Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00028

23. Oktober 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25743)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00028

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Berufsschule C,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

betreffend Beschäftigungsgrad,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1961, war ab dem 1. September 2011 an der Berufsschule C

zunächst als Lehrbeauftragter, anschliessend als Berufsschullehrer und zuletzt

als Berufsschullehrer mbA angestellt. Mit Verfügung vom

28. Mai 2015 legte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt den

zugesicherten Beschäftigungsgrad per 1. September 2015 auf 57,69 %

(15 Wochenlektionen bei maximal 26 Wochenlektionen) fest. Mit

Verfügung vom 14. Juni 2018 erhöhte es den zugesicherten

Beschäftigungsgrad per 1. September 2018 aufgrund einer altersbedingten

Pensenreduktion auf 58,33 % (14 Wochenlektionen bei maximal

24 Wochenlektionen).

Im Stundenplan für das Schuljahr 2020/2021 wies die

Berufsschule C A für das Herbstsemester 13 Wochenlektionen und für

das Frühlingssemester 15 Wochenlektionen zu. Daraufhin ersuchte A die

Berufsschule C um Zuteilung der ihm zustehenden 20 Wochenlektionen

oder um Erlass einer anfechtbaren Teilkündigungsverfügung. Mit Schreiben vom

15. Mai 2020 und vom 4. Juni 2020 teilte die Berufsschule C A

mit, dass es seiner Aufforderung, ihm 20 Wochenlektionen zuzuteilen, nicht

nachkommen und auch keine Teilkündigungsverfügung erlassen werde.

Per 31. August 2021 entliess die Berufsschule C

(mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts) A altershalber ohne

Verschulden seinerseits. Mit Verfügung vom 9. August 2021 setzte das

Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Abfindung auf zehn Monatslöhne bei einem

Beschäftigungsgrad von 64,58 % fest.

Erwägungen

II.

Nach Erhalt des Schreibens der Berufsschule C vom

4.

Juni 2020 erhob A am 17. Juni 2020 Rekurs

("Rechtsverweigerungsrekurs") bei der Bildungsdirektion des Kantons

Zürich. Die Bildungsdirektion hiess den Rekurs mit Entscheid vom

1.

Dezember 2023 teilweise gut, qualifizierte das Schreiben der

Berufsschule C vom 4. Juni 2020 als Verfügung und hob diese auf.

Weiter stellte sie fest, dass das Pensum des Rekurrenten ab dem

1.

September 2020 79,16 % betragen habe und verpflichtete die

Berufsschule C, die resultierende Lohndifferenz bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

per 31. August 2021 nachzuzahlen.

III.

Am 19. Januar 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die

Verfügung vom 4. Juni 2020 sowie der Rekursentscheid vom 1. Dezember

2023.

betreffend Beschäftigungsgrad aufzuheben und es sei festzustellen, dass

sein Pensum ab dem 1. September 2020 mindestens 83,144 % betragen

habe. Die Berufsschule C sei zu verpflichten, ihm die Differenz aus dem

ursprünglichen Beschäftigungsgrad von 58,33 % und 83,144 % für die

Zeit ab dem 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 nachzuzahlen.

Zudem sei die Berufsschule C zu verpflichten, die Differenz nachzuzahlen,

die sich durch die nachträgliche Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf die

bereits ausbezahlten Abfindungsmonate infolge Entlassung altershalber ergebe.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 8. Februar 2024

auf Vernehmlassung. Die Berufsschule C beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 19. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Bildungsdirektion über Anordnungen einer kantonalen Berufsfachschule zuständig (vgl. §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und

§ 47 Abs. 1 lit. a des [kantonalen] Einführungsgesetzes zum

Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 [LS 413.31]).

1.2

Die mit

Verfügung vom 9. August 2021 zugesprochene Abfindung bildet nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass auf den diesbezüglichen

Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer die Nachzahlung von Lohn

beantragt, sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Die

Vorinstanz hielt fest, dass der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers vom

1.

September 2020 bis zum 31. August 2021 79,16 % betrug und

verpflichtete den Beschwerdegegner zur Nachzahlung der Lohndifferenz gegenüber dem vom Beschwerdegegner ab dem

1.

September 2020 angenommenen tieferen Beschäftigungsgrad bis zur

Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2021. Der

Beschwerdeführer beantragt für den genannten Zeitraum einen Beschäftigungsgrad

von 83,144% und dementsprechend eine höhere Nachzahlung.

Der Jahresgrundlohn des Beschwerdeführers betrug knapp

Fr. 150'000.-. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September

2020.

bis zum 31. August 2021 beantragte Nachzahlung beläuft sich damit auf

knapp Fr. 6'000.- (Differenz von 83,144 % und 79,16 % = knapp

4.

%). Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. a und c VRG).

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer ab dem

Frühlingssemester 2017 regelmässig mehr als die zugesicherten Wochenlektionen

zugeteilt. Der Beschwerdegegner sei der Ansicht, dem Beschwerdeführer nur das

verfügte Mindestpensum garantieren zu müssen und ansonsten frei zu sein, ein

darüber liegendes Pensum formlos und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen

wieder ändern zu können. Dem lasse sich jedoch nicht folgen. Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 4. Juni 2020 erweise sich daher als rechtswidrig.

Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sei der Beschwerdeführer in

seinem Vertrauen in den Fortbestand seines bisherigen Pensums zu schützen.

Dabei sei nicht auf das durchschnittliche während der Anstellungszeit

geleistete Pensum abzustellen, sondern auf das Pensum vor Erlass der

angefochtenen Verfügung im Frühlingssemester 2020. Dieses habe 79,16 %

(19 Wochenlektionen) betragen. Dementsprechend verpflichtete die

Vorinstanz den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September

2020.

bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2021 die

aus dem vom Beschwerdegegner angenommenen tieferen Beschäftigungsgrad

resultierende Lohndifferenz nachzuzahlen.

2.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Nachzahlung der Lohndifferenz ausgehend von

einem Beschäftigungsgrad von 83,144 % und nicht bloss von einem

Beschäftigungsgrad von 79,16 %. Zur Begründung führt er aus, sein

Anstellungspensum habe sich aus Unterrichtslektionen und ergänzend zugewiesenen

Mehrleistungen zusammengesetzt. Dazu zählten das Konventspräsidium,

Stellvertretungen, die Vorbereitung und Leitung des Qualifikationsverfahrens

der … und die Vertretung der Berufsschule C im Vorstand eines

Ausbildungsverbands. Deshalb sei nicht nur die semestermässig erteilte

Lektionenzahl massgebend, sondern der ausbezahlte Lohn, aus dem der effektive

Beschäftigungsgrad abzuleiten sei. Der so errechnete Beschäftigungsgrad habe

seit dem Frühlingssemester 2017 durchschnittlich 83,144 % betragen,

weshalb mindestens von einem Beschäftigungsgrad in dieser Höhe auszugehen sei.

3.

3.1

Gemäss der Verfügung vom

28.

Mai 2015 beziehungsweise derjenigen vom 14. Juni 2018 betrug der

zugesicherte Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers ab dem 1. September

2015.

57,69 % (entsprechend 15 Wochenlektionen) und ab dem

1.

September 2018 58,33 % (entsprechend 14 Wochenlektionen). Tatsächlich

teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer aber ab dem Frühlingssemester

2017.

mehrfach eine höhere Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen zu. Namentlich

teilte der Beschwerdegegner nach eigener Angabe dem Beschwerdeführer im

FS 2017 16 Unterrichtslektionen, im HS 2017/2018

14.

Unterrichtslektionen, im FS 2018 18 Unterrichtslektionen, im

HS 2018/2019 15 Unterrichtslektionen, im FS 2019

18.

Unterrichtslektionen, im HS 2019/2020 16 Unterrichtslektionen

und im FS 2020 19 Unterrichtslektionen zu. Zusätzlich hatte der

Beschwerdeführer das Amt des Konventspräsidenten inne, wofür ihn der

Beschwerdegegner entschädigte. Die Entschädigung entsprach dem Lohn für

1.5

Wochenlektionen (Art. 19 des Konventsreglements der

Berufsschule C vom November 2012). Zudem übernahm der Beschwerdeführer

weitere Aufgaben, weshalb der ausbezahlte Lohn regelmässig höher ausfiel.

3.2

Der

Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer in sechs der letzten sieben

Semester mehr wöchentliche Unterrichtslektionen zu, als er dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 28. Mai 2015 beziehungsweise vom 14. Juni 2018

zugesichert hatte. Für das Schuljahr 2020/2021 teilte er dem Beschwerdeführer

jedoch nur die zugesicherte Anzahl Lektionen pro Woche als Unterrichtslektionen

zu (13 Lektionen im Herbstsemester und 15 Lektionen im

Frühlingssemester ergeben im Ganzjahresdurchschnitt 14 Lektionen).

Wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt, geht es nicht an, dem Beschwerdeführer nur das verfügte

Mindestpensum zu garantieren und ein darüber liegendes Pensum formlos und ohne

Einhaltung von Kündigungsfristen wieder zu ändern. Weder das Personalgesetz

noch die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung lassen Raum für eine

solche Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses. Im Gegenteil diente ein

solches Vorgehen der Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften und verstiesse

damit gegen personalrechtliche Bestimmungen. Auch wirkte es sich dahingehend

aus, dass ein an sich von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu tragendes

unternehmerisches Risiko (Ungewissheit hinsichtlich der Anzahl Schülerinnen und

Schüler) faktisch auf die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer überwälzt würde,

was per se problematisch erscheint (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00333,

E. 5.2).

Da der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer während

mehreren Semestern eine höhere Anzahl Unterrichtslektionen zuteilte, als er

diesem zugesichert hatte, ohne entsprechende Verfügungen zu erlassen, muss er

sich die tatsächlichen Gegebenheiten, das heisst den daraus resultierenden

faktisch höheren Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers, entgegenhalten

lassen. Der Beschwerdeführer ist daher gestützt auf den Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101]) in seinem Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Anzahl

Unterrichtslektionen zu schützen (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00333,

E. 5.2 und 28. Juli 2017, VB.2017.00107, E. 5.3 [nicht auf

www.vgrzh.ch publiziert]).

3.3

Soweit der Beschwerdeführer in den vergangenen

Semestern teilweise ein höheres Einkommen erzielte, indem er zusätzlich zu

seinen Unterrichtslektionen Mehrleistungen erbrachte, hat er hingegen keinen

Anspruch auf Fortbestand dieses Einkommens im Schuljahr 2020/2021. Der

Beschwerdegegner hat keinen Einfluss darauf, wer Konventspräsidentin oder

-präsident ist (Art. 8 lit. c des Konventsreglements der

Berufsschule C vom November 2012). Wer während einer bestimmten Zeit

in dieser Funktion tätig ist, und dafür vom Beschwerdegegner entschädigt wird,

hat nicht Anspruch darauf, auch künftig eine entsprechende Entschädigung zu

erhalten. Auch die vom Beschwerdeführer zeitweise übernommenen

Stellvertretungen vermögen keinen Anspruch auf ein höheres Einkommen im

Schuljahr 2020/2021 zu begründen. In der vom Beschwerdeführer erstellten

Tabelle bezüglich seines Lohnes beziehungsweise seines Beschäftigungsgrads sind

denn auch lediglich in zwei der sieben aufgeführten Semestern Stellvertretungen

vermerkt. Dies reicht nicht, um ein schützenswertes Vertrauen des

Beschwerdeführers in ein künftig höheres Pensum zu erwecken. Auch bezüglich der

weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Mehrleistungen ist weder rechtsgenügend

dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner beim

Beschwerdeführer ein schützenswertes Vertrauen auf ein zukünftig höheres

Einkommen erweckte und dieses später enttäuschte.

3.4

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in der

Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 Anspruch auf den

Lohn der seinem bisherigen faktischen Beschäftigungsgrad entspricht, wobei

dieser anhand der zugeteilten wöchentlichen Unterrichtslektionen zu ermitteln

ist.

Die Vorinstanz stellte hierfür auf die dem

Beschwerdeführer im Frühlingssemester 2020 zugeteilten Unterrichtslektionen ab

und ermittelte so einen Beschäftigungsgrad von 79,16 %. Weshalb die

Vorinstanz lediglich auf die zugeteilten Unterrichtslektionen im

Frühlingssemester 2020 abstellte und nicht auf einen repräsentativen

Durchschnittswert der vergangenen Semester, ist nicht nachvollziehbar. Nur im

Frühlingssemester 2020 waren dem Beschwerdeführer 19 Unterrichtslektionen

zugeteilt, in den Semestern davor waren es jeweils weniger. Eine Anpassung der

von der Vorinstanz festgelegten nachzuzahlenden Lohndifferenz zuungunsten des

Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund des Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen

(§ 63 Abs. 2 VRG).

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist ebenfalls

keine Parteientschädigung zuzusprechen, da dem Gemeinwesen eine solche

praxisgemäss nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen

Bemühungen, zusteht (vgl. VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 5 mit Hinweisen).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-

beträgt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 695.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.