VB.2024.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00028
23. Oktober 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25743)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00028
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Berufsschule C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Beschäftigungsgrad,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1961, war ab dem 1. September 2011 an der Berufsschule C
zunächst als Lehrbeauftragter, anschliessend als Berufsschullehrer und zuletzt
als Berufsschullehrer mbA angestellt. Mit Verfügung vom
28. Mai 2015 legte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt den
zugesicherten Beschäftigungsgrad per 1. September 2015 auf 57,69 %
(15 Wochenlektionen bei maximal 26 Wochenlektionen) fest. Mit
Verfügung vom 14. Juni 2018 erhöhte es den zugesicherten
Beschäftigungsgrad per 1. September 2018 aufgrund einer altersbedingten
Pensenreduktion auf 58,33 % (14 Wochenlektionen bei maximal
24 Wochenlektionen).
Im Stundenplan für das Schuljahr 2020/2021 wies die
Berufsschule C A für das Herbstsemester 13 Wochenlektionen und für
das Frühlingssemester 15 Wochenlektionen zu. Daraufhin ersuchte A die
Berufsschule C um Zuteilung der ihm zustehenden 20 Wochenlektionen
oder um Erlass einer anfechtbaren Teilkündigungsverfügung. Mit Schreiben vom
15. Mai 2020 und vom 4. Juni 2020 teilte die Berufsschule C A
mit, dass es seiner Aufforderung, ihm 20 Wochenlektionen zuzuteilen, nicht
nachkommen und auch keine Teilkündigungsverfügung erlassen werde.
Per 31. August 2021 entliess die Berufsschule C
(mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts) A altershalber ohne
Verschulden seinerseits. Mit Verfügung vom 9. August 2021 setzte das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Abfindung auf zehn Monatslöhne bei einem
Beschäftigungsgrad von 64,58 % fest.
Erwägungen
II.
Nach Erhalt des Schreibens der Berufsschule C vom
4.
Juni 2020 erhob A am 17. Juni 2020 Rekurs
("Rechtsverweigerungsrekurs") bei der Bildungsdirektion des Kantons
Zürich. Die Bildungsdirektion hiess den Rekurs mit Entscheid vom
1.
Dezember 2023 teilweise gut, qualifizierte das Schreiben der
Berufsschule C vom 4. Juni 2020 als Verfügung und hob diese auf.
Weiter stellte sie fest, dass das Pensum des Rekurrenten ab dem
1.
September 2020 79,16 % betragen habe und verpflichtete die
Berufsschule C, die resultierende Lohndifferenz bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
per 31. August 2021 nachzuzahlen.
III.
Am 19. Januar 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die
Verfügung vom 4. Juni 2020 sowie der Rekursentscheid vom 1. Dezember
2023.
betreffend Beschäftigungsgrad aufzuheben und es sei festzustellen, dass
sein Pensum ab dem 1. September 2020 mindestens 83,144 % betragen
habe. Die Berufsschule C sei zu verpflichten, ihm die Differenz aus dem
ursprünglichen Beschäftigungsgrad von 58,33 % und 83,144 % für die
Zeit ab dem 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 nachzuzahlen.
Zudem sei die Berufsschule C zu verpflichten, die Differenz nachzuzahlen,
die sich durch die nachträgliche Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf die
bereits ausbezahlten Abfindungsmonate infolge Entlassung altershalber ergebe.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 8. Februar 2024
auf Vernehmlassung. Die Berufsschule C beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 19. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge, soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Bildungsdirektion über Anordnungen einer kantonalen Berufsfachschule zuständig (vgl. §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und
§ 47 Abs. 1 lit. a des [kantonalen] Einführungsgesetzes zum
Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 [LS 413.31]).
1.2
Die mit
Verfügung vom 9. August 2021 zugesprochene Abfindung bildet nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass auf den diesbezüglichen
Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer die Nachzahlung von Lohn
beantragt, sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3
Die
Vorinstanz hielt fest, dass der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers vom
1.
September 2020 bis zum 31. August 2021 79,16 % betrug und
verpflichtete den Beschwerdegegner zur Nachzahlung der Lohndifferenz gegenüber dem vom Beschwerdegegner ab dem
1.
September 2020 angenommenen tieferen Beschäftigungsgrad bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2021. Der
Beschwerdeführer beantragt für den genannten Zeitraum einen Beschäftigungsgrad
von 83,144% und dementsprechend eine höhere Nachzahlung.
