VB.2024.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00030
30. Mai 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25390)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00030
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Dietikon,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffeneinziehung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Januar 2022 wurden folgende
im Besitz von A befindlichen Waffen und Gegenstände dem Statthalteramt Dietikon
zur Prüfung einer Einziehung nach Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR
514.54) überlassen:
·
1 Brügger & Thomet, APC 9 inkl. 2 Magazine à je 40 Patronen;
·
1 SIG Sauer, JP226;
·
1 SIG Sauer, P226;
·
1 Schreckschusspistole, Reck Miami;
·
1 Schreckschusspistole;
·
1250 Stk. Munition 9mm;
·
700 Stk. Munition 9mm Luger;
·
1 Pfefferspray Guardian Angel.
B. Die
Beschlagnahmung erfolgte anlässlich einer Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf
Handel und Anbau von Betäubungsmitteln. A wurde am 7. März 2022
rechtskräftig wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen) und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mehrfache Begehung) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten
und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei
Jahre festgelegt. Weitere Strafverfahren wegen Verdachts auf Vergewaltigung und
Erpressung (2022), Drohung (2014) und Körperverletzung (2012) wurden
eingestellt. Des Weiteren wurde A am 9. September 2021 der Führerschein
auf unbestimmte Zeit entzogen aufgrund einer Suchtmittelproblematik.
C. Mit
Schreiben vom 21. März 2022 fragte das Statthalteramt Dietikon A an, ob er
die beschlagnahmten Waffen und Gegenstände zurückhaben möchte oder darauf
verzichte. Am 25. April 2022 ersuchte A um Rückgabe der beschlagnahmten
Gegenstände und Waffen. Bei der Anhörung vom 15. November 2022 erklärte A
gegenüber dem Statthalteramt, dass er die beiden Schreckschusspistolen nicht
mehr, die weiteren beschlagnahmten Gegenstände dagegen weiterhin ausgehändigt
haben wolle, dies aus finanziellen Gründen und da Schiessen sein Hobby sei.
D. Das
Statthalteramt Dietikon verfügte am 1. Juni 2023 die definitive Einziehung
der beschlagnahmten Waffen und Gegenstände. Weiter ordnete es an, dass die
beiden Schreckschusspistolen und der Pfefferspray zu vernichten (Dispositivziffer 2)
und die übrigen Gegenstände zu verwerten seien (Dispositivziffer 3). Der
Verkaufserlös sei nach Abzug der Gebühren und Auslagen A auszuhändigen
(Dispositivziffer 4). Die auf Fr. 600.- festgesetzte Gebühr
auferlegte es A (Dispositivziffer 5).
Erwägungen
II.
Am 6. Juli 2023 liess A Rekurs beim Regierungsrat des
Kantons Zürich erheben und unter Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung
vom 1. Juni 2023 sei aufzuheben und es seien ihm alle Waffen und
Gegenstände zurückzugeben. Der Regierungsrat beschloss am 29. November
2023, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Kosten des
Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'645.- auferlegte er A
(Dispositivziffer II). Eine Parteientschädigung sprach er ihm nicht zu
(Dispositivziffer III).
III.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 liess A gegen den
Entscheid des Regierungsrats vom 29. November 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einreichen. Er liess beantragen, dass der Beschluss des
Regierungsrats aufzuheben sei und die sichergestellten Waffen und Gegenstände
auszuhändigen seien, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualiter sei die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen. Das
Statthalteramt Dietikon verzichtete am 31. Januar 2024 auf eine
Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion namens des Regierungsrats beantragte am
7.
Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die
Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter
Gegenstände und Waffen. Allerdings erklärte der Beschwerdeführer in der
Anhörung vom 15. November 2022, dass er die beiden Schreckschusswaffen
nicht mehr zurückhaben wolle (vorne Ziff. I.C). Es wäre daher ein
treuwidriges Verhalten nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV; SR 101), wenn im Rekurs- und Beschwerdeverfahren entgegen der
Bekundung des Beschwerdeführers die Herausgabe der beiden Schreckschusswaffen
beantragt wird. Betreffend die Schreckschusswaffen ist daher nicht auf die
Beschwerde einzutreten.
1.3
Die
vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes
wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Mangels Erforderlichkeit besteht
kein Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel im Sinn von § 58 VRG. So
oder anders stand es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber frei,
sich im Rahmen des Replikrechts zu den Eingaben von Beschwerdegegner und
Vorinstanz zu äussern, was er indes nicht getan hat.
2.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers liegt keine
Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV vor, wenn der Regierungsrat in
seiner Begründung aus den erstinstanzlichen Akten auf andere aktenkundige
Sachverhaltselemente abstellt und diese anders würdigt als die verfügende
Behörde, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1).
3.
3.1
Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b
WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders
konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein Hinderungsgrund
nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt unter anderem vor, wenn anzunehmen ist,
dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c)
oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche
Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen
im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni
2016.
(StReG; SR 330) erscheint (lit. d).
3.2
Nach Art. 31
Abs. 1 lit. c WG beschlagnahmt die zuständige Behörde gefährliche
Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden. Nach Art. 4 Abs. 6
WG gelten als gefährliche Gegenstände solche wie Werkzeuge, Haushalts- und
Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das
Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das
Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn nicht glaubhaft
gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung der
Gegenstände gerechtfertigt ist (Art. 28a lit. a WG) und der Eindruck
erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen,
insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (lit. b).
Der Bundesrat verstand unter "missbräuchlich", dass der Gegenstand
offensichtlich dazu dient, Menschen einzuschüchtern, zu bedrohen oder andere
Straftaten zu verüben (BBl 2006 2713, S. 2743). Die genannten
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein nach dem Wortlaut des Gesetzes
und weisen einen präventiven Charakter zur Verhinderung von Gewaltstraftaten
auf (vgl. Michael Bopp in: Nicolas
Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017
[Kommentar WG], Art. 28a N. 3, 5).
3.3
Unter dem Titel "Allgemeine
Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1
lit. c der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541)
das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die
gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden
muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr, 12. Januar
2023, VB.2022.00002, E. 2.3; 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 3.1).
Dabei hat die Behörde insbesondere dem Charakter des Waffenbesitzers Beachtung
zu schenken (BGr, 7. August
2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit Hinweisen).
3.4
Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein
Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu
bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer
Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven
Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen
Dispositiv
Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder
Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als eines vagen Verdachts.
Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare,
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter
Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1;
19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005,
2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5;
Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16). Rein theoretische,
statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen demgegenüber
nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr, 24. November
2022, VB.2022.00228, E. 3.3).
3.5 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor,
welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei
Alkoholabhängigkeit, anderen Suchtkrankheiten, erhöhter Suizidneigung oder
anderweitig auffälligen Charakterzügen. Massgebend ist das gesamte Verhalten
bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar
2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6;
3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr,
12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6).
3.6 Definitiv einzuziehen sind die
beschlagnahmten Gegenstände dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung
besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder
verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung ist regelmässig zu bejahen, wenn ein
Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst-
oder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen
Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im
Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der
missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April
2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2;
Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23,
27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu beachten (BGr,
24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche
Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da
auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August
2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf
Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt
werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Nach der
Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31
Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3
WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April
2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2;
5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3).
3.7 Nach § 52
Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 2 VRG und Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) hat das
Verwaltungsgericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist
dabei der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (BGE 135 II 369 E. 3.3;
VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
(VRG), 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt, dass die Beschlagnahmung der Gegenstände und Waffen
unzulässig gewesen sei. Er bestreitet, dass ein einzelner Eintrag im
Strafregister nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG einen genügenden
Hinderungsgrund darstelle. Da das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im
Entscheidzeitpunkt abstellt (vorne E. 3.7), erübrigt sich diese Frage:
Aufgrund der Probezeit von zwei Jahren wurde der entsprechende Eintrag im
Strafregister am 6. März 2024 gelöscht. Somit fällt eine Beschlagnahme
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ausser Betracht. Es bleibt
daher zu prüfen, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung nach lit. c vorliegt
(vorne E. 3.1 und 3.3 ff.) oder bei gefährlichen Gegenständen ein
missbräuchliches Tragen an einem öffentlichen Ort gegeben ist (vorne E. 3.2).
