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Entscheid

VB.2024.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00050

14. Januar 2025Deutsch18 min

(URT.2025.25936)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00050

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1. D,

vertreten durch RA E,

2. Institution F,

vertreten durch RA G,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Bausektion der Stadt Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid vom 9. November

2022 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich B und A die baurechtliche

Bewilligung für den Neubau eines unterirdischen Einfamilienhauses auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben D sowie die Institution F

mit separaten Eingaben vom 14. Dezember 2022 Rekurs an das

Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,

eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

Die beiden Rekurse wurden in einem Verfahren vereinigt und mit Entscheid vom 8. Dezember

2023.

gutgeheissen. Demgemäss hob das Baurekursgericht den angefochtenen

Beschluss der Bausektion Zürich vom 9. November 2022 auf.

III.

Hiergegen erhoben B und A mit Eingabe vom 29. Januar

2024.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 8. Dezember 2023 sowie die Bestätigung der

Baubewilligung vom 9. November 2022. Eventualiter sei die Angelegenheit

zur Behandlung der offengelassenen Rügen der Beschwerdegegnerschaft an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie die Durchführung eines

Augenscheins und die Zustellung der Beschwerdeantworten zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme.

Das Baurekursgericht beantragte am 14. Februar 2024 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Institution F beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne;

eventualiter sei die Angelegenheit zur Entscheidung über die weiteren

Rekursgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenfalls mit Beschwerdeantwort

vom 4. März 2024 beantragte D unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion der

Stadt Zürich beantragte am 4. März 2024 die Gutheissung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 18. März 2024 teilte sie mit, sie verzichte auf eine

Vernehmlassung zu den Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerschaft. Mit

Replik vom 12. April 2024 hielten B und A an den bereits gestellten

Anträgen fest. Die Institution F und D duplizierten beide unter

Aufrechterhaltung der ursprünglich gestellten Anträge.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone W4

an der H-Strasse 02 in Zürich. Beim Bauvorhaben der Beschwerdeführenden

handelt es sich um Wohnraum, welcher im Hinterhof zwischen I-, H- und J-Strasse

zwischen der Stützmauer einer Garagenzufahrt und den angrenzenden

Liegenschaften in gegen Nordwesten abfallendem Gelände ins Erdreich eingelassen

werden soll. Geplant ist Wohnnutzung auf einem Geschoss von ca. 100 m2

Grundfläche mit einem Eingangsbereich, drei Zimmern, einem Wohnzimmer mit

Küche, zwei Nasszellen und einem Kellerraum. Eine Belichtung der Räume erfolgt

ausschliesslich über Oberlichter in den Schlafzimmern bzw. eine Glasdachfläche

im Wohnzimmer. Das Bauvorhaben ist das zweite, überarbeitete Projekt der

Beschwerdeführenden auf diesem Grundstück. Die Baubewilligung für das erste

Bauvorhaben wurde durch das Baurekursgericht mit Entscheid vom 10. Dezember 2021

wegen mangelnder wohnhygienischer Verhältnisse aufgehoben (BRGE I Nrn. 0195/2021

und 0196/2021, in: BEZ 2022 Nr. 5).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren,

es sei ein Augenschein vorzunehmen. Sie machen geltend, auch die Vorinstanz

hätte einen Augenschein durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen und sich

bei ihrem Entscheid "allein auf die Fotos der Beschwerdegegner[schaft]"

verlassen habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.

3.2

Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes

wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug

von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf

andere Weise. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht

im Ermessen der zuständigen Behörde (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262,

E. 3.4, mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Die Durchführung

eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar

sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,

wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht

zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember

2019, 1C_582/2018, E. 2.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 7 N. 79).

3.3

Die

Vorinstanz erwähnt im angefochtenen Entscheid, sie habe in Bezug auf die

Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse insbesondere den Schnittplan, die

"Besonnungsstudie", durch die Rekurrierenden (im vorliegenden

Verfahren die Beschwerdegegnerschaft) eingereichte Fotoaufnahmen sowie das

Umgebungskonzept konsultiert. Aus der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, der

Schnittplan sowie die "Besonnungsstudie" seien in Bezug auf die

Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse nicht aussagekräftig, kann nicht

geschlossen werden, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid "allein auf

Fotos der Beschwerdegegner[schaft]" abgestellt hat, wie dies die

Beschwerdeführenden geltend machen. Im Gegenteil, die Vorinstanz erwähnt,

diverse Aktenstücke in die Abwägung einbezogen zu haben und führt auch aus, sie

habe den Höhenkurvenplan auf dem GIS-Browser beigezogen.

3.4

Die

tatsächlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück ergeben sich in ausreichendem

Masse aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen. Auch im

Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführenden sowie der Beschwerdegegner 1

Fotos eingereicht. Der Sachverhalt erweist sich als genügend erstellt und es

bedurfte weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren eines

Augenscheins. Demgemäss hat die Vorinstanz mit ihrem Verzicht auf einen

Augenschein den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht

verletzt und ist auch im vorliegenden Verfahren kein Augenschein durchzuführen.

4.

4.1

Im

vorinstanzlichen Rekursverfahren wurden wie schon im ersten, das vorhergehende

Bauprojekt betreffenden Verfahren (vgl. E. 2 hiervor), ungenügende

wohnhygienische Verhältnisse gerügt. Das Baurekursgericht kam im angefochtenen

Entscheid zum Entschluss, beim interessierenden Bauvorhaben lägen keine

einwandfreien wohnhygienischen Verhältnisse vor, und hiess die beiden Rekurse

gut.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, im Vergleich zum ursprünglichen Projekt weise das vorliegend

zu beurteilende Projekt hinsichtlich gewisser wohnhygienisch relevanter

Faktoren einige Verbesserungen auf. So seien bei den beiden Kinderzimmern die

Grundfläche von 7 m2 auf 8 m2 erhöht, die

Grösse der Oblichter verdoppelt und die Lichtschächte verkürzt worden.

Ungeachtet dieser Änderungen vermöge das Bauvorhaben den Anforderungen an die

Wohnhygiene indes nach wie vor nicht zu genügen.

Die Problematik, dass bei einer ausschliesslichen Belichtung

von Wohn- und Schlafräumen über Oblichter in der Regel kein aussagekräftiger

Bezug zur Aussenwelt geschaffen werden könne, bleibe auch mit dem vorliegenden

Projekt ungelöst. So sei ein Blick ins Freie nur möglich, wenn man sich unter

das Oblicht stelle und den Blick senkrecht nach oben richte, mithin eine

relativ unnatürliche Haltung einnehme. Selbst dann sei aufgrund des senkrechten

Lichtraums lediglich ein kleiner Teil des Himmels sichtbar, nicht aber die

eigentliche Umgebung wie Häuser, Pflanzen, Menschen und Tiere. Die Problematik

des fehlenden Bezugs zur Aussenwelt werde durch die nach wie vor kleine

Grundfläche von 8 m2 und die grosse Raumhöhe von mehr als 4 m

noch verschärft. Die kleinen und hohen Räume wirkten mit dem relativ weit

entfernten Oblicht isoliert und siloartig und eigneten sich nicht für den

dauernden Aufenthalt von Personen. Oblichter könnten auch nicht mit

Dachflächenfenstern gleichgesetzt werden, da letztere es ohne Weiteres erlaubten,

an sie heranzutreten, nach draussen zu schauen und einen Bezug zur Aussenwelt

herzustellen.

Auch die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse seien als

unzureichend einzustufen. Zwar seien die Oblichter vergrössert und die Schächte

verkürzt und abgeschrägt worden. Dies vermöge aber nichts am Umstand zu ändern,

dass das Terrain des langen und schmalen Baugrundstücks im Schatten der

umliegenden Gebäude und Bepflanzungen liege. Erschwerend komme hinzu, dass die

beiden Oblichter der Kinderzimmer unmittelbar an der Grenze zu den benachbarten

Liegenschaften erstellt werden sollten, welche durch eine höhere Stützmauer

abgegrenzt seien, und dass Bepflanzungen den Lichteinfall zusätzlich

beeinträchtigten. Schliesslich wirke sich nachteilig aus, dass das

Baugrundstück insgesamt gegen Nordwesten – mithin auf die sonnenabgewandte

Seite – hin abfalle.

4.3

Die

Beschwerdeführenden führen aus, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für

die Anforderungen, welche die Vorinstanz an das Bauprojekt stelle.

5.

5.1

Gemäss § 239

Abs. 3 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) müssen Bauten nach aussen wie im Innern den Geboten der Wohn- und

Arbeitshygiene sowie des Brandschutzes genügen. Bei der Wohnhygiene geht es

primär um den Schutz des Polizeiguts der Gesundheit (Heinz Rothweiler/Curdin

Conrad in: Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,

Zürich etc. 2016, N. 3.685). Als Teilgebiet der Hygiene befasst sich die

Wohnhygiene mit den Wechselwirkungen zwischen dem Menschen und seiner

Wohnumwelt (BRKE I Nr. 67/2008 vom 4. April 2008, E. 4.3, in:

BEZ 2008 Nr. 27, S. 37 – 42). Sie umfasst alle Faktoren, die das

psychische und physische Wohlbefinden in einer Wohnung bedingen (VGr, 25. Juli

2019, VB.2019.00062, E. 4.4.2, 13. Juli 2017, VB.2017.00169, E. 3.4

mit Hinweis). Von Interesse sind im vorliegenden Fall betreffend die

Wohnhygiene insbesondere die Verhältnisse in Bezug auf Belichtung und Belüftung

der Wohnräume, welche in § 302 PBG geregelt werden. Gemäss Abs. 1

dieser Bestimmung müssen die Räume genügend belichtet und lüftbar sein (vgl.

für die weiteren Voraussetzungen E. 5.4 f.).

Zu prüfen ist folglich, ob § 239

Abs. 3 Satz 1 und/oder § 302 PBG oder allfällige weitere Normen

im vorliegenden Fall eine genügende gesetzliche Grundlage bieten können.

Insbesondere ist zu klären, ob die Belichtung einer Wohnung lediglich durch

Oblichter – wie das Bauprojekt es im vorliegenden Fall vorsieht – eine

ausreichende Belichtung im Sinne von § 302 Abs. 1 und Abs. 2 PBG

darstellt.

5.2

Gesetzliche

Bestimmungen müssen in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem

Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihnen zugrunde liegenden Wertungen auf der

Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die

Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der

Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und

konkretisierte Gesetz. Die neuere bundesgerichtliche Praxis favorisiert einen

pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen

Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173

E. 2.1, mit Hinweisen). Die Auslegung ist auf die sachlich richtige

Anwendung der betreffenden Norm (BGE 140 V 8 E. 2.2.1, mit Hinweisen)

sowie auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar

getroffenen Wertentscheidungen ausgerichtet (BGE 128 I 34 E. 3b).

5.3

§ 239 PBG ist als Generalklausel ausgestaltet (vgl. Rothweiler/Conrad, N. 3.687)

und verweist auf die "anerkannten Regeln der Baukunde" (Abs. 1)

bzw. die "Gebote der Wohn- und Arbeitshygiene […]" (Abs. 3 Satz 1).

Diese Bestimmung kommt somit in Verbindung mit anderen Normen, insbesondere § 302 PBG, zur Anwendung.

Die Verweise in § 239 Abs. 1 und Abs. 3 PBG

können sich auch auf technische Normen beziehen. Der Beschwerdegegner 1

führt die Norm "Tageslicht in Gebäuden" der Schweizerischen

Normen-Vereinigung (SN EN 17037:2018) ins Feld. Auf diese wird auch in der von

den Beschwerdeführenden im Baurekursverfahren eingereichten Broschüre "Tageslicht

– Höchste Lichtqualität im Minergie-Gebäude" Bezug genommen.

5.4

§ 302 PBG betrifft gemäss seinem Randtitel die Belichtung und Belüftung (der zum

Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume, vgl. II. Titel vor § 299 PBG). Abs. 1

sieht vor, dass Räume genügend belichtet und belüftet sein müssen. Diese

Bestimmung ist seit der Revision des PBG im Jahre 1975 in Kraft (damals § 271 Abs. 1 PBG). Die "genügende" Belichtung und Belüftung als offene

Begriffe werden in Abs. 2 der Bestimmung konkretisiert. Der Gesetzgeber

stellt damit die Vermutung auf, dass genügende wohnhygienische Verhältnisse

vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Gemäss § 302 Abs. 2 PBG sind Wohn- und Schlafräume mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich

liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die

Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen. § 302 Abs. 2 PBG ist in dieser Fassung in Kraft seit 1. Februar 1992.

Bereits in der ersten Fassung des PBG vom 7. September 1975 war

dieser Absatz im Gesetz enthalten mit der Ergänzung, dass die Fenster unmittelbar

ins Freie führen mussten (damals § 271 Abs. 2 PBG). Den

Gesetzesmaterialien können keine Informationen zur Entstehungsgeschichte dieser

Bestimmung entnommen werden. Zu § 271 PBG gab es jedenfalls soweit

ersichtlich in den kantonsrätlichen Beratungen keine Wortmeldungen

(Kantonsratsprotokoll vom 4. März 1975, StAZH MM 24.89 KRP 1975/217/1478

zum Gesetz über die Neuordnung des Planungs- und Baurechtes [Fortsetzung der

Beratungen]).

Abweichungen von § 302 Abs. 2 PBG sind gemäss Abs. 3 bei besonderen Verhältnissen zulässig, insbesondere

zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen, sowie

bei einschränkenden Schutzbestimmungen für die Dachgestaltung bei geschützten

Einzelobjekten oder in Kernzonen. Gemäss dem Wortlaut der heute geltenden

Bestimmung werden Wohn- und Schlafräume von der Regelung erfasst. Die

übrigen Räume werden in § 302 Abs. 4 PBG geregelt, wonach für jene

künstliche Belichtung und Belüftung ausreicht, wenn besondere örtliche

Verhältnisse oder die Zweckbestimmung es rechtfertigen und durch entsprechende

technische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden.

5.5

Ausreichende

Belichtung, Belüftung und Besonnung sind für das Wohlbefinden von grosser

Bedeutung (Rothweiler/Conrad, N. 3.691) und bezwecken die Erfüllung des

öffentlichen Interesses der Wohnhygiene. Um diesen Zweck der ausreichenden

Wohnhygiene zu erreichen und somit die Voraussetzungen von § 302 PBG zu

erfüllen, müssen die Fenster gemäss Abs. 2 über dem Erdreich liegen, ins

Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die

Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen. Nach verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung kann je nach konkreten Verhältnissen – für wohnhygienisch

einwandfreie Verhältnisse – auf Grundlage von § 302 Abs. 2 PBG auch

eine grössere Fensterfläche als der verlangte Zehntel der Bodenfläche

erforderlich sein (VGr, 16. November 2017, VB.2017.00452, E. 2.3,

mit Hinweis; 27. Oktober 2021, VB.2021.00162, E. 3.3.1). Nach

Auffassung des Verwaltungsgerichts wird mit der Bestimmung, wonach Fenster über

dem Erdreich zu liegen haben, zusätzlich vorausgesetzt, dass der Luftraum horizontal

(und in einem gewissen Mass auch seitlich) vor dem Fenster nicht

verstellt ist und das natürliche Licht ungehindert einfallen kann (VGr, 26. August

2021, VB.2021.00123, E. 4.3, mit Hinweis). Nichts daran zu ändern vermag

der in BEZ 2008 Nr. 27 angeführte Entscheid vom 4. April 2008, in dem

die Baurekurskommission I im Sinne eines Einzelfalls eine andere Meinung

vertreten hat als die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren (BRKE I Nr. 67/2008

vom 4. April 2008, in: BEZ 2008 Nr. 27).

In VB.2010.00506 war unter anderem zu beurteilen, ob

Räumlichkeiten im zweiten Untergeschoss durch den Einbau zweier Oblichter zu

"ausbaubaren", das heisst bewohnbaren Räumen werden. Auch dabei

stellte sich die Frage, ob der Raum für den längeren Aufenthalt von Menschen zu

Wohn- oder Arbeitszwecken geeignet ist. Dies wurde verneint und es wurde von

einer ungenügenden Belichtungs- und Belüftungssituation im Lichte von § 302 PBG ausgegangen. Es wurde festgehalten, dass Oblichter keinerlei Ausblick

erlaubten (VGr, 9. Februar 2011, VB. 2010.00506, E. 2, mit

Hinweisen). In einem anderen Fall hatte die Baurekurskommission I einem

Kellerbastelraum genügende wohnhygienische Anforderungen gemäss § 302 Abs. 1 und 2 PBG abgesprochen, da als Fenster nur Glasbausteine verwendet werden

sollten. Das Verwaltungsgericht stützte diesen Entscheid im Ergebnis (VGr, 7. Dezember

2000, VB.2000.00304, E. 3b/cc).

Führt ein Fenster eines Raumes im Untergeschoss in einen

Lichtschacht, sind die wohnhygienischen Anforderungen nicht erfüllt. Der Raum

darf folglich nicht zu Wohn- oder Schlafzwecken genützt werden (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

7.

A., Wädenswil 2024, S. 1509, mit Hinweis auf VGr, 16. November

2017, VB.2017.00452). Im erwähnten Fall VB.2017.00452 war der Blick durch das

Fenster einer Einzimmerwohnung im Untergeschoss bis auf eine Raumhöhe von ca. 1,70 m

horizontal und seitlich verstellt beziehungsweise endete im ca. 0,50 m

schmalen Lichtschacht unter dem Erdreich. Entsprechend wurden die

wohnhygienischen Anforderungen gemäss § 302 Abs. 2 PBG als nicht

erfüllt beurteilt, da die streitbetroffenen Fenster in einen Lichtschacht

führten und keinen genügenden Lichtfall zuliessen (VGr, 16. November 2017,

VB.2017.00452, E. 2.3).

Die Vorschriften über die

Belichtung und Belüftung von Räumen können auch im Zusammenhang mit den

Abstandsvorschriften gemäss § 269 ff. PBG gesehen werden, die – unter

anderem – ähnliche Ziele verfolgen. Die Vorschriften implizieren, dass in

gewissen engen baulichen Situationen selbst die Belichtung von Räumen durch

über dem Erdreich liegende Fenster ungenügend sein kann (vgl. zum Ganzen BRKE

II Nr. 52/2001 vom 13. März 2001, in: BEZ 2001 Nr. 30).

5.6

Aus dem bisher Gesagten ergibt

sich, dass es sich bei den in § 302 Abs. 2 PBG genannten Fenstern nur

um solche handeln kann, welche von ihrer Beschaffung her eine horizontale bzw.

seitliche Aussicht gewährleisten. In Betracht kommen dafür in erster Linie

Fassadenfenster oder unter bestimmten Voraussetzungen auch Dachflächenfenster.

5.7

Auch der Blick auf andere

(bundesrechtliche) Bestimmungen über ausreichende Belichtung und Belüftung führt

zum selben Schluss:

Zu erwähnen ist insbesondere Art. 24 Abs. 5 der

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (ArGV 3; SR 822.113),

wonach von ständigen Arbeitsplätzen aus die Sicht ins Freie vorhanden sein

muss. In Räumen ohne Fassadenfenster sind ständige Arbeitsplätze nur zulässig,

wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt

ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist.

Konkretisiert wird diese Bestimmung durch Art. 17 Abs. 2 Satz 2

der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (ArGV 4; SR

822.114), wonach von Arbeitsplätzen aus der Blick ins Freie durch

Fassadenfenster zu gewährleisten ist, soweit es Betriebseinrichtungen und

Produktionstechnik gestatten. Die Unterlagen zu ArGV 3 gehen dementsprechend

davon aus, dass die Sicht ins Freie nur mit Fassadenfenstern

gewährleistet ist: "Die durchsichtig klare und verzerrungsfreie

Fensterverglasung soll so angeordnet werden, dass von den ständigen

Arbeitsplätzen aus eine möglichst gute Blickverbindung ins Freie möglich ist.

Hierfür sind Fassadenfenster mit einer Brüstungshöhe […] von nicht mehr als 1,20 m

bei sitzender und 1,50 m bei stehender Arbeitsweise in genügender Zahl und

Grösse zweckmässig" (Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz,

SECO, Dezember 2022, S. 11). Für einen ausreichenden Blick ins Freie muss

1/16 der Bodenfläche in Form von durchsichtig verglasten Fassadenfenstern

vorhanden sein (Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz, SECO,

August 2016, S. 2). Dies liegt darin begründet, dass der Sichtkontakt mit

der Aussenwelt bzw. die Information über deren aktuelle Situation aus

psychologischen Gründen für das Wohlbefinden von Bedeutung ist. Eine

Blickverbindung ins Freie erlaubt kurze, aktive Erholungsphasen, unerheblich zu

welcher Tages- oder Nachtzeit (Wegleitung zur Verordnung 3 zum

Arbeitsgesetz, SECO, Dezember 2022, S. 11).

Zwar ist Art. 24 Abs. 5 erster Satz ArGV 3

nicht direkt auf Wohnräume anwendbar (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1511).

Wenn im Hinblick auf den Arbeitnehmendenschutz derartige Anforderungen an

Arbeitsräume, in denen eine beschränkte Zeit des Alltags verbracht wird,

gestellt werden, können im Rahmen des öffentlichen Interesses an ausreichenden

wohnhygienischen Verhältnissen für Wohnräume, welche zu einem dauernden

Aufenthalt geeignet sein müssen, nicht weniger strenge Voraussetzungen gelten.

5.8

Daraus

ergibt sich, dass eine den Voraussetzungen von § 302 PBG entsprechende

Belichtung und Belüftung nur durch Fassadenfenster und unter bestimmten

Voraussetzungen durch Dachflächenfenster gewährleistet werden kann. Die

Belichtung und Belüftung von Wohn- und Schlafräumen lediglich durch Oblichter,

wie es das zu beurteilende Bauprojekt vorsieht, widerspricht den Anforderungen

an die Wohnhygiene gemäss § 302 PBG und ist nicht genügend im Sinne des

Gesetzes. Die unterirdischen Räume des zu beurteilenden Bauprojektes sind mit

über 4 m so hoch, dass eintretendes Licht nicht bis zum Boden gelangen

kann. Dies gilt insbesondere für die Wintermonate mit niedrigem Sonnenstand.

Die Oblichter lassen keinerlei Aussicht und damit keinen aussagekräftigen Bezug

zur Aussenwelt zu. Die aktuellen Verhältnisse ausserhalb der Wohnräume können

bei einem Blick durch das Oblicht mit Ausnahme des Unterschieds von Tag und

Nacht nicht erkannt werden. Die unterirdischen Räume sind vorliegend nicht für

den Aufenthalt von Menschen geeignet.

5.9

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht ein grosses öffentliches Interesse

daran, nur Bauten zuzulassen, die den Voraussetzungen der Wohnhygiene

entsprechen. Das öffentliche Interesse an der Wohnhygiene ist stark zu

gewichten; das Interesse an einer verdichteten Bauweise allein kann eine

Ausnahme nicht rechtfertigen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1511 zu § 302 Abs. 3 PBG). Das Projekt kann wegen mangelnder wohnhygienischer

Verhältnisse nicht bewilligt werden. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden ist die vorinstanzliche Auslegung nicht zu beanstanden und

kann im Übrigen darauf verwiesen werden.

6.

6.1

Nach dem

Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die

Beschwerdeführenden sind überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 3'255.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden 1 und

2.

je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 werden je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von je Fr. 1'500.-

(insgesamt Fr. 3'000.-) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Baurekursgericht.