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Entscheid

VB.2024.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00034

15. Februar 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25145)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00034

Verfügung

des Einzelrichters

vom 15. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird von der Gemeinde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit sie Ende September 2023 aus ihrem

Elternhaus auszog, befindet sie sich in einer Auseinandersetzung mit der Gemeinde B

über ihre Wohnsituation. Derzeit wohnt sie in einem Hotel in Winterthur.

B. Mit Beschluss vom 28. November

2023, versandt am 30. November 2023, gewährte der Sozialausschuss der Gemeinde B

A ab 1. November 2023 bis vorerst längstens 31. Januar 2024

wirtschaftliche Hilfe (Dispositivziffer 1). Die Weisung/Auflage vom

18. Oktober 2023, A habe die ihr zur Verfügung stehende Wohnung am C-Weg 01

in B ab 25. Oktober 2023 zu beziehen, und die Androhung, ansonsten keine

anderweitigen Wohnkosten zu übernehmen, hob der Sozialausschuss "in

Wiedererwägung" auf (Dispositivziffer 4). Die Logiskosten im Hotel D

in Winterthur würden ab 25. Oktober 2023 bis vorläufig längstens

23. November 2023 in der Höhe von Fr. 3'253.- übernommen, oder bis

eine andere, kostengünstigere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehe

(Dispositivziffer 5). Die Logiskosten im Hotel D in Winterthur oder

für eine andere Unterkunft würden bis längstens 31. Januar 2024 übernommen

(Dispositivziffer 6). Weiter gewährte der Sozialausschuss A das rechtliche

Gehör mit Frist bis 30. November 2023 (sic!), um die örtliche

Zuständigkeit einer neuen Wohngemeinde zu klären (Dispositivziffer 8).

Sodann legte er verschiedene Auflagen und Weisungen fest (Dispositivziffer 10).

Falls A diesen nicht nachkomme, oder wenn sie Leistungen unzweckmässig

verwende, werde ihr Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) gekürzt oder die

wirtschaftliche Hilfe eingestellt. Zusätzlich könnten Einkommensfreibeträge

und/oder Integrationszulagen gestrichen werden (Dispositivziffer 11).

Gegen diesen Beschluss könne innert 30 Tagen von der Zustellung an

gerechnet beim Gemeinderat B eine Neubeurteilung verlangt werden

(Dispositivziffer 14).

Erwägungen

II.

Mit

Eingabe vom 18. Dezember 2023 gelangte A an den Bezirksrat Hinwil. Im

Wesentlichen rügte sie, ihr sei die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen

Gehörs "verkürzt" worden, und beantragte sie die Zusprechung

wirtschaftlicher Hilfe für eine längere Dauer sowie die Erstreckung der Frist zur

Stellung bzw. Begründung eines Neubeurteilungsgesuches gegen den Beschluss vom

28.

November 2023.

Mit

Beschluss vom 20. Dezember 2023 wies der Bezirksrat das "sinngemässe

Fristerstreckungsgesuch für ein Neubeurteilungsgesuch gegen den Beschluss des

Sozialausschusses B vom 28. November 2023" ab, soweit er darauf

eintrat (Dispositivziffer I). Sodann beschloss der Bezirksrat, den

Anträgen von A auf "Verlängerung der Frist für das rechtliche Gehör zum

Wechsel [des] Unterstützungswohnsitzes entsprechend dem Lauf der Frist für eine

Neubeurteilung des Beschlusses des Sozialausschusses B vom 28. November

2023" und auf "Anweisung der Gemeinde B zur weiteren Leistung

wirtschaftlicher Hilfe an sie auch ab 1. Januar 2024" keine Folge zu

geben bzw. abzuweisen (Dispositivziffern II und III). Verfahrenskosten

erhob der Bezirksrat keine (Dispositivziffer IV). Der Beschluss enthielt

im Dispositiv keine Rechtsmittelbelehrung, jedoch in den Erwägungen (E. 5)

den Hinweis, dass der als "Beschwerdeführerin" bezeichneten (und

ebenso rubrizierten) A kein Rekurs an den Regierungsrat zustehe, wenn einer

Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben und ihr wie vorliegend keine Kosten

auferlegt würden; vielmehr könne sie bei der nächsthöheren Instanz – dem

Regierungsrat – erneut Aufsichtsbeschwerde einreichen.

III.

In der

Folge gelangte A mit Beschwerde vom 23. Januar 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom

20.

Dezember 2023 insofern, als der Bezirksrat ihren Anträgen mit

Dispositivziffern II und III keine Folge gab bzw. diese abwies. Mit

Präsidialverfügung vom 25. Januar 2024 zog das Verwaltungsgericht die

Akten des Bezirksrats bei. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 reichte dieser

die Akten ein unter dem Hinweis, dass die darin enthaltene Aktennotiz vom

21.

Dezember 2022 den Beteiligten noch nicht zur Kenntnis gebracht worden

sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da sich die Beschwerde aufgrund der

augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung

der Begehren der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist, ist

das vorliegende Verfahren durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf

das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 58 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom

20.

Dezember 2023 nur insofern, als der Bezirksrat ihren Anträgen mit

Dispositivziffern II und III (Verlängerung der Frist für das rechtliche

Gehör zum Wechsel des Unterstützungswohnsitzes bzw. Anweisung an die Gemeinde B

zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe über den 1. Januar 2024 hinaus) keine

Folge gab bzw. diese Anträge abwies. Dass der Bezirksrat ihr

Fristerstreckungsgesuch betreffend die Frist zur Einreichung eines

Neubeurteilungsbegehrens gegen den Beschluss des Sozialausschusses an den

Gemeinderat B zu Unrecht abwies, soweit er – mangels Zuständigkeit – überhaupt

darauf eintrat (Dispositivziffer I), rügt sie nicht. Die

Beschwerdeführerin reichte dem Gemeinderat denn auch ein (begründetes)

Neubeurteilungsgesuch ein (vgl. hinten E. 3.2). Damit muss vorliegend

nicht weiter geprüft werden, ob und in welcher Weise der Bezirksrat

diesbezüglich überhaupt zu einem Entscheid berufen gewesen wäre. Der Klarheit

halber ist immerhin festzuhalten, dass über Fristerstreckungsgesuche im Sinn

von § 12 Abs. 1 VRG erstinstanzlich nicht eine übergeordnete

Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanz zu entscheiden hätte, sondern jene Behörde,

bei welcher die Frist läuft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12

N. 13), hier also der Gemeinderat im Neubeurteilungsverfahren.

2.

2.1

Der

Bezirksrat erwog im Beschluss vom 20. Dezember 2023, soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023

Rekurs gegen die Weisungen/Auflagen des

Beschlusses vom 28. November

2023.

habe erheben wollen, wäre

darauf gemäss § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG; LS 851.1) "zum Vorneherein" nicht einzutreten. Soweit die

Beschwerdeführerin den Beschluss vom 28. November 2023 insofern habe anfechten wollen, als ihr

der Sozialausschuss lediglich bis längstens 31. Januar 2024 und

nicht für das ganze Jahr 2024 wirtschaftliche

Hilfe zugesprochen habe, hätte sie

– wie ihr bekannt sei – vor der Rekurserhebung zunächst den Gemeinderat B um

Neubeurteilung ersuchen müssen.

Als Aufsichtsbehörde sei er –

der Bezirksrat – gemäss § 163 in Verbindung mit § 164 und § 167

des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) jedoch

grundsätzlich zuständig zur Prüfung klarer Rechtsverletzungen seitens der

Gemeinden. Vorliegend sei zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhobenen Vorwürfe solche klaren

Rechtsverletzungen darstellten.

2.2

In der

Folge unterzog der Bezirksrat das Vorgehen der Gemeinde B hinsichtlich der

von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 vorgebrachten

"Argumente" einer aufsichtsrechtlichen Prüfung. Dabei setzte er sich

mit den Rügen der Beschwerdeführerin auseinander, wonach ihr die Frist zur

Stellung des Neubeurteilungsbegehrens gegen den Beschluss vom 28. November

2023.

durch die am 18. Dezember 2023 ablaufende Frist zur Stellungnahme

betreffend den geplanten Zuständigkeitswechsel zur Ausrichtung wirtschaftlicher

Hilfe nach Winterthur "abgekürzt" werde und wonach ihr

wirtschaftliche Hilfe zu Unrecht nur für Januar 2024 – und nicht das ganze Jahr

2024.

– zugesprochen worden sei und die Hotelkosten nur bis 31. Dezember

2023.

übernommen würden. Der Bezirksrat erkannte in beiden Fällen keine klaren

Rechtsverletzungen, die ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden seinerseits

rechtfertigten, wobei er in Bezug auf die zweite Rüge festhielt, der

Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund ihres

Wegzugs nicht mehr in der Gemeinde B, weshalb die wirtschaftliche Hilfe

per 31. Dezember 2023 habe eingestellt werden können (E. 3.2).

2.3

Der

Bezirksrat schloss, die Anträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen bzw.

sei ihnen keine Folge zu geben, soweit überhaupt darauf einzutreten sei

(E. 3.3).

3.

3.1

Vorauszuschicken

ist, dass der Bezirksrat vorliegend keinen Anlass hatte, sich mit den

gestellten Anträgen der Beschwerdeführerin unmittelbar inhaltlich zu befassen,

wie dies seine teils etwas missverständlichen Ausführungen vermuten lassen

könnten: Dem Verfahren zugrunde lag der Beschluss des Sozialausschusses der

Beschwerdegegnerin vom 28. November 2023 gegen den – wovon auch der

Bezirksrat ausgeht – zunächst das Neubeurteilungsverfahren vor dem Gemeinderat

nach § 170 f. GG zu durchlaufen war. Erst gegen diesen Entscheid

steht alsdann der Rekurs an den Bezirksrat offen (§ 171 Abs. 4 GG),

in welchem Letzterer allfällige Mängel des kommunalen Verfahrens mit

umfassender Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) zu prüfen hätte. Mithin

stellte sich dem Bezirksrat einzig die Frage, ob eine klare Rechtsverletzung

oder anderweitige Gefährdung der ordnungsgemässen Führungs- oder

Verwaltungstätigkeit vorlag, welche ihn zu einem sofortigen Eingreifen

veranlasst hätte (§ 167 GG). Dies hat er mit Beschluss vom

20.

Dezember 2023 im Ergebnis verneint und es abgelehnt, den Anträgen der

Beschwerdeführerin betreffend Verlängerung der Frist für das rechtliche Gehör

zum Wechsel des Unterstützungswohnsitzes bzw. Ausdehnung der wirtschaftlichen

Hilfe über den 1. Januar 2024 hinaus aufsichtsrechtlich zu

entsprechen. Gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin

ist lediglich einen erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die

nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dies ist vorliegend der

Regierungsrat (vgl. Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar

2005.

[KV; LS 101] sowie § 164 Abs. 1 GG). Dem Verwaltungsgericht

kommen demgegenüber keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Demzufolge ist es für die

Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten

ist.

3.2

Die

Beschwerdeführerin rügt nicht, dass der Bezirksrat ihre Eingabe vom

18.

Dezember 2023 als Aufsichtsbeschwerde – und nicht als Rechtsmittel

gegen den Beschluss des Sozialausschusses vom 28. November 2023 –

entgegennahm (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 68). Auch

scheint sie nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat der Aufsichtsbeschwerde

keine Folge gab. Vielmehr stört sie sich daran, dass der Bezirksrat bereits

über ihre Anträge bzw. in der Sache entschieden habe, obwohl sie beim Gemeinderat

ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht habe; der Bezirksrat habe den

Gemeinderat gleichsam überholt und dessen Entscheid nicht abgewartet.

Diesbezüglich ist Folgendes anzumerken: Die

Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe an den Bezirksrat vom 18. Dezember

2023.

ein an den Gemeinderat adressiertes, als "Einsprache gegen das

Protokoll vom 28.11.2023" bezeichnetes Schreiben vom 15. Dezember

2023.

bei. Sodann reichte sie zusammen mit der Beschwerde ein an den Gemeinderat

adressiertes, als "Einsprache gegen das Protokoll vom 28.11.2023 mit

Begründung" bezeichnetes Schreiben vom 31. Dezember 2023 ein. Wie die

Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, liess sie diese Rechtsschriften

auch (direkt) dem Gemeinderat zukommen, wobei die Versanddaten hierfür unklar

bleiben. Die Schlussfolgerungen des Bezirksrats im Beschluss vom

20.

Dezember 2023 entbinden den Gemeinderat nicht, über die von der Beschwerdeführerin

mit den Neubeurteilungsbegehren gestellten Anträge zu befinden, auch wenn diese

denjenigen der Eingabe an den Bezirksrat vom 18. Dezember 2023 entsprechen

sollten und vom Bezirksrat bereits (aufsichtsrechtlich) geprüft wurden. Wie der

Bezirksrat erwog (vorn E. 2.1), ist ein aufsichtsrechtliches Eingreifen

bzw. eine aufsichtsrechtliche Aufhebung von Entscheiden nur dann möglich, wenn

Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen (§ 167 lit. a in

Verbindung mit § 168 Abs. 1 lit. c GG). Im Rahmen eines

Neubeurteilungsverfahrens hat die zuständige Behörde die angefochtene Anordnung

demgegenüber uneingeschränkt zu überprüfen und neu zu entscheiden (§ 171 Abs. 3 GG). Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten. Der

Beschwerdeführerin ist aber insofern beizupflichten, dass der bezirksrätliche

Beschluss sich zumindest in Teilen nicht auf eine blosse Prüfung auf klare

Rechtsverletzungen hin beschränkt, sondern auch darüber hinausgehende

Überlegungen enthält, wie sie (erst) eine Rechtsmittelbehörde anzustellen

hätte. Als solche sind diese aber im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen

Entscheids ohne Folgegebung für die kommunale Neubeurteilungsinstanz nicht

bindend. Immerhin ist der Bezirksrat Hinwil für künftige Fälle anzuhalten, sich

angesichts der Subsidiarität von Aufsichts- gegenüber hängigen

Rechtsmittelverfahren grössere Zurückhaltung aufzuerlegen, um dieses bzw. ein

allfälliges späteres Rekursverfahren nicht zu präjudizieren (vgl. denselben

Bezirksrat betreffend bereits VGr, 16. März 2023, VB.2022.00107,

E. 1.4).

4.

Der Bezirksrat hielt zwar korrekt fest, gegen den

Beschluss vom 20. November 2023 könne lediglich bei der nächsthöheren

Instanz erneut Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden (vorn E. 2.4 und

E. 3.1). Weil sich dieser aber in Teilen seiner Erwägungen sehr weitgehend

und ohne Not mit der inhaltlichen Stichhaltigkeit der Anträge der

Beschwerdeführerin auseinandersetzte und sich damit bis zu einem gewissen Grad

bereits Fragen des Neubeurteilungsverfahrens annahm (oben E. 3.2 am Ende),

erscheint angezeigt, nicht die unterliegende Beschwerdeführerin, sondern den

Bezirksrat nach Massgabe des Verursacherprinzips die Kosten des

Beschwerdeverfahrens tragen zu lassen. Eine Parteientschädigung hat die

Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr auch nicht zu.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Bezirksrat Hinwil auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2;

b) den Bezirksrat Hinwil, unter Beilage von act. 2.