VB.2024.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00046
26. Juni 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26391)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00046
Beschluss
der 3. Kammer
vom 26. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B und Dr. iur. C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat
Winterthur,
vertreten durch das
Baupolizeiamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Departement Bau, Tiefbauamt der Stadt Winterthur erliess mit Verfügung vom
1. November 2022 folgende Verkehrsanordnung: "Am Drehscheibenplatz
wird an der Zur Kesselschmiede versuchsweise ein Verbot für Motorwagen und
Motorräder signalisiert. Die Verkehrsanordnung tritt mit dem Anbringen der
Signale für maximal ein Jahr in Kraft. Die im Widerspruch zu dieser Verfügung
stehenden Verkehrsanordnungen werden vorübergehend aufgehoben." Diese
Verfügung wurde am 11. November 2022 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert
(Meldungsnummer VE-ZH06-0000000547).
B. Mit
Schreiben vom 9. Dezember 2022 stellte die A AG ein Begehren um
Neubeurteilung der Verfügung vom 1. November 2022. Der Stadtrat von
Winterthur wies die Begehren um Neubeurteilung mit Beschluss vom 5. April
2023 ab (Dispositivziffer 1).
Erwägungen
II.
Die A AG liess am
5.
Mai 2023 beim Statthalteramt Winterthur Rekurs gegen den Beschluss des
Stadtrats vom 5. April 2023 erheben. Sie liess die Aufhebung des
angeordneten Fahrverbots, eventualiter die Verschiebung des Hauptsignals um
45.
m in südwestlicher Richtung und subeventualiter die Ergänzung des
Fahrverbots mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" beantragen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom
13.
Dezember 2023 wies das Statthalteramt Winterthur den Rekurs ab, soweit
es darauf eintrat (Dispositivziffer I). Es auferlegte die Verfahrenskosten
von Fr. 1'916.60 der A AG (Dispositivziffer II) und sprach ihr
keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer III).
III.
Gegen die Verfügung des
Statthalteramts Winterthur vom 13. Dezember 2023 liess die A AG am
29.
Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie liess
beantragen, der Entscheid des Statthalteramts sei insoweit aufzuheben, als
dieses den Subeventualantrag abgewiesen habe. Die vorübergehende
Verkehrsanordnung sei dahingehend zu ändern, als das vorgesehene Hauptsignal um
45.
m in südwestlicher Richtung verschoben werden solle. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung bezüglich der Verschiebung des Hauptsignals an das
Statthalteramt zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(auch für das vorinstanzliche Verfahren). Der Stadtrat Winterthur liess am
1.
März 2024 seine Beschwerdeantwort einreichen und beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen. Das Statthalteramt Winterthur verzichtete mit
Eingabe vom 4. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Parteien hielten im
Verlauf des weiteren Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Statthalteramts betreffend funktionelle
Verkehrsanordnungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. d des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und
§ 38b Abs. 1 VRG). Zum Rekurs bzw. zur Beschwerde ist berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 und § 49 VRG).
Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei einen
praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative
Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 21 N. 15). Der praktische Nutzen muss
darüber hinaus schutzwürdig sein (BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14
E. 4.4).
1.2
Bei der
Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen steht die Legitimation nach der
bundesgerichtlichen Praxis all jenen Verkehrsteilnehmenden zu, welche den mit
der strittigen Verkehrsbeschränkung belegten Strassenabschnitt mehr oder
weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist,
während bloss gelegentliches Benützen der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 15. März 2024, 1C_615/2021, E. 1.1 [nicht
publiziert in BGE 150 II 444]). Doch auch regelmässige Benützer eines von
der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur zur
Anfechtung derselben legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von
einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011,
E. 7; 19. August 2021, 1C_478/2020, E. 3.3; VGr,
20.
Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen;
26.
September 2022, VB.2022.00024 und VB.2022.00052, E. 3.3;
26.
Oktober 2023, VB.2022.00505, E. 2.1; Bertschi, § 21
N. 48 ff. mit Hinweisen). Zur Abgrenzung gegenüber der verpönten
Popularbeschwerde ist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung
einer funktionellen Verkehrsanordnung im Allgemeinen nur dann zu bejahen, wenn
diese dem Betroffenen einen Nachteil zufügt, der ihn in besonderer Weise trifft
(RB 2005 Nr. 9 E. 2.2, auch zum Folgenden). Ein solches
Interesse ist bei bloss unbedeutenden Verkehrsverlangsamungen auf einer
regelmässig befahrenen Strecke, wenn etwa eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
auf einer kürzeren Strecke herabgesetzt wird, nicht gegeben. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt denn auch eine geringfügige
Verlängerung der Fahrzeit durch die Schaffung einer Tempo-30-Zone für einen
Pendler keine ausreichende Beeinträchtigung dar (VGr, 20. Februar 2020,
VB.2018.00776, E. 1.3.1 f.; vgl. auch Bertschi, § 21 N. 49
mit Hinweisen).
1.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als Gewerbetreibende im Gebäude
"Drehscheibe" an der Technoparkstrasse 3 und 5 die Strasse Zur
Kesselschmiede regelmässig zu den Spitzenzeiten am Morgen und am Abend für
Kundenkontakte befahren müsse, um über die Pionierstrasse in die Zürcherstrasse
einzufahren. Mit der geplanten Verkehrsanordnung könne sie jedoch lediglich über
die Jägerstrasse in die Zürcherstrasse einfahren. Da die Pionierstrasse im
Gegensatz zur Jägerstrasse zwei Einspurstreifen aufweise, verliere die
Beschwerdeführerin in den Spitzenzeiten bis zu 20 Minuten Zeit. Es komme
zu den Spitzenzeiten an der Jägerstrasse zu erheblich längeren Rückstauzeiten
als an der Pionierstrasse. Die Beschwerdeführerin beantragt vor
Verwaltungsgericht nurmehr, dass das Fahrverbotssignal auf der Strasse Zur
Kesselschmiede vom vorgesehenen Standort zwischen Drehscheibenplatz und
Einfahrt Lagerplatz (nordöstlich der T-Kreuzung Charles-Brown-Gasse und Zur
Kesselschmiede) um 45 m in südwestlicher Richtung (mithin an einen
Standort südwestlich der T-Kreuzung Charles-Brown-Gasse und Zur Kesselschmiede,
südseitig des Drehscheibenplatzes) zu verschieben sei. Die Beschwerdeführerin
reichte in den Beilagen eine Luftaufnahme ein, aus welcher die mit der
anbegehrten Signalverschiebung beabsichtigte Fahrtroute hervorgeht. So will die
Beschwerdeführerin mit ihren Fahrzeugen von der nördlichen Seite des Gebäudes
Drehscheibe (Parkplätze und Tiefgarage auf Seite Robert-Sulzer-Gasse) her durch
eine südöstliche Durchführung im Gebäude in den Innenhof (Technoparkstrasse)
einfahren. Von der Durchführung aus soll die Route ca. 100 m durch den Innenhof
führen, welcher in die Strasse Zur Kesselschmiede mündet. Von dort soll
aufgrund der Signalverschiebung eine nordöstliche Weiterfahrt in Richtung
Pionierstrasse und von dort in die Zürcherstrasse ermöglicht werden.
1.4
Bei der
Variante der Beschwerdeführerin stellt sich einerseits die Frage, ob das
beabsichtigte Durchfahren des Innenhofs (via Technoparkstrasse) mit den
Geschäftsfahrzeugen der Beschwerdeführerin überhaupt möglich ist. Auf den
Luftaufnahmen (www.gis.zh.ch > Orthofotos, Luft- und Satellitenbilder >
Orthofoto ZH aktuell [2024]) und den eingereichten Luftaufnahmen der
Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass der Innenhof mit mehreren
Betonrundelementen verstellt ist, welche mit Bäumen bepflanzt wurden. Weiter sind
diverse mobile Tische erkennbar, welche auf eine entsprechende Nutzung des
Innenhofs für den Aufenthalt von Personen hindeuten. Somit ist insbesondere in
den Sommermonaten nicht damit zu rechnen, dass eine Durchfahrt durch den
Innenhof ohne Weiteres bzw. in praktikabler Weise möglich sein wird. Darüber
hinaus werden auch diverse Fahrräder im Innenhof abgestellt, was ein
Durchkommen weiter erschwert. Selbst in den Wintermonaten bei entsprechend
geringerer Nutzung des Innenhofs müsste die Beschwerdeführerin im Zick-Zack
äusserst vorsichtig über 100 m durch den Innenhof manövrieren. Die
Beschwerdeführerin macht denn auch selbst geltend, dass dieser Weg nur für
kleinere Fahrzeuge geeignet sei. Ob dies auch auf ihre Geschäftsfahrzeuge
zutreffen würde, bleibt fraglich. Ebenso ist unklar, ob die Eigentümerin der
Liegenschaft eine solche regelmässige gewerbliche Durchfahrt, wie sie der
Beschwerdeführerin vorschwebt, dulden und diese nicht durch Sperrung
unterbinden würde. Ob eine Durchfahrt tatsächlich überhaupt möglich wäre, kann
jedoch aus nachfolgenden Gründen offenbleiben.
1.5
Der
praktische Nutzen – sofern vorhanden – müsste ebenfalls schutzwürdig sein. Eine
Durchfahrt durch den Innenhof müsste folglich auch rechtlich zulässig sein,
damit von einem schutzwürdigen praktischen Nutzen ausgegangen werden könnte.
Hieran fehlt es jedoch bei der beabsichtigten Fahrtroute der
Beschwerdeführerin. Der geltende Gestaltungsplan sieht in Ziff. 9.2 zur
Verkehrserschliessung im Perimeter vor, dass die Zu- und Wegfahrt für den
motorisierten Individualverkehr (MIV) zu und von den Tiefgaragen auf kürzestem
Weg über die im Situationsplan schematisch dargestellten Anschlüsse und
Erschliessungswege zu erfolgen hat (Öffentlicher Gestaltungsplan Sulzerareal
Werk 1 vom 15. September 2014, genehmigt am 30. März 2015,
abrufbar unter: www.gis.zh.ch > ÖREB-Kataster). Die weiteren Flächen können
für die Anlieferung und die Notzufahrt genutzt werden. Auf dem Situationsplan
ist der Arealanschluss bei der Jägerstrasse Süd in die Robert-Sulzer-Gasse und
der Strasse Zur Kesselschmiede in die Charles-Brown-Gasse vorgesehen. Die
arealinternen Erschliessungswege für den MIV sind im Situationsplan sodann über
die Robert-Sulzer-Gasse und die Charles-Brown-Gasse, welche sich nördlich des
Drehscheibenplatzes kreuzen, vorgesehen. Allerdings wird gemäss den
Luftaufnahmen die Verbindung dieser zwei internen Erschliessungsstrassen durch
eine Grossbaustelle auf dem Grundstück Kat-Nr. ST10098 unterbrochen, wie
sich aus den Luftaufnahmen von 2024 ergibt. Es handelt sich dabei um die
Projekte Rocket und Tigerli, welche erst 2028 fertiggestellt werden sollen
(www.lokstadt.ch > Vermietung und Verkauf > kommende Projekte > Rocket
& Tigerli > Bericht des Beurteilungsgremiums). Folglich bleibt eine
Zufahrt über die Robert-Sulzer-Gasse in die Charles-Brown-Gasse und von dort in
die Strasse Zur Kesselschmiede zumindest während des Testzeitraums der
Verkehrsanordnung von einem Jahr verunmöglicht. Auch die Beschwerdeführerin
geht in ihrem eingereichten Fahrplan nicht von dieser Möglichkeit während des
Testzeitraums aus.
1.6
Damit
verbleibt im vorgesehenen Zeitraum der streitigen Verkehrsanordnung nur eine
Durchfahrt durch den Innenhof (Technoparkstrasse), sollte das
Fahrverbotssignal, wie beantragt, verschoben werden. Eine solche Durchfahrt für
den MIV ist allerdings gemäss Gestaltungsplan rechtlich nicht zulässig
(§ 83 Abs. 1 und 3 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG; LS 700.1]), beziehungsweise bedürfte einer
entsprechenden Anpassung im Gestaltungsplan. So ist die geltend gemachte
Durchfahrt auf dem Situationsplan verzeichnet, jedoch ausschliesslich als Fuss-
und Radweg. Darüber hinaus widerspräche die von der Beschwerdeführerin
vorgesehene Fahrtroute Ziff. 9.2 den Gestaltungsplanvorschriften, wonach
die Zu- und Wegfahrt auf dem möglichst kürzesten Weg – d. h. ohne Durchfahrten des
Areals bzw. der weitgehend autofrei zu haltenden Fussgängerzonen – zu erfolgen
hat (vgl. auch die zugehörigen Erläuterungen auf S. 25 f.). Die
kürzeste Erschliessung erfolgt über die Robert-Sulzer-Gasse in die Jägerstrasse.
Da die Beschwerdeführerin eine regelmässige Durchfahrt im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit beabsichtigt, sind auch die Ausnahmen für Anlieferung und
Notzufahrt klarerweise nicht gegeben. Diese werden von der Beschwerdeführerin
auch nicht geltend gemacht. Zudem stünde eine derartige Durchfahrt
grundsätzlich nicht nur der Beschwerdeführerin offen, sondern dem gesamten MIV
inklusive des Schleichverkehrs, sollte diese Fahrtmöglichkeit bekannt werden.
Folglich würde durch die Signalverschiebung die Arealerschliessung statt über
den Strassenbügel Pionierstrasse–Zur Kesselschmiede–Jägerstrasse neu über die
Pionierstrasse–Zur Kesselschmiede–Technoparkstrasse
(Innenhof)–Robert-Sulzer-Gasse–Jägerstrasse erfolgen. Eine derartige
Erschliessung erweist sich jedoch ebenfalls als gestaltungsplanwidrig
(Ziff. 9.1).
1.7
Zusammenfassend
verfügt die Beschwerdeführerin über keine rechtlich zulässige Zufahrtsvariante
Richtung Pionierstrasse, selbst wenn das Signal antragsgemäss verschoben würde.
Es fehlt ihr folglich an einem schützenswerten praktischen Nutzen und damit an der
Beschwerdelegitimation. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Darüber
hinaus wäre die Beschwerde mit Blick auf den erheblichen Gestaltungsspielraum
des Beschwerdegegners (vgl. VGr, 29. November 2018, VB.2018.00072,
E. 5.2) auch in der Sache abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin macht
insbesondere geltend, dass die von ihr vorgeschlagene Signalverschiebung mit
der aufgezeigten Fahrtroute eine gleich geeignete und mildere Massnahme
darstelle als die vom Beschwerdegegner vorgesehene Signalisation. Dies trifft
jedoch nicht zu, handelt es sich doch bei der vorgeschlagenen Variante der
Beschwerdeführerin um eine untaugliche Alternative. Wie bereits dargelegt, wäre
die von der Beschwerdeführerin beantragte Verkehrsführung über die
Technoparkstrasse (Innenhof) gestaltungsplanwidrig (vorne E. 1.5 ff.).
Ferner besteht gemäss dem Beschwerdegegner der Zweck der vorgesehenen
Verkehrsanordnung darin, den Schleichverkehr über den Strassenbügel
Jägerstrasse–Zur Kesselschmiede–Pionierstrasse zu unterbinden. Damit soll die
Verkehrssicherheit im Bereich Drehscheibenplatz verbessert werden. Dort komme
es aufgrund der Fahrbahnverengung zu gefährlichen Begegnungen zwischen dem MIV,
den Fussgängern und den Velofahrenden. Zudem solle durch die Verkehrsanordnung
die Aufenthaltsqualität im Sulzerareal gesteigert werden. Mit der vorgeschlagenen
Signalverschiebung würde aber der Schleichverkehr und der sonstige
Durchgangsverkehr lediglich über den Innenhof der Technoparkstrasse umgeleitet.
Dabei stünde diese Umfahrung grundsätzlich dem gesamten MIV offen, womit es
weiterhin zu den unerwünschten kritischen Berührungspunkten mit den Fussgängern
und Velofahrenden im Bereich der Drehscheibe kommen und zusätzlich solche in
der Technoparkstrasse (Innenhof) geschaffen würden. Damit würde das Ziel der
besseren Verkehrssicherheit unterlaufen.
2.2
Nicht zu
beanstanden ist sodann, dass das beabsichtigte Verkehrsregime zunächst bloss
vorübergehend bzw. versuchsweise angeordnet wird (vgl. zu letzterer Möglichkeit
auch Art. 107 Abs. 2bis der Signalisationsverordnung vom
5.
September 1979 [SR 741.21]). Mit dem vorliegenden Testlauf sollen
die notwendigen Erfahrungen gesammelt werden, wie sich der Rückstau an der
Jägerstrasse und der Pionierstrasse ohne den Durchgangsverkehr entwickelt. Die
Testphase wird sodann von einem Monitoring begleitet und die Verkehrsanordnung
lässt sich gemäss dem Beschwerdegegner anpassen, wenn dies notwendig werden
sollte. Eine Signalverschiebung für den Testlauf würde folglich dessen Sinn und
Zweck infrage stellen, da sich die erforderlichen Erfahrungswerte nicht mehr
ermitteln liessen. Zuletzt gilt es zu beachten, dass westlich vom
Drehscheibenplatz die Baustelleneinfahrt der Grossbaustelle auf dem Grundstück
Kat.-Nr. ST10098 von der Charles-Brown-Gasse in die Strasse Zur
Kesselschmiede einmündet. Durch die Signalverschiebung würde der gesamte
Baustellenverkehr (insbesondere die schweren Lastfahrzeuge) durch die
gefährliche Engstelle beim Drehscheibenplatz Richtung Pionierstrasse geleitet,
was dem verkehrsplanerischen Ziel der Verkehrssicherheit diametral
zuwiderliefe. Zusätzlich ergibt sich aus den genannten Luftaufnahmen, dass
grössere Lastwagen nur mit Schwierigkeiten oder überhaupt nicht Richtung
Pionierstrasse in die Strasse Zur Kesselschmiede einbiegen könnten. Die
beantragte Signalverschiebung könnte in diesem bereits heiklen Bereich zu
zusätzlichen Wendemanövern mit schweren Lastfahrzeugen führen oder ein
Durchkommen gar gänzlich verunmöglichen. Infolgedessen wäre die Beschwerde auch
materiell unbegründet und entsprechend abzuweisen gewesen, hätte – entgegen dem
Obenstehenden (E. 1) – auf sie eingetreten werden müssen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine
andere Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt Winterthur;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).