VB.2024.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00050
14. Januar 2025Deutsch18 min
(URT.2025.25936)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00050
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
vertreten durch RA E,
2. Institution F,
vertreten durch RA G,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid vom 9. November
2022 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich B und A die baurechtliche
Bewilligung für den Neubau eines unterirdischen Einfamilienhauses auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben D sowie die Institution F
mit separaten Eingaben vom 14. Dezember 2022 Rekurs an das
Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Die beiden Rekurse wurden in einem Verfahren vereinigt und mit Entscheid vom 8. Dezember
2023.
gutgeheissen. Demgemäss hob das Baurekursgericht den angefochtenen
Beschluss der Bausektion Zürich vom 9. November 2022 auf.
III.
Hiergegen erhoben B und A mit Eingabe vom 29. Januar
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 8. Dezember 2023 sowie die Bestätigung der
Baubewilligung vom 9. November 2022. Eventualiter sei die Angelegenheit
zur Behandlung der offengelassenen Rügen der Beschwerdegegnerschaft an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie die Durchführung eines
Augenscheins und die Zustellung der Beschwerdeantworten zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme.
Das Baurekursgericht beantragte am 14. Februar 2024 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Institution F beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne;
eventualiter sei die Angelegenheit zur Entscheidung über die weiteren
Rekursgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenfalls mit Beschwerdeantwort
vom 4. März 2024 beantragte D unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion der
Stadt Zürich beantragte am 4. März 2024 die Gutheissung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 18. März 2024 teilte sie mit, sie verzichte auf eine
Vernehmlassung zu den Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerschaft. Mit
Replik vom 12. April 2024 hielten B und A an den bereits gestellten
Anträgen fest. Die Institution F und D duplizierten beide unter
Aufrechterhaltung der ursprünglich gestellten Anträge.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone W4
an der H-Strasse 02 in Zürich. Beim Bauvorhaben der Beschwerdeführenden
handelt es sich um Wohnraum, welcher im Hinterhof zwischen I-, H- und J-Strasse
zwischen der Stützmauer einer Garagenzufahrt und den angrenzenden
Liegenschaften in gegen Nordwesten abfallendem Gelände ins Erdreich eingelassen
werden soll. Geplant ist Wohnnutzung auf einem Geschoss von ca. 100 m2
Grundfläche mit einem Eingangsbereich, drei Zimmern, einem Wohnzimmer mit
Küche, zwei Nasszellen und einem Kellerraum. Eine Belichtung der Räume erfolgt
ausschliesslich über Oberlichter in den Schlafzimmern bzw. eine Glasdachfläche
im Wohnzimmer. Das Bauvorhaben ist das zweite, überarbeitete Projekt der
Beschwerdeführenden auf diesem Grundstück. Die Baubewilligung für das erste
Bauvorhaben wurde durch das Baurekursgericht mit Entscheid vom 10. Dezember 2021
wegen mangelnder wohnhygienischer Verhältnisse aufgehoben (BRGE I Nrn. 0195/2021
und 0196/2021, in: BEZ 2022 Nr. 5).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden beantragen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren,
es sei ein Augenschein vorzunehmen. Sie machen geltend, auch die Vorinstanz
hätte einen Augenschein durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen und sich
bei ihrem Entscheid "allein auf die Fotos der Beschwerdegegner[schaft]"
verlassen habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.
3.2
Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes
wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug
von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf
andere Weise. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht
im Ermessen der zuständigen Behörde (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262,
E. 3.4, mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Die Durchführung
eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar
sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht
zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember
2019, 1C_582/2018, E. 2.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 7 N. 79).
3.3
Die
Vorinstanz erwähnt im angefochtenen Entscheid, sie habe in Bezug auf die
Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse insbesondere den Schnittplan, die
"Besonnungsstudie", durch die Rekurrierenden (im vorliegenden
Verfahren die Beschwerdegegnerschaft) eingereichte Fotoaufnahmen sowie das
Umgebungskonzept konsultiert. Aus der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, der
Schnittplan sowie die "Besonnungsstudie" seien in Bezug auf die
Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse nicht aussagekräftig, kann nicht
geschlossen werden, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid "allein auf
Fotos der Beschwerdegegner[schaft]" abgestellt hat, wie dies die
Beschwerdeführenden geltend machen. Im Gegenteil, die Vorinstanz erwähnt,
diverse Aktenstücke in die Abwägung einbezogen zu haben und führt auch aus, sie
habe den Höhenkurvenplan auf dem GIS-Browser beigezogen.
3.4
Die
tatsächlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück ergeben sich in ausreichendem
Masse aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen. Auch im
Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführenden sowie der Beschwerdegegner 1
Fotos eingereicht. Der Sachverhalt erweist sich als genügend erstellt und es
bedurfte weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren eines
Augenscheins. Demgemäss hat die Vorinstanz mit ihrem Verzicht auf einen
Augenschein den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht
verletzt und ist auch im vorliegenden Verfahren kein Augenschein durchzuführen.
4.
4.1
Im
vorinstanzlichen Rekursverfahren wurden wie schon im ersten, das vorhergehende
Bauprojekt betreffenden Verfahren (vgl. E. 2 hiervor), ungenügende
wohnhygienische Verhältnisse gerügt. Das Baurekursgericht kam im angefochtenen
Entscheid zum Entschluss, beim interessierenden Bauvorhaben lägen keine
einwandfreien wohnhygienischen Verhältnisse vor, und hiess die beiden Rekurse
gut.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, im Vergleich zum ursprünglichen Projekt weise das vorliegend
zu beurteilende Projekt hinsichtlich gewisser wohnhygienisch relevanter
Faktoren einige Verbesserungen auf. So seien bei den beiden Kinderzimmern die
Grundfläche von 7 m2 auf 8 m2 erhöht, die
Grösse der Oblichter verdoppelt und die Lichtschächte verkürzt worden.
Ungeachtet dieser Änderungen vermöge das Bauvorhaben den Anforderungen an die
Wohnhygiene indes nach wie vor nicht zu genügen.
Die Problematik, dass bei einer ausschliesslichen Belichtung
von Wohn- und Schlafräumen über Oblichter in der Regel kein aussagekräftiger
Bezug zur Aussenwelt geschaffen werden könne, bleibe auch mit dem vorliegenden
Projekt ungelöst. So sei ein Blick ins Freie nur möglich, wenn man sich unter
das Oblicht stelle und den Blick senkrecht nach oben richte, mithin eine
relativ unnatürliche Haltung einnehme. Selbst dann sei aufgrund des senkrechten
Lichtraums lediglich ein kleiner Teil des Himmels sichtbar, nicht aber die
eigentliche Umgebung wie Häuser, Pflanzen, Menschen und Tiere. Die Problematik
des fehlenden Bezugs zur Aussenwelt werde durch die nach wie vor kleine
Grundfläche von 8 m2 und die grosse Raumhöhe von mehr als 4 m
noch verschärft. Die kleinen und hohen Räume wirkten mit dem relativ weit
entfernten Oblicht isoliert und siloartig und eigneten sich nicht für den
dauernden Aufenthalt von Personen. Oblichter könnten auch nicht mit
Dachflächenfenstern gleichgesetzt werden, da letztere es ohne Weiteres erlaubten,
an sie heranzutreten, nach draussen zu schauen und einen Bezug zur Aussenwelt
herzustellen.
Auch die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse seien als
unzureichend einzustufen. Zwar seien die Oblichter vergrössert und die Schächte
verkürzt und abgeschrägt worden. Dies vermöge aber nichts am Umstand zu ändern,
dass das Terrain des langen und schmalen Baugrundstücks im Schatten der
umliegenden Gebäude und Bepflanzungen liege. Erschwerend komme hinzu, dass die
beiden Oblichter der Kinderzimmer unmittelbar an der Grenze zu den benachbarten
Liegenschaften erstellt werden sollten, welche durch eine höhere Stützmauer
abgegrenzt seien, und dass Bepflanzungen den Lichteinfall zusätzlich
beeinträchtigten. Schliesslich wirke sich nachteilig aus, dass das
Baugrundstück insgesamt gegen Nordwesten – mithin auf die sonnenabgewandte
Seite – hin abfalle.
4.3
Die
Beschwerdeführenden führen aus, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für
die Anforderungen, welche die Vorinstanz an das Bauprojekt stelle.
5.
5.1
Gemäss § 239
Abs. 3 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) müssen Bauten nach aussen wie im Innern den Geboten der Wohn- und
Arbeitshygiene sowie des Brandschutzes genügen. Bei der Wohnhygiene geht es
primär um den Schutz des Polizeiguts der Gesundheit (Heinz Rothweiler/Curdin
Conrad in: Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,
Zürich etc. 2016, N. 3.685). Als Teilgebiet der Hygiene befasst sich die
Wohnhygiene mit den Wechselwirkungen zwischen dem Menschen und seiner
Wohnumwelt (BRKE I Nr. 67/2008 vom 4. April 2008, E. 4.3, in:
BEZ 2008 Nr. 27, S. 37 – 42). Sie umfasst alle Faktoren, die das
psychische und physische Wohlbefinden in einer Wohnung bedingen (VGr, 25. Juli
2019, VB.2019.00062, E. 4.4.2, 13. Juli 2017, VB.2017.00169, E. 3.4
mit Hinweis). Von Interesse sind im vorliegenden Fall betreffend die
Wohnhygiene insbesondere die Verhältnisse in Bezug auf Belichtung und Belüftung
der Wohnräume, welche in § 302 PBG geregelt werden. Gemäss Abs. 1
dieser Bestimmung müssen die Räume genügend belichtet und lüftbar sein (vgl.
für die weiteren Voraussetzungen E. 5.4 f.).
Zu prüfen ist folglich, ob § 239
Abs. 3 Satz 1 und/oder § 302 PBG oder allfällige weitere Normen
im vorliegenden Fall eine genügende gesetzliche Grundlage bieten können.
Insbesondere ist zu klären, ob die Belichtung einer Wohnung lediglich durch
Oblichter – wie das Bauprojekt es im vorliegenden Fall vorsieht – eine
ausreichende Belichtung im Sinne von § 302 Abs. 1 und Abs. 2 PBG
darstellt.
5.2
Gesetzliche
Bestimmungen müssen in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihnen zugrunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Die neuere bundesgerichtliche Praxis favorisiert einen
pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173
E. 2.1, mit Hinweisen). Die Auslegung ist auf die sachlich richtige
Anwendung der betreffenden Norm (BGE 140 V 8 E. 2.2.1, mit Hinweisen)
sowie auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar
getroffenen Wertentscheidungen ausgerichtet (BGE 128 I 34 E. 3b).
5.3
§ 239 PBG ist als Generalklausel ausgestaltet (vgl. Rothweiler/Conrad, N. 3.687)
und verweist auf die "anerkannten Regeln der Baukunde" (Abs. 1)
bzw. die "Gebote der Wohn- und Arbeitshygiene […]" (Abs. 3 Satz 1).
Diese Bestimmung kommt somit in Verbindung mit anderen Normen, insbesondere § 302 PBG, zur Anwendung.
Die Verweise in § 239 Abs. 1 und Abs. 3 PBG
können sich auch auf technische Normen beziehen. Der Beschwerdegegner 1
führt die Norm "Tageslicht in Gebäuden" der Schweizerischen
Normen-Vereinigung (SN EN 17037:2018) ins Feld. Auf diese wird auch in der von
den Beschwerdeführenden im Baurekursverfahren eingereichten Broschüre "Tageslicht
– Höchste Lichtqualität im Minergie-Gebäude" Bezug genommen.
5.4
§ 302 PBG betrifft gemäss seinem Randtitel die Belichtung und Belüftung (der zum
Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume, vgl. II. Titel vor § 299 PBG). Abs. 1
sieht vor, dass Räume genügend belichtet und belüftet sein müssen. Diese
Bestimmung ist seit der Revision des PBG im Jahre 1975 in Kraft (damals § 271 Abs. 1 PBG). Die "genügende" Belichtung und Belüftung als offene
Begriffe werden in Abs. 2 der Bestimmung konkretisiert. Der Gesetzgeber
stellt damit die Vermutung auf, dass genügende wohnhygienische Verhältnisse
vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Gemäss § 302 Abs. 2 PBG sind Wohn- und Schlafräume mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich
liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die
Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen. § 302 Abs. 2 PBG ist in dieser Fassung in Kraft seit 1. Februar 1992.
Bereits in der ersten Fassung des PBG vom 7. September 1975 war
dieser Absatz im Gesetz enthalten mit der Ergänzung, dass die Fenster unmittelbar
ins Freie führen mussten (damals § 271 Abs. 2 PBG). Den
Gesetzesmaterialien können keine Informationen zur Entstehungsgeschichte dieser
Bestimmung entnommen werden. Zu § 271 PBG gab es jedenfalls soweit
ersichtlich in den kantonsrätlichen Beratungen keine Wortmeldungen
(Kantonsratsprotokoll vom 4. März 1975, StAZH MM 24.89 KRP 1975/217/1478
zum Gesetz über die Neuordnung des Planungs- und Baurechtes [Fortsetzung der
Beratungen]).
Abweichungen von § 302 Abs. 2 PBG sind gemäss Abs. 3 bei besonderen Verhältnissen zulässig, insbesondere
zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen, sowie
bei einschränkenden Schutzbestimmungen für die Dachgestaltung bei geschützten
Einzelobjekten oder in Kernzonen. Gemäss dem Wortlaut der heute geltenden
Bestimmung werden Wohn- und Schlafräume von der Regelung erfasst. Die
übrigen Räume werden in § 302 Abs. 4 PBG geregelt, wonach für jene
künstliche Belichtung und Belüftung ausreicht, wenn besondere örtliche
Verhältnisse oder die Zweckbestimmung es rechtfertigen und durch entsprechende
technische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden.
5.5
Ausreichende
Belichtung, Belüftung und Besonnung sind für das Wohlbefinden von grosser
Bedeutung (Rothweiler/Conrad, N. 3.691) und bezwecken die Erfüllung des
öffentlichen Interesses der Wohnhygiene. Um diesen Zweck der ausreichenden
Wohnhygiene zu erreichen und somit die Voraussetzungen von § 302 PBG zu
erfüllen, müssen die Fenster gemäss Abs. 2 über dem Erdreich liegen, ins
Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die
Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen. Nach verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung kann je nach konkreten Verhältnissen – für wohnhygienisch
einwandfreie Verhältnisse – auf Grundlage von § 302 Abs. 2 PBG auch
eine grössere Fensterfläche als der verlangte Zehntel der Bodenfläche
erforderlich sein (VGr, 16. November 2017, VB.2017.00452, E. 2.3,
mit Hinweis; 27. Oktober 2021, VB.2021.00162, E. 3.3.1). Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts wird mit der Bestimmung, wonach Fenster über
dem Erdreich zu liegen haben, zusätzlich vorausgesetzt, dass der Luftraum horizontal
(und in einem gewissen Mass auch seitlich) vor dem Fenster nicht
verstellt ist und das natürliche Licht ungehindert einfallen kann (VGr, 26. August
2021, VB.2021.00123, E. 4.3, mit Hinweis). Nichts daran zu ändern vermag
der in BEZ 2008 Nr. 27 angeführte Entscheid vom 4. April 2008, in dem
die Baurekurskommission I im Sinne eines Einzelfalls eine andere Meinung
vertreten hat als die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren (BRKE I Nr. 67/2008
vom 4. April 2008, in: BEZ 2008 Nr. 27).
In VB.2010.00506 war unter anderem zu beurteilen, ob
Räumlichkeiten im zweiten Untergeschoss durch den Einbau zweier Oblichter zu
"ausbaubaren", das heisst bewohnbaren Räumen werden. Auch dabei
stellte sich die Frage, ob der Raum für den längeren Aufenthalt von Menschen zu
Wohn- oder Arbeitszwecken geeignet ist. Dies wurde verneint und es wurde von
einer ungenügenden Belichtungs- und Belüftungssituation im Lichte von § 302 PBG ausgegangen. Es wurde festgehalten, dass Oblichter keinerlei Ausblick
erlaubten (VGr, 9. Februar 2011, VB. 2010.00506, E. 2, mit
Hinweisen). In einem anderen Fall hatte die Baurekurskommission I einem
Kellerbastelraum genügende wohnhygienische Anforderungen gemäss § 302 Abs. 1 und 2 PBG abgesprochen, da als Fenster nur Glasbausteine verwendet werden
sollten. Das Verwaltungsgericht stützte diesen Entscheid im Ergebnis (VGr, 7. Dezember
2000, VB.2000.00304, E. 3b/cc).
Führt ein Fenster eines Raumes im Untergeschoss in einen
Lichtschacht, sind die wohnhygienischen Anforderungen nicht erfüllt. Der Raum
darf folglich nicht zu Wohn- oder Schlafzwecken genützt werden (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
7.
A., Wädenswil 2024, S. 1509, mit Hinweis auf VGr, 16. November
2017, VB.2017.00452). Im erwähnten Fall VB.2017.00452 war der Blick durch das
Fenster einer Einzimmerwohnung im Untergeschoss bis auf eine Raumhöhe von ca. 1,70 m
horizontal und seitlich verstellt beziehungsweise endete im ca. 0,50 m
schmalen Lichtschacht unter dem Erdreich. Entsprechend wurden die
wohnhygienischen Anforderungen gemäss § 302 Abs. 2 PBG als nicht
erfüllt beurteilt, da die streitbetroffenen Fenster in einen Lichtschacht
führten und keinen genügenden Lichtfall zuliessen (VGr, 16. November 2017,
VB.2017.00452, E. 2.3).
Die Vorschriften über die
Belichtung und Belüftung von Räumen können auch im Zusammenhang mit den
Abstandsvorschriften gemäss § 269 ff. PBG gesehen werden, die – unter
anderem – ähnliche Ziele verfolgen. Die Vorschriften implizieren, dass in
gewissen engen baulichen Situationen selbst die Belichtung von Räumen durch
über dem Erdreich liegende Fenster ungenügend sein kann (vgl. zum Ganzen BRKE
II Nr. 52/2001 vom 13. März 2001, in: BEZ 2001 Nr. 30).
5.6
Aus dem bisher Gesagten ergibt
sich, dass es sich bei den in § 302 Abs. 2 PBG genannten Fenstern nur
um solche handeln kann, welche von ihrer Beschaffung her eine horizontale bzw.
seitliche Aussicht gewährleisten. In Betracht kommen dafür in erster Linie
Fassadenfenster oder unter bestimmten Voraussetzungen auch Dachflächenfenster.
5.7
Auch der Blick auf andere
(bundesrechtliche) Bestimmungen über ausreichende Belichtung und Belüftung führt
zum selben Schluss:
Zu erwähnen ist insbesondere Art. 24 Abs. 5 der
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (ArGV 3; SR 822.113),
wonach von ständigen Arbeitsplätzen aus die Sicht ins Freie vorhanden sein
muss. In Räumen ohne Fassadenfenster sind ständige Arbeitsplätze nur zulässig,
wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt
ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist.
Konkretisiert wird diese Bestimmung durch Art. 17 Abs. 2 Satz 2
der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (ArGV 4; SR
822.114), wonach von Arbeitsplätzen aus der Blick ins Freie durch
Fassadenfenster zu gewährleisten ist, soweit es Betriebseinrichtungen und
Produktionstechnik gestatten. Die Unterlagen zu ArGV 3 gehen dementsprechend
davon aus, dass die Sicht ins Freie nur mit Fassadenfenstern
gewährleistet ist: "Die durchsichtig klare und verzerrungsfreie
Fensterverglasung soll so angeordnet werden, dass von den ständigen
Arbeitsplätzen aus eine möglichst gute Blickverbindung ins Freie möglich ist.
Hierfür sind Fassadenfenster mit einer Brüstungshöhe […] von nicht mehr als 1,20 m
bei sitzender und 1,50 m bei stehender Arbeitsweise in genügender Zahl und
Grösse zweckmässig" (Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz,
SECO, Dezember 2022, S. 11). Für einen ausreichenden Blick ins Freie muss
1/16 der Bodenfläche in Form von durchsichtig verglasten Fassadenfenstern
vorhanden sein (Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz, SECO,
August 2016, S. 2). Dies liegt darin begründet, dass der Sichtkontakt mit
der Aussenwelt bzw. die Information über deren aktuelle Situation aus
psychologischen Gründen für das Wohlbefinden von Bedeutung ist. Eine
Blickverbindung ins Freie erlaubt kurze, aktive Erholungsphasen, unerheblich zu
welcher Tages- oder Nachtzeit (Wegleitung zur Verordnung 3 zum
Arbeitsgesetz, SECO, Dezember 2022, S. 11).
Zwar ist Art. 24 Abs. 5 erster Satz ArGV 3
nicht direkt auf Wohnräume anwendbar (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1511).
Wenn im Hinblick auf den Arbeitnehmendenschutz derartige Anforderungen an
Arbeitsräume, in denen eine beschränkte Zeit des Alltags verbracht wird,
gestellt werden, können im Rahmen des öffentlichen Interesses an ausreichenden
wohnhygienischen Verhältnissen für Wohnräume, welche zu einem dauernden
Aufenthalt geeignet sein müssen, nicht weniger strenge Voraussetzungen gelten.
5.8
Daraus
ergibt sich, dass eine den Voraussetzungen von § 302 PBG entsprechende
Belichtung und Belüftung nur durch Fassadenfenster und unter bestimmten
Voraussetzungen durch Dachflächenfenster gewährleistet werden kann. Die
Belichtung und Belüftung von Wohn- und Schlafräumen lediglich durch Oblichter,
wie es das zu beurteilende Bauprojekt vorsieht, widerspricht den Anforderungen
an die Wohnhygiene gemäss § 302 PBG und ist nicht genügend im Sinne des
Gesetzes. Die unterirdischen Räume des zu beurteilenden Bauprojektes sind mit
über 4 m so hoch, dass eintretendes Licht nicht bis zum Boden gelangen
kann. Dies gilt insbesondere für die Wintermonate mit niedrigem Sonnenstand.
Die Oblichter lassen keinerlei Aussicht und damit keinen aussagekräftigen Bezug
zur Aussenwelt zu. Die aktuellen Verhältnisse ausserhalb der Wohnräume können
bei einem Blick durch das Oblicht mit Ausnahme des Unterschieds von Tag und
Nacht nicht erkannt werden. Die unterirdischen Räume sind vorliegend nicht für
den Aufenthalt von Menschen geeignet.
5.9
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht ein grosses öffentliches Interesse
daran, nur Bauten zuzulassen, die den Voraussetzungen der Wohnhygiene
entsprechen. Das öffentliche Interesse an der Wohnhygiene ist stark zu
gewichten; das Interesse an einer verdichteten Bauweise allein kann eine
Ausnahme nicht rechtfertigen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1511 zu § 302 Abs. 3 PBG). Das Projekt kann wegen mangelnder wohnhygienischer
Verhältnisse nicht bewilligt werden. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden ist die vorinstanzliche Auslegung nicht zu beanstanden und
kann im Übrigen darauf verwiesen werden.
6.
6.1
Nach dem
Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die
Beschwerdeführenden sind überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 3'255.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden 1 und
2.
je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 werden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von je Fr. 1'500.-
(insgesamt Fr. 3'000.-) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Baurekursgericht.