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Entscheid

VB.2024.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00020

9. Januar 2025Deutsch17 min

(URT.2025.25930)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00020

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das

Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird seit 2016 von den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Mit

Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B, Quartierteam C, vom

23. Dezember 2022 wurde verfügt, dass die finanzielle Unterstützung für A

infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit per 1. Februar 2023

vollumfänglich eingestellt werde. Eine Neuprüfung erfolge erst nach

Auflagenerfüllung gemäss Schreiben der Sozialen Dienste vom 9. Dezember

2022, wonach A verschiedene Auflagen (Einreichen von Unterlagen, Unterzeichnen

von Vollmachten) zu erfüllen habe.

C. Die

Sozialbehörde der Stadt Zürich wies das Begehren von A um Neubeurteilung mit

Entscheid vom 16. März 2023 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 9. April 2023 an den

Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der

Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 16. März 2023.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wies der

Bezirksrat Zürich den Rekurs von A ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Dagegen gelangte A mit

Beschwerde vom 10. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom

14.

Dezember 2023.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 19. Januar 2024

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich

beantragte am 8. Februar 2024 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde.

Mit als "Nachtrag" bezeichneter Eingabe vom 2. Januar

2025.

beantragte A unter anderem die Überprüfung der Verfahrensweisen der

Sozialen Dienste der Stadt Zürich sowie den Rückzug des Strafantrags.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,

ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer

von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022,

VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Angesichts der Einstellung der Sozialhilfeleistungen von über

Fr. 2'000.- pro Monat liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-. Zum

Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung

mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)

Dispositiv

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das

Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die

Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche

noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit

während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der

Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs –

auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts

bzw. der Bedürftigkeit

angewiesen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.1; VGr,

17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1,

1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt

der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu

geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und

Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden

(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese

Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person

keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach

entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen

(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b

SHG; § 24 SHV).

2.3 Die

Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung (BV;

SR 101) zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit

oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr

bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und

ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist

zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist (lit. c).

2.4 Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber

auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen,

wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung

von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr,

11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3). So ist die Sozialhilfe

einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der

verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung

und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht

überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug

weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der

Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021,

VB.2020.00696, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). In sinngemässer Anwendung

der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die

verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf

ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung

der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr,

11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3). Geht die

Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und

entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine

Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich

nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den

dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich

insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in

der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten

bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich

bedürftig ist (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.2; zum Ganzen:

VGr, 2. März 2023,

VB.2022.00548, E. 4.3).

2.5 Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1 Dass die

Vorinstanz zunächst der rein appellatorischen Kritik der Beschwerdeführerin

nicht weiter Gehör einräumte und festhielt, dass diese unsubstanziiert sei und

die Beschwerdeführerin damit einzig bezwecke, ihren Unmut gegenüber den

Sozialen Diensten kundzutun, ist nicht zu beanstanden. Ebenso trat die

Vorinstanz zu Recht mangels Zuständigkeit nicht auf die strafrechtlichen

Anträge ein. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich nun vorbringt, die

Vorinstanz sei ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, habe grobfahrlässig

und gegen ihre Sorgfaltspflicht gehandelt, handelt es sich erneut um

unsubstanziierte Kritik. Sie rügt zwar eine chaotische und nicht vollständige

Aktenführung, setzt sich aber nicht weiter damit auseinander, weshalb die

Vorinstanz auf ihre Begehren bzw. Vorwürfe hätte eintreten bzw. sich damit

auseinandersetzen sollen. Auch im Weiteren lässt sich aus den hierzu gemachten

Ausführungen, in welchen die Beschwerdeführerin zu verschiedenen Einträgen über

ihre Eingaben im Dossier der Sozialen Dienste

Stellung nimmt, nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen kommen dem Verwaltungsgericht keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu und wäre es für aufsichtsrechtliche

Belange gegenüber Behörden nicht zuständig (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 61 und 72 ff.). Sollten die Ausführungen der

Beschwerdeführerin folglich sinngemäss als aufsichtsrechtliche Rügen gegenüber

dem Bezirksrat zu verstehen sein, wäre darauf nicht einzutreten. Soweit die

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Januar 2025, in welcher sie das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Umgang mit der Annahme bzw. deren

Verweigerung und der Vernichtung von Unterlagen und Akten rügt sowie

Abklärungen bezüglich eines Termins bei der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai

2024 beantragt, aufsichtsrechtliche Begehren stellt, ist auf diese mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzutreten.

