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Entscheid

VB.2024.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00030

30. Mai 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25390)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00030

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Dietikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Januar 2022 wurden folgende

im Besitz von A befindlichen Waffen und Gegenstände dem Statthalteramt Dietikon

zur Prüfung einer Einziehung nach Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR

514.54) überlassen:

·

1 Brügger & Thomet, APC 9 inkl. 2 Magazine à je 40 Patronen;

·

1 SIG Sauer, JP226;

·

1 SIG Sauer, P226;

·

1 Schreckschusspistole, Reck Miami;

·

1 Schreckschusspistole;

·

1250 Stk. Munition 9mm;

·

700 Stk. Munition 9mm Luger;

·

1 Pfefferspray Guardian Angel.

B. Die

Beschlagnahmung erfolgte anlässlich einer Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf

Handel und Anbau von Betäubungsmitteln. A wurde am 7. März 2022

rechtskräftig wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen) und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(mehrfache Begehung) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten

und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei

Jahre festgelegt. Weitere Strafverfahren wegen Verdachts auf Vergewaltigung und

Erpressung (2022), Drohung (2014) und Körperverletzung (2012) wurden

eingestellt. Des Weiteren wurde A am 9. September 2021 der Führerschein

auf unbestimmte Zeit entzogen aufgrund einer Suchtmittelproblematik.

C. Mit

Schreiben vom 21. März 2022 fragte das Statthalteramt Dietikon A an, ob er

die beschlagnahmten Waffen und Gegenstände zurückhaben möchte oder darauf

verzichte. Am 25. April 2022 ersuchte A um Rückgabe der beschlagnahmten

Gegenstände und Waffen. Bei der Anhörung vom 15. November 2022 erklärte A

gegenüber dem Statthalteramt, dass er die beiden Schreckschusspistolen nicht

mehr, die weiteren beschlagnahmten Gegenstände dagegen weiterhin ausgehändigt

haben wolle, dies aus finanziellen Gründen und da Schiessen sein Hobby sei.

D. Das

Statthalteramt Dietikon verfügte am 1. Juni 2023 die definitive Einziehung

der beschlagnahmten Waffen und Gegenstände. Weiter ordnete es an, dass die

beiden Schreckschusspistolen und der Pfefferspray zu vernichten (Dispositivziffer 2)

und die übrigen Gegenstände zu verwerten seien (Dispositivziffer 3). Der

Verkaufserlös sei nach Abzug der Gebühren und Auslagen A auszuhändigen

(Dispositivziffer 4). Die auf Fr. 600.- festgesetzte Gebühr

auferlegte es A (Dispositivziffer 5).

Erwägungen

II.

Am 6. Juli 2023 liess A Rekurs beim Regierungsrat des

Kantons Zürich erheben und unter Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung

vom 1. Juni 2023 sei aufzuheben und es seien ihm alle Waffen und

Gegenstände zurückzugeben. Der Regierungsrat beschloss am 29. November

2023, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Kosten des

Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'645.- auferlegte er A

(Dispositivziffer II). Eine Parteientschädigung sprach er ihm nicht zu

(Dispositivziffer III).

III.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 liess A gegen den

Entscheid des Regierungsrats vom 29. November 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht einreichen. Er liess beantragen, dass der Beschluss des

Regierungsrats aufzuheben sei und die sichergestellten Waffen und Gegenstände

auszuhändigen seien, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eventualiter sei die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen. Das

Statthalteramt Dietikon verzichtete am 31. Januar 2024 auf eine

Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion namens des Regierungsrats beantragte am

7.

Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die

Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter

Gegenstände und Waffen. Allerdings erklärte der Beschwerdeführer in der

Anhörung vom 15. November 2022, dass er die beiden Schreckschusswaffen

nicht mehr zurückhaben wolle (vorne Ziff. I.C). Es wäre daher ein

treuwidriges Verhalten nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV; SR 101), wenn im Rekurs- und Beschwerdeverfahren entgegen der

Bekundung des Beschwerdeführers die Herausgabe der beiden Schreckschusswaffen

beantragt wird. Betreffend die Schreckschusswaffen ist daher nicht auf die

Beschwerde einzutreten.

