VB.2024.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00029
8. Mai 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25328)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00029
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
1.
A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch lic. iur. D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Wiedererwägung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1961, Staatsangehöriger von Italien, reiste eigenen Angaben zufolge im
Kindesalter in die Schweiz ein und hielt sich zwischenzeitlich im Ausland auf,
insbesondere im Militärdienst in Italien und als … in Deutschland. Zuletzt
war er im Besitz der Niederlassungsbewilligung, kontrollbefristet bis am 31. Dezember
2014. Am 18. Oktober 2014 reiste A nach Italien, wo er wegen eines
Betäubungsmitteldelikts verhaftet wurde und eine mehrjährige Freiheitsstrafe in
Form von Hausarrest verbüssen musste. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz
ersuchte er am 22. Mai 2017 um Verlängerung seiner
Niederlassungsbewilligung. Am 15. August 2018 wurde A hier verhaftet und
am 5. Juni 2019 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von
Fr. 500.- verurteilt. Am 20. Dezember 2020 wurde A bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf
vom 26. April 2021 wurde er wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls von
Fleisch mit einer Busse von Fr. 830.- bestraft. Er ist mit einer Frau
aus … verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder. Die Familie
wird grundsätzlich seit dem 1. Juni 2013 von der Sozialhilfe unterstützt
(Stand am 14. November 2023, exkl. KVG: Fr. 429'625.-). A
reichte beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererteilung der
Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFFA ein, welches mit Verfügung vom 13. März 2020 abgewiesen wurde. Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel waren alle erfolglos (Entscheid Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion vom 13. Oktober 2020 [Rekurs-Nr. 2020.0368),
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2021 [VB.2020.00806] und
Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 [2C_425/2021]).
B. Am
6. Januar 2022 setzte das Migrationsamt A eine Ausreisefrist bis am
7. März 2022 an. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 beantragte A
sinngemäss, die Ausreisefrist sei aufzuheben und es sei ihm eine
Härtefallbewilligung zu erteilen, eventualiter sei eine rekursfähige Verfügung
zu erlassen. Am 8. Februar 2022 teilte das Migrationsamt A mit, dass die
Ausreisefrist nicht aufgehoben werde und kein Härtefall vorliege. Das Schreiben
ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Diesbezüglich stellte A ein
Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt am 18. Februar 2022
nicht eintrat. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne
Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion, 4. März 2022, Nr. 2022.0111
und VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00197). Auch das Bundesgericht wies seine
Beschwerde mit Urteil 2C_693/2022 vom 28. April 2023 ab.
C.
A wurde am 4. Mai 2022 auf Gesuch des italienischen
Justizministeriums hin nach Italien ausgeliefert und in Haft gesetzt. Nach
eigenen Angaben reiste er am 18. Juli 2023 erneut in die Schweiz ein. Am 27. Juli 2023 reichte A ein Gesuch um
(Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA im Familiennachzug ein. Mit Verfügung vom 24. August 2023 trat das
Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Es setzte ihm zum Verlassen der Schweiz
eine Frist bis am 3. September 2023. Zudem eröffnete es A das gegen ihn vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am
31. August 2022 verfügte fünfjährige Einreiseverbot, gültig ab sofort bis
am 30. August 2027.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
24.
August 2023 am 31. August 2023 erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Dezember 2023 ab, soweit
sie darauf eintrat, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis
am 18. Januar 2024.
III.
Dagegen erhoben A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es sei A in
Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom
19.
Dezember 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2024 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme, A aber mangels vorbestehenden Anwesenheitsrechts über kein
prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge, es sich aber gleichwohl rechtfertige,
während des Verfahrens vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Lic. iur. D
wurde eine Notfrist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine Vollmacht für B einzureichen, ansonsten angenommen werde, dass das behauptete
Vertretungsverhältnis nicht bestehe.
Am 2. Februar 2024 reichte lic. iur. D die
fehlende Vollmacht ein. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 reichte er den
Vorbescheid der IV-Stelle Zürich vom 2. Februar 2024 zu den Akten. Dem
Vorbescheid ist zu entnehmen, dass bei A eine vollständige Erwerbsunfähigkeit
vorliegt und er rückwirkend ab dem 1. November 2023 eine ganze Rente
erhält.
Die Vorinstanz verzichtete am 24. Januar 2024 auf
Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet;
einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht
vor (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis
auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004,
2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
1.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen)
Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die
(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Es ist im
vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 Anspruch
auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein
entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre.
2.
2.1
Wie bereits in der Prozessgeschichte
dargelegt wurde, ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 im
Jahr 2015 infolge Auslandsabwesenheit erloschen. Am 17. Mai 2017
stellte er ein Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, dessen Abweisung rechtskräftig mit
Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 (2C_425/2021) bestätigt wurde.
Nachdem ihm das Migrationsamt eine Ausreisefrist angesetzt hatte, stellte der
Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 sinngemäss ein Gesuch
um Aufhebung der Ausreisefrist und Erteilung einer Härtefallbewilligung.
Das Bundesgericht stellte mit Urteil vom 28. April 2023 (2C_693/2022)
fest, dass sich die Umstände seit dem Urteil vom 21. November 2021 nicht
wesentlich verändert hätten und das Migrationsamt auf sein Gesuch um
Wiedererwägung gar nicht hätte eintreten müssen. Nachdem der Beschwerdeführer
auf Gesuch des italienischen Justizministeriums hin am 4. Mai 2022 nach
Italien ausgeliefert und in Haft gesetzt worden war, reiste er am 18. Juli
2023.
erneut in die Schweiz ein und ersuchte am 27. Juli 2023 um Erteilung
einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist das neue Gesuch.
2.2
Auch wenn
über sein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann der Beschwerdeführer 1
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses
bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene
Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die
voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf
jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu
stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungswegen nur verpflichtet, auf
ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember
2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];
VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues
Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der
Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich
geändert haben und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung
begründet wird, nicht bereits in einem früheren Verfahren hätten eingebracht
werden können. (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
Generell sind Beweismittel, welche bereits im kantonalen
Widerrufsverfahren oder bei vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen bei
gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, nicht mehr zu
berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch
eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der
Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu,
prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3;
BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November
2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die
betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90
AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 31. März 2021,
VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2;
VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn
sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache
herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend
ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei
der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem
Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,
ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten
Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Das Migrationsamt hielt in seinem Entscheid vom
24.
August 2023 fest, dass der Beschwerdeführer 1 sein Gesuch um
Wiedererwägung nicht substanziiert und keinerlei Unterlagen eingereicht habe,
weshalb es auf das Gesuch nicht eintrat. Die Vorinstanz kam im
angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das Migrationsamt zu Recht nicht auf
das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 1 eingetreten ist, da
keine wesentlichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage vorgebracht worden
seien, die einen Anspruch auf eine Neubeurteilung einräumen würden.
2.4
Der Beschwerdeführer 1
bringt dagegen vor, die Vorinstanzen hätten sich nicht dazu geäussert,
inwiefern ein Wiedererwägungsgesuch vorliege oder er einen Anspruch aus dem FZA
habe. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang 1 i. V. m Art. 7 Abs. 1 lit. d FZA habe er einen
Anspruch auf Familiennachzug. Seine Familie habe sich seit einigen Jahren von
der Sozialhilfe losgelöst, weshalb die finanziellen Voraussetzungen für einen
Familiennachzug gegeben seien. Sodann sei ihm mit Vorbescheid der SVA Zürich vom
2.
Februar 2024 ab dem 1. November 2023 eine ganze IV-Rente
zugesprochen worden. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig und invalid und werde
voraussichtlich eine IV-Rente (inkl. Kinderrente) in der Höhe von ca.
Fr. 1'800.- pro Monat erhalten. Die Familie verfüge somit weiterhin über
genügend Einkommen und es bestehe keine Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Sodann
habe er seit 2018 zu keinerlei Klagen betreffend Betäubungsmittel Anlass
gegeben. Gewalt- und/oder Sexualstraftaten habe er gemäss Akten nie verübt. Es
habe bei ihm von August 2017 bis August 2018 eine schwere Kokainabhängigkeit
bestanden. Er habe einen Grossteil des Kokains bzw. des Gewinnes aus dem
Verkauf selbst konsumiert. Er konsumiere sei sechs Jahren kein Kokain und keine
anderen illegalen Suchtsubstanzen mehr. Es bestehe somit kein Druck mehr, Geld
für den Konsum generieren zu müssen. Auch aufgrund seines schlechten
Gesundheitszustandes fehle es ihm heute an den körperlichen und psychischen
Voraussetzungen, um erneut rückfällig zu werden. Es bestehe folglich betreffend
Betäubungsmitteldelikten keine Rückfallgefahr. Es sei bei ihm von einer sogenannten
biografischen Kehrtwende auszugehen. Es bestehe deshalb kein Grund mehr, seinen
gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang 1 i. V. m Art. 7 Abs. 1 lit. d FZA bestehenden
Rechtsanspruch auf Familiennachzug nach Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA
weiterhin einzuschränken. Er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zu seinem
Lebensende behandlungs- und pflegebedürftig sein. Somit gehe von ihm keine
konkrete Gefährdung mehr aus. Er leide an verschiedenen chronischen
Krankheiten, welche behandlungs- und pflegebedürftig seien und eine erhebliche Anzahl
an Medikamenten notwendig machten. Zudem verfüge er über eine grosse Wunde am
rechten Bein, welche bis auf den Knochen Sehnen und Muskeln freilege und bei der
geringsten Verunreinigung eine Sepsis auslöse, welche erneut zu einem Herzstillstand
bzw. zum Tod führen könne. Die Behandlung dieser Wunde werde aufgrund der
schweren Diabetes des Beschwerdeführers 1 enorm viel Zeit in Anspruch nehmen
bzw. die Heilung sei nicht absehbar.
2.5
Soweit der
Beschwerdeführer 1 geltend macht, es handle sich nicht um ein
Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein neues Gesuch, da er gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 Anhang 1 i. V. m Art. 7 Abs. 1
lit. d FZA einen Anspruch auf Familiennachzug habe, kann ihm nicht gefolgt
werden. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige
kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw.
(Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1
mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie nicht dazu
dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Das Migrationsamt hat das erneute Gesuch des
Beschwerdeführers 1 um Erteilung einer Niederlassungs- bzw.
Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu Recht als (zweites)
Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer 1
hat sein Gesuch nicht begründet und keine Belege eingereicht. Das Gesuch
erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet und das Migrationsamt ist
zu Recht darauf nicht eingetreten. Im Rahmen der vorliegend alleine zu
beurteilenden (erstinstanzlichen) Eintretensfrage ist die Beschwerde damit
abzuweisen.
2.6
Der Beschwerdeführer 1
hat sein Wiedererwägungsgesuch erst im Rekurs- bzw. im vorliegenden
Beschwerdeverfahren substanziiert. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, wäre sein Gesuch jedoch auch bei korrekter Eingabe nicht
materiell zu behandeln gewesen: Soweit der Beschwerdeführer 1 einen
Anspruch auf Familiennachzug geltend macht, weil sich seine Familie von der
Sozialhilfe losgelöst habe und er (rückwirkend) ab dem 1. November 2023
eine volle IV-Rente erhalte, kann darin keine wesentliche Veränderung der Rechts-
oder Sachlage gesehen werden. Wie bereits in den zwei rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren festgestellt worden ist, kann der Beschwerdeführer 1
aus einem positiven IV-Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das
Bundesgericht hat in beiden den Beschwerdeführer 1 betreffenden Urteilen
offengelassen, ob er überhaupt einen Anspruch aus dem FZA ableiten kann, da es
zum Schluss gelangte, dass aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz von einer
hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
auszugehen sei. An dieser Einschätzung hat sich entgegen dem Einwand des
Beschwerdeführers 1 nichts geändert. Die gesundheitlichen Probleme bestanden
bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und
sind bei der Einschätzung der Rückfallgefahr berücksichtigt worden. Soweit er
neu geltend macht, dass keine Gefahr mehr von ihm ausgehe, da er sich vor sechs
Jahren von seiner Kokainsucht losgelöst habe, ist er darauf hinzuweisen, dass
er dies bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte vorbringen
können, weshalb diese (unbelegten) Behauptungen nicht zu berücksichtigen sind.
Sodann befand sich der Beschwerdeführer 1 seit der letzten Tatbegehung im
Jahre 2018 weitestgehend im Strafvollzug und in migrationsrechtlichen
Verfahren. Dennoch ist er erneut straffällig geworden. Am 26. April 2021
wurde er wegen mehrfachen Diebstahls von Fleisch mit einer Busse von Fr. 830.-
bestraft. Seit seiner Entlassung im Sommer 2023 ist nicht viel Zeit vergangen.
Sein bisheriges Wohlverhalten reicht vor dem Hintergrund der langjährigen schweren
Delinquenz nicht aus, die für eine biografische
Kehrtwende erforderliche nachhaltige Verhaltensänderung glaubhaft und
nachvollziehbar darzutun. Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer auch
nicht um einen "Frühdelinquenten", dessen Wiedereingliederung
besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGr, 17. August 2022, 2C_568/2021, E. 5.2.6).
Schliesslich war auch die medizinische Versorgung in Italien bereits Gegenstand
der abgeschlossenen Verfahren. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass er
sich auch in Italien behandeln lassen kann. Abgesehen davon, dass aus Art. 3
EMRK ohnehin kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
abgeleitet werden kann, sondern nur gegebenenfalls eine Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. BGr, 24. November 2021, 2C_425/2021, E. 4.3).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
3.3
Die
vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände als
offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist.
4.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).