3.2 Bezüglich

des Vorwurfes des Amtsmissbrauchs und des Vorliegens einer Straftat, da

zwingende Vorschriften verweigert worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass

das Verwaltungsgericht, wie auch die Vorinstanz, für strafrechtlich relevante

Vorwürfe nicht zuständig ist. Für einen wie von der Beschwerdeführerin

beantragten Rückzug der gegen sie erhobenen Strafanzeige, welche gemäss ihrer

Eingabe vom 2. Januar 2025 auf unrechtmässigen Abklärungen basiere, ist

das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zuständig. Auch auf diese Anträge ist

nicht einzutreten.

4.

4.1 Die

Vorinstanz erwog, anlässlich einer Hausdurchsuchung im Oktober 2022 seien bei

der Beschwerdeführerin verschiedene Kontoauszüge gefunden worden, welche der

Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin stelle

sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sie habe die Unterlagen den Sozialen

Diensten eingereicht, diese hätten sie jedoch verloren oder sogar bewusst

weggeworfen. Nun wolle sie diese nicht mehr zusenden und auch keine Vollmachten

unterschreiben. Die Beschwerdeführerin erkläre jedoch nicht, welche Unterlagen

weggeworfen oder verloren worden seien. Sie erkläre lediglich pauschal, es

seien sämtliche Unterlagen seit 2018 gewesen. Die Argumente wirkten konstruiert

und wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin sei öfters aufgefordert worden,

Unterlagen nachzureichen, weil Belege gefehlt hätten, diese inhaltlich nichts

zu beweisen vermocht hätten oder Ungereimtheiten aufgetaucht seien. Es sei klar

ersichtlich, dass die Qualität der eingereichten Unterlagen als Beleg oft nicht

gereicht habe. Es sei aus den Akten auch ersichtlich, welche Unterlagen jeweils

gefehlt hätten bzw. unvollständig gewesen seien oder nicht die geforderte

Qualität gehabt hätten. Aus der Kommunikation gehe hervor, dass die

Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen wiederholt nicht eingereicht

habe. Dass die Sozialarbeiterin ein Couvert mit den "vollständigen

Unterlagen seit 2018" weggeworfen habe, sei nicht nur unbelegt, sondern

auch völlig realitätsfremd. Zusammengefasst gebe es keinerlei Hinweise, dass

von der Beschwerdeführerin eingereichte Unterlagen verschwunden, verloren,

weggeworfen oder nicht angenommen worden seien. Es entstehe vielmehr der

Eindruck, dass die Beschwerdeführerin versuche, die unterlassene Deklaration

von Vermögenswerten mit ihren Anschuldigungen zu rechtfertigen und ihre

Verweigerung, die Auflage zu erfüllen, zu begründen. Im Ergebnis bringe die

Beschwerdeführerin nichts vor, was sie von ihrer Mitwirkungspflicht befreit

hätte.

4.2 Mit ihren

Ausführungen in der Beschwerde zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

bezüglich der Wiedergabe der Parteivorbringen, der rechtlichen Grundlagen und

der anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Dokumente kann die

Beschwerdeführerin dies nicht infrage stellen. Mit den wiederholten Vorwürfen,

die Sozialen Dienste hätten ihre eingereichten Unterlagen weggeworfen, und mit

den in die Beschwerde hineinkopierten Briefen an einen Mitarbeiter der Sozialen

Dienste kann die Beschwerdeführerin nach wie vor nichts geltend machen, was sie

von der Mitwirkungspflicht befreite. Den vorinstanzlichen Eindruck, sie wolle

die Auflage nicht erfüllen, konnte die Beschwerdeführerin nicht entkräften. Mit

der Auflage wurden konkret bezeichnete Unterlagen zu den Konti bei der Bank D

und der Bank E einverlangt; sodass die Mitwirkungspflicht diesbezüglich auf

wenige konkrete Dokumente beschränkt war. Sie macht auch nicht geltend, die

verlangten Kontoauszüge bereits eingereicht zu haben (vgl. auch unten

E. 6.2).

4.3 Die

Beschwerdeführerin wiederholt die pauschalen Vorwürfe, dass Akten

abhandengekommen seien. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Einzelnen

nochmals aufgefordert worden sein mag, eine Unterlage erneut einzureichen, da

diese gemäss Mitteilung der Sozialarbeiterin sich nicht in den Akten befinde,

was bei einem langjährigen und aufwändigen Unterstützungsverhältnis wie dem

Vorliegenden nicht völlig abwegig scheint, erhärtet dies ihre Vorwürfe nicht.

Seitens der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin denn auch

angeboten, dass ihr jeweils bestätigt werde, welche Unterlagen sie einreiche,

auch wenn die Eingabe per E-Mail erfolge. Wenn die Beschwerdeführerin sich

schliesslich darauf beruft, am 12. November 2021 seien vor ihren Augen von

der Sozialarbeiterin Unterlagen ins Altpapier geworfen worden, ist dem

entgegenzuhalten, dass dies einerseits, wie die Vorinstanz festhielt,

realitätsfremd erscheint, andererseits die Aktennotizen der Sozialen Dienste

auch verschiedenste Eingaben und Anfragen der Beschwerdeführerin enthalten,

sodass diese vorhanden sind. Des Weiteren tangierten die Unterlagen von 2018

nicht die mit der aktuellen Auflage verlangten Unterlagen.

4.4 Was die

Beschwerdeführerin im Übrigen hierzu mit Beschwerde weiter geltend macht,

vermag die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage

zu stellen.

5.

5.1 Die

Vorinstanz erwog, gerade im Zusammenhang mit der vehementen Verweigerung der

Beschwerdeführerin, die fraglichen Konten offenzulegen, bestünden erhebliche

Zweifel an ihrer Bedürftigkeit. Bereits zuvor seien bei den fallführenden

Sozialarbeitenden verschiedentlich Zweifel aufgekommen, weil die

Beschwerdeführerin Kosten angegeben habe, welche mit ihrem begrenzten monatlichen

Budget kaum zu stemmen gewesen seien. Sie lebe in einer zu teuren Wohnung und

beanspruche teure Zusatzversicherungen; zudem habe sie zwei Bastelräume zu

mieten vermocht, womit ihr kaum genug für die nötigsten Lebenskosten

übrigbliebe. Gesamthaft fänden sich genügend Anhaltspunkte für begründete und

grundsätzliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin.

5.2 Die

Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, sie komme "auch jetzt noch so über

die Runden" und es sei immer bekannt gewesen, dass sie wegen der

zehnjährigen Aufbewahrungspflicht der Akten die Bastelräume habe und monatlich

eine "Mietkündigungsandrohung" erhalten habe. Damit hat die

Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor nichts geltend gemacht, was dazu geführt

hätte, die aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen

Unterlagen entstandenen berechtigten Zweifel an ihrer Bedürftigkeit

auszuräumen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht,

ein Termin beim Vorgesetzen oder der Stellenleitung sei ihr verweigert worden,

ist dem entgegenzuhalten, dass den Akten – insbesondere den Aktennotizen der

Sozialen Dienste – nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführerin wären aktiv

Termine verwehrt worden. Vielmehr geht daraus hervor, dass die

Beschwerdeführerin verschiedene Termine nicht wahrgenommen habe und telefonisch

nicht erreichbar gewesen sei. Zudem lässt sich den Aktennotizen entnehmen, dass

es lange dauere, bis Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin zuhanden anderer

Personen einreiche, bei der zuständigen Person landeten und dass die

Beschwerdeführerin E-Mails mit teilweise bis zu 70 Seiten schicke. Auch wenn es

sich bei den vorliegenden Akten der Beschwerdegegnerin um eine Auswahl der

entscheidrelevanten Beratungsakten handelt, datieren die Aktennotizen der

Sozialen Dienste vom 14. Oktober 2010 bis 17. Februar 2023 und

erstrecken sich über 200 Seiten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass

diese das Unterstützungsverhältnis ausreichend wiedergeben und die relevanten

Vorgänge erfassen.

5.3 Nachdem

anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin Unterlagen über

weitere, bisher nicht deklarierte Konti und Arbeitseinsätze aufgefunden wurden,

ist nicht zu beanstanden, dass der Verdacht geschöpft wurde, die

Beschwerdeführerin könnte über weitere finanzielle Mittel verfügen. Die

verlangten Dokumente wären demnach notwendig gewesen, um die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen. An

dieser blieben erhebliche Zweifel bestehen, weshalb die weitere Abklärung bzw.

die Auflage zu Recht erfolgte. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind

folglich nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Schliesslich

erwog die Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin selbst erstellten

Vollmachten seien nicht brauchbar gewesen und der eingereichte Kontoauszug der

Bank D vom 19. November 2022 sei eine nichtssagende Momentaufnahme. Es gebe

keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die Erfüllung der

Aufgabe nicht zumutbar gewesen wäre. Ihr Einwand, man habe ihre Unterlagen

bereits erhalten bzw. nicht angenommen, sei zum einen nicht glaubhaft, zum

anderen begründe er auch keine Unzumutbarkeit, die Unterlagen nochmals

einzureichen.

6.2 Die von

der Beschwerdeführerin selbst erstellten Vollmachten zuhanden verschiedener

Banken erfüllen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht die

geforderten Formerfordernisse und enthalten weitere von der Beschwerdeführerin

aufgestellte Bedingungen, welche die verschiedenen Finanzinstitute einzuhalten

hätten, bevor eine Auskunftserteilung überhaupt erfolgte. Daraus, dass die

Beschwerdeführerin hierzu geltend macht, die Vollmachten seien sehr wohl

brauchbar gewesen, doch es sei nie etwas angefragt, dafür seien ihr die Konti

gekündigt worden, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der von der

Beschwerdeführerin eingereichte Kontoauszug ihres Kontos bei der Bank D

betrifft nur einen Tag und ist somit, wie von der Vorinstanz zutreffend

festgehalten, nur eine Momentaufnahme und für die Abklärung der Mittellosigkeit

der Beschwerdeführerin nichtssagend. Dasselbe gilt für die beiden weiteren sich

in den Beschwerdebeilagen befindenden Tagesauszüge der Bank D. Es ist auch

nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

eingereichten Kontoauszüge anderer Finanzinstitute den begründeten Bedarf der

Beschwerdegegnerin an den diesbezüglichen Vollmachten entkräften können. Die

Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise

nachgekommen.

6.3 Eine

Unzumutbarkeit, die Belege über die Konti bei der Bank D und der Bank E und

über allfällige Arbeitseinsätze einzureichen sowie die umstrittenen Vollmachten

auszustellen, hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht

dargelegt. Ebenso wenig führen ihre Vorbringen dazu, die vorinstanzliche

Würdigung, dass sie in der Lage sei und es ihr zumutbar sei, die Auflage zu

erfüllen, infrage zu stellen. Ihre wiederholte Kritik, sie wolle und könne

nicht nochmals Unterlagen einreichen, ist unbehelflich, betrifft doch die

Auflage gerade Unterlagen, welche noch gar nicht vorlagen. Mit dem Argument, sie

sei ihrer Auskunftspflicht genügend nachgekommen, verkennt die Beschwerdeführerin,

dass es nicht an ihr liegt, zu entscheiden, ob der Sachverhalt genügend geklärt

ist, um weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Nach der vehementen

Weigerung betreffend Einreichung der verlangten Bankunterlagen ist die

Verpflichtung zur Erteilung von Vollmachten zudem als letzte Möglichkeit

geeignet, erforderlich und angemessen, die finanziellen Verhältnisse umfassend

beurteilen zu können.

7.

7.1 Die

Vorinstanz kam zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin zwei Mal eine

genügend lange Frist angesetzt worden, um die Auflagen zu erfüllen. Die

Voraussetzungen für eine Einstellung der Sozialhilfe mangels nachgewiesener

Bedürftigkeit seien erfüllt.

7.2 Die

Beschwerdegegnerin hielt nach obigen Erwägungen zu Recht an der

Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin fest und kündigte ihr dies mitsamt

den Konsequenzen im Fall von deren Nichterfüllung auch mehrmals entsprechend

an: Mit Schreiben vom 25. November 2022, welches den Titel "Auflage

und Verwarnung betreffend Nachweis der Bedürftigkeit" trägt, wurde die

Beschwerdeführerin von den Sozialen Diensten zu einem Termin vorgeladen, um

Vollmachten zu unterzeichnen und zeitgleich gebeten, alle Lohnabrechnungen

ihrer Einsätze bei der Firma F und der Firma G sowie die Kontoauszüge der Bank

D und der Bank E vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2022 oder seit

der Eröffnung mitzubringen. Mit erneutem Schreiben vom 9. Dezember 2022,

welches ebenfalls den Titel "Auflage und Verwarnung betreffend Nachweis

der Bedürftigkeit" trägt, wurde die Beschwerdeführerin von den Sozialen

Diensten zu einem erneuten Termin vorgeladen, nachdem sie der ersten Einladung

ferngeblieben war. Ihr Fernbleiben hatte die Beschwerdeführerin vorgängig mit

Schreiben vom 28. November 2022 angekündigt. Sie wurde daraufhin mit

Schreiben vom 9. Dezember 2022 vom Stellenleiter schriftlich darauf

hingewiesen, dass, sollte sie bei der Überprüfung ihrer Mittellosigkeit nicht

kooperieren, eine Einstellung der Sozialhilfe die Folge wäre. Es wurde ihr –

mit Verweis auf die Rechtsgrundlage – ein erneuter Termin am 21. Dezember

2022 angesetzt, wobei die Beschwerdeführerin einen Tag vor Fristablauf

erklärte, ihrer Pflicht nachgekommen zu sein und nicht zum Termin zu erscheinen.

7.3 Die

Beschwerdeführerin wurde damit unter Einräumung einer als genügend lang zu

bezeichnenden Frist zum Erbringen des Nachweises der Mittellosigkeit

schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenz der Einstellung

deutlich hingewiesen (vgl. oben E. 2.4). Die Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe mangels nachgewiesener Bedürftigkeit erweist sich damit

als rechtskonform.

8.

8.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wurde nicht beantragt und

wäre der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Sinngemäss

ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, Anspruch auf die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch ist mit

Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.