VB.2024.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00014
29. Januar 2025Deutsch12 min
(URT.2025.25970)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00014
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt E,
vertreten durch die
Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Stadt E mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Sie lebt mit ihren Töchtern B (geb. 2007), C (geb. 2009) und D
(geb. 2013) zusammen.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 verpflichtete die
Sozialkommission der Stadt E A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 85.1.1), unrechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe von total Fr. 7'732.25 zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1).
Die Rückerstattung erfolge ab 1. September 2023 während vorerst zwölf
Monaten in Raten von monatlich Fr. 330.- (Dispositivziffer 2). Weiter
beschloss die Stadt E, gegen A bei der Staatsanwaltschaft wegen des
unrechtmässigen Sozialhilfebezugs Strafanzeige einzureichen (Dispositivziffer 5).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 23. August 2023 erhob A Rekurs beim
Bezirksrat Horgen und beantragte, auf eine
Rückerstattung sei zu verzichten, mindestens sei aber der zurückzuerstattende
Betrag neu zu berechnen. Eventualiter sei die monatliche Verrechnung auf
maximal 15 % ihres eigenen Anteils am Grundbedarf für den Lebensunterhalt
(GBL) festzulegen. Sodann sei auf das Einreichen einer Strafanzeige zu
verzichten und seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom
14.
Dezember 2023 wies der Bezirksrat den Rekurs vollumfänglich ab (Dispositivziffer I).
Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer II).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 13. Januar
2024.
(Poststempel vom 15. Januar 2024) an das Verwaltungsgericht und
beantragte, beim "Umfang der Kürzung zwecks Rückerstattung sei auf das
Wohl meiner Kinder Rücksicht zu nehmen und die Kürzung auf meinen Anteil am
Grundbedarf zu begrenzen". Daneben ersuchte sie sinngemäss um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2024 forderte
das Verwaltungsgericht A auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die bereits
eingereichte Beschwerdeschrift mit ihrer Originalunterschrift zu versehen und
zurückzusenden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem A
dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen war, eröffnete das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2024 den
Schriftenwechsel und zog die vorinstanzlichen Akten bei.
Der Bezirksrat beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Januar
2024.
die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte sinngemäss die Stadt
E mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024. Weitere Eingaben erfolgten
nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt
und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist
der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Streitgegenstand ist auf die Frage des Umfangs der monatlichen bzw. ratenweisen
Verrechnung der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin mit dem GBL der
Beschwerdeführerin beschränkt. Die Höhe der Rückerstattungsforderung an sich
beanstandet die Beschwerdeführerin nicht mehr.
2.
2.1
Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe
bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Nach § 26 lit. a SHG ist zur
Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter
unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Sind die gesetzlichen
Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der
Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die
Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So
kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen,
dass sie den GBL kürzt (SKOS-Richtlinien Kapitel E.4). In betragsmässiger
und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indessen nur in jenem Rahmen
zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der sanktionsweisen Kürzung von
Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 9. Dezember
2021, VB.2020.00828, E. 2.1; 16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 2.1).
Gemäss Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien kann der GBL um bis zu 30 %
gekürzt werden. Eine Kürzung von weniger als 20 % ist auf maximal zwölf
Monate zu befristen, eine solche von 20 % bis 30 % ist auf maximal
sechs Monate zu befristen. Anschliessend ist sie zu überprüfen. Die
Auswirkungen einer Kürzung auf Kinder und Jugendliche sind zu berücksichtigen.
2.3
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin erwog im Beschluss vom 13. Juli 2023, aufgrund der Höhe
des geschuldeten Betrags und unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der
Beschwerdeführerin und des Alters ihrer Kinder erscheine eine Rückerstattung im
Umfang von 15 % des gesamten GBL, entsprechend Fr. 330.-, als
verhältnismässig.
3.2
Der
Bezirksrat erwog im Beschluss vom 14. Dezember 2023, die Kürzung um Fr. 330.-
entspreche ca. 15 % des GBL der Beschwerdeführerin und liege damit
unter dem maximal Zulässigen. Zwar stehe der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie nach Abzug der Raten ein wesentlich kleinerer Betrag zur Verfügung.
Jedoch erscheine die Höhe der Raten im Hinblick auf den Gesamtbetrag an
unrechtmässig bezogener Sozialhilfe in Höhe von Fr. 7'732.25 als noch
verhältnismässig, zumal die Dauer der Verrechnung auf vorerst zwölf Monate
beschränkt sei. Bereits mit Raten von Fr. 330.- bedürfte es fast zweier
Jahre für die vollständige Rückerstattung. Eine Reduktion der Höhe der Raten
würde zu einer übermässig langen Rückzahlungsdauer führen, welche gesamthaft
vier Jahre nicht überschreiten sollte. Dazu komme, dass – auch wenn es sich bei
der Kürzung des GBL nicht um eine Sanktion handle – die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Verletzung der Meldepflicht bzw. den
unrechtmässigen Bezug der Leistungen nicht unberücksichtigt bleiben könnten.
Diese legten den Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin zumindest in
Erwägung gezogen habe, kein Anrecht auf die Gelder gehabt zu haben. Insofern
könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
gutgläubig gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin die erhaltenen Beträge im
Interesse ihrer Familie ausgegeben habe, vermöge an der Unrechtmässigkeit des
Bezugs der Sozialhilfeleistungen nichts zu ändern.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin gehe
fälschlicherweise von einem 4-Personen-Haushalt anstelle eines
3-Personen-Haushalts aus; ihre älteste Tochter beziehe keine Sozialhilfe mehr.
15.
% des GBL entsprächen damit Fr. 248.- und nicht Fr. 330.-.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Interessen ihrer Kinder seien nicht
beachtet worden. Jedenfalls habe die Beschwerdegegnerin nicht begründet,
inwiefern sie dies getan habe. Vielmehr habe sie im Beschluss vom 13. Juli
2023.
und danach in der Rekursantwort vom 13. Juli 2023 bloss festgestellt,
die Auswirkungen der Kürzung des GBL auf die Interessen der Kinder
berücksichtigt zu haben. Der Bezirksrat seinerseits habe sich hierzu gar nicht
geäussert.
4.
4.1
Soweit die
Beschwerdeführerin (sinngemäss) eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bzw.
der Begründungspflicht seitens der Vorinstanzen rügt, erweist sich die
Beschwerde als berechtigt.
4.1.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei
muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern
kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 17. August
2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden Anforderungen an
Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell festlegen,
sondern richten sich nach den Umständen (vgl. Gerold Steinmann/Benjamin
Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich
2023, Art. 29 Rz. 65, mit Hinweisen). Je grösser der
Entscheidungsspielraum ist, welcher der Behörde infolge Ermessen und
unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die
individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die
Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur;
dessen Verletzung führt daher grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler VGr, 6. Oktober 2023,
VB.2023.00525, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung kann indes eine
obere Instanz die Gehörsverletzung vor einer unteren Instanz heilen, wenn die
Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch
Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung
ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde,
die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3;
142.
II E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 2. März 2023,
VB.2022.00547, E. 4.5).
4.1.2
Den Sozialbehörden kommt bei der Festlegung, in welchem Umfang sie ihren
Rückerstattungsanspruch mit dem GBL der betroffenen Personen verrechnen will,
Ermessen zu, wobei sie in die Entscheidfindung auch die Auswirkungen der Kürzung auf Kinder und Jugendliche
einfliessen zu lassen haben (vorn E. 2.2). Dieses Ermessen
entbindet sie jedoch nicht davon, ihre Anordnungen nachvollziehbar zu
begründen. Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht rügt, hielt die Beschwerdegegnerin zwar jeweils
fest, ihre familiäre Situation berücksichtigt zu haben (so auch in der
Beschwerdeantwort). Inwiefern sie dies getan haben will bzw. die
Verrechnung im angeordneten Umfang den Interessen der drei Töchter der
Beschwerdeführerin Rechnung trägt, kann jedoch dem Beschluss vom 13. Juli
2023.
– und auch den späteren Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin – nicht
entnommen werden. Insofern mangelt es diesem an einer rechtsgenügenden
Begründung, und die Beschwerdegegnerin verletzte somit das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat hätte diese Gehörsverletzung nach dem
Gesagten prinzipiell zwar heilen können. Dies tat er jedoch nicht (vgl. vorn E. 3.2).
So setzte er sich mit der Frage der Auswirkungen
der Kürzung des GBL auf die Töchter der Beschwerdeführerin nicht
auseinander, obwohl die Beschwerdeführerin (schon) mit Rekurs vorbrachte, ihre
Töchter seien die Hauptleidtragenden der Kürzung. Damit verletzte auch der
Bezirksrat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
4.2
Vor diesem
Hintergrund und angesichts der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts
(vorn E. 2.3) sind die vorinstanzlichen Entscheide im Umfang des
Streitgegenstands aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Entscheidung über den
Umfang der Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der laufenden
Unterstützung der Beschwerdeführerin im Sinn einer "Sprungrückweisung"
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64
N. 4).
4.3
Damit
erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Festgehalten sei insofern lediglich, dass sich die in den SKOS-Richtlinien
vorgesehenen maximalen Verrechnungsquoten (vorn E. 2.2) am
"gesamten" GBL orientieren. Unterstützungseinheiten – und eine solche
scheint die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Töchtern zu bilden – steht
ein höherer GBL zu (vgl. Kapitel C.3.1
der SKOS-Richtlinien), weshalb bei einer verrechnungsweisen Rückerstattung die
monatlichen Raten in absoluten Zahlen entsprechend höher sind (VGr, 9. Dezember
2021, VB.2020.00828, E. 2.2). Indes kann die gebotene Rücksichtnahme auf
Kinder und Jugendliche je nach den Umständen des Einzelfalls für eine tiefe(re)
Quote sprechen.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Dezember 2023, soweit damit der Rekurs
gegen Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli
2023.
abgewiesen wurde, und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2023 sind aufzuheben, und die Sache ist im
Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären daher vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Da aber auch dem Bezirksrat eine Gehörsverletzung
vorzuwerfen ist und eine solche bereits mit Rekurs gerügt worden war (vorn E. 4.1.2),
rechtfertigt es sich, in Anwendung des Verursacherprinzips diesem ebenso einen
Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).
5.3
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
dementsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Parteientschädigungen wurden weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren
beantragt.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind
nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG; SR. 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses
des Bezirksrats Horgen vom 14. Dezember 2023, soweit damit der Rekurs
gegen Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli
2023.
abgewiesen wurde, und Dispositivziffer 2 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird
im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 dem Bezirksrat Horgen
auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.