VB.2024.00033
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00033
14. November 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25794)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00033
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Sabrina Susanna Gubler.
In
Sachen
Gemeinde Zumikon,
vertreten durch den
Gemeinderat Zumikon,
dieser vertreten durch RA F,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2023 verweigerte der
Gemeinderat Zumikon A und B die baurechtliche Bewilligung für einen Pool mit
befestigter Umrandung und neuem Sitzplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der D-Strasse 02 in Zumikon.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und B mit Eingabe vom 27. Juni
2023.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die
Gutheissung des Rekurses sowie die Erteilung der Baubewilligung. Das
Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 gut.
Demgemäss hob es den angefochtenen Beschluss auf und lud den Gemeinderat
Zumikon ein, die Baubewilligung unter den allenfalls erforderlichen
Nebenbestimmungen zu erteilen, sofern auch die übrigen
Baubewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
III.
Hiergegen erhob die Gemeinde Zumikon, vertreten durch
den Gemeinderat, mit Eingabe vom 23. Januar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde und somit die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids vom 12. Dezember 2023 sowie die Bestätigung des
Beschlusses des Gemeinderats Zumikon vom 5. Juni 2023 unter Neuverlegung
der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht
beantragte am 30. Januar 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. A und B beantragten mit Eingabe vom 15. Februar 2024 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei "gegebenenfalls […] ein Augenschein vor
Ort durchzuführen". Die Gemeinde Zumikon hielt mit Replik vom 28. Februar
2024.
an ihren Anträgen fest. A und B reichten am 15. März 2024 eine Duplik
ein, wobei sie ebenfalls an den bereits gestellten Anträgen festhielten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b) oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Unabhängig von den finanziellen Auswirkungen
des Entscheids anerkennt das Bundesgericht die Legitimation des Gemeinwesens,
wenn dieses in spezifischen eigenen Sachanliegen qualifiziert betroffen ist,
was der Fall ist, wenn der angefochtene Hoheitsakt wesentliche öffentliche
Interessen in einem Politikbereich betrifft, der dem Gemeinwesen zur Regelung
zugewiesen wurde (VGr, 14. März 2019, VB.2018.00384, E. 1.2.1; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kanton Zürich [VRG], 3. A. Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 107). Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
verschafft dem Gemeinwesen noch keine Beschwerdebefugnis (BGE 136 II 383 E. 2.4).
1.3
Die
Beschwerdeführerin rügt, das Baurekursgericht habe mit dem angefochtenen
Entscheid ihre Autonomie missachtet.
Die Anwendung der in Frage stehenden Gesetzesnorm von § 100 Abs. 3 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft
stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September
2015, Abs. 2]) zur Frage, ob im Baulinienbereich eine Bewilligung erteilt
werden kann, verlangt nach einer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
und räumt den Gemeinden insoweit einen qualifizierten Beurteilungsspielraum
ein. Zudem macht die Beschwerdeführerin die Missachtung von Art. 3 Abs. 2
Satz 2 ihrer Bau- und Zonenordnung vom 6. März 2018 (BZO) und damit
ihres kommunalen Rechts geltend. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich
besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens,
sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGr, 22. November
2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).
1.4
Da auch
die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das
Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone W2/25 gemäss BZO. In einem
Abstand von 10 m zur E-Strasse bzw. 12 m im Bereich der Einmündung in
die D-Strasse verläuft eine Baulinie. Die Beschwerdegegnerschaft plant in ihrem
Garten einen Pool mit befestigter Umrandung und neuem Sitzplatz. Das
Bauvorhaben ragt mit einer Ecke des Swimmingpools sowie der darum geplanten
Sitzplatzumrandung bis max. rund 4 m in den Baulinienbereich hinein,
weshalb die Beschwerdeführerin dem Bauprojekt die Bewilligung verweigert hat.
Das Baurekursgericht nimmt im
angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die konkreten Verhältnisse eine
Interessenabwägung vor. Es kommt zum Schluss, dass die privaten Interessen der
Beschwerdegegnerschaft an einer zweckmässigen Nutzung ihres Grundstücks und der
Inanspruchnahme einer untergeordneten Fläche im Baulinienbereich die tangierten
öffentlichen Interessen überwögen. Die Beschwerdeführerin habe folglich ihren
Ermessensspielraum gemäss § 100 Abs. 3 PBG nicht vertretbar
gehandhabt, als sie mit Beschluss vom 5. Juni 2023 die Baubewilligung
verweigert habe.
2.2
Unbestritten
ist, dass ca. 10 m2 des projektierten Pools sowie weitere ca.
10.
m2 der geplanten Sitzplatzumrandung in den Baulinienbereich
zur E-Strasse hin ragen. Streitgegenstand bildet die Frage, ob diese
Baulinienüberstellung im Lichte von § 100 Abs. 3 PBG
bewilligungsfähig ist.
2.3
Die
Beschwerdegegnerschaft beantragt "gegebenenfalls" die Durchführung
eines Augenscheins.
Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der
Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden
und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die Anordnung
eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde.
Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,
1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz hat am 25. Oktober
2023.
im Beisein der Parteien einen Augenschein durchgeführt und diesen mittels
Protokolls und aussagekräftiger Fotografien dokumentiert. Damit und mit den
übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Ein Augenschein
durch das Verwaltungsgericht erübrigt sich.
3.
3.1
Baulinien
dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG, in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden
Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]).
Für die Sicherstellung baufreien Raums entlang von Strassen, Wegen, Plätzen und
Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,
Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen, gelangen hauptsächlich Verkehrsbaulinien
zur Anwendung (vgl. § 96 Abs. 2 lit. a PBG, in der hier
anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]). Sie stellen in erster
Linie die für den Strassenbau benötigten Flächen sicher und schaffen zudem die
für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit; darüber hinaus
gewährleisten sie den an der Strasse liegenden Gebäuden ausreichende Belichtung
und Besonnung. Weiter vermindern sie auch die Einwirkungen, welche mit dem
Strassenverkehr verbunden sind und sorgen für Schaffung oder Erhalt von
Grünflächen in den Siedlungsgebieten, womit ihnen auch ästhetische Funktionen
beizumessen sind (VGr, 2. März 2023,
VB.2022.00415, E. 4.2.1, 26. Januar 2023, VB.2022.00218 und
VB.2022.00234, E. 5.1 Abs. 1, 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2
Abs. 1; vgl. auch BGr, 1. Juni 2011, 1C_120/2011, E. 3.3.2).
3.2
Innerhalb
von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die
dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG).
Ansonsten besteht ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen sind allerdings zulässig: So
dürfen etwa gemäss § 100 Abs. 1 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar
2017.
in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September
2015, Abs. 2]) einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge bis zu 1,5 m über
Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungsleitungen und Industriegleise
hinausragen. Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des
Baulinienbereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter
sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden (§ 100
Abs. 3 PBG, in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft
stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September
2015, Abs. 2]). Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft § 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt als
"Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der zuständigen
Baubehörde (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.2, 27. Februar
2020, VB.2019.00608, E. 9.2.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden). Diese hat
im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten
öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen des
Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der
anderen Seite sowie den Interessen allfälliger Drittbetroffener (VGr, 2. März
2023, VB.2022.00415, E. 4.2.2, 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2
Abs. 4).
3.3
Entscheidend
für die Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG ist ausserdem, dass diese bei allfälliger Realisierung der
Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden können. Darüber hinaus dient § 100 Abs. 3 PBG dazu, Bauten und Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer
Funktion notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen
sind oder anderswo nur unzweckmässig erstellt werden können. Insgesamt werden
als Bauten und Anlagen im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG etwa Stützmauern,
Garagenvorplätze, Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen und Besucherparkplätze
qualifiziert. Daneben kommen auch Pergolas, Gartensitzplätze, Gartenhäuser und
Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen in
Betracht (VGr, 29. März 2017, VB.2016.00219, E. 6, 4. Dezember
2014, VB.2014.00245, E. 4.3 mit Hinweis; vgl. dazu auch Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
7.
A., Wädenswil 2024, S. 1285-1287).
3.4
Die
Beschwerdeführerin beanstandet die Anwendung von § 100 Abs. 3 PBG
durch die Vorinstanz.
