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Entscheid

VB.2024.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00018

26. März 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25230)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00018

Urteil

der Einzelrichterin

vom 26. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlass

Verbüssung Reststrafe/Aussetzung Strafvollzug etc.,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und ihr Ehemann B wurden mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 12. März 2021 des gewerbsmässigen Betrugs, der

mehrfachen Urkundenfälschung etc. schuldig gesprochen. A wurde mit einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 27 Monaten Gefängnis bestraft

(8 Monate davon vollziehbar; 22 Tage davon durch Freiheitsentzug

erstanden). Zudem wurde A mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu

Fr. 100.- bestraft (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre). Das

Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Obergerichts erhobenen Beschwerden

mit Urteil vom 2. November 2022 (6B_583//2021 und 6B_584/2021) ab. Ebenso

wies es erhobene Revisionsgesuche ab (BGr, 22. März 2023, 6F_3/2023 und

6F_4/2023).

Justiz und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe) bot A

die Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft

(HG) an. Darüber kam am 12. April 2023 eine Vollzugsvereinbarung zustande.

A trat die Strafe am 6. September 2023 im Gefängnis C an. Am 7. September

2023 beantragte A bei JuWe, sie sei im Gefängnis C in einem Einzelzimmer

unterzubringen, wie ihr das vorab zugesichert worden sei; zudem sei ihr das

Verlassen der HG an sechs Tagen pro Woche zu gewähren; eventualiter sei die Strafverbüssung

vollumfänglich zu erlassen. JuWe wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Oktober

2023 ab.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wies die

Direktion der Justiz und des Innern den am 13. November 2023 dagegen

erhobenen Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A am 15. Januar 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 12. Dezember 2023 und der Verfügung von JuWe vom

13.

Oktober 2023. Weiter sei dem Antrag auf vollumfänglichen Erlass der

Reststrafverbüssung zu entsprechen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte

sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug

anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die

aufschiebende Wirkung zukomme, und trat auf das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein. Weiter hielt er

fest, dass über das Gesuch um vorsorgliche Massnahme allenfalls nach Eingang

der Akten und der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zu entscheiden sei,

jedoch die Frist zur Beschwerdeantwort und Akteneinreichung zu verkürzen sei.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte mit

Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 und das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar

2024.

die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug gemäss Straf- und

Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffende Streitigkeit

fällt in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin hat im Sinn einer vorsorglichen Massnahme um sofortige

Entlassung aus der Strafverbüssung ersucht. Da mit dem vorliegenden Urteil ein

Endentscheid ergeht, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der

geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung von JuWe vom 13. Oktober 2023

auseinandergesetzt. Weiter habe sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses ersucht. Die Vorinstanz habe dieses Gesuch als Gesuch um vorsorgliche

Massnahme entgegengenommen, obwohl sie dies nicht verlangt habe. Die Vorinstanz

habe sich folglich auch diesbezüglich nicht mit ihrem Rekurs

auseinandergesetzt. Sodann sei ihr zwar das Aktenverzeichnis der Vollzugsakten

zugestellt worden. Sie habe dabei aber feststellen müssen, dass sie von den

Akten Nr. 3.1, 4 und 8.1 keine Kenntnis habe. Die Beschwerdeführerin rügt

damit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass

eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und

ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.

Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören,

prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die

Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen

Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die

Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem

Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 3. September 2019, VB.2019.00343, E. 5.2.2).

2.3

Es trifft nicht zu, dass sich die

Vorinstanz mit der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung von JuWe vom

13.

Oktober 2023 nicht auseinandergesetzt hat. So hat sie in E. 5

ihres Entscheids ausgeführt, weshalb sie davon ausgeht, dass kein

Nichtigkeitsgrund vorliegt. Es trifft auch nicht zu, dass sich die

Vorinstanz nicht mit dem Eventualantrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

auseinandergesetzt hat. Sie hat bereits mit Eingangsbestätigung vom

17.

November 2023 festgehalten, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung

zukomme, es sich jedoch um eine negative Verfügung handle, weshalb dies nichts

an der Rechtslage ändere. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt,

dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch mit keinem Wort begründet hat. Die

Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, weitere Ausführungen hierzu zu machen. JuWe setzte sich in seiner Verfügung vom

13.

Oktober 2023 mit der Sachlage in einem Mass auseinander, das es der

Beschwerdeführerin ohne Weiteres erlaubte, sich der Tragweite des Entscheids

bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Vorinstanz

weiterzuziehen. Schliesslich ist auch das Recht

auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden. Die

Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich um Zustellung

des Aktenverzeichnisses der Vollzugsakten ersucht. Dem Ersuchen ist die

Vorinstanz nachgekommen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte die

Beschwerdeführerin nun (sinngemäss) Akteneinsicht, indem sie geltend macht,

dass ihr nicht alle Akten bekannt seien. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb

zwecks Terminvereinbarung zur Akteneinsicht telefonisch durch das

Verwaltungsgericht kontaktiert. Sie verzichtete jedoch bis auf Weiteres auf

Akteneinsicht. Das rechtliche Gehör

der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht verletzt worden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt den Erlass der Reststrafverbüssung. Zur Begründung

führt sie aus, die durch sie zu absolvierende Strafverbüssung stehe unter den

gegebenen unzulänglichen Bedingungen nicht im Widerspruch zum öffentlichen

Interesse. Den Strafbehörden stehe in Fällen, wo der Strafvollzug nicht nur die

Gesundheit, sondern auch das Leben des Strafverbüssenden gefährde, ausdrücklich

ein Handlungsspielraum offen. Es sei eine Abwägung von privaten und

öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. BGr, 10. Januar 2019,

6B.101/2018, E. 3). Die gegen sie durch das Obergericht verhängte Strafe

basiere auf einem mangelhaften Urteil. Sie habe mittlerweile 4 Monate der

Strafe verbüsst und habe unverhältnismässige Schäden erlitten, ohne dass

dadurch ein Nutzen für die Gesellschaft entstanden sei. Das Gegenteil treffe

zu. Wenn sie nicht gesund und arbeitsfähig bleibe, entstehe der Allgemeinheit

und dem Staat lediglich ein Schaden. Bei einer gesellschaftlich und beruflich

integrierten Schweizer Bürgerin seien solche Sanktionen weder nötig noch

gerechtfertigt. Der Vollzug der Strafe stehe im krassen Widerspruch zu § 30

Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von

Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 (StVG), wonach der Vollzug der

Freiheitsstrafe als Hilfe für die Eingliederung des Eingewiesenen in die

Gesellschaft zu gestalten ist. Weiter verstosse der Vollzug auch gegen Art. 10

BV, wonach jeder Bürger das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit

habe. Aufgrund der Verhältnisse im Strafvollzug sei dies nachweislich nicht

gewährleistet. Schliesslich verletze der Vollzug der Freiheitsstrafe auch Art. 5

BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liege und

verhältnismässig sein müsse. Beides sei in ihrem Fall unter den gegebenen

Umständen nicht gegeben. Die Verfügung von JuWe vom 13. Oktober 2023 sei

fehlerhaft. Sie habe um vollumfänglichen Erlass der Reststrafverbüssung, nicht

um eine Aussetzung der Strafe ersucht. In seiner Verfügung habe sich JuWe

jedoch nur mit der Aussetzung der Strafe auseinandergesetzt, eine solche sei in

ihrem Fall überhaupt nicht möglich. Diese fehlerhafte Feststellung und

Beurteilung des Sachverhalts, die unrichtige Anwendung von Art. 43 Abs. 3

StGB bzw. dessen falsche Auslegung würden schwere Verfahrensmängel darstellen,

weshalb die Verfügung von JuWe nichtig sei. Die rechtswidrig erlassene

Verfügung von JuWe verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb die Vorinstanz

verpflichtet sei, ihre unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug

anzuordnen.

3.2

Fehlerhafte

Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen

bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit. Damit

Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel

aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein

und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als

Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und

schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines

Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes

wegen zu beachten (BGE 147 III 226 E. 3.1.2, 138 II 501 E. 3.1, 137 I

273.

E. 3.1).

3.3

An einem solchen schweren, sofort

erkennbaren Mangel leidet die Verfügung von JuWe offensichtlich nicht. Wie JuWe

in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 2. Februar 2024 zutreffend

ausführt, mag zwar zutreffen, dass in seiner Verfügung vom 13. Oktober

2023.

in semantischer Hinsicht eine Diskrepanz zwischen Antrag und Entscheid

vorliegt, dies ist jedoch massgeblich auf den Umstand zurückzuführen, dass

weder das Strafgesetzbuch noch die weiteren gesetzlichen Grundlagen einen

Erlass der Reststrafe durch die Vollzugsbehörden vorsehen (Art. 372

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB] und Art. 439

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). An dieser Beurteilung vermag auch

die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts zu ändern,

betreffen die Erwägungen doch die Voraussetzungen einer Verschiebung des

Strafvollzugs und führen nicht zu einem Straferlass (vgl. BGr, 10. Januar

2019, 6B.101/2018, E. 3). Wie JuWe

weiter zutreffend festhält, ist gesetzlich einzig das Institut des

Strafunterbruchs nach Art. 92 StGB vorgesehen, gemäss welchem der Vollzug

einer Strafe aus wichtigen Gründen unterbrochen werden darf. JuWe hat sich

inhaltlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin um umgehende Entlassung aus

dem Strafvollzug auseinandergesetzt und festgehalten, aus welchen Gründen dies

nicht möglich ist. Sodann weist JuWe zu Recht darauf hin, dass die

Annahme einer Nichtigkeit entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht zu

einer umgehenden Entlassung aus dem Vollzug führen würde. Die Verfügung von JuWe ist nach dem

Gesagten nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin beantragt auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren den Erlass der Reststrafverbüssung und die sofortige

Entlassung aus dem Strafvollzug. Sie verkennt, dass sie rechtskräftig zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese Strafe zu vollziehen ist. Sie

ist deshalb nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Erlass der Strafe nicht

möglich ist. Dass sie subjektiv davon ausgeht, dass der Vollzug der

Freiheitsstrafe in ihrem Fall nicht notwendig und sogar schädlich sei, ändert

an dieser Tatsache nichts. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten einzig

zu einem Unterbruch des Vollzugs führen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch

explizit mitgeteilt, dass sie keinen Unterbruch des Vollzugs beantragt. Es

erübrigt sich deshalb, auf die Voraussetzungen eines Unterbruchs weiter

einzugehen, und kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanzen verwiesen werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die

Verhängung der Freiheitsstrafe und gegen das Urteil des Obergerichts richtet,

ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie diese Einwände im Strafverfahren

hat vorbringen können und sie im Rahmen des Strafvollzugs nicht mehr geprüft

werden können. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Vollzug der

Freiheitsstrafe auch nicht gegen § 30 Abs. 1 StVG sowie Art. 5

und 10 BV verstösst und ein Verstoss im Übrigen auch zu keinem Erlass der

Reststrafverbüssung führen würde.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

bleibt ihr verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 125.- Zustellkosten,

Fr. 1'325.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD).