Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00029

8. Mai 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25328)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00029

Urteil

der 2. Kammer

vom 8. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

1.

A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch lic. iur. D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Wiedererwägung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1961, Staatsangehöriger von Italien, reiste eigenen Angaben zufolge im

Kindesalter in die Schweiz ein und hielt sich zwischenzeitlich im Ausland auf,

insbesondere im Militärdienst in Italien und als … in Deutschland. Zuletzt

war er im Besitz der Niederlassungsbewilligung, kontrollbefristet bis am 31. Dezember

2014. Am 18. Oktober 2014 reiste A nach Italien, wo er wegen eines

Betäubungsmitteldelikts verhaftet wurde und eine mehrjährige Freiheitsstrafe in

Form von Hausarrest verbüssen musste. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz

ersuchte er am 22. Mai 2017 um Verlängerung seiner

Niederlassungsbewilligung. Am 15. August 2018 wurde A hier verhaftet und

am 5. Juni 2019 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und

weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von

Fr. 500.- verurteilt. Am 20. Dezember 2020 wurde A bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf

vom 26. April 2021 wurde er wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls von

Fleisch mit einer Busse von Fr. 830.- bestraft. Er ist mit einer Frau

aus … verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder. Die Familie

wird grundsätzlich seit dem 1. Juni 2013 von der Sozialhilfe unterstützt

(Stand am 14. November 2023, exkl. KVG: Fr. 429'625.-). A

reichte beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererteilung der

Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFFA ein, welches mit Verfügung vom 13. März 2020 abgewiesen wurde. Die

dagegen erhobenen Rechtsmittel waren alle erfolglos (Entscheid Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion vom 13. Oktober 2020 [Rekurs-Nr. 2020.0368),

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2021 [VB.2020.00806] und

Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 [2C_425/2021]).

B. Am

6. Januar 2022 setzte das Migrationsamt A eine Ausreisefrist bis am

7. März 2022 an. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 beantragte A

sinngemäss, die Ausreisefrist sei aufzuheben und es sei ihm eine

Härtefallbewilligung zu erteilen, eventualiter sei eine rekursfähige Verfügung

zu erlassen. Am 8. Februar 2022 teilte das Migrationsamt A mit, dass die

Ausreisefrist nicht aufgehoben werde und kein Härtefall vorliege. Das Schreiben

ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Diesbezüglich stellte A ein

Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt am 18. Februar 2022

nicht eintrat. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne

Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion, 4. März 2022, Nr. 2022.0111

und VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00197). Auch das Bundesgericht wies seine

Beschwerde mit Urteil 2C_693/2022 vom 28. April 2023 ab.

C.

A wurde am 4. Mai 2022 auf Gesuch des italienischen

Justizministeriums hin nach Italien ausgeliefert und in Haft gesetzt. Nach

eigenen Angaben reiste er am 18. Juli 2023 erneut in die Schweiz ein. Am 27. Juli 2023 reichte A ein Gesuch um

(Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA im Familiennachzug ein. Mit Verfügung vom 24. August 2023 trat das

Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Es setzte ihm zum Verlassen der Schweiz

eine Frist bis am 3. September 2023. Zudem eröffnete es A das gegen ihn vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am

31. August 2022 verfügte fünfjährige Einreiseverbot, gültig ab sofort bis

am 30. August 2027.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom

24.

August 2023 am 31. August 2023 erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Dezember 2023 ab, soweit

sie darauf eintrat, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis

am 18. Januar 2024.

III.

Dagegen erhoben A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es sei A in

Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom

19.

Dezember 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2024 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme, A aber mangels vorbestehenden Anwesenheitsrechts über kein

prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge, es sich aber gleichwohl rechtfertige,

während des Verfahrens vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Lic. iur. D

wurde eine Notfrist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine Vollmacht für B einzureichen, ansonsten angenommen werde, dass das behauptete

Vertretungsverhältnis nicht bestehe.

Am 2. Februar 2024 reichte lic. iur. D die

fehlende Vollmacht ein. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 reichte er den

Vorbescheid der IV-Stelle Zürich vom 2. Februar 2024 zu den Akten. Dem

Vorbescheid ist zu entnehmen, dass bei A eine vollständige Erwerbsunfähigkeit

vorliegt und er rückwirkend ab dem 1. November 2023 eine ganze Rente

erhält.

Die Vorinstanz verzichtete am 24. Januar 2024 auf

Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet;

einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht

vor (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis

auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004,

2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

1.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen)

Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die

(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Es ist im

vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 Anspruch

auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein

entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre.

2.

2.1

Wie bereits in der Prozessgeschichte

dargelegt wurde, ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 im

Jahr 2015 infolge Auslandsabwesenheit erloschen. Am 17. Mai 2017

stellte er ein Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, dessen Abweisung rechtskräftig mit

Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 (2C_425/2021) bestätigt wurde.

Nachdem ihm das Migrationsamt eine Ausreisefrist angesetzt hatte, stellte der

Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 sinngemäss ein Gesuch

um Aufhebung der Ausreisefrist und Erteilung einer Härtefallbewilligung.

Das Bundesgericht stellte mit Urteil vom 28. April 2023 (2C_693/2022)

fest, dass sich die Umstände seit dem Urteil vom 21. November 2021 nicht

wesentlich verändert hätten und das Migrationsamt auf sein Gesuch um

Wiedererwägung gar nicht hätte eintreten müssen. Nachdem der Beschwerdeführer

auf Gesuch des italienischen Justizministeriums hin am 4. Mai 2022 nach

Italien ausgeliefert und in Haft gesetzt worden war, reiste er am 18. Juli

2023.

erneut in die Schweiz ein und ersuchte am 27. Juli 2023 um Erteilung

einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist das neue Gesuch.

2.2

Auch wenn

über sein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann der Beschwerdeführer 1

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses

bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene

Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die

voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf

jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu

stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungswegen nur verpflichtet, auf

ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel

namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die

schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder

keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember

2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues

Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der

Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich

geändert haben und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung

begründet wird, nicht bereits in einem früheren Verfahren hätten eingebracht

werden können. (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

Generell sind Beweismittel, welche bereits im kantonalen

Widerrufsverfahren oder bei vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen bei

gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, nicht mehr zu

berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch

eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der

Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu,

prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3;

BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November

2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die

betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90

AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 31. März 2021,

VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2;

VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn

sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache

herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend

ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei

der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht

zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem

Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,

ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten

Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang

realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,

VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Das Migrationsamt hielt in seinem Entscheid vom

24.

August 2023 fest, dass der Beschwerdeführer 1 sein Gesuch um

Wiedererwägung nicht substanziiert und keinerlei Unterlagen eingereicht habe,

weshalb es auf das Gesuch nicht eintrat. Die Vorinstanz kam im

angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das Migrationsamt zu Recht nicht auf

das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 1 eingetreten ist, da

keine wesentlichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage vorgebracht worden

seien, die einen Anspruch auf eine Neubeurteilung einräumen würden.

2.4

Der Beschwerdeführer 1

bringt dagegen vor, die Vorinstanzen hätten sich nicht dazu geäussert,

inwiefern ein Wiedererwägungsgesuch vorliege oder er einen Anspruch aus dem FZA

habe. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang 1 i. V. m Art. 7 Abs. 1 lit. d FZA habe er einen

Anspruch auf Familiennachzug. Seine Familie habe sich seit einigen Jahren von

der Sozialhilfe losgelöst, weshalb die finanziellen Voraussetzungen für einen

Familiennachzug gegeben seien. Sodann sei ihm mit Vorbescheid der SVA Zürich vom

2.

Februar 2024 ab dem 1. November 2023 eine ganze IV-Rente

zugesprochen worden. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig und invalid und werde

voraussichtlich eine IV-Rente (inkl. Kinderrente) in der Höhe von ca.

Fr. 1'800.- pro Monat erhalten. Die Familie verfüge somit weiterhin über

genügend Einkommen und es bestehe keine Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Sodann

habe er seit 2018 zu keinerlei Klagen betreffend Betäubungsmittel Anlass

gegeben. Gewalt- und/oder Sexualstraftaten habe er gemäss Akten nie verübt. Es

habe bei ihm von August 2017 bis August 2018 eine schwere Kokainabhängigkeit

bestanden. Er habe einen Grossteil des Kokains bzw. des Gewinnes aus dem

Verkauf selbst konsumiert. Er konsumiere sei sechs Jahren kein Kokain und keine

anderen illegalen Suchtsubstanzen mehr. Es bestehe somit kein Druck mehr, Geld

für den Konsum generieren zu müssen. Auch aufgrund seines schlechten

Gesundheitszustandes fehle es ihm heute an den körperlichen und psychischen

Voraussetzungen, um erneut rückfällig zu werden. Es bestehe folglich betreffend

Betäubungsmitteldelikten keine Rückfallgefahr. Es sei bei ihm von einer sogenannten

biografischen Kehrtwende auszugehen. Es bestehe deshalb kein Grund mehr, seinen

gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang 1 i. V. m Art. 7 Abs. 1 lit. d FZA bestehenden

Rechtsanspruch auf Familiennachzug nach Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA

weiterhin einzuschränken. Er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zu seinem

Lebensende behandlungs- und pflegebedürftig sein. Somit gehe von ihm keine

konkrete Gefährdung mehr aus. Er leide an verschiedenen chronischen

Krankheiten, welche behandlungs- und pflegebedürftig seien und eine erhebliche Anzahl

an Medikamenten notwendig machten. Zudem verfüge er über eine grosse Wunde am

rechten Bein, welche bis auf den Knochen Sehnen und Muskeln freilege und bei der

geringsten Verunreinigung eine Sepsis auslöse, welche erneut zu einem Herzstillstand

bzw. zum Tod führen könne. Die Behandlung dieser Wunde werde aufgrund der

schweren Diabetes des Beschwerdeführers 1 enorm viel Zeit in Anspruch nehmen

bzw. die Heilung sei nicht absehbar.

2.5

Soweit der

Beschwerdeführer 1 geltend macht, es handle sich nicht um ein

Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein neues Gesuch, da er gemäss Art. 3 Abs. 1

und 2 Anhang 1 i. V. m Art. 7 Abs. 1

lit. d FZA einen Anspruch auf Familiennachzug habe, kann ihm nicht gefolgt

werden. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige

kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw.

(Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1

mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie nicht dazu

dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Das Migrationsamt hat das erneute Gesuch des

Beschwerdeführers 1 um Erteilung einer Niederlassungs- bzw.

Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu Recht als (zweites)

Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer 1

hat sein Gesuch nicht begründet und keine Belege eingereicht. Das Gesuch

erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet und das Migrationsamt ist

zu Recht darauf nicht eingetreten. Im Rahmen der vorliegend alleine zu

beurteilenden (erstinstanzlichen) Eintretensfrage ist die Beschwerde damit

abzuweisen.

2.6

Der Beschwerdeführer 1

hat sein Wiedererwägungsgesuch erst im Rekurs- bzw. im vorliegenden

Beschwerdeverfahren substanziiert. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, wäre sein Gesuch jedoch auch bei korrekter Eingabe nicht

materiell zu behandeln gewesen: Soweit der Beschwerdeführer 1 einen

Anspruch auf Familiennachzug geltend macht, weil sich seine Familie von der

Sozialhilfe losgelöst habe und er (rückwirkend) ab dem 1. November 2023

eine volle IV-Rente erhalte, kann darin keine wesentliche Veränderung der Rechts-

oder Sachlage gesehen werden. Wie bereits in den zwei rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren festgestellt worden ist, kann der Beschwerdeführer 1

aus einem positiven IV-Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das

Bundesgericht hat in beiden den Beschwerdeführer 1 betreffenden Urteilen

offengelassen, ob er überhaupt einen Anspruch aus dem FZA ableiten kann, da es

zum Schluss gelangte, dass aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz von einer

hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

auszugehen sei. An dieser Einschätzung hat sich entgegen dem Einwand des

Beschwerdeführers 1 nichts geändert. Die gesundheitlichen Probleme bestanden

bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und

sind bei der Einschätzung der Rückfallgefahr berücksichtigt worden. Soweit er

neu geltend macht, dass keine Gefahr mehr von ihm ausgehe, da er sich vor sechs

Jahren von seiner Kokainsucht losgelöst habe, ist er darauf hinzuweisen, dass

er dies bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte vorbringen

können, weshalb diese (unbelegten) Behauptungen nicht zu berücksichtigen sind.

Sodann befand sich der Beschwerdeführer 1 seit der letzten Tatbegehung im

Jahre 2018 weitestgehend im Strafvollzug und in migrationsrechtlichen

Verfahren. Dennoch ist er erneut straffällig geworden. Am 26. April 2021

wurde er wegen mehrfachen Diebstahls von Fleisch mit einer Busse von Fr. 830.-

bestraft. Seit seiner Entlassung im Sommer 2023 ist nicht viel Zeit vergangen.

Sein bisheriges Wohlverhalten reicht vor dem Hintergrund der langjährigen schweren

Delinquenz nicht aus, die für eine biografische

Kehrtwende erforderliche nachhaltige Verhaltensänderung glaubhaft und

nachvollziehbar darzutun. Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer auch

nicht um einen "Frühdelinquenten", dessen Wiedereingliederung

besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGr, 17. August 2022, 2C_568/2021, E. 5.2.6).

Schliesslich war auch die medizinische Versorgung in Italien bereits Gegenstand

der abgeschlossenen Verfahren. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass er

sich auch in Italien behandeln lassen kann. Abgesehen davon, dass aus Art. 3

EMRK ohnehin kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

abgeleitet werden kann, sondern nur gegebenenfalls eine Unzulässigkeit des

Wegweisungsvollzugs (vgl. BGr, 24. November 2021, 2C_425/2021, E. 4.3).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

3.3

Die

vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände als

offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege

abzuweisen ist.

4.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).