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Entscheid

VB.2024.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00023

21. Januar 2025Deutsch8 min

(URT.2025.25964)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00023

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Einspracheentscheid vom 7. September 2023 aufgrund einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei

Monaten vom 27. Dezember 2023 bis und mit 26. März 2024 den

Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser

Zeit.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 18. September 2023

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte

sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 18. Dezember

2023.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 16. Januar 2024

(Postaufgabe 17. ds.) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Sodann beantragte er eine mündliche Verhandlung. Die

Sicherheitsdirektion teilte am 24. Januar 2024 mit, auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt beantragte

am 19. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im

vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung,

um seine Sicht der Dinge persönlich darlegen und eventuelle Missverständnisse

direkt klären zu können.

Weder Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)

noch Art. 23 Abs. 1 Satz 2 SVG verlangen eine mündliche Anhörung

des Beschwerdeführers (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGr, 22. November

2012, 1C_85/2012, E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat sodann keinen Antrag

auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gestellt, sondern lediglich um

eine persönliche Befragung/Anhörung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6

Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29

Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2).

3.

3.1

Gemäss

Rapport der Kantonspolizei des Kantons Waadt vom 13. Juni 2023 lenkte der

Beschwerdeführer am 30. Januar 2023 um 20.20 Uhr den Personenwagen

mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn A1 im Bereich der Einmündung B

im Bezirk Lausanne Ouest. Dabei überschritt er die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 100km/h nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h um

37.

km/h.

3.2

Gegen den darauf verfügten dreimonatigen

Führerausweisentzug vom 30. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni

2023.

Einsprache und führte an, nicht er habe das Fahrzeug zum fraglichen

Zeitpunkt gelenkt, sondern C, wohnhaft D-Strasse 02 in E. Darauf hob der

Beschwerdegegner seine Verfügung am 25. Juli 2023 auf und wartete für den

definitiven Entscheid die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens ab.

Am 14. Juli 2023 erliess das Ministère public de

l'arrondissement de Lausanne einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer und

bestrafte ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90

Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) mit einer

bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- bei einer

Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-, dies als

Zusatzstrafe zu einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 31. Januar 2023 ausgesprochenen bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

Gestützt auf

diesen Strafbefehl entzog der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 7. September

2023.

aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c SVG den Führerausweis für

die Dauer von drei Monaten.

4.

4.1

Die Vorinstanzen stützen sich massgeblich

auf den ergangenen Strafbefehl. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die

Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur

abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn

das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen

abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat

(vgl. BGE 139 11 95 E. 3.2; 136 11 447 E. 3.1; 124 11 103 E. 1c/aa;

je mit Hinweisen). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die

Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die

Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie

nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. die vorgenannten

Urteile; Urteile BGr, 25. Juli 2023, 1C_536/2022, E. 3.1; 7. Juli

2023, 1C_194/2022, E. 4.2; je mit Hinweisen).

4.2

Ein

Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen schriftlich

Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1

und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).

4.2.1

Die vorliegenden Akten geben keinen Aufschluss darüber, ob und wann der

Strafbefehl rechtskräftig geworden ist. Zwar deutet der Umstand, dass das

Ministère public den Strafbefehl mit Begleitnotiz vom 28. August 2023 dem

Beschwerdegegner zukommen liess, allenfalls darauf hin, dass jenes davon

ausging, der Strafbefehl sei rechtskräftig geworden, da regelmässig erst ein

rechtskräftiger Strafentscheid als Grundlage für den Administrativentscheid

dient. Allerdings fehlt es an einem entsprechenden Vermerk auf dem Strafbefehl

selbst oder dem Begleitzettel. Der Beschwerdegegner ist auch nicht im Verteiler

erwähnt, geschweige denn mit dem Zusatz "Mitteilung nach Eintritt der

Rechtskraft" oder Ähnlichem.

4.2.2

Sodann ist vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer als in der

Dominikanischen Republik geborener und in F wohnhafter spanischer

Staatsangehöriger offenbar nicht über genügende französische Sprachkenntnisse

verfügt. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO waren ihm deshalb im

Strafverfahren die wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihm verständlichen

Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Für den Fall eines

Strafbefehls heisst dies, dass das Dispositiv und der Rechtsmittelweg zu

übersetzen sind (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). In den vorliegenden Akten

findet sich kein Hinweis darauf, dass dies geschehen ist. Eine solche

mangelhafte Eröffnung des Strafbefehls führt zwar nicht zu dessen Nichtigkeit.

Dispositiv

Da dem Betroffenen aber dadurch kein Nachteil erwachsen darf, kann demnach auch

eine nach Ablauf der Frist von zehn Tagen erfolgte Einsprache noch als

rechtzeitig gelten (BGr, 19. April 2021, 6B_611/2020, E. 1.6 mit

Hinweisen).

Der Beschwerdeführer führte in seiner vom 15. September

2023 datierten und an den Beschwerdegegner sowie an das Ministère public de l'arrondissement

de Lausanne adressierten Eingabe aus, er "erhebe hier mit formell

Einspruch gegen die mir vorgeworfene Führerausweisentziehung (...), für die

zusätzliche Geldstrafe von dreissig Tagen mit Bewährung für drei Jahre, für die

Bussen, die mir verrechnet wurden und die entstandenen Gebühren". Damit

erhob der Beschwerdeführer nicht nur Rekurs gegen den verfügten Führerausweisentzug,

sondern erhob überdies Einsprache gegen den Strafbefehl. Ob diese Eingabe auch

der Staatsanwaltschaft zugegangen ist und ob sie im Lichte der vorstehenden

Ausführungen als rechtzeitige Einsprache aufzufassen ist, erschliesst sich

nicht aus den vorliegenden Akten. In diesem Zusammenhang wäre allenfalls auch Art. 91

Abs. 4 StPO zu beachten, wonach auch die (fristgerechte) Eingabe an eine

unzuständige Behörde fristwahrend ist und eine solche Eingabe gegebenenfalls

weiterzuleiten ist (vgl. zur entsprechenden Pflicht auch der

Administrativbehörden: Christof Riedo, in: Marcel A. Niggli/Marianne

Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A., Basel 2023, Art. 91

StPO N. 45).

Damit erlauben es die vorliegenden Akten nicht, zur

Feststellung des Sachverhaltes auf den Strafbefehl zu verweisen. Inwiefern auf

den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt abgestellt werden kann, lässt sich

ohne Beizug der Strafakten nicht beurteilen.

5.

Zusammenfassend

erweist sich der Sachverhalt als unvollständig erstellt. Dies führt in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen

Rekursentscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren

Sachverhaltsabklärung.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Damit wird das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos.

7.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

vom 18. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an

diese zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.