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Entscheid

VB.2024.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00046

26. Juni 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26391)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00046

Beschluss

der 3. Kammer

vom 26. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B und Dr. iur. C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat

Winterthur,

vertreten durch das

Baupolizeiamt,

Beschwerdegegner,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Departement Bau, Tiefbauamt der Stadt Winterthur erliess mit Verfügung vom

1. November 2022 folgende Verkehrsanordnung: "Am Drehscheibenplatz

wird an der Zur Kesselschmiede versuchsweise ein Verbot für Motorwagen und

Motorräder signalisiert. Die Verkehrsanordnung tritt mit dem Anbringen der

Signale für maximal ein Jahr in Kraft. Die im Widerspruch zu dieser Verfügung

stehenden Verkehrsanordnungen werden vorübergehend aufgehoben." Diese

Verfügung wurde am 11. November 2022 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert

(Meldungsnummer VE-ZH06-0000000547).

B. Mit

Schreiben vom 9. Dezember 2022 stellte die A AG ein Begehren um

Neubeurteilung der Verfügung vom 1. November 2022. Der Stadtrat von

Winterthur wies die Begehren um Neubeurteilung mit Beschluss vom 5. April

2023 ab (Dispositivziffer 1).

Erwägungen

II.

Die A AG liess am

5.

Mai 2023 beim Statthalteramt Winterthur Rekurs gegen den Beschluss des

Stadtrats vom 5. April 2023 erheben. Sie liess die Aufhebung des

angeordneten Fahrverbots, eventualiter die Verschiebung des Hauptsignals um

45.

m in südwestlicher Richtung und subeventualiter die Ergänzung des

Fahrverbots mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" beantragen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom

13.

Dezember 2023 wies das Statthalteramt Winterthur den Rekurs ab, soweit

es darauf eintrat (Dispositivziffer I). Es auferlegte die Verfahrenskosten

von Fr. 1'916.60 der A AG (Dispositivziffer II) und sprach ihr

keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer III).

III.

Gegen die Verfügung des

Statthalteramts Winterthur vom 13. Dezember 2023 liess die A AG am

29.

Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie liess

beantragen, der Entscheid des Statthalteramts sei insoweit aufzuheben, als

dieses den Subeventualantrag abgewiesen habe. Die vorübergehende

Verkehrsanordnung sei dahingehend zu ändern, als das vorgesehene Hauptsignal um

45.

m in südwestlicher Richtung verschoben werden solle. Eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung bezüglich der Verschiebung des Hauptsignals an das

Statthalteramt zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(auch für das vorinstanzliche Verfahren). Der Stadtrat Winterthur liess am

1.

März 2024 seine Beschwerdeantwort einreichen und beantragen, die

Beschwerde sei abzuweisen. Das Statthalteramt Winterthur verzichtete mit

Eingabe vom 4. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Parteien hielten im

Verlauf des weiteren Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Statthalteramts betreffend funktionelle

Verkehrsanordnungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. d des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und

§ 38b Abs. 1 VRG). Zum Rekurs bzw. zur Beschwerde ist berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 und § 49 VRG).

Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei einen

praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative

Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 21 N. 15). Der praktische Nutzen muss

darüber hinaus schutzwürdig sein (BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14

E. 4.4).

1.2

Bei der

Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen steht die Legitimation nach der

bundesgerichtlichen Praxis all jenen Verkehrsteilnehmenden zu, welche den mit

der strittigen Verkehrsbeschränkung belegten Strassenabschnitt mehr oder

weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist,

während bloss gelegentliches Benützen der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 15. März 2024, 1C_615/2021, E. 1.1 [nicht

publiziert in BGE 150 II 444]). Doch auch regelmässige Benützer eines von

der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur zur

Anfechtung derselben legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von

einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011,

E. 7; 19. August 2021, 1C_478/2020, E. 3.3; VGr,

20.

Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen;

26.

September 2022, VB.2022.00024 und VB.2022.00052, E. 3.3;

26.

Oktober 2023, VB.2022.00505, E. 2.1; Bertschi, § 21

N. 48 ff. mit Hinweisen). Zur Abgrenzung gegenüber der verpönten

Popularbeschwerde ist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung

einer funktionellen Verkehrsanordnung im Allgemeinen nur dann zu bejahen, wenn

diese dem Betroffenen einen Nachteil zufügt, der ihn in besonderer Weise trifft

(RB 2005 Nr. 9 E. 2.2, auch zum Folgenden). Ein solches

Interesse ist bei bloss unbedeutenden Verkehrsverlangsamungen auf einer

regelmässig befahrenen Strecke, wenn etwa eine zulässige Höchstgeschwindigkeit

auf einer kürzeren Strecke herabgesetzt wird, nicht gegeben. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt denn auch eine geringfügige

Verlängerung der Fahrzeit durch die Schaffung einer Tempo-30-Zone für einen

Pendler keine ausreichende Beeinträchtigung dar (VGr, 20. Februar 2020,

VB.2018.00776, E. 1.3.1 f.; vgl. auch Bertschi, § 21 N. 49

mit Hinweisen).

1.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als Gewerbetreibende im Gebäude

"Drehscheibe" an der Technoparkstrasse 3 und 5 die Strasse Zur

Kesselschmiede regelmässig zu den Spitzenzeiten am Morgen und am Abend für

Kundenkontakte befahren müsse, um über die Pionierstrasse in die Zürcherstrasse

einzufahren. Mit der geplanten Verkehrsanordnung könne sie jedoch lediglich über

die Jägerstrasse in die Zürcherstrasse einfahren. Da die Pionierstrasse im

Gegensatz zur Jägerstrasse zwei Einspurstreifen aufweise, verliere die

Beschwerdeführerin in den Spitzenzeiten bis zu 20 Minuten Zeit. Es komme

zu den Spitzenzeiten an der Jägerstrasse zu erheblich längeren Rückstauzeiten

als an der Pionierstrasse. Die Beschwerdeführerin beantragt vor

Verwaltungsgericht nurmehr, dass das Fahrverbotssignal auf der Strasse Zur

Kesselschmiede vom vorgesehenen Standort zwischen Drehscheibenplatz und

Einfahrt Lagerplatz (nordöstlich der T-Kreuzung Charles-Brown-Gasse und Zur

Kesselschmiede) um 45 m in südwestlicher Richtung (mithin an einen

Standort südwestlich der T-Kreuzung Charles-Brown-Gasse und Zur Kesselschmiede,

südseitig des Drehscheibenplatzes) zu verschieben sei. Die Beschwerdeführerin

reichte in den Beilagen eine Luftaufnahme ein, aus welcher die mit der

anbegehrten Signalverschiebung beabsichtigte Fahrtroute hervorgeht. So will die

Beschwerdeführerin mit ihren Fahrzeugen von der nördlichen Seite des Gebäudes

Drehscheibe (Parkplätze und Tiefgarage auf Seite Robert-Sulzer-Gasse) her durch

eine südöstliche Durchführung im Gebäude in den Innenhof (Technoparkstrasse)

einfahren. Von der Durchführung aus soll die Route ca. 100 m durch den Innenhof

führen, welcher in die Strasse Zur Kesselschmiede mündet. Von dort soll

aufgrund der Signalverschiebung eine nordöstliche Weiterfahrt in Richtung

Pionierstrasse und von dort in die Zürcherstrasse ermöglicht werden.

1.4

Bei der

Variante der Beschwerdeführerin stellt sich einerseits die Frage, ob das

beabsichtigte Durchfahren des Innenhofs (via Technoparkstrasse) mit den

Geschäftsfahrzeugen der Beschwerdeführerin überhaupt möglich ist. Auf den

Luftaufnahmen (www.gis.zh.ch > Orthofotos, Luft- und Satellitenbilder >

Orthofoto ZH aktuell [2024]) und den eingereichten Luftaufnahmen der

Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass der Innenhof mit mehreren

Betonrundelementen verstellt ist, welche mit Bäumen bepflanzt wurden. Weiter sind

diverse mobile Tische erkennbar, welche auf eine entsprechende Nutzung des

Innenhofs für den Aufenthalt von Personen hindeuten. Somit ist insbesondere in

den Sommermonaten nicht damit zu rechnen, dass eine Durchfahrt durch den

Innenhof ohne Weiteres bzw. in praktikabler Weise möglich sein wird. Darüber

hinaus werden auch diverse Fahrräder im Innenhof abgestellt, was ein

Durchkommen weiter erschwert. Selbst in den Wintermonaten bei entsprechend

geringerer Nutzung des Innenhofs müsste die Beschwerdeführerin im Zick-Zack

äusserst vorsichtig über 100 m durch den Innenhof manövrieren. Die

Beschwerdeführerin macht denn auch selbst geltend, dass dieser Weg nur für

kleinere Fahrzeuge geeignet sei. Ob dies auch auf ihre Geschäftsfahrzeuge

zutreffen würde, bleibt fraglich. Ebenso ist unklar, ob die Eigentümerin der

Liegenschaft eine solche regelmässige gewerbliche Durchfahrt, wie sie der

Beschwerdeführerin vorschwebt, dulden und diese nicht durch Sperrung

unterbinden würde. Ob eine Durchfahrt tatsächlich überhaupt möglich wäre, kann

jedoch aus nachfolgenden Gründen offenbleiben.

1.5

Der

praktische Nutzen – sofern vorhanden – müsste ebenfalls schutzwürdig sein. Eine

Durchfahrt durch den Innenhof müsste folglich auch rechtlich zulässig sein,

damit von einem schutzwürdigen praktischen Nutzen ausgegangen werden könnte.

Hieran fehlt es jedoch bei der beabsichtigten Fahrtroute der

Beschwerdeführerin. Der geltende Gestaltungsplan sieht in Ziff. 9.2 zur

Verkehrserschliessung im Perimeter vor, dass die Zu- und Wegfahrt für den

motorisierten Individualverkehr (MIV) zu und von den Tiefgaragen auf kürzestem

Weg über die im Situationsplan schematisch dargestellten Anschlüsse und

Erschliessungswege zu erfolgen hat (Öffentlicher Gestaltungsplan Sulzerareal

Werk 1 vom 15. September 2014, genehmigt am 30. März 2015,

abrufbar unter: www.gis.zh.ch > ÖREB-Kataster). Die weiteren Flächen können

für die Anlieferung und die Notzufahrt genutzt werden. Auf dem Situationsplan

ist der Arealanschluss bei der Jägerstrasse Süd in die Robert-Sulzer-Gasse und

der Strasse Zur Kesselschmiede in die Charles-Brown-Gasse vorgesehen. Die

arealinternen Erschliessungswege für den MIV sind im Situationsplan sodann über

die Robert-Sulzer-Gasse und die Charles-Brown-Gasse, welche sich nördlich des

Drehscheibenplatzes kreuzen, vorgesehen. Allerdings wird gemäss den

Luftaufnahmen die Verbindung dieser zwei internen Erschliessungsstrassen durch

eine Grossbaustelle auf dem Grundstück Kat-Nr. ST10098 unterbrochen, wie

sich aus den Luftaufnahmen von 2024 ergibt. Es handelt sich dabei um die

Projekte Rocket und Tigerli, welche erst 2028 fertiggestellt werden sollen

(www.lokstadt.ch > Vermietung und Verkauf > kommende Projekte > Rocket

& Tigerli > Bericht des Beurteilungsgremiums). Folglich bleibt eine

Zufahrt über die Robert-Sulzer-Gasse in die Charles-Brown-Gasse und von dort in

die Strasse Zur Kesselschmiede zumindest während des Testzeitraums der

Verkehrsanordnung von einem Jahr verunmöglicht. Auch die Beschwerdeführerin

geht in ihrem eingereichten Fahrplan nicht von dieser Möglichkeit während des

Testzeitraums aus.

1.6

Damit

verbleibt im vorgesehenen Zeitraum der streitigen Verkehrsanordnung nur eine

Durchfahrt durch den Innenhof (Technoparkstrasse), sollte das

Fahrverbotssignal, wie beantragt, verschoben werden. Eine solche Durchfahrt für

den MIV ist allerdings gemäss Gestaltungsplan rechtlich nicht zulässig

(§ 83 Abs. 1 und 3 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG; LS 700.1]), beziehungsweise bedürfte einer

entsprechenden Anpassung im Gestaltungsplan. So ist die geltend gemachte

Durchfahrt auf dem Situationsplan verzeichnet, jedoch ausschliesslich als Fuss-

und Radweg. Darüber hinaus widerspräche die von der Beschwerdeführerin

vorgesehene Fahrtroute Ziff. 9.2 den Gestaltungsplanvorschriften, wonach

die Zu- und Wegfahrt auf dem möglichst kürzesten Weg – d. h. ohne Durchfahrten des

Areals bzw. der weitgehend autofrei zu haltenden Fussgängerzonen – zu erfolgen

hat (vgl. auch die zugehörigen Erläuterungen auf S. 25 f.). Die

kürzeste Erschliessung erfolgt über die Robert-Sulzer-Gasse in die Jägerstrasse.

Da die Beschwerdeführerin eine regelmässige Durchfahrt im Rahmen ihrer

Geschäftstätigkeit beabsichtigt, sind auch die Ausnahmen für Anlieferung und

Notzufahrt klarerweise nicht gegeben. Diese werden von der Beschwerdeführerin

auch nicht geltend gemacht. Zudem stünde eine derartige Durchfahrt

grundsätzlich nicht nur der Beschwerdeführerin offen, sondern dem gesamten MIV

inklusive des Schleichverkehrs, sollte diese Fahrtmöglichkeit bekannt werden.

Folglich würde durch die Signalverschiebung die Arealerschliessung statt über

den Strassenbügel Pionierstrasse–Zur Kesselschmiede–Jägerstrasse neu über die

Pionierstrasse–Zur Kesselschmiede–Technoparkstrasse

(Innenhof)–Robert-Sulzer-Gasse–Jägerstrasse erfolgen. Eine derartige

Erschliessung erweist sich jedoch ebenfalls als gestaltungsplanwidrig

(Ziff. 9.1).

1.7

Zusammenfassend

verfügt die Beschwerdeführerin über keine rechtlich zulässige Zufahrtsvariante

Richtung Pionierstrasse, selbst wenn das Signal antragsgemäss verschoben würde.

Es fehlt ihr folglich an einem schützenswerten praktischen Nutzen und damit an der

Beschwerdelegitimation. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Darüber

hinaus wäre die Beschwerde mit Blick auf den erheblichen Gestaltungsspielraum

des Beschwerdegegners (vgl. VGr, 29. November 2018, VB.2018.00072,

E. 5.2) auch in der Sache abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin macht

insbesondere geltend, dass die von ihr vorgeschlagene Signalverschiebung mit

der aufgezeigten Fahrtroute eine gleich geeignete und mildere Massnahme

darstelle als die vom Beschwerdegegner vorgesehene Signalisation. Dies trifft

jedoch nicht zu, handelt es sich doch bei der vorgeschlagenen Variante der

Beschwerdeführerin um eine untaugliche Alternative. Wie bereits dargelegt, wäre

die von der Beschwerdeführerin beantragte Verkehrsführung über die

Technoparkstrasse (Innenhof) gestaltungsplanwidrig (vorne E. 1.5 ff.).

Ferner besteht gemäss dem Beschwerdegegner der Zweck der vorgesehenen

Verkehrsanordnung darin, den Schleichverkehr über den Strassenbügel

Jägerstrasse–Zur Kesselschmiede–Pionierstrasse zu unterbinden. Damit soll die

Verkehrssicherheit im Bereich Drehscheibenplatz verbessert werden. Dort komme

es aufgrund der Fahrbahnverengung zu gefährlichen Begegnungen zwischen dem MIV,

den Fussgängern und den Velofahrenden. Zudem solle durch die Verkehrsanordnung

die Aufenthaltsqualität im Sulzerareal gesteigert werden. Mit der vorgeschlagenen

Signalverschiebung würde aber der Schleichverkehr und der sonstige

Durchgangsverkehr lediglich über den Innenhof der Technoparkstrasse umgeleitet.

Dabei stünde diese Umfahrung grundsätzlich dem gesamten MIV offen, womit es

weiterhin zu den unerwünschten kritischen Berührungspunkten mit den Fussgängern

und Velofahrenden im Bereich der Drehscheibe kommen und zusätzlich solche in

der Technoparkstrasse (Innenhof) geschaffen würden. Damit würde das Ziel der

besseren Verkehrssicherheit unterlaufen.

2.2

Nicht zu

beanstanden ist sodann, dass das beabsichtigte Verkehrsregime zunächst bloss

vorübergehend bzw. versuchsweise angeordnet wird (vgl. zu letzterer Möglichkeit

auch Art. 107 Abs. 2bis der Signalisationsverordnung vom

5.

September 1979 [SR 741.21]). Mit dem vorliegenden Testlauf sollen

die notwendigen Erfahrungen gesammelt werden, wie sich der Rückstau an der

Jägerstrasse und der Pionierstrasse ohne den Durchgangsverkehr entwickelt. Die

Testphase wird sodann von einem Monitoring begleitet und die Verkehrsanordnung

lässt sich gemäss dem Beschwerdegegner anpassen, wenn dies notwendig werden

sollte. Eine Signalverschiebung für den Testlauf würde folglich dessen Sinn und

Zweck infrage stellen, da sich die erforderlichen Erfahrungswerte nicht mehr

ermitteln liessen. Zuletzt gilt es zu beachten, dass westlich vom

Drehscheibenplatz die Baustelleneinfahrt der Grossbaustelle auf dem Grundstück

Kat.-Nr. ST10098 von der Charles-Brown-Gasse in die Strasse Zur

Kesselschmiede einmündet. Durch die Signalverschiebung würde der gesamte

Baustellenverkehr (insbesondere die schweren Lastfahrzeuge) durch die

gefährliche Engstelle beim Drehscheibenplatz Richtung Pionierstrasse geleitet,

was dem verkehrsplanerischen Ziel der Verkehrssicherheit diametral

zuwiderliefe. Zusätzlich ergibt sich aus den genannten Luftaufnahmen, dass

grössere Lastwagen nur mit Schwierigkeiten oder überhaupt nicht Richtung

Pionierstrasse in die Strasse Zur Kesselschmiede einbiegen könnten. Die

beantragte Signalverschiebung könnte in diesem bereits heiklen Bereich zu

zusätzlichen Wendemanövern mit schweren Lastfahrzeugen führen oder ein

Durchkommen gar gänzlich verunmöglichen. Infolgedessen wäre die Beschwerde auch

materiell unbegründet und entsprechend abzuweisen gewesen, hätte – entgegen dem

Obenstehenden (E. 1) – auf sie eingetreten werden müssen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine

andere Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt Winterthur;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).