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Entscheid

VB.2024.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00039

19. September 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25649)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00039

Urteil

der 3. Kammer

vom 19. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Polizeidaten,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1965, lebte im Jahr 2022 mit seiner damaligen Ehefrau C getrennt in

einer in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Liegenschaft in D. Mit Verfügung

vom 22. September 2022 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für die

Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Liegenschaft in D, ein

Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau an. Mit Urteil

vom 5. Oktober 2022 bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Meilen

die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen und verlängerte diese

auf Antrag der Ehefrau bis zum 5. Januar 2023. Die hiergegen von A

erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. November

2022 gut. Es erwog, es sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau sich im

Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen in einer akuten

Gefährdungssituation befunden habe, und hob die bezirksgerichtlich verlängerten

Schutzmassnahmen auf (VGr, 29. November 2022, VB.2022.00605, Sachverhalt E. I-II

sowie E. 4.3).

B. Am 23. Januar

2023 ersuchte A die Kantonspolizei um Auskunft über seine im

Polizei-Informationssystem (POLIS) erfassten Daten. Am 14. Februar 2023

stellte ihm die Kantonspolizei den verlangten Auszug zu. Mit Schreiben vom 3. März

2023 verlangte A die Löschung folgenden Eintrags: "Ereignisdatum:

1. bis 22. September 2022. Ereignis: Gefährdende Person:

Gewaltschutzverfügung. Ort: D, E-Strasse01. Geschäftsnummer: 02. Löschfrist: 22. September

2032."

C. Die

Kantonspolizei passte in der Folge die Rolle von A im POLIS-Geschäft Nr. 02

von "gefährdende Person" zu "Person" an. Mit E-Mail vom 24. März

2023 verlangte A weiterhin die Löschung des in Frage stehenden POLIS-Geschäfts.

D. Mit

Verfügung vom 5. April 2023 wies die Kantonspolizei das Gesuch von A vom 3. März

2023 um Löschung des POLIS-Geschäfts Nr. 02 ab und auferlegte diesem eine

Staatsgebühr in Höhe von Fr. 300.-.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 10. Mai 2023 Rekurs

bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung

vom 5. April 2023 sei aufzuheben und es sei im POLIS der Eintrag mit der

Geschäftsnummer 02 zu löschen, eventualiter sei im POLIS unter dem Eintrag mit

der Geschäftsnummer 02 Folgendes zu vermerken: "Zu Unrecht erlassen gemäss

Entscheid vom 29. November 2022". Mit Stellungnahme vom 25. Mai

2023.

beantragte die Kantonspolizei, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werde. So sei auf das Eventualbegehren betreffend

Ergänzung des in Frage stehenden POLIS-Eintrags nicht einzutreten, da dies

nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung gewesen sei. Mit Stellungnahme

vom 21. Juni 2023 zog A seinen Eventualantrag zurück. Mit Entscheid vom 20. Dezember

2023.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Kosten des

Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'320.- und richtete keine

Parteientschädigung aus.

III.

A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 26. Januar 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 20. Dezember

2023.

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kantonspolizei

aufzuheben und es sei im POLIS der Eintrag mit der Geschäftsnummer 02 zu

löschen. Die Sicherheitsdirektion erklärte am 31. Januar 2024 ihren

Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Kantonspolizei beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdeführers. Mit Replik vom 16. Februar 2024 hielt der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Im Kanton Zürich betreiben die

Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur das

Polizei-Informationssystem POLIS (§ 2 der Verordnung über das

Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005 [POLIS-Verordnung; LS

551.103]). Mit diesem System

werden unterschiedlichste Daten erfasst, gespeichert und teils an Behörden

weitergeleitet. Zu ihnen zählen über polizeiinterne Vorgänge hinaus Daten über

Privatpersonen. Das System beruht auf der Einmalerfassung von personen- und

geschäftsbezogenen Daten und soll im Rahmen der Zugriffsberechtigung deren

Auswertung bis zu ihrer Löschung ermöglichen (BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008,

E. 2.1).

2.2

Das System

wird insbesondere eingesetzt bei der Ermittlung von strafbaren Handlungen, beim

Sammeln von Beweisen und bei der Berichterstattung über die Ergebnisse zuhanden

der Strafuntersuchungsbehörden, beim Erstellen von Berichten und

Lagebeurteilungen, für das Festhalten von ungesicherten Sachverhalten, für die

umfassende Dokumentation des polizeilichen Handelns einschliesslich der

automatisierten Akten- und Datenverwaltung nach definierten

Aufbewahrungsfristen, für die polizeiliche Recherche, das Erstellen von

Täterschaftsprofilen, die Datenübermittlung in Systeme des Bundes sowie für den

Datenaustausch mit weiteren Behörden und schliesslich auch für statistische

Auswertungen. Das Informationssystem POLIS unterstützt somit nicht nur die

polizeiliche Arbeit im Zusammenhang mit der Ermittlung von Straftaten. Es dient

vielmehr der polizeilichen Tätigkeit insgesamt. Dies zeigt auch der Bestand der

aufbewahrten Geschäftsdaten, worunter unter anderem Vermisstmeldungen,

Ausweisverluste, Hotelmeldescheine, Aufenthaltsnachforschungen und Fundsachen

fallen (§ 18 Abs. 5 lit. c, d, g, k, m der POLIS-Verordnung),

also alles Daten, die nicht oder nicht zwingend mit einer Straftat in

Verbindung stehen (VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00137, E. 6.2). Die

gespeicherten Daten entsprechen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer

Erfassung und werden – vorbehältlich der Löschung – nicht nachgeführt. Es

handelt sich daher nicht um ein Strafregister (BGE 138 I 256 E. 5.1).

2.3

§ 18

der POLIS-Verordnung sieht Fristen für die von Amtes wegen vorzunehmende

Löschung von Daten im System vor. Nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sind

dabei die Fristen für die Löschung von Geschäftsdaten zentral. Dokumente und

Verknüpfungen mit Personendaten werden mit den Geschäftsdaten gelöscht. Die

Geschäftsdaten ihrerseits werden gelöscht, wenn die Löschfrist abgelaufen oder

die strafrechtliche Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Gemäss Abs. 5 lit. g

gilt für Gewaltschutzverfahren eine Löschfrist von 10 Jahren.

2.4

Die

betroffene Person kann von einer der an POLIS beteiligten Polizeien unter

anderem verlangen, dass diese unrichtige Personendaten berichtigt oder

vernichtet (§ 13 Abs. 1 POLIS-Verordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1

lit. a des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007.

[IDG, LS 170.4]). Personendaten sind unrichtig, wenn sie nicht mit der

Realität übereinstimmen, veraltet oder unvollständig sind. Vollständig

unrichtig sind Personendaten, wenn sie als einzelne Daten falsch sind. Relativ

unrichtig sind Personendaten dagegen, wenn sie als einzelne Daten zwar richtig

sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt wiedergeben. In

beiden Fällen kann die Unrichtigkeit entweder von Beginn an bestehen oder sich

nachträglich ergeben (Barbara Widmer, in: Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [Praxiskommentar IDG], Bruno Baeriswyl /

Beat Rudin [Hrsg.], Zürich-Basel-Genf, 2012, § 21 N. 9). Für eine

vorzeitige Löschung richtiger Daten besteht demgegenüber keine formelle

Grundlage in der POLIS-Verordnung oder im IDG, weshalb als Grundlage nur

Verfassungs- und Konventionsrecht, d.h. Art. 13 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV; SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK; SR 0.101) in Betracht fallen (BGE 138 I 256 E. 5.4; BGr, 8. Januar

2016, 1C_323/2015, E. 3.2).

2.5

Gestützt

auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV,

Art. 8 Ziff. 1 EMRK) kann sich die betroffene Person zur Wehr setzen,

dass ihre Personendaten ohne ersichtlichen Grund auf lange Zeit in einem

öffentlichen Register gespeichert werden. Wann dies im Einzelnen zutrifft,

hängt in Anbetracht der unbestimmt umschriebenen Grundlage im Wesentlichen von

den konkreten Umständen und im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung von

der Schwere des Grundrechtseingriffs ab (BGE 138 I 256 E. 5.5).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der umstrittene Eintrag habe einen Nutzen für die

Polizeiarbeit. So müsse die Beschwerdegegnerin jederzeit in der Lage sein,

innert kurzer Frist und ohne grossen Aufwand den Sachverhalt und das

behördliche Handeln lückenlos zu rekonstruieren. Mit einer Streichung des

umstrittenen POLIS-Eintrags würde dies verunmöglicht und die übrigen Einträge

würden die polizeilichen Vorgänge nur noch unvollständig abbilden. Mit der

Beibehaltung des Eintrags komme die Beschwerdegegnerin zudem der ihr auferlegten

Dokumentationspflicht nach. Dabei liege es auch im Interesse des

Beschwerdeführers, dass weiterhin dokumentiert bleibe, dass in der

Vergangenheit zwar Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn angeordnet worden seien,

diese in der Folge einer gerichtlichen Überprüfung jedoch nicht standgehalten

hätten. Sollte es zukünftig zu einer weiteren Meldung im Zusammenhang mit

häuslicher Gewalt kommen, könnte die Kenntnis von diesem Umstand – auch zu

Gunsten des Beschwerdeführers – durchaus von Relevanz sein. Somit sei der

Eintrag geeignet, sachdienliche Hinweise für weitere Ermittlungsarbeiten zu

liefern. Seine weitere Aufbewahrung sei zur effizienten Erfüllung der

polizeilichen Tätigkeiten ausserdem erforderlich. Eine Angliederung der

Gewaltschutzverfügung an die beiden anderen die gleichen Vorfälle betreffenden

Einträge sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht möglich, da diese die

strafrechtliche Beurteilung beträfen und die Aktenhoheit somit bei einer

anderen Behörde liege. Dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht als

Verursacher häuslicher Gewalt gebrandmarkt zu werden, werde dadurch ausreichend

Rechnung getragen, dass aus dem Faktenverzeichnis eindeutig hervorgehe, dass

die Gewaltschutzmassnahmen gerichtlich aufgehoben worden seien. Spätestens mit

der Anpassung des Eintrags durch die Entfernung des Adjektivs

"gefährdend" sei der Eintrag ausserdem eingebettet zwischen zwölf

weiteren Einträgen, die ebenfalls mehrheitlich im Zusammenhang mit häuslicher

Gewalt stünden, und worin der Beschwerdeführerin abwechselnd als Beschuldigter

respektive Geschädigter aufgeführt werde. Der streitgegenständliche Eintrag

habe somit keine hervorgehobene brandmarkende Wirkung, sondern zeuge einzig von

einem weiteren Ereignis in der scheinbar streitbaren Beziehung des

Beschwerdeführers. Die Beibehaltung des Eintrags mitsamt den dort hinterlegten

Dokumenten bis zum Ablauf der in § 18 Abs. 5 lit. g der

POLIS-Verordnung festgesetzten Löschungsfrist erscheine folglich

verhältnismässig. Auch die Unschuldsvermutung sei nicht verletzt. Es dürfe von

den Polizeifunktionären – trotz des vom Beschwerdeführer befürchteten

Zeitdrucks – die Konsultation des Faktenverzeichnisses erwartet werden. Da

darin die Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen ohne Weiteres ersichtlich sei,

sei eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers nicht zu befürchten. Da weiter

im Faktenverzeichnis des POLIS-Eintrags sämtliche relevanten Dokumente

hinterlegt seien, könne auch nicht gesagt werden, es handle sich um unrichtige

Daten im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. a IDG. Die Wirklichkeit werde

weder unvollständig noch verzerrt, sondern vollständig und korrekt

wiedergegeben. Zusammenfassend bestehe kein Anspruch auf Löschung des

POLIS-Geschäfts Nr. 02.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde eine Verletzung des

informationellen Selbstbestimmungsrechts, eine Verletzung der

Unschuldsvermutung sowie eine Verletzung von § 21 Abs. 1 lit. a IDG geltend. Im Wesentlichen stellt er sich auf den Standpunkt, er werde durch

den streitgegenständlichen POLIS-Eintrag ungerechtfertigt während 10 Jahren als

"Frauenschläger" gebrandmarkt und vorverurteilt.

4.

4.1

Strittig

Dispositiv

und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer den streitgegenständlichen

POLIS-Eintrag wegen Unrichtigkeit gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. a IDG vernichten oder diesen trotz Richtigkeit gestützt auf sein

verfassungsmässiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung löschen lassen

kann.

4.2

4.2.1

In den Akten befindet sich ein dreiseitiger Printscreen aus dem POLIS.

Daraus ist ersichtlich, dass bei einer Personenabfrage mit dem Namen des

Beschwerdeführers insgesamt 14 Geschäfte erscheinen. Es trifft zu, dass diese

Geschäfte teilweise mit Gewaltschutz bzw. familiärer und häuslicher Gewalt

gekennzeichnet sind, wobei der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Rollen

aufgeführt wird. Teilweise sind aber auch ganz andere Vorfälle ohne Bezug zu

Gewaltschutz erfasst. Das umstrittene Geschäft trägt den Titel

"GSG-Verfügung gegen A."

4.2.2

Im zur Geschäftsnummer 02 gehörigen Faktenverzeichnis sind folgende

PDF-Dateien abgelegt:

-

Rapport

-

GSG-Verfügung vom 23. (richtig: 22.) September 2022

-

StVfg gerichtliche Beurteilung

-

StVfg Verlängerung

-

Verlängerung und Bestätigung Schutzmassnahmen

-

StVfg Verwaltungsgericht vom 11. Oktober 2022

-

Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 10. Oktober 2022

-

Urteil Verwaltungsgericht vom 29. November 2022 – Aufhebung

Schutzmassnahmen

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass alle relevanten Dokumente unter der

umstrittenen POLIS-Geschäftsnummer hinterlegt sind. Indes stellt er sich auf

den Standpunkt, der POLIS-Eintrag selbst – und allein dies sei für die

Aussenwirkung entscheidend – bilde die in den Dokumenten hinterlegte Tatsache

der zu Unrecht erlassenen Gewaltschutzverfügung nicht wahrheitsgemäss ab. Mit

dem "POLIS-Eintrag selbst" dürfte er das Geschäft 02 und dessen

Betitelung mit "GSG-Verfügung gegen A" (vgl. oben, E. 4.2.1)

bzw. den Eintrag auf dem für die Akteneinsicht manuell erstellten Auszug

("Ereignisdatum: 1. bis 22. September 2022. Ereignis: [Gefährdende]

Person: Gewaltschutzverfügung. Ort: D, E-Strasse 01. Geschäftsnummer: 02.

Löschfrist: 22. September 2032"; oben, Sachverhalt E. I.B)

meinen.

4.3.2

Soweit der Beschwerdeführer eine negative Aussenwirkung durch den

betroffenen POLIS-Eintrag befürchtet, so ist er darauf hinzuweisen, dass die

Öffentlichkeit grundsätzlich keine Einsicht in sein POLIS-Register nehmen kann.

Inwiefern "unbefangene Dritte" daher darauf schliessen sollten, es

handle sich beim Beschwerdeführer um einen "Frauenschläger", ist

nicht ersichtlich. Er wird daher durch den POLIS-Eintrag auch nicht "an

den Pranger gestellt".

Die im POLIS bearbeiteten Daten

können selbst innerhalb der Polizei nur von einem begrenzten Personenkreis

eingesehen werden (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 der POLIS-Verordnung).

Zwar können die Daten auf Anfrage auch an genau definierte Behörden zwecks

Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder internationaler Verpflichtungen

bekannt gegeben werden (§ 10 Abs. 1 der POLIS-Verordnung). Die

Bekanntgabe ist indes unter anderem mit dem Hinweis zu versehen, dass die Daten

dem Stand im Zeitpunkt ihrer Erfassung in POLIS entsprechen und über den

Ausgang allfälliger Verfahren keine Auskunft geben (§ 10 Abs. 3 der

POLIS-Verordnung). Der vom Beschwerdeführer befürchteten

"Brandmarkung" wird durch diese Pflicht zur Relativierung wirksam

vorgebeugt.

4.3.3

Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2022 wurde erwogen,

eine akute Gefährdungssituation sei im Zeitpunkt der Anordnung der

Gewaltschutzmassnahmen nicht ersichtlich gewesen. Es wurde indes nicht explizit

festgehalten, dass die Gewaltschutzverfügung vom 22. September 2022 zu

Unrecht ergangen wäre. Vielmehr gelangte das Gericht zum Schluss, der

Haftrichter hätte die Schutzmassnahmen nicht verlängern dürfen (VGr, 29. November

2022, VB.2022.00605, E. 4.4). So oder anders hält der POLIS-Eintrag

lediglich fest, dass eine Gewaltschutzverfügung gegen den Beschwerdeführer

ergangen ist. Dies entspricht weiterhin der Wahrheit, unabhängig davon, ob die

Gewaltschutzverfügung berechtigt war oder nicht.

4.3.4

Damit übereinstimmend hat das Bundesgericht klargestellt, dass es sich beim

POLIS-Register nicht um ein Strafregister handelt: Die gespeicherten Daten

entsprechen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer Erfassung und werden –

vorbehältlich der Löschung – grundsätzlich nicht nachgeführt (vgl. oben, E. 2.2

und 2.3). Werden Daten aus dem POLIS anderen Behörden mitgeteilt, so werden sie

auf diese Begebenheit ausdrücklich hingewiesen (oben, E. 4.3.2). Wird das

POLIS von Polizeifunktionären konsultiert, so ist ihnen dies ebenfalls bekannt.

Das POLIS ist mithin nur einem begrenzten und fachkundigen Personenkreis

zugänglich, welcher in der Lage ist, die Aussagekraft der Informationen richtig

zu beurteilen (BGr, 8. Januar 2016, 1C_323/2015, E. 4.2.4; VGr, 10. Juni

2015, VB.2015.00137, E. 7.4.1), woran nichts ändert, dass die tägliche

Polizeiarbeit bisweilen von Schnelligkeit geprägt sein mag, wie dies der

Beschwerdeführer geltend macht. Sodann darf von den Polizeifunktionären

erwartet werden, dass sie – wenn Anlass dazu besteht – auch das

Faktenverzeichnis von Geschäftsnummer 02 sichten. Dabei werden sie auf einen

Blick feststellen, dass die Schutzmassnahmen mit Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 29. November 2022 aufgehoben wurden (vgl. oben E. 4.2.2).

4.3.5

Nach dem Gesagten geben die im POLIS unter Geschäftsnummer 02 abgelegten

Personendaten die Wirklichkeit vollständig und richtig wieder, sind also weder

vollständig noch relativ unrichtig. Auch der "POLIS-Eintrag selbst"

(vgl. oben, E. 4.3.1) ist nicht unrichtig. Demnach besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Vernichtung der Daten gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. a IDG.

4.3.6

Nicht vorgesehen ist bei POLIS-Einträgen betreffend Gewaltschutzverfahren

eine Nachführung, wie dies betreffend Strafverfahren bei Freispruch,

Einstellung oder Nichtanhandnahme der Fall ist (§ 13 Abs. 3 der

POLIS-Verordnung). Ob diese Bestimmung gegebenenfalls analog anwendbar ist,

braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer keine Berichtigung bzw. Nachführung (mehr) beantragt

(vgl. oben, Sachverhalt E. II).

5.

5.1 Zu prüfen

bleibt somit ein Anspruch auf vorzeitige Löschung der Daten direkt gestützt auf

das informationelle Selbstbestimmungsrecht (vgl. oben, E. 2.4-5 sowie

E. 4.1). Art. 8 Ziff. 1 EMRK räumt einen Anspruch auf Achtung

des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz ein. Dieser

wird durch das Aufbewahren von Personendaten in öffentlichen Registern

beeinträchtigt. Desgleichen wird der Bereich von Art. 13 Abs. 2 BV,

welcher vor Missbrauch persönlicher Daten schützt, betroffen. Eingriffe in die aus

diesen beiden Bestimmungen abgeleitete Garantie der informationellen

Selbstbestimmung sind unter den allgemeinen Voraussetzungen für

Grundrechtseinschränkungen zulässig (Art. 36 BV): Sie bedürfen einer

gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch

den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein;

zudem darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGr, 8. Januar

2016, 1C_323/2015, E. 3.2 und 3.4).

5.2

5.2.1

Unbestritten sind die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1

und Abs. 2 BV zur mit der Datenaufbewahrung

erfolgten Grundrechtseinschränkung – die erforderliche gesetzliche

Grundlage sowie das öffentliche Interesse daran – gegeben, können doch die

fraglichen Personendaten für sich genommen der polizeilichen Arbeit

insbesondere bei der Verfolgung oder Aufklärung von Delikten in

nachvollziehbarer Weise noch nützlich sein. Die Eignung und Erforderlichkeit

der Aufbewahrung von Personendaten im Informationssystem POLIS zur

effizienten Erfüllung der polizei­lichen Tätigkeiten stehen ebenfalls

ausser Zweifel (vgl. BGE 138 I 256 E. 5.5; BGr, 23. April 2007, 1P.71/2006, E. 6.2).

Streitpunkt bildet vorliegend das Ergebnis der vorinstanzlich erfolgten

Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse und damit die

Verhältnismässigkeit im engeren Sinn respektive die Zumutbarkeit

(vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00137, E. 7.1; Ulrich

Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich etc. 2020, N. 321 und 323; BGE 140 I 2 E. 9.2.2).

5.2.2

Das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung besteht in der

Erwartung, aus den Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche

Ermittlungsarbeiten zu erlangen: Hinsichtlich eines unaufgeklärten

strafrechtlich relevanten Sachverhalts etwa wird mit der Möglichkeit gerechnet,

über bestimmte Daten dank der Datenvernetzung des Systems auf weitere Daten zu

stossen, die zusammen mit neuen Erkenntnissen die Ermittlungsarbeiten

voranbringen könnten. Es wird davon ausgegangen, dass solche neuen Erkenntnisse

nicht erlangt würden, wenn es den Zugriff auf die infrage stehenden Daten nicht

gäbe (BGE 138 I 256 E. 5.3). Ein öffentliches Interesse an der

Aufbewahrung von Polizeidaten besteht indes nicht nur im Zusammenhang mit der

Ermittlung von Straftaten, sondern auch an der Funktionsfähigkeit der

polizeilichen Tätigkeit insgesamt (oben, E. 2.2).

5.2.3

In der Regel überwiegt das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung

bis zum Ablauf der jeweiligen Frist gemäss § 18 der POLIS-Verordnung das

private Anliegen an einer vorzeitigen Datenlöschung (BGr, 30. September

2008, 1C_51/2008, E. 4.3). Für die Beurteilung der Frage, ob eine

vorzeitige Löschung der Daten verfassungsrechtlich geboten erscheint, ist auf

die Gesamtheit der konkreten Umstände abzustellen. Es ist eine

Interessenabwägung vorzunehmen, wonach die Schwere des Eingriffs in Grundrechtspositionen

anhand der konkreten Einträge, die Interessen von Geschädigten und Dritten an

der Aufklärung von noch immer unbekannten Sachverhalten, der Kreis der zum

System Zugangsberechtigten sowie die Interessen an der polizeilichen

Aufgabenerfüllung zu beachten sind (BGE 138 I 256 E. 5.5; VGr, 10. Juni

2015, VB.2015.00137, E. 7.2).

5.3 Das POLIS

ist nur einem begrenzten und fachkundigen Personenkreis zugänglich, welcher in

der Lage ist, die Aussagekraft der Informationen richtig zu beurteilen.

Einsicht durch "unbefangene" bzw. unkundige Dritte ist ausgeschlossen

(vgl. oben, E. 4.3.2 sowie E. 4.3.4). Hauptsächlich dient das

POLIS der Aufgabenerfüllung der Polizei (oben, E. 2.2), welche rasch zu

den wesentlichen Akten des Gewaltschutzverfahrens vom September 2022 gelangt

und sich dadurch ein differenziertes Bild vom damaligen Verfahrensablauf

einschliesslich der Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen durch das

Verwaltungsgericht machen kann (oben, E. 4.3.4). Selbst wenn die

Benutzenden auf das Studium der Akten verzichten, so ist ihnen – worauf die

Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – bekannt, dass Gewaltschutzmassnahmen

unmittelbar nach ihrem Erlass eingetragen werden und der Eintrag auch bei einer

erfolgreichen Anfechtung oder der Ablehnung einer Verlängerung bestehen bleibt.

Aus dem POLIS-Eintrag ergibt sich sodann kein Hinweis auf schwerwiegende

Delikte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (oben, E. 3.1), ist der

betreffende Eintrag eingebettet zwischen 12 (richtig: 13) weiteren Einträgen,

die ebenfalls mehrheitlich im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt stehen, und

worin der Beschwerdeführer abwechselnd als Beschuldigter respektive

Geschädigter aufgeführt wird. Der streitgegenständliche Eintrag hat somit kaum

brandmarkende Wirkung, sondern zeugt einzig von einem weiteren Ereignis in der

offensichtlich streitbaren Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Frau.

Der diesbezügliche Grundrechtseingriff ist demnach als gering zu betrachten. Angesichts

des fachkundigen Benutzerkreises des POLIS ist auch die Unschuldsvermutung

nicht nennenswert tangiert (vgl. BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008,

E. 3.2). Von der geltend gemachten massiven Verletzung von Ruf und Ehre

des Beschwerdeführers kann keine Rede sein. Das private Interesse des

Beschwerdeführers an der vorzeitigen Datenlöschung wiegt entsprechend gering.

5.4 Demgegenüber

ist ohne Weiteres vorstellbar, dass sich aus den in Frage stehenden Daten

sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben

können. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Frau war mit Blick auf

die diversen POLIS-Einträge (vgl. oben, E. 4.2.1) zumindest während

eines längeren Zeitraums sehr konfliktbehaftet. Nachträgliche Weiterungen sind nach

der allgemeinen Lebenserfahrung gut vorstellbar. Gerade wenn erneut häusliche

Gewalt, der Verdacht auf Ehrverletzungsdelikte oder Rechtspflegedelikte im Raum

stehen sollten, ist es für die polizeiliche Ermittlungstätigkeit von grossem

Vorteil, sich in kurzer Zeit einen Überblick über die bisherigen Vorkommnisse

bzw. die erfolgten Anzeigen bei der Polizei verschaffen zu können und

allfällige neue Erkenntnisse rasch in ein Gesamtbild einordnen zu können. In

diesem Gesamtbild kann sich gerade bei potenziellen zukünftigen

Vier-Augen-Delikten die Tatsache, dass eine Gewaltschutzverfügung erlassen,

danach aber wieder aufgehoben wurde, zugunsten der Glaubwürdigkeit des

Beschwerdeführers auswirken (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00137, E. 7.4.2).

Durch die Beibehaltung des strittigen POLIS-Eintrags kommt die

Beschwerdegegnerin sodann ihrer Dokumentationspflicht gemäss § 12 Abs. 1

des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) nach. Würden

Einträge in solchen Konstellationen regelmässig vorzeitig gelöscht, könnte sich

die Beschwerdegegnerin nicht mehr auf die Vollständigkeit ihrer Dokumentation

verlassen, was die polizeiliche Arbeit erheblich erschweren würde.

5.5 Es besteht

somit ein relevantes öffentliches Interesse an der Datenaufbewahrung. Dieses

überwiegt das geringe private Anliegen an einer vorzeitigen Datenlöschung.

Damit erscheint der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des

Beschwerdeführers durch das Weiterbestehen der Daten nach Massgabe der

POLIS-Verordnung als verhältnismässig.

Der angefochtene Rekursentscheid erweist sich demnach als

rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diesem steht mangels

Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ersuchte

ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. Es ist nicht ersichtlich,

dass die Beantwortung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers der

Beschwerdegegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen ausserordentlichen

Aufwand verursacht hätte (vgl. dazu VGr, 21. Dezember 2023,

VB.2022.00448, E. 3.2). Der Beschwerdegegnerin ist daher ebenfalls keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.