3.4.1
Die offene Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG führt zu einem
qualifizierten Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde. Betreffend die
Abwägung der infrage stehenden Interessen steht der Vorinstanz zwar gemäss § 20 VRG eine Ermessensprüfung zu, sie hat dabei jedoch Zurückhaltung zu üben und
nicht eine vertretbare Ermessensausübung der kommunalen Behörde durch ihre
eigene zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf gemäss § 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG von vornherein nur bei qualifizierten
Ermessensfehlern einschreiten (vgl. VGr, 19. Januar 2023, VB.2022.00192, E. 7.1,
27.
Februar 2020, VB.2019.00608, E. 9.2.3, sowie bereits 24. Oktober
2013, VB.2013.00577, E. 4.3).
3.4.2
Die
Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die konkreten
Verhältnisse eine Überprüfung der betroffenen Interessen im Rahmen von § 100 Abs. 3 PBG vor. Sie kommt dabei zum Schluss, dass die privaten Interessen der
Beschwerdegegnerschaft an einer zweckmässigen Nutzung ihres Grundstücks und
einer Inanspruchnahme einer untergeordneten Fläche im Baulinienbereich die
öffentlichen Interessen an einer Freihaltung des Baulinienbereichs –
insbesondere zu ortsbaulichen und ästhetischen Zwecken – überwögen. Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit einer allfälligen Beseitigung des Pools hält die
Vorinstanz fest, die Erstellungs- und die Beseitigungskosten seien zwar
durchaus als hoch zu qualifizieren, eine weitergehende Beanspruchung des
Baulinienbereiches durch die E-Strasse sei jedoch höchst unwahrscheinlich.
Sollte dieser nicht zu erwartende Fall dennoch eintreten, wäre ein Rückbau ohne
Weiteres technisch möglich und mit einem allenfalls nebenbestimmungsweise
anzuordnenden Anpassungs- oder Beseitigungsrevers sichergestellt. Die Beschwerdeführerin
habe folglich ihren Ermessensspielraum gemäss § 100 Abs. 3 PBG nicht
vertretbar gehandhabt, als sie mit Beschluss vom 5. Juni 2023 die
Baubewilligung verweigert habe.
3.4.3
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht bereits unzulässig in das Ermessen
der Beschwerdegegnerin eingreift, wenn sie die Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG überprüft. Zwar hat sie sich dabei Zurückhaltung aufzuerlegen;
es steht ihr jedoch gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG die
Überprüfung der Angemessenheit der angefochtenen Bauverweigerung zu.
3.4.4
Die
Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die strittige Baulinie sei im
Jahr 1953 im Rahmen eines Quartierplans festgesetzt worden, wobei dieser
Baulinienbereiche zwischen 17 und 20 m vorsehe und Fahrbahnbreiten von 5
bis 6 m sowie Vorgärten von 5 bis 10 m Breite festgelegt worden
seien. Die E-Strasse, an welcher die streitbetroffene Parzelle grenze, sei ca.
5.
m breit und entspreche damit den Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse 1
bzw. 2 im Sinne der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019
(VErV). Die Vorinstanz führt aus, es sei aufgrund der konkreten Umstände nicht
mit einem Ausbau der Strasse zu rechnen, womit die Baulinie ihren
diesbezüglichen Zweck erfüllt habe.
Es ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass der
primäre Zweck der Baulinie entlang der E-Strasse, die für den Strassenbau
benötigten Flächen und Sichtfreiheit sicherzustellen, im vorliegenden Fall
erfüllt ist. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede
gestellt. Das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Baulinienbereichs
ist somit klarerweise zu relativieren (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.3.2;
vgl. auch 19. Januar 2023, VB.2022.00192, E. 7.4). Da es sich beim
geplanten Pool überdies um eine vollständig unterirdische und bei der
Sitzplatzumrandung um eine ebenerdige Baute handelt, wäre das geplante
Bauprojekt von der Strasse aus selbst dann kaum sichtbar, wenn keine Hecke
vorhanden wäre. Durch die unbebaute Böschung bis zur Hecke, an der sich mit dem
Bauprojekt nichts ändert, ist sodann die erforderliche Sichtfreiheit im Verkehr
bereits sichergestellt.
3.4.5
Folglich bezweckt die betreffende Baulinie lediglich noch die Sicherung des
Vorgartenbereichs. Um das Vorgartengebiet zu erfassen, weisen Baulinien in der
Regel einen Abstand von 6 m zur Fahrbahn auf. Die Baulinie beträgt im
vorliegenden Fall entlang der E-Strasse – massive – 10 m, bei dessen Einmündung
in die D-Strasse sogar bis zu 12 m. Es handelt sich dabei um eine äusserst
grosszügige Ziehung der Baulinien. Dem "Protokollauszug Gemeinderat"
vom 16. Dezember 2021 betreffend die Baulinien in der Bauzone der
Beschwerdeführerin und die Bewilligungspraxis im Baulinienbereich ist denn auch
in allgemeiner Weise zu entnehmen, dass die Baulinien der Gemeinde im Sinne
einer "grossen Raumsicherung" "mehrheitlich aus Zeiten [stammten],
in welchen in Bezug auf den Platzbedarf von Strassen eine andere Denkweise
vorherrschte, als dies heute der Fall [sei]". Im Zuge von Vorprüfungen
verschiedener Baugesuche habe sich gezeigt, dass der Sinn der Festlegung
zumeist nicht mehr nachvollziehbar sei und die Baulinien nicht mehr den
heutigen Bedürfnissen entsprächen. Die Beschwerdeführerin plante daher, die Baulinien
in einem Quartierplanverfahren anzupassen, und leitete diesbezüglich erste
Schritte ein. Ein Jahr später sistierte die Beschwerdeführerin die Bestrebungen
zur Revision der Baulinien, obwohl sie eine Anpassung weiterhin als sinnvoll
erachte; dies mit der Begründung, dass es fraglich sei, ob die
"Durchführung von aufwändigen, zeit-, ressourcen- und kostenintensiven
Quartierplanverfahren […] in einem stimmigen Verhältnis zum angestrebten
Ziel" stehe. Es sei zu erwarten, dass das kantonale Amt für
Raumentwicklung (ARE) in absehbarer Zeit eine einfachere Lösung anstreben werde
(Sitzungsbericht Gemeinderat Zumikon vom 16. November 2022). Wie während
der Sistierung des Revisionsverfahrens Baugesuche behandelt werden, die den
Baulinienbereich betreffen, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es wirkt
insofern wenig überzeugend, wenn die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift antönt, betreffend die Baulinie entlang der E-Strasse wäre
eine Baulinienrevision wohl sinnvoll, selbst aber genau jenes Verfahren bis auf
unbestimmte Zeit sistiert hat und sich auch nicht zum Umgang mit Baugesuchen
während der offenbar bis auf Weiteres nicht absehbaren Sistierungsdauer
äussert.
Dass der Zweck der Baulinie zur Sicherung bzw. zum Erhalt
des Vorgartenbereichs vorliegend erfüllt ist, ist sowohl auf den Situations-
und Bauplänen wie auch den Fotos des Augenscheins der Vorinstanz gut zu
erkennen. Am Erscheinungsbild des Grundstücks von der E-Strasse aus gesehen
ändert sich durch das Bauprojekt nichts. Der Pool als unterirdische Baute und
die Sitzplatzumrandung als ebenerdige Baute greifen nicht in die Ästhetik des
Quartiererscheinungsbildes ein. Die bestehende Grünfläche entlang der E-Strasse
ist vom Bauprojekt unberührt und die Vorgartengestaltung erfüllt somit
(weiterhin) die Anforderungen des "Merkblatts Gestaltungskriterien" der
Beschwerdeführerin, worauf die Beschwerdegegnerschaft zu Recht hinweist. Es ist
schliesslich unter ortsbaulich-ästhetischen Gesichtspunkten entgegen der
Argumentation der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, wie das von aussen
nicht sichtbare Bauprojekt Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BZO
widersprechen soll.
3.4.6
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit einer allfälligen Beseitigung des
Pools hält die Vorinstanz fest, dass die Erstellungs- und die
Beseitigungskosten durchaus als hoch zu qualifizieren seien. Eine weitergehende
Beanspruchung des Baulinienbereiches durch die E-Strasse – vor allem über die
übliche Bautiefe von 6 m hinaus – sei indes höchst unwahrscheinlich und es
sei folglich auch nicht damit zu rechnen, dass der Pool dereinst bei einer
Realisierung der Baulinie verkleinert bzw. zurückgebaut werden müsste. Sollte
dieser nicht zu erwartende Fall dennoch eintreten, wäre ein Rückbau ohne
Weiteres technisch möglich und mit einem allenfalls nebenbestimmungsweise
anzuordnenden Anpassungs- oder Beseitigungsrevers sichergestellt. Diesen
Ausführungen ist zuzustimmen, denn es ist im Rahmen der Erforderlichkeit einer
Verwaltungsmassnahme nicht statthaft, eine Bewilligung im Einzelfall zu
verweigern oder ein gänzliches Verbot auszusprechen, wenn der rechtmässige
Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte Auflage oder Bedingung
herbeigeführt werden kann (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 531).
3.4.7
Dass die Grundstückfläche es grundsätzlich erlauben würde, den Swimmingpool
auch ausserhalb des Baulinienbereichs zu errichten, stellt die Vorinstanz nicht
in Abrede. Sie erwägt aber in der Folge zu Recht, es scheine objektiv
nachvollziehbar und zweckmässig, dass die Baute im Windschatten des Hauses an
die bestehende Infrastruktur in südlicher Richtung mit permanenter Besonnung
sowie Privatsphäre durch das Haus errichtet werden soll.
Das private Interesse der Beschwerdegegnerschaft, ihr
Grundstück zweckmässig zu nutzen, ist stark zu gewichten. Das Baurekursgericht
erwähnt in diesem Zusammenhang richtigerweise, die Lage des Grundstücks
bedinge, dass mehr als 40 % des Grundstücks im Baulinienbereich liege und somit
nur wenige Optionen für eine andere Platzierung des Pools offenstünden. Die
projektierte Lage des Pools inkl. Sitzplatzumrandung ist sehr nachvollziehbar.
Eine Verkleinerung des Pools am projektierten Ort, damit der Pool innerhalb des
Baulinienbereichs zu liegen kommt – wie von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagen –, erscheint nicht sinnvoll, da sich der Pool von einer Grösse
von 9 mal 4 m auf eine Grösse von knapp 4 mal 4 m verkleinern würde.
Sollte die Sitzplatzumrandung bestehen bleiben, aber ebenfalls in den
Baulinienbereich zu liegen kommen, verkleinerte sich der Pool gar auf ca. 2,5 mal
4.
m und verlöre dadurch seinen Charakter respektive die Möglichkeit seiner
bestimmungsgemässen Nutzung. Dies ist insofern auch nicht zweckmässig, als dass
der Pool dann nicht mehr vor das Haus bzw. dem Wohnbereich, sondern in
südöstlicher Richtung diagonal davor entfernt zu liegen käme und somit wenig
Bezug zur bereits bestehenden Baute aufwiese. Auch eine andere Platzierung des
Pools auf der Grundstücksfläche erscheint – der Argumentation der Vorinstanz
folgend – nicht zweckmässig. Ob eine andere Platzierung auf der
Grundstücksfläche aufgrund der drei bestehenden Erdsonden überhaupt möglich
wäre, kann an dieser Stelle offenbleiben.
Schliesslich widerspricht die Projektierung im
vorliegenden Fall, bei der in erster Linie die Sitzplatzumrandung des Pools in
den Baulinienbereich zu liegen kommt, der langjährigen Rechtsprechung nicht,
kommen doch unter anderem auch Gartensitzplätze oder eine Pergola als nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen des Baulinienbereichs in Betracht
(vgl. E. 3.3 hiervor, mit Hinweisen).
3.5
Nach dem
Gesagten gehen die Rügen der Beschwerdeführerin fehl und ist der
vorinstanzliche Entscheid in Würdigung des konkreten Einzelfalls nicht zu
beanstanden.
4.
4.1
Nach dem
Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführerin
ist überdies zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- zu entrichten,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.