4.1.1
Unter den beschlagnahmten Gegenständen befindet sich ein Pfefferspray
(vorne Ziff. I.A). Es ist fraglich, ob es sich dabei um eine Waffe im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b WG handelt, welche nach Art. 31
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG einer Beschlagnahmung
unterliegt, oder ob es sich um einen gefährlichen Gegenstand handelt, welcher
nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG zu beschlagnahmen ist. Art. 1a
WV definiert Sprayprodukte als Waffen, sofern Reizstoffe nach Anhang 2 WV
enthalten sind. Darunter fallen die folgenden Wirkstoffe: CA; CS; CN; CR.
Gemäss den Angaben des Herstellers (Piexon) verwendet der hier beschlagnahmte
Pfefferspray des Modells Guardian Angel den Wirkstoff Piexol
(https://piexon.com/de/home/civilian > Guardian Angel). Dieser wird aus dem
Harzöl der Tabasco-Pflanze (Capsicum frutescens) gewonnen und mit einer
Trägerflüssigkeit (Benzylalkohol) angereichert
(https://piexon.com/de/home/civilian > FAQ > Was ist Piexol?). Damit ist
der infrage stehende Pfefferspray nicht als Waffe zu klassifizieren. Da der
Pfefferspray bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers
beschlagnahmt wurde (vorne Ziff. I.B), kann kein missbräuchliches Tragen
eines gefährlichen Gegenstands vorliegen. Dazu müsste der Beschwerdeführer den
Pfefferspray an einem öffentlich zugänglichen Ort auf sich gehabt haben (vorne E. 3.2).
Die Beschlagnahmung des Pfeffersprays ist daher nicht rechtmässig. Somit ist
auch eine Einziehung nicht statthaft (vorne E. 3.6). Die Beschwerde ist in
diesem Punkt gutzuheissen.
4.1.2
Was die Voraussetzung der Selbst- und Drittgefährdung betrifft, so wird
auch diese vom Beschwerdeführer sinngemäss bestritten. Wie der Beschwerdeführer
bei der Anhörung vom 15. November 2022 erklärte, habe er in der
Vergangenheit Kokain, MDMA und Marihuana (Mischkonsum) zu sich genommen. Er
macht jedoch wiederholt geltend, er sei seit Oktober 2020 abstinent und habe im
Gefängnis einen kalten Entzug ohne Therapie oder professionelle Begleitung
gemacht. Er reichte auch einen entsprechenden ärztlichen Bericht ein (datierend
vom 15. Februar 2022), wonach er momentan abstinent sei und keine Zweifel
an seiner Fahrtüchtigkeit bestünden (vgl. vorne Ziff. I.B). In diesem
Bericht wird aber auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem
Pubertätsalter Cannabis konsumierte und gelegentlich Kokain. Hinzu kam während
der Coronazeit eine schweres Abhängigkeitssyndrom durch Cannabiskonsum. Nach
seiner Verhaftung im November 2020 wurden im April 2021 in einer Haaranalyse
Abbauprodukte von Kokain nachgewiesen. Der Beschwerdeführer mache aber geltend,
dass dies auf eine verunreinigte Probe zurückzuführen sei, da die Urinprobe
negativ ausgefallen war. Zur Wiedererlangung seines Führerausweises gab er
sodann monatlich eine Urinprobe ab. Der Bericht spricht auch davon, dass er
2012 aufgrund depressiver Verstimmungen in unregelmässiger
psychotherapeutischer Betreuung gewesen sei. Diese sei aber nicht fruchtbar
gewesen. Allerdings sei es ihm nach dem Reisen schnell besser gegangen. Weiter
habe er zu den Eltern ein gutes Verhältnis. Es bestünden keine Anhaltspunkte
für eine akute Selbst- oder Fremdaggression. Weiter legte der Beschwerdeführer
ein ärztliches Attest (datierend vom 4. September 2017) vor, wonach keine
ärztlichen Gründe gegen einen Waffenbesitz sprächen. Der Beschwerdeführer
suchte nach diesem Attest die psychotherapeutische Hilfe aufgrund einer
beruflichen Überforderungssituation im Juni 2015 auf.
4.1.3
Da es sich bei den vorgebrachten ärztlichen Berichten um private Gutachten
handelt, kommt diesen lediglich der Wert einer Parteibehauptung zu (vgl. BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Weiter bezieht sich der ärztliche Bericht von 2022
auf die Fahrtüchtigkeit und nicht auf das Besitzen von Schusswaffen, womit die
enthaltenen Feststellungen nicht unbesehen übernommen werden können. Das Attest
von 2017 bezieht sich zwar auf Schusswaffen, ist indessen zeitlich überholt und
entsprechend nicht mehr schlüssig, zumal es weder die strafrechtliche
Verurteilung von 2022 noch die schwere Suchtproblematik mit dem einhergehenden
Führerausweisentzug berücksichtigt (vorne Ziff. I.B).
4.1.4
Zusätzlich bestehen ernsthafte Zweifel an der Konklusion der ärztlichen
Berichte, wonach vom Beschwerdeführer keine Selbst- oder Drittgefährdung ausgehe.
So gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung am 15. November 2022 an,
dass er seit Oktober 2020 abstinent sei (vorne E. 4.1.2). Dies ist
aufgrund der Haaranalyse und dem Sicherheitsentzug des Führerausweises wegen
der Suchtmittelproblematik (welche auch im ärztlichen Bericht festgehalten
wurde) klar widerlegt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Probe
verunreinigt gewesen sei, erscheint demgegenüber nicht glaubhaft. Er bringt für
diese Behauptung keine schlüssigen Gründe vor. Es ist weiter nicht glaubhaft,
dass ihm – in Anbetracht seines Hintergrunds mit Drogen – ohne therapeutische
Unterstützung ein kalter Entzug gelungen sein soll. So hält der ärztliche
Bericht fest (vorne E. 4.1.2), dass er bereits seit dem frühen Jugendalter
eine Suchtproblematik hatte und auch harte Drogen konsumierte. Es besteht
mitunter eine langjährige Abhängigkeit, welche 2020 ihren Höhepunkt fand und in
die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 7. März 2022
mündete. Ferner sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung aus, dass sein
Vater gewaltbereit gewesen sei und er deswegen eine Beschützerrolle einnehmen
musste. Dies steht im Widerspruch zum ärztlichen Bericht, wonach er ein gutes
Verhältnis zu den Eltern pflege (vorne E. 4.1.2). Die wiederholten
Psychotherapien aufgrund depressiver Verstimmungen (2012), einer beruflichen
Überforderungssituation (2015) und der Phase nach dem Gefängnisaufenthalt (ca.
2021), wonach er "down" gewesen sei, sprechen für wiederkehrende
Probleme des Beschwerdeführers in der Vergangenheit.
4.1.5
Ob die psychischen Probleme und der Suchtmittelkonsum andauern, ergibt sich
nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. So gab er anlässlich
der Befragung vom 15. November 2022 zu Protokoll, dass er wieder eine Vollzeitarbeitsstelle
als Leiter des Facility Managements und Sicherheitsbeauftragter bei einer Institution
in D fand. Zusätzlich habe er seinen Führerausweis wieder zurückerhalten. Diese
Punkte sprechen für eine gewisse berufliche Stabilisierung des
Beschwerdeführers. Jedoch erscheint aufgrund der schwierigen Vergangenheit ein
Rückfall noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw.
die Situation noch nicht nachhaltig stabilisiert. Gegen den Beschwerdeführer
spricht insbesondere ein weiterer Vorfall vom 27. Mai 2023, welcher in
einem parallelen Verfahren zur Einziehung eines gefährlichen Gegenstands führte
(vgl. VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00031, Ziff. I.A). Dabei wurde er in
der Zürcher Innenstadt in der Kernstrasse (nähe Bäckeranlage, wo sich eine
Drogenszene gebildet hat) samstags um 7.00 Uhr angehalten. Er wurde von
der Polizei gefragt, ob er Waffen auf sich trage, was er wahrheitswidrig
verneinte. Bei einer oberflächlichen Abtastung fanden die Beamten ein
sogenanntes Neck-Knife, welches der Beschwerdeführer um seinen Hals trug. Er
gab an, er brauche dieses für seinen Job als Sicherheitsdienstmitarbeiter. Auch
diese Aussage scheint fraglich, zumal der Beschwerdeführer nachweislich in E
wohnhaft ist und nach eigenen Angaben zu 100 % an einer Institution in D
arbeitet. Es ergibt sich nicht aus den Akten und wird von ihm auch nicht belegt,
dass er neben dieser Haupterwerbstätigkeit andernorts im Sicherheitsdienst
arbeitet. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer damit die erforderliche
Zutrauenswürdigkeit nicht zu belegen. Hinzu tritt der impulsive Charakter des
Beschwerdeführers. So forderte er die Beamten bei der Kontrolle auf, ihm das
"Schliesszeug" anzulegen, zumal er zusehends nervös werde. Der
Beschwerdeführer brachte damit selbst zum Ausdruck, dass er nicht davon
ausging, sich selbst unter Kontrolle zu haben. Ein derartiger Charakter spricht
klar gegen den sicheren Umgang mit Schusswaffen.
4.1.6
Der Beschwerdeführer weist insgesamt einen im Sinn des Waffenrechts nach
wie vor auffälligen Charakter auf. Unter Würdigung aller Umstände befindet sich
der Beschwerdeführer (noch) nicht in einer Verfassung, welche ein erhöhtes
Risiko im Umgang mit Waffen im gebotenen Mass ausschliessen würde (vorne E. 3.3).
Die diversen Anzeigen wegen schwerer Delikte (vorne Ziff. I.B) über
mehrere Jahre bestärken diesen Eindruck, auch wenn die entsprechenden Verfahren
eingestellt wurden. Es kann aufgrund des eindeutigen Bildes auf die Einholung
weiterer Gutachten verzichtet werden, da keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse
zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hielt darüber hinaus in der Anhörung vom
15. November 2022 fest, dass er an einer aktuellen Begutachtung nicht
mitwirken wolle. Zusammenfassend liegt ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2
lit. c WG vor, welcher eine Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 lit. b
WG rechtfertigt.
4.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren, dass eine Gefahr der missbräuchlichen
Verwendung der beschlagnahmten Waffen nach Art. 31 Abs. 3 lit. a
WG bestehe. Wie bereits dargelegt (vorne E. 3.6), ist von einer solchen
Gefahr bei einer Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG auszugehen. Eine solche Gefahr ist aufgrund des impulsiven Charakters des
Beschwerdeführers wie erwähnt zu bejahen (vorne E. 4.1.2 ff.).
Ausserdem kann ihm gegenwärtig (noch) keine positive Prognose für die Zukunft ausgestellt
werden. Gegen eine solche spricht das langjährige und schwerwiegende
Suchtverhalten und seine wiederkehrenden psychischen Probleme in der
Vergangenheit. Sodann ist er einer professionellen Hilfe abgeneigt und
therapeutische Versuche brachten keine entsprechenden Erfolge. Die
regelmässigen Anzeigen wegen schwerwiegender Delikte erwecken nicht den
Eindruck, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr der missbräuchlichen
Verwendung ausgehen könnte, auch wenn die entsprechenden Verfahren eingestellt
wurden. So fällt insbesondere die Verurteilung wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) ins Gewicht.
Darin drückt der Beschwerdeführer eine Gleichgültigkeit gegenüber der
öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit seiner Mitmenschen aus. Diese fehlende
Rücksicht wirkt sich umso negativer bei einem Waffenbesitzer aus, wo ein
verantwortungsvoller Umgang mit Waffen zur Sicherheit aller im Zentrum steht
(vorne E. 3.4, 3.6). Der erneute Vorfall von 2023 in der Zürcher
Innenstadt bestätigt diesen Eindruck (vgl. vorne E. 4.1.5). Vom
Beschwerdeführer geht folglich eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen
Verwendung von Waffen und somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit aus.
