VB.2024.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00023
21. Januar 2025Deutsch8 min
(URT.2025.25964)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00023
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Einspracheentscheid vom 7. September 2023 aufgrund einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei
Monaten vom 27. Dezember 2023 bis und mit 26. März 2024 den
Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser
Zeit.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 18. September 2023
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 18. Dezember
2023.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 16. Januar 2024
(Postaufgabe 17. ds.) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Sodann beantragte er eine mündliche Verhandlung. Die
Sicherheitsdirektion teilte am 24. Januar 2024 mit, auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt beantragte
am 19. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im
vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung,
um seine Sicht der Dinge persönlich darlegen und eventuelle Missverständnisse
direkt klären zu können.
Weder Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)
noch Art. 23 Abs. 1 Satz 2 SVG verlangen eine mündliche Anhörung
des Beschwerdeführers (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGr, 22. November
2012, 1C_85/2012, E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat sodann keinen Antrag
auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gestellt, sondern lediglich um
eine persönliche Befragung/Anhörung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6
Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29
Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2).
3.
3.1
Gemäss
Rapport der Kantonspolizei des Kantons Waadt vom 13. Juni 2023 lenkte der
Beschwerdeführer am 30. Januar 2023 um 20.20 Uhr den Personenwagen
mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn A1 im Bereich der Einmündung B
im Bezirk Lausanne Ouest. Dabei überschritt er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100km/h nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h um
37.
km/h.
3.2
Gegen den darauf verfügten dreimonatigen
Führerausweisentzug vom 30. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni
2023.
Einsprache und führte an, nicht er habe das Fahrzeug zum fraglichen
Zeitpunkt gelenkt, sondern C, wohnhaft D-Strasse 02 in E. Darauf hob der
Beschwerdegegner seine Verfügung am 25. Juli 2023 auf und wartete für den
definitiven Entscheid die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens ab.
Am 14. Juli 2023 erliess das Ministère public de
l'arrondissement de Lausanne einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer und
bestrafte ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) mit einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- bei einer
Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-, dies als
Zusatzstrafe zu einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 31. Januar 2023 ausgesprochenen bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
Gestützt auf
diesen Strafbefehl entzog der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 7. September
2023.
aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c SVG den Führerausweis für
die Dauer von drei Monaten.
4.
4.1
Die Vorinstanzen stützen sich massgeblich
auf den ergangenen Strafbefehl. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die
Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn
das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen
abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat
(vgl. BGE 139 11 95 E. 3.2; 136 11 447 E. 3.1; 124 11 103 E. 1c/aa;
je mit Hinweisen). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die
Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die
Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie
nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. die vorgenannten
Urteile; Urteile BGr, 25. Juli 2023, 1C_536/2022, E. 3.1; 7. Juli
2023, 1C_194/2022, E. 4.2; je mit Hinweisen).
4.2
Ein
Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen schriftlich
Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1
und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).
4.2.1
Die vorliegenden Akten geben keinen Aufschluss darüber, ob und wann der
Strafbefehl rechtskräftig geworden ist. Zwar deutet der Umstand, dass das
Ministère public den Strafbefehl mit Begleitnotiz vom 28. August 2023 dem
Beschwerdegegner zukommen liess, allenfalls darauf hin, dass jenes davon
ausging, der Strafbefehl sei rechtskräftig geworden, da regelmässig erst ein
rechtskräftiger Strafentscheid als Grundlage für den Administrativentscheid
dient. Allerdings fehlt es an einem entsprechenden Vermerk auf dem Strafbefehl
selbst oder dem Begleitzettel. Der Beschwerdegegner ist auch nicht im Verteiler
erwähnt, geschweige denn mit dem Zusatz "Mitteilung nach Eintritt der
Rechtskraft" oder Ähnlichem.
4.2.2
Sodann ist vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer als in der
Dominikanischen Republik geborener und in F wohnhafter spanischer
Staatsangehöriger offenbar nicht über genügende französische Sprachkenntnisse
verfügt. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO waren ihm deshalb im
Strafverfahren die wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihm verständlichen
Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Für den Fall eines
Strafbefehls heisst dies, dass das Dispositiv und der Rechtsmittelweg zu
übersetzen sind (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). In den vorliegenden Akten
findet sich kein Hinweis darauf, dass dies geschehen ist. Eine solche
mangelhafte Eröffnung des Strafbefehls führt zwar nicht zu dessen Nichtigkeit.
Dispositiv
Da dem Betroffenen aber dadurch kein Nachteil erwachsen darf, kann demnach auch
eine nach Ablauf der Frist von zehn Tagen erfolgte Einsprache noch als
rechtzeitig gelten (BGr, 19. April 2021, 6B_611/2020, E. 1.6 mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer führte in seiner vom 15. September
2023 datierten und an den Beschwerdegegner sowie an das Ministère public de l'arrondissement
de Lausanne adressierten Eingabe aus, er "erhebe hier mit formell
Einspruch gegen die mir vorgeworfene Führerausweisentziehung (...), für die
zusätzliche Geldstrafe von dreissig Tagen mit Bewährung für drei Jahre, für die
Bussen, die mir verrechnet wurden und die entstandenen Gebühren". Damit
erhob der Beschwerdeführer nicht nur Rekurs gegen den verfügten Führerausweisentzug,
sondern erhob überdies Einsprache gegen den Strafbefehl. Ob diese Eingabe auch
der Staatsanwaltschaft zugegangen ist und ob sie im Lichte der vorstehenden
Ausführungen als rechtzeitige Einsprache aufzufassen ist, erschliesst sich
nicht aus den vorliegenden Akten. In diesem Zusammenhang wäre allenfalls auch Art. 91
Abs. 4 StPO zu beachten, wonach auch die (fristgerechte) Eingabe an eine
unzuständige Behörde fristwahrend ist und eine solche Eingabe gegebenenfalls
weiterzuleiten ist (vgl. zur entsprechenden Pflicht auch der
Administrativbehörden: Christof Riedo, in: Marcel A. Niggli/Marianne
Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A., Basel 2023, Art. 91
StPO N. 45).
Damit erlauben es die vorliegenden Akten nicht, zur
Feststellung des Sachverhaltes auf den Strafbefehl zu verweisen. Inwiefern auf
den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt abgestellt werden kann, lässt sich
ohne Beizug der Strafakten nicht beurteilen.
5.
Zusammenfassend
erweist sich der Sachverhalt als unvollständig erstellt. Dies führt in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen
Rekursentscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren
Sachverhaltsabklärung.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Damit wird das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 18. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
diese zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.