VB.2024.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00019
26. März 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25231)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00019
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Erlass
Verbüssung Reststrafe/Aussetzung Strafvollzug etc.,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A und seine Ehefrau B wurden mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 12. März 2021 des gewerbsmässigen Betrugs, der
mehrfachen Urkundenfälschung etc. schuldig gesprochen. A wurde mit einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 31 Monaten Gefängnis bestraft
(8 Monate davon vollziehbar; 22 Tage davon durch Freiheitsentzug
erstanden). Zudem wurde A mit einer Geldstrafe von 345 Tagessätzen zu
Fr. 100.- bestraft (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre). Das
Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Obergerichts erhobenen Beschwerden
mit Urteil vom 2. November 2022 (6B_583//2021 und 6B_584/2021) ab. Ebenso
wies es erhobene Revisionsgesuche ab (BGr, 22. März 2023, 6F_3/2023 und
6F_4/2023).
Justiz und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe) bot A
die Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft
(HG) an. Darüber kam am 24. Mai 2023 eine Vollzugsvereinbarung zustande. A
trat die Strafe am 11. September 2023 im Gefängnis C an. Am 25. September
2023 beantragte A bei JuWe, die Unterbringung im Gefängnis C sei anders
als zugesichert, seine Sicherheit könne nicht gewährleistet werden. Zudem sei
ihm das Verlassen der HG an sechs Tagen pro Woche zu gewähren; eventualiter sei
die Strafverbüssung vollumfänglich zu erlassen. JuWe wies das Gesuch mit
Verfügung vom 28. Oktober 2023 ab.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wies die
Direktion der Justiz und des Innern den am 13. November 2023 dagegen
erhobenen Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 15. Januar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 12. Dezember 2023 und der Verfügung von JuWe vom
28.
Oktober 2023. Weiter sei dem Antrag auf
vollumfänglichen Erlass der Reststrafverbüssung zu
entsprechen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte
er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug
anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die
aufschiebende Wirkung zukomme, und trat auf das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein. Weiter hielt er
fest, dass über das Gesuch um vorsorgliche Massnahme allenfalls nach Eingang
der Akten und Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zu entscheiden sei, jedoch
die Frist zur Beschwerdeantwort und Akteneinreichung zu verkürzen sei.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte mit
Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 und das JuWe beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug gemäss Straf- und
Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffende Streitigkeit
fällt in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat im Sinn einer vorsorglichen Massnahme um sofortige
Entlassung aus der Strafverbüssung ersucht. Da mit dem vorliegenden Urteil ein
Endentscheid ergeht, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der geltend
gemachten Nichtigkeit der Verfügung von JuWe vom 28. Oktober 2023
auseinandergesetzt. Weiter habe er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses ersucht. Die Vorinstanz habe dieses Gesuch als Gesuch um vorsorgliche
Massnahme entgegengenommen, obwohl er dies nicht verlangt habe. Die Vorinstanz
habe sich folglich auch diesbezüglich nicht mit seinem Rekurs
auseinandergesetzt. Sodann sei ihm zwar das Aktenverzeichnis der Vollzugsakten
zugestellt worden. Er habe dabei aber feststellen müssen, dass er von den Akten
Nr. 3.1.1, 3.1.2 und 4 keine Kenntnis habe. Der Beschwerdeführer rügt
damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
2.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.
Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören,
prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die
Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 3. September 2019, VB.2019.00343,
E. 5.2.2).
2.3
Es trifft nicht zu, dass sich die
Vorinstanz mit der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung von JuWe vom 28. Oktober
2023.
nicht auseinandergesetzt hat. So hat sie in E. 5 ihres Entscheids
ausgeführt, weshalb sie davon ausgeht, dass kein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Es
trifft auch nicht zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Eventualantrag um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat. Sie hat bereits
mit Eingangsbestätigung vom 17. November 2023 festgehalten, dass dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, es sich jedoch um eine negative
Verfügung handle, weshalb dies nichts an der Rechtslage ändere. Sodann hat die
Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch mit
keinem Wort begründet hat. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, weitere
Ausführungen hierzu zu machen. JuWe
setzte sich in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2023 mit der Sachlage in
einem Mass auseinander, das es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres erlaubte, sich der Tragweite
des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
Vorinstanz weiterzuziehen. Schliesslich ist auch das Recht auf
Akteneinsicht des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer
hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich um Zustellung des Aktenverzeichnisses
der Vollzugsakten ersucht. Dem Ersuchen ist die Vorinstanz nachgekommen. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer nun
(sinngemäss) Akteneinsicht, indem er geltend macht, dass ihm nicht alle Akten
bekannt seien. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zwecks Terminvereinbarung zur
Akteneinsicht telefonisch durch das Verwaltungsgericht kontaktiert. Er
verzichtete jedoch bis auf Weiteres auf Akteneinsicht. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht verletzt
worden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt den Erlass der Reststrafverbüssung. Zur Begründung
führt er aus, die durch ihn zu absolvierende Strafverbüssung stehe unter den
