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Entscheid

VB.2024.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00051

14. März 2024Deutsch5 min

(URT.2024.25206)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00051

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Annulation

von Fehlversuchen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Leistungsausweis vom

24. Februar 2023 teilte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der

Universität Zürich A mit, dass sie sechs Module im Studiengang Bachelor of Law,

Mono 180, mit der Note 1.0 nicht bestanden habe. Eine hiergegen erhobene

Einsprache wurde mit Entscheid des Fakultätsvorstandes der

rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 15. Mai 2023 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom

7.

Dezember 2023 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den von

A hiergegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihr die

Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihr keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A liess am 29. Januar 2024 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 7. Dezember

2023.

aufzuheben und seien ihr die Fehlversuche in den Modulen Methodenlehre und

Rechtstheorie, Rechtsgeschichte, Römisches Privatrecht, Privatrecht I,

Strafrecht I und Öffentliches Recht I nicht anzurechnen sowie die damit

verbundenen Noten zu annullieren; eventualiter sei der Beschluss der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 7. Dezember 2023 aufzuheben

und die Universität anzuweisen, ihr Einsicht in sämtliche Fälle der letzten

fünf Jahre zu gewähren, in welchen Studierenden, die infolge Falschbuchungen

nicht zur Prüfung angetreten sind, ausnahmsweise keine Fehlversuche angerechnet

wurden.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

beantragte in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2024 mit Verweis auf ihren

Beschluss vom 7. Dezember 2023 Abweisung der Beschwerde.

Die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität

Zürich teilte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar

2024.

mit, dass der Fakultätsvorstand seinen Einspracheentscheid vom

15.

Mai 2023 in Wiedererwägung gezogen und die Fehlversuche von A in den

Modulen Methodenlehre und Rechtstheorie, Rechtsgeschichte, Römisches

Privatrecht, Privatrecht I, Strafrecht I sowie Öffentliches Recht I des

Herbstsemesters 2022 annulliert habe. Entsprechend sei die Beschwerde von A als

infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über

Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998.

[LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, da das Verfahren – wie sich im Folgenden

zeigt – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

2.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das

geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass

es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des

Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der

Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden

abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 63 N. 6).

2.2

Der

Wiedererwägungsentscