

grundsätzlich in Frage gestellt und es müsste geprüft werden, ob diese

Einstellungen durch bauliche Begrenzungen, wie Plombierungen, zu sichern seien

(zitiertes Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023, E. 7.9 mit

Hinweisen; zuletzt in BGr, 4. November 2024, 1C_286/2023, E. 6.6).

Die Beschwerdegegnerin 3 ist im Übrigen im Besitz

eines Zertifikats (ISO 33002) für ihr QS-System, ausgestellt am

15.

Dezember 2022. Es gibt keine Anhaltspunkte, an der Rechtmässigkeit des

Zertifikats zu zweifeln.

6.

6.1

Nach

Art. 74 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erlässt der Bund

Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor

schädlichen und lästigen Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen

vermieden werden.

6.2

Die

Beschwerdeführenden rügen die nichtionisierende Strahlung als

gesundheitsgefährdend und führen diverse Studien und Fachartikel an. In seinem

Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht

bereits mit einer Vielzahl von Publikationen auseinander, welche im

vorliegenden Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführenden ebenfalls

teilweise angeführt werden, so namentlich mit folgenden Veröffentlichungen:

Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021; Ullrich/Apell, Electromagnetic Fields and Calcium

Signaling by the Voltage Dependent Anion Channel, 2021; Mevissen/Schürmann,

Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische

Felder? – Eine Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in

Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021; Panagopoulos et al., Real

versus Simulated Mobile Phone Exposures in Experimental Studies, 2015; Martin

L. Pall, EU FP7 REFLEX Project – Risk Evaluation of Potential Environmental

Hazard From Low Frequency Electromagnetic Field Exposure Using Sensitive In

Vitro Methods, 2000–2004; Bioinitiative-Report; HUG ET AL., Beurteilung der

Evidenz für biologische Effekte schwacher Hochfrequenzstrahlung, 2014, sowie

diverse internationale Appelle und Veröffentlichungen der Ärztinnen und Ärzte

für Umweltschutz (AefU).

Dabei kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung des in

der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts

mit der Vorinstanz zum Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt

werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder

Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen

Auswirkungen für Menschen bewirken könnten. lm gleichen Urteil verneinte es,

dass die "Pulsation" der Strahlung im Rahmen der Grenzwerte der NISV

negative gesundheitliche Auswirkungen verursachen könnte. Es kam unter

Berücksichtigung der vorgenannten Publikationen zusammenfassend zum Schluss,

die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien gesetzeskonform (zitiertes

Urteil 1C_100/2021 E. 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach

bestätigt (BGr, 31. Oktober 2024, 1C_573/2023, E. 7; 15. Oktober

2024, 1C_24/2023, E. 3.5 f.; 12. August 2024, 1C_459/2023,

E. 8; 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 4.4; 13. Juli

2023, 1C_101/2021, E. 6; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 4.4;

11.

April 2023, 1C_153/2022, E. 6; 3. Mai 2023, 1C_694/2021,

E. 5). Inwiefern diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll, vermögen

die Beschwerdeführenden mit den in der Beschwerde angerufenen Studien und

Berichten, welche bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren

berücksichtigt wurden, nicht aufzuzeigen.

6.3

Sodann

vermag auch die Studie von Kostoff (Ronald N. Kostoff, Paul Heroux,

Michael Aschner, Aristides Tsatsakis: Adverse health effects of 5G mobile

networking technology under real-life conditions in: Toxicology Letters 323

[2020], S. 35–40) nicht aufzuzeigen, dass die zurzeit geltenden Grenzwerte

offensichtlich unrichtig sind. So weist die Studie in ihrem Ergebnis selbst

darauf hin, dass bezüglich der untersuchten Effekte noch weitere Untersuchungen

notwendig seien. Die Studie von Kostoff wurde laut BAFU (in einer

Vernehmlassung vor dem Bundesgericht) von der BERENIS, die diese Arbeiten

sichtete, für eine eingehende Besprechung als nicht genügend systematisch und

umfassend qualifiziert (BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021,

E. 4.4). Die Studie von Choi (Yoon-Jung Choi, Joel M. Moskowitz,

Seung-Kwon Myung, Yi-Ryoung Lee, Yun-Chul Hong: Cellular Phone Use and Risk of

Tumors: Systematic Review and Meta-Analysis in: International Journal of

Environmental Research and Public Health [2020]) befasst sich mit den Auswirkungen

von "cellular phone use" und kann somit nicht für die Strahlung von

Mobilfunkantennen herangezogen werden.

6.4

Es ist mit

der Vorinstanz davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer

Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische

Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende

Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV

geregelten Grenzwerte zu beantragen. Die Rüge, die aktuell festgelegten

Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar und selbst unterhalb

der Anlagegrenzwerte könnten erhebliche Schäden am Menschen entstehen, weshalb

sowohl das Umweltschutzgesetz, die NISV und auch die Bundesverfassung verletzt

Dispositiv

seien, erweist sich demnach als unbegründet. Gründe, weshalb im vorliegenden

Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht ersichtlich. Das

Bundesgericht erachtete damit auch in seinen jüngsten Entscheiden die NISV

weiterhin als verfassungs- und gesetzeskonform. Die Beschwerdeführenden

vermögen diese Beurteilung des Bundesgerichts auch mit der

Studienzusammenfassung von James C. Lin (James C. Lin, The Significance of

Primary Tumors in the NTP Study of Chronic Rat Exposure to Cell Phone Radiation

in: IEEE Microwave Magazine 2019) nicht zu entkräften.

7.

7.1 Die

Beschwerdeführenden rügen sodann, dass sich die Strahlung schädlich auf Bienen

auswirke, womit wiederum mit Ernteausfällen in den Obstgärten zu rechnen sei.

Zudem würden sich die Beschwerdeführenden um ihre Nutztiere sorgen, da die NIS

zu Missbildungen bei Kälbern führen könnten.

7.2 Die NISV

soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen

schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten

Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13

Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV

(Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich

in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten

(Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte

der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder

Pflanzen zugeschnitten. In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei

teilweise im Schutz der Menschen auf (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020,

E. 3.2.3, mit weiteren Hinweisen).

Bei Nutz- und Wildtieren besteht demgegenüber eine andere

Ausgangslage. Es ist davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende

Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen nichtionisierende

Strahlung enthält. Fehlt eine abschliessende Verordnungsregelung, so ist im

Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig sind (vgl. Art. 12

Abs. 2 USG; BGE 146 II 17 E. 6.5). Die Einzelfallbeurteilung hat

sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der

Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13–15 USG). Danach sind die

Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder

der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden (Art. 14 lit. a

USG; vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5). Fehlen belastbare Hinweise auf eine

konkrete Gefährdung, besteht für eine Herabsetzung der Strahlung von

Mobilfunkanlagen kein Raum (BGr, 9. Dezember 2024, 1C_261/2023,

E. 7.2.3, mit weiteren Hinweisen).

7.3 Das BAFU

hat bei der Universität Neuenburg ein Gutachten zur Wirkung von

nichtionisierender Strahlung auf Arthropoden in Auftrag gegeben (Matthieu Mulot

et al., Wirkung von nichtionisierender Strahlung [NIS] auf Arthropoden, Bericht

im Auftrag des Bundesamts für Umwelt [BAFU], Neuenburg, Juli 2022). Dabei wurde

die Wirkung von nichtionisierender Strahlung mit einer akzeptablen

Verlässlichkeit für Fortbewegung, Fortpflanzung, Nahrungssuche und Anlegen von

Vorräten, Orientierung, DNA-Schädigung, Zellstress, Verhalten und verschiedene

Körperfunktionen für Frequenzen bis 6 GHz ermittelt (S. 37). Als

Ergebnis wurde jedoch festgehalten, dass noch keine formalen und präzisen

Antworten auf die gestellten Fragen vorlägen. Es gebe einen gewissen

Evidenzgrad für spezifische Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung, was für

die Notwendigkeit spreche, die mögliche Wirkung von NIS auf Insekten und

Arthropoden weiter zu untersuchen. Es müssten die Folgen der potenziellen

Wirkungen von NIS auf die Biodiversität und das Ökosystem in ihrer Gesamtheit

weiter untersucht werden, um die Gesamtrelevanz der auf verschiedenen Ebenen,

d. h. auf der Ebene

der Zellen, der Individuen und der Populationen in verschiedenen Umgebungen und

Regionen, beobachteten Wirkungen zu bewerten (S. 43). Auch wenn die

Wirkung von NIS auf Arthropoden zumindest teilweise nachgewiesen worden sei,

bleibe es schwierig, das Ausmass dieser Wirkung auf grösserer Skala

abzuschätzen. Es bedürfe daher der Durchführung solider, reproduzierbarer und

grossangelegter weiterer Studien (S. 3).

7.4 Es fehlen

folglich noch genügend belastbare Hinweise für eine Herabsetzung der Strahlung

und es bedarf weiterer Forschung. Das BAFU hat bereits weitere Forschung in

Bezug auf die Auswirkungen von NIS auf Insekten in Auftrag gegeben

(https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/forschung.html,

zuletzt besucht am 25. Februar 2025). Über die Auswirkungen auf Nutztiere

gibt es ebenfalls kaum wissenschaftliche Untersuchungen (vgl. BGr,

5. Januar 2018, 1C_254/2017, E. 9.2). Die Beschwerdeführenden bringen

auch keine weiteren wissenschaftlichen Belege vor, inwiefern sich NIS

nachteilig auf Nutztiere auswirken sollten. Der angeführten Dokumentation von

Hans Sturzenegger "Mobilfunkantennen auf dem Bauernhof" vom

6. Mai 2010 kommt kein wissenschaftlicher Wert zu, zumal es sich dabei um

einen Foliensatz für eine Präsentation handelt. Die Beschwerdeführenden

vermögen zusammenfassend nicht aufzuzeigen, dass das BAFU seinem Auftrag nicht

nachkommt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem

gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen

ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Das

Vorsorgeprinzip ist nicht verletzt. Es ist am BAFU, auch die relevanten neueren

Studien insbesondere auf ihre Evidenz und Bedeutsamkeit zu prüfen (zum Ganzen

vgl. auch VGr, 16. November 2023, VB.2023.00232, E. 4.4).

8.

8.1 Die

Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör

im Baubewilligungsverfahren. So sei es gemäss der kommunalen Baubewilligung zu

einer Absprache zwischen der Beschwerdegegnerin 3 und der

Beschwerdegegnerin 1 gekommen, was den Standort der Antenne betreffe. Die

Beschwerdeführenden hätten keine Einsicht in die Protokolle dieser Absprache

erhalten, sofern diese existierten. Auch das Baurekursgericht habe sich nicht

mit dieser Rüge auseinandergesetzt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

darstelle.

8.2 Gemäss

§ 315 Abs. 3 PBG wird kein Einspracheverfahren durchgeführt.

§ 315 Abs. 2 PBG verpflichtet die Baubehörde lediglich dazu, der

Bauherrschaft und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu

erteilen haben, von Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids samt

den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis zu geben. § 315 Abs. 2 PBG trägt dem Bedürfnis Rechnung, dass die Bauherrschaft frühzeitig erfährt, ob

sie mit Rekursen zu rechnen hat und was die Nachbarschaft gegen das Bauvorhaben

einzuwenden hat. Nur dann ist es möglich, das Projekt entsprechend zu ändern,

um so allenfalls ein Rechtsmittelverfahren zu vermeiden. § 315 Abs. 2 PBG zielt jedoch nicht darauf ab, dass bereits im Baubewilligungsverfahren

eine Einigung ermöglicht wird. Das Anliegen der Verfahrensbeschleunigung wurde

bei Erlass der Regelung höher bewertet, indem ausdrücklich auf ein

Einspracheverfahren verzichtet wurde und die örtliche Baubehörde nur

verpflichtet wurde, der Bauherrschaft nach Fristablauf von Begehren um

Zustellung des baurechtlichen Entscheids Kenntnis zu geben (VGr,

15. August 2024, VB.2023.00355, E. 3.1.2; 29. Juni 2011,

VB.2011.00148, E. 3.2 ff.).

Art. 29 Abs. 2 BV als Grundlage des Anspruchs

auf rechtliches Gehör bedingt die Parteistellung in einem Verfahren.

Parteistellung kommt den Beschwerdeführenden während des erstinstanzlichen

Baubewilligungsverfahrens aber nicht zu, kennt das Baubewilligungsverfahren wie

vorstehend erwähnt doch kein Einspracheverfahren. Zwar stehen den Nachbarn aufgrund

der besonderen Beziehungsnähe zum Bauprojekt gewisse besondere Rechte zu,

allein dadurch, dass das Zustellbegehren gestellt wurde, wird das

Baubewilligungsverfahren aber nicht zu einem Mehrparteienverfahren. Das

Mehrparteienverfahren und die damit einhergehenden Verfahrensrechte ergeben

sich erst im Rekursverfahren (VGr, 15. August 2024, VB.2023.00355,

E. 3.1.2). Folglich geht die Rüge der Beschwerdeführenden fehl, zumal sie

mit Blick auf das Baubewilligungsverfahren noch keine Parteistellung

innehatten.

8.3 Sodann hat

das Baurekursgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden deren

rechtliches Gehör nicht verletzt. Vielmehr ging es auf diese Rügen ein. Es kam aufgrund

einer antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss, dass ein entsprechendes

Protokoll nichts zur Frage der befriedigenden Gesamtwirkung beitragen könne.

Die Gesamtwirkung ergebe sich aus den tatsächlichen Umständen vor Ort. Folglich

geht auch diese Rüge der Beschwerdeführenden fehl.

9.

9.1 Die Beschwerdeführenden

rügen schliesslich, dass die Mobilfunkantenne keine befriedigende Gesamtwirkung

nach § 238 PBG aufweise und folglich nicht bewilligungsfähig sei. So

vermöge die Gewerbebaute die Antenne nicht zu kaschieren. Die schutzwürdigen

Gebäude und das durch sie gestaltete Ortsbild sowie das Gewerbegebäude gehörten

zum Weilerbild. Sodann verstelle die Antenne den Blick auf den Ortskern des

Weilers. Die Anlage trete prominent in Erscheinung. Das Dorfbild sei geprägt

von einer schützenswerten und gepflegten Bausubstanz. Zuletzt werfen die

Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin 1 vor, dass sich diese in der

kommunalen Baubewilligung nicht zur Frage der befriedigenden Gesamtwirkung

geäussert habe. Damit habe sie ihr Ermessen unterschritten und ihre

Begründungspflicht verletzt.

9.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind

Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf

Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen

(Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen der

projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen

Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden

Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es

genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 20. August 2020,

VB.2019.00821, E. 5.2; 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 4.2;

2. März 2017, VB.2016.00493, E. 2.2).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG

verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den

ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr,

25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf

nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn

es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende

gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur

zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit

willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben

muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen

und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).

9.3 Die

Beschwerdegegnerin 1 hielt fest, dass der Standort der Antenne vorgängig

mit ihr abgesprochen worden sei. Zudem sei das Projekt so geplant, dass es die

Umgebung möglichst wenig beeinträchtige. Das Interesse am Mobilfunk überwiege

jenes am Schutz der baulichen und landschaftlichen Umgebung. Da Antennen auch

in der Wohnzone grundsätzlich zulässig seien, werde die Gesamtwirkung als

genügend betrachtet.

9.4 Das

Baurekursgericht führte Folgendes aus:

9.4.1

Es sei mit Blick auf Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen, dass diese als

standardisierte technische Anlagen nur eingeschränkt gestaltet werden könnten.

Zudem müssten sie umliegende Gebäude überragen, um ihren technischen Zweck zu

erfüllen. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liege am östlichen Rand der

Kleinsiedlung Agasul, welche ausserhalb der Zentren Illnau und Effretikon in

der kantonalen Landwirtschaftszone liege. Es sei mit einem eingeschossigen,

grossflächigen, ca. 54 m langen und 13 m breiten Gewerbegebäude mit

Satteldach (Firsthöhe 5,8 m) mit Baujahr 1962 überbaut. In südlicher

Richtung auf der gegenüberliegenden Seite der K-Strasse befinde sich eine rund

1'400 m2 grosse Parkfläche sowie Acker- bzw. Weideland. In

westlicher und südwestlicher Richtung des Baugrundstücks lägen diverse

geschützte und inventarisierte Wohn- und Ökonomiegebäude, darunter das

regionale Schlachthaus an der Vogtacherstrasse 1 sowie das Gebäude

Brauistrasse 5/5a, in welchem sich das Restaurant Post befinde.

9.4.2

Die 21 m hohe Mobilfunkanlage soll freistehend unmittelbar neben der

östlichen Fassade und dem First des Gewerbegebäudes K-Strasse 02 errichtet

werden. Die Antennenmodule würden auf der Höhe von 18,7 m bis 21 m am

Mast fixiert und hätten eine horizontale Ausdehnung von insgesamt rund

1,2 m. Am Fuss des Mastes sei ein Technikschrank mit den Massen 1,9 m

mal 0,8 m mal 2,1 m geplant. Der Mast werde einen Durchmesser von

etwa 0,3 m bis 0,5 m aufweisen, wobei er sich von unten nach oben

verschmälere. Auf der strassenabgewandten Seite der Anlage werde eine Leiter

angebracht.

9.4.3

Anlässlich des Augenscheins habe sich gezeigt, dass die geplante Anlage

neben dem ästhetisch wenig sensiblen Gewerbegebäude nicht negativ hervorsteche.

Von diversen Standorten im Süden, Südwesten und Westen des Baugrundstücks werde

deren Wirkung massgeblich durch das grossflächige Gewerbegebäude relativiert.

Damit dominiere die Antenne das Blickfeld nicht in störender Weise, sondern

füge sich optisch befriedigend ein. Der hinsichtlich der Einordnung heikelste

Blickwinkel auf die geplante Anlage sei jener von Osten. Die am östlichen

Ortseingang von Agasul geplante Anlage sei aus dieser Richtung von weit her

sichtbar sowie als siedlungsäusserstes bauliches Element wahrnehmbar. Das Bild

werde jedoch auch hier bereits heute massgeblich durch das Gewerbegebäude und

den Parkplatz geprägt. Dies führe zu einem Kontrast zum historischen Dorfkern

im Hintergrund.

9.4.4

Die schutzwürdigen Gebäude und das durch sie gestaltete Ortsbild würden

sodann nicht visuell zum Gewerbegebäude und der geplanten Anlage zugehörig

wahrgenommen, sondern grenzten sich davon ab. Der Blick auf den Ortskern werde

durch die Anlage auch nicht verstellt. Sodann sei beim Rundgang durch Agasul

die geplante Anlage nur von wenigen Standorten aus überhaupt wahrnehmbar

gewesen. Somit sei die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht von einer

befriedigenden Gesamtwirkung ausgegangen, selbst wenn der Parkplatz noch zurückgebaut

werden müsste. Der beschriebene Kontrast zwischen dem industriell geprägten

östlichen Ortseingang und dem historischen Dorfkern würde aufgrund des

Gewerbegebäudes K-Strasse 02 auch diesfalls bestehen bleiben.

9.4.5

Das inventarisierte Gebäude an der Brauistrasse 5/5a sei zwar von

einigen der besichtigten Standorte in Agasul aus zusammen mit der Gewerbebaute

und der geplanten Anlage wahrnehmbar. Aufgrund der Distanz zwischen dem

Schutzobjekt und der geplanten Anlage werde die bauzeitliche Wirkung jedoch

nicht beeinträchtigt. Ein unabhängiger Betrachter werde seinen Blick entweder

auf das Schutzobjekt oder in Richtung des Gewerbegebäudes mit Mobilfunkanlage

richten und diese als unabhängig voneinander wahrnehmen. Zwischen ihnen sei

kein relevanter optischer Bezug erkennbar. Von den Standorten, von welchen aus

das regionale Schlachthaus zusammen mit der Gewerbebaute samt Mobilfunkanlage

sichtbar sei, trete die Mobilfunkanlage derart in den Hintergrund, dass

ebenfalls keine Beeinträchtigung des Schutzobjekts auszumachen sei. Die

gleichen Überlegungen seien mit Blick von Osten zu berücksichtigen. Folglich

werde genügend Rücksicht auf die Schutzobjekte genommen.

9.5 Zusammengefasst

ist in Anbetracht des erwähnten erheblichen Beurteilungsspielraums der

Baubehörde ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass diese

dem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung attestiert hat, weshalb das

Baurekursgericht diese ästhetische Würdigung zu Recht als vertretbar erachten

durfte. Zudem hat die Beschwerdegegnerin 1 ihr Ermessen nicht

unterschritten, da sie sich in ihren Erwägungen explizit mit der Frage der

befriedigenden Gesamtwirkung auseinandersetzte und gestützt darauf die

Baubewilligung erteilte. Sodann verletzte die Beschwerdegegnerin 1 ihre

Begründungspflicht nicht, nannte sie doch – wenn auch in knapper Form – die

massgeblichen Überlegungen. Die Beschwerdeführenden waren ohne Weiteres in der

Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es liegt folglich keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs vor (vgl. zum

Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2).

10.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Damit erübrigt sich auch der Eventualantrag der

Beschwerdeführenden, wonach die Sache zur erneuten Beurteilung an das

Baurekursgericht zurückzuweisen sei (vorne Ziff. III).

11.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen ausgangsgemäss nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 315.-- Zustellkosten,

Fr. 4'315.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1])

Das Baurekursgericht hat im

angefochtenen Entscheid zu Unrecht angenommen, die Frage der

Standortgebundenheit der Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone nach

Art. 24 ff. RPG bilde nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Vielmehr

hätte es das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG und dessen Umsetzung im

zürcherischen Recht in der Bauverfahrensverordnung (BVV; LS 700.6)

geboten, die kantonale Gesamtverfügung als mitangefochten und damit ebenfalls

streitgegenständlich zu betrachten.

Es trifft zu, dass in der Rekursschrift nur der Antrag

gestellt wurde, es sei die "Baubewilligung Nr. 2023-0020 vom

9. Mai 2023 betreffend Neubau einer Mobilfunkanlage" aufzuheben. Die

genannte Verfahrensnummer und das angegebene Beschlussdatum beziehen sich

unstreitig (nur) auf die kommunale Baubewilligung (die miteröffnete kantonale

Gesamtverfügung trägt die Nr. BVV 23-0490 und datiert vom 11. April 2023).

Klar ist indessen ebenso, dass – unter Beachtung der Rekursbegründung – kein

Zweifel daran besteht, dass es den Rekurrierenden nicht nur um die Anfechtung

des in der kommunalen Baubewilligung geregelten Teils der Baubewilligung ging,

sondern um die Verhinderung der Mobilfunkantenne schlechthin (exemplarisch Rz. 8:

"Verfahrensgegenständlich ist der Neubau einer Mobilfunkanlage beim

Gebäude Assek.-Nr. 03 an der K-Strasse 02 in Agasul ausserhalb

Baugebiet"), wobei sich Rügen betreffend die (fehlende)

Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 ff. RPG

(Rz. 12 ff.) über mehrere Seiten erstrecken.

Zwar verlangt Art. 25a RPG nicht einen

Gesamtentscheid, sondern bloss einen koordinierten und gemeinsam eröffneten und

anfechtbaren Entscheid. Vom zürcherischen Recht her bildet jedoch der örtliche

Bauentscheid regelmässig den Leitentscheid (vgl. § 9 Abs. 1 lit. a

i. V. m. § 12 BVV). Die

für die Koordination zuständige Stelle ist für eine ausreichende formelle und

materielle Koordination der Beurteilungen verantwortlich (§ 8 Abs. 1 BVV). In casu ist die örtliche Baubehörde der (materiellen) Koordinationspflicht

insofern nachgekommen, als sie von der kantonalen Gesamtverfügung in Dispositivziffer 1

ihres Bauentscheids "Vormerk genommen" hat. Auch wenn die kantonale

Verfügung damit nicht zum "integrierenden Bestandteil" der örtlichen

Baubewilligung wurde, bildet der kantonale Bewilligungsentscheid jedenfalls

unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die örtliche Baubehörde die lokale

Baubewilligung überhaupt erteilen durfte, andernfalls sie gegen das – ihr (und

nicht der kantonalen Behörde) obliegende – materielle Koordinationsgebot

verstossen hätte. Damit aber bildet der örtliche Bauentscheid Dreh- und

Angelpunkt für die Anfechtung des betreffenden Bauunterfangens als Ganzes, auch

was Festlegungen in der kantonalen Bewilligung anbetrifft. Richtet sich der

Rekurs gegen den örtlichen Bauentscheid, sind mithin auch den kantonalen

Entscheid betreffende Rügen streitgegenstandsbezogen und zulässig.

Zwar hat das Bundesgericht die Anforderungen an eine

sorgfältige Prozessführung zuweilen auch schon höher gewichtet als das

Erfordernis einer umfassenden sachlichen Koordination der betreffenden

Entscheide (kritisch zum diesbezüglichen BGr, 25. Mai 2018, 1C_617/2017:

Arnold Marti in: Heinz Aemisegger et al., Praxiskommentar RPG: Baubewilligung,

Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 25a N. 50, sowie

Karin Scherrer Reber in: ZBl 120/2019 S. 43 ff.). Jüngere

Urteile scheinen indes in die gegenteilige Richtung zu weisen: So hat das

Bundesgericht beispielsweise in BGr, 27. April 2022, 1C_238/2021,

E. 1.5.2, festgehalten, dass eine isolierte Beurteilung der

Rechtsmittellegitimation in Bezug auf mehrere zu koordinierende Bewilligungen

und daraus resultierende Abtrennungen einzelner Verfahren, die erforderliche

gesamthafte Prüfung und Interessenabwägung und mithin die inhaltliche

Abstimmung im Sinne von Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG durch die

Rechtsmittelinstanzen beeinträchtige. Dies sei weder mit dem –

auch im Rechtsmittelverfahren geltenden – Koordinationsgebot gemäss

Art. 25a i. V. m. Art. 33 Abs. 4 RPG noch mit dem Prinzip des Vorrangs des

Bundesrechts gemäss Art. 49 BV vereinbar.

Nicht anders kann es sich im vorliegenden Fall verhalten,

wo es ebenfalls aus rein verfahrensrechtlichen Gründen zu einer Abspaltung

einer der beiden zu koordinierenden Bewilligungen kam. In entsprechender

Gutheissung der Beschwerde wäre die Sache demzufolge zur gesamthaften Prüfung

und Interessenabwägung (unter Einschluss des Aspekts der Standortgebundenheit

ausserhalb der Bauzone im Sinne der Art. 24 ff. RPG) an das Baurekursgericht

zurückzuweisen gewesen.

Für

richtiges Protokoll,

Der

Gerichtsschreiber:

Silvio

Forster