4.3 Wenn der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass er die entsprechenden Waffen für sein
Hobby benötige, finanzielle Aspekte relevant seien, es sich um Sammlerstücke
handle, und er Mitglied eines Schiessvereins gewesen sei, vermag dies nichts an
der Einschätzung seines Gefahrenpotenzials zu ändern (vorne E. 4.2). Die
finanziellen Interessen des Beschwerdeführers eignen sich nicht, die
entsprechenden Bedenken für die öffentliche Sicherheit auszuräumen. Diesen
Interessen wird mit Art. 31 Abs. 5 WG i.V.m. Art. 54 Abs. 3 f.
WV, wonach die eigentumsberechtigte Person aus einem allfälligen
Verwertungserlös (nach Abzug der Kosten) zu entschädigen ist, gebührend
Rechnung getragen (vgl. VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 4.3).
Ferner gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 15. November 2022 an,
dass er die Brügger & Thomet verkaufen wolle. Somit kommt den angeführten privaten
Interessen nur ein geringes Gewicht zu. Soweit sich der Beschwerdeführer auf
sportliche Gründe beruft, scheinen diese nicht im Vordergrund zu stehen,
sondern vielmehr der reine Besitz von Waffen. So führte er aus, dass seine
Freundin gedenke, neue Waffen zu kaufen, damit sie wieder solche im Haus
hätten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass keine Verurteilungen
wegen Gewaltdelikten oder mit Waffen vorlägen und nur auf die strafrechtlichen
Verurteilungen abzustellen sei. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein
administratives Verfahren, dessen Ziel nicht strafrechtliche Sanktionierung
ist, sondern der präventive Schutz der öffentlichen Sicherheit (vorne E. 3.6).
4.4 Zusammenfassend
ist dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn er festhält, dass der Besitz von
Schusswaffen durch den Beschwerdeführer ein nicht hinzunehmendes Risiko für die
öffentliche Sicherheit darstelle. Damit sind die beschlagnahmten Schusswaffen
(Brügger & Thomet inkl. Magazine; SIG Sauer, JP226; SIG Sauer, P226) und
die Munition nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG einzuziehen. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Infolgedessen ist die Beschwerde teilweise, nämlich soweit
den Pfefferspray betreffend, gutzuheissen, hinsichtlich aller übrigen Waffen
jedoch abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (oben E. 1.2). Da der
Beschwerdeführer damit nur in einem untergeordneten Punkt obsiegt (vorne E. 4.1.1),
sind ihm die Gerichtskosten zu 4/5 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). In gleicher Weise sind auch die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'500.- anteilsmässig zu verteilen. Die Gebühren nach Dispositivziffer
5 der Verfügung des Statthalteramts Dietikon für die Aufbewahrung der
beschlagnahmten Gegenstände sind unter Berücksichtigung von Art. 32 lit. b
WG i.V.m. Art. 55 WV und Anhang 1 lit. j Ziff. 1 ff. WV in
der veranschlagten Höhe nach wie vor gerechtfertigt und entsprechend nicht
abzuändern. Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht dem Beschwerdeführer
mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu. Aus den nämlichen Gründen ist auch
die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz nicht zu
beanstanden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer I des Regierungsratsbeschlusses vom 29. November
2023 ist teilweise – soweit der Rekurs den Pfefferspray betreffend abgewiesen
wird – aufzuheben. In teilweiser Abänderung der Dispositivziffer II wird die
Staatsgebühr des Rekursverfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
Dispositivziffern
1 und 2 der Verfügung des Statthalteramts Dietikon vom 1. Juni 2023 sind
teilweise – soweit es die Beschlagnahmung und Einziehung bzw. Vernichtung des
Pfeffersprays (Guardian Angel) betrifft – aufzuheben.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement (EJPD).