VB.2024.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00010
21. August 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25591)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00010
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Kürsad Okutan.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1990 geborene A (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
Staatsangehörige von Sri Lanka, reiste am 2. Juli 2016 in die Schweiz ein
und heiratete am 3. August 2016 den in der Schweiz niedergelassenen
Landsmann D. Hierauf wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem Ehemann erteilt, welche letztmals bis zum 2. August 2021 verlängert
wurde. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter E (geboren 2017) und F (geboren
2019) hervor, welche beide über die Niederlassungsbewilligung verfügen.
Die Beschwerdeführerin wird seit 1. Januar 2018 mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt und es liegen vier Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 12'189.95.- gegen sie vor. Sie lebte ab 18. Juli
2019 mit ihren Töchtern in der betreuten Institution G. Nachdem ihr
Ehemann kurze Zeit später ebenfalls bei ihr im Wohnheim wohnte, zog er am 20. November
2019 zu seinen Eltern. Am 15. Oktober 2020 kehrte er zu seiner Familie ins
Wohnheim zurück. Am 3. März 2021 trennten sich die Eheleute. Die
Beschwerdeführerin wurde sodann vom 4. März 2021 bis 12. April 2021
in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) stationär behandelt und
kehrte danach wieder in die Institution G zurück, wobei die Kinder
mittlerweile bei ihrem Vater lebten. Anschliessend zog die Beschwerdeführerin
per August 2021 alleine in das betreute Wohnen der Institution H.
Am 11. Juli 2023 verweigerte das Migrationsamt der
Beschwerdeführerin eine weitere Verlängerung ihres Aufenthalts, unter Ansetzung
einer Ausreisefrist bis zum 10. Oktober 2023.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung mit
Rekursentscheid vom 24. November 2023 ab. Sodann wurde der
Beschwerdeführerin eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des
Schengenraums bis zum 24. Februar 2024 angesetzt.
III.
Am 12. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin
dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es sei ihr zudem die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der
Beschwerdegegner anzuweisen sei, keine Vollzugshandlungen vorzunehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2024 merkte
das Verwaltungsgericht an, dass sämtliche Vollziehungsvorkehrungen während des
Verfahrens zu unterbleiben haben. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten
beigezogen und den Vorinstanzen das rechtliche Gehör gewährt.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 12. März 2024 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht die durch ihren Beistand erfolgte
IV-Anmeldung zukommen und ersuchte das Verwaltungsgericht erneut um Gutheissung
der Beschwerde und um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;
BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1
Nach Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) hat die ausländische Ehegattin einer in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem mit diesem zusammenwohnt (lit. a).
Entscheidend beim Zusammenwohnen ist nicht allein das formelle Eheband zwischen
den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Es ist
unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im März 2021 und dem Auszug
des Ehemannes am 3. August 2021 keine intakte eheliche Gemeinschaft
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mehr besteht und sie seither
nicht mehr zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin kann damit bezüglich ihrer
früheren Ehegemeinschaft aus Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Zu prüfen bleibt, ob sie
sich aufgrund ihrer Integration und der Dauer der Ehegemeinschaft auf einen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
berufen kann.
3.
3.1
3.1.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer
niederlassungsberechtigten Person nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und kumulativ die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (lit. b). Es dürfen zudem keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2
AIG vorliegen.
3.1.2
Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann trotz eines einmalig
vorübergehenden Unterbruchs vom November 2019 bis Oktober 2020
unbestrittenermassen mehr als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft,
weshalb die zeitlichen Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG erfüllt sind. Fraglich bleibt, ob sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt oder aufgrund ihrer
mangelhaften Sprachkenntnisse, ihrer Schuldenwirtschaft und ihrer
Sozialhilfeabhängigkeit ein Integrationsdefizit aufweist.
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77
Abs. 4 und Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE sind für eine
erfolgreiche sprachliche Integration mindestens Sprachkompetenzen auf dem
Referenzniveau A1 nachzuweisen, wobei im Rahmen einer üblichen Integration je
nach Aufenthaltsdauer auch bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können.
3.2.2
Aus den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Sprachförderung der Stadt Zürich im Jahr 2021
einen Deutschkurs besuchte, diesen jedoch nie abschloss. Von den insgesamt 52.5
Lektionen, besuchte sie mit 27.5 Lektionen lediglich knapp mehr als die Hälfte.
Zwar geht aus dem Lernfeedback hervor, dass sie im Bereich "Hören"
und "Sprechen" einen gewissen Lernerfolg erzielen konnte, nicht
jedoch so weit, als das Niveau A1 erreicht worden wäre. Zudem bleibt es
zweifelhaft, ob aufgrund der zu unregelmässig besuchten Lektionen eine
Kommunikationsfähigkeit im Bereich des Erforderlichen erlangt werden konnte,
zumal gemäss Schreiben des Sozialzentrums I vom 25. März 2022 die
Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin offenkundig für ein
Arbeitsintegrationsprogramm nicht ausreichen. Eine ausreichende Sprachkompetenz
im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 77
Abs. 4 und Art. 77d Abs. 1 lit. d ist folglich nicht
ersichtlich, womit im Hinblick auf die sprachliche Integration ein klares
Defizit vorliegt.
3.3
3.3.1
In wirtschaftlicher Hinsicht setzt Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE die Teilnahme am
Wirtschaftsleben und die Erzielung existenzsichernder Einkünfte voraus. Eine
erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn der Lebensunterhalt nicht durch
Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht (z.B.
AHV- und IV-Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen) bestritten werden
kann. Gleiches gilt für den Bezug von Sozialhilfe, wenn die Deckung des
Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder
Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt (vgl. VGr, 20. März
2019, VB.2018.00774, E. 4.3). Zudem stellt die mutwillige Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen ein
Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE dar. Eine Verschuldung
schliesst eine erfolgreiche Integration aber nicht aus, wenn die ausländische
Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzuzahlen (BGr, 21. November
2019, 2C_512/2019, E. 5.1.1).
3.3.2
Aus den Akten und den nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen
Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bisher noch nie einer
längerfristigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es liegt lediglich ein
Anstellungsverhältnis in einer …-Filiale in J per 26. August 2022 vor,
wobei das Arbeitsverhältnis gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nach ein paar Tagen aufgegeben wurde. Weiter ist ein Arbeitsvertrag als
Küchenhilfe bei der "K" per 1. April 2023 aktenkundig, wobei
diese Stelle nie angetreten wurde. Der Beschwerdeführerin muss diesbezüglich vorgehalten
werden, dass sie sich erst um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, nachdem das
Migrationsamt ihr mit Schreiben vom 29. Juli 2022 mitteilte, dass es unter
anderem wegen einer fehlenden Erwerbstätigkeit beabsichtige, ihre
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Unbestritten ist ebenfalls,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2018 von der Sozialhilfe
unterstützt wird. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2022
bezog sie (exklusive der Bezüge für die übrigen Familienmitglieder) Sozialhilfe
in Gesamthöhe von Fr. 284'624.75.-, wobei zu berücksichtigen ist, dass der
ungewöhnlich hohe Bezug aus der betreuten Wohnsituation der Beschwerdeführerin in
der Institution G und danach in der Institution H resultiert. Zudem
weist der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 3. August
2022.
vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 12'000.- aus.
Die Schulden stammen hauptsächlich aus nicht bezahlten Rechnungen gegenüber
einer Versicherung und der Stadt Zürich. Eine glaubhafte Erklärung, was der
Grund der Verschuldung ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
Sodann ist davon auszugehen, dass der Existenzbedarf der Familie bereits durch
die bezogene Sozialhilfe gedeckt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
die Verschuldung zumindest teilweise mutwillig erfolgte. Die Rückzahlung der
Schulden ist zudem aufgrund des Sozialhilfebezugs nicht zu erwarten. In
wirtschaftlicher Hinsicht bestehen bei der Beschwerdeführerin damit ebenfalls
ernsthafte Integrationsdefizite.
3.4
3.4.1
Für die Verweigerung eines nachehelichen Aufenthalts aufgrund von
Integrationsdefiziten ist grundsätzlich unerheblich, ob der betroffenen
ausländischen Person die Nichterfüllung der Integrationskriterien vorzuwerfen
ist. Dem nachehelichen Aufenthaltsrecht von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG liegt unter anderem die gesetzgeberische Vermutung zugrunde, dass
Betroffene nach über dreijähriger Ehegemeinschaft und erfolgreicher Integration
bereits derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet sind, dass
ihnen die Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mehr ohne Weiteres zumutbar ist.
Diese Vermutung wird aber nicht nur bei vorwerfbaren Integrationsdefiziten
infrage gestellt, sondern auch dann, wenn die Integrationsdefizite einfach nur
aufzeigen, dass die Verwurzelung in der Schweiz noch nicht derart
fortgeschritten ist, wie dies aufgrund der Dauer des ehebedingten Aufenthalts
üblicherweise zu erwarten wäre. Zudem besteht auch abhängig vom konkreten
Verschulden der Betroffenen ein öffentliches Interesse daran, schlecht
integrierten Ausländern den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern
(VGr, 23. August 2023, VB.2023.00430, E. 2.5.4).
Jedoch ist allfälligen Integrationserschwernissen im Sinn
von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) angemessen Rechnung zu tragen, namentlich aufgrund von
Betreuungspflichten oder kognitiven und gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Thomas
Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. A, Basel 2022, § 23.313; VGr, 20. März 2019,
VB.2018.00774, E. 4.3.1). Sodann ist gemäss der Umschreibung des
Verordnungsgebers zumindest beim Integrationsdefizit der mutwilligen
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen
nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1
lit. b VZAE ein selbstverschuldetes und qualifiziert vorwerfbares
Verhalten erforderlich (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1).
Es ist deshalb zu prüfen, ob die Integrationsdefizite der
Beschwerdeführerin auf besondere persönliche Verhältnisse im Sinn von Art. 77f
VZAE, insbesondere auf deren angeschlagene psychische Gesundheit und frühere
Betreuungspflichten, zurückzuführen sind und sich hierdurch relativieren.
3.4.2
Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin
bereits seit dem 22. Februar 2019 wegen einer rezidivierenden depressiven
Störung und psychosozialer Belastungen in regelmässiger
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich (PUK) befindet. Vor ihrer Erstbehandlung übernahm sie
teilweise die Kinderbetreuung. Angesichts der Wahrnehmung von
Betreuungsaufgaben im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f
Abs. 1 lit. c Ziff. 3 VZAE war es ihr in dieser Phase ihres
Aufenthalts nur eingeschränkt möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw.
die sprachliche Integration voranzutreiben. Sodann begann der Sozialhilfebezug
der Beschwerdeführerin erst im Jahr 2018, als sie bereits Betreuungspflichten
für die ältere Tochter wahrnahm. Dass sich der Bezug von Sozialhilfe nach der
Niederkunft der jüngeren Tochter weiterzog, ist angesichts der zusätzlichen
Belastung bei den Betreuungsaufgaben nachvollziehbar. Die psychischen
Beschwerden der Beschwerdeführerin akzentuierten sich weiter, nachdem ihr
drittes Kind kurz nach der Geburt aufgrund eines Herzfehlers verstarb. Hiernach
musste sie vom 4. März 2021 bis zum 12. April 2021 hospitalisiert und
stationär behandelt werden. Den Arztberichten der PUK vom 9. August 2023,
13.
Juli 2023 sowie 4. Januar 2024 kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin ein mehrheitlich altersentsprechendes kognitives
Leistungsprofil mit einer leichten bis mittelschweren Verlangsamung der
temposensitiven attentionalen und exekutiven Teilaufgaben, sowie eine leicht
verminderte Merkspanne und eine leicht bis mittelschwere verminderte
Arbeitsgedächtnisleistung aufweist. Derzeit sind Abklärungen bei der IV-Stelle
im Gange.
Die kognitiven Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin
gehen gemäss Kurzbericht der PUK vom 13. Juli 2023 teilweise über die
regelhaften Einschränkungen bei einer depressiven Episode hinaus und ihre
psychischen und kognitiven Defizite machen sich weiter durch Schwierigkeiten
bei der Lebensbewältigung, Niedergestimmtheit, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit
bemerkbar. Aufgrund der Einschränkungen lässt sich auch der ungenügende Besuch
des Sprachkurses gemäss dem Lernfeedback erklären. Offensichtlich hat die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen und kognitiven Defizite Mühe,
sich für längere Zeit zu konzentrieren. Der Sozialhilfebezug kann bis zur
Manifestation ihrer psychischen Erkrankung damit weitgehend durch die Betreuung
der Kinder erklärt werden, wobei anzunehmen ist, dass die Leiden bereits vor
der Erstdiagnose und während der Ausübung der Betreuungspflichten bestanden. Ab
dem Jahr 2019 erscheint die Beeinträchtigung der psychischen und kognitiven
Gesundheit der Beschwerdeführerin derart fortgeschritten, dass ihr aufgrund der
daraus resultierenden Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit bzw. die
Fortführung der Integration in Form des Spracherwerbs nur noch eingeschränkt
möglich war. Dieser Umstand wird dadurch bekräftigt, dass für die
Beschwerdeführerin mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom
27.
September 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
angeordnet wurde, die unter anderem für das gesundheitliche Wohl sowie für
hinreichende medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin zu sorgen hat. Die
alternative Übernahme weiterer Betreuungsaufgaben zur Entlastung des
Kindsvaters waren ihr angesichts ihrer Gesundheitssituation ebenfalls nicht
(mehr) möglich, zumal sie schnell überfordert ist und bei der Alltagsbewältigung
weiterhin selbst Unterstützung benötigt. Aufgrund ihrer Einschränkungen wird
ihr mit Arztbericht vom 4. Januar 2024 eine volle Arbeitsunfähigkeit für
den ersten Arbeitsmarkt attestiert. Aktuell arbeitet sie lediglich in einem 50%-Pensum
in einer externen Berufsintegrationsmassnahme. Die Integrationsdefizite der
Beschwerdeführerin lassen sich damit weitgehend durch Betreuungspflichten sowie
kognitive und psychische Einschränkungen erklären, welche bei der Beurteilung
ihres Integrationserfolgs gemäss Art. 77f lit. a und b sowie lit. c
Ziff. 1 und 3 VZAE zu berücksichtigen sind.
3.4.3
Nur bedingt durch Betreuungspflichten und psychische und kognitive Defizite
erklärbar ist hingegen die Verschuldung der Beschwerdeführerin, zumal ihr
Existenzbedarf grundsätzlich durch die bezogene Sozialhilfe gedeckt erscheint:
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Betreibungsregisterauszug vom 3. August
2022.
mehrfach betrieben worden und es liegen insgesamt vier
Verlustscheinforderungen in Gesamtbetrag von über Fr. 12'000.- gegen sie
vor. Jedoch ist einerseits nicht auszuschliessen, dass die psychischen und
kognitiven Probleme der Beschwerdeführerin mitursächlich für deren
Schuldenwirtschaft waren: Offenkundig war und ist die Beschwerdeführerin durch
ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten überfordert, weshalb die
angeordnete Beistandschaft auch die Vermögensverwaltung und die Unterstützung
in administrativen und finanziellen Angelegenheiten umfasst. Andererseits hat
die Beschwerdeführerin seit der Einsetzung der Beiständin ihre finanziellen
Angelegenheiten im Griff und sind keine weiteren Schulden aufgelaufen. Zudem
ist ihre Verschuldung zu unbedeutend, um angesichts der genannten Umstände auf
ein massgebliches Integrationsdefizit zu schliessen und einen Eingriff in ein
bestehendes Anwesenheitsrecht zu rechtfertigen.
3.5
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungenügenden
Sprachkompetenz, ihrer Verschuldung und ihrer langjährigen
Sozialhilfeabhängigkeit zwar in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht
hinter den üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben ist. Dies lässt
sich jedoch durch die anfängliche Übernahme von Betreuungsaufgaben, kognitive
Defizite und ihre fortwährend labile psychische Gesundheit erklären. In einer
Gesamtbetrachtung hat sich die Beschwerdeführerin damit entsprechend ihren
Möglichkeiten integriert und erscheint die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung aufgrund der entschuldbaren Integrationsdefizite
unverhältnismässig.
Sodann erfüllt die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung
ihrer persönlichen Verhältnisse unbestrittenermassen auch keinen
Widerrufsgrund, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
Damit kann offenbleiben, ob weitere Gründe vorliegen, die
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würden, namentlich ihre
in letzter Zeit wieder etwas intensivierte Beziehung zu ihren Kindern oder ihre
Gewalterfahrungen während der Ehe.
4.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch daran zu erinnern, dass
sie im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten weiterhin verpflichtet ist,
sich um den Erwerb der hiesigen Sprache, eine Ablösung von der Sozialhilfe und
einen Schuldenabbau zu bemühen, ansonsten die erforderliche sprachliche
wirtschaftliche Integration inskünftig wieder infrage gestellt und
Widerrufsgründe bejaht werden könnten. Sodann ist nicht ausgeschlossen, dass
ihr Aufenthalt einer erneuten Überprüfung unterzogen werden könnte, sollten sich
ihre gesundheitlichen Probleme im IV-Verfahren nicht bestätigen.
Weiter hat das Migrationsamt vor der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD
über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015
(ZV-EJPD) die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einzuholen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese ist nach gerichtsüblichen Ansätzen vorliegend
für das Rekursverfahren auf Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) und für das
Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.00.- (inkl. Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
6.
6.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
6.2
Die Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Ebenso erweist sich ihr Begehren als
nicht aussichtslos und ist sie aufgrund ihrer Unterstützungsbedürftigkeit in
administrativen Angelegenheiten, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer
geringen Deutschkenntnisse auf fachkundige Vertretung angewiesen. Deshalb ist
dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu
entsprechen und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
6.3
Unentgeltlichen
Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundensätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt.
Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht
bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte
und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu
wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September
2010.
(AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.-
vor. Bei nicht anwaltlichen Vertretungen kann dieser Satz zur Hälfte gekürzt
werden.
6.4
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in seiner
Kostennote für das Rekursverfahren einen zeitlichen Aufwand von 14,40 Stunden
aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'579.50.-
ergab. Da das Mandat der Beschwerdeführerin durch die nicht über das
Anwaltspatent verfügende MLaw Pia Meier substituiert war, hat die Vorinstanz zu
Recht bei der Berechnung einen reduzierten Stundensatz von Fr. 110.-
angewendet, weshalb daraus eine Entschädigung von Fr. 1'789.70.- (inkl.
Mehrwertsteuer) resultierte. Durch die Zusprechung einer kostendeckenden
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Rekursverfahren gegenstandslos. Allfällige
Verrechnungsansprüche im Rahmen des Rekursverfahrens sind Sache des
Migrationsamts.
6.5
In der
Honorarnote des Beschwerdeverfahrens wird ein zeitlicher Aufwand von 25,25
Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 110.- zuzüglich Mehrwertsteuer und
Pauschalspesen in Höhe von Fr. 83.30.- geltend gemacht. Es ergibt sich
daraus ein Gesamtaufwand von Fr. 3'092.40.-. Der zeitliche Aufwand
erscheint im Hinblick auf den gleichgelagerten Fall wie im Rekursverfahren als
überhöht, weshalb er vorliegend auf 20 Stunden zu kürzen ist. Da das Mandat
erneut substituiert wurde, ist die Anwendung des tieferen Stundensatzes von Fr. 110.-
zuzüglich Mehrwertsteuer und Pauschalspesen nicht zu beanstanden, wobei die
Pauschalspesen entsprechend der Neuberechnung der Leistung auf Fr. 66.-
(3% der effektiven Leistung) herabzusetzten sind. Daraus resultiert ein
angepasster Gesamtaufwand von insgesamt Fr. 2'449.55.-. Die Entschädigung
ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Parteientschädigung
anzurechnen, womit der Rechtsvertreter noch im Mehrbetrag von Fr. 949.55.-
aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. In Bezug auf den von der
Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu
machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Spescha
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des
Migrationsamts vom 11. Juli 2023 und die Dispositivziffern I, II und IV
sowie die Kostenverteilung in Dispositivziffer III des Rekursentscheids
vom 24. November 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das
SEM, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
4.
Die
Kosten des Rekursverfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-
sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 225.-, total Fr. 1'425.-,
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
8.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
9.
Rechtsanwalt
Dr. iur. Marc Spescha wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 949.55.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
10.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts
(zur Anweisung der Entschädigung).