VB.2024.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00031
30. Mai 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25392)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00031
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bülach,
Beschwerdegegner,
betreffend Einziehung
eines gefährlichen Gegenstands,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Anlässlich
einer Personen- und Fahrzeugkontrolle in der Zürcher Innenstadt wurde A am 27. Mai
2023 um 7.00 Uhr in der Kernstrasse angetroffen sowie durchsucht und ein
sogenanntes Neck-Knife gefunden und sichergestellt, welches er verdeckt um den
Hals trug. Zuvor wurde er gemäss Polizeiprotokoll gefragt, ob er gefährliche
Gegenstände auf sich trage, was er verneinte. Er gab weiter an, er brauche
dieses Messer für seine Arbeit im Sicherheitsdienst, obwohl er zu diesem Zeitpunkt
keine Arbeitskleider trug. Während der Kontrolle verhielt sich A uneinsichtig
und musste mehrmals zurechtgewiesen werden. Dabei forderte er die
Polizeibeamten auf, ihm besser das "Schliesszeug" anzulegen, da er
zusehends nervös werde. Das entsprechende Neck-Knife wurde beschlagnahmt.
B. Das
Statthalteramt Bülach verfügte am 27. Juli 2023 die Einziehung des
beschlagnahmten Messers. Es verfügte weiter, das Messer sei der Kantonspolizei
zur gutscheinenden Verwendung oder zur Vernichtung zu überlassen (Dispositivziffer 2).
Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
Am 25. August 2023 liess A Rekurs beim Regierungsrat
des Kantons Zürich erheben. Er liess unter Entschädigungsfolgen beantragen, die
Verfügung des Statthalteramts Bülach vom 27. Juli 2023 sei aufzuheben und
ihm sei der sichergestellte Gegenstand auszuhändigen. Der Regierungsrat
beschloss am 29. November 2023, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
III.
Am 22. Januar 2024 liess A gegen den Entscheid des
Regierungsrats vom 29. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
einreichen und beantragen, der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 29. November
2023.
sei aufzuheben und ihm sei der sichergestellte Gegenstand auszuhändigen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache an den
Regierungsrat zurückzuweisen. Das Statthalteramt Bülach verzichtete mit Eingabe
vom 25. Januar 2024 auf eine Beschwerdeantwort. Die Sicherheitsdirektion
namens des Regierungsrats beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2024 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die
Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Die
vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes
wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Mangels Erforderlichkeit besteht
kein Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel im Sinn von § 58 VRG. So
oder anders stand es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber frei,
sich im Rahmen des Replikrechts zu den Eingaben von Beschwerdegegner und
Vorinstanz zu äussern, was er indes nicht getan hat.
2.
2.1
Entgegen
dem Einwand des Beschwerdeführers liegt keine Gehörsverletzung nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vor, wenn
der Regierungsrat in seiner Begründung aus den erstinstanzlichen Akten auf
andere aktenkundige Sachverhaltselemente abstellt und diese anders würdigt als
die verfügende Behörde, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1).
2.2
Der
Beschwerdeführer erblickt eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 BV darin, dass das Statthalteramt seine Begründungspflicht verletzt
habe, indem es die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung nach Art. 31 Abs. 3
lit. a des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54)
nicht begründet habe. Der in Art. 29
Abs. 2 BV verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör
beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 138 I
232.
E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2).
2.3
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht notwendig, dass das
Statthalteramt jedes einzelne vorgebrachte Argument und Beweismittel in seine
Entscheidbegründung aufnimmt. Es ist ausreichend, wenn es die wesentlichen
Überlegungen entsprechend festhält, wie dies vorliegend gemacht wurde. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Zudem war der
Beschwerdeführer in der Lage, den Entscheid des Statthalteramts mittels Rekurs
sachgerecht anzufechten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
3.
3.1
Nach Art. 31
Abs. 1 lit. c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR
514.54) beschlagnahmt die zuständige Behörde gefährliche Gegenstände, die
missbräuchlich getragen werden. Nach Art. 4 Abs. 6 WG gelten als
gefährliche Gegenstände solche wie Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die
sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das Tragen gefährlicher
Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher
Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann,
dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung der Gegenstände
gerechtfertigt ist (Art. 28a lit. a WG) und der Eindruck erweckt
wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen,
insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (lit. b).
Der Bundesrat verstand unter "missbräuchlich", dass der Gegenstand
offensichtlich dazu dient, Menschen einzuschüchtern, zu bedrohen oder andere
Straftaten zu verüben (BBl 2006 2713, S. 2743). Die genannten
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein nach dem Wortlaut des Gesetzes
und weisen einen präventiven Charakter zur Verhinderung von Gewaltstraftaten
auf (vgl. Michael Bopp in: Nicolas
Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017
[Kommentar WG], Art. 28a N. 3, 5).
3.2
Definitiv einzuziehen sind die
beschlagnahmten Gegenstände dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung
besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder
verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung ist regelmässig zu bejahen, wenn ein
Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst-
oder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen
Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im
Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der
missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr,
24.
April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023,
VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31
N. 21–23, 27). Dabei ist insbesondere der Charakter des Waffenbesitzers zu
beachten (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4). Es ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf strafrechtliche
Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da
auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August
2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf
Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt
werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Nach der
Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31
Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3
WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2;
24.
April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023,
VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3).
3.3
Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2
WG liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit
der Waffe gefährdet (lit. c). Unter dem Titel "Allgemeine
Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1
lit. c der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541)
das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die
gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden
muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr,
12.
Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.3; 4. Dezember 2014,
VB.2014.00249, E. 3.1). Dabei hat die Behörde insbesondere dem Charakter
des Waffenbesitzers Beachtung zu schenken (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit Hinweisen).
3.4
Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein
Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu
bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer
Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven
Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen
Dispositiv
Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder
Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als einen vagen Verdacht.
Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare,
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter
Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1;
19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005,
2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5;
Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16). Rein theoretische,
statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen demgegenüber
nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr,
24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3).
3.5 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor,
welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei
Alkoholabhängigkeit, anderen Suchtkrankheiten, einer erhöhten Suizidneigung
oder anderweitig auffälligen Charakterzügen. Massgebend ist das gesamte
Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person
(BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010,
2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit
weiteren Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt, dass ihn die Polizei zu Unrecht durchsuchte und damit
auch die Beschlagnahmung des Messers unrechtmässig sei. Vorliegend handelt es
sich bei der Einziehung eines gefährlichen Gegenstandes nach Art. 31 Abs. 3
lit. a WG um ein administratives Verfahren, dessen Ziel nicht
strafrechtliche Sanktionierung ist, sondern der präventive Schutz der
öffentlichen Sicherheit (vorne E. 3.2). Somit gelangt die
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) nicht zur
Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO). Der Regierungsrat führte dazu
aus, dass eine Kontrolle nach Art. 6 der
Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV;
SR 741.013) zulässig gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer gemäss Polizeiprotokoll
auf dem Fahrersitz im Auto gesessen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern
das Polizeiprotokoll unrichtig gewesen sein sollte, auch wenn der
Beschwerdeführer behauptet habe, dass er auf dem Beifahrersitz gesessen sei.
Darüber hinaus sei die Kontrolle auch gestützt auf § 21 Abs. 1 des
Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) zulässig gewesen,
da ein Eintrag wegen verbotenem Waffentragen bestanden habe, was aufgrund des
Ortes und der Zeit eine Kontrolle geradezu aufgedrängt habe. Diese sei daher
recht- und verhältnismässig ausgefallen. Nach § 21 Abs. 2 PolG sei
die Polizei auch berechtigt gewesen, das Fahrzeug und die Ausweise zu
kontrollieren. Zudem dürfe die Polizei zum Selbstschutz Personen nach Waffen
abtasten gemäss § 35 Abs. 1 lit. a PolG.
4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Anlass für eine Polizeikontrolle
bestanden habe, zumal aus den Akten kein Eintrag wegen des Tragens verbotener
Waffen ersichtlich sei. Damit erweise sich die Polizeikontrolle als unzulässig.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass aus den Akten nicht
ersichtlich ist, dass er wegen Tragens verbotener Waffen verurteilt worden wäre.
Allerdings ändert dies nichts an der Zulässigkeit der Polizeikontrolle. So kann
gestützt auf Art. 6 SKV jederzeit ohne besonderen Anlass eine
Ausweiskontrolle auf öffentlichen Strassen durchgeführt werden, zumal der
Beschwerdeführer den Anschein erweckte, als Lenker in seinem Fahrzeug zu sitzen,
welches auf einer öffentlichen Strasse parkiert war. Wie der Regierungsrat
zutreffend festhielt, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Polizeiprotokoll
fehlerhaft gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer bringt dagegen auch keine
konkreten Rügen vor, welche Zweifel daran wecken könnten. Die Kontrolle drängte
sich aber auch deshalb auf, da dem Beschwerdeführer aufgrund einer
Suchtmittelproblematik und der strafrechtlichen Verurteilung gegen das
Betäubungsmittelgesetz der Fahrausweis zeitweise entzogen worden ist (vgl. VGr,
30. Mai 2024, VB.2024.00030, Ziff. I.B). Die Kontrolle ist namentlich
auch deswegen nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer samstags um 7.00
Uhr in der Nähe der Bäckeranlage, wo sich eine Drogenszene gebildet hat, angetroffen
wurde. Das Abtasten des Beschwerdeführers gestützt auf § 35 Abs. 1 lit. a PolG erscheint aufgrund seiner Vergangenheit, dem einschlägig bekannten Ort sowie
seinem impulsiven Auftreten bei der Kontrolle als geboten und erweist sich als
verhältnismässig. Die Beschwerde ist mit Blick auf die Polizeikontrolle unbegründet.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt, dass keine Beschlagnahme stattgefunden hätte und eine
solche zwingend vor der Einziehung zu erfolgen habe. Zuständige Behörde für die
verfügungsweise Beschlagnahme im Sinn des Waffengesetzes ist im Kanton
Zürich das Statthalteramt (§ 8 Abs. 1 der Waffenverordnung vom
16. Dezember 1998 [WafVO, LS 552.1]). Der Polizei kommt jedoch die
Kompetenz zu, die betreffenden Objekte zum Zweck der Beschlagnahme
sicherzustellen (§ 8 Abs. 2 WafVO), was vorliegend seitens der
Stadtpolizei unter Meldung an das Statthalteramt erfolgt ist. Es war alsdann
Sache des zuständigen Statthalteramts, über eine Beschlagnahme und allfällige
Einziehung der Waffen zu befinden. Vorliegend verfügte das Statthalteramt in
der Ausgangsverfügung unmittelbar die streitige definitive Einziehung. Zwar
ging der Einziehung – wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt – damit keine
Beschlagnahmeverfügung voraus. Das Statthalteramt prüfte jedoch in der Einziehungsverfügung
sehr wohl auch die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Beschlagnahme, womit
im Ergebnis auch über diesen Aspekt (vorfrageweise) befunden wurde. Dass nicht
durch gesonderte Verfügung vorab über die Beschlagnahme entschieden wurde,
steht nicht im Widerspruch zur Regelung von Art. 31 WG, schliesst diese
doch eine Beschlagnahme und Einziehung uno actu nicht aus. Zu beachten
ist nämlich, dass der Zweck der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG
im Entzug des Waffenbesitzes im Sinn der tatsächlichen Herrschaft und in der
sofortigen Sicherstellung durch Begründung behördlichen Gewahrsams liegt
(Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 15). Selbiges
wird indes bereits mit der polizeilichen Sicherstellung nach § 8 Abs. 2 WafVO (bzw. analog nach § 38 PolG) erreicht. Erfolgt die Einziehung – wie
hier – ohne zeitlichen Verzug zur polizeilichen Sicherstellung, entsteht dem
Betroffenen dadurch kein Rechtsnachteil. Anders könnten die Dinge liegen, wenn
durch das gleichzeitige Befinden über Beschlagnahme(voraussetzungen) und
Einziehung, etwa weil für letztere noch umfangreichere zusätzliche Abklärungen
notwendig wären, die Dauer des (blossen) Realaktes der Sicherstellung über
Gebühr verlängert würde. In einem solchen Fall bestünde Anspruch auf
vorgängigen Erlass einer förmlichen Beschlagnahmeverfügung durch das
Statthalteramt. Von einem solchen Fall (von Rechtsverweigerung bzw.
-verzögerung) kann vorliegend indes nicht die Rede sein. Eine
Bundesrechtswidrigkeit ist demnach in diesem Punkt nicht auszumachen.
5.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim Neck-Knife um einen gefährlichen
Gegenstand handelt, womit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Art. 31
Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 28a WG nicht
erfüllt seien. Vorliegend wurde das Messer bei einer Polizeikontrolle in der
Öffentlichkeit gefunden, welches der Beschwerdeführer verdeckt um den Hals
trug. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er das Messer für seine
Tätigkeit im Sicherheitsdienst benötige, erscheint nicht glaubhaft. So trug der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kontrolle keine Arbeitskleider (vorne Ziff. I.A).
Der Aufenthaltsort in der Kernstrasse ist auch fernab seines Wohnortes (E)
sowie seines Arbeitsortes (Institution in D) gelegen, wo er nach eigenen
Angaben zu 100 % tätig ist (vgl. VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 4.1.5).
Damit erscheint seine Begründung wenig plausibel, auch wenn er an der Institution
Sicherheitsbeauftragter ist. Ferner eignet sich laut den Erwägungen des Regierungsrats
ein verdeckt um den Hals getragenes Messer nicht für den Einsatz im
Sicherheitsdienst und gehört ein solches notorischerweise nicht zur üblichen
Ausrüstung. Der Einsatz eines solchen Messers durch einen
Sicherheitsdienstmitarbeiter wäre in den meisten Situationen kaum
verhältnismässig. Weiter dient ein verdeckt um den Hals getragenes und
kompaktes Messer primär dazu, andere Menschen schwer zu verletzen. Indem der
Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er es im Sicherheitsdienst benötige
(vorne Ziff. I.A), brachte er auch zum Ausdruck, dass das Messer primär
gegen Menschen eingesetzt werden soll. Diese Gefahr wird dadurch erhöht, dass
das Messer sehr leicht und jederzeit zugänglich ist, da es um den Hals getragen
wurde. Dass der Beschwerdeführer das Messer verdeckt in der Zürcher Innenstadt
in der Nähe der einschlägig bekannten Bäckeranlage um 7.00 Uhr um den Hals
trug, lässt kaum einen anderen Verwendungszweck denkbar erscheinen, als dass damit
andere Personen bedroht oder verletzt werden sollten. Somit ist ein
hinreichender Grund für die Beschlagnahmung gegeben.
5.3 Sodann
bestreitet der Beschwerdeführer, dass eine Gefahr der missbräuchlichen
Verwendung des beschlagnahmten Messers bestehe. Zusätzlich bestreitet er, dass
eine Selbst- oder Drittgefährdung i. S. v.
Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliege. Wie bereits im parallelen
Verfahren entschieden wurde, geht vom Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko
im Umgang mit Waffen für die öffentliche Sicherheit nach Art. 31 Abs. 3
lit. a WG aus (VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 4.2 ff.).
So sprechen insbesondere die langanhaltende Suchtproblematik und die wiederkehrenden
psychischen Probleme in der Vergangenheit sowie die Verurteilung wegen Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschwerdeführer. Der
Beschwerdeführer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner beruflichen
Situation insgesamt keinen besonders zutrauenswürdigen Charakter auf, welcher
für einen sicheren Umgang mit Schusswaffen erforderlich wäre (VGr, 30. Mai
2024, VB.2024.00030, E. 4.1.2 ff.). An dieser Einschätzung hat sich
nichts geändert – im Gegenteil: Dass der Beschwerdeführer erneut mit einem
gefährlichen Gegenstand angehalten wurde, bestätigt die negative Prognose. Dieser
Eindruck wird zusätzlich dadurch bestärkt, dass er sich während der
Personenkontrolle renitent verhielt und nervös wurde (vorne Ziff. I.A).
Seine nervöse Aufforderung, ihm das "Schliesszeug" anzulegen, zeigt
auf, dass er selbst davon auszugehen schien, seinen impulsiven Charakter nicht
kontrollieren zu können. Damit erweist sich die Einziehung des Neck-Knifes nach
Art. 31 Abs. 3 lit. a WG angezeigt und mithin nicht
rechtsverletzend.
6.
Infolgedessen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
7.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung nach Art. 17 Abs. 2 VRG ist ihm nicht
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).