VB.2024.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00043
7. November 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25780)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00043
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Informationszugang,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit E-Mail vom 26. Oktober 2023 ersuchte A, Redaktor
der Neuen Zürcher Zeitung, die Baudirektion um Einsicht in ein Dokument, das an
einer Retraite des Regierungsrats vorgestellt worden war. Der hierüber
informierte Regierungsrat wies die Gesuchsbearbeitung der Staatskanzlei zu, die
mit E-Mail vom 19. Dezember 2023 die Einsicht verweigerte, weil sie den
Meinungsbildungsprozess eines öffentlichen Organs beeinträchtigen würde. Auf
Ersuchen von A erliess der Regierungsrat am 10. Januar 2024 einen
förmlichen Beschluss, mit welchem er das Gesuch abwies.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 27. Januar 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Regierungsrat sei unter
Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihm Einsicht in die "Präsentation
über das angenommene Bevölkerungswachstum im Kanton Zürich und die entsprechenden
Folgen für verschiedene Bereiche der Wirtschaft und Gesellschaft, welche an der
Klausursitzung des Regierungsrats vom September 2023 thematisiert wurde",
zu gewähren. Eventualiter sei der Regierungsrat zu verpflichten, Einsicht in
diejenigen Seiten der Präsentation, welche allgemein zugängliche Informationen
erhielten, bzw. Einsicht in die Präsentation in geschwärzter Form zu gewähren;
[sub]eventualiter sei die Sache an den Regierungsrat zu neuer Beurteilung
zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2024 beantragte
der Regierungsrat Abweisung der Beschwerde. Dabei reichte er – der
Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2024
entsprechend – ein vollständiges Exemplar des fraglichen Dokuments ein. Mit
Schreiben vom 26. April 2024 reichte er sodann den publizierten
Regierungsratsbeschluss Nr. 386, "Wachstum 2050 (Auftrag,
Stellenplan, neue Ausgabe)", vom 10. April 2024 (RRB 386/2024) ein
und teilte mit, dass er am angefochtenen Beschluss festhalte.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 44 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid zuständig.
2.
2.1
Art. 17
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) gibt
jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung
begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht. Das Recht auf Zugang zu
amtlichen Dokumenten wird im Gesetz über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) konkretisiert. Nach dem damit
verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei
öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 23. Mai 2023,
1C_322/2022, E. 2.1). Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz
der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen
Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche
Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen
Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen
Behörden (zum Ganzen etwa VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.1
mit weiteren Hinweisen).
2.2
Soweit die
Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu
verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest
indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche
Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die
Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5).
Gesuche um Informationszugang, die von Journalistinnen und Journalisten
gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip eingereicht werden, unterstehen
demzufolge auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr,
30.
Juli 2021, VB.2021.00338, E. 2.1 – 17. Juni 2021,
VB.2021.00135, E. 2.1, je auch zum Ganzen).
2.3
Die
Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin richtet sich nach § 20 und §§ 23 ff.
IDG. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ
vorhandenen Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG). Dieser Anspruch besteht
grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (VGr,
17.
März 2022, VB.2020.00728, E. 2.2 mit Hinweisen). Das öffentliche
Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von
Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche
Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse
entgegensteht.
2.4
Ob ein öffentliches oder privates
Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann nicht
Dispositiv
in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Fall entschieden
werden, indem die Zugangsinteressen und die Geheimhaltungsinteressen ermittelt,
beurteilt und gegeneinander abgewogen werden. Die Ermittlung und Gewichtung der
(öffentlichen) Geheimhaltungsinteressen ist dabei immer nur im Einzelfall mit
Bezug auf konkret infrage stehende Dokumente möglich (VGr, 30. März 2023,
VB.2022.00142, E. 5.3.5). Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen,
welche die Interessenabwägung für bestimmte Dokumentenkategorien vorwegnehmen
(vgl. für einen Anwendungsfall VGr, 20. September 2021, VB.2021.00416 bzw.
BGr, 21. September 2023, 1C_669/2021).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner beruft sich auf § 23 Abs. 2 lit. b IDG, wonach
ein öffentliches Interesse an der Verweigerung oder am Aufschub der Bekanntgabe
von Informationen insbesondere vorliegt, wenn diese den Meinungsbildungsprozess
des öffentlichen Organs beeinträchtigen würde.
3.2
3.2.1
Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozessen kann insbesondere
dann eingeschränkt werden, wenn diese politisch umstrittene Fragen betreffen
oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten bilden
können. Über die Informationstätigkeit nach erfolgter Beschlussfassung ist im
Einzelfall zu entscheiden (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Information
und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 [IDV, LS 170.41]).
Zwar ist
der Meinungsbildungsprozess nicht per se geheim, doch sollen Dokumente wie
Arbeitspapiere, Entwürfe, Anträge und dergleichen während dieses Prozesses noch
geheim gehalten werden können (Bruno Baeriswyl, in: ders./Beat Rudin [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich
[Praxiskommentar IDG], Zürich etc. 2012, § 23 N. 16 f.). Nach
Abschluss der Erörterungen und der Entscheidung bzw. nach Abschluss der
Verhandlung sind die Informationen in der Regel zugänglich (VGr,
4. September 2013, VB.2012.00510, E. 3.6.1;
vgl. zum
Ganzen VGr, 30. Juli 2021, VB.2021.00338, E. 5.2). Zweck ist die
Wahrung einer möglichst freien Kommunikation bis zum Abschluss des
Entscheidungsprozesses; die Beteiligten sollen sich nicht vorweg zensieren oder
unter Rollenzwang geraten (Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005
zum Gesetz über die Information und den Datenschutz [Weisung IDG], ABl 2005,
1283 ff., 1316).
3.2.2
Bei Geschäften des Regierungsrats bleiben die Anträge, Mitberichte und
Besonderen Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei auch nach der
Beschlussfassung durch den Regierungsrat von der Bekanntgabe ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 IDV). Dem liegt zugrunde, dass die Verhandlungen des Regierungsrats
nicht öffentlich sind (§ 19 des Gesetzes über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [OG RR, LS
172.1]) und dass der Regierungsrat seine Entscheide als Kollegium trifft (Art. 65
Abs. 1 KV; § 11 Abs. 1 OG RR). Bei den genannten Dokumenten
handelt es sich um Grundlagen der Regierungsratsgeschäfte, die im Sinn von § 14 OG RR und §§ 30 ff. der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR,
LS 172.11) zu behandeln sind. Was die Anträge betrifft, werden sie in § 14 Abs. 1 OG RR erwähnt und in §§ 37 ff. VOG RR näher ausgeführt.
Bei den Mitberichten und Besonderen Stellungnahmen handelt es sich um
Vernehmlassungen bzw. fachliche Informationen, die auf Einladung der
federführenden Direktion oder der Staatskanzlei eingereicht werden (§ 39 VOG RR; vgl. auch: Begründung des Regierungsrats zur Verordnung über die
Information und den Datenschutz, ABl 2008, 916 ff., 922 f.; Weisung
IDG, S. 1316).
3.3
3.3.1
Gemäss dem angefochtenen Entscheid diente die fragliche Präsentation dem
Regierungsrat in seiner Klausursitzung vom September 2023 "als Grundlage
für die Beurteilung der Entwicklung einer Strategie zur Bewältigung der
zukünftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem prognostizierten
[Bevölkerungs-]Wachstum". Das bedeutet, dass es sich bei der Diskussion um
das erwartete (Bevölkerungs-)Wachstum um eine Grundsatzdiskussion handelte, die
im Rahmen eines Schwerpunktthemas an einer Klausurtagung geführt wurde (§ 29
Abs. 2, § 30 lit. i und § 33 Abs. 1 VOG RR). Zum
Schwerpunktthema wird ohne besonderen Antrag kein Beschluss gefällt (§ 33 Abs. 3 VOG RR; vgl. auch § 49 Abs. 3 VOG RR). Die Präsentation zu einer
Grundsatzdiskussion im Rahmen eines Schwerpunktthemas gehört nicht zu den
Dokumenten, in welche § 2 Abs. 2 IDV die Einsicht verwehrt. Sie wird
demnach von dieser Bestimmung nicht erfasst, womit eine Abwägung nach § 2 Abs. 1 IDV vorzunehmen ist.
