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Entscheid

VB.2024.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00036

19. Juni 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25429)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00036

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1987 geborene brasilianische Staatsbürger A

(nachfolgend der Beschwerdeführer) reiste am 16. März 2020 in die Schweiz

ein, wo er am 26. Juni 2020 seine Partnerschaft mit dem Schweizer

Staatsbürger C (Jahrgang 1984) eintragen liess. Das Migrationsamt erteilte ihm

in der Folge am 3. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals

bis am 25. Juni 2023 verlängert wurde.

Am 9. Januar 2023 leitete C ein Eheschutzverfahren

vor dem Bezirksgericht Zürich ein. Während der Beschwerdeführer am 31. Mai

2023 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchte und dabei

deklarierte, nach wie vor in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Partner zu

leben, stellte das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 18. Juli 2023

fest, dass die beiden seit dem 1. April 2023 getrennt leben.

Das

Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers daraufhin mit Verfügung vom

25. August 2023 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der

vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts seien

aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter sei

ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Am 15. April 2024 liess der Beschwerdeführer innert

erstreckter Frist Unterlagen betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand zu

den Akten reichen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;

BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

Das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen

Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtli­che

Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der

Schweiz und Brasilien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer

Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach

den Bestimmungen des AIG.

2.2

Die

Parteien sind sich einig, dass die eingetragene Partnerschaft des

Beschwerdeführers mit seinem Schweizer Partner keine drei Jahre gedauert hat

und eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG daher ausser Betracht fällt.

2.3

Umstritten

ist hingegen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine erneute Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung wegen eines nachehelichen oder eines persönlichen

Härtefalles hat.

2.4

2.4.1

Der Beschwerdeführer macht einen sogenannten nachehelichen Härtefall

zunächst gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50

Abs. 2 AIG (und Art. 42 AIG) sowie Art. 52 AIG geltend und

leitet daraus einen Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen

aufgrund während seiner eingetragenen Partnerschaft erlittener häuslicher

Gewalt ab.

2.4.2

Die Bestimmungen des Kapitels des AIG über ausländische Ehegatten gelten

für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss

(vgl. Art. 52 AIG). Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor,

wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist

nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt,

sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September

2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche,

belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer

Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2).

Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer

gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016,

2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch

in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer

ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern,

dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie

objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für

sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr,

20.

Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden).

Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen

Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger

Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es

an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer

von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vor­ausgesetzten

Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der

Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

2.4.3

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss

die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder

psychiatrische Gutachten, Polizeirap­porte, Berichte/Einschätzungen von

Fachstellen [Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren

Angehörigen oder Nachbarn etc.). Nach Art. 77 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007

können die Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Abs. 5). Als

Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse;

b. Polizeirapporte; c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinn von Artikel

28b des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 [ZGB] [Gewaltschutzmassnahmen]; oder

e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Abs. 6). Allgemein

gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht

(BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3). Wird

häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die

Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus

entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und

beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen

entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung

abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen

Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein

ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.4.4

Der Beschwerdeführer vermag die geltend gemachte häusliche Gewalt nicht zu

belegen. In den Akten finden sich weder Arztzeugnisse noch Nachweise darüber,

dass er infolge psychischer Gewalt

während der Dauer seiner eingetragenen Partnerschaft die Hilfe einer

spezialisierten Fachstelle in Anspruch genommen hätte. Diesen Umstand führt der

Beschwerdeführer auf seine mangelnden Sprachkenntnisse zurück, welche ihn daran

gehindert hätten, sich die nötige Hilfe zu holen. Eigenen Angaben zufolge

spricht er jedoch englisch, spanisch und portugiesisch, weshalb seine

Ausführungen nicht überzeugen. Gerade im Grossraum Zürich lässt sich der Alltag

mit guten Englischkenntnissen erfahrungsgemäss problemlos bewältigen und es

wäre dem Beschwerdeführer daher ohne Weiteres möglich gewesen, sich mit der

Polizei oder anderweitigen Fachstellen in Verbindung zu setzen, welche ihm –

nötigenfalls unter Beizug eines Übersetzers – hätten weiterhelfen können. Eine

polizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht vor. Im Gegenteil

zeigte sein früherer Partner vielmehr den Beschwerdeführer am 9. Mai 2022

wegen Tätlichkeiten an, welche namentlich am 1. Mai 2022 erfolgt seien.

Der Beschwerdeführer stellte dies anlässlich einer polizeilichen Nachfrage

nicht in Abrede, sondern führte hierzu lediglich aus, sich im Klaren zu sein,

dass körperliche Gewalt keine Lösung sei. Soweit in den Akten ersichtlich, war

häusliche Gewalt auch im Rahmen des Eheschutzverfahrens nie Thema. Das

zuständige Zivilgericht ordnete am 18. Juli 2023 namentlich keine

Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem vormaligen Partner des Beschwerdeführers

an und solche wurden auch in der eingereichten Trennungsvereinbarung nicht

beantragt. Die Vorbringen, gemäss welchen sich der Beschwerdeführer aufgrund

seiner hohen Franchise keinen Arztbesuch habe leisten können, überzeugen

ebenfalls nicht, wäre sein früherer Partner aufgrund der partnerschaftlichen

Beistandspflicht doch rechtlich verpflichtet gewesen, ihn bei der Begleichung

allfälliger Arztkosten zu unterstützen, sofern der Beschwerdeführer hierzu

nicht in der Lage gewesen wäre. Ein Arztbesuch war ihm folglich jederzeit

möglich. Selbst wenn dies dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein

sollte, sprechen auch die übrigen Umstände gegen das Vorliegen häuslicher

Gewalt.

So erweisen

sich die Angaben des Beschwerdeführers zur häuslichen Gewalt, wie bereits die

Vorinstanz korrekt festgestellt hat, insgesamt als wenig substanziiert und

oberflächlich, so etwa in zeitlicher Hinsicht oder hinsichtlich der Schilderung

konkreter Vorfälle. In Bezug auf psychische Gewalt werden eine gezielte

Ausnützung eines Machtgefälles durch seinen früheren Partner oder eine

systematische Erniedrigung und/oder Herabsetzung nicht hinreichend klar

dargelegt oder belegt. Weder die Androhung einer Trennung noch die (ständige)

Belehrung über Gepflogenheiten in der Schweiz vermögen das von der

Rechtsprechung geforderte Mass an Intensität bei psychischer Gewalt zu

erreichen. Im Rahmen eines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik D ab

Februar 2024 schilderte der Beschwerdeführer gegenüber den für ihn zuständigen

Fachpersonen, sein Partner hätte ihn daran gehindert, Deutsch zu lernen oder

einer Erwerbstätigkeit in einem Niedriglohnbereich nachzugehen. Zu

berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass der Beschwerdeführer die

betreffenden Angaben unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens

gemacht hat, was ihre Glaubwürdigkeit schmälert. So halten denn auch die

ärztlichen bzw. psychologischen Fachpersonen in ihrem Bericht ausdrücklich

fest, die Aussagen seien schwierig zu prüfen, da das Behandlungsteam in der

Zeit der eventuell geschehenen Ereignisse vor circa zwei Jahren nicht für den

Beschwerdeführer zuständig gewesen sei. Hinsichtlich der Angaben zu häuslicher

Gewalt, welche der Beschwerdeführer gemäss einer am 15. April 2024

datierten Bestätigung gegenüber seinem aktuellen Arbeitgeber gemacht hat, sind

ähnliche Überlegungen anzustellen. Der Bestätigung ist nicht genau zu

entnehmen, wann sich der Beschwerdeführer gegenüber seinem Arbeitgeber

diesbezüglich geäussert hat. Seine Anstellung erfolgte jedoch per 1. April

2023, während die Empfehlung seines Arbeitgebers, sich externe Hilfe zu suchen,

"nach langen Gesprächen" erst im September 2023 erfolgte. Das

Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung jedoch bereits im Mai 2023 ab. Vor diesem Hintergrund

sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Schilderungen

(wiederum) um rein subjektive Darstellungen des Beschwerdeführers handelt, ist

auch der Beweiswert dieser Bestätigung zu relativieren.

Insgesamt ist dem Beschwerdeführer der Nachweis über die

behauptete häusliche Gewalt (namentlich in psychischer Form) somit misslungen,

weshalb ein dadurch resultierender Aufenthaltsanspruch seinerseits

ausser Betracht fällt.

2.5

2.5.1

Der Beschwerdeführer begründet einen nachehelichen Härtefall weiter mit

seiner HIV-Erkrankung, da er im Fall einer Wegweisung akuter Lebensgefahr

infolge fehlenden Zugangs zu den benötigten Medikamenten sowie starker

Diskriminierung ausgesetzt sei.

2.5.2

Schwere gesundheitliche Probleme

können als wichtige Gründe

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG anerkannt werden,

wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus

medizinischer Sicht unhaltbar erscheint (vgl. dazu BGr, 3. September 2018,

2C_467/2018, E. 2.1; BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2; VGr, 31. März 2022, VB.2021.00475; Marc Spescha in: derselbe et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50 AIG N. 31;

Thomas Hugi Yar in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Von Trennungen,

Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und

Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff.,

S. 90). Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von den

Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab (BGr, 21. November 2019,

2C_512/2019, E. 6.1; BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2).

Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in

einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die

hiesige medizinische Versorgung

einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit

einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6).

Aus medizinischer Sicht ist dann von einem wichtigen Grund auszugehen, wenn die

ungenügende Möglichkeit der Behandlung im Heimatland eine drastische und

lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen

würde (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.2;

BGr, 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3; VGr, 6. Dezember

2023, VB.2023.00542, E. 2.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00392, E. 2.2).

2.5.3

Die Vorinstanz schloss die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG namentlich mangels Nachweises über den Konnex zwischen der Erkrankung des

Beschwerdeführers und der gescheiterten Partnerschaft ab, da die HIV-Ansteckung

des Beschwerdeführers bereits zwei Jahre vor Eintragung seiner Partnerschaft

erfolgt sei. Überdies sei nicht nachgewiesen, dass sein Partner ihn infiziert

habe.

2.5.4

Diese Vorbringen sind zu bestätigen. Eine

schwere Krankheit kann grundsätzlich als Grund für einen nachehelichen

Härtefall anerkannt werden (siehe E. 2.5.2). Leidet die nachgezogene

Person jedoch bereits vor der Einreise an einer schweren Erkrankung, fehlt es

an einem Konnex zur später geschlossenen Ehe bzw. zur eingetragenen

Partnerschaft (vgl. BGr, 20. August 2009, 2C_216/2009, E. 4.2

mit Hinweis auf BGE 128 II 200 E. 5.3; VGr, 6. Dezember 2023,

VB.2023.00542, E. 2.4). Ein

klarer Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Einschränkungen und ehebedingtem

Aufenthalt wird etwa dann bejaht, wenn diese gerade Folge des Ehelebens sind,

z. B. psychische

Probleme aufgrund eines konfliktreichen Ehelebens (Thomas Geiser/Felix

Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.322).

Im vorliegenden Fall trifft dies hingegen nicht zu, erfolgte die Ansteckung des

Beschwerdeführers doch rund zwei Jahre vor der Begründung der eingetragenen

Partnerschaft, als er noch in Brasilien wohnhaft war. Ein Nachweis über die

Ansteckung durch seinen Partner wurde überdies nicht erbracht, obschon

statistische Tests und ein Vergleich der Virenstämme unter Umständen

Rückschlüsse auf die Infektionsquelle ermöglichen

(vgl. BGE 134 IV 193, E. 4.1). Überdies geht aus den Angaben des

Beschwerdeführers hervor, dass sein Partner vor der Eintragung ihrer

Partnerschaft von seiner Erkrankung wusste bzw. selbst HIV-positiv war. Die

Partnerschaft ist sodann auch nicht wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers

gescheitert, sondern weil sein Partner "leider einen neuen Freund

kennengelernt" habe. Ein Konnex zwischen der Erkrankung des

Beschwerdeführers und der später begründeten, eingetragenen Partnerschaft ist

somit nicht gegeben und ein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG zu verneinen.

2.5.5

Hingegen begründet der

Beschwerdeführer das Vorliegen eines Härtefalls weiter damit, dass ihm der

Bezug des von ihm benötigten Medikaments Biktarvy in seiner Heimat nicht

möglich sei. Die ihm vor seinem Zuzug in die Schweiz verschriebene Medikation

habe bei ihm nicht angeschlagen und er habe unter schweren Nebenwirkungen wie

Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Übelkeit, depressiver Verstimmung etc.

gelitten. Während der zweijährigen Behandlung in Brasilien habe kein Medikament

gefunden werden können, welches seinen Gesundheitszustand verbessert hätte.

Seine Wegweisung würde ihn daher einem erhöhten Sterberisiko aussetzen. Die

seitens des Staates gratis zur Verfügung gestellten medizinischen Leistungen

seien offensichtlich ungenügend und es bestünden lange Wartezeiten bei Ärzten

und in Spitälern, welche sein Gesundheitszustand allerdings nicht zulasse, da

er durchgehend auf Medikamente angewiesen sei.

2.5.6

Die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers

bestand bereits Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz und konnte in

Brasilien ärztlich behandelt werden, ohne dass sich der Beschwerdeführer in

einer gesundheitlichen Notlage befand. Dass in Brasilien nach wie vor kostenlose, staatliche Programme zur

Behandlung von HIV-Erkrankungen

sowie verschiedene Medikamente existieren und die behandelnden Ärzte ihren

Patienten zudem allfällig alternative Medikamente verschreiben können,

bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Seinen Vorbringen, gemäss welchen er

mittellos sei und deswegen keine private Krankenkasse abschliessen könne, kann –

sofern dies angesichts der Möglichkeiten der kostenlosen Behandlungen überhaupt

relevant scheint – nicht gefolgt werden. Zunächst setzt die gesundheitliche

Versorgung des Beschwerdeführers auch in der Schweiz den Abschluss einer

kostenpflichtigen Krankenversicherung voraus. Überdies erzielt der

Beschwerdeführer in der Schweiz gegenwärtig monatliche Einnahmen von

Fr. 3'450.- netto und wird zusätzlich mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen

in Höhe von Fr. 500.- von seinem früheren Partner unterstützt. Somit

verfügt er über monatliche Einnahmen von rund Fr. 4'000.-, welche ihm die

Bildung gewisser finanzieller Reserven ermöglichen. Eine Mittellosigkeit

seinerseits ist mangels Ersuchens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

im vorliegenden Verfahren überdies nicht zu vermuten. Unzureichende finanzielle

Ressourcen stehen einer Behandlung der HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers in

seinem Heimatland Brasilien folglich nicht entgegen.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, der

generelle Stand der medizinischen Versorgung in Brasilien namentlich in Bezug

auf die Behandlung von HIV erkrankten Personen entspreche nicht dem Schweizer

Standard, verkennt er, dass dieser Umstand allein rechtsprechungsgemäss keinen

Aufenthaltsanspruch zu begründen vermag. Der Beschwerdeführer erbringt

keine (ärztlichen) Nachweise darüber, dass seine Rückkehr selbst bei einer

kurzzeitigen Unterbrechung seiner Medikation zu einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung

seines Gesundheitszustands bzw. zu starkem Leiden oder einer erheblichen

Verringerung seiner Lebenserwartung führen würde. Die von ihm

geschilderten Nebenwirkungen waren gemäss einem Bericht des Universitätsspitals

Zürich vom 7. November 2023 namentlich auf eine bis dahin unbehandelte

Neurosyphilis zurückzuführen, an welcher der Beschwerdeführer litt. Nach deren

Behandlung stabilisierte sich sein Gesundheitszustand, was darauf schliessen

lässt, dass die dargelegten Nebenwirkungen zumindest teilweise auf die

Syphiliserkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürften. Für die

Behandlung seiner HIV-Erkrankung sind in Brasilien hingegen wie gesagt

verschiedene Medikamente verfügbar.

Allfällige mit einer Änderung seiner Medikation möglicherweise

(vorübergehend) verbundene negative Nebenwirkungen begründen keine derart

schwere Beeinträchtigung seiner Gesundheit, als dass eine Rückkehr unzumutbar

erschiene.

2.5.7

Der Beschwerdegegner bringt

indes weiter vor, in Brasilien trotz vorhandener rechtlicher Strukturen

aufgrund seiner HIV-Infektion Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt zu sein.

Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt,

lebte der Beschwerdeführer bis zu seinem 33. Altersjahr in Brasilien, wo er

seine Homosexualität namentlich gegenüber seiner Familie offenlegte und während

Jahren eine Beziehung mit seinem damaligen Partner unterhielt. Der

Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss welchen

Brasilien im internationalen Vergleich und insbesondere im Vergleich mit

anderen südamerikanischen Ländern gar als besonders fortschrittlich in Bezug

auf die Gleichbehandlung Homosexueller in der Gesellschaft gilt und 2013

namentlich die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet habe, nicht konkret

in Frage. Er bezeichnet die Gesetze, welche auf den Schutz homosexueller

Personen abzielen, jedoch als blosse "Papiertiger". Allerdings führt

der Beschwerdeführer nicht aus, aufgrund seiner Sexualität in Brasilien je

konkret gefährdet gewesen zu sein oder selbst Gewalt oder anderweitige

Nachteile erfahren zu haben. Selbst

wenn sich die Akzeptanz und Integration homosexueller Personen in gewissen

Teilen Brasiliens schwieriger gestalten sollte, steht es dem Beschwerdeführer

frei, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. Die hierfür

benötigen Mittel kann bzw. konnte er entweder durch seine berufliche Tätigkeit

in der Schweiz erwirtschaften (vgl. E. 2.5.6) oder er wird diese durch die

erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seiner Heimat sicherstellen können.

Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über einen Abschluss in … und

über 16 Jahre Erfahrung in diesem Bereich verfügt, wird ihm die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit in seiner Heimat voraussichtlich ohne grössere Schwierigkeiten

möglich sein. In Bezug auf seine HIV-Infektion ist schliesslich festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer infolge äusserer Merkmale der Erkrankung kaum

konkrete Nachteile deswegen zu erwarten hat. Somit stehen weder seine

Homosexualität noch seine HIV-Erkrankung

einer Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

2.6

2.6.1

Zu thematisieren ist weiter der dem Verwaltungsgericht eingereichte

ärztliche Verlaufsbericht der psychiatrischen Klinik D vom 9. April

2024, gemäss welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 21. März 2024 in

ambulanter und in der Zeit vom 9. Februar 2024 bis 8. März 2024 in

stationärer Behandlung befunden habe. Der Bericht attestiert dem

Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion und

suizidalen Gedanken. Diese Störung kennzeichne sich durch psychosozial

auslösende Belastungsfaktoren und sei auf die soziale und gesundheitliche

Vorgeschichte des Beschwerdeführers zurückzuführen. Ursache dieses Zustandes

seien im Zeitpunkt des Eintritts die problematische Situation des

Beschwerdeführers in Bezug auf seine aufenthaltsrechtliche Situation, sein

problematischer Trennungs-/Scheidungsprozess sowie seine HIV-Erkrankung gewesen.

Diesbezüglich seien nicht nur eine depressive Stimmung, Minderung des Antriebs

und grosse Zukunftsängste, sondern auch initial suizidales Erleben im

Vordergrund gestanden, weshalb eine stationäre Behandlung erfolgt sei. Unter

Einstellung einer antidepressiven Medikation sowie weiterer Therapieprogramme

im Rahmen einer Krisenintervention habe der Zustand des Beschwerdeführers

verbessert werden können, sodass er nach 28 Tagen ohne akute Suizidalität

nach Hause habe entlassen werden können. Aktuell weiterbestehen würden eine

depressive Verstimmung, Zukunftsängste sowie eine leichte Antriebsminderung.

2.6.2

Wie dem genannten Bericht entnommen werden kann, waren bzw. sind die

dokumentierten Leiden des Beschwerdeführers in erster Linie auf die schwierige

Trennung von seinem vormaligen Partner zurückzuführen. Es ist jedoch nicht

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung der damit

verbundenen gesundheitlichen Probleme zwangsläufig auf einen Aufenthalt in der

Schweiz angewiesen wäre. Im Gegenteil steht ihm die Möglichkeit der

Inanspruchnahme psychologischer Hilfe auch in Brasilien zur Verfügung, ohne

dass diesbezüglich Hindernisse aufgrund einer Sprachbarriere bestünden.

Ambulante und stationäre psychiatrische Konsultationen und Gespräche sind in

Brasilien gemäss medizinischem Consulting des Staatssekretariats für Migration

[SEM] vom 22. Dezember 2022 in den meisten grösseren Städten möglich.

Medikamente zur Behandlung einer Depression sind ebenfalls vorhanden. Dem

Beschwerdeführer stehen in Brasilien folglich angemessene

Behandlungsmöglichkeiten für seine gegenwärtigen gesundheitlichen Probleme zur

Verfügung. Zu einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers ist

anzumerken, dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die

betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen

könnte, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein nicht genügt,

um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig bzw. unzulässig

erscheinen zu lassen. Während die schweizerischen Behörden gehalten sind, im

Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um

medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die

Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sind sie

verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch

kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen

auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2;

BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1; VGr, 19. Oktober

2022, VB.2022.00484, E. 3.7.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer

gemäss dem Bericht der psychiatrischen Klinik D im Moment einerseits keine

akute Suizidalität aufweist und einer solcher andererseits namentlich durch die

Einnahme geeigneter Medikamente entgegengewirkt werden kann, vermag der

aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls keinen Härtefall zu

begründen.

2.7

2.7.1

Abschliessend zu prüfen bleibt,

ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist.

2.7.2

Der 37-jährige Beschwerdeführer

lebte die ersten 33 Jahre seines Lebens in Brasilien, wo er die prägenden

Kindheits- und Jugendjahre sowie den Grossteil seines Lebens im

Erwachsenenalter verbracht hat und sozialisiert worden ist. In der Schweiz ist

er erst seit vier Jahren wohnhaft. Mit der Sprache und der Kultur seines

Heimatlandes ist er nach wie vor bestens vertraut. Überdies lebt die Mutter des

Beschwerdeführers, mit welcher er aktiv in Kontakt steht, nach wie vor in

seiner Heimat. Angesichts seiner langjährigen Verwurzelung im Land sowie seines

jungen Alters, wird der Beschwerdeführer zweifellos in der Lage sein, frühere

Freundschaften und Bekanntschaften in Brasilien wieder aufzunehmen oder neu

solche zu begründen. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in

seinem Heimatland erscheint daher entgegen dessen Behauptungen keineswegs stark

gefährdet. Seine gesundheitlichen Beschwerden lassen sich in Brasilien im Sinn

der vorstehenden Erwägungen ebenfalls hinreichend behandeln. Ferner ist aufgrund

seiner in Brasilien absolvierten Ausbildung sowie seiner während 16 Jahren

erworbenen beruflichen Erfahrung im Bereich des … auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in

beruflicher Hinsicht in seiner Heimat wieder wird Fuss fassen können

(vgl. E. 2.5.7). Er wird anlässlich seiner Rückkehr somit nicht auf die

monetäre Unterstützung seiner Mutter angewiesen sein, zumal er aktuell noch

unterhaltsberechtigt gegenüber seinem früheren Partner ist. Unter den gegebenen

Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers daher als verhältnismässig und das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung

(Art. 121a der

Bundesverfassung [BV]) überwiegt gegenüber den privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Abweisung des Gesuchs des

Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich

somit als rechtmässig.

2.8

Die durch den Beschwerdeführer

eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen,

da sich das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist.

Die Beschwerde ist

somit abzuweisen.

3.

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).