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Entscheid

VB.2024.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00025

14. März 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25201)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00025

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch die Schulpflege B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kostenersatz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war von Mai bis Juli 2022 als Vikarin an der

Sekundarschule C bei der Gemeinde B angestellt. Im Juli 2022 informierte

sie die Schulleiterin der Sekundarschule C, dass sich jemand Zugang zu ihrem

Benutzerkonto bei Youtube verschafft und alle ihre dort hochgeladenen Videos

gelöscht habe; sie habe den Verdacht, dass es sich bei den Tätern um Schüler

ihrer Klasse gehandelt habe.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gelangte A an den

Schulpräsidenten sowie den Leiter Bildung der Gemeinde B und teilte mit,

dass sie in dieser Sache Strafanzeige erstattet habe. Sodann machte sie

geltend, die Gemeinde B habe sie als Ausfluss der Fürsorgepflicht des

Arbeitgebers bei der Aufklärung dieser Vorkommnisse zu unterstützen, wobei als

Beitrag der Gemeinde angesichts des laufenden Strafverfahrens eine

"Beteiligung der [ihr] im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit

entstehenden Kosten" beantragt werde.

Die Schulpflege B nahm dieses Begehren als ein solches um

Schadenersatz gestützt auf das Haftungsgesetz vom 14. September 1969

(HaftungsG, LS 170.1) entgegen. Mit Beschluss 17. Januar 2023 hielt

sie fest, es fehle an mehreren Haftungsvoraussetzungen, weshalb das Begehren

abgelehnt werde. Sofern A damit nicht einverstanden sei, könne sie binnen eines

Jahres gestützt auf § 24 Abs. 2 HaftungsG Klage beim zuständigen

Gericht einreichen. Darüber hinaus enthielt die Verfügung eine

Rechtsmittelbelehrung, wonach "[g]egen diesen Entscheid der

Schulpflege" binnen 30 Tagen Rekurs beim Bezirksrat Uster erhoben werden

könne.

Erwägungen

II.

A erhob hiergegen am 16. Februar 2023 Rekurs beim

Bezirksrat Uster und beantragte, die Verfügung vom 17. Januar 2023 sei

aufzuheben und die Angelegenheit an die Schulpflege B zurückzuweisen. Der

Bezirksrat Uster hiess den Rekurs mit Beschluss vom 20. Dezember 2023

teilweise gut und hob die Verfügung vom 17. Januar 2023 auf; im Übrigen

wies er den Rekurs ab. Zudem sprach er A eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-

zu. Zur Begründung führte er an, A habe entgegen der Auffassung der Schulpflege

kein Schadenersatzbegehren gestützt auf das Haftungsgesetz, sondern ein

Begehren um Kostenersatz gestützt auf das Personalgesetz vom 27. September

1998.

(PG, LS 177.10) gestellt. Für die Beurteilung dieses Gesuchs sei aber

gar nicht die Schulpflege, sondern die Bildungsdirektion zuständig, weshalb

keine Rückweisung zu erfolgen habe.

III.

A erhob am 19. Januar 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sie sei für die ihr entstandenen

Rechtsverfolgungskosten im Betrag von Fr. 7'906.90 zu entschädigen. Der

Bezirksrat Uster verzichtete am 26. Januar 2024 auf Vernehmlassung; die Gemeinde B

beantragte am 8. Februar 2024, unter Entschädigungsfolge sei die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend Anordnungen einer Gemeinde gestützt auf §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Streitwert beträgt Fr. 7'906.90, weshalb die Angelegenheit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der

Vorinstanz gegeben waren. Hat letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung

entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (VGr, 29. Februar

2024, VB.2023.00600, E. 2.1 – 30. November 2023, VB.2022.00759, E. 2.1

– 24. August 2023, VB.2022.00667, E. 2.1).

2.2

Streitgegenstand

bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Kosten zu

ersetzen habe, die letzterer dadurch entstanden sein sollen, dass Schüler sich

während des Unterrichts Zugriff auf ihr Benutzerkonto bei Youtube verschafft

und diesen Zugriff hernach dazu verwendet haben sollen, Videos der

Beschwerdeführerin zu löschen.

Unabhängig davon, ob dieses Begehren auf das

Haftungsgesetz oder auf das Personalgesetz abgestützt war, hatte die

Anstellungsbehörde eine Verfügung zu erlassen und richtete sich deren

Anfechtung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 19 Abs. 3 HaftungsG).

2.3

Die

Beschwerdeführerin war als Vikarin der Volksschule für die Beschwerdegegnerin

tätig. Auf dieses Anstellungsverhältnis ist das Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai

1999.

(LPG, LS 412.31) anwendbar (§ 1 Abs. 1 LPG, siehe auch §§ 25 ff.

LPG). Auch wenn Vikariate durch das Volksschulamt "errichtet" werden

(so § 30 Abs. 1 Satz 1 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli

2000.

[LPVO, LS 412.311]), entsteht das Anstellungsverhältnis zwischen der

Lehrperson und der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 LPG); Anstellungsbehörde ist die Schulpflege (§ 3 Abs. 1 LPVO). Gegen

Anordnungen der Schulpflege, welche das Arbeitsverhältnis der Lehrperson

betreffen, kann gemäss § 10 LPG Rekurs bei der Bildungsdirektion

erhoben werden.

Damit lag die Zuständigkeit zur Beurteilung eines Rekurses

gegen die Ausgangsverfügung bei der Bildungsdirektion. Der Bezirksrat Uster war

für die Beurteilung des Rekurses der Beschwerdeführerin sachlich unzuständig.

Dies führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 20. Dezember 2023.

3.

3.1

Eingaben

an eine unzuständige Behörde sind nach § 5 Abs. 2 VRG von Amtes wegen

an die zuständige Behörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen

der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist. In

diesem Sinn wäre die Rekurseingabe grundsätzlich an die zuständige Bildungsdirektion

weiterzuleiten, damit diese über den Rekurs befinde. Wie sich sogleich zeigt,

ist hier indes ausnahmsweise auf eine solche Weiterleitung zu verzichten und

die Angelegenheit stattdessen unter Aufhebung der Ausgangsverfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.2

Enthält

das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das

Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen gemäss § 2 LPG nach den für das übrige

Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Nach § 32 Abs. 2 PG in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) übernimmt die Arbeitgeberin

mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes, wenn die

Beschreitung des Rechtswegs sich zur Wahrung von Rechten der Angestellten

gegenüber Dritten als notwendig erweist. Der Entscheid über die Kostentragung

und gegebenenfalls über die Höhe der Kostenübernahme liegt hier – entgegen der

Auffassung des Bezirksrats Uster – nicht bei der Bildungsdirektion, sondern

gestützt auf § 7 Abs. 1 LPG und § 3 LPVO bei der Schulpflege.

Die Beschwerdegegnerin hätte das Gesuch der

Beschwerdeführerin nicht gestützt auf das Haftungsgesetz, sondern gestützt auf § 32 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 20 VVO prüfen müssen. Weil dies bis

anhin gänzlich unterblieben ist, könnte die Bildungsdirektion als zuständige

Rekursinstanz die Angelegenheit nicht materiell beurteilen, sondern müsste

ihrerseits einen Rückweisungsentscheid fällen. Das stellte einen prozessualen

Leerlauf dar, was mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) zu vermeiden ist.

In diesem Sinn ist auch die Ausgangsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit

zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe neu auch

noch den Wunsch nach einer Genugtuung äussert, ist zur Beurteilung eines

allfälligen Anspruchs ebenfalls die Beschwerdegegnerin zuständig, die den

diesbezüglich relevanten Sachverhalt zu erstellen und über den Anspruch auf

eine Genugtuung eine Verfügung zu erlassen hat (§ 19 Abs. 3 in

Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 11 HaftungsG).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Usters sowie

die Ausgangsverfügung sind aufzuheben und die Angelegenheit ist zur weiteren

Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

5.1

Weil der

Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).

5.2

Der im

vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen und als obsiegend zu

betrachtenden Beschwerdeführerin ist für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Beschwerdeverfahren fehlt es

hingegen an einem entsprechenden Antrag und ist auch nicht ersichtlich, dass

der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ein besonderer Aufwand

entstanden wäre.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid. Soweit damit über die Zuständigkeit des Bezirksrats

Uster entschieden wurde, kann dagegen nach Art. 92 Abs. 1 BGG

Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden; eine spätere Anfechtung mit dem

Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Im Übrigen lässt sich der vorliegende

Rückweisungsentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechten, wenn er

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Der

Beschluss des Bezirksrats Uster vom 20. Dezember 2023 und der Beschluss

der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2023 werden aufgehoben. Die

Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 795.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.