3.3.2
§ 2 Abs. 2 IDV nennt einzelne Dokumenttypen, deren Bekanntgabe
ausgeschlossen werden soll. Daraus lässt sich allerdings keine generell
restriktive Auslegung von § 23 Abs. 2 lit. b IDG und § 2 Abs. 1 IDV in Bezug auf Informationen des Regierungsrats ableiten. Der Regierungsrat
ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons (Art. 60 Abs. 1
KV; § 2 Abs. 1 OG RR). Zwar sind seine Sitzungen – wie erwähnt –
nicht öffentlich (§ 19 OG RR), doch sind ihm umgekehrt die Pflege der
Beziehung zur Öffentlichkeit und die Sorge für eine koordinierte und
kontinuierliche Information der Öffentlichkeit aufgetragen (§ 9 OG RR).
Weder aus gesetzlichen Grundlagen noch aus Stellung und Funktion ergeben sich
Anhaltspunkte dafür, dass das Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf
Informationen des Regierungsrats generell erhöht wäre.
3.4 In diesem
Sinn ist zu prüfen, ob die Geheimhaltung gemäss § 23 Abs. 2 lit. b IDG und § 2 Abs. 1 IDV verhältnismässig ist. Entscheidend sind die
Art des Geschäfts (dazu E. 3.4.2 f.) und die Art des fraglichen
Dokuments (dazu E. 3.4.4).
3.4.1
Der Beschwerdegegner begründet die Verweigerung der Information damit, dass
der Meinungsbildungsprozess erst eingeleitet worden sei. Es sei für die
weiteren Schritte in diesem Prozess "nicht zielführend, wenn allenfalls
einzelne Elemente vorweg herausgegriffen und in der Öffentlichkeit diskutiert
würden". Hierfür müsse der Prozess zuerst "einen gewissen
Reifegrad" erreicht haben. Der Meinungsbildungsprozess habe noch nicht zu
Beschlüssen geführt bzw. mit RRB Nr. 386/2024 sei nur ein erster formeller
Schritt erfolgt. Obwohl die Präsentation teilweise allgemein zugängliche
Informationen enthalte, komme sodann eine teilweise Herausgabe nicht infrage,
weil es sich um ein "in sich geschlossenes Dokument" handle.
3.4.2
Dass noch kein – bzw. noch kein inhaltlicher – Beschluss gefällt wurde, ist
entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht entscheidend, weil zu einem
Schwerpunktthema grundsätzlich kein Beschluss erfolgt (vorn E. 3.3.1), was
umso mehr für eine Grundsatzdiskussion im Rahmen eines solchen Themas gilt.
Gemäss den Materialien endet das Interesse an der Informationsbeschränkung zum
Schutz von Meinungsbildungsprozessen mit dem Abschluss des
"Entscheidungsprozesses"; "nach abgeschlossener Erörterung und
Entscheidung bzw. nach Abschluss der Verhandlungen" seien die
Informationen in der Regel zugänglich (Weisung IDG, S. 1316). Diesen
Ausführungen ist zu entnehmen, dass die – je nach Geschäft formelle oder
formlose – Beendigung der jeweiligen Diskussion das Interesse am Schutz des
Meinungsbildungsprozesses grundsätzlich erlöschen lässt. Dass die Diskussion im
Rahmen anderer Geschäfte weitergeführt wird und insoweit Anlass zu späteren
Beschlüssen geben kann, bedeutet nicht, dass der relevante
Meinungsbildungsprozess immer weiter andauert. Vorbehalten bleibt ein sehr
enger Bezug der Geschäfte, etwa wenn sie aus rein formellen Gründen getrennt
werden. Vorbehalten bleiben auch konkrete, noch im Gang befindliche
Entscheidungsprozesse, wobei nachvollziehbar dargetan werden oder ersichtlich
sein müsste, inwieweit und in welcher Weise eine Einsichtgewährung diese in
relevanter Form zu beeinträchtigen vermöchte (vgl. VGr, 17. Juni 2021,
VB.2021.00135, E. 5.3.1; vgl. auch BGr, 9. August 2024, 1C_13/2023, E. 4.6).
Die gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, dass Informationen zu Themen, die in
der Zukunft voraussichtlich relevant bleiben oder werden, stets als
Beeinträchtigung des Meinungsbildungsprozesses der betreffenden Behörde
aufzufassen wären, was dem Gesetzeszweck gemäss § 1 Abs. 2 lit. a IDG – Transparenz des Handelns der öffentlichen Organe, Förderung der freien
Meinungsbildung und der Wahrnehmung der demokratischen Rechte, Erleichterung
der Kontrolle des staatlichen Handelns – zuwiderliefe.
3.4.3
Im vorliegenden Fall betrifft das fragliche Dokument eine
Grundsatzdiskussion zu einem bedeutenden und weiten Thema. Als das
Einsichtsgesuch gestellt wurde, war die Regierungsratsklausur, an welcher das
fragliche Dokument vorgestellt wurde, schon vorüber und die Grundsatzdiskussion
als solche damit abgeschlossen. Wie RRB Nr. 386/2024 festhält, ist der
Umgang mit dem prognostizierten Bevölkerungswachstum bereits Bestandteil der
Richtlinien der Regierungspolitik (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 871,
"Richtlinien der Regierungspolitik 2023–2027 [Festsetzung]", vom
5. Juli 2023, S. 4 und 11). Einerseits sind also das Thema und die
Beschäftigung des Regierungsrats damit bekannt, anderseits dürfte die
Themenbehandlung noch länger andauern und ist ohne Einbezug der
gesellschaftlichen und politischen Diskussion gar nicht denkbar. Der
Zusammenhang zwischen der Grundsatzdiskussion an der Klausurtagung und
allfälligen zukünftigen Beschlüssen ist nicht eng. Angesichts dessen ist die
Grundsatzdiskussion nicht als Bestandteil eines fortdauernden und geheim zu
haltenden Meinungsbildungsprozesses anzusehen.
3.4.4
Mit Blick auf weiter andauernde Meinungsbildungsprozesse ist sodann das
fragliche Dokument als solches zu betrachten. Es handelt sich um eine
Power-Point-Präsentation von weniger als 30 Seiten (ohne Titelblatt und
inhaltsleere Seiten) und enthält im Wesentlichen statistische Angaben zum
prognostizierten Bevölkerungswachstum sowie Szenarien für die bauliche
Entwicklung und die Raumplanung. Zu einem namhaften Teil beruht die
Präsentation auf öffentlich zugänglichen Informationen des Bundesamts für
Statistik oder des Statistischen Amts des Kantons Zürich. Auch im Übrigen
finden sich keine oder zumindest keine nennenswerten internen Informationen in
der Präsentation. Die Stichworte zu den Fragestellungen und Szenarien geben
keine spezifischen Kenntnisse wieder; sie beziehen sich vielmehr auf allgemein
erkennbare Probleme. Eine Stellungnahme der Baudirektion enthält das Dokument
nicht. Über die Haltungen der einzelnen Regierungsratsmitglieder und über die
allfällige Besprechung im Regierungsrat sagt die als Diskussionsgrundlage
dienende Präsentation nichts aus. Ebenso wenig gibt sie Auskunft über das ins
Auge gefasste weitere Vorgehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist
sie auch nicht erklärungsbedürftig, wobei dies ohnehin nicht gegen eine
Einsichtnahme spräche, weil es dem Beschwerdegegner freistünde, diese mit einer
Erläuterung zu verbinden (vgl. VGr, 14. März 2018, VB.2017.00758, E. 2.5).
Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb und auf welche Weise die Einsichtnahme
in die Präsentation den Meinungsbildungsprozess des Regierungsrats bei weiteren
Geschäften, die das Bevölkerungswachstum betreffen, beeinflussen könnte.
Gründe, die gegen eine Einsichtnahme sprechen, ergeben sich also nicht aus dem
Dokument.
3.4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das fragliche Dokument als Grundlage
des Meinungsbildungsprozesses in einem abgeschlossenen Geschäft anzusehen ist
und sein Inhalt in keiner Weise einer Einsichtnahme entgegensteht. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die beantragte Einsicht zu gewähren.
4.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer
steht keine Parteientschädigung zu, da die Sache weder besonderen Aufwand noch
den Beizug eines Rechtsbeistands erforderte (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl.
Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 34 ff.). Im vorinstanzlichen Verfahren wurden
keine Gebühren auferlegt, sodass die Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids
nicht zu korrigieren sind.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des
Beschwerdegegners vom 10. Januar 2024 wird aufgehoben, und der
Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die an der
Regierungsratsklausur vom 6. September 2023 vorgestellte Präsentation
"Wachstum 2050" zu gewähren.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr.1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien.