VB.2024.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00018
26. März 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25230)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00018
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Erlass
Verbüssung Reststrafe/Aussetzung Strafvollzug etc.,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und ihr Ehemann B wurden mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 12. März 2021 des gewerbsmässigen Betrugs, der
mehrfachen Urkundenfälschung etc. schuldig gesprochen. A wurde mit einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 27 Monaten Gefängnis bestraft
(8 Monate davon vollziehbar; 22 Tage davon durch Freiheitsentzug
erstanden). Zudem wurde A mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu
Fr. 100.- bestraft (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre). Das
Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Obergerichts erhobenen Beschwerden
mit Urteil vom 2. November 2022 (6B_583//2021 und 6B_584/2021) ab. Ebenso
wies es erhobene Revisionsgesuche ab (BGr, 22. März 2023, 6F_3/2023 und
6F_4/2023).
Justiz und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe) bot A
die Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft
(HG) an. Darüber kam am 12. April 2023 eine Vollzugsvereinbarung zustande.
A trat die Strafe am 6. September 2023 im Gefängnis C an. Am 7. September
2023 beantragte A bei JuWe, sie sei im Gefängnis C in einem Einzelzimmer
unterzubringen, wie ihr das vorab zugesichert worden sei; zudem sei ihr das
Verlassen der HG an sechs Tagen pro Woche zu gewähren; eventualiter sei die Strafverbüssung
vollumfänglich zu erlassen. JuWe wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Oktober
2023 ab.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wies die
Direktion der Justiz und des Innern den am 13. November 2023 dagegen
erhobenen Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 15. Januar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 12. Dezember 2023 und der Verfügung von JuWe vom
13.
Oktober 2023. Weiter sei dem Antrag auf vollumfänglichen Erlass der
Reststrafverbüssung zu entsprechen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte
sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug
anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die
aufschiebende Wirkung zukomme, und trat auf das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein. Weiter hielt er
fest, dass über das Gesuch um vorsorgliche Massnahme allenfalls nach Eingang
der Akten und der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zu entscheiden sei,
jedoch die Frist zur Beschwerdeantwort und Akteneinreichung zu verkürzen sei.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte mit
Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 und das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar
2024.
die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug gemäss Straf- und
Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffende Streitigkeit
fällt in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat im Sinn einer vorsorglichen Massnahme um sofortige
Entlassung aus der Strafverbüssung ersucht. Da mit dem vorliegenden Urteil ein
Endentscheid ergeht, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der
geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung von JuWe vom 13. Oktober 2023
auseinandergesetzt. Weiter habe sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses ersucht. Die Vorinstanz habe dieses Gesuch als Gesuch um vorsorgliche
Massnahme entgegengenommen, obwohl sie dies nicht verlangt habe. Die Vorinstanz
habe sich folglich auch diesbezüglich nicht mit ihrem Rekurs
auseinandergesetzt. Sodann sei ihr zwar das Aktenverzeichnis der Vollzugsakten
zugestellt worden. Sie habe dabei aber feststellen müssen, dass sie von den
Akten Nr. 3.1, 4 und 8.1 keine Kenntnis habe. Die Beschwerdeführerin rügt
damit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
2.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.
Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören,
prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die
Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen
Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die
Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 3. September 2019, VB.2019.00343, E. 5.2.2).
2.3
Es trifft nicht zu, dass sich die
Vorinstanz mit der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung von JuWe vom
13.
Oktober 2023 nicht auseinandergesetzt hat. So hat sie in E. 5
ihres Entscheids ausgeführt, weshalb sie davon ausgeht, dass kein
Nichtigkeitsgrund vorliegt. Es trifft auch nicht zu, dass sich die
Vorinstanz nicht mit dem Eventualantrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
auseinandergesetzt hat. Sie hat bereits mit Eingangsbestätigung vom
17.
November 2023 festgehalten, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung
zukomme, es sich jedoch um eine negative Verfügung handle, weshalb dies nichts
an der Rechtslage ändere. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch mit keinem Wort begründet hat. Die
Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, weitere Ausführungen hierzu zu machen. JuWe setzte sich in seiner Verfügung vom
13.
Oktober 2023 mit der Sachlage in einem Mass auseinander, das es der
Beschwerdeführerin ohne Weiteres erlaubte, sich der Tragweite des Entscheids
bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Vorinstanz
weiterzuziehen. Schliesslich ist auch das Recht
auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden. Die
Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich um Zustellung
des Aktenverzeichnisses der Vollzugsakten ersucht. Dem Ersuchen ist die
Vorinstanz nachgekommen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte die
Beschwerdeführerin nun (sinngemäss) Akteneinsicht, indem sie geltend macht,
dass ihr nicht alle Akten bekannt seien. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb
zwecks Terminvereinbarung zur Akteneinsicht telefonisch durch das
Verwaltungsgericht kontaktiert. Sie verzichtete jedoch bis auf Weiteres auf
Akteneinsicht. Das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht verletzt worden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt den Erlass der Reststrafverbüssung. Zur Begründung
führt sie aus, die durch sie zu absolvierende Strafverbüssung stehe unter den
gegebenen unzulänglichen Bedingungen nicht im Widerspruch zum öffentlichen
Interesse. Den Strafbehörden stehe in Fällen, wo der Strafvollzug nicht nur die
Gesundheit, sondern auch das Leben des Strafverbüssenden gefährde, ausdrücklich
ein Handlungsspielraum offen. Es sei eine Abwägung von privaten und
öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. BGr, 10. Januar 2019,
6B.101/2018, E. 3). Die gegen sie durch das Obergericht verhängte Strafe
basiere auf einem mangelhaften Urteil. Sie habe mittlerweile 4 Monate der
Strafe verbüsst und habe unverhältnismässige Schäden erlitten, ohne dass
dadurch ein Nutzen für die Gesellschaft entstanden sei. Das Gegenteil treffe
zu. Wenn sie nicht gesund und arbeitsfähig bleibe, entstehe der Allgemeinheit
und dem Staat lediglich ein Schaden. Bei einer gesellschaftlich und beruflich
integrierten Schweizer Bürgerin seien solche Sanktionen weder nötig noch
gerechtfertigt. Der Vollzug der Strafe stehe im krassen Widerspruch zu § 30
Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von
Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 (StVG), wonach der Vollzug der
Freiheitsstrafe als Hilfe für die Eingliederung des Eingewiesenen in die
Gesellschaft zu gestalten ist. Weiter verstosse der Vollzug auch gegen Art. 10
BV, wonach jeder Bürger das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit
habe. Aufgrund der Verhältnisse im Strafvollzug sei dies nachweislich nicht
gewährleistet. Schliesslich verletze der Vollzug der Freiheitsstrafe auch Art. 5
BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liege und
verhältnismässig sein müsse. Beides sei in ihrem Fall unter den gegebenen
Umständen nicht gegeben. Die Verfügung von JuWe vom 13. Oktober 2023 sei
fehlerhaft. Sie habe um vollumfänglichen Erlass der Reststrafverbüssung, nicht
um eine Aussetzung der Strafe ersucht. In seiner Verfügung habe sich JuWe
jedoch nur mit der Aussetzung der Strafe auseinandergesetzt, eine solche sei in
ihrem Fall überhaupt nicht möglich. Diese fehlerhafte Feststellung und
Beurteilung des Sachverhalts, die unrichtige Anwendung von Art. 43 Abs. 3
StGB bzw. dessen falsche Auslegung würden schwere Verfahrensmängel darstellen,
weshalb die Verfügung von JuWe nichtig sei. Die rechtswidrig erlassene
Verfügung von JuWe verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb die Vorinstanz
verpflichtet sei, ihre unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug
anzuordnen.
3.2
Fehlerhafte
Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen
bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit. Damit
Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel
aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein
und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als
Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und
schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines
Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes
wegen zu beachten (BGE 147 III 226 E. 3.1.2, 138 II 501 E. 3.1, 137 I
273.
E. 3.1).
3.3
An einem solchen schweren, sofort
erkennbaren Mangel leidet die Verfügung von JuWe offensichtlich nicht. Wie JuWe
in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 2. Februar 2024 zutreffend
ausführt, mag zwar zutreffen, dass in seiner Verfügung vom 13. Oktober
2023.
in semantischer Hinsicht eine Diskrepanz zwischen Antrag und Entscheid
vorliegt, dies ist jedoch massgeblich auf den Umstand zurückzuführen, dass
weder das Strafgesetzbuch noch die weiteren gesetzlichen Grundlagen einen
Erlass der Reststrafe durch die Vollzugsbehörden vorsehen (Art. 372
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB] und Art. 439
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). An dieser Beurteilung vermag auch
die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts zu ändern,
betreffen die Erwägungen doch die Voraussetzungen einer Verschiebung des
Strafvollzugs und führen nicht zu einem Straferlass (vgl. BGr, 10. Januar
2019, 6B.101/2018, E. 3). Wie JuWe
weiter zutreffend festhält, ist gesetzlich einzig das Institut des
Strafunterbruchs nach Art. 92 StGB vorgesehen, gemäss welchem der Vollzug
einer Strafe aus wichtigen Gründen unterbrochen werden darf. JuWe hat sich
inhaltlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin um umgehende Entlassung aus
dem Strafvollzug auseinandergesetzt und festgehalten, aus welchen Gründen dies
nicht möglich ist. Sodann weist JuWe zu Recht darauf hin, dass die
Annahme einer Nichtigkeit entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht zu
einer umgehenden Entlassung aus dem Vollzug führen würde. Die Verfügung von JuWe ist nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin beantragt auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren den Erlass der Reststrafverbüssung und die sofortige
Entlassung aus dem Strafvollzug. Sie verkennt, dass sie rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese Strafe zu vollziehen ist. Sie
ist deshalb nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Erlass der Strafe nicht
möglich ist. Dass sie subjektiv davon ausgeht, dass der Vollzug der
Freiheitsstrafe in ihrem Fall nicht notwendig und sogar schädlich sei, ändert
an dieser Tatsache nichts. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten einzig
zu einem Unterbruch des Vollzugs führen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch
explizit mitgeteilt, dass sie keinen Unterbruch des Vollzugs beantragt. Es
erübrigt sich deshalb, auf die Voraussetzungen eines Unterbruchs weiter
einzugehen, und kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanzen verwiesen werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die
Verhängung der Freiheitsstrafe und gegen das Urteil des Obergerichts richtet,
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie diese Einwände im Strafverfahren
hat vorbringen können und sie im Rahmen des Strafvollzugs nicht mehr geprüft
werden können. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Vollzug der
Freiheitsstrafe auch nicht gegen § 30 Abs. 1 StVG sowie Art. 5
und 10 BV verstösst und ein Verstoss im Übrigen auch zu keinem Erlass der
Reststrafverbüssung führen würde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
bleibt ihr verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 125.- Zustellkosten,
Fr. 1'325.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD).