VB.2024.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00035
26. August 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25643)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00035
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtbestehen
der praktischen Führerprüfung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 verfügte das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dass A die praktische Führerprüfung vom
27. September 2023 nicht bestanden habe, und verweigerte ihm die Erteilung
des Führerausweises der Kategorie B.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 5. Oktober 2023 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Erteilung des
Führerausweises der Kategorie B. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs
am 11. Januar 2024 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 20. Januar
2024.
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei ihm ein Führerausweis der
Kategorie B auszustellen. Sodann beantragte er, es sei ihm bis zum
Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu erlauben, ein Auto zu
führen. In prozessualer Hinsicht beantragte A sodann die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion sowie das Strassenverkehrsamt verzichteten am 30. bzw.
31.
Januar 2024 auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Am 24. August 2023 absolvierte der Beschwerdeführer
beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zum zweiten Mal die praktische
Führerprüfung, welche er nicht bestand. Dies, nachdem ein erster Versuch im Kanton B
gescheitert war. Mit Schreiben vom 6. September 2023 bestritt der
Beschwerdeführer das Ergebnis der zweiten praktischen Führerprüfung und ersuchte
um Ausstellung des Führerausweises der Kategorie B. Am 25. September
2023.
informierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer, dass falls er eine
anfechtbare Verfügung betreffend das negative Ergebnis der zweiten
Führerprüfung vom 24. August 2023 verlange, er im Kanton Zürich zu keinen
weiteren Führerprüfungen zugelassen werde, bis der Fall rechtlich abgeschlossen
sei. Der Beschwerdeführer habe umgehend mitzuteilen, ob er den bereits von ihm
gebuchten Termin für die dritte Führerprüfung vom 27. September 2023
wahrnehmen oder den Rechtsweg beschreiten möchte. Der Beschwerdeführer teilte
daraufhin gleichentags mit, er werde den Prüfungstermin wie geplant wahrnehmen.
Am 27. September 2023 absolvierte der Beschwerdeführer zum dritten Mal die
Führerprüfung der Kategorie B, welche er wiederum nicht bestand. In der
Folge ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung
betreffend die zweite und die dritte Führerprüfung. Mit Verfügung vom 3. Oktober
2023.
erliess der Beschwerdegegner eine anfechtbare Verfügung betreffend die
dritte Führerprüfung.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, auch die zweite Prüfung sei anfechtbar, setzt sich mit
dem Prüfbericht auseinander und legt dar, weshalb die zweite Prüfung als
bestanden gelten soll.
3.2
Der im Kanton B
wohnhafte Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass
er die dritte Führerprüfung im Kanton Zürich nicht ablegen könne, wenn er das
Ergebnis der zweiten Führerprüfung anfechte. Er wurde daraufhin aufgefordert,
mitzuteilen, ob er den Termin für die dritte Führerprüfung wahrnehmen oder
den Rechtsmittelweg beschreiten wolle. Der Beschwerdeführer antwortete
daraufhin mit "I will be taking the exams as scheduled". Damit
verzichtete der Beschwerdeführer auf die Beschreitung des Rechtsweges gegen das
Nichtbestehen der zweiten Führerprüfung. Es widerspricht dem Verbot
widersprüchlichen Verhaltens, wenn der Beschwerdeführer vorbehaltlos auf die
Beschreitung des Rechtswegs gegen die zweite, nicht bestandene Führerprüfung
verzichtet und abwartet, ob er die dritte Prüfung besteht, um verneinendenfalls
gleichwohl eine anfechtbare Verfügung betreffend das Nichtbestehen der zweiten
Prüfung zu beantragen. Ein Rechtsmittelverzicht ist nicht frei widerrufbar. Ein
Widerruf ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Verzicht unter
Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde,
zustande gekommen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu § 19–28a VRG N 59 f.).
Willensmängel werden vom Beschwerdeführer indes in keiner Weise geltend
gemacht. Die Vorinstanz kam demgemäss zutreffend zum Schluss, dass der negative
Entscheid betreffend die zweite Führerprüfung nicht mehr angefochten werden
kann.
3.3
Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, weshalb sein indischer
Führerausweis anerkannt werden müsste und inwiefern es diskriminierend sei,
dass dieser nicht anerkannt werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung
des indischen Führerausweises nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer hierzu auch auf die Urteile in den von ihm
gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons B geführten Verfahren vor
Bundesgericht (1C_424/2022 vom 7. März 2023 und 1C_354/2021 vom 15. November
2021) hinzuweisen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer moniert, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt
worden. Der Beschwerdegegner habe keine schriftliche Begründung für das
Nichtbestehen der Prüfung vorgelegt und stattdessen nach dem Zufallsprinzip
bestimmte Optionen ausgewählt, ohne konkrete Beispiele zu nennen. Der Prüfer
habe auch keine Beispiele dafür genannt, wie diese Auswahl zu einem negativen
Ergebnis geführt habe.
4.2
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich für den Prüfungsexperten die Pflicht, das Ergebnis der
Führerprüfung in einer Weise zu begründen, die dem Betroffenen die sachgerechte
Anfechtung ermöglicht. Während der Prüfungsfahrt hat der Experte naturgemäss
keine Zeit für eine eingehende Protokollierung des Verlaufs der Fahrt, muss er
doch die Leistungen des Prüflings fortlaufend beurteilen und zudem stets bereit
sein, bei sicherheitsrelevantem Fehlverhalten sofort einzugreifen. Es ist daher
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Experte die Fahrfehler des
Prüflings zunächst bloss durch Ankreuzen auf dem vorgedruckten Formular
"Prüfungsbericht Führerprüfung" (rudimentär) festhält und dieses
Protokoll anschliessend – wegen der mit dem Zeitablauf verbundenen Abnahme des
Erinnerungsvermögens zeitnah, d.h. jedenfalls innert weniger Tage – ergänzt
(BGr, 16. April 2013, 1C_600/2012, E. 2.1).
4.3
Der Beschwerdegegner begründete die
ablehnende Verfügung damit, dass der Verkehrsexperte Mängel festgestellte habe,
welche zeigen würden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei,
jederzeit und in allen Verkehrssituationen ein Fahrzeug der Kategorie B
sicher zu führen. Sodann führte er die vom Verkehrsexperten festgestellten
Mängel aus, wobei die Ausführungen über das Aufzählen der "angekreuzten
Kästchen" hinausgingen. Gerügt wurde insbesondere:
mangelndes Erkennen und Beachten des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer (es
war ein verbaler Eingriff des Verkehrsexperten notwendig);
Partnerverhalten/Kommunikation; mangelhafte Anpassung der Geschwindigkeit an
den übrigen Verkehr und ungenügende Nutzung von Verkehrslücken, was wiederholt
zu Behinderungen des nachfolgenden Verkehrs geführt habe; fehlendes Einspuren;
Behinderung – es sei ein Bremseingriff des Verkehrsexperten erforderlich
geworden; beim Parkieren und Wenden seien Bremseingriffe des Verkehrsexperten
notwendig gewesen.
Damit werden
verschiedene, teilweise gravierende Fehlleistungen des Beschwerdeführers
während der Prüfungsfahrt anschaulich aufgezählt. Daraus ergibt sich ohne Weiteres,
aufgrund welcher fahrerischer Defizite der Beschwerdeführer gescheitert ist.
Der Bericht genügt damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Begründung einer Führerprüfung. Dass weder die gefahrene Strecke noch die
Örtlichkeiten, wo die einzelnen Fahrfehler stattgefunden haben, aufgeführt
werden, ändert daran nichts, zumal der Beschwerdeführer zumindest die gefahrene
Strecke selbst kennt und auch wissen sollte, wann er z.B. wo geparkt hat und
wann der Verkehrsexperte eingreifen musste.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt, er habe angeblich in der dritten Prüfung mehr Fehler
begangen als in der zweiten. Seine Fahrkünste würden aber nicht einfach
verloren gehen. Gewisse Kompetenzen seien daher in der zweiten Prüfung
anerkannt worden. Sodann habe der Prüfer ihm zwar Ratschläge erteilt, ein
Eingreifen sei aber nicht erforderlich gewesen. Dass der Prüfer hätte bremsen
müssen, sei frei erfunden. Sodann seien die widrigen Wetterbedingungen ausser
Acht gelassen worden. Der Prüfer müsse beweisen, dass der Beschwerdeführer
nicht gut genug fahren könne.
5.2
Der Führerausweis auf Probe wird erteilt,
wenn der Bewerber die vorgeschriebene Ausbildung besucht und die praktische
Führerprüfung bestanden hat (Art. 15a Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Mit der praktischen
Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist,
ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der
Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die
übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom
27.
Oktober 1976 [VZV]). Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit
Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen,
ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen
beziehungsweise richtig zu reagieren, falls eine solche Situation dennoch
eintritt; die Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere
diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen
Verkehr sorgen sollen; durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen
zur Sicherheit aller – und insbesondere der schwächeren – Verkehrsteilnehmer
beizutragen; umweltschonend
und sparsam zu fahren (Anhang 12 Abs. II VZV).
5.3
Der Prüfungsexperte hielt die vorstehend (E. 4.3)
umschriebenen Mängel fest. Daraus erhellt zweifelsohne, dass der
Beschwerdeführer den Nachweis, dass er sein Fahrzeug beherrscht, nicht erbracht
hat, da der Prüfungsexperte insbesondere beim Manövrieren eingreifen musste.
Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er durch
rücksichtsvolles Verhalten zur Sicherheit aller beitragen konnte, da der
Prüfungsexperte in Bezug auf das Beachten der anderen Verkehrsteilnehmer verbal
eingreifen musste. So gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst zu,
dass ihm der Prüfungsexperte Ratschläge erteilt habe. Es ist demgemäss
nachvollziehbar, wenn der Beschwerdegegner die Prüfung als nicht bestanden
beurteilte. Es müssen sodann immer sämtliche Fahrkompetenzen in jeder Prüfung
nachgewiesen werden. Dass der Beschwerdeführer gewisse Fehler bei der zweiten
Prüfung nicht gemacht haben mag, vermag ihm für die dritte Prüfung keine
Kompetenz nachzuweisen. Die Wetterbedingungen waren sodann nicht dergestalt
ungewöhnlich, als dass sie besonders hervorgehoben werden müssen. Nebel und
reduzierte Sichtverhältnisse gehören auf schweizerischen Strassen gerade
während der herbstlichen Jahreszeit zum Alltag. Es liegen sodann keine Hinweise
vor, dass der Prüfungsexperte die angegebenen Mängel frei erfunden hätte.
Demgemäss ist das Nichtbestehen der Prüfung nicht zu beanstanden.
6.
Mit dem
vorliegenden Endentscheid wird das prozessuale Begehren des Beschwerdeführers
um Gewährung der einstweiligen Erteilung des Führerausweises der Kategorie B
gegenstandslos.
7.
7.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
7.2
Der Beschwerdeführer ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,
wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu bezahlen, ohne
Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind,
wobei die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen als auch
Vermögen – zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.). Der
Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, seine angebliche Mittellosigkeit auch
nur ansatzweise vollständig zu belegen. Beispielsweise bezeichnete er keinerlei
Konti genauer, sondern erwähnte einfach ein Vermögen von total angeblich Fr. 29'500.-.
Damit ist er seinen Mitwirkungspflichten entgegen der Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 25. Januar 2024 nicht nachgekommen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist daher abzuweisen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Es kann nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an die Parteien.