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Entscheid

VB.2024.00033

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00033

14. November 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25794)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00033

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Sabrina Susanna Gubler.

In

Sachen

Gemeinde Zumikon,

vertreten durch den

Gemeinderat Zumikon,

dieser vertreten durch RA F,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2023 verweigerte der

Gemeinderat Zumikon A und B die baurechtliche Bewilligung für einen Pool mit

befestigter Umrandung und neuem Sitzplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der D-Strasse 02 in Zumikon.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A und B mit Eingabe vom 27. Juni

2023.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die

Gutheissung des Rekurses sowie die Erteilung der Baubewilligung. Das

Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 gut.

Demgemäss hob es den angefochtenen Beschluss auf und lud den Gemeinderat

Zumikon ein, die Baubewilligung unter den allenfalls erforderlichen

Nebenbestimmungen zu erteilen, sofern auch die übrigen

Baubewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

III.

Hiergegen erhob die Gemeinde Zumikon, vertreten durch

den Gemeinderat, mit Eingabe vom 23. Januar 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde und somit die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids vom 12. Dezember 2023 sowie die Bestätigung des

Beschlusses des Gemeinderats Zumikon vom 5. Juni 2023 unter Neuverlegung

der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht

beantragte am 30. Januar 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. A und B beantragten mit Eingabe vom 15. Februar 2024 unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht sei "gegebenenfalls […] ein Augenschein vor

Ort durchzuführen". Die Gemeinde Zumikon hielt mit Replik vom 28. Februar

2024.

an ihren Anträgen fest. A und B reichten am 15. März 2024 eine Duplik

ein, wobei sie ebenfalls an den bereits gestellten Anträgen festhielten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b) oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c). Unabhängig von den finanziellen Auswirkungen

des Entscheids anerkennt das Bundesgericht die Legitimation des Gemeinwesens,

wenn dieses in spezifischen eigenen Sachanliegen qualifiziert betroffen ist,

was der Fall ist, wenn der angefochtene Hoheitsakt wesentliche öffentliche

Interessen in einem Politikbereich betrifft, der dem Gemeinwesen zur Regelung

zugewiesen wurde (VGr, 14. März 2019, VB.2018.00384, E. 1.2.1; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kanton Zürich [VRG], 3. A. Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 107). Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung

verschafft dem Gemeinwesen noch keine Beschwerdebefugnis (BGE 136 II 383 E. 2.4).

1.3

Die

Beschwerdeführerin rügt, das Baurekursgericht habe mit dem angefochtenen

Entscheid ihre Autonomie missachtet.

Die Anwendung der in Frage stehenden Gesetzesnorm von § 100 Abs. 3 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft

stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September

2015, Abs. 2]) zur Frage, ob im Baulinienbereich eine Bewilligung erteilt

werden kann, verlangt nach einer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse

und räumt den Gemeinden insoweit einen qualifizierten Beurteilungsspielraum

ein. Zudem macht die Beschwerdeführerin die Missachtung von Art. 3 Abs. 2

Satz 2 ihrer Bau- und Zonenordnung vom 6. März 2018 (BZO) und damit

ihres kommunalen Rechts geltend. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich

besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens,

sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGr, 22. November

2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).

1.4

Da auch

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone W2/25 gemäss BZO. In einem

Abstand von 10 m zur E-Strasse bzw. 12 m im Bereich der Einmündung in

die D-Strasse verläuft eine Baulinie. Die Beschwerdegegnerschaft plant in ihrem

Garten einen Pool mit befestigter Umrandung und neuem Sitzplatz. Das

Bauvorhaben ragt mit einer Ecke des Swimmingpools sowie der darum geplanten

Sitzplatzumrandung bis max. rund 4 m in den Baulinienbereich hinein,

weshalb die Beschwerdeführerin dem Bauprojekt die Bewilligung verweigert hat.

Das Baurekursgericht nimmt im

angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die konkreten Verhältnisse eine

Interessenabwägung vor. Es kommt zum Schluss, dass die privaten Interessen der

Beschwerdegegnerschaft an einer zweckmässigen Nutzung ihres Grundstücks und der

Inanspruchnahme einer untergeordneten Fläche im Baulinienbereich die tangierten

öffentlichen Interessen überwögen. Die Beschwerdeführerin habe folglich ihren

Ermessensspielraum gemäss § 100 Abs. 3 PBG nicht vertretbar

gehandhabt, als sie mit Beschluss vom 5. Juni 2023 die Baubewilligung

verweigert habe.

2.2

Unbestritten

ist, dass ca. 10 m2 des projektierten Pools sowie weitere ca.

10.

m2 der geplanten Sitzplatzumrandung in den Baulinienbereich

zur E-Strasse hin ragen. Streitgegenstand bildet die Frage, ob diese

Baulinienüberstellung im Lichte von § 100 Abs. 3 PBG

bewilligungsfähig ist.

2.3

Die

Beschwerdegegnerschaft beantragt "gegebenenfalls" die Durchführung

eines Augenscheins.

Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die

Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der

Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden

und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die Anordnung

eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde.

Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,

1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz hat am 25. Oktober

2023.

im Beisein der Parteien einen Augenschein durchgeführt und diesen mittels

Protokolls und aussagekräftiger Fotografien dokumentiert. Damit und mit den

übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Ein Augenschein

durch das Verwaltungsgericht erübrigt sich.

3.

3.1

Baulinien

dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG, in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden

Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]).

Für die Sicherstellung baufreien Raums entlang von Strassen, Wegen, Plätzen und

Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,

Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen, gelangen hauptsächlich Verkehrsbaulinien

zur Anwendung (vgl. § 96 Abs. 2 lit. a PBG, in der hier

anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen

zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]). Sie stellen in erster

Linie die für den Strassenbau benötigten Flächen sicher und schaffen zudem die

für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit; darüber hinaus

gewährleisten sie den an der Strasse liegenden Gebäuden ausreichende Belichtung

und Besonnung. Weiter vermindern sie auch die Einwirkungen, welche mit dem

Strassenverkehr verbunden sind und sorgen für Schaffung oder Erhalt von

Grünflächen in den Siedlungsgebieten, womit ihnen auch ästhetische Funktionen

beizumessen sind (VGr, 2. März 2023,

VB.2022.00415, E. 4.2.1, 26. Januar 2023, VB.2022.00218 und

VB.2022.00234, E. 5.1 Abs. 1, 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2

Abs. 1; vgl. auch BGr, 1. Juni 2011, 1C_120/2011, E. 3.3.2).

3.2

Innerhalb

von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die

dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG).

Ansonsten besteht ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen sind allerdings zulässig: So

dürfen etwa gemäss § 100 Abs. 1 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar

2017.

in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September

2015, Abs. 2]) einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge bis zu 1,5 m über

Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungsleitungen und Industriegleise

hinausragen. Weiter gehende und andersartige Beanspruchungen des

Baulinienbereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter

sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden (§ 100

Abs. 3 PBG, in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft

stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September

2015, Abs. 2]). Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft § 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt als

"Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der zuständigen

Baubehörde (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.2.2, 27. Februar

2020, VB.2019.00608, E. 9.2.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden). Diese hat

im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten

öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen des

Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der

anderen Seite sowie den Interessen allfälliger Drittbetroffener (VGr, 2. März

2023, VB.2022.00415, E. 4.2.2, 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2

Abs. 4).

3.3

Entscheidend

für die Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG ist ausserdem, dass diese bei allfälliger Realisierung der

Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden können. Darüber hinaus dient § 100 Abs. 3 PBG dazu, Bauten und Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer

Funktion notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen

sind oder anderswo nur unzweckmässig erstellt werden können. Insgesamt werden

als Bauten und Anlagen im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG etwa Stützmauern,

Garagenvorplätze, Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen und Besucherparkplätze

qualifiziert. Daneben kommen auch Pergolas, Gartensitzplätze, Gartenhäuser und

Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen in

Betracht (VGr, 29. März 2017, VB.2016.00219, E. 6, 4. Dezember

2014, VB.2014.00245, E. 4.3 mit Hinweis; vgl. dazu auch Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

7.

A., Wädenswil 2024, S. 1285-1287).

3.4

Die

Beschwerdeführerin beanstandet die Anwendung von § 100 Abs. 3 PBG

durch die Vorinstanz.

3.4.1

Die offene Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG führt zu einem

qualifizierten Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde. Betreffend die

Abwägung der infrage stehenden Interessen steht der Vorinstanz zwar gemäss § 20 VRG eine Ermessensprüfung zu, sie hat dabei jedoch Zurückhaltung zu üben und

nicht eine vertretbare Ermessensausübung der kommunalen Behörde durch ihre

eigene zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf gemäss § 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG von vornherein nur bei qualifizierten

Ermessensfehlern einschreiten (vgl. VGr, 19. Januar 2023, VB.2022.00192, E. 7.1,

27.

Februar 2020, VB.2019.00608, E. 9.2.3, sowie bereits 24. Oktober

2013, VB.2013.00577, E. 4.3).

3.4.2

Die

Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die konkreten

Verhältnisse eine Überprüfung der betroffenen Interessen im Rahmen von § 100 Abs. 3 PBG vor. Sie kommt dabei zum Schluss, dass die privaten Interessen der

Beschwerdegegnerschaft an einer zweckmässigen Nutzung ihres Grundstücks und

einer Inanspruchnahme einer untergeordneten Fläche im Baulinienbereich die

öffentlichen Interessen an einer Freihaltung des Baulinienbereichs –

insbesondere zu ortsbaulichen und ästhetischen Zwecken – überwögen. Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeit einer allfälligen Beseitigung des Pools hält die

Vorinstanz fest, die Erstellungs- und die Beseitigungskosten seien zwar

durchaus als hoch zu qualifizieren, eine weitergehende Beanspruchung des

Baulinienbereiches durch die E-Strasse sei jedoch höchst unwahrscheinlich.

Sollte dieser nicht zu erwartende Fall dennoch eintreten, wäre ein Rückbau ohne

Weiteres technisch möglich und mit einem allenfalls nebenbestimmungsweise

anzuordnenden Anpassungs- oder Beseitigungsrevers sichergestellt. Die Beschwerdeführerin

habe folglich ihren Ermessensspielraum gemäss § 100 Abs. 3 PBG nicht

vertretbar gehandhabt, als sie mit Beschluss vom 5. Juni 2023 die

Baubewilligung verweigert habe.

3.4.3

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht bereits unzulässig in das Ermessen

der Beschwerdegegnerin eingreift, wenn sie die Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG überprüft. Zwar hat sie sich dabei Zurückhaltung aufzuerlegen;

es steht ihr jedoch gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG die

Überprüfung der Angemessenheit der angefochtenen Bauverweigerung zu.

3.4.4

Die

Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die strittige Baulinie sei im

Jahr 1953 im Rahmen eines Quartierplans festgesetzt worden, wobei dieser

Baulinienbereiche zwischen 17 und 20 m vorsehe und Fahrbahnbreiten von 5

bis 6 m sowie Vorgärten von 5 bis 10 m Breite festgelegt worden

seien. Die E-Strasse, an welcher die streitbetroffene Parzelle grenze, sei ca.

5.

m breit und entspreche damit den Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse 1

bzw. 2 im Sinne der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019

(VErV). Die Vorinstanz führt aus, es sei aufgrund der konkreten Umstände nicht

mit einem Ausbau der Strasse zu rechnen, womit die Baulinie ihren

diesbezüglichen Zweck erfüllt habe.

Es ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass der

primäre Zweck der Baulinie entlang der E-Strasse, die für den Strassenbau

benötigten Flächen und Sichtfreiheit sicherzustellen, im vorliegenden Fall

erfüllt ist. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede

gestellt. Das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Baulinienbereichs

ist somit klarerweise zu relativieren (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00415, E. 4.3.2;

vgl. auch 19. Januar 2023, VB.2022.00192, E. 7.4). Da es sich beim

geplanten Pool überdies um eine vollständig unterirdische und bei der

Sitzplatzumrandung um eine ebenerdige Baute handelt, wäre das geplante

Bauprojekt von der Strasse aus selbst dann kaum sichtbar, wenn keine Hecke

vorhanden wäre. Durch die unbebaute Böschung bis zur Hecke, an der sich mit dem

Bauprojekt nichts ändert, ist sodann die erforderliche Sichtfreiheit im Verkehr

bereits sichergestellt.

3.4.5

Folglich bezweckt die betreffende Baulinie lediglich noch die Sicherung des

Vorgartenbereichs. Um das Vorgartengebiet zu erfassen, weisen Baulinien in der

Regel einen Abstand von 6 m zur Fahrbahn auf. Die Baulinie beträgt im

vorliegenden Fall entlang der E-Strasse – massive – 10 m, bei dessen Einmündung

in die D-Strasse sogar bis zu 12 m. Es handelt sich dabei um eine äusserst

grosszügige Ziehung der Baulinien. Dem "Protokollauszug Gemeinderat"

vom 16. Dezember 2021 betreffend die Baulinien in der Bauzone der

Beschwerdeführerin und die Bewilligungspraxis im Baulinienbereich ist denn auch

in allgemeiner Weise zu entnehmen, dass die Baulinien der Gemeinde im Sinne

einer "grossen Raumsicherung" "mehrheitlich aus Zeiten [stammten],

in welchen in Bezug auf den Platzbedarf von Strassen eine andere Denkweise

vorherrschte, als dies heute der Fall [sei]". Im Zuge von Vorprüfungen

verschiedener Baugesuche habe sich gezeigt, dass der Sinn der Festlegung

zumeist nicht mehr nachvollziehbar sei und die Baulinien nicht mehr den

heutigen Bedürfnissen entsprächen. Die Beschwerdeführerin plante daher, die Baulinien

in einem Quartierplanverfahren anzupassen, und leitete diesbezüglich erste

Schritte ein. Ein Jahr später sistierte die Beschwerdeführerin die Bestrebungen

zur Revision der Baulinien, obwohl sie eine Anpassung weiterhin als sinnvoll

erachte; dies mit der Begründung, dass es fraglich sei, ob die

"Durchführung von aufwändigen, zeit-, ressourcen- und kostenintensiven

Quartierplanverfahren […] in einem stimmigen Verhältnis zum angestrebten

Ziel" stehe. Es sei zu erwarten, dass das kantonale Amt für

Raumentwicklung (ARE) in absehbarer Zeit eine einfachere Lösung anstreben werde

(Sitzungsbericht Gemeinderat Zumikon vom 16. November 2022). Wie während

der Sistierung des Revisionsverfahrens Baugesuche behandelt werden, die den

Baulinienbereich betreffen, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Es wirkt

insofern wenig überzeugend, wenn die Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeschrift antönt, betreffend die Baulinie entlang der E-Strasse wäre

eine Baulinienrevision wohl sinnvoll, selbst aber genau jenes Verfahren bis auf

unbestimmte Zeit sistiert hat und sich auch nicht zum Umgang mit Baugesuchen

während der offenbar bis auf Weiteres nicht absehbaren Sistierungsdauer

äussert.

Dass der Zweck der Baulinie zur Sicherung bzw. zum Erhalt

des Vorgartenbereichs vorliegend erfüllt ist, ist sowohl auf den Situations-

und Bauplänen wie auch den Fotos des Augenscheins der Vorinstanz gut zu

erkennen. Am Erscheinungsbild des Grundstücks von der E-Strasse aus gesehen

ändert sich durch das Bauprojekt nichts. Der Pool als unterirdische Baute und

die Sitzplatzumrandung als ebenerdige Baute greifen nicht in die Ästhetik des

Quartiererscheinungsbildes ein. Die bestehende Grünfläche entlang der E-Strasse

ist vom Bauprojekt unberührt und die Vorgartengestaltung erfüllt somit

(weiterhin) die Anforderungen des "Merkblatts Gestaltungskriterien" der

Beschwerdeführerin, worauf die Beschwerdegegnerschaft zu Recht hinweist. Es ist

schliesslich unter ortsbaulich-ästhetischen Gesichtspunkten entgegen der

Argumentation der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, wie das von aussen

nicht sichtbare Bauprojekt Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BZO

widersprechen soll.

3.4.6

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit einer allfälligen Beseitigung des

Pools hält die Vorinstanz fest, dass die Erstellungs- und die

Beseitigungskosten durchaus als hoch zu qualifizieren seien. Eine weitergehende

Beanspruchung des Baulinienbereiches durch die E-Strasse – vor allem über die

übliche Bautiefe von 6 m hinaus – sei indes höchst unwahrscheinlich und es

sei folglich auch nicht damit zu rechnen, dass der Pool dereinst bei einer

Realisierung der Baulinie verkleinert bzw. zurückgebaut werden müsste. Sollte

dieser nicht zu erwartende Fall dennoch eintreten, wäre ein Rückbau ohne

Weiteres technisch möglich und mit einem allenfalls nebenbestimmungsweise

anzuordnenden Anpassungs- oder Beseitigungsrevers sichergestellt. Diesen

Ausführungen ist zuzustimmen, denn es ist im Rahmen der Erforderlichkeit einer

Verwaltungsmassnahme nicht statthaft, eine Bewilligung im Einzelfall zu

verweigern oder ein gänzliches Verbot auszusprechen, wenn der rechtmässige

Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte Auflage oder Bedingung

herbeigeführt werden kann (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 531).

3.4.7

Dass die Grundstückfläche es grundsätzlich erlauben würde, den Swimmingpool

auch ausserhalb des Baulinienbereichs zu errichten, stellt die Vorinstanz nicht

in Abrede. Sie erwägt aber in der Folge zu Recht, es scheine objektiv

nachvollziehbar und zweckmässig, dass die Baute im Windschatten des Hauses an

die bestehende Infrastruktur in südlicher Richtung mit permanenter Besonnung

sowie Privatsphäre durch das Haus errichtet werden soll.

Das private Interesse der Beschwerdegegnerschaft, ihr

Grundstück zweckmässig zu nutzen, ist stark zu gewichten. Das Baurekursgericht

erwähnt in diesem Zusammenhang richtigerweise, die Lage des Grundstücks

bedinge, dass mehr als 40 % des Grundstücks im Baulinienbereich liege und somit

nur wenige Optionen für eine andere Platzierung des Pools offenstünden. Die

projektierte Lage des Pools inkl. Sitzplatzumrandung ist sehr nachvollziehbar.

Eine Verkleinerung des Pools am projektierten Ort, damit der Pool innerhalb des

Baulinienbereichs zu liegen kommt – wie von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagen –, erscheint nicht sinnvoll, da sich der Pool von einer Grösse

von 9 mal 4 m auf eine Grösse von knapp 4 mal 4 m verkleinern würde.

Sollte die Sitzplatzumrandung bestehen bleiben, aber ebenfalls in den

Baulinienbereich zu liegen kommen, verkleinerte sich der Pool gar auf ca. 2,5 mal

4.

m und verlöre dadurch seinen Charakter respektive die Möglichkeit seiner

bestimmungsgemässen Nutzung. Dies ist insofern auch nicht zweckmässig, als dass

der Pool dann nicht mehr vor das Haus bzw. dem Wohnbereich, sondern in

südöstlicher Richtung diagonal davor entfernt zu liegen käme und somit wenig

Bezug zur bereits bestehenden Baute aufwiese. Auch eine andere Platzierung des

Pools auf der Grundstücksfläche erscheint – der Argumentation der Vorinstanz

folgend – nicht zweckmässig. Ob eine andere Platzierung auf der

Grundstücksfläche aufgrund der drei bestehenden Erdsonden überhaupt möglich

wäre, kann an dieser Stelle offenbleiben.

Schliesslich widerspricht die Projektierung im

vorliegenden Fall, bei der in erster Linie die Sitzplatzumrandung des Pools in

den Baulinienbereich zu liegen kommt, der langjährigen Rechtsprechung nicht,

kommen doch unter anderem auch Gartensitzplätze oder eine Pergola als nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen des Baulinienbereichs in Betracht

(vgl. E. 3.3 hiervor, mit Hinweisen).

3.5

Nach dem

Gesagten gehen die Rügen der Beschwerdeführerin fehl und ist der

vorinstanzliche Entscheid in Würdigung des konkreten Einzelfalls nicht zu

beanstanden.

4.

4.1

Nach dem

Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführerin

ist überdies zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.