VB.2024.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00025
14. März 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25201)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00025
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Schulpflege B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenersatz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war von Mai bis Juli 2022 als Vikarin an der
Sekundarschule C bei der Gemeinde B angestellt. Im Juli 2022 informierte
sie die Schulleiterin der Sekundarschule C, dass sich jemand Zugang zu ihrem
Benutzerkonto bei Youtube verschafft und alle ihre dort hochgeladenen Videos
gelöscht habe; sie habe den Verdacht, dass es sich bei den Tätern um Schüler
ihrer Klasse gehandelt habe.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gelangte A an den
Schulpräsidenten sowie den Leiter Bildung der Gemeinde B und teilte mit,
dass sie in dieser Sache Strafanzeige erstattet habe. Sodann machte sie
geltend, die Gemeinde B habe sie als Ausfluss der Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers bei der Aufklärung dieser Vorkommnisse zu unterstützen, wobei als
Beitrag der Gemeinde angesichts des laufenden Strafverfahrens eine
"Beteiligung der [ihr] im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit
entstehenden Kosten" beantragt werde.
Die Schulpflege B nahm dieses Begehren als ein solches um
Schadenersatz gestützt auf das Haftungsgesetz vom 14. September 1969
(HaftungsG, LS 170.1) entgegen. Mit Beschluss 17. Januar 2023 hielt
sie fest, es fehle an mehreren Haftungsvoraussetzungen, weshalb das Begehren
abgelehnt werde. Sofern A damit nicht einverstanden sei, könne sie binnen eines
Jahres gestützt auf § 24 Abs. 2 HaftungsG Klage beim zuständigen
Gericht einreichen. Darüber hinaus enthielt die Verfügung eine
Rechtsmittelbelehrung, wonach "[g]egen diesen Entscheid der
Schulpflege" binnen 30 Tagen Rekurs beim Bezirksrat Uster erhoben werden
könne.
Erwägungen
II.
A erhob hiergegen am 16. Februar 2023 Rekurs beim
Bezirksrat Uster und beantragte, die Verfügung vom 17. Januar 2023 sei
aufzuheben und die Angelegenheit an die Schulpflege B zurückzuweisen. Der
Bezirksrat Uster hiess den Rekurs mit Beschluss vom 20. Dezember 2023
teilweise gut und hob die Verfügung vom 17. Januar 2023 auf; im Übrigen
wies er den Rekurs ab. Zudem sprach er A eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-
zu. Zur Begründung führte er an, A habe entgegen der Auffassung der Schulpflege
kein Schadenersatzbegehren gestützt auf das Haftungsgesetz, sondern ein
Begehren um Kostenersatz gestützt auf das Personalgesetz vom 27. September
1998.
(PG, LS 177.10) gestellt. Für die Beurteilung dieses Gesuchs sei aber
gar nicht die Schulpflege, sondern die Bildungsdirektion zuständig, weshalb
keine Rückweisung zu erfolgen habe.
III.
A erhob am 19. Januar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sie sei für die ihr entstandenen
Rechtsverfolgungskosten im Betrag von Fr. 7'906.90 zu entschädigen. Der
Bezirksrat Uster verzichtete am 26. Januar 2024 auf Vernehmlassung; die Gemeinde B
beantragte am 8. Februar 2024, unter Entschädigungsfolge sei die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend Anordnungen einer Gemeinde gestützt auf §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Streitwert beträgt Fr. 7'906.90, weshalb die Angelegenheit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der
Vorinstanz gegeben waren. Hat letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung
entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (VGr, 29. Februar
2024, VB.2023.00600, E. 2.1 – 30. November 2023, VB.2022.00759, E. 2.1
– 24. August 2023, VB.2022.00667, E. 2.1).
2.2
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Kosten zu
ersetzen habe, die letzterer dadurch entstanden sein sollen, dass Schüler sich
während des Unterrichts Zugriff auf ihr Benutzerkonto bei Youtube verschafft
und diesen Zugriff hernach dazu verwendet haben sollen, Videos der
Beschwerdeführerin zu löschen.
Unabhängig davon, ob dieses Begehren auf das
Haftungsgesetz oder auf das Personalgesetz abgestützt war, hatte die
Anstellungsbehörde eine Verfügung zu erlassen und richtete sich deren
Anfechtung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 19 Abs. 3 HaftungsG).
2.3
Die
Beschwerdeführerin war als Vikarin der Volksschule für die Beschwerdegegnerin
tätig. Auf dieses Anstellungsverhältnis ist das Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai
1999.
(LPG, LS 412.31) anwendbar (§ 1 Abs. 1 LPG, siehe auch §§ 25 ff.
LPG). Auch wenn Vikariate durch das Volksschulamt "errichtet" werden
(so § 30 Abs. 1 Satz 1 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli
2000.
[LPVO, LS 412.311]), entsteht das Anstellungsverhältnis zwischen der
Lehrperson und der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 LPG); Anstellungsbehörde ist die Schulpflege (§ 3 Abs. 1 LPVO). Gegen
Anordnungen der Schulpflege, welche das Arbeitsverhältnis der Lehrperson
betreffen, kann gemäss § 10 LPG Rekurs bei der Bildungsdirektion
erhoben werden.
Damit lag die Zuständigkeit zur Beurteilung eines Rekurses
gegen die Ausgangsverfügung bei der Bildungsdirektion. Der Bezirksrat Uster war
für die Beurteilung des Rekurses der Beschwerdeführerin sachlich unzuständig.
Dies führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 20. Dezember 2023.
3.
3.1
Eingaben
an eine unzuständige Behörde sind nach § 5 Abs. 2 VRG von Amtes wegen
an die zuständige Behörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen
der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist. In
diesem Sinn wäre die Rekurseingabe grundsätzlich an die zuständige Bildungsdirektion
weiterzuleiten, damit diese über den Rekurs befinde. Wie sich sogleich zeigt,
ist hier indes ausnahmsweise auf eine solche Weiterleitung zu verzichten und
die Angelegenheit stattdessen unter Aufhebung der Ausgangsverfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.2
Enthält
das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das
Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen gemäss § 2 LPG nach den für das übrige
Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Nach § 32 Abs. 2 PG in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) übernimmt die Arbeitgeberin
mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes, wenn die
Beschreitung des Rechtswegs sich zur Wahrung von Rechten der Angestellten
gegenüber Dritten als notwendig erweist. Der Entscheid über die Kostentragung
und gegebenenfalls über die Höhe der Kostenübernahme liegt hier – entgegen der
Auffassung des Bezirksrats Uster – nicht bei der Bildungsdirektion, sondern
gestützt auf § 7 Abs. 1 LPG und § 3 LPVO bei der Schulpflege.
Die Beschwerdegegnerin hätte das Gesuch der
Beschwerdeführerin nicht gestützt auf das Haftungsgesetz, sondern gestützt auf § 32 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 20 VVO prüfen müssen. Weil dies bis
anhin gänzlich unterblieben ist, könnte die Bildungsdirektion als zuständige
Rekursinstanz die Angelegenheit nicht materiell beurteilen, sondern müsste
ihrerseits einen Rückweisungsentscheid fällen. Das stellte einen prozessualen
Leerlauf dar, was mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) zu vermeiden ist.
In diesem Sinn ist auch die Ausgangsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit
zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe neu auch
noch den Wunsch nach einer Genugtuung äussert, ist zur Beurteilung eines
allfälligen Anspruchs ebenfalls die Beschwerdegegnerin zuständig, die den
diesbezüglich relevanten Sachverhalt zu erstellen und über den Anspruch auf
eine Genugtuung eine Verfügung zu erlassen hat (§ 19 Abs. 3 in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 11 HaftungsG).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Usters sowie
die Ausgangsverfügung sind aufzuheben und die Angelegenheit ist zur weiteren
Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1
Weil der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).
5.2
Der im
vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen und als obsiegend zu
betrachtenden Beschwerdeführerin ist für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Beschwerdeverfahren fehlt es
hingegen an einem entsprechenden Antrag und ist auch nicht ersichtlich, dass
der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ein besonderer Aufwand
entstanden wäre.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid. Soweit damit über die Zuständigkeit des Bezirksrats
Uster entschieden wurde, kann dagegen nach Art. 92 Abs. 1 BGG
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden; eine spätere Anfechtung mit dem
Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Im Übrigen lässt sich der vorliegende
Rückweisungsentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechten, wenn er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Der
Beschluss des Bezirksrats Uster vom 20. Dezember 2023 und der Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2023 werden aufgehoben. Die
Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 795.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.