VB.2024.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00042
19. August 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25863)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00042
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1986 geborener nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste 2008 unter dem
Namen H in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das damalige Bundesamt für
Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat auf das
Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Der
Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach.
2016 heiratete A in Italien die 1981 geborene, in der
Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige C. Aus der Beziehung war
2013 die Tochter D hervorgegangen und ging 2021 der Sohn E hervor. Beide Kinder
sind wie ihre Mutter türkische Staatsangehörige und verfügen über eine
Niederlassungsbewilligung.
Das Migrationsamt erteilte A im November 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und verlängerte diese
letztmals bis September 2022. Infolge Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft
verweigerte das Migrationsamt am 12. April 2023 eine weitere Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und wies A aus der Schweiz weg. Die Verfügung vom 12. April
2023 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 29. September
2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. April
2023. Das Migrationsamt trat am 24. Oktober 2023 nicht auf das Gesuch ein.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen geführten
Rekurs am 19. Dezember 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum
Verlassen der Schweiz eine neue Frist an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte
ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und sprach
keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 25. Januar 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 19. Dezember 2023 aufzuheben und sei das Migrationsamt
anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Wegweisung sei zu sistieren, bis über die
Beschwerde entschieden sei. Ihm sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Am 30. Januar 2024 ordnete die Abteilungspräsidentin
an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Januar 2024 auf eine
Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Materielle
Beschwerdeanträge sind bei der Anfechtung eines
Nichteintretensentscheids beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren gegen
eine erstinstanzliche Nichteintretensverfügung zulässig (VGr, 11. Juli
2024, VB.2023.00552, E. 1 mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vormerkungen zu §§ 19–28a
N. 58; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7). Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. April 2023
verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begründete dies damit,
dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und C weniger als
drei Jahre gedauert habe und kein wichtiger persönlicher Grund für die
Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
erkennbar sei. Das vom Bezirksgericht F mit Urteil vom 11. November 2021
festgesetzte begleitete Besuchsrecht für nur wenige Stunden im Monat spreche
nicht für eine gefestigte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden
Kindern. Die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen leiste er nur
teilweise. Von einer wesentlichen Kompensation der Geld- durch
Naturalleistungen könne nicht gesprochen werden.
2.2
Auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2023 trat
das Migrationsamt mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe keine
wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der Verfügung vom 12. April
2023.
dargetan. Dem folgte die Vorinstanz.
2.3
Der
Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe eine enge
affektive Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern neu zu Recht bestätigt,
eine ausreichende wirtschaftliche Beziehung aber zu Unrecht verneint. Aufgrund
der Angaben der Sozialen Dienste der Stadt F sei deutlich, dass er regelmässig
Unterhaltsbeiträge an seine Kinder geleistet habe. Dies entspreche zwar nicht
dem gesamten Verpflichtungsbetrag, jedoch trage er auf andere Art und Weise zum
Unterhalt der Kinder bei, etwa durch den Erwerb neuer Kleidung und von
Nahrungsmitteln. Das Kindswohl gebiete seinen weiteren Verbleib in der Schweiz,
da er als zusätzliche Stütze für die gemeinsamen Kinder diene, die in der Obhut
der psychisch labilen Mutter lebten, welche zudem von der Sozialhilfe abhängig
sei. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gehe von ihm nicht aus, die
von der Vorinstanz erwähnte strafrechtliche Verurteilung liege rund neun Jahre
zurück. Gesamthaft gesehen würden die privaten Verbleibeinteressen das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiegen.
3.
3.1
Eine
ausländische Person, die bereits früher erfolglos um Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, kann grundsätzlich
jederzeit ein neues Gesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter
Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496).
Das Gesuch darf allerdings nicht dazu dienen, die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen bzw. im ursprünglichen Verfahren Versäumtes
nachzuholen und rechtskräftige Entscheide in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1,
136.
II 177 E. 2.1; BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 2.2; VGr,
16.
Juni 2022, VB.2022.00163,
E. 3.2). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb
grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die
tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d
VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum
Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2).
3.2
Wesentlich
ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes
Ergebnis in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1
mit Hinweisen). Massgeblich ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines
einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid
mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung
des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs
vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen
Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben,
dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt
(zum Ganzen VGr, 13. Juni 2024, VB.2024.00263, E. 2.2).
3.3
3.3.1
Vorliegend kam die Sicherheitsdirektion im Rekursentscheid vom 19. Dezember
2023.
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar ein
unbegleitetes, regelmässiges und ausgedehntes Besuchsrecht inklusive
Übernachtungen ausübe, weshalb in affektiver Hinsicht von einer genügend engen
Beziehung zu seinen Kindern ausgegangen werden könne. Das ergibt sich im
Wesentlichen auch aus einem Schreiben des Sozialzentrums G der Stadt F vom 28. November
2023.
Vor Verwaltungsgericht legt der Beschwerdeführer weiter erstmals einen
von den Sozialen Diensten der Stadt F am 28. September 2023 über ihn
ausgestellten Kontoauszug vor. Aus diesem wird ersichtlich, dass er in der Zeit
von Februar 2022 bis September 2023 Zahlungen von Fr. 12'700.- an die (den
Kindesunterhalt mutmasslich bevorschussende) Behörde leistete. Weiter reicht er
Kassenbelege ein, aus denen hervorgeht, dass er in der Zeit von Oktober 2022
bis Dezember 2022 Kleidungsstücke und Spielsachen im Wert von rund Fr. 400.-
und im Juli 2023 zwei Mobiltelefone im Wert von gesamthaft Fr. 350.- kaufte.
Eines der Telefone soll für seine Tochter gewesen sein.
3.3.2
Wie gesehen (vgl. vorne E. 4.2), muss die nachträgliche Veränderung
eines einzelnen Elements, welches im früheren Entscheid mitberücksichtigt
wurde, noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des
Wiedererwägungsgesuchs führen. Sachumstände, wie etwa eine Intensivierung
familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die betroffene
Person einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, haben zudem rechtprechungsgemäss
ein reduziertes Gewicht bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf neue Beurteilung
besteht. Andernfalls würde diejenige Person, die sich über rechtskräftige
Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten,
was rechtsstaatlich nicht angeht (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_313/2021,
E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00580, E. 2.3).
Das Ausgeführte ist hier namentlich in Bezug auf die affektive Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu beachten. Der Beschwerdegegner
hat diese in der Verfügung vom 12. April 2023 unter dem Gesichtspunkt des
Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (SR 101) geprüft (vgl. sogenannter umgekehrter
Familiennachzug; dazu etwa BGE 144 I 91 E 4.2 ff.). Verstärkt
hat sich die Beziehung soweit erkennbar erst nach der mit selbiger Verfügung
rechtskräftig angeordneten Wegweisung des Beschwerdeführers. Ihr kommt im
Ergebnis kein hinreichendes Gewicht zu, das zu einer materiellen Prüfung des
Wiedererwägungsgesuchs führen müsste.
Das mit der Intensivierung der
affektiven Beziehung einhergehende gesteigerte Betreuungsverhältnis und die
weiteren Naturalleistungen sowie Unterhaltszahlungen liegen nicht in dem
Ausmass vor, als dass darin nun eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinen Kindern erkennbar wäre. Neue Sachverhaltselemente
stellen insofern zudem nur die zwei Überweisungen, welche er aktenkundig nach
der Verfügung vom 12. April 2023 tätigte, sowie der Kauf der Mobiltelefone
dar. Die weiteren Zahlungen und Käufe hätten bereits im erstinstanzlichen
Verfahren zur Bewilligungsverlängerung geltend gemacht sowie belegt werden müssen.
Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dies rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung hierzu bestand. Die
Vorinstanz tätigte vor Erlass der ablehnenden Verfügung denn auch entsprechende
Sachverhaltsabklärungen.
3.3.3
Soweit der Beschwerdeführer sodann (sinngemäss) geltend macht, dass er sich
tadellos verhalten habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Bis zur Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung weigerte er sich während mehreren Jahren, das Land zu
verlassen. Damit und mit seiner weiteren Delinquenz, namentlich im
Betäubungsmittelbereich, hat er wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen. Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Strafurteil des
Bezirksgerichts F vom 7. Juli 2023 des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der
mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen und
mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.
3.3.4
Die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung der Kindsmutter
bleibt im Weiteren eine Behauptung und kann nicht berücksichtigt werden. Für
einen Anspruch auf neue Beurteilung hat die betroffene Person glaubhaft zu
machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen
Verhältnisse sich derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die
Situation erneut zu überprüfen (vgl. zum Ganzen BGr, 6. Dezember 2021,
2C_678/2021, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3.5
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde ist schliesslich
nicht einzugehen, da sie sich insbesondere gegen die vom Beschwerdegegner
vorgenommene rechtliche Würdigung und dessen Interessenabwägung in der
Verfügung vom 12. April 2023 wenden. Die Wiedererwägung dient jedoch nicht
dazu, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen bzw. im
ursprünglichen Verfahren Versäumtes nachzuholen (BGE 136 II 177 E. 2.1;
BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 2.2).
3.4
Zusammenfassend vermochte der
Beschwerdeführer keine neuen Sachumstände darzutun, die ein anderes Ergebnis in
der Sache ernstlich nahelegen. Ihm kommt kein Anspruch auf Wiedererwägung der
rechtskräftigen Verfügung vom 12. April 2023 zu.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der Beschwerdeführer ersucht um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ist zu bejahen. Sein Begehren kann zudem gesamthaft
betrachtet nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und der
Dispositiv
Beizug einer Rechtsvertretung ist gerechtfertigt. Demnach ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person
seines Rechtsanwalts ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat trotz
zweimaliger Aufforderung durch das Gericht keine Kostennote eingereicht. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher zu schätzen und
wird auf Fr. 1'700.- festgesetzt (Barauslagen und Mehrwertsteuer
inklusive).
5.4 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung
leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 und 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt B wird
für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'700.-
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM;
d) die Gerichtskasse (zwecks
Ausrichtung der Entschädigung).