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Entscheid

VB.2024.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00013

17. April 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25292)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00013

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

(Einreise zum Verbleib beim Ehemann),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene indische

Staatsangehörige A reiste am 11. März 2018 in

die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines positiven arbeitsmarktlichen

Entscheids eine bis 10. März 2019 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung.

Diese wurde anschliessend bis zum 10. März 2020 verlängert. Am 17. März

2020 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit im Kanton

Zürich erteilt und letztmals mit Gültigkeit bis 10. März 2024 verlängert.

Am 26. Juni 2023 stellte A ein Gesuch um Nachzug seiner

Ehefrau B.

Mit Verfügung vom 3. November

2023 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch von A ab.

Erwägungen

II.

Den

hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. Dezember

2023.

ab.

III.

A und B liessen am 15. Januar 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 18. Dezember 2023 sowie die Verfügung des

Migrationsamts vom 3. November 2023 vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei das

Gesuch um Familiennachzug für B gutzuheissen sowie ihr eine Einreisebewilligung

bzw. hernach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann A zu

erteilen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das

Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer 1 reiste

ursprünglich aufgrund der Gutheissung eines Gesuchs der D GmbH bei der

Volkswirtschafsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit) um Bewilligung der

Ausübung einer Erwerbstätigkeit am 11. März 2018 in die Schweiz ein.

Darauf beruhend erhielt der Beschwerdeführer 1 am 16. März 2018 eine

Kurzaufenthaltsbewilligung, bevor ihm am 17. März 2020 eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt wurde, auf deren

Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember

2005.

(AIG) grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Da der Beschwerdeführer 1

lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er sich für den Nachzug

seiner Ehefrau nur auf Art. 44 AIG stützen, welcher ihm anders als Art. 42

und 43 AIG keinen Nachzugsanspruch einräumt (BGE 137 I 284 E. 1.2). Die

Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

2.2

2.2.1

Allerdings vermag der Beschwerdeführer 1 unter bestimmten

Voraussetzungen aus dem in Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) sowie Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des

Familienlebens einen Anspruch auf Nachzug der Ehegattin abzuleiten, soweit die

familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2,

137.

I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April

2016, 2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch

auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in

pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu

entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum

Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

2.2.2

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf

den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden

Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt

(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist

dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,

ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die

ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, auf deren Verlängerung

ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018,

2C_251/2017, E. 2.2).

Ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. aus Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden sind, dass es besonderer Gründe bedarf, um den Aufenthalt einer

ausländischen Person zu beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt als

einziges öffentliches Interesse hierfür nicht mehr. Im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 ff., E. 3.8 und 3.9). Beruht die Anwesenheit in diesem Sinn auf

einem gefestigten Rechtsanspruch, kann aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf

Familiennachzug abgeleitet werden, soweit die Bedingungen von Art. 44 AIG

erfüllt und die Nachzugsfristen eingehalten sind (vgl. BGr, 21. April

2020, 2C_1011/2019, E. 1.2).

2.3

Der Beschwerdeführer 1

verfügt nur über eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung im Ermessen

des Beschwerdegegners liegt, womit er kein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat.

Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer 1 weniger als zehn Jahre in

der Schweiz auf, weshalb eine Berufung auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK

garantierte, einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben

ausser Betracht fällt, zumal nichts darauf hindeutet, dass beim Beschwerdeführer 1

eine vorzügliche Integration vorliegt.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c AIG kann

ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine

Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer

Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht

rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7

mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Sofern keine

wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

vorliegen,

hat der Familiennachzug

innert den Nachzugsfristen von Art. 47

AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der

ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016,

2C_363/2016, E. 2.2).

3.1.2

Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug

hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht

auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an

einer frühzeitigen Integration. Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist

deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der

Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem

unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck

verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung

nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen

der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass

der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt

wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen;

VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner

Dispositiv

BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames

Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.

3.2 Die

Beschwerdeführenden bringen vorliegend zusammengefasst unter anderem vor, dass

der Beschwerdeführer 1 am 11. März 2018 in die Schweiz eingereist sei

und daraufhin eine auf ein Jahr befristete Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten

habe. Erst am 17. März 2020 sei diese Bewilligung in eine

Aufenthaltsbewilligung umgewandelt worden. Da der Beschwerdeführer 1

darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sein Aufenthalt mit der

Kurzaufenthaltsbewilligung auf maximal 24 Monate befristet sein werde, habe er zufolge seiner migrationsrechtlich unsicheren Situation auf den

Nachzug seiner Frau und der Tochter (damals noch ein Säugling) vorerst

zugewartet. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, dass sowohl Art. 47

AIG wie auch Art. 73 VZAE vom Fristbeginn bei Erteilung der Aufenthalts- bzw.

Niederlassungsbewilligung sprechen würden. Da im restlichen Gesetz bzw. der

restlichen Verordnung (AIG und VZAE) jedoch zwischen Kurzaufenthaltsbewilligung

und Aufenthaltsbewilligung unterschieden werde, widerspreche diese Auffassung

klar dem Gesetzeswortlaut. Die Lehre stütze diese Auffassung, indem davon

ausgegangen werde, dass der Familiennachzug nach Art. 45 AIG wegen der

zeitlichen Befristung der Kurzaufenthaltsbewilligung gar keiner Frist

unterliegen könne. Darüber hinaus sei dadurch, dass ein Familieneinkommen für

den Familienunterhalt reichen müsse, die Möglichkeit des Familiennachzugs

mittels Kurzaufenthaltsbewilligung erschwert, weshalb ein Rückbezug des

Fristenlaufs auf das Einreisedatum hin zu einem stossenden Ergebnis für die

Betroffenen führen würde. Die Inhaber von L-Bewilligungen seien bezüglich des Familiennachzugs

gegenüber Inhabern von B-Bewilligungen klarerweise benachteiligt. Es sei

offensichtlich, dass der Kurzaufenthaltsbewilligung — im Gegensatz zur

Aufenthaltsbewilligung, welche nur bei Erreichen oder Wegfall des Zwecks

widerrufen werde — ein rein temporärer Charakter zukommen solle. Dies ergebe

sich bereits aus dem Gesetz, welches vorsehe, dass Kurzaufenthaltsbewilligungen

nur für befristete Aufenthalte bis zu 12 Monaten ausgestellt würden (Art. 32

Abs. 1 AIG), für längere bzw. unbefristete Aufenthalte solle hingegen eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 33 Abs. 1 AIG). Dies

lasse daher nur den Schluss zu, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen sei,

dass die L-Bewilligung nicht für längere Aufenthalte als maximal 12 bzw. 24

Monate gedacht sei. Aufgrund der beschriebenen erheblichen Differenzen in der

beabsichtigen Aufenthaltsdauer bei der Erteilung der Bewilligungsarten sei

offensichtlich, dass man den Wortlaut von Art. 47 AIG wie auch Art. 73

VZAE nicht dahingehend interpretieren dürfe, dass die Frist für den

Familiennachzug bereits mit der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung beginne.

3.3 Die Argumentation der Beschwerdeführenden

vermag nicht zu überzeugen. Unbestritten ist, dass Gesuche um Familiennachzug

von Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf

Jahren eingereicht werden müssen (Art. 73 Abs. 1 VZAE) und dass die

Fristen gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE mit der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu

laufen beginnen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Ebenfalls unbestritten ist,

dass der Familiennachzug bereits für Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 45 AIG möglich ist. Den Beschwerdeführenden ist insoweit

zu folgen, als dass sowohl Art. 47 AIG wie auch Art. 73 VZAE vom

Fristbeginn bei Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung

sprechen. Soweit die Beschwerdeführenden jedoch geltend machen, dass der

Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung nicht

für längere Aufenthalte als maximal 12 bzw. 24 Monate gedacht sei und man den

Wortlaut von Art. 47 AIG wie auch Art. 73 VZAE aufgrund dessen nicht

dahingehend interpretieren dürfe, dass die Frist für den Familiennachzug

bereits mit der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung beginne, kann ihnen

hingegen nicht gefolgt werden. Gemäss Botschaft wurde die damalige Regelung,

wonach etwa Saisonniers, Kurzaufenthalter, Stagiaires und Studierende keine

Möglichkeit zum Familiennachzug gehabt haben, wegen der damit verbundenen

Trennung der Familie oft kritisiert. Aus diesem Grund wollte man auch bei Personen

mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung die Möglichkeit zum Nachzug der Familie

ohne Rechtsanspruch schaffen. Dabei sollte der Familiennachzug unter den

gleichen Voraussetzungen bewilligt werden wie bei der Aufenthaltsbewilligung

(BBl 2002 3753). Sowohl Art. 47 AIG als auch Art. 73 VZAE stellen für

den fünfjährigen Fristbeginn bei der Aufenthalts- bzw.

Niederlassungsbewilligung auf deren Erteilung ab. Dies erscheint für Personen,

welche erst zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zum Nachzug der Familie und zur

Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen dafür erhalten auch

gerechtfertigt. Würde jedoch bei Personen, welche zuvor eine

Kurzaufenthaltsbewilligung und damit bereits die Möglichkeit zum Nachzug der

Familie und zur Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen dafür erhalten

haben, ebenfalls erst auf den Zeitpunkt der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung als Fristbeginn abgestellt, würden diese damit

bessergestellt werden. Ohne eine entsprechende Berücksichtigung der

Nachzugsmöglichkeit während der Zeit der Kurzaufenthaltsbewilligung würden

diese zur Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen einen Zeitraum von rund sieben

Jahren erhalten, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Um dieser

Ungleichbehandlung entgegenzuwirken, sehen die Weisungen des SEM vor, dass bei

ausländischen Personen, welche vor der Erteilung der aktuellen Bewilligung

bereits die rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug besassen, diese bei der

Nachzugsfrist angerechnet wird (aktuelle Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom

Oktober 2013 [Stand April 2024; abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 6.10.1).

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,

dass die Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 am 16. März

2023 abgelaufen ist und damit keine Rechtsverletzung vorliegt.

3.4 Da nach dem Gesagten das am 26. Juni

2023 eingereichte Familiennachzugsgesuch verspätet erfolgt ist, bleibt lediglich noch zu

prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

3.4.1

Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4

AIG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige

familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor,

wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende

Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und

hierfür trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen

Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014,

E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).

3.4.2

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen

des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1

– 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April 2020,

2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Dabei ist Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der

Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung

(BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2;

BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Ein

nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person

die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht

hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später

einen derartigen Nachzug zu beantragen.

3.4.3

Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).

3.5 Soweit die

Vorinstanzen das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG für einen nachträglichen Familiennachzug verneinen, ist ihr Entscheid

nicht zu beanstanden: So ist den Beschwerdeführenden zu Recht entgegenzuhalten,

dass sie nicht bereits die Geburt ihrer gemeinsamen Tochter zum Anlass für die

Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen haben. Dies umso mehr, als bereits

die Kurzaufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 die Möglichkeit zum

Familiennachzug vorsah. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2

ihre Tochter im ersten Lebensjahr nicht allein ihren Schwiegereltern zur

Betreuung überlassen wollte. Spätestens nach der Fehlgeburt wäre dies ohne Weiteres

möglich sowie angezeigt gewesen, soweit sie vorerst ohne ihre Tochter in der

Schweiz wirtschaftlich hätte Fuss fassen wollen. Auch vermag der Einwand der

Beschwerdeführenden, wonach der Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 aufgrund

ihrer Fehlgeburt im Juni 2022 nicht möglich gewesen sei, nicht zu überzeugen

und erreicht ohnehin nicht die Schwelle der geforderten Intensität (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 f.). Wird zudem auf die Funktion der

Fünfjahresfrist abgestellt, so besteht nebst der Einwanderungsbegrenzung auch

ein Interesse an einer frühzeitigen Integration bei erwachsenen

Familienangehörigen, nehmen doch erfahrungsgemäss die

Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und

die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc. mit zunehmendem Alter ab. Folglich

besteht ein umso grösseres Interesse, die Ehegatten schnellstmöglich

nachzuziehen und diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wusste der Beschwerdeführer 1

wie behauptet bereits zu Beginn seiner Anstellung in der Schweiz, dass er sich

mit seiner Familie ein Leben in der Schweiz aufbauen wollte, so wäre er erst

recht gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin 2 schnellstmöglich

nachzuziehen, sodass sie sich in den Arbeitsmarkt hätte integrieren können.