gegebenen unzulänglichen Bedingungen nicht im Widerspruch zum öffentlichen
Interesse. Den Strafbehörden stehe in Fällen, wo der Strafvollzug nicht nur die
Gesundheit, sondern auch das Leben des Strafverbüssenden gefährde, ausdrücklich
ein Handlungsspielraum offen. Es sei eine Abwägung von privaten und
öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. BGr, 10. Januar 2019,
6B.101/2018, E. 3). Die gegen ihn durch das Obergericht verhängte Strafe
basiere auf einem mangelhaften Urteil. Er habe mittlerweile 4 Monate der Strafe
verbüsst und habe unverhältnismässige Schäden erlitten, ohne dass dadurch ein
Nutzen für die Gesellschaft entstanden sei. Das Gegenteil treffe zu. Wenn er
nicht gesund und arbeitsfähig bleibe, entstehe der Allgemeinheit und dem Staat
lediglich ein Schaden. Bei einem gesellschaftlich und beruflich integrierten
Schweizer Bürger seien solche Sanktionen weder nötig noch gerechtfertigt. Der
Vollzug der Strafe stehe im krassen Widerspruch zu § 30 Abs. 1 des
Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und
Massnahmen vom 30. Juni 1974 (StVG), wonach der Vollzug der
Freiheitsstrafe als Hilfe für die Eingliederung des Eingewiesenen in die
Gesellschaft zu gestalten ist. Weiter verstosse der Vollzug auch gegen Art. 10
BV, wonach jeder Bürger das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit
habe. Aufgrund der Verhältnisse im Strafvollzug sei dies nachweislich nicht
gewährleistet. Schliesslich verletze der Vollzug der Freiheitsstrafe auch Art. 5
BV, wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liege und
verhältnismässig sein müsse. Beides sei in seinem Fall unter den gegebenen
Umständen nicht gegeben. Die Verfügung von JuWe vom 28. Oktober 2023 sei
fehlerhaft. Er habe um vollumfänglichen Erlass der Reststrafverbüssung, nicht
um eine Aussetzung der Strafe ersucht. In seiner Verfügung habe sich JuWe
jedoch nur mit der Aussetzung der Strafe auseinandergesetzt, eine solche sei in
seinem Fall überhaupt nicht möglich. Diese fehlerhafte Feststellung und
Beurteilung des Sachverhalts, die unrichtige Anwendung von Art. 43 Abs. 3
StGB bzw. dessen falschen Auslegung würden schwere Verfahrensmängel darstellen,
weshalb die Verfügung von JuWe nichtig sei. Die rechtswidrig erlassene
Verfügung von JuWe verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb die Vorinstanz
verpflichtet sei, seine unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug
anzuordnen.
3.2
Fehlerhafte
Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen
bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit. Damit
Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel
aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein
und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als
Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und
schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines
Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes
wegen zu beachten (BGE 147 III 226 E. 3.1.2, 138 II 501 E. 3.1, 137 I
273.
E. 3.1).
3.3
An einem solchen schweren, sofort
erkennbaren Mangel leidet die Verfügung von JuWe offensichtlich nicht. Wie JuWe
in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 2. Februar 2024 zutreffend
ausführt, mag zwar zutreffen, dass in seiner Verfügung vom 13. Oktober
2023.
in semantischer Hinsicht eine Diskrepanz zwischen Antrag und Entscheid
vorliegt, dies ist jedoch massgeblich auf den Umstand zurückzuführen, dass
weder das Strafgesetzbuch noch die weiteren gesetzlichen Grundlagen einen
Erlass der Reststrafe durch
die Vollzugsbehörden vorsehen (Art. 372 Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB] und Art. 439
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). An dieser Beurteilung vermag auch
die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts zu ändern,
betreffen die Erwägungen doch die Voraussetzungen einer Verschiebung des
Strafvollzugs und führen nicht zu einem Straferlass (vgl. BGr, 10. Januar
2019, 6B.101/2018, E. 3). Wie JuWe
weiter zutreffend festhält, ist gesetzlich einzig das Institut des
Strafunterbruchs nach Art. 92 StGB vorgesehen, gemäss welchem der Vollzug
einer Strafe aus wichtigen Gründen unterbrochen werden darf. JuWe hat sich
inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers um umgehende Entlassung aus dem
Strafvollzug auseinandergesetzt und festgehalten, aus welchen Gründen dies
nicht möglich ist. Sodann weist JuWe zu Recht darauf hin, dass die
Annahme einer Nichtigkeit entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht zu
einer umgehenden Entlassung aus dem Vollzug führen würde. Die Verfügung von JuWe ist nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer beantragt auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren den Erlass der Reststrafverbüssung und die sofortige
Entlassung aus dem Strafvollzug. Er verkennt, dass er rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und diese Strafe zu vollziehen ist. Er
ist deshalb nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Erlass der Strafe nicht
möglich ist. Dass er subjektiv davon ausgeht, dass der Vollzug der
Freiheitsstrafe in seinem Fall nicht notwendig und sogar schädlich sei, ändert
an dieser Tatsache nichts. Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten einzig
zu einem Unterbruch des Vollzugs führen. Der Beschwerdeführer hat jedoch
explizit mitgeteilt, dass er keinen Unterbruch des Vollzugs beantragt. Es
erübrigt sich deshalb, auf die Voraussetzungen eines Unterbruchs weiter
einzugehen, und kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanzen verwiesen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Verhängung der Freiheitsstrafe und gegen das Urteil des Obergerichts richtet,
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er diese Einwände im Strafverfahren
hat vorbringen können und sie im Rahmen des Strafvollzugs nicht mehr geprüft
werden können. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Vollzug der
Freiheitsstrafe auch nicht gegen § 30 Abs. 1 StVG sowie Art. 5
und 10 BV verstösst und ein Verstoss im Übrigen auch zu keinem Erlass der
(Rest-)Strafe führen würde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 125.- Zustellkosten,
Fr. 1'325.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD).