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Entscheid

VB.2024.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00019

26. März 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25231)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00019

Urteil

der Einzelrichterin

vom 26. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlass

Verbüssung Reststrafe/Aussetzung Strafvollzug etc.,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und seine Ehefrau B wurden mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 12. März 2021 des gewerbsmässigen Betrugs, der

mehrfachen Urkundenfälschung etc. schuldig gesprochen. A wurde mit einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 31 Monaten Gefängnis bestraft

(8 Monate davon vollziehbar; 22 Tage davon durch Freiheitsentzug

erstanden). Zudem wurde A mit einer Geldstrafe von 345 Tagessätzen zu

Fr. 100.- bestraft (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre). Das

Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Obergerichts erhobenen Beschwerden

mit Urteil vom 2. November 2022 (6B_583//2021 und 6B_584/2021) ab. Ebenso

wies es erhobene Revisionsgesuche ab (BGr, 22. März 2023, 6F_3/2023 und

6F_4/2023).

Justiz und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe) bot A

die Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft

(HG) an. Darüber kam am 24. Mai 2023 eine Vollzugsvereinbarung zustande. A

trat die Strafe am 11. September 2023 im Gefängnis C an. Am 25. September

2023 beantragte A bei JuWe, die Unterbringung im Gefängnis C sei anders

als zugesichert, seine Sicherheit könne nicht gewährleistet werden. Zudem sei

ihm das Verlassen der HG an sechs Tagen pro Woche zu gewähren; eventualiter sei

die Strafverbüssung vollumfänglich zu erlassen. JuWe wies das Gesuch mit

Verfügung vom 28. Oktober 2023 ab.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wies die

Direktion der Justiz und des Innern den am 13. November 2023 dagegen

erhobenen Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A am 15. Januar 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 12. Dezember 2023 und der Verfügung von JuWe vom

28.

Oktober 2023. Weiter sei dem Antrag auf

vollumfänglichen Erlass der Reststrafverbüssung zu

entsprechen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte

er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug

anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die

aufschiebende Wirkung zukomme, und trat auf das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein. Weiter hielt er

fest, dass über das Gesuch um vorsorgliche Massnahme allenfalls nach Eingang

der Akten und Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zu entscheiden sei, jedoch

die Frist zur Beschwerdeantwort und Akteneinreichung zu verkürzen sei.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte mit

Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 und das JuWe beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug gemäss Straf- und

Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffende Streitigkeit

fällt in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat im Sinn einer vorsorglichen Massnahme um sofortige

Entlassung aus der Strafverbüssung ersucht. Da mit dem vorliegenden Urteil ein

Endentscheid ergeht, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der geltend

gemachten Nichtigkeit der Verfügung von JuWe vom 28. Oktober 2023

auseinandergesetzt. Weiter habe er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses ersucht. Die Vorinstanz habe dieses Gesuch als Gesuch um vorsorgliche

Massnahme entgegengenommen, obwohl er dies nicht verlangt habe. Die Vorinstanz

habe sich folglich auch diesbezüglich nicht mit seinem Rekurs

auseinandergesetzt. Sodann sei ihm zwar das Aktenverzeichnis der Vollzugsakten

zugestellt worden. Er habe dabei aber feststellen müssen, dass er von den Akten

Nr. 3.1.1, 3.1.2 und 4 keine Kenntnis habe. Der Beschwerdeführer rügt

damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass

eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und

ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.

Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören,

prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die

Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die

wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn

sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.

zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 3. September 2019, VB.2019.00343,

E. 5.2.2).

2.3

Es trifft nicht zu, dass sich die

Vorinstanz mit der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung von JuWe vom 28. Oktober

2023.

nicht auseinandergesetzt hat. So hat sie in E. 5 ihres Entscheids

ausgeführt, weshalb sie davon ausgeht, dass kein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Es

trifft auch nicht zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Eventualantrag um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat. Sie hat bereits

mit Eingangsbestätigung vom 17. November 2023 festgehalten, dass dem

Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, es sich jedoch um eine negative

Verfügung handle, weshalb dies nichts an der Rechtslage ändere. Sodann hat die

Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch mit

keinem Wort begründet hat. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, weitere

Ausführungen hierzu zu machen. JuWe

setzte sich in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2023 mit der Sachlage in

einem Mass auseinander, das es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres erlaubte, sich der Tragweite

des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

Vorinstanz weiterzuziehen. Schliesslich ist auch das Recht auf

Akteneinsicht des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer

hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich um Zustellung des Aktenverzeichnisses

der Vollzugsakten ersucht. Dem Ersuchen ist die Vorinstanz nachgekommen. Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer nun

(sinngemäss) Akteneinsicht, indem er geltend macht, dass ihm nicht alle Akten

bekannt seien. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zwecks Terminvereinbarung zur

Akteneinsicht telefonisch durch das Verwaltungsgericht kontaktiert. Er

verzichtete jedoch bis auf Weiteres auf Akteneinsicht. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht verletzt

worden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt den Erlass der Reststrafverbüssung. Zur Begründung

führt er aus, die durch ihn zu absolvierende Strafverbüssung stehe unter den

gegebenen unzulänglichen Bedingungen nicht im Widerspruch zum öffentlichen

Interesse. Den Strafbehörden stehe in Fällen, wo der Strafvollzug nicht nur die

Gesundheit, sondern auch das Leben des Strafverbüssenden gefährde, ausdrücklich

ein Handlungsspielraum offen. Es sei eine Abwägung von privaten und

öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. BGr, 10. Januar 2019,

6B.101/2018, E. 3). Die gegen ihn durch das Obergericht verhängte Strafe

basiere auf einem mangelhaften Urteil. Er habe mittlerweile 4 Monate der Strafe

verbüsst und habe unverhältnismässige Schäden erlitten, ohne dass dadurch ein

Nutzen für die Gesellschaft entstanden sei. Das Gegenteil treffe zu. Wenn er

nicht gesund und arbeitsfähig bleibe, entstehe der Allgemeinheit und dem Staat

lediglich ein Schaden. Bei einem gesellschaftlich und beruflich integrierten

Schweizer Bürger seien solche Sanktionen weder nötig noch gerechtfertigt. Der

Vollzug der Strafe stehe im krassen Widerspruch zu § 30 Abs. 1 des

Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und

Massnahmen vom 30. Juni 1974 (StVG), wonach der Vollzug der

Freiheitsstrafe als Hilfe für die Eingliederung des Eingewiesenen in die

Gesellschaft zu gestalten ist. Weiter verstosse der Vollzug auch gegen Art. 10

BV, wonach jeder Bürger das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit

habe. Aufgrund der Verhältnisse im Strafvollzug sei dies nachweislich nicht

gewährleistet. Schliesslich verletze der Vollzug der Freiheitsstrafe auch Art. 5

BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liege und

verhältnismässig sein müsse. Beides sei in seinem Fall unter den gegebenen

Umständen nicht gegeben. Die Verfügung von JuWe vom 28. Oktober 2023 sei

fehlerhaft. Er habe um vollumfänglichen Erlass der Reststrafverbüssung, nicht

um eine Aussetzung der Strafe ersucht. In seiner Verfügung habe sich JuWe

jedoch nur mit der Aussetzung der Strafe auseinandergesetzt, eine solche sei in

seinem Fall überhaupt nicht möglich. Diese fehlerhafte Feststellung und

Beurteilung des Sachverhalts, die unrichtige Anwendung von Art. 43 Abs. 3

StGB bzw. dessen falschen Auslegung würden schwere Verfahrensmängel darstellen,

weshalb die Verfügung von JuWe nichtig sei. Die rechtswidrig erlassene

Verfügung von JuWe verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb die Vorinstanz

verpflichtet sei, seine unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug

anzuordnen.

3.2

Fehlerhafte

Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen

bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit. Damit

Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel

aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein

und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als

Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und

schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines

Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes

wegen zu beachten (BGE 147 III 226 E. 3.1.2, 138 II 501 E. 3.1, 137 I

273.

E. 3.1).

3.3

An einem solchen schweren, sofort

erkennbaren Mangel leidet die Verfügung von JuWe offensichtlich nicht. Wie JuWe

in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 2. Februar 2024 zutreffend

ausführt, mag zwar zutreffen, dass in seiner Verfügung vom 13. Oktober

2023.

in semantischer Hinsicht eine Diskrepanz zwischen Antrag und Entscheid

vorliegt, dies ist jedoch massgeblich auf den Umstand zurückzuführen, dass

weder das Strafgesetzbuch noch die weiteren gesetzlichen Grundlagen einen

Erlass der Reststrafe durch

die Vollzugsbehörden vorsehen (Art. 372 Schweizerisches

Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB] und Art. 439

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). An dieser Beurteilung vermag auch

die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts zu ändern,

betreffen die Erwägungen doch die Voraussetzungen einer Verschiebung des

Strafvollzugs und führen nicht zu einem Straferlass (vgl. BGr, 10. Januar

2019, 6B.101/2018, E. 3). Wie JuWe

weiter zutreffend festhält, ist gesetzlich einzig das Institut des

Strafunterbruchs nach Art. 92 StGB vorgesehen, gemäss welchem der Vollzug

einer Strafe aus wichtigen Gründen unterbrochen werden darf. JuWe hat sich

inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers um umgehende Entlassung aus dem

Strafvollzug auseinandergesetzt und festgehalten, aus welchen Gründen dies

nicht möglich ist. Sodann weist JuWe zu Recht darauf hin, dass die

Annahme einer Nichtigkeit entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht zu

einer umgehenden Entlassung aus dem Vollzug führen würde. Die Verfügung von JuWe ist nach dem

Gesagten nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer beantragt auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren den Erlass der Reststrafverbüssung und die sofortige

Entlassung aus dem Strafvollzug. Er verkennt, dass er rechtskräftig zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese Strafe zu vollziehen ist. Er

ist deshalb nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Erlass der Strafe nicht

möglich ist. Dass er subjektiv davon ausgeht, dass der Vollzug der

Freiheitsstrafe in seinem Fall nicht notwendig und sogar schädlich sei, ändert

an dieser Tatsache nichts. Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten einzig

zu einem Unterbruch des Vollzugs führen. Der Beschwerdeführer hat jedoch

explizit mitgeteilt, dass er keinen Unterbruch des Vollzugs beantragt. Es

erübrigt sich deshalb, auf die Voraussetzungen eines Unterbruchs weiter

einzugehen, und kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanzen verwiesen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die

Verhängung der Freiheitsstrafe und gegen das Urteil des Obergerichts richtet,

ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er diese Einwände im Strafverfahren

hat vorbringen können und sie im Rahmen des Strafvollzugs nicht mehr geprüft

werden können. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Vollzug der

Freiheitsstrafe auch nicht gegen § 30 Abs. 1 StVG sowie Art. 5

und 10 BV verstösst und ein Verstoss im Übrigen auch zu keinem Erlass der

(Rest-)Strafe führen würde.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 125.- Zustellkosten,

Fr. 1'325.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD).