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Entscheid

VB.2024.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00035

26. August 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25643)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00035

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtbestehen

der praktischen Führerprüfung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 verfügte das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dass A die praktische Führerprüfung vom

27. September 2023 nicht bestanden habe, und verweigerte ihm die Erteilung

des Führerausweises der Kategorie B.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 5. Oktober 2023 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Erteilung des

Führerausweises der Kategorie B. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs

am 11. Januar 2024 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 20. Januar

2024.

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei ihm ein Führerausweis der

Kategorie B auszustellen. Sodann beantragte er, es sei ihm bis zum

Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben, ein Auto zu

führen. In prozessualer Hinsicht beantragte A sodann die unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion sowie das Strassenverkehrsamt verzichteten am 30. bzw.

31.

Januar 2024 auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine

Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Am 24. August 2023 absolvierte der Beschwerdeführer

beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zum zweiten Mal die praktische

Führerprüfung, welche er nicht bestand. Dies, nachdem ein erster Versuch im Kanton B

gescheitert war. Mit Schreiben vom 6. September 2023 bestritt der

Beschwerdeführer das Ergebnis der zweiten praktischen Führerprüfung und ersuchte

um Ausstellung des Führerausweises der Kategorie B. Am 25. September

2023.

informierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer, dass falls er eine

anfechtbare Verfügung betreffend das negative Ergebnis der zweiten

Führerprüfung vom 24. August 2023 verlange, er im Kanton Zürich zu keinen

weiteren Führerprüfungen zugelassen werde, bis der Fall rechtlich abgeschlossen

sei. Der Beschwerdeführer habe umgehend mitzuteilen, ob er den bereits von ihm

gebuchten Termin für die dritte Führerprüfung vom 27. September 2023

wahrnehmen oder den Rechtsweg beschreiten möchte. Der Beschwerdeführer teilte

daraufhin gleichentags mit, er werde den Prüfungstermin wie geplant wahrnehmen.

Am 27. September 2023 absolvierte der Beschwerdeführer zum dritten Mal die

Führerprüfung der Kategorie B, welche er wiederum nicht bestand. In der

Folge ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung

betreffend die zweite und die dritte Führerprüfung. Mit Verfügung vom 3. Oktober

2023.

erliess der Beschwerdegegner eine anfechtbare Verfügung betreffend die

dritte Führerprüfung.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, auch die zweite Prüfung sei anfechtbar, setzt sich mit

dem Prüfbericht auseinander und legt dar, weshalb die zweite Prüfung als

bestanden gelten soll.

3.2

Der im Kanton B

wohnhafte Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass

er die dritte Führerprüfung im Kanton Zürich nicht ablegen könne, wenn er das

Ergebnis der zweiten Führerprüfung anfechte. Er wurde daraufhin aufgefordert,

mitzuteilen, ob er den Termin für die dritte Führerprüfung wahrnehmen oder

den Rechtsmittelweg beschreiten wolle. Der Beschwerdeführer antwortete

daraufhin mit "I will be taking the exams as scheduled". Damit

verzichtete der Beschwerdeführer auf die Beschreitung des Rechtsweges gegen das

Nichtbestehen der zweiten Führerprüfung. Es widerspricht dem Verbot

widersprüchlichen Verhaltens, wenn der Beschwerdeführer vorbehaltlos auf die

Beschreitung des Rechtswegs gegen die zweite, nicht bestandene Führerprüfung

verzichtet und abwartet, ob er die dritte Prüfung besteht, um verneinendenfalls

gleichwohl eine anfechtbare Verfügung betreffend das Nichtbestehen der zweiten

Prüfung zu beantragen. Ein Rechtsmittelverzicht ist nicht frei widerrufbar. Ein

Widerruf ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Verzicht unter

Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde,

zustande gekommen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu § 19–28a VRG N 59 f.).

Willensmängel werden vom Beschwerdeführer indes in keiner Weise geltend

gemacht. Die Vorinstanz kam demgemäss zutreffend zum Schluss, dass der negative

Entscheid betreffend die zweite Führerprüfung nicht mehr angefochten werden

kann.

3.3

Soweit der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, weshalb sein indischer

Führerausweis anerkannt werden müsste und inwiefern es diskriminierend sei,

dass dieser nicht anerkannt werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung

des indischen Führerausweises nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer hierzu auch auf die Urteile in den von ihm

gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons B geführten Verfahren vor

Bundesgericht (1C_424/2022 vom 7. März 2023 und 1C_354/2021 vom 15. November

2021) hinzuweisen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer moniert, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt

worden. Der Beschwerdegegner habe keine schriftliche Begründung für das

Nichtbestehen der Prüfung vorgelegt und stattdessen nach dem Zufallsprinzip

bestimmte Optionen ausgewählt, ohne konkrete Beispiele zu nennen. Der Prüfer

habe auch keine Beispiele dafür genannt, wie diese Auswahl zu einem negativen

Ergebnis geführt habe.

4.2

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch auf rechtliches

Gehör ergibt sich für den Prüfungsexperten die Pflicht, das Ergebnis der

Führerprüfung in einer Weise zu begründen, die dem Betroffenen die sachgerechte

Anfechtung ermöglicht. Während der Prüfungsfahrt hat der Experte naturgemäss

keine Zeit für eine eingehende Protokollierung des Verlaufs der Fahrt, muss er

doch die Leistungen des Prüflings fortlaufend beurteilen und zudem stets bereit

sein, bei sicherheitsrelevantem Fehlverhalten sofort einzugreifen. Es ist daher

verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Experte die Fahrfehler des

Prüflings zunächst bloss durch Ankreuzen auf dem vorgedruckten Formular

"Prüfungsbericht Führerprüfung" (rudimentär) festhält und dieses

Protokoll anschliessend – wegen der mit dem Zeitablauf verbundenen Abnahme des

Erinnerungsvermögens zeitnah, d.h. jedenfalls innert weniger Tage – ergänzt

(BGr, 16. April 2013, 1C_600/2012, E. 2.1).

4.3

Der Beschwerdegegner begründete die

ablehnende Verfügung damit, dass der Verkehrsexperte Mängel festgestellte habe,

welche zeigen würden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei,

jederzeit und in allen Verkehrssituationen ein Fahrzeug der Kategorie B

sicher zu führen. Sodann führte er die vom Verkehrsexperten festgestellten

Mängel aus, wobei die Ausführungen über das Aufzählen der "angekreuzten

Kästchen" hinausgingen. Gerügt wurde insbesondere:

mangelndes Erkennen und Beachten des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer (es

war ein verbaler Eingriff des Verkehrsexperten notwendig);

Partnerverhalten/Kommunikation; mangelhafte Anpassung der Geschwindigkeit an

den übrigen Verkehr und ungenügende Nutzung von Verkehrslücken, was wiederholt

zu Behinderungen des nachfolgenden Verkehrs geführt habe; fehlendes Einspuren;

Behinderung – es sei ein Bremseingriff des Verkehrsexperten erforderlich

geworden; beim Parkieren und Wenden seien Bremseingriffe des Verkehrsexperten

notwendig gewesen.

Damit werden

verschiedene, teilweise gravierende Fehlleistungen des Beschwerdeführers

während der Prüfungsfahrt anschaulich aufgezählt. Daraus ergibt sich ohne Weiteres,

aufgrund welcher fahrerischer Defizite der Beschwerdeführer gescheitert ist.

Der Bericht genügt damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die

Begründung einer Führerprüfung. Dass weder die gefahrene Strecke noch die

Örtlichkeiten, wo die einzelnen Fahrfehler stattgefunden haben, aufgeführt

werden, ändert daran nichts, zumal der Beschwerdeführer zumindest die gefahrene

Strecke selbst kennt und auch wissen sollte, wann er z.B. wo geparkt hat und

wann der Verkehrsexperte eingreifen musste.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt, er habe angeblich in der dritten Prüfung mehr Fehler

begangen als in der zweiten. Seine Fahrkünste würden aber nicht einfach

verloren gehen. Gewisse Kompetenzen seien daher in der zweiten Prüfung

anerkannt worden. Sodann habe der Prüfer ihm zwar Ratschläge erteilt, ein

Eingreifen sei aber nicht erforderlich gewesen. Dass der Prüfer hätte bremsen

müssen, sei frei erfunden. Sodann seien die widrigen Wetterbedingungen ausser

Acht gelassen worden. Der Prüfer müsse beweisen, dass der Beschwerdeführer

nicht gut genug fahren könne.

5.2

Der Führerausweis auf Probe wird erteilt,

wenn der Bewerber die vorgeschriebene Ausbildung besucht und die praktische

Führerprüfung bestanden hat (Art. 15a Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Mit der praktischen

Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist,

ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der

Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die

übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom

27.

Oktober 1976 [VZV]). Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit

Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen,

ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen

beziehungsweise richtig zu reagieren, falls eine solche Situation dennoch

eintritt; die Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere

diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen

Verkehr sorgen sollen; durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen

zur Sicherheit aller – und insbesondere der schwächeren – Verkehrsteilnehmer

beizutragen; umweltschonend

und sparsam zu fahren (Anhang 12 Abs. II VZV).

5.3

Der Prüfungsexperte hielt die vorstehend (E. 4.3)

umschriebenen Mängel fest. Daraus erhellt zweifelsohne, dass der

Beschwerdeführer den Nachweis, dass er sein Fahrzeug beherrscht, nicht erbracht

hat, da der Prüfungsexperte insbesondere beim Manövrieren eingreifen musste.

Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er durch

rücksichtsvolles Verhalten zur Sicherheit aller beitragen konnte, da der

Prüfungsexperte in Bezug auf das Beachten der anderen Verkehrsteilnehmer verbal

eingreifen musste. So gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst zu,

dass ihm der Prüfungsexperte Ratschläge erteilt habe. Es ist demgemäss

nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner die Prüfung als nicht bestanden

beurteilte. Es müssen sodann immer sämtliche Fahrkompetenzen in jeder Prüfung

nachgewiesen werden. Dass der Beschwerdeführer gewisse Fehler bei der zweiten

Prüfung nicht gemacht haben mag, vermag ihm für die dritte Prüfung keine

Kompetenz nachzuweisen. Die Wetterbedingungen waren sodann nicht dergestalt

ungewöhnlich, als dass sie besonders hervorgehoben werden müssen. Nebel und

reduzierte Sichtverhältnisse gehören auf schweizerischen Strassen gerade

während der herbstlichen Jahreszeit zum Alltag. Es liegen sodann keine Hinweise

vor, dass der Prüfungsexperte die angegebenen Mängel frei erfunden hätte.

Demgemäss ist das Nichtbestehen der Prüfung nicht zu beanstanden.

6.

Mit dem

vorliegenden Endentscheid wird das prozessuale Begehren des Beschwerdeführers

um Gewährung der einstweiligen Erteilung des Führerausweises der Kategorie B

gegenstandslos.

7.

7.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

7.2

Der Beschwerdeführer ersucht um

unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,

wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu bezahlen, ohne

Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind,

wobei die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen als auch

Vermögen – zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.). Der

Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, seine angebliche Mittellosigkeit auch

nur ansatzweise vollständig zu belegen. Beispielsweise bezeichnete er keinerlei

Konti genauer, sondern erwähnte einfach ein Vermögen von total angeblich Fr. 29'500.-.

Damit ist er seinen Mitwirkungspflichten entgegen der Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 25. Januar 2024 nicht nachgekommen. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist daher abzuweisen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Es kann nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an die Parteien.