VB.2024.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00034
15. Februar 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25145)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00034
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird von der Gemeinde B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit sie Ende September 2023 aus ihrem
Elternhaus auszog, befindet sie sich in einer Auseinandersetzung mit der Gemeinde B
über ihre Wohnsituation. Derzeit wohnt sie in einem Hotel in Winterthur.
B. Mit Beschluss vom 28. November
2023, versandt am 30. November 2023, gewährte der Sozialausschuss der Gemeinde B
A ab 1. November 2023 bis vorerst längstens 31. Januar 2024
wirtschaftliche Hilfe (Dispositivziffer 1). Die Weisung/Auflage vom
18. Oktober 2023, A habe die ihr zur Verfügung stehende Wohnung am C-Weg 01
in B ab 25. Oktober 2023 zu beziehen, und die Androhung, ansonsten keine
anderweitigen Wohnkosten zu übernehmen, hob der Sozialausschuss "in
Wiedererwägung" auf (Dispositivziffer 4). Die Logiskosten im Hotel D
in Winterthur würden ab 25. Oktober 2023 bis vorläufig längstens
23. November 2023 in der Höhe von Fr. 3'253.- übernommen, oder bis
eine andere, kostengünstigere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehe
(Dispositivziffer 5). Die Logiskosten im Hotel D in Winterthur oder
für eine andere Unterkunft würden bis längstens 31. Januar 2024 übernommen
(Dispositivziffer 6). Weiter gewährte der Sozialausschuss A das rechtliche
Gehör mit Frist bis 30. November 2023 (sic!), um die örtliche
Zuständigkeit einer neuen Wohngemeinde zu klären (Dispositivziffer 8).
Sodann legte er verschiedene Auflagen und Weisungen fest (Dispositivziffer 10).
Falls A diesen nicht nachkomme, oder wenn sie Leistungen unzweckmässig
verwende, werde ihr Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) gekürzt oder die
wirtschaftliche Hilfe eingestellt. Zusätzlich könnten Einkommensfreibeträge
und/oder Integrationszulagen gestrichen werden (Dispositivziffer 11).
Gegen diesen Beschluss könne innert 30 Tagen von der Zustellung an
gerechnet beim Gemeinderat B eine Neubeurteilung verlangt werden
(Dispositivziffer 14).
Erwägungen
II.
Mit
Eingabe vom 18. Dezember 2023 gelangte A an den Bezirksrat Hinwil. Im
Wesentlichen rügte sie, ihr sei die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen
Gehörs "verkürzt" worden, und beantragte sie die Zusprechung
wirtschaftlicher Hilfe für eine längere Dauer sowie die Erstreckung der Frist zur
Stellung bzw. Begründung eines Neubeurteilungsgesuches gegen den Beschluss vom
28.
November 2023.
Mit
Beschluss vom 20. Dezember 2023 wies der Bezirksrat das "sinngemässe
Fristerstreckungsgesuch für ein Neubeurteilungsgesuch gegen den Beschluss des
Sozialausschusses B vom 28. November 2023" ab, soweit er darauf
eintrat (Dispositivziffer I). Sodann beschloss der Bezirksrat, den
Anträgen von A auf "Verlängerung der Frist für das rechtliche Gehör zum
Wechsel [des] Unterstützungswohnsitzes entsprechend dem Lauf der Frist für eine
Neubeurteilung des Beschlusses des Sozialausschusses B vom 28. November
2023" und auf "Anweisung der Gemeinde B zur weiteren Leistung
wirtschaftlicher Hilfe an sie auch ab 1. Januar 2024" keine Folge zu
geben bzw. abzuweisen (Dispositivziffern II und III). Verfahrenskosten
erhob der Bezirksrat keine (Dispositivziffer IV). Der Beschluss enthielt
im Dispositiv keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch in den Erwägungen (E. 5)
den Hinweis, dass der als "Beschwerdeführerin" bezeichneten (und
ebenso rubrizierten) A kein Rekurs an den Regierungsrat zustehe, wenn einer
Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben und ihr wie vorliegend keine Kosten
auferlegt würden; vielmehr könne sie bei der nächsthöheren Instanz – dem
Regierungsrat – erneut Aufsichtsbeschwerde einreichen.
III.
In der
Folge gelangte A mit Beschwerde vom 23. Januar 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom
20.
Dezember 2023 insofern, als der Bezirksrat ihren Anträgen mit
Dispositivziffern II und III keine Folge gab bzw. diese abwies. Mit
Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 zog das Verwaltungsgericht die
Akten des Bezirksrats bei. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 reichte dieser
die Akten ein unter dem Hinweis, dass die darin enthaltene Aktennotiz vom
21.
Dezember 2022 den Beteiligten noch nicht zur Kenntnis gebracht worden
sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da sich die Beschwerde aufgrund der
augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung
der Begehren der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist, ist
das vorliegende Verfahren durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf
das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 58 VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom
20.
Dezember 2023 nur insofern, als der Bezirksrat ihren Anträgen mit
Dispositivziffern II und III (Verlängerung der Frist für das rechtliche
Gehör zum Wechsel des Unterstützungswohnsitzes bzw. Anweisung an die Gemeinde B
zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe über den 1. Januar 2024 hinaus) keine
Folge gab bzw. diese Anträge abwies. Dass der Bezirksrat ihr
Fristerstreckungsgesuch betreffend die Frist zur Einreichung eines
Neubeurteilungsbegehrens gegen den Beschluss des Sozialausschusses an den
Gemeinderat B zu Unrecht abwies, soweit er – mangels Zuständigkeit – überhaupt
darauf eintrat (Dispositivziffer I), rügt sie nicht. Die
Beschwerdeführerin reichte dem Gemeinderat denn auch ein (begründetes)
Neubeurteilungsgesuch ein (vgl. hinten E. 3.2). Damit muss vorliegend
nicht weiter geprüft werden, ob und in welcher Weise der Bezirksrat
diesbezüglich überhaupt zu einem Entscheid berufen gewesen wäre. Der Klarheit
halber ist immerhin festzuhalten, dass über Fristerstreckungsgesuche im Sinn
von § 12 Abs. 1 VRG erstinstanzlich nicht eine übergeordnete
Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanz zu entscheiden hätte, sondern jene Behörde,
bei welcher die Frist läuft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12
N. 13), hier also der Gemeinderat im Neubeurteilungsverfahren.
2.
2.1
Der
Bezirksrat erwog im Beschluss vom 20. Dezember 2023, soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023
Rekurs gegen die Weisungen/Auflagen des
Beschlusses vom 28. November
2023.
habe erheben wollen, wäre
darauf gemäss § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG; LS 851.1) "zum Vorneherein" nicht einzutreten. Soweit die
Beschwerdeführerin den Beschluss vom 28. November 2023 insofern habe anfechten wollen, als ihr
der Sozialausschuss lediglich bis längstens 31. Januar 2024 und
nicht für das ganze Jahr 2024 wirtschaftliche
Hilfe zugesprochen habe, hätte sie
– wie ihr bekannt sei – vor der Rekurserhebung zunächst den Gemeinderat B um
Neubeurteilung ersuchen müssen.
Als Aufsichtsbehörde sei er –
der Bezirksrat – gemäss § 163 in Verbindung mit § 164 und § 167
des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) jedoch
grundsätzlich zuständig zur Prüfung klarer Rechtsverletzungen seitens der
Gemeinden. Vorliegend sei zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhobenen Vorwürfe solche klaren
Rechtsverletzungen darstellten.
2.2
In der
Folge unterzog der Bezirksrat das Vorgehen der Gemeinde B hinsichtlich der
von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 vorgebrachten
"Argumente" einer aufsichtsrechtlichen Prüfung. Dabei setzte er sich
mit den Rügen der Beschwerdeführerin auseinander, wonach ihr die Frist zur
Stellung des Neubeurteilungsbegehrens gegen den Beschluss vom 28. November
2023.
durch die am 18. Dezember 2023 ablaufende Frist zur Stellungnahme
betreffend den geplanten Zuständigkeitswechsel zur Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe nach Winterthur "abgekürzt" werde und wonach ihr
wirtschaftliche Hilfe zu Unrecht nur für Januar 2024 – und nicht das ganze Jahr
2024.
– zugesprochen worden sei und die Hotelkosten nur bis 31. Dezember
2023.
übernommen würden. Der Bezirksrat erkannte in beiden Fällen keine klaren
Rechtsverletzungen, die ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden seinerseits
rechtfertigten, wobei er in Bezug auf die zweite Rüge festhielt, der
Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund ihres
Wegzugs nicht mehr in der Gemeinde B, weshalb die wirtschaftliche Hilfe
per 31. Dezember 2023 habe eingestellt werden können (E. 3.2).
2.3
Der
Bezirksrat schloss, die Anträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen bzw.
sei ihnen keine Folge zu geben, soweit überhaupt darauf einzutreten sei
(E. 3.3).
3.
3.1
Vorauszuschicken
ist, dass der Bezirksrat vorliegend keinen Anlass hatte, sich mit den
gestellten Anträgen der Beschwerdeführerin unmittelbar inhaltlich zu befassen,
wie dies seine teils etwas missverständlichen Ausführungen vermuten lassen
könnten: Dem Verfahren zugrunde lag der Beschluss des Sozialausschusses der
Beschwerdegegnerin vom 28. November 2023 gegen den – wovon auch der
Bezirksrat ausgeht – zunächst das Neubeurteilungsverfahren vor dem Gemeinderat
nach § 170 f. GG zu durchlaufen war. Erst gegen diesen Entscheid
steht alsdann der Rekurs an den Bezirksrat offen (§ 171 Abs. 4 GG),
in welchem Letzterer allfällige Mängel des kommunalen Verfahrens mit
umfassender Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) zu prüfen hätte. Mithin
stellte sich dem Bezirksrat einzig die Frage, ob eine klare Rechtsverletzung
oder anderweitige Gefährdung der ordnungsgemässen Führungs- oder
Verwaltungstätigkeit vorlag, welche ihn zu einem sofortigen Eingreifen
veranlasst hätte (§ 167 GG). Dies hat er mit Beschluss vom
20.
Dezember 2023 im Ergebnis verneint und es abgelehnt, den Anträgen der
Beschwerdeführerin betreffend Verlängerung der Frist für das rechtliche Gehör
zum Wechsel des Unterstützungswohnsitzes bzw. Ausdehnung der wirtschaftlichen
Hilfe über den 1. Januar 2024 hinaus aufsichtsrechtlich zu
entsprechen. Gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin
ist lediglich einen erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die
nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dies ist vorliegend der
Regierungsrat (vgl. Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar
2005.
[KV; LS 101] sowie § 164 Abs. 1 GG). Dem Verwaltungsgericht
kommen demgegenüber keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Demzufolge ist es für die
Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten
ist.
3.2
Die
Beschwerdeführerin rügt nicht, dass der Bezirksrat ihre Eingabe vom
18.
Dezember 2023 als Aufsichtsbeschwerde – und nicht als Rechtsmittel
gegen den Beschluss des Sozialausschusses vom 28. November 2023 –
entgegennahm (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 68). Auch
scheint sie nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat der Aufsichtsbeschwerde
keine Folge gab. Vielmehr stört sie sich daran, dass der Bezirksrat bereits
über ihre Anträge bzw. in der Sache entschieden habe, obwohl sie beim Gemeinderat
ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht habe; der Bezirksrat habe den
Gemeinderat gleichsam überholt und dessen Entscheid nicht abgewartet.
Diesbezüglich ist Folgendes anzumerken: Die
Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe an den Bezirksrat vom 18. Dezember
2023.
ein an den Gemeinderat adressiertes, als "Einsprache gegen das
Protokoll vom 28.11.2023" bezeichnetes Schreiben vom 15. Dezember
2023.
bei. Sodann reichte sie zusammen mit der Beschwerde ein an den Gemeinderat
adressiertes, als "Einsprache gegen das Protokoll vom 28.11.2023 mit
Begründung" bezeichnetes Schreiben vom 31. Dezember 2023 ein. Wie die
Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, liess sie diese Rechtsschriften
auch (direkt) dem Gemeinderat zukommen, wobei die Versanddaten hierfür unklar
bleiben. Die Schlussfolgerungen des Bezirksrats im Beschluss vom
20.
Dezember 2023 entbinden den Gemeinderat nicht, über die von der Beschwerdeführerin
mit den Neubeurteilungsbegehren gestellten Anträge zu befinden, auch wenn diese
denjenigen der Eingabe an den Bezirksrat vom 18. Dezember 2023 entsprechen
sollten und vom Bezirksrat bereits (aufsichtsrechtlich) geprüft wurden. Wie der
Bezirksrat erwog (vorn E. 2.1), ist ein aufsichtsrechtliches Eingreifen
bzw. eine aufsichtsrechtliche Aufhebung von Entscheiden nur dann möglich, wenn
Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen (§ 167 lit. a in
Verbindung mit § 168 Abs. 1 lit. c GG). Im Rahmen eines
Neubeurteilungsverfahrens hat die zuständige Behörde die angefochtene Anordnung
demgegenüber uneingeschränkt zu überprüfen und neu zu entscheiden (§ 171 Abs. 3 GG). Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten. Der
Beschwerdeführerin ist aber insofern beizupflichten, dass der bezirksrätliche
Beschluss sich zumindest in Teilen nicht auf eine blosse Prüfung auf klare
Rechtsverletzungen hin beschränkt, sondern auch darüber hinausgehende
Überlegungen enthält, wie sie (erst) eine Rechtsmittelbehörde anzustellen
hätte. Als solche sind diese aber im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen
Entscheids ohne Folgegebung für die kommunale Neubeurteilungsinstanz nicht
bindend. Immerhin ist der Bezirksrat Hinwil für künftige Fälle anzuhalten, sich
angesichts der Subsidiarität von Aufsichts- gegenüber hängigen
Rechtsmittelverfahren grössere Zurückhaltung aufzuerlegen, um dieses bzw. ein
allfälliges späteres Rekursverfahren nicht zu präjudizieren (vgl. denselben
Bezirksrat betreffend bereits VGr, 16. März 2023, VB.2022.00107,
E. 1.4).
4.
Der Bezirksrat hielt zwar korrekt fest, gegen den
Beschluss vom 20. November 2023 könne lediglich bei der nächsthöheren
Instanz erneut Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden (vorn E. 2.4 und
E. 3.1). Weil sich dieser aber in Teilen seiner Erwägungen sehr weitgehend
und ohne Not mit der inhaltlichen Stichhaltigkeit der Anträge der
Beschwerdeführerin auseinandersetzte und sich damit bis zu einem gewissen Grad
bereits Fragen des Neubeurteilungsverfahrens annahm (oben E. 3.2 am Ende),
erscheint angezeigt, nicht die unterliegende Beschwerdeführerin, sondern den
Bezirksrat nach Massgabe des Verursacherprinzips die Kosten des
Beschwerdeverfahrens tragen zu lassen. Eine Parteientschädigung hat die
Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr auch nicht zu.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Bezirksrat Hinwil auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2;
b) den Bezirksrat Hinwil, unter Beilage von act. 2.