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Entscheid

VB.2024.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00031

30. Mai 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25392)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00031

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bülach,

Beschwerdegegner,

betreffend Einziehung

eines gefährlichen Gegenstands,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Anlässlich

einer Personen- und Fahrzeugkontrolle in der Zürcher Innenstadt wurde A am 27. Mai

2023 um 7.00 Uhr in der Kernstrasse angetroffen sowie durchsucht und ein

sogenanntes Neck-Knife gefunden und sichergestellt, welches er verdeckt um den

Hals trug. Zuvor wurde er gemäss Polizeiprotokoll gefragt, ob er gefährliche

Gegenstände auf sich trage, was er verneinte. Er gab weiter an, er brauche

dieses Messer für seine Arbeit im Sicherheitsdienst, obwohl er zu diesem Zeitpunkt

keine Arbeitskleider trug. Während der Kontrolle verhielt sich A uneinsichtig

und musste mehrmals zurechtgewiesen werden. Dabei forderte er die

Polizeibeamten auf, ihm besser das "Schliesszeug" anzulegen, da er

zusehends nervös werde. Das entsprechende Neck-Knife wurde beschlagnahmt.

B. Das

Statthalteramt Bülach verfügte am 27. Juli 2023 die Einziehung des

beschlagnahmten Messers. Es verfügte weiter, das Messer sei der Kantonspolizei

zur gutscheinenden Verwendung oder zur Vernichtung zu überlassen (Dispositivziffer 2).

Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

Am 25. August 2023 liess A Rekurs beim Regierungsrat

des Kantons Zürich erheben. Er liess unter Entschädigungsfolgen beantragen, die

Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 27. Juli 2023 sei aufzuheben und

ihm sei der sichergestellte Gegenstand auszuhändigen. Der Regierungsrat

beschloss am 29. November 2023, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne.

III.

Am 22. Januar 2024 liess A gegen den Entscheid des

Regierungsrats vom 29. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

einreichen und beantragen, der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 29. November

2023.

sei aufzuheben und ihm sei der sichergestellte Gegenstand auszuhändigen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache an den

Regierungsrat zurückzuweisen. Das Statthalteramt Bülach verzichtete mit Eingabe

vom 25. Januar 2024 auf eine Beschwerdeantwort. Die Sicherheitsdirektion

namens des Regierungsrats beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2024 die

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die

Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die

vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes

wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Mangels Erforderlichkeit besteht

kein Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel im Sinn von § 58 VRG. So

oder anders stand es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber frei,

sich im Rahmen des Replikrechts zu den Eingaben von Beschwerdegegner und

Vorinstanz zu äussern, was er indes nicht getan hat.

2.

2.1

Entgegen

dem Einwand des Beschwerdeführers liegt keine Gehörsverletzung nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vor, wenn

der Regierungsrat in seiner Begründung aus den erstinstanzlichen Akten auf

andere aktenkundige Sachverhaltselemente abstellt und diese anders würdigt als

die verfügende Behörde, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1).

2.2

Der

Beschwerdeführer erblickt eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29

Abs. 2 BV darin, dass das Statthalteramt seine Begründungspflicht verletzt

habe, indem es die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung nach Art. 31 Abs. 3

lit. a des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54)

nicht begründet habe. Der in Art. 29

Abs. 2 BV verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör

beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung

betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,

dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 138 I

232.

E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2).

2.3

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht notwendig, dass das

Statthalteramt jedes einzelne vorgebrachte Argument und Beweismittel in seine

Entscheidbegründung aufnimmt. Es ist ausreichend, wenn es die wesentlichen

Überlegungen entsprechend festhält, wie dies vorliegend gemacht wurde. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Zudem war der

Beschwerdeführer in der Lage, den Entscheid des Statthalteramts mittels Rekurs

sachgerecht anzufechten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.

3.1

Nach Art. 31

Abs. 1 lit. c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR

514.54) beschlagnahmt die zuständige Behörde gefährliche Gegenstände, die

missbräuchlich getragen werden. Nach Art. 4 Abs. 6 WG gelten als

gefährliche Gegenstände solche wie Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die

sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das Tragen gefährlicher

Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher

Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann,

dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung der Gegenstände

gerechtfertigt ist (Art. 28a lit. a WG) und der Eindruck erweckt

wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen,

insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (lit. b).

Der Bundesrat verstand unter "missbräuchlich", dass der Gegenstand

offensichtlich dazu dient, Menschen einzuschüchtern, zu bedrohen oder andere

Straftaten zu verüben (BBl 2006 2713, S. 2743). Die genannten

Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein nach dem Wortlaut des Gesetzes

und weisen einen präventiven Charakter zur Verhinderung von Gewaltstraftaten

auf (vgl. Michael Bopp in: Nicolas

Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017

[Kommentar WG], Art. 28a N. 3, 5).

3.2

Definitiv einzuziehen sind die

beschlagnahmten Gegenstände dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung

besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder

verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung ist regelmässig zu bejahen, wenn ein

Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst-

oder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen

Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im

Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der

missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr,

24.

April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023,

VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31

N. 21–23, 27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu

beachten (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche

Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da

auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August

2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf

Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt

werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Nach der

Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31

Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3

WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2;

24.

April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023,

VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3).

3.3

Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2

WG liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit

der Waffe gefährdet (lit. c). Unter dem Titel "Allgemeine

Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1

lit. c der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541)

das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die

gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden

muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr,

12.

Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.3; 4. Dezember 2014,

VB.2014.00249, E. 3.1). Dabei hat die Behörde insbesondere dem Charakter

des Waffenbesitzers Beachtung zu schenken (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit Hinweisen).

3.4

Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein

Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu

bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer

Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven

Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen

Dispositiv

Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder

Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als einen vagen Verdacht.

Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare,

überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter

Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1;

19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005,

2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5;

Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16). Rein theoretische,

statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen demgegenüber

nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr,

24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3).

3.5 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor,

welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei

Alkoholabhängigkeit, anderen Suchtkrankheiten, einer erhöhten Suizidneigung

oder anderweitig auffälligen Charakterzügen. Massgebend ist das gesamte

Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person

(BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010,

2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit

weiteren Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6).

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt, dass ihn die Polizei zu Unrecht durchsuchte und damit

auch die Beschlagnahmung des Messers unrechtmässig sei. Vorliegend handelt es

sich bei der Einziehung eines gefährlichen Gegenstandes nach Art. 31 Abs. 3

lit. a WG um ein administratives Verfahren, dessen Ziel nicht

strafrechtliche Sanktionierung ist, sondern der präventive Schutz der

öffentlichen Sicherheit (vorne E. 3.2). Somit gelangt die

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) nicht zur

Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO). Der Regierungsrat führte dazu

aus, dass eine Kontrolle nach Art. 6 der

Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV;

SR 741.013) zulässig gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer gemäss Polizeiprotokoll

auf dem Fahrersitz im Auto gesessen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern

das Polizeiprotokoll unrichtig gewesen sein sollte, auch wenn der

Beschwerdeführer behauptet habe, dass er auf dem Beifahrersitz gesessen sei.

Darüber hinaus sei die Kontrolle auch gestützt auf § 21 Abs. 1 des

Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) zulässig gewesen,

da ein Eintrag wegen verbotenem Waffentragen bestanden habe, was aufgrund des

Ortes und der Zeit eine Kontrolle geradezu aufgedrängt habe. Diese sei daher

recht- und verhältnismässig ausgefallen. Nach § 21 Abs. 2 PolG sei

die Polizei auch berechtigt gewesen, das Fahrzeug und die Ausweise zu

kontrollieren. Zudem dürfe die Polizei zum Selbstschutz Personen nach Waffen

abtasten gemäss § 35 Abs. 1 lit. a PolG.

4.2 Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Anlass für eine Polizeikontrolle

bestanden habe, zumal aus den Akten kein Eintrag wegen des Tragens verbotener

Waffen ersichtlich sei. Damit erweise sich die Polizeikontrolle als unzulässig.

Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass aus den Akten nicht

ersichtlich ist, dass er wegen Tragens verbotener Waffen verurteilt worden wäre.

Allerdings ändert dies nichts an der Zulässigkeit der Polizeikontrolle. So kann

gestützt auf Art. 6 SKV jederzeit ohne besonderen Anlass eine

Ausweiskontrolle auf öffentlichen Strassen durchgeführt werden, zumal der

Beschwerdeführer den Anschein erweckte, als Lenker in seinem Fahrzeug zu sitzen,

welches auf einer öffentlichen Strasse parkiert war. Wie der Regierungsrat

zutreffend festhielt, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Polizeiprotokoll

fehlerhaft gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer bringt dagegen auch keine

konkreten Rügen vor, welche Zweifel daran wecken könnten. Die Kontrolle drängte

sich aber auch deshalb auf, da dem Beschwerdeführer aufgrund einer

Suchtmittelproblematik und der strafrechtlichen Verurteilung gegen das

Betäubungsmittelgesetz der Fahrausweis zeitweise entzogen worden ist (vgl. VGr,

30. Mai 2024, VB.2024.00030, Ziff. I.B). Die Kontrolle ist namentlich

auch deswegen nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer samstags um 7.00

Uhr in der Nähe der Bäckeranlage, wo sich eine Drogenszene gebildet hat, angetroffen

wurde. Das Abtasten des Beschwerdeführers gestützt auf § 35 Abs. 1 lit. a PolG erscheint aufgrund seiner Vergangenheit, dem einschlägig bekannten Ort sowie

seinem impulsiven Auftreten bei der Kontrolle als geboten und erweist sich als

verhältnismässig. Die Beschwerde ist mit Blick auf die Polizeikontrolle unbegründet.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer rügt, dass keine Beschlagnahme stattgefunden hätte und eine

solche zwingend vor der Einziehung zu erfolgen habe. Zuständige Behörde für die

verfügungsweise Beschlagnahme im Sinn des Waffengesetzes ist im Kanton

Zürich das Statthalteramt (§ 8 Abs. 1 der Waffenverordnung vom

16. Dezember 1998 [WafVO, LS 552.1]). Der Polizei kommt jedoch die

Kompetenz zu, die betreffenden Objekte zum Zweck der Beschlagnahme

sicherzustellen (§ 8 Abs. 2 WafVO), was vorliegend seitens der

Stadtpolizei unter Meldung an das Statthalteramt erfolgt ist. Es war alsdann

Sache des zuständigen Statthalteramts, über eine Beschlagnahme und allfällige

Einziehung der Waffen zu befinden. Vorliegend verfügte das Statthalteramt in

der Ausgangsverfügung unmittelbar die streitige definitive Einziehung. Zwar

ging der Einziehung – wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt – damit keine

Beschlagnahmeverfügung voraus. Das Statthalteramt prüfte jedoch in der Einziehungsverfügung

sehr wohl auch die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Beschlagnahme, womit

im Ergebnis auch über diesen Aspekt (vorfrageweise) befunden wurde. Dass nicht

durch gesonderte Verfügung vorab über die Beschlagnahme entschieden wurde,

steht nicht im Widerspruch zur Regelung von Art. 31 WG, schliesst diese

doch eine Beschlagnahme und Einziehung uno actu nicht aus. Zu beachten

ist nämlich, dass der Zweck der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG

im Entzug des Waffenbesitzes im Sinn der tatsächlichen Herrschaft und in der

sofortigen Sicherstellung durch Begründung behördlichen Gewahrsams liegt

(Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 15). Selbiges

wird indes bereits mit der polizeilichen Sicherstellung nach § 8 Abs. 2 WafVO (bzw. analog nach § 38 PolG) erreicht. Erfolgt die Einziehung – wie

hier – ohne zeitlichen Verzug zur polizeilichen Sicherstellung, entsteht dem

Betroffenen dadurch kein Rechtsnachteil. Anders könnten die Dinge liegen, wenn

durch das gleichzeitige Befinden über Beschlagnahme(voraussetzungen) und

Einziehung, etwa weil für letztere noch umfangreichere zusätzliche Abklärungen

notwendig wären, die Dauer des (blossen) Realaktes der Sicherstellung über

Gebühr verlängert würde. In einem solchen Fall bestünde Anspruch auf

vorgängigen Erlass einer förmlichen Beschlagnahmeverfügung durch das

Statthalteramt. Von einem solchen Fall (von Rechtsverweigerung bzw.

-verzögerung) kann vorliegend indes nicht die Rede sein. Eine

Bundesrechtswidrigkeit ist demnach in diesem Punkt nicht auszumachen.

5.2 Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim Neck-Knife um einen gefährlichen

Gegenstand handelt, womit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Art. 31

Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 28a WG nicht

erfüllt seien. Vorliegend wurde das Messer bei einer Polizeikontrolle in der

Öffentlichkeit gefunden, welches der Beschwerdeführer verdeckt um den Hals

trug. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er das Messer für seine

Tätigkeit im Sicherheitsdienst benötige, erscheint nicht glaubhaft. So trug der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kontrolle keine Arbeitskleider (vorne Ziff. I.A).

Der Aufenthaltsort in der Kernstrasse ist auch fernab seines Wohnortes (E)

sowie seines Arbeitsortes (Institution in D) gelegen, wo er nach eigenen

Angaben zu 100 % tätig ist (vgl. VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 4.1.5).

Damit erscheint seine Begründung wenig plausibel, auch wenn er an der Institution

Sicherheitsbeauftragter ist. Ferner eignet sich laut den Erwägungen des Regierungsrats

ein verdeckt um den Hals getragenes Messer nicht für den Einsatz im

Sicherheitsdienst und gehört ein solches notorischerweise nicht zur üblichen

Ausrüstung. Der Einsatz eines solchen Messers durch einen

Sicherheitsdienstmitarbeiter wäre in den meisten Situationen kaum

verhältnismässig. Weiter dient ein verdeckt um den Hals getragenes und

kompaktes Messer primär dazu, andere Menschen schwer zu verletzen. Indem der

Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er es im Sicherheitsdienst benötige

(vorne Ziff. I.A), brachte er auch zum Ausdruck, dass das Messer primär

gegen Menschen eingesetzt werden soll. Diese Gefahr wird dadurch erhöht, dass

das Messer sehr leicht und jederzeit zugänglich ist, da es um den Hals getragen

wurde. Dass der Beschwerdeführer das Messer verdeckt in der Zürcher Innenstadt

in der Nähe der einschlägig bekannten Bäckeranlage um 7.00 Uhr um den Hals

trug, lässt kaum einen anderen Verwendungszweck denkbar erscheinen, als dass damit

andere Personen bedroht oder verletzt werden sollten. Somit ist ein

hinreichender Grund für die Beschlagnahmung gegeben.

5.3 Sodann

bestreitet der Beschwerdeführer, dass eine Gefahr der missbräuchlichen

Verwendung des beschlagnahmten Messers bestehe. Zusätzlich bestreitet er, dass

eine Selbst- oder Drittgefährdung i. S. v.

Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliege. Wie bereits im parallelen

Verfahren entschieden wurde, geht vom Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko

im Umgang mit Waffen für die öffentliche Sicherheit nach Art. 31 Abs. 3

lit. a WG aus (VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 4.2 ff.).

So sprechen insbesondere die langanhaltende Suchtproblematik und die wiederkehrenden

psychischen Probleme in der Vergangenheit sowie die Verurteilung wegen Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschwerdeführer. Der

Beschwerdeführer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner beruflichen

Situation insgesamt keinen besonders zutrauenswürdigen Charakter auf, welcher

für einen sicheren Umgang mit Schusswaffen erforderlich wäre (VGr, 30. Mai

2024, VB.2024.00030, E. 4.1.2 ff.). An dieser Einschätzung hat sich

nichts geändert – im Gegenteil: Dass der Beschwerdeführer erneut mit einem

gefährlichen Gegenstand angehalten wurde, bestätigt die negative Prognose. Dieser

Eindruck wird zusätzlich dadurch bestärkt, dass er sich während der

Personenkontrolle renitent verhielt und nervös wurde (vorne Ziff. I.A).

Seine nervöse Aufforderung, ihm das "Schliesszeug" anzulegen, zeigt

auf, dass er selbst davon auszugehen schien, seinen impulsiven Charakter nicht

kontrollieren zu können. Damit erweist sich die Einziehung des Neck-Knifes nach

Art. 31 Abs. 3 lit. a WG angezeigt und mithin nicht

rechtsverletzend.

6.

Infolgedessen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

7.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung nach Art. 17 Abs. 2 VRG ist ihm nicht

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).