Diesfalls hätte sie zum Gesamteinkommen durch eine Anstellung – zumindest im

Niedriglohnbereich – beitragen und damit den Lebensunterhalt mit ihm gemeinsam

bestreiten und eine grössere Wohnung finden können. Der Einwand der unsicheren

wirtschaftlichen Situation und der zu kleinen Wohnung für einen Familiennachzug

verfängt damit nicht, zumal der Beschwerdeführer 1 in Hinblick auf die

Wohnung ohne Weiteres zumindest seine Ehefrau hätte nachziehen können.

Stattdessen entschieden sich beide Eheleute freiwillig mit dem Nachzug

zuzuwarten und weiterhin räumlich getrennt voneinander zu leben. Zudem wirkt

das erst im Beschwerdeverfahren eingebrachte Vorbringen der

Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 2 hätte Betreuungsaufgaben für

ihren kranken Schwiegervater übernehmen müssen, angesichts des Zeitpunkts der

Geltendmachung nachgeschoben und unglaubhaft. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2

von Oktober 2022 bis zum Sommer 2023 zwingend Betreuungsaufgaben wahrzunehmen

hatte. Zwar mag es zutreffen, dass ihr Schwiegervater im Herbst 2022

gesundheitliche Probleme aufgewiesen habe. Gemäss Beschwerdeeingabe habe die Beschwerdeführerin 2

ihrer Schwiegermutter bei der Lagerung und Bewegung des Patienten geholfen.

Folglich bedurfte die Schwiegermutter lediglich bei diesen beiden Aufgaben der

Unterstützung einer zweiten Person. Dass sich die Beschwerdeführerin 2

verpflichtet fühlte, für ihren Schwiegervater zu sorgen und die Schwiegermutter

zu unterstützen, ist nachvollziehbar, vermag jedoch an dieser Tatsache nichts

zu ändern. Zwar liegen die Krankheitsakten des Schwiegervaters in den Akten

vor, doch ist es den Beschwerdeführenden nach wie vor nicht gelungen,

überzeugend darzulegen, inwiefern die Unterstützung der Schwiegermutter bei der

Betreuung des Schwiegervaters zwingend ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin 2

erfolgen musste. Sie machen zwar geltend, dass der Beschwerdeführer 1 ein

Einzelkind sei und sie keine weiteren Verwandten hätten, welche behilflich

hätten sein können. Das wird von den Beschwerdeführenden hingegen lediglich

behauptet, jedoch nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Den Angaben der

Beschwerdeführenden lässt sich ohnehin nicht entnehmen, dass sie sich während

der Nachzugsfrist überhaupt ernsthaft um irgendeine Betreuungsalternative

bemüht hätten, zumal es an ihnen gewesen wäre, entsprechende Beweise ins Recht

zu legen. Ihnen obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen

wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen

Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7 Abs. 2

a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Stattdessen geht aus

den Akten nicht klar hervor, dass es in Indien keinerlei weitere

Familienangehörige gegeben habe, die der Schwiegermutter hätten behilflich sein

können. So hätten sie auch eine andere Drittperson zur Unterstützung beauftragen

oder die Familie der Beschwerdeführerin 2 um Hilfe bitten können.

Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden

nicht gelingt, wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE in Verbindung mit Art. 75

VZAE nachzuweisen. Es sind daher keine zwingenden Gründe ersichtlich, die

eine jahrelange Trennung der Ehegatten erforderlich gemacht hätten. Vielmehr

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden jahrelang freiwillig auf ein

Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben. Die Beschwerdeführenden

behaupten zudem nicht substanziiert, die Beziehung nicht auch weiterhin in der

bisher gewählten Form über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Das

angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzulegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).