VB.2024.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00024
11. Juli 2024Deutsch13 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00024
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
(Einreise zum Verbleib beim Vater),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 2004 geborener ägyptischer Staatsangehöriger.
Er ist der Sohn von C (geboren 1962), der seit 2003 in der Schweiz lebt und
seit 2008 über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. A besitzt seit dem
3. Juni 2022 eine Aufenthaltsbewilligung in Slowenien und ist im dortigen
Einwohnermelderegister eingetragen.
Am 1. März 2023 ersuchte C das Migrationsamt des
Kantons Zürich unter dem Titel des Familiennachzugs um eine Einreisebewilligung
für A. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. August
2023 ab.
Erwägungen
II.
Einen von A gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
15.
August 2023 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2024 an das
Verwaltungsgericht beantragte A unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. Dezember 2023 und der
Verfügung des Migrationsamts vom 15. August 2023, die Erteilung einer
Einreisebewilligung zum Verbleib beim Vater und die ausgangsgemässe
Neuverlegung der Kosten für das Rekursverfahren. Eventualiter sei die Sache
zwecks weiterer Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2024 wurde A
aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, eine Kaution von Fr. 2'070.-
zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
24.
Januar 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Stellungnahme ein. A hielt mit Stellungnahmen vom 31. Januar 2024,
29.
Februar 2024 und 30. Mai 2024 an seinen Anträgen fest und reichte
weitere Unterlagen zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Vater
des Beschwerdeführers ist Schweizer Staatsbürger, womit sich der Anspruch auf
Familiennachzug des Beschwerdeführers nach Art. 42 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) richtet. Nach
Art. 42 Abs. 2 AIG haben ausländische Familienangehörige von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften
Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen
abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten dabei unter anderem der
Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind
oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG).
2.2
Es ist im
vorliegenden Fall unbestritten, dass der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
18-jährige Beschwerdeführer unter diesem Titel grundsätzlich Anspruch auf
Dispositiv
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. So verfügt er über eine
Aufenthaltsbewilligung in Slowenien, die ihm am 23. Januar 2023
ausgestellt wurde und die bis am 10. August 2025 befristet ist, womit
diese als dauerhaft zu qualifizieren ist (vgl. VGr, 20. Mai 2020,
VB.2020.00066, E. 2.1 f.; offen gelassen in BGr, 27. Juli 2021,
2C_574/2020, E. 4.4). Entsprechend ist auch keine Nachzugsfrist zu
beachten (Art. 47 Abs. 2 AIG).
3.
3.1 Ansprüche
nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung und
den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b
AIG).
3.2 Mit Art. 42
Abs. 2 AIG wollte der Gesetzgeber den Familiennachzug für Schweizer Bürger
gleich regeln wie denjenigen für EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen
Verständnis des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681; vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.1; "Akrich"-Rechtsprechung).
Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen,
sondern um eine Bewilligung, die alleine auf Landesrecht beruht. Das Freizügigkeitsabkommen
ist somit bei der Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots im Zusammenhang mit Art. 42
AIG zwar vergleichsweise miteinzubeziehen, dennoch handelt es sich beim
vorliegenden Familiennachzug um eine rein interne Angelegenheit der Schweiz
(vgl. BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 5.1).
3.3 Das Verbot
des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im
Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich
geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der
Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht
schützen will. Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber
rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert
werden. Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein, um einem formal gültigen
Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen. Auf ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann nur geschlossen werden, wenn dafür
eindeutige Hinweise bestehen (vgl. zum Ganzen und mit zahlreichen Hinweisen
BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 5.2).
3.4 Die
Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären;
der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (Art. 90 AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Diese
Mitwirkungspflicht kommt insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen zum
Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 8. Oktober 2020, 2C_651/2020, E. 3.1). Dies
gilt umso mehr, wenn bereits gewichtige Hinweise vorliegen, die auf ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen; dann wird von den
betroffenen Personen erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und
belegen, welche ein rechtskonformes Verhalten nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5, und 29. November
2018, 2C_381/2018, E. 4.4; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00350, E. 2.3
[je mit Hinweisen]).
4.
4.1 Sinn und Zweck von Art. 42 AIG ist der
Familiennachzug von Angehörigen, die einen Aufenthalt geltend machen oder
haben, welcher der Intention des Freizügigkeitsabkommens entspricht. Die
Ausübung von Freizügigkeitsrechten ist grundsätzlich nicht von Absichten
abhängig, aus denen sie ausgeübt werden. Jedoch wird vorausgesetzt, dass das
Freizügigkeitsrecht zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird (BGr,
29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 4.4). Die Grundidee des Freizügigkeitsabkommen
ist der Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit im EU-Raum und die Gewährleistung der
hierzu nötigen Mobilität. Nicht im Sinn der Gesetzgebung ist jedoch, den
Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen bedingungslos zuzulassen (zum Ganzen
VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 4.1, und VGr, 26. August
2020, VB.2020.00174, E. 4.4.1).
4.2 So verweigerten das Verwaltungsgericht und das
Bundesgericht in einem vom Beschwerdegegner angeführten Fall (BGr,
27. Juli 2021, 2C_574/2020; VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066) den
sich bereits im Rentenalter befindenden Eltern des dortigen Beschwerdeführers
die Aufenthaltsbewilligung aufgrund Rechtsmissbrauchs, nachdem diese in Polen
Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten hatten und danach gestützt
auf Art. 42 Abs. 2 AIG den Familiennachzug zu ihrem Schweizer Sohn
beantragten. Aus den spezifischen Umständen des Falles (Alter der Eltern des
Beschwerdeführers, tiefer Lohn, dubioser Arbeitgeber, kurze Arbeitstätigkeit,
früheres erfolgloses Nachzugsgesuch in der Schweiz, Wohnsituation in Polen in
einem kleinen untervermieteten Zimmer) wurde geschlossen, dass die Eltern des
Beschwerdeführers nie einen dauerhaften Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in
Polen geplant hatten und sich stattdessen nur nach Polen begaben, um die
Bestimmungen für den Rentnernachzug aus einem Drittstaat in die Schweiz umgehen
zu können. Mit anderen Worten hätten die Eltern ihre dauerhafte
Aufenthaltsbewilligung in einem Staat mit Freizügigkeitsabkommen nicht
zweckkonform genutzt, womit ihre Berufung auf Art. 42 Abs. 2 AIG
rechtsmissbräuchlich sei (BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 6.4).
4.3 Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon
insofern, als dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung in
Slowenien nicht zur Erwerbstätigkeit, sondern im Rahmen eines Familiennachzugs
zu seinem Vater erhielt (vgl. der Vermerk "Family member of citizen of
Swiss confederation" auf der Bewilligung). Sinn und Zweck des
Familiennachzugs ist es, das Zusammenleben der Familie zu ermöglichen und
rechtlich abzusichern (VGr, 25. August 2021, VB.2021.00020, E. 3.3;
BBl 2002 3709, S. 3751; für Familiennachzüge basierend auf europäischem
Recht vgl. Urteil EuGH C-127/08 vom 25. Juli 2008 Metock Rn. 89).
Angesichts der Indizienlage ist es jedoch auch hier offensichtlich, dass bei
der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Slowenien nicht der Familiennachzug
dorthin im Vordergrund stand, sondern damit einzig ein Aufenthaltstitel in der
Schweiz erreicht werden sollte:
4.3.1
So ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jemals einen
dauerhaften Verbleib in Slowenien beabsichtigte. Während zumindest eine zeitweise
tatsächliche Hausgemeinschaft mit dem Vater in Slowenien als belegt gelten kann
(vgl. Bestätigung der Nachbarin, Wohnsitzbescheinigung des Vaters an der slowenischen
Wohnadresse des Beschwerdeführers), hat der Beschwerdeführer auch nach
Anmeldung in Slowenien seine Schulbildung durch (Online-)Unterricht an einer
ägyptischen Schule fortgesetzt und sich nicht um den Spracherwerb bemüht. Eine
erste entsprechende Kursanmeldung datiert vom 19. Januar 2024 und erfolgte
damit erst eineinhalb Jahre nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung und bereits
unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens. Auch weitere
Integrationsbemühungen wurden erst aufgenommen, als der Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs aufgrund der Entscheide des Beschwerdegegners und der
Vorinstanz bereits im Raum stand. Der Beschwerdeführer unternahm zudem in der
kurzen Zeit zwischen der behaupteten Wohnsitznahme in Slowenien im Juni 2022 und
der Stellung des Nachzugsgesuchs für die Schweiz im März 2023 zahlreiche Auslandsreisen,
was die Absicht des dauerhaften Verbleibs in Slowenien ebenfalls in Frage
stellt.
4.3.2
Stattdessen liegen klare Hinweise vor, dass die Absicht des
Beschwerdeführers bei der Wohnsitznahme in Slowenien einzig darin bestand, sich
über Art. 42 Abs. 2 AIG einen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu
verschaffen. Hierfür spricht zunächst, dass der Beschwerdeführer als
Volljähriger unter dem Titel von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht mehr direkt
aus Ägypten zu seinem Vater in die Schweiz hätte nachgezogen werden können. Auch
als er noch minderjährig war, waren die Fristen (vgl. Art. 47 Abs. 1
AIG) für einen solchen Nachzug schon seit längerer Zeit abgelaufen, und dass
ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Nachzug vorgelegen
hätte, ist nicht ersichtlich.
4.3.3
Sodann verging nur sehr wenig Zeit zwischen dem Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung in Slowenien und der Beantragung des Nachzugs in die
Schweiz. Während dem Beschwerdeführer eine erste (auf fünfeinhalb Monate
befristete) Aufenthaltsbewilligung am 3. Juni 2022 erteilt wurde, erhielt er
am 23. Januar 2023 eine bis im August 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung.
Nur gerade zwei Wochen später wandte sich der Beschwerdeführer am
8. Februar 2023 mit einer Terminanfrage betreffend einen Familiennachzug
in die Schweiz an die schweizerische Botschaft in Wien. Diesbezüglich bringt er
vor, aus dieser zeitlichen Nähe sei nichts abzuleiten, da er auch schon mit der
Aufenthaltsbewilligung vom 3. Juni 2022 eine dauerhafte
Aufenthaltsbewilligung in einem FZA-Staat gehabt habe und unter Art. 42 Abs. 2
AIG den Nachzug in die Schweiz hätte beantragen können, wenn dies denn von
Beginn weg seine Absicht gewesen wäre.
Dies überzeugt nicht. Wann eine
dauerhafte Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 AIG vorliegt,
ist im Bundesrecht nicht definiert. Während gewisse Stimmen in der Lehre (Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 42 N. 7) und das Verwaltungsgericht (VGr,
20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 2.1) Aufenthaltsbewilligungen, die zu
einem längeren Aufenthalt als drei Monate berechtigten, als dauerhaft
qualifiziert haben, wurde diese Frage vom Bundesgericht bislang nicht
beantwortet respektive offengelassen (BGr, 27. Juli 2021,
2C_574/2020, E. 4.4). Der Beschwerdeführer konnte sich vor diesem
Hintergrund nicht sicher sein, dass seine erste, auf fünfeinhalb Monate
befristete Aufenthaltsbewilligung in Slowenien von den Schweizer Behörden als
"dauerhafte Aufenthaltsbewilligung" im Sinn von Art. 42 Abs. 2
AIG qualifiziert würde und ihm den Nachzug in die Schweiz ermöglichte.