1.3

Die

vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes

wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Mangels Erforderlichkeit besteht

kein Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel im Sinn von § 58 VRG. So

oder anders stand es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber frei,

sich im Rahmen des Replikrechts zu den Eingaben von Beschwerdegegner und

Vorinstanz zu äussern, was er indes nicht getan hat.

2.

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers liegt keine

Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV vor, wenn der Regierungsrat in

seiner Begründung aus den erstinstanzlichen Akten auf andere aktenkundige

Sachverhaltselemente abstellt und diese anders würdigt als die verfügende

Behörde, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1).

3.

3.1

Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b

WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders

konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und

Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein Hinderungsgrund

nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt unter anderem vor, wenn anzunehmen ist,

dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c)

oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche

Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen

im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni

2016.

(StReG; SR 330) erscheint (lit. d).

3.2

Nach Art. 31

Abs. 1 lit. c WG beschlagnahmt die zuständige Behörde gefährliche

Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden. Nach Art. 4 Abs. 6

WG gelten als gefährliche Gegenstände solche wie Werkzeuge, Haushalts- und

Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das

Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das

Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn nicht glaubhaft

gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung der

Gegenstände gerechtfertigt ist (Art. 28a lit. a WG) und der Eindruck

erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen,

insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (lit. b).

Der Bundesrat verstand unter "missbräuchlich", dass der Gegenstand

offensichtlich dazu dient, Menschen einzuschüchtern, zu bedrohen oder andere

Straftaten zu verüben (BBl 2006 2713, S. 2743). Die genannten

Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein nach dem Wortlaut des Gesetzes

und weisen einen präventiven Charakter zur Verhinderung von Gewaltstraftaten

auf (vgl. Michael Bopp in: Nicolas

Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017

[Kommentar WG], Art. 28a N. 3, 5).

3.3

Unter dem Titel "Allgemeine

Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1

lit. c der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541)

das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die

gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden

muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr, 12. Januar

2023, VB.2022.00002, E. 2.3; 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 3.1).

Dabei hat die Behörde insbesondere dem Charakter des Waffenbesitzers Beachtung

zu schenken (BGr, 7. August

2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit Hinweisen).

3.4

Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein

Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu

bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer

Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven

Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen

Dispositiv

Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder

Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als eines vagen Verdachts.

Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare,

überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter

Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1;

19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005,

2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5;

Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16). Rein theoretische,

statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen demgegenüber

nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr, 24. November

2022, VB.2022.00228, E. 3.3).

3.5 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor,

welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei

Alkoholabhängigkeit, anderen Suchtkrankheiten, erhöhter Suizidneigung oder

anderweitig auffälligen Charakterzügen. Massgebend ist das gesamte Verhalten

bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar

2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6;

3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr,

12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6).

3.6 Definitiv einzuziehen sind die

beschlagnahmten Gegenstände dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung

besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder

verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung ist regelmässig zu bejahen, wenn ein

Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst-

oder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen

Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im

Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der

missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April

2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2;

Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23,

27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu beachten (BGr,

24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche

Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da

auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August

2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf

Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt

werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Nach der

Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31

Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3

WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April

2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2;

5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3).

3.7 Nach § 52

Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 2 VRG und Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) hat das

Verwaltungsgericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist

dabei der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (BGE 135 II 369 E. 3.3;

VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

(VRG), 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8).

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt, dass die Beschlagnahmung der Gegenstände und Waffen

unzulässig gewesen sei. Er bestreitet, dass ein einzelner Eintrag im

Strafregister nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG einen genügenden

Hinderungsgrund darstelle. Da das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im

Entscheidzeitpunkt abstellt (vorne E. 3.7), erübrigt sich diese Frage:

Aufgrund der Probezeit von zwei Jahren wurde der entsprechende Eintrag im

Strafregister am 6. März 2024 gelöscht. Somit fällt eine Beschlagnahme

gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ausser Betracht. Es bleibt

daher zu prüfen, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung nach lit. c vorliegt

(vorne E. 3.1 und 3.3 ff.) oder bei gefährlichen Gegenständen ein

missbräuchliches Tragen an einem öffentlichen Ort gegeben ist (vorne E. 3.2).

4.1.1

Unter den beschlagnahmten Gegenständen befindet sich ein Pfefferspray

(vorne Ziff. I.A). Es ist fraglich, ob es sich dabei um eine Waffe im

Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b WG handelt, welche nach Art. 31

Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG einer Beschlagnahmung

unterliegt, oder ob es sich um einen gefährlichen Gegenstand handelt, welcher

nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG zu beschlagnahmen ist. Art. 1a

WV definiert Sprayprodukte als Waffen, sofern Reizstoffe nach Anhang 2 WV

enthalten sind. Darunter fallen die folgenden Wirkstoffe: CA; CS; CN; CR.

Gemäss den Angaben des Herstellers (Piexon) verwendet der hier beschlagnahmte

Pfefferspray des Modells Guardian Angel den Wirkstoff Piexol

(https://piexon.com/de/home/civilian > Guardian Angel). Dieser wird aus dem

Harzöl der Tabasco-Pflanze (Capsicum frutescens) gewonnen und mit einer

Trägerflüssigkeit (Benzylalkohol) angereichert

(https://piexon.com/de/home/civilian > FAQ > Was ist Piexol?). Damit ist

der infrage stehende Pfefferspray nicht als Waffe zu klassifizieren. Da der

Pfefferspray bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers

beschlagnahmt wurde (vorne Ziff. I.B), kann kein missbräuchliches Tragen

eines gefährlichen Gegenstands vorliegen. Dazu müsste der Beschwerdeführer den

Pfefferspray an einem öffentlich zugänglichen Ort auf sich gehabt haben (vorne E. 3.2).

Die Beschlagnahmung des Pfeffersprays ist daher nicht rechtmässig. Somit ist

auch eine Einziehung nicht statthaft (vorne E. 3.6). Die Beschwerde ist in

diesem Punkt gutzuheissen.

4.1.2

Was die Voraussetzung der Selbst- und Drittgefährdung betrifft, so wird

auch diese vom Beschwerdeführer sinngemäss bestritten. Wie der Beschwerdeführer

bei der Anhörung vom 15. November 2022 erklärte, habe er in der

Vergangenheit Kokain, MDMA und Marihuana (Mischkonsum) zu sich genommen. Er

macht jedoch wiederholt geltend, er sei seit Oktober 2020 abstinent und habe im

Gefängnis einen kalten Entzug ohne Therapie oder professionelle Begleitung

gemacht. Er reichte auch einen entsprechenden ärztlichen Bericht ein (datierend

vom 15. Februar 2022), wonach er momentan abstinent sei und keine Zweifel

an seiner Fahrtüchtigkeit bestünden (vgl. vorne Ziff. I.B). In diesem

Bericht wird aber auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem

Pubertätsalter Cannabis konsumierte und gelegentlich Kokain. Hinzu kam während

der Coronazeit eine schweres Abhängigkeitssyndrom durch Cannabiskonsum. Nach

seiner Verhaftung im November 2020 wurden im April 2021 in einer Haaranalyse

Abbauprodukte von Kokain nachgewiesen. Der Beschwerdeführer mache aber geltend,

dass dies auf eine verunreinigte Probe zurückzuführen sei, da die Urinprobe

negativ ausgefallen war. Zur Wiedererlangung seines Führerausweises gab er

sodann monatlich eine Urinprobe ab. Der Bericht spricht auch davon, dass er

2012 aufgrund depressiver Verstimmungen in unregelmässiger

psychotherapeutischer Betreuung gewesen sei. Diese sei aber nicht fruchtbar

gewesen. Allerdings sei es ihm nach dem Reisen schnell besser gegangen. Weiter

habe er zu den Eltern ein gutes Verhältnis. Es bestünden keine Anhaltspunkte

für eine akute Selbst- oder Fremdaggression. Weiter legte der Beschwerdeführer

ein ärztliches Attest (datierend vom 4. September 2017) vor, wonach keine

ärztlichen Gründe gegen einen Waffenbesitz sprächen. Der Beschwerdeführer

suchte nach diesem Attest die psychotherapeutische Hilfe aufgrund einer

beruflichen Überforderungssituation im Juni 2015 auf.

4.1.3

Da es sich bei den vorgebrachten ärztlichen Berichten um private Gutachten

handelt, kommt diesen lediglich der Wert einer Parteibehauptung zu (vgl. BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Weiter bezieht sich der ärztliche Bericht von 2022

auf die Fahrtüchtigkeit und nicht auf das Besitzen von Schusswaffen, womit die

enthaltenen Feststellungen nicht unbesehen übernommen werden können. Das Attest

von 2017 bezieht sich zwar auf Schusswaffen, ist indessen zeitlich überholt und

entsprechend nicht mehr schlüssig, zumal es weder die strafrechtliche

Verurteilung von 2022 noch die schwere Suchtproblematik mit dem einhergehenden

Führerausweisentzug berücksichtigt (vorne Ziff. I.B).

4.1.4

Zusätzlich bestehen ernsthafte Zweifel an der Konklusion der ärztlichen

Berichte, wonach vom Beschwerdeführer keine Selbst- oder Drittgefährdung ausgehe.

So gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung am 15. November 2022 an,

dass er seit Oktober 2020 abstinent sei (vorne E. 4.1.2). Dies ist

aufgrund der Haaranalyse und dem Sicherheitsentzug des Führerausweises wegen

der Suchtmittelproblematik (welche auch im ärztlichen Bericht festgehalten

wurde) klar widerlegt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Probe

verunreinigt gewesen sei, erscheint demgegenüber nicht glaubhaft. Er bringt für

diese Behauptung keine schlüssigen Gründe vor. Es ist weiter nicht glaubhaft,

dass ihm – in Anbetracht seines Hintergrunds mit Drogen – ohne therapeutische

Unterstützung ein kalter Entzug gelungen sein soll. So hält der ärztliche

Bericht fest (vorne E. 4.1.2), dass er bereits seit dem frühen Jugendalter

eine Suchtproblematik hatte und auch harte Drogen konsumierte. Es besteht

mitunter eine langjährige Abhängigkeit, welche 2020 ihren Höhepunkt fand und in

die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 7. März 2022

mündete. Ferner sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung aus, dass sein

Vater gewaltbereit gewesen sei und er deswegen eine Beschützerrolle einnehmen

musste. Dies steht im Widerspruch zum ärztlichen Bericht, wonach er ein gutes

Verhältnis zu den Eltern pflege (vorne E. 4.1.2). Die wiederholten

Psychotherapien aufgrund depressiver Verstimmungen (2012), einer beruflichen

Überforderungssituation (2015) und der Phase nach dem Gefängnisaufenthalt (ca.

2021), wonach er "down" gewesen sei, sprechen für wiederkehrende

Probleme des Beschwerdeführers in der Vergangenheit.

4.1.5

Ob die psychischen Probleme und der Suchtmittelkonsum andauern, ergibt sich

nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. So gab er anlässlich

der Befragung vom 15. November 2022 zu Protokoll, dass er wieder eine Vollzeitarbeitsstelle

als Leiter des Facility Managements und Sicherheitsbeauftragter bei einer Institution

in D fand. Zusätzlich habe er seinen Führerausweis wieder zurückerhalten. Diese

Punkte sprechen für eine gewisse berufliche Stabilisierung des

Beschwerdeführers. Jedoch erscheint aufgrund der schwierigen Vergangenheit ein

Rückfall noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw.

die Situation noch nicht nachhaltig stabilisiert. Gegen den Beschwerdeführer

spricht insbesondere ein weiterer Vorfall vom 27. Mai 2023, welcher in

einem parallelen Verfahren zur Einziehung eines gefährlichen Gegenstands führte

(vgl. VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00031, Ziff. I.A). Dabei wurde er in

der Zürcher Innenstadt in der Kernstrasse (nähe Bäckeranlage, wo sich eine

Drogenszene gebildet hat) samstags um 7.00 Uhr angehalten. Er wurde von

der Polizei gefragt, ob er Waffen auf sich trage, was er wahrheitswidrig

verneinte. Bei einer oberflächlichen Abtastung fanden die Beamten ein

sogenanntes Neck-Knife, welches der Beschwerdeführer um seinen Hals trug. Er

gab an, er brauche dieses für seinen Job als Sicherheitsdienstmitarbeiter. Auch

diese Aussage scheint fraglich, zumal der Beschwerdeführer nachweislich in E

wohnhaft ist und nach eigenen Angaben zu 100 % an einer Institution in D

arbeitet. Es ergibt sich nicht aus den Akten und wird von ihm auch nicht belegt,

dass er neben dieser Haupterwerbstätigkeit andernorts im Sicherheitsdienst

arbeitet. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer damit die erforderliche

Zutrauenswürdigkeit nicht zu belegen. Hinzu tritt der impulsive Charakter des

Beschwerdeführers. So forderte er die Beamten bei der Kontrolle auf, ihm das

"Schliesszeug" anzulegen, zumal er zusehends nervös werde. Der

Beschwerdeführer brachte damit selbst zum Ausdruck, dass er nicht davon

ausging, sich selbst unter Kontrolle zu haben. Ein derartiger Charakter spricht

klar gegen den sicheren Umgang mit Schusswaffen.

4.1.6

Der Beschwerdeführer weist insgesamt einen im Sinn des Waffenrechts nach

wie vor auffälligen Charakter auf. Unter Würdigung aller Umstände befindet sich

der Beschwerdeführer (noch) nicht in einer Verfassung, welche ein erhöhtes

Risiko im Umgang mit Waffen im gebotenen Mass ausschliessen würde (vorne E. 3.3).

Die diversen Anzeigen wegen schwerer Delikte (vorne Ziff. I.B) über

mehrere Jahre bestärken diesen Eindruck, auch wenn die entsprechenden Verfahren

eingestellt wurden. Es kann aufgrund des eindeutigen Bildes auf die Einholung

weiterer Gutachten verzichtet werden, da keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse

zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hielt darüber hinaus in der Anhörung vom

15. November 2022 fest, dass er an einer aktuellen Begutachtung nicht

mitwirken wolle. Zusammenfassend liegt ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2

lit. c WG vor, welcher eine Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 lit. b

WG rechtfertigt.

4.2 Der

Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren, dass eine Gefahr der missbräuchlichen

Verwendung der beschlagnahmten Waffen nach Art. 31 Abs. 3 lit. a

WG bestehe. Wie bereits dargelegt (vorne E. 3.6), ist von einer solchen

Gefahr bei einer Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG auszugehen. Eine solche Gefahr ist aufgrund des impulsiven Charakters des

Beschwerdeführers wie erwähnt zu bejahen (vorne E. 4.1.2 ff.).

Ausserdem kann ihm gegenwärtig (noch) keine positive Prognose für die Zukunft ausgestellt

werden. Gegen eine solche spricht das langjährige und schwerwiegende

Suchtverhalten und seine wiederkehrenden psychischen Probleme in der

Vergangenheit. Sodann ist er einer professionellen Hilfe abgeneigt und

therapeutische Versuche brachten keine entsprechenden Erfolge. Die

regelmässigen Anzeigen wegen schwerwiegender Delikte erwecken nicht den

Eindruck, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr der missbräuchlichen

Verwendung ausgehen könnte, auch wenn die entsprechenden Verfahren eingestellt

wurden. So fällt insbesondere die Verurteilung wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) ins Gewicht.

Darin drückt der Beschwerdeführer eine Gleichgültigkeit gegenüber der

öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit seiner Mitmenschen aus. Diese fehlende

Rücksicht wirkt sich umso negativer bei einem Waffenbesitzer aus, wo ein

verantwortungsvoller Umgang mit Waffen zur Sicherheit aller im Zentrum steht

(vorne E. 3.4, 3.6). Der erneute Vorfall von 2023 in der Zürcher

Innenstadt bestätigt diesen Eindruck (vgl. vorne E. 4.1.5). Vom

Beschwerdeführer geht folglich eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen

Verwendung von Waffen und somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche

Ordnung und Sicherheit aus.

4.3 Wenn der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass er die entsprechenden Waffen für sein

Hobby benötige, finanzielle Aspekte relevant seien, es sich um Sammlerstücke

handle, und er Mitglied eines Schiessvereins gewesen sei, vermag dies nichts an

der Einschätzung seines Gefahrenpotenzials zu ändern (vorne E. 4.2). Die

finanziellen Interessen des Beschwerdeführers eignen sich nicht, die

entsprechenden Bedenken für die öffentliche Sicherheit auszuräumen. Diesen

Interessen wird mit Art. 31 Abs. 5 WG i.V.m. Art. 54 Abs. 3 f.

WV, wonach die eigentumsberechtigte Person aus einem allfälligen

Verwertungserlös (nach Abzug der Kosten) zu entschädigen ist, gebührend

Rechnung getragen (vgl. VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 4.3).

Ferner gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 15. November 2022 an,

dass er die Brügger & Thomet verkaufen wolle. Somit kommt den angeführten privaten

Interessen nur ein geringes Gewicht zu. Soweit sich der Beschwerdeführer auf

sportliche Gründe beruft, scheinen diese nicht im Vordergrund zu stehen,

sondern vielmehr der reine Besitz von Waffen. So führte er aus, dass seine

Freundin gedenke, neue Waffen zu kaufen, damit sie wieder solche im Haus

hätten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass keine Verurteilungen

wegen Gewaltdelikten oder mit Waffen vorlägen und nur auf die strafrechtlichen

Verurteilungen abzustellen sei. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein

administratives Verfahren, dessen Ziel nicht strafrechtliche Sanktionierung

ist, sondern der präventive Schutz der öffentlichen Sicherheit (vorne E. 3.6).

4.4 Zusammenfassend

ist dem Regierungsrat zuzustimmen, wenn er festhält, dass der Besitz von

Schusswaffen durch den Beschwerdeführer ein nicht hinzunehmendes Risiko für die

öffentliche Sicherheit darstelle. Damit sind die beschlagnahmten Schusswaffen

(Brügger & Thomet inkl. Magazine; SIG Sauer, JP226; SIG Sauer, P226) und

die Munition nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG einzuziehen. Die

Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

Infolgedessen ist die Beschwerde teilweise, nämlich soweit

den Pfefferspray betreffend, gutzuheissen, hinsichtlich aller übrigen Waffen

jedoch abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (oben E. 1.2). Da der

Beschwerdeführer damit nur in einem untergeordneten Punkt obsiegt (vorne E. 4.1.1),

sind ihm die Gerichtskosten zu 4/5 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). In gleicher Weise sind auch die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'500.- anteilsmässig zu verteilen. Die Gebühren nach Dispositivziffer

5 der Verfügung des Statthalteramts Dietikon für die Aufbewahrung der

beschlagnahmten Gegenstände sind unter Berücksichtigung von Art. 32 lit. b

WG i.V.m. Art. 55 WV und Anhang 1 lit. j Ziff. 1 ff. WV in

der veranschlagten Höhe nach wie vor gerechtfertigt und entsprechend nicht

abzuändern. Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht dem Beschwerdeführer

mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu. Aus den nämlichen Gründen ist auch

die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz nicht zu

beanstanden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer I des Regierungsratsbeschlusses vom 29. November

2023 ist teilweise – soweit der Rekurs den Pfefferspray betreffend abgewiesen

wird – aufzuheben. In teilweiser Abänderung der Dispositivziffer II wird die

Staatsgebühr des Rekursverfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem

Beschwerdegegner auferlegt.

Dispositivziffern

1 und 2 der Verfügung des Statthalteramts Dietikon vom 1. Juni 2023 sind

teilweise – soweit es die Beschlagnahmung und Einziehung bzw. Vernichtung des

Pfeffersprays (Guardian Angel) betrifft – aufzuheben.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz und

Polizeidepartement (EJPD).