VB.2024.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00013
17. April 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25292)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00013
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
(Einreise zum Verbleib beim Ehemann),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1986 geborene indische
Staatsangehörige A reiste am 11. März 2018 in
die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines positiven arbeitsmarktlichen
Entscheids eine bis 10. März 2019 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung.
Diese wurde anschliessend bis zum 10. März 2020 verlängert. Am 17. März
2020 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit im Kanton
Zürich erteilt und letztmals mit Gültigkeit bis 10. März 2024 verlängert.
Am 26. Juni 2023 stellte A ein Gesuch um Nachzug seiner
Ehefrau B.
Mit Verfügung vom 3. November
2023 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch von A ab.
Erwägungen
II.
Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. Dezember
2023.
ab.
III.
A und B liessen am 15. Januar 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 18. Dezember 2023 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 3. November 2023 vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei das
Gesuch um Familiennachzug für B gutzuheissen sowie ihr eine Einreisebewilligung
bzw. hernach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann A zu
erteilen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das
Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer 1 reiste
ursprünglich aufgrund der Gutheissung eines Gesuchs der D GmbH bei der
Volkswirtschafsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit) um Bewilligung der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit am 11. März 2018 in die Schweiz ein.
Darauf beruhend erhielt der Beschwerdeführer 1 am 16. März 2018 eine
Kurzaufenthaltsbewilligung, bevor ihm am 17. März 2020 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde, auf deren
Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005.
(AIG) grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Da der Beschwerdeführer 1
lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er sich für den Nachzug
seiner Ehefrau nur auf Art. 44 AIG stützen, welcher ihm anders als Art. 42
und 43 AIG keinen Nachzugsanspruch einräumt (BGE 137 I 284 E. 1.2). Die
Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).
2.2
2.2.1
Allerdings vermag der Beschwerdeführer 1 unter bestimmten
Voraussetzungen aus dem in Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) sowie Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des
Familienlebens einen Anspruch auf Nachzug der Ehegattin abzuleiten, soweit die
familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2,
137.
I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April
2016, 2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch
auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in
pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu
entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum
Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).
2.2.2
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf
den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden
Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt
(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist
dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,
ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, auf deren Verlängerung
ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018,
2C_251/2017, E. 2.2).
Ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. aus Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden sind, dass es besonderer Gründe bedarf, um den Aufenthalt einer
ausländischen Person zu beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt als
einziges öffentliches Interesse hierfür nicht mehr. Im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 ff., E. 3.8 und 3.9). Beruht die Anwesenheit in diesem Sinn auf
einem gefestigten Rechtsanspruch, kann aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf
Familiennachzug abgeleitet werden, soweit die Bedingungen von Art. 44 AIG
erfüllt und die Nachzugsfristen eingehalten sind (vgl. BGr, 21. April
2020, 2C_1011/2019, E. 1.2).
2.3
Der Beschwerdeführer 1
verfügt nur über eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung im Ermessen
des Beschwerdegegners liegt, womit er kein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat.
Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer 1 weniger als zehn Jahre in
der Schweiz auf, weshalb eine Berufung auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK
garantierte, einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben
ausser Betracht fällt, zumal nichts darauf hindeutet, dass beim Beschwerdeführer 1
eine vorzügliche Integration vorliegt.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c AIG kann
ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine
Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer
Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht
rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7
mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Sofern keine
wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
vorliegen,
hat der Familiennachzug
innert den Nachzugsfristen von Art. 47
AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der
ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016,
2C_363/2016, E. 2.2).
3.1.2
Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug
hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht
auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an
einer frühzeitigen Integration. Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist
deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der
Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem
unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck
verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen
der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass
der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt
wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen;
VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner
Dispositiv
BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames
Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.
3.2 Die
Beschwerdeführenden bringen vorliegend zusammengefasst unter anderem vor, dass
der Beschwerdeführer 1 am 11. März 2018 in die Schweiz eingereist sei
und daraufhin eine auf ein Jahr befristete Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten
habe. Erst am 17. März 2020 sei diese Bewilligung in eine
Aufenthaltsbewilligung umgewandelt worden. Da der Beschwerdeführer 1
darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sein Aufenthalt mit der
Kurzaufenthaltsbewilligung auf maximal 24 Monate befristet sein werde, habe er zufolge seiner migrationsrechtlich unsicheren Situation auf den
Nachzug seiner Frau und der Tochter (damals noch ein Säugling) vorerst
zugewartet. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, dass sowohl Art. 47
AIG wie auch Art. 73 VZAE vom Fristbeginn bei Erteilung der Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung sprechen würden. Da im restlichen Gesetz bzw. der
restlichen Verordnung (AIG und VZAE) jedoch zwischen Kurzaufenthaltsbewilligung
und Aufenthaltsbewilligung unterschieden werde, widerspreche diese Auffassung
klar dem Gesetzeswortlaut. Die Lehre stütze diese Auffassung, indem davon
ausgegangen werde, dass der Familiennachzug nach Art. 45 AIG wegen der
zeitlichen Befristung der Kurzaufenthaltsbewilligung gar keiner Frist
unterliegen könne. Darüber hinaus sei dadurch, dass ein Familieneinkommen für
den Familienunterhalt reichen müsse, die Möglichkeit des Familiennachzugs
mittels Kurzaufenthaltsbewilligung erschwert, weshalb ein Rückbezug des
Fristenlaufs auf das Einreisedatum hin zu einem stossenden Ergebnis für die
Betroffenen führen würde. Die Inhaber von L-Bewilligungen seien bezüglich des Familiennachzugs
gegenüber Inhabern von B-Bewilligungen klarerweise benachteiligt. Es sei
offensichtlich, dass der Kurzaufenthaltsbewilligung — im Gegensatz zur
Aufenthaltsbewilligung, welche nur bei Erreichen oder Wegfall des Zwecks
widerrufen werde — ein rein temporärer Charakter zukommen solle. Dies ergebe
sich bereits aus dem Gesetz, welches vorsehe, dass Kurzaufenthaltsbewilligungen
nur für befristete Aufenthalte bis zu 12 Monaten ausgestellt würden (Art. 32
Abs. 1 AIG), für längere bzw. unbefristete Aufenthalte solle hingegen eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 33 Abs. 1 AIG). Dies
lasse daher nur den Schluss zu, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen sei,
dass die L-Bewilligung nicht für längere Aufenthalte als maximal 12 bzw. 24
Monate gedacht sei. Aufgrund der beschriebenen erheblichen Differenzen in der
beabsichtigen Aufenthaltsdauer bei der Erteilung der Bewilligungsarten sei
offensichtlich, dass man den Wortlaut von Art. 47 AIG wie auch Art. 73
VZAE nicht dahingehend interpretieren dürfe, dass die Frist für den
Familiennachzug bereits mit der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung beginne.
3.3 Die Argumentation der Beschwerdeführenden
vermag nicht zu überzeugen. Unbestritten ist, dass Gesuche um Familiennachzug
von Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf
Jahren eingereicht werden müssen (Art. 73 Abs. 1 VZAE) und dass die
Fristen gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu
laufen beginnen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Ebenfalls unbestritten ist,
dass der Familiennachzug bereits für Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 45 AIG möglich ist. Den Beschwerdeführenden ist insoweit
zu folgen, als dass sowohl Art. 47 AIG wie auch Art. 73 VZAE vom
Fristbeginn bei Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung
sprechen. Soweit die Beschwerdeführenden jedoch geltend machen, dass der
Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung nicht
für längere Aufenthalte als maximal 12 bzw. 24 Monate gedacht sei und man den
Wortlaut von Art. 47 AIG wie auch Art. 73 VZAE aufgrund dessen nicht
dahingehend interpretieren dürfe, dass die Frist für den Familiennachzug
bereits mit der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung beginne, kann ihnen
hingegen nicht gefolgt werden. Gemäss Botschaft wurde die damalige Regelung,
wonach etwa Saisonniers, Kurzaufenthalter, Stagiaires und Studierende keine
Möglichkeit zum Familiennachzug gehabt haben, wegen der damit verbundenen
Trennung der Familie oft kritisiert. Aus diesem Grund wollte man auch bei Personen
mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung die Möglichkeit zum Nachzug der Familie
ohne Rechtsanspruch schaffen. Dabei sollte der Familiennachzug unter den
gleichen Voraussetzungen bewilligt werden wie bei der Aufenthaltsbewilligung
(BBl 2002 3753). Sowohl Art. 47 AIG als auch Art. 73 VZAE stellen für
den fünfjährigen Fristbeginn bei der Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung auf deren Erteilung ab. Dies erscheint für Personen,
welche erst zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zum Nachzug der Familie und zur
Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen dafür erhalten auch
gerechtfertigt. Würde jedoch bei Personen, welche zuvor eine
Kurzaufenthaltsbewilligung und damit bereits die Möglichkeit zum Nachzug der
Familie und zur Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen dafür erhalten
haben, ebenfalls erst auf den Zeitpunkt der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung als Fristbeginn abgestellt, würden diese damit
bessergestellt werden. Ohne eine entsprechende Berücksichtigung der
Nachzugsmöglichkeit während der Zeit der Kurzaufenthaltsbewilligung würden
diese zur Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen einen Zeitraum von rund sieben
Jahren erhalten, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Um dieser
Ungleichbehandlung entgegenzuwirken, sehen die Weisungen des SEM vor, dass bei
ausländischen Personen, welche vor der Erteilung der aktuellen Bewilligung
bereits die rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug besassen, diese bei der
Nachzugsfrist angerechnet wird (aktuelle Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom
Oktober 2013 [Stand April 2024; abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 6.10.1).
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,
dass die Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 am 16. März
2023 abgelaufen ist und damit keine Rechtsverletzung vorliegt.
3.4 Da nach dem Gesagten das am 26. Juni
2023 eingereichte Familiennachzugsgesuch verspätet erfolgt ist, bleibt lediglich noch zu
prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
3.4.1
Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4
AIG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige
familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor,
wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende
Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und
hierfür trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen
Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014,
E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).
3.4.2
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen
des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1
– 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April 2020,
2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Dabei ist Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der
Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung
(BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2;
BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Ein
nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person
die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht
hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später
einen derartigen Nachzug zu beantragen.
3.4.3
Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).
3.5 Soweit die
Vorinstanzen das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG für einen nachträglichen Familiennachzug verneinen, ist ihr Entscheid
nicht zu beanstanden: So ist den Beschwerdeführenden zu Recht entgegenzuhalten,
dass sie nicht bereits die Geburt ihrer gemeinsamen Tochter zum Anlass für die
Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen haben. Dies umso mehr, als bereits
die Kurzaufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 die Möglichkeit zum
Familiennachzug vorsah. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2
ihre Tochter im ersten Lebensjahr nicht allein ihren Schwiegereltern zur
Betreuung überlassen wollte. Spätestens nach der Fehlgeburt wäre dies ohne Weiteres
möglich sowie angezeigt gewesen, soweit sie vorerst ohne ihre Tochter in der
Schweiz wirtschaftlich hätte Fuss fassen wollen. Auch vermag der Einwand der
Beschwerdeführenden, wonach der Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 aufgrund
ihrer Fehlgeburt im Juni 2022 nicht möglich gewesen sei, nicht zu überzeugen
und erreicht ohnehin nicht die Schwelle der geforderten Intensität (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 f.). Wird zudem auf die Funktion der
Fünfjahresfrist abgestellt, so besteht nebst der Einwanderungsbegrenzung auch
ein Interesse an einer frühzeitigen Integration bei erwachsenen
Familienangehörigen, nehmen doch erfahrungsgemäss die
Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und
die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc. mit zunehmendem Alter ab. Folglich
besteht ein umso grösseres Interesse, die Ehegatten schnellstmöglich
nachzuziehen und diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wusste der Beschwerdeführer 1
wie behauptet bereits zu Beginn seiner Anstellung in der Schweiz, dass er sich
mit seiner Familie ein Leben in der Schweiz aufbauen wollte, so wäre er erst
recht gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin 2 schnellstmöglich
nachzuziehen, sodass sie sich in den Arbeitsmarkt hätte integrieren können.
Diesfalls hätte sie zum Gesamteinkommen durch eine Anstellung – zumindest im
Niedriglohnbereich – beitragen und damit den Lebensunterhalt mit ihm gemeinsam
bestreiten und eine grössere Wohnung finden können. Der Einwand der unsicheren
wirtschaftlichen Situation und der zu kleinen Wohnung für einen Familiennachzug
verfängt damit nicht, zumal der Beschwerdeführer 1 in Hinblick auf die
Wohnung ohne Weiteres zumindest seine Ehefrau hätte nachziehen können.
Stattdessen entschieden sich beide Eheleute freiwillig mit dem Nachzug
zuzuwarten und weiterhin räumlich getrennt voneinander zu leben. Zudem wirkt
das erst im Beschwerdeverfahren eingebrachte Vorbringen der
Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 2 hätte Betreuungsaufgaben für
ihren kranken Schwiegervater übernehmen müssen, angesichts des Zeitpunkts der
Geltendmachung nachgeschoben und unglaubhaft. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2
von Oktober 2022 bis zum Sommer 2023 zwingend Betreuungsaufgaben wahrzunehmen
hatte. Zwar mag es zutreffen, dass ihr Schwiegervater im Herbst 2022
gesundheitliche Probleme aufgewiesen habe. Gemäss Beschwerdeeingabe habe die Beschwerdeführerin 2
ihrer Schwiegermutter bei der Lagerung und Bewegung des Patienten geholfen.
Folglich bedurfte die Schwiegermutter lediglich bei diesen beiden Aufgaben der
Unterstützung einer zweiten Person. Dass sich die Beschwerdeführerin 2
verpflichtet fühlte, für ihren Schwiegervater zu sorgen und die Schwiegermutter
zu unterstützen, ist nachvollziehbar, vermag jedoch an dieser Tatsache nichts
zu ändern. Zwar liegen die Krankheitsakten des Schwiegervaters in den Akten
vor, doch ist es den Beschwerdeführenden nach wie vor nicht gelungen,
überzeugend darzulegen, inwiefern die Unterstützung der Schwiegermutter bei der
Betreuung des Schwiegervaters zwingend ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin 2
erfolgen musste. Sie machen zwar geltend, dass der Beschwerdeführer 1 ein
Einzelkind sei und sie keine weiteren Verwandten hätten, welche behilflich
hätten sein können. Das wird von den Beschwerdeführenden hingegen lediglich
behauptet, jedoch nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Den Angaben der
Beschwerdeführenden lässt sich ohnehin nicht entnehmen, dass sie sich während
der Nachzugsfrist überhaupt ernsthaft um irgendeine Betreuungsalternative
bemüht hätten, zumal es an ihnen gewesen wäre, entsprechende Beweise ins Recht
zu legen. Ihnen obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen
wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen
Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7 Abs. 2
a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Stattdessen geht aus
den Akten nicht klar hervor, dass es in Indien keinerlei weitere
Familienangehörige gegeben habe, die der Schwiegermutter hätten behilflich sein
können. So hätten sie auch eine andere Drittperson zur Unterstützung beauftragen
oder die Familie der Beschwerdeführerin 2 um Hilfe bitten können.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelingt, wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE in Verbindung mit Art. 75
VZAE nachzuweisen. Es sind daher keine zwingenden Gründe ersichtlich, die
eine jahrelange Trennung der Ehegatten erforderlich gemacht hätten. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden jahrelang freiwillig auf ein
Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben. Die Beschwerdeführenden
behaupten zudem nicht substanziiert, die Beziehung nicht auch weiterhin in der
bisher gewählten Form über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Das
angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzulegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).