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Entscheid

VB.2024.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00010

21. August 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25591)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00010

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Kürsad Okutan.

In Sachen

A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1990 geborene A (nachfolgend: Beschwerdeführerin),

Staatsangehörige von Sri Lanka, reiste am 2. Juli 2016 in die Schweiz ein

und heiratete am 3. August 2016 den in der Schweiz niedergelassenen

Landsmann D. Hierauf wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

ihrem Ehemann erteilt, welche letztmals bis zum 2. August 2021 verlängert

wurde. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter E (geboren 2017) und F (geboren

2019) hervor, welche beide über die Niederlassungsbewilligung verfügen.

Die Beschwerdeführerin wird seit 1. Januar 2018 mit

wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt und es liegen vier Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 12'189.95.- gegen sie vor. Sie lebte ab 18. Juli

2019 mit ihren Töchtern in der betreuten Institution G. Nachdem ihr

Ehemann kurze Zeit später ebenfalls bei ihr im Wohnheim wohnte, zog er am 20. November

2019 zu seinen Eltern. Am 15. Oktober 2020 kehrte er zu seiner Familie ins

Wohnheim zurück. Am 3. März 2021 trennten sich die Eheleute. Die

Beschwerdeführerin wurde sodann vom 4. März 2021 bis 12. April 2021

in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) stationär behandelt und

kehrte danach wieder in die Institution G zurück, wobei die Kinder

mittlerweile bei ihrem Vater lebten. Anschliessend zog die Beschwerdeführerin

per August 2021 alleine in das betreute Wohnen der Institution H.

Am 11. Juli 2023 verweigerte das Migrationsamt der

Beschwerdeführerin eine weitere Verlängerung ihres Aufenthalts, unter Ansetzung

einer Ausreisefrist bis zum 10. Oktober 2023.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung mit

Rekursentscheid vom 24. November 2023 ab. Sodann wurde der

Beschwerdeführerin eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des

Schengenraums bis zum 24. Februar 2024 angesetzt.

III.

Am 12. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin

dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es sei ihr zudem die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht

ersuchte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der

Beschwerdegegner anzuweisen sei, keine Vollzugshandlungen vorzunehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2024 merkte

das Verwaltungsgericht an, dass sämtliche Vollziehungsvorkehrungen während des

Verfahrens zu unterbleiben haben. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten

beigezogen und den Vorinstanzen das rechtliche Gehör gewährt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 12. März 2024 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht die durch ihren Beistand erfolgte

IV-Anmeldung zukommen und ersuchte das Verwaltungsgericht erneut um Gutheissung

der Beschwerde und um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;

BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) hat die ausländische Ehegattin einer in der Schweiz

niederlassungsberechtigten Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem mit diesem zusammenwohnt (lit. a).

Entscheidend beim Zusammenwohnen ist nicht allein das formelle Eheband zwischen

den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Es ist

unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im März 2021 und dem Auszug

des Ehemannes am 3. August 2021 keine intakte eheliche Gemeinschaft

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mehr besteht und sie seither

nicht mehr zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin kann damit bezüglich ihrer

früheren Ehegemeinschaft aus Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Zu prüfen bleibt, ob sie

sich aufgrund ihrer Integration und der Dauer der Ehegemeinschaft auf einen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

berufen kann.

3.

3.1

3.1.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer

niederlassungsberechtigten Person nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und kumulativ die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (lit. b). Es dürfen zudem keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2

AIG vorliegen.

3.1.2

Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann trotz eines einmalig

vorübergehenden Unterbruchs vom November 2019 bis Oktober 2020

unbestrittenermassen mehr als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft,

weshalb die zeitlichen Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG erfüllt sind. Fraglich bleibt, ob sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt oder aufgrund ihrer

mangelhaften Sprachkenntnisse, ihrer Schuldenwirtschaft und ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit ein Integrationsdefizit aufweist.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77

Abs. 4 und Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE sind für eine

erfolgreiche sprachliche Integration mindestens Sprachkompetenzen auf dem

Referenzniveau A1 nachzuweisen, wobei im Rahmen einer üblichen Integration je

nach Aufenthaltsdauer auch bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können.

3.2.2

Aus den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin im Rahmen der Sprachförderung der Stadt Zürich im Jahr 2021

einen Deutschkurs besuchte, diesen jedoch nie abschloss. Von den insgesamt 52.5

Lektionen, besuchte sie mit 27.5 Lektionen lediglich knapp mehr als die Hälfte.

Zwar geht aus dem Lernfeedback hervor, dass sie im Bereich "Hören"

und "Sprechen" einen gewissen Lernerfolg erzielen konnte, nicht

jedoch so weit, als das Niveau A1 erreicht worden wäre. Zudem bleibt es

zweifelhaft, ob aufgrund der zu unregelmässig besuchten Lektionen eine

Kommunikationsfähigkeit im Bereich des Erforderlichen erlangt werden konnte,

zumal gemäss Schreiben des Sozialzentrums I vom 25. März 2022 die

Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin offenkundig für ein

Arbeitsintegrationsprogramm nicht ausreichen. Eine ausreichende Sprachkompetenz

im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 77

Abs. 4 und Art. 77d Abs. 1 lit. d ist folglich nicht

ersichtlich, womit im Hinblick auf die sprachliche Integration ein klares

Defizit vorliegt.

3.3

3.3.1

In wirtschaftlicher Hinsicht setzt Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE die Teilnahme am

Wirtschaftsleben und die Erzielung existenzsichernder Einkünfte voraus. Eine

erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn der Lebensunterhalt nicht durch

Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht (z.B.

AHV- und IV-Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen) bestritten werden

kann. Gleiches gilt für den Bezug von Sozialhilfe, wenn die Deckung des

Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder

Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt (vgl. VGr, 20. März

2019, VB.2018.00774, E. 4.3). Zudem stellt die mutwillige Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen ein

Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE dar. Eine Verschuldung

schliesst eine erfolgreiche Integration aber nicht aus, wenn die ausländische

Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzuzahlen (BGr, 21. November

2019, 2C_512/2019, E. 5.1.1).

3.3.2

Aus den Akten und den nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen

Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bisher noch nie einer

längerfristigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es liegt lediglich ein

Anstellungsverhältnis in einer …-Filiale in J per 26. August 2022 vor,

wobei das Arbeitsverhältnis gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift

nach ein paar Tagen aufgegeben wurde. Weiter ist ein Arbeitsvertrag als

Küchenhilfe bei der "K" per 1. April 2023 aktenkundig, wobei

diese Stelle nie angetreten wurde. Der Beschwerdeführerin muss diesbezüglich vorgehalten

werden, dass sie sich erst um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, nachdem das

Migrationsamt ihr mit Schreiben vom 29. Juli 2022 mitteilte, dass es unter

anderem wegen einer fehlenden Erwerbstätigkeit beabsichtige, ihre

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Unbestritten ist ebenfalls,

dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2018 von der Sozialhilfe

unterstützt wird. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2022

bezog sie (exklusive der Bezüge für die übrigen Familienmitglieder) Sozialhilfe

in Gesamthöhe von Fr. 284'624.75.-, wobei zu berücksichtigen ist, dass der

ungewöhnlich hohe Bezug aus der betreuten Wohnsituation der Beschwerdeführerin in

der Institution G und danach in der Institution H resultiert. Zudem

weist der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 3. August

2022.

vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 12'000.- aus.

Die Schulden stammen hauptsächlich aus nicht bezahlten Rechnungen gegenüber

einer Versicherung und der Stadt Zürich. Eine glaubhafte Erklärung, was der

Grund der Verschuldung ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

Sodann ist davon auszugehen, dass der Existenzbedarf der Familie bereits durch

die bezogene Sozialhilfe gedeckt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass

die Verschuldung zumindest teilweise mutwillig erfolgte. Die Rückzahlung der

Schulden ist zudem aufgrund des Sozialhilfebezugs nicht zu erwarten. In

wirtschaftlicher Hinsicht bestehen bei der Beschwerdeführerin damit ebenfalls

ernsthafte Integrationsdefizite.

3.4

3.4.1

Für die Verweigerung eines nachehelichen Aufenthalts aufgrund von

Integrationsdefiziten ist grundsätzlich unerheblich, ob der betroffenen

ausländischen Person die Nichterfüllung der Integrationskriterien vorzuwerfen

ist. Dem nachehelichen Aufenthaltsrecht von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG liegt unter anderem die gesetzgeberische Vermutung zugrunde, dass

Betroffene nach über dreijähriger Ehegemeinschaft und erfolgreicher Integration

bereits derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet sind, dass

ihnen die Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mehr ohne Weiteres zumutbar ist.

Diese Vermutung wird aber nicht nur bei vorwerfbaren Integrationsdefiziten

infrage gestellt, sondern auch dann, wenn die Integrationsdefizite einfach nur

aufzeigen, dass die Verwurzelung in der Schweiz noch nicht derart

fortgeschritten ist, wie dies aufgrund der Dauer des ehebedingten Aufenthalts

üblicherweise zu erwarten wäre. Zudem besteht auch abhängig vom konkreten

Verschulden der Betroffenen ein öffentliches Interesse daran, schlecht

integrierten Ausländern den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern

(VGr, 23. August 2023, VB.2023.00430, E. 2.5.4).

Jedoch ist allfälligen Integrationserschwernissen im Sinn

von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) angemessen Rechnung zu tragen, namentlich aufgrund von

Betreuungspflichten oder kognitiven und gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Thomas

Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. A, Basel 2022, § 23.313; VGr, 20. März 2019,

VB.2018.00774, E. 4.3.1). Sodann ist gemäss der Umschreibung des

Verordnungsgebers zumindest beim Integrationsdefizit der mutwilligen

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen

nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1

lit. b VZAE ein selbstverschuldetes und qualifiziert vorwerfbares

Verhalten erforderlich (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1).

Es ist deshalb zu prüfen, ob die Integrationsdefizite der

Beschwerdeführerin auf besondere persönliche Verhältnisse im Sinn von Art. 77f

VZAE, insbesondere auf deren angeschlagene psychische Gesundheit und frühere

Betreuungspflichten, zurückzuführen sind und sich hierdurch relativieren.

3.4.2

Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin

bereits seit dem 22. Februar 2019 wegen einer rezidivierenden depressiven

Störung und psychosozialer Belastungen in regelmässiger

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich (PUK) befindet. Vor ihrer Erstbehandlung übernahm sie

teilweise die Kinderbetreuung. Angesichts der Wahrnehmung von

Betreuungsaufgaben im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f

Abs. 1 lit. c Ziff. 3 VZAE war es ihr in dieser Phase ihres

Aufenthalts nur eingeschränkt möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw.

die sprachliche Integration voranzutreiben. Sodann begann der Sozialhilfebezug

der Beschwerdeführerin erst im Jahr 2018, als sie bereits Betreuungspflichten

für die ältere Tochter wahrnahm. Dass sich der Bezug von Sozialhilfe nach der

Niederkunft der jüngeren Tochter weiterzog, ist angesichts der zusätzlichen

Belastung bei den Betreuungsaufgaben nachvollziehbar. Die psychischen

Beschwerden der Beschwerdeführerin akzentuierten sich weiter, nachdem ihr

drittes Kind kurz nach der Geburt aufgrund eines Herzfehlers verstarb. Hiernach

musste sie vom 4. März 2021 bis zum 12. April 2021 hospitalisiert und

stationär behandelt werden. Den Arztberichten der PUK vom 9. August 2023,

13.

Juli 2023 sowie 4. Januar 2024 kann entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin ein mehrheitlich altersentsprechendes kognitives

Leistungsprofil mit einer leichten bis mittelschweren Verlangsamung der

temposensitiven attentionalen und exekutiven Teilaufgaben, sowie eine leicht

verminderte Merkspanne und eine leicht bis mittelschwere verminderte

Arbeitsgedächtnisleistung aufweist. Derzeit sind Abklärungen bei der IV-Stelle

im Gange.

Die kognitiven Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin

gehen gemäss Kurzbericht der PUK vom 13. Juli 2023 teilweise über die

regelhaften Einschränkungen bei einer depressiven Episode hinaus und ihre

psychischen und kognitiven Defizite machen sich weiter durch Schwierigkeiten

bei der Lebensbewältigung, Niedergestimmtheit, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit

bemerkbar. Aufgrund der Einschränkungen lässt sich auch der ungenügende Besuch

des Sprachkurses gemäss dem Lernfeedback erklären. Offensichtlich hat die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen und kognitiven Defizite Mühe,

sich für längere Zeit zu konzentrieren. Der Sozialhilfebezug kann bis zur

Manifestation ihrer psychischen Erkrankung damit weitgehend durch die Betreuung

der Kinder erklärt werden, wobei anzunehmen ist, dass die Leiden bereits vor

der Erstdiagnose und während der Ausübung der Betreuungspflichten bestanden. Ab

dem Jahr 2019 erscheint die Beeinträchtigung der psychischen und kognitiven

Gesundheit der Beschwerdeführerin derart fortgeschritten, dass ihr aufgrund der

daraus resultierenden Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit bzw. die

Fortführung der Integration in Form des Spracherwerbs nur noch eingeschränkt

möglich war. Dieser Umstand wird dadurch bekräftigt, dass für die

Beschwerdeführerin mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom

27.

September 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

angeordnet wurde, die unter anderem für das gesundheitliche Wohl sowie für

hinreichende medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin zu sorgen hat. Die

alternative Übernahme weiterer Betreuungsaufgaben zur Entlastung des

Kindsvaters waren ihr angesichts ihrer Gesundheitssituation ebenfalls nicht

(mehr) möglich, zumal sie schnell überfordert ist und bei der Alltagsbewältigung

weiterhin selbst Unterstützung benötigt. Aufgrund ihrer Einschränkungen wird

ihr mit Arztbericht vom 4. Januar 2024 eine volle Arbeitsunfähigkeit für

den ersten Arbeitsmarkt attestiert. Aktuell arbeitet sie lediglich in einem 50%-Pensum

in einer externen Berufsintegrationsmassnahme. Die Integrationsdefizite der

Beschwerdeführerin lassen sich damit weitgehend durch Betreuungspflichten sowie

kognitive und psychische Einschränkungen erklären, welche bei der Beurteilung

ihres Integrationserfolgs gemäss Art. 77f lit. a und b sowie lit. c

Ziff. 1 und 3 VZAE zu berücksichtigen sind.

3.4.3

Nur bedingt durch Betreuungspflichten und psychische und kognitive Defizite

erklärbar ist hingegen die Verschuldung der Beschwerdeführerin, zumal ihr

Existenzbedarf grundsätzlich durch die bezogene Sozialhilfe gedeckt erscheint:

Die Beschwerdeführerin ist gemäss Betreibungsregisterauszug vom 3. August

2022.

mehrfach betrieben worden und es liegen insgesamt vier

Verlustscheinforderungen in Gesamtbetrag von über Fr. 12'000.- gegen sie

vor. Jedoch ist einerseits nicht auszuschliessen, dass die psychischen und

kognitiven Probleme der Beschwerdeführerin mitursächlich für deren

Schuldenwirtschaft waren: Offenkundig war und ist die Beschwerdeführerin durch

ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten überfordert, weshalb die

angeordnete Beistandschaft auch die Vermögensverwaltung und die Unterstützung

in administrativen und finanziellen Angelegenheiten umfasst. Andererseits hat

die Beschwerdeführerin seit der Einsetzung der Beiständin ihre finanziellen

Angelegenheiten im Griff und sind keine weiteren Schulden aufgelaufen. Zudem

ist ihre Verschuldung zu unbedeutend, um angesichts der genannten Umstände auf

ein massgebliches Integrationsdefizit zu schliessen und einen Eingriff in ein

bestehendes Anwesenheitsrecht zu rechtfertigen.

3.5

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungenügenden

Sprachkompetenz, ihrer Verschuldung und ihrer langjährigen

Sozialhilfeabhängigkeit zwar in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht

hinter den üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben ist. Dies lässt

sich jedoch durch die anfängliche Übernahme von Betreuungsaufgaben, kognitive

Defizite und ihre fortwährend labile psychische Gesundheit erklären. In einer

Gesamtbetrachtung hat sich die Beschwerdeführerin damit entsprechend ihren

Möglichkeiten integriert und erscheint die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung aufgrund der entschuldbaren Integrationsdefizite

unverhältnismässig.

Sodann erfüllt die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung

ihrer persönlichen Verhältnisse unbestrittenermassen auch keinen

Widerrufsgrund, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

Damit kann offenbleiben, ob weitere Gründe vorliegen, die

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würden, namentlich ihre

in letzter Zeit wieder etwas intensivierte Beziehung zu ihren Kindern oder ihre

Gewalterfahrungen während der Ehe.

4.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch daran zu erinnern, dass

sie im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten weiterhin verpflichtet ist,

sich um den Erwerb der hiesigen Sprache, eine Ablösung von der Sozialhilfe und

einen Schuldenabbau zu bemühen, ansonsten die erforderliche sprachliche

wirtschaftliche Integration inskünftig wieder infrage gestellt und

Widerrufsgründe bejaht werden könnten. Sodann ist nicht ausgeschlossen, dass

ihr Aufenthalt einer erneuten Überprüfung unterzogen werden könnte, sollten sich

ihre gesundheitlichen Probleme im IV-Verfahren nicht bestätigen.

Weiter hat das Migrationsamt vor der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD

über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015

(ZV-EJPD) die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einzuholen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese ist nach gerichtsüblichen Ansätzen vorliegend

für das Rekursverfahren auf Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) und für das

Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.00.- (inkl. Mehrwertsteuer)

festzusetzen.

6.

6.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.2

Die Bedürftigkeit

der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Ebenso erweist sich ihr Begehren als

nicht aussichtslos und ist sie aufgrund ihrer Unterstützungsbedürftigkeit in

administrativen Angelegenheiten, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer

geringen Deutschkenntnisse auf fachkundige Vertretung angewiesen. Deshalb ist

dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu

entsprechen und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

6.3

Unentgeltlichen

Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundensätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt.

Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht

bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte

und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu

wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September

2010.

(AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.-

vor. Bei nicht anwaltlichen Vertretungen kann dieser Satz zur Hälfte gekürzt

werden.

6.4

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in seiner

Kostennote für das Rekursverfahren einen zeitlichen Aufwand von 14,40 Stunden

aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'579.50.-

ergab. Da das Mandat der Beschwerdeführerin durch die nicht über das

Anwaltspatent verfügende MLaw Pia Meier substituiert war, hat die Vorinstanz zu

Recht bei der Berechnung einen reduzierten Stundensatz von Fr. 110.-

angewendet, weshalb daraus eine Entschädigung von Fr. 1'789.70.- (inkl.

Mehrwertsteuer) resultierte. Durch die Zusprechung einer kostendeckenden

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- wird das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege im Rekursverfahren gegenstandslos. Allfällige

Verrechnungsansprüche im Rahmen des Rekursverfahrens sind Sache des

Migrationsamts.

6.5

In der

Honorarnote des Beschwerdeverfahrens wird ein zeitlicher Aufwand von 25,25

Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 110.- zuzüglich Mehrwertsteuer und

Pauschalspesen in Höhe von Fr. 83.30.- geltend gemacht. Es ergibt sich

daraus ein Gesamtaufwand von Fr. 3'092.40.-. Der zeitliche Aufwand

erscheint im Hinblick auf den gleichgelagerten Fall wie im Rekursverfahren als

überhöht, weshalb er vorliegend auf 20 Stunden zu kürzen ist. Da das Mandat

erneut substituiert wurde, ist die Anwendung des tieferen Stundensatzes von Fr. 110.-

zuzüglich Mehrwertsteuer und Pauschalspesen nicht zu beanstanden, wobei die

Pauschalspesen entsprechend der Neuberechnung der Leistung auf Fr. 66.-

(3% der effektiven Leistung) herabzusetzten sind. Daraus resultiert ein

angepasster Gesamtaufwand von insgesamt Fr. 2'449.55.-. Die Entschädigung

ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Parteientschädigung

anzurechnen, womit der Rechtsvertreter noch im Mehrbetrag von Fr. 949.55.-

aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. In Bezug auf den von der

Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu

machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Spescha

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des

Migrationsamts vom 11. Juli 2023 und die Dispositivziffern I, II und IV

sowie die Kostenverteilung in Dispositivziffer III des Rekursentscheids

vom 24. November 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird

angewiesen, der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das

SEM, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

4.

Die

Kosten des Rekursverfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-

sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 225.-, total Fr. 1'425.-,

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

8.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

9.

Rechtsanwalt

Dr. iur. Marc Spescha wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 949.55.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

10.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts

(zur Anweisung der Entschädigung).