Der Jahresgrundlohn des Beschwerdeführers betrug knapp
Fr. 150'000.-. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September
2020.
bis zum 31. August 2021 beantragte Nachzahlung beläuft sich damit auf
knapp Fr. 6'000.- (Differenz von 83,144 % und 79,16 % = knapp
4.
%). Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. a und c VRG).
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer ab dem
Frühlingssemester 2017 regelmässig mehr als die zugesicherten Wochenlektionen
zugeteilt. Der Beschwerdegegner sei der Ansicht, dem Beschwerdeführer nur das
verfügte Mindestpensum garantieren zu müssen und ansonsten frei zu sein, ein
darüber liegendes Pensum formlos und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen
wieder ändern zu können. Dem lasse sich jedoch nicht folgen. Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 4. Juni 2020 erweise sich daher als rechtswidrig.
Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sei der Beschwerdeführer in
seinem Vertrauen in den Fortbestand seines bisherigen Pensums zu schützen.
Dabei sei nicht auf das durchschnittliche während der Anstellungszeit
geleistete Pensum abzustellen, sondern auf das Pensum vor Erlass der
angefochtenen Verfügung im Frühlingssemester 2020. Dieses habe 79,16 %
(19 Wochenlektionen) betragen. Dementsprechend verpflichtete die
Vorinstanz den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September
2020.
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2021 die
aus dem vom Beschwerdegegner angenommenen tieferen Beschäftigungsgrad
resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen.
2.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Nachzahlung der Lohndifferenz ausgehend von
einem Beschäftigungsgrad von 83,144 % und nicht bloss von einem
Beschäftigungsgrad von 79,16 %. Zur Begründung führt er aus, sein
Anstellungspensum habe sich aus Unterrichtslektionen und ergänzend zugewiesenen
Mehrleistungen zusammengesetzt. Dazu zählten das Konventspräsidium,
Stellvertretungen, die Vorbereitung und Leitung des Qualifikationsverfahrens
der … und die Vertretung der Berufsschule C im Vorstand eines
Ausbildungsverbands. Deshalb sei nicht nur die semestermässig erteilte
Lektionenzahl massgebend, sondern der ausbezahlte Lohn, aus dem der effektive
Beschäftigungsgrad abzuleiten sei. Der so errechnete Beschäftigungsgrad habe
seit dem Frühlingssemester 2017 durchschnittlich 83,144 % betragen,
weshalb mindestens von einem Beschäftigungsgrad in dieser Höhe auszugehen sei.
3.
3.1
Gemäss der Verfügung vom
28.
Mai 2015 beziehungsweise derjenigen vom 14. Juni 2018 betrug der
zugesicherte Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers ab dem 1. September
2015.
57,69 % (entsprechend 15 Wochenlektionen) und ab dem
1.
September 2018 58,33 % (entsprechend 14 Wochenlektionen). Tatsächlich
teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer aber ab dem Frühlingssemester
2017.
mehrfach eine höhere Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen zu. Namentlich
teilte der Beschwerdegegner nach eigener Angabe dem Beschwerdeführer im
FS 2017 16 Unterrichtslektionen, im HS 2017/2018
14.
Unterrichtslektionen, im FS 2018 18 Unterrichtslektionen, im
HS 2018/2019 15 Unterrichtslektionen, im FS 2019
18.
Unterrichtslektionen, im HS 2019/2020 16 Unterrichtslektionen
und im FS 2020 19 Unterrichtslektionen zu. Zusätzlich hatte der
Beschwerdeführer das Amt des Konventspräsidenten inne, wofür ihn der
Beschwerdegegner entschädigte. Die Entschädigung entsprach dem Lohn für
1.5
Wochenlektionen (Art. 19 des Konventsreglements der
Berufsschule C vom November 2012). Zudem übernahm der Beschwerdeführer
weitere Aufgaben, weshalb der ausbezahlte Lohn regelmässig höher ausfiel.
3.2
Der
Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer in sechs der letzten sieben
Semester mehr wöchentliche Unterrichtslektionen zu, als er dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 28. Mai 2015 beziehungsweise vom 14. Juni 2018
zugesichert hatte. Für das Schuljahr 2020/2021 teilte er dem Beschwerdeführer
jedoch nur die zugesicherte Anzahl Lektionen pro Woche als Unterrichtslektionen
zu (13 Lektionen im Herbstsemester und 15 Lektionen im
Frühlingssemester ergeben im Ganzjahresdurchschnitt 14 Lektionen).
Wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt, geht es nicht an, dem Beschwerdeführer nur das verfügte
Mindestpensum zu garantieren und ein darüber liegendes Pensum formlos und ohne
Einhaltung von Kündigungsfristen wieder zu ändern. Weder das Personalgesetz
noch die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung lassen Raum für eine
solche Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses. Im Gegenteil diente ein
solches Vorgehen der Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften und verstiesse
damit gegen personalrechtliche Bestimmungen. Auch wirkte es sich dahingehend
aus, dass ein an sich von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu tragendes
unternehmerisches Risiko (Ungewissheit hinsichtlich der Anzahl Schülerinnen und
Schüler) faktisch auf die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer überwälzt würde,
was per se problematisch erscheint (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00333,
E. 5.2).
Da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer während
mehreren Semestern eine höhere Anzahl Unterrichtslektionen zuteilte, als er
diesem zugesichert hatte, ohne entsprechende Verfügungen zu erlassen, muss er
sich die tatsächlichen Gegebenheiten, das heisst den daraus resultierenden
faktisch höheren Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers, entgegenhalten
lassen. Der Beschwerdeführer ist daher gestützt auf den Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]) in seinem Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Anzahl
Unterrichtslektionen zu schützen (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00333,
E. 5.2 und 28. Juli 2017, VB.2017.00107, E. 5.3 [nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert]).
3.3
Soweit der Beschwerdeführer in den vergangenen
Semestern teilweise ein höheres Einkommen erzielte, indem er zusätzlich zu
seinen Unterrichtslektionen Mehrleistungen erbrachte, hat er hingegen keinen
Anspruch auf Fortbestand dieses Einkommens im Schuljahr 2020/2021. Der
Beschwerdegegner hat keinen Einfluss darauf, wer Konventspräsidentin oder
-präsident ist (Art. 8 lit. c des Konventsreglements der
Berufsschule C vom November 2012). Wer während einer bestimmten Zeit
in dieser Funktion tätig ist, und dafür vom Beschwerdegegner entschädigt wird,
hat nicht Anspruch darauf, auch künftig eine entsprechende Entschädigung zu
erhalten. Auch die vom Beschwerdeführer zeitweise übernommenen
Stellvertretungen vermögen keinen Anspruch auf ein höheres Einkommen im
Schuljahr 2020/2021 zu begründen. In der vom Beschwerdeführer erstellten
Tabelle bezüglich seines Lohnes beziehungsweise seines Beschäftigungsgrads sind
denn auch lediglich in zwei der sieben aufgeführten Semestern Stellvertretungen
vermerkt. Dies reicht nicht, um ein schützenswertes Vertrauen des
Beschwerdeführers in ein künftig höheres Pensum zu erwecken. Auch bezüglich der
weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Mehrleistungen ist weder rechtsgenügend
dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner beim
Beschwerdeführer ein schützenswertes Vertrauen auf ein zukünftig höheres
Einkommen erweckte und dieses später enttäuschte.
3.4
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in der
Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 Anspruch auf den
Lohn der seinem bisherigen faktischen Beschäftigungsgrad entspricht, wobei
dieser anhand der zugeteilten wöchentlichen Unterrichtslektionen zu ermitteln
ist.
Die Vorinstanz stellte hierfür auf die dem
Beschwerdeführer im Frühlingssemester 2020 zugeteilten Unterrichtslektionen ab
und ermittelte so einen Beschäftigungsgrad von 79,16 %. Weshalb die
Vorinstanz lediglich auf die zugeteilten Unterrichtslektionen im
Frühlingssemester 2020 abstellte und nicht auf einen repräsentativen
Durchschnittswert der vergangenen Semester, ist nicht nachvollziehbar. Nur im
Frühlingssemester 2020 waren dem Beschwerdeführer 19 Unterrichtslektionen
zugeteilt, in den Semestern davor waren es jeweils weniger. Eine Anpassung der
von der Vorinstanz festgelegten nachzuzahlenden Lohndifferenz zuungunsten des
Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund des Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen
(§ 63 Abs. 2 VRG).
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist ebenfalls
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da dem Gemeinwesen eine solche
praxisgemäss nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen
Bemühungen, zusteht (vgl. VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 5 mit Hinweisen).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-
beträgt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 695.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.