Entsprechend lässt sich das Zuwarten mit dem Nachzugsgesuch bis nach dem Erhalt
einer deutlich länger befristeten Aufenthaltsbewilligung in Slowenien am
13. Januar 2023 durch diesen Umstand erklären und nicht durch eine
ursprüngliche Absicht zum dauerhaften Verbleib in Slowenien, die sich
nachträglich geändert hat.
4.3.4
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im Übrigen vor, sein Vater habe
sich vornehmlich wegen seines Unternehmens, der D AG, welches eine
Niederlassung in Ljubljana betreibe, in Slowenien aufgehalten. Nun verlagere
sich die Geschäftstätigkeit des Vaters aber stetig weg von Slowenien. Gegenüber
von chinesischen Konkurrenten seien europäische Unternehmen wie die D AG im
Bereich ... nicht länger konkurrenzfähig, weshalb sich der Vater in Zukunft
mehr auf seine anderen Geschäftstätigkeiten in der Schweiz und Ägypten habe fokussieren
wollen. Es ist aber nicht glaubhaft, dass diese Entwicklung genau Anfang 2023,
und damit nachdem sich der Beschwerdeführer gerade erst seit sechs Monaten in
Slowenien aufgehalten hatte, einen Einfluss auf die Lebensgestaltung dessen
Vaters gehabt habe und dieser deshalb vermehrt Zeit in der Schweiz verbringen
wollte, während dies im Sommer 2022 beim Nachzug des Beschwerdeführers nach
Slowenien noch nicht absehbar gewesen sein soll. Einer der vom Beschwerdeführer
angeführten Zeitungsartikel legt dar, dass der erwähnte Verdrängungseffekt auf
dem Markt für ... bereits seit 2010 ersichtlich sei. Entsprechend ist auch
deshalb davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers gar nie eine
Absicht zum dauerhaften Verbleib in Slowenien bestand.
4.3.5
Aus den genannten Umständen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die
dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in Slowenien bloss beanspruchte, um
anschliessend in die Schweiz ziehen zu können. Damit liegt jedoch
keine zweckkonforme Nutzung einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung vor und
selbst wenn vorliegend die formellen Kriterien von Art. 42 Abs. 2 AIG
erfüllt sein sollten, ist das Verhalten gesamthaft nicht schützenswert (vgl. BGr,
27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 6.4). Der Anspruch auf
Familiennachzug des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG
wurde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht und ist damit erloschen (Art. 51
Abs. 1 lit. a AIG).
5.
5.1 Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010
[LS 211.1])
Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist es, das
Zusammenleben der Familie zu ermöglichen (vgl. E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend
bestehen zahlreiche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinem Nachzug
zum Vater nach Slowenien im Sommer 2022 bis zur Stellung des Nachzugsgesuchs für
die Schweiz tatsächlich mit seinem Vater in Ljubljana zusammengelebt hat. Der
Beschwerdeführer hat insofern seine slowenische Aufenthaltsbewilligung zum
vorgesehenen Zweck beansprucht. Hinzu kommt, dass es erstellt ist, dass der
Vater des Beschwerdeführers schon seit 2013 einen eingetragenen Wohnsitz in
Slowenien hat. Dass er diesen Wohnsitz nur begründet hätte, um in ferner
Zukunft die schweizerischen Nachzugsregelungen für seinen Sohn umgehen zu
können, ist nicht anzunehmen. Die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer
schon nach kurzem Aufenthalt in Slowenien einen Antrag auf Familiennachzug in
die Schweiz stellte, mag ein Indiz für missbräuchliches Verhalten sein, vermag
aber in Anbetracht der übrigen Sachumstände keinen offensichtlichen
Rechtsmissbrauch zu begründen. Nach Auffassung einer Kammerminderheit und des
Gerichtsschreibers wäre die Beschwerde deshalb gutzuheissen.
Für
richtiges Protokoll
Der
Gerichtsschreiber: