VB.2024.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00036
19. Juni 2024Deutsch21 min
(URT.2024.25429)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00036
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1987 geborene brasilianische Staatsbürger A
(nachfolgend der Beschwerdeführer) reiste am 16. März 2020 in die Schweiz
ein, wo er am 26. Juni 2020 seine Partnerschaft mit dem Schweizer
Staatsbürger C (Jahrgang 1984) eintragen liess. Das Migrationsamt erteilte ihm
in der Folge am 3. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals
bis am 25. Juni 2023 verlängert wurde.
Am 9. Januar 2023 leitete C ein Eheschutzverfahren
vor dem Bezirksgericht Zürich ein. Während der Beschwerdeführer am 31. Mai
2023 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchte und dabei
deklarierte, nach wie vor in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Partner zu
leben, stellte das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 18. Juli 2023
fest, dass die beiden seit dem 1. April 2023 getrennt leben.
Das
Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers daraufhin mit Verfügung vom
25. August 2023 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts seien
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter sei
ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Am 15. April 2024 liess der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist Unterlagen betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand zu
den Akten reichen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;
BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1
Das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen
Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche
Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der
Schweiz und Brasilien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer
Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach
den Bestimmungen des AIG.
2.2
Die
Parteien sind sich einig, dass die eingetragene Partnerschaft des
Beschwerdeführers mit seinem Schweizer Partner keine drei Jahre gedauert hat
und eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG daher ausser Betracht fällt.
2.3
Umstritten
ist hingegen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine erneute Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung wegen eines nachehelichen oder eines persönlichen
Härtefalles hat.
2.4
2.4.1
Der Beschwerdeführer macht einen sogenannten nachehelichen Härtefall
zunächst gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50
Abs. 2 AIG (und Art. 42 AIG) sowie Art. 52 AIG geltend und
leitet daraus einen Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen
aufgrund während seiner eingetragenen Partnerschaft erlittener häuslicher
Gewalt ab.
2.4.2
Die Bestimmungen des Kapitels des AIG über ausländische Ehegatten gelten
für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss
(vgl. Art. 52 AIG). Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor,
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist
nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt,
sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September
2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2).
Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer
gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016,
2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch
in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer
ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern,
dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie
objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für
sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr,
20.
Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden).
Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen
Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger
Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es
an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer
von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten
Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der
Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.
2.4.3
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss
die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren
Angehörigen oder Nachbarn etc.). Nach Art. 77 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007
können die Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Abs. 5). Als
Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse;
b. Polizeirapporte; c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinn von Artikel
28b des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 [ZGB] [Gewaltschutzmassnahmen]; oder
e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Abs. 6). Allgemein
gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht
(BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3). Wird
häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen
entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen
Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein
ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
2.4.4
Der Beschwerdeführer vermag die geltend gemachte häusliche Gewalt nicht zu
belegen. In den Akten finden sich weder Arztzeugnisse noch Nachweise darüber,
dass er infolge psychischer Gewalt
während der Dauer seiner eingetragenen Partnerschaft die Hilfe einer
spezialisierten Fachstelle in Anspruch genommen hätte. Diesen Umstand führt der
Beschwerdeführer auf seine mangelnden Sprachkenntnisse zurück, welche ihn daran
gehindert hätten, sich die nötige Hilfe zu holen. Eigenen Angaben zufolge
spricht er jedoch englisch, spanisch und portugiesisch, weshalb seine
Ausführungen nicht überzeugen. Gerade im Grossraum Zürich lässt sich der Alltag
mit guten Englischkenntnissen erfahrungsgemäss problemlos bewältigen und es
wäre dem Beschwerdeführer daher ohne Weiteres möglich gewesen, sich mit der
Polizei oder anderweitigen Fachstellen in Verbindung zu setzen, welche ihm –
nötigenfalls unter Beizug eines Übersetzers – hätten weiterhelfen können. Eine
polizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht vor. Im Gegenteil
zeigte sein früherer Partner vielmehr den Beschwerdeführer am 9. Mai 2022
wegen Tätlichkeiten an, welche namentlich am 1. Mai 2022 erfolgt seien.
Der Beschwerdeführer stellte dies anlässlich einer polizeilichen Nachfrage
nicht in Abrede, sondern führte hierzu lediglich aus, sich im Klaren zu sein,
dass körperliche Gewalt keine Lösung sei. Soweit in den Akten ersichtlich, war
häusliche Gewalt auch im Rahmen des Eheschutzverfahrens nie Thema. Das
zuständige Zivilgericht ordnete am 18. Juli 2023 namentlich keine
Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem vormaligen Partner des Beschwerdeführers
an und solche wurden auch in der eingereichten Trennungsvereinbarung nicht
beantragt. Die Vorbringen, gemäss welchen sich der Beschwerdeführer aufgrund
seiner hohen Franchise keinen Arztbesuch habe leisten können, überzeugen
ebenfalls nicht, wäre sein früherer Partner aufgrund der partnerschaftlichen
Beistandspflicht doch rechtlich verpflichtet gewesen, ihn bei der Begleichung
allfälliger Arztkosten zu unterstützen, sofern der Beschwerdeführer hierzu
nicht in der Lage gewesen wäre. Ein Arztbesuch war ihm folglich jederzeit
möglich. Selbst wenn dies dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein
sollte, sprechen auch die übrigen Umstände gegen das Vorliegen häuslicher
Gewalt.
So erweisen
sich die Angaben des Beschwerdeführers zur häuslichen Gewalt, wie bereits die
Vorinstanz korrekt festgestellt hat, insgesamt als wenig substanziiert und
oberflächlich, so etwa in zeitlicher Hinsicht oder hinsichtlich der Schilderung
konkreter Vorfälle. In Bezug auf psychische Gewalt werden eine gezielte
Ausnützung eines Machtgefälles durch seinen früheren Partner oder eine
systematische Erniedrigung und/oder Herabsetzung nicht hinreichend klar
dargelegt oder belegt. Weder die Androhung einer Trennung noch die (ständige)
Belehrung über Gepflogenheiten in der Schweiz vermögen das von der
Rechtsprechung geforderte Mass an Intensität bei psychischer Gewalt zu
erreichen. Im Rahmen eines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik D ab
Februar 2024 schilderte der Beschwerdeführer gegenüber den für ihn zuständigen
Fachpersonen, sein Partner hätte ihn daran gehindert, Deutsch zu lernen oder
einer Erwerbstätigkeit in einem Niedriglohnbereich nachzugehen. Zu
berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass der Beschwerdeführer die
betreffenden Angaben unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens
gemacht hat, was ihre Glaubwürdigkeit schmälert. So halten denn auch die
ärztlichen bzw. psychologischen Fachpersonen in ihrem Bericht ausdrücklich
fest, die Aussagen seien schwierig zu prüfen, da das Behandlungsteam in der
Zeit der eventuell geschehenen Ereignisse vor circa zwei Jahren nicht für den
Beschwerdeführer zuständig gewesen sei. Hinsichtlich der Angaben zu häuslicher
Gewalt, welche der Beschwerdeführer gemäss einer am 15. April 2024
datierten Bestätigung gegenüber seinem aktuellen Arbeitgeber gemacht hat, sind
ähnliche Überlegungen anzustellen. Der Bestätigung ist nicht genau zu
entnehmen, wann sich der Beschwerdeführer gegenüber seinem Arbeitgeber
diesbezüglich geäussert hat. Seine Anstellung erfolgte jedoch per 1. April
2023, während die Empfehlung seines Arbeitgebers, sich externe Hilfe zu suchen,
"nach langen Gesprächen" erst im September 2023 erfolgte. Das
Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung jedoch bereits im Mai 2023 ab. Vor diesem Hintergrund
sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Schilderungen
(wiederum) um rein subjektive Darstellungen des Beschwerdeführers handelt, ist
auch der Beweiswert dieser Bestätigung zu relativieren.
Insgesamt ist dem Beschwerdeführer der Nachweis über die
behauptete häusliche Gewalt (namentlich in psychischer Form) somit misslungen,
weshalb ein dadurch resultierender Aufenthaltsanspruch seinerseits
ausser Betracht fällt.
2.5
2.5.1
Der Beschwerdeführer begründet einen nachehelichen Härtefall weiter mit
seiner HIV-Erkrankung, da er im Fall einer Wegweisung akuter Lebensgefahr
infolge fehlenden Zugangs zu den benötigten Medikamenten sowie starker
Diskriminierung ausgesetzt sei.
2.5.2
Schwere gesundheitliche Probleme
können als wichtige Gründe
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG anerkannt werden,
wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus
medizinischer Sicht unhaltbar erscheint (vgl. dazu BGr, 3. September 2018,
2C_467/2018, E. 2.1; BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2; VGr, 31. März 2022, VB.2021.00475; Marc Spescha in: derselbe et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50 AIG N. 31;
Thomas Hugi Yar in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Von Trennungen,
Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und
Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff.,
S. 90). Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von den
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab (BGr, 21. November 2019,
2C_512/2019, E. 6.1; BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2).
Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in
einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die
hiesige medizinische Versorgung
einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit
einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6).
Aus medizinischer Sicht ist dann von einem wichtigen Grund auszugehen, wenn die
ungenügende Möglichkeit der Behandlung im Heimatland eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen
würde (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.2;
BGr, 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3; VGr, 6. Dezember
2023, VB.2023.00542, E. 2.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00392, E. 2.2).
2.5.3
Die Vorinstanz schloss die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG namentlich mangels Nachweises über den Konnex zwischen der Erkrankung des
Beschwerdeführers und der gescheiterten Partnerschaft ab, da die HIV-Ansteckung
des Beschwerdeführers bereits zwei Jahre vor Eintragung seiner Partnerschaft
erfolgt sei. Überdies sei nicht nachgewiesen, dass sein Partner ihn infiziert
habe.
2.5.4
Diese Vorbringen sind zu bestätigen. Eine
schwere Krankheit kann grundsätzlich als Grund für einen nachehelichen
Härtefall anerkannt werden (siehe E. 2.5.2). Leidet die nachgezogene
Person jedoch bereits vor der Einreise an einer schweren Erkrankung, fehlt es
an einem Konnex zur später geschlossenen Ehe bzw. zur eingetragenen
Partnerschaft (vgl. BGr, 20. August 2009, 2C_216/2009, E. 4.2
mit Hinweis auf BGE 128 II 200 E. 5.3; VGr, 6. Dezember 2023,
VB.2023.00542, E. 2.4). Ein
klarer Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Einschränkungen und ehebedingtem
Aufenthalt wird etwa dann bejaht, wenn diese gerade Folge des Ehelebens sind,
z. B. psychische
Probleme aufgrund eines konfliktreichen Ehelebens (Thomas Geiser/Felix
Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.322).
Im vorliegenden Fall trifft dies hingegen nicht zu, erfolgte die Ansteckung des
Beschwerdeführers doch rund zwei Jahre vor der Begründung der eingetragenen
Partnerschaft, als er noch in Brasilien wohnhaft war. Ein Nachweis über die
Ansteckung durch seinen Partner wurde überdies nicht erbracht, obschon
statistische Tests und ein Vergleich der Virenstämme unter Umständen
Rückschlüsse auf die Infektionsquelle ermöglichen
(vgl. BGE 134 IV 193, E. 4.1). Überdies geht aus den Angaben des
Beschwerdeführers hervor, dass sein Partner vor der Eintragung ihrer
Partnerschaft von seiner Erkrankung wusste bzw. selbst HIV-positiv war. Die
Partnerschaft ist sodann auch nicht wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers
gescheitert, sondern weil sein Partner "leider einen neuen Freund
kennengelernt" habe. Ein Konnex zwischen der Erkrankung des
Beschwerdeführers und der später begründeten, eingetragenen Partnerschaft ist
somit nicht gegeben und ein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG zu verneinen.
2.5.5
Hingegen begründet der
Beschwerdeführer das Vorliegen eines Härtefalls weiter damit, dass ihm der
Bezug des von ihm benötigten Medikaments Biktarvy in seiner Heimat nicht
möglich sei. Die ihm vor seinem Zuzug in die Schweiz verschriebene Medikation
habe bei ihm nicht angeschlagen und er habe unter schweren Nebenwirkungen wie
Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Übelkeit, depressiver Verstimmung etc.
gelitten. Während der zweijährigen Behandlung in Brasilien habe kein Medikament
gefunden werden können, welches seinen Gesundheitszustand verbessert hätte.
Seine Wegweisung würde ihn daher einem erhöhten Sterberisiko aussetzen. Die
seitens des Staates gratis zur Verfügung gestellten medizinischen Leistungen
seien offensichtlich ungenügend und es bestünden lange Wartezeiten bei Ärzten
und in Spitälern, welche sein Gesundheitszustand allerdings nicht zulasse, da
er durchgehend auf Medikamente angewiesen sei.
2.5.6
Die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers
bestand bereits Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz und konnte in
Brasilien ärztlich behandelt werden, ohne dass sich der Beschwerdeführer in
einer gesundheitlichen Notlage befand. Dass in Brasilien nach wie vor kostenlose, staatliche Programme zur
Behandlung von HIV-Erkrankungen
sowie verschiedene Medikamente existieren und die behandelnden Ärzte ihren
Patienten zudem allfällig alternative Medikamente verschreiben können,
bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Seinen Vorbringen, gemäss welchen er
mittellos sei und deswegen keine private Krankenkasse abschliessen könne, kann –
sofern dies angesichts der Möglichkeiten der kostenlosen Behandlungen überhaupt
relevant scheint – nicht gefolgt werden. Zunächst setzt die gesundheitliche
Versorgung des Beschwerdeführers auch in der Schweiz den Abschluss einer
kostenpflichtigen Krankenversicherung voraus. Überdies erzielt der
Beschwerdeführer in der Schweiz gegenwärtig monatliche Einnahmen von
Fr. 3'450.- netto und wird zusätzlich mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen
in Höhe von Fr. 500.- von seinem früheren Partner unterstützt. Somit
verfügt er über monatliche Einnahmen von rund Fr. 4'000.-, welche ihm die
Bildung gewisser finanzieller Reserven ermöglichen. Eine Mittellosigkeit
seinerseits ist mangels Ersuchens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im vorliegenden Verfahren überdies nicht zu vermuten. Unzureichende finanzielle
Ressourcen stehen einer Behandlung der HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers in
seinem Heimatland Brasilien folglich nicht entgegen.
Wenn der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, der
generelle Stand der medizinischen Versorgung in Brasilien namentlich in Bezug
auf die Behandlung von HIV erkrankten Personen entspreche nicht dem Schweizer
Standard, verkennt er, dass dieser Umstand allein rechtsprechungsgemäss keinen
Aufenthaltsanspruch zu begründen vermag. Der Beschwerdeführer erbringt
keine (ärztlichen) Nachweise darüber, dass seine Rückkehr selbst bei einer
kurzzeitigen Unterbrechung seiner Medikation zu einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung
seines Gesundheitszustands bzw. zu starkem Leiden oder einer erheblichen
Verringerung seiner Lebenserwartung führen würde. Die von ihm
geschilderten Nebenwirkungen waren gemäss einem Bericht des Universitätsspitals
Zürich vom 7. November 2023 namentlich auf eine bis dahin unbehandelte
Neurosyphilis zurückzuführen, an welcher der Beschwerdeführer litt. Nach deren
Behandlung stabilisierte sich sein Gesundheitszustand, was darauf schliessen
lässt, dass die dargelegten Nebenwirkungen zumindest teilweise auf die
Syphiliserkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürften. Für die
Behandlung seiner HIV-Erkrankung sind in Brasilien hingegen wie gesagt
verschiedene Medikamente verfügbar.
Allfällige mit einer Änderung seiner Medikation möglicherweise
(vorübergehend) verbundene negative Nebenwirkungen begründen keine derart
schwere Beeinträchtigung seiner Gesundheit, als dass eine Rückkehr unzumutbar
erschiene.
2.5.7
Der Beschwerdegegner bringt
indes weiter vor, in Brasilien trotz vorhandener rechtlicher Strukturen
aufgrund seiner HIV-Infektion Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt zu sein.
Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt,
lebte der Beschwerdeführer bis zu seinem 33. Altersjahr in Brasilien, wo er
seine Homosexualität namentlich gegenüber seiner Familie offenlegte und während
Jahren eine Beziehung mit seinem damaligen Partner unterhielt. Der
Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss welchen
Brasilien im internationalen Vergleich und insbesondere im Vergleich mit
anderen südamerikanischen Ländern gar als besonders fortschrittlich in Bezug
auf die Gleichbehandlung Homosexueller in der Gesellschaft gilt und 2013
namentlich die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet habe, nicht konkret
in Frage. Er bezeichnet die Gesetze, welche auf den Schutz homosexueller
Personen abzielen, jedoch als blosse "Papiertiger". Allerdings führt
der Beschwerdeführer nicht aus, aufgrund seiner Sexualität in Brasilien je
konkret gefährdet gewesen zu sein oder selbst Gewalt oder anderweitige
Nachteile erfahren zu haben. Selbst
wenn sich die Akzeptanz und Integration homosexueller Personen in gewissen
Teilen Brasiliens schwieriger gestalten sollte, steht es dem Beschwerdeführer
frei, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. Die hierfür
benötigen Mittel kann bzw. konnte er entweder durch seine berufliche Tätigkeit
in der Schweiz erwirtschaften (vgl. E. 2.5.6) oder er wird diese durch die
erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seiner Heimat sicherstellen können.
Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über einen Abschluss in … und
über 16 Jahre Erfahrung in diesem Bereich verfügt, wird ihm die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in seiner Heimat voraussichtlich ohne grössere Schwierigkeiten
möglich sein. In Bezug auf seine HIV-Infektion ist schliesslich festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer infolge äusserer Merkmale der Erkrankung kaum
konkrete Nachteile deswegen zu erwarten hat. Somit stehen weder seine
Homosexualität noch seine HIV-Erkrankung
einer Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
2.6
2.6.1
Zu thematisieren ist weiter der dem Verwaltungsgericht eingereichte
ärztliche Verlaufsbericht der psychiatrischen Klinik D vom 9. April
2024, gemäss welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 21. März 2024 in
ambulanter und in der Zeit vom 9. Februar 2024 bis 8. März 2024 in
stationärer Behandlung befunden habe. Der Bericht attestiert dem
Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion und
suizidalen Gedanken. Diese Störung kennzeichne sich durch psychosozial
auslösende Belastungsfaktoren und sei auf die soziale und gesundheitliche
Vorgeschichte des Beschwerdeführers zurückzuführen. Ursache dieses Zustandes
seien im Zeitpunkt des Eintritts die problematische Situation des
Beschwerdeführers in Bezug auf seine aufenthaltsrechtliche Situation, sein
problematischer Trennungs-/Scheidungsprozess sowie seine HIV-Erkrankung gewesen.
Diesbezüglich seien nicht nur eine depressive Stimmung, Minderung des Antriebs
und grosse Zukunftsängste, sondern auch initial suizidales Erleben im
Vordergrund gestanden, weshalb eine stationäre Behandlung erfolgt sei. Unter
Einstellung einer antidepressiven Medikation sowie weiterer Therapieprogramme
im Rahmen einer Krisenintervention habe der Zustand des Beschwerdeführers
verbessert werden können, sodass er nach 28 Tagen ohne akute Suizidalität
nach Hause habe entlassen werden können. Aktuell weiterbestehen würden eine
depressive Verstimmung, Zukunftsängste sowie eine leichte Antriebsminderung.
2.6.2
Wie dem genannten Bericht entnommen werden kann, waren bzw. sind die
dokumentierten Leiden des Beschwerdeführers in erster Linie auf die schwierige
Trennung von seinem vormaligen Partner zurückzuführen. Es ist jedoch nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung der damit
verbundenen gesundheitlichen Probleme zwangsläufig auf einen Aufenthalt in der
Schweiz angewiesen wäre. Im Gegenteil steht ihm die Möglichkeit der
Inanspruchnahme psychologischer Hilfe auch in Brasilien zur Verfügung, ohne
dass diesbezüglich Hindernisse aufgrund einer Sprachbarriere bestünden.
Ambulante und stationäre psychiatrische Konsultationen und Gespräche sind in
Brasilien gemäss medizinischem Consulting des Staatssekretariats für Migration
[SEM] vom 22. Dezember 2022 in den meisten grösseren Städten möglich.
Medikamente zur Behandlung einer Depression sind ebenfalls vorhanden. Dem
Beschwerdeführer stehen in Brasilien folglich angemessene
Behandlungsmöglichkeiten für seine gegenwärtigen gesundheitlichen Probleme zur
Verfügung. Zu einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers ist
anzumerken, dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die
betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen
könnte, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein nicht genügt,
um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig bzw. unzulässig
erscheinen zu lassen. Während die schweizerischen Behörden gehalten sind, im
Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um
medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die
Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sind sie
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch
kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen
auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2;
BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1; VGr, 19. Oktober
2022, VB.2022.00484, E. 3.7.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer
gemäss dem Bericht der psychiatrischen Klinik D im Moment einerseits keine
akute Suizidalität aufweist und einer solcher andererseits namentlich durch die
Einnahme geeigneter Medikamente entgegengewirkt werden kann, vermag der
aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls keinen Härtefall zu
begründen.
2.7
2.7.1
Abschliessend zu prüfen bleibt,
ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist.
2.7.2
Der 37-jährige Beschwerdeführer
lebte die ersten 33 Jahre seines Lebens in Brasilien, wo er die prägenden
Kindheits- und Jugendjahre sowie den Grossteil seines Lebens im
Erwachsenenalter verbracht hat und sozialisiert worden ist. In der Schweiz ist
er erst seit vier Jahren wohnhaft. Mit der Sprache und der Kultur seines
Heimatlandes ist er nach wie vor bestens vertraut. Überdies lebt die Mutter des
Beschwerdeführers, mit welcher er aktiv in Kontakt steht, nach wie vor in
seiner Heimat. Angesichts seiner langjährigen Verwurzelung im Land sowie seines
jungen Alters, wird der Beschwerdeführer zweifellos in der Lage sein, frühere
Freundschaften und Bekanntschaften in Brasilien wieder aufzunehmen oder neu
solche zu begründen. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in
seinem Heimatland erscheint daher entgegen dessen Behauptungen keineswegs stark
gefährdet. Seine gesundheitlichen Beschwerden lassen sich in Brasilien im Sinn
der vorstehenden Erwägungen ebenfalls hinreichend behandeln. Ferner ist aufgrund
seiner in Brasilien absolvierten Ausbildung sowie seiner während 16 Jahren
erworbenen beruflichen Erfahrung im Bereich des … auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
beruflicher Hinsicht in seiner Heimat wieder wird Fuss fassen können
(vgl. E. 2.5.7). Er wird anlässlich seiner Rückkehr somit nicht auf die
monetäre Unterstützung seiner Mutter angewiesen sein, zumal er aktuell noch
unterhaltsberechtigt gegenüber seinem früheren Partner ist. Unter den gegebenen
Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers daher als verhältnismässig und das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung
(Art. 121a der
Bundesverfassung [BV]) überwiegt gegenüber den privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Abweisung des Gesuchs des
Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich
somit als rechtmässig.
2.8
Die durch den Beschwerdeführer
eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen,
da sich das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist.
Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
3.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).