Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00014

29. Januar 2025Deutsch12 min

(URT.2025.25970)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00014

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt E,

vertreten durch die

Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird von der Stadt E mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Sie lebt mit ihren Töchtern B (geb. 2007), C (geb. 2009) und D

(geb. 2013) zusammen.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 verpflichtete die

Sozialkommission der Stadt E A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 85.1.1), unrechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe von total Fr. 7'732.25 zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1).

Die Rückerstattung erfolge ab 1. September 2023 während vorerst zwölf

Monaten in Raten von monatlich Fr. 330.- (Dispositivziffer 2). Weiter

beschloss die Stadt E, gegen A bei der Staatsanwaltschaft wegen des

unrechtmässigen Sozialhilfebezugs Strafanzeige einzureichen (Dispositivziffer 5).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 23. August 2023 erhob A Rekurs beim

Bezirksrat Horgen und beantragte, auf eine

Rückerstattung sei zu verzichten, mindestens sei aber der zurückzuerstattende

Betrag neu zu berechnen. Eventualiter sei die monatliche Verrechnung auf

maximal 15 % ihres eigenen Anteils am Grundbedarf für den Lebensunterhalt

(GBL) festzulegen. Sodann sei auf das Einreichen einer Strafanzeige zu

verzichten und seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom

14.

Dezember 2023 wies der Bezirksrat den Rekurs vollumfänglich ab (Dispositivziffer I).

Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer II).

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 13. Januar

2024.

(Poststempel vom 15. Januar 2024) an das Verwaltungsgericht und

beantragte, beim "Umfang der Kürzung zwecks Rückerstattung sei auf das

Wohl meiner Kinder Rücksicht zu nehmen und die Kürzung auf meinen Anteil am

Grundbedarf zu begrenzen". Daneben ersuchte sie sinngemäss um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2024 forderte

das Verwaltungsgericht A auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die bereits

eingereichte Beschwerdeschrift mit ihrer Originalunterschrift zu versehen und

zurückzusenden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem A

dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen war, eröffnete das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2024 den

Schriftenwechsel und zog die vorinstanzlichen Akten bei.

Der Bezirksrat beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Januar

2024.

die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte sinngemäss die Stadt

E mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024. Weitere Eingaben erfolgten

nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt

und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist

der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c

sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Streitgegenstand ist auf die Frage des Umfangs der monatlichen bzw. ratenweisen

Verrechnung der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin mit dem GBL der

Beschwerdeführerin beschränkt. Die Höhe der Rückerstattungsforderung an sich

beanstandet die Beschwerdeführerin nicht mehr.

2.

2.1

Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe

bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2

Nach § 26 lit. a SHG ist zur

Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter

unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Sind die gesetzlichen

Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der

Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die

Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So

kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen,

dass sie den GBL kürzt (SKOS-Richtlinien Kapitel E.4). In betragsmässiger

und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indessen nur in jenem Rahmen

zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der sanktionsweisen Kürzung von

Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 9. Dezember

2021, VB.2020.00828, E. 2.1; 16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 2.1).

Gemäss Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien kann der GBL um bis zu 30 %

gekürzt werden. Eine Kürzung von weniger als 20 % ist auf maximal zwölf

Monate zu befristen, eine solche von 20 % bis 30 % ist auf maximal

sechs Monate zu befristen. Anschliessend ist sie zu überprüfen. Die

Auswirkungen einer Kürzung auf Kinder und Jugendliche sind zu berücksichtigen.

2.3

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen

Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin erwog im Beschluss vom 13. Juli 2023, aufgrund der Höhe

des geschuldeten Betrags und unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der

Beschwerdeführerin und des Alters ihrer Kinder erscheine eine Rückerstattung im

Umfang von 15 % des gesamten GBL, entsprechend Fr. 330.-, als

verhältnismässig.

3.2

Der

Bezirksrat erwog im Beschluss vom 14. Dezember 2023, die Kürzung um Fr. 330.-

entspreche ca. 15 % des GBL der Beschwerdeführerin und liege damit

unter dem maximal Zulässigen. Zwar stehe der Beschwerdeführerin und ihrer

Familie nach Abzug der Raten ein wesentlich kleinerer Betrag zur Verfügung.

Jedoch erscheine die Höhe der Raten im Hinblick auf den Gesamtbetrag an

unrechtmässig bezogener Sozialhilfe in Höhe von Fr. 7'732.25 als noch

verhältnismässig, zumal die Dauer der Verrechnung auf vorerst zwölf Monate

beschränkt sei. Bereits mit Raten von Fr. 330.- bedürfte es fast zweier

Jahre für die vollständige Rückerstattung. Eine Reduktion der Höhe der Raten

würde zu einer übermässig langen Rückzahlungsdauer führen, welche gesamthaft

vier Jahre nicht überschreiten sollte. Dazu komme, dass – auch wenn es sich bei

der Kürzung des GBL nicht um eine Sanktion handle – die Aussagen der

Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Verletzung der Meldepflicht bzw. den

unrechtmässigen Bezug der Leistungen nicht unberücksichtigt bleiben könnten.

Diese legten den Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin zumindest in

Erwägung gezogen habe, kein Anrecht auf die Gelder gehabt zu haben. Insofern

könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

gutgläubig gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin die erhaltenen Beträge im

Interesse ihrer Familie ausgegeben habe, vermöge an der Unrechtmässigkeit des

Bezugs der Sozialhilfeleistungen nichts zu ändern.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin gehe

fälschlicherweise von einem 4-Personen-Haushalt anstelle eines

3-Personen-Haushalts aus; ihre älteste Tochter beziehe keine Sozialhilfe mehr.

15.

% des GBL entsprächen damit Fr. 248.- und nicht Fr. 330.-.

Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Interessen ihrer Kinder seien nicht

beachtet worden. Jedenfalls habe die Beschwerdegegnerin nicht begründet,

inwiefern sie dies getan habe. Vielmehr habe sie im Beschluss vom 13. Juli

2023.

und danach in der Rekursantwort vom 13. Juli 2023 bloss festgestellt,

die Auswirkungen der Kürzung des GBL auf die Interessen der Kinder

berücksichtigt zu haben. Der Bezirksrat seinerseits habe sich hierzu gar nicht

geäussert.

4.

4.1

Soweit die

Beschwerdeführerin (sinngemäss) eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bzw.

der Begründungspflicht seitens der Vorinstanzen rügt, erweist sich die

Beschwerde als berechtigt.

4.1.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn

sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei

muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern

kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 17. August

2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden Anforderungen an

Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell festlegen,

sondern richten sich nach den Umständen (vgl. Gerold Steinmann/Benjamin

Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich

2023, Art. 29 Rz. 65, mit Hinweisen). Je grösser der

Entscheidungsspielraum ist, welcher der Behörde infolge Ermessen und

unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die

individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die

Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur;

dessen Verletzung führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler VGr, 6. Oktober 2023,

VB.2023.00525, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung kann indes eine

obere Instanz die Gehörsverletzung vor einer unteren Instanz heilen, wenn die

Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch

Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung

ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen

Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde,

die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3;

142.

II E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 2. März 2023,

VB.2022.00547, E. 4.5).

4.1.2

Den Sozialbehörden kommt bei der Festlegung, in welchem Umfang sie ihren

Rückerstattungsanspruch mit dem GBL der betroffenen Personen verrechnen will,

Ermessen zu, wobei sie in die Entscheidfindung auch die Auswirkungen der Kürzung auf Kinder und Jugendliche

einfliessen zu lassen haben (vorn E. 2.2). Dieses Ermessen

entbindet sie jedoch nicht davon, ihre Anordnungen nachvollziehbar zu

begründen. Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht rügt, hielt die Beschwerdegegnerin zwar jeweils

fest, ihre familiäre Situation berücksichtigt zu haben (so auch in der

Beschwerdeantwort). Inwiefern sie dies getan haben will bzw. die

Verrechnung im angeordneten Umfang den Interessen der drei Töchter der

Beschwerdeführerin Rechnung trägt, kann jedoch dem Beschluss vom 13. Juli

2023.

– und auch den späteren Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin – nicht

entnommen werden. Insofern mangelt es diesem an einer rechtsgenügenden

Begründung, und die Beschwerdegegnerin verletzte somit das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat hätte diese Gehörsverletzung nach dem

Gesagten prinzipiell zwar heilen können. Dies tat er jedoch nicht (vgl. vorn E. 3.2).

So setzte er sich mit der Frage der Auswirkungen

der Kürzung des GBL auf die Töchter der Beschwerdeführerin nicht

auseinander, obwohl die Beschwerdeführerin (schon) mit Rekurs vorbrachte, ihre

Töchter seien die Hauptleidtragenden der Kürzung. Damit verletzte auch der

Bezirksrat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

4.2

Vor diesem

Hintergrund und angesichts der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts

(vorn E. 2.3) sind die vorinstanzlichen Entscheide im Umfang des

Streitgegenstands aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Entscheidung über den

Umfang der Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der laufenden

Unterstützung der Beschwerdeführerin im Sinn einer "Sprungrückweisung"

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64

N. 4).

4.3

Damit

erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

Festgehalten sei insofern lediglich, dass sich die in den SKOS-Richtlinien

vorgesehenen maximalen Verrechnungsquoten (vorn E. 2.2) am

"gesamten" GBL orientieren. Unterstützungseinheiten – und eine solche

scheint die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Töchtern zu bilden – steht

ein höherer GBL zu (vgl. Kapitel C.3.1

der SKOS-Richtlinien), weshalb bei einer verrechnungsweisen Rückerstattung die

monatlichen Raten in absoluten Zahlen entsprechend höher sind (VGr, 9. Dezember

2021, VB.2020.00828, E. 2.2). Indes kann die gebotene Rücksichtnahme auf

Kinder und Jugendliche je nach den Umständen des Einzelfalls für eine tiefe(re)

Quote sprechen.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Dezember 2023, soweit damit der Rekurs

gegen Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli

2023.

abgewiesen wurde, und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2023 sind aufzuheben, und die Sache ist im

Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären daher vollumfänglich der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Da aber auch dem Bezirksrat eine Gehörsverletzung

vorzuwerfen ist und eine solche bereits mit Rekurs gerügt worden war (vorn E. 4.1.2),

rechtfertigt es sich, in Anwendung des Verursacherprinzips diesem ebenso einen

Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

5.3

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

dementsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Parteientschädigungen wurden weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren

beantragt.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind

nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG; SR. 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses

des Bezirksrats Horgen vom 14. Dezember 2023, soweit damit der Rekurs

gegen Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli

2023.

abgewiesen wurde, und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird

im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 dem Bezirksrat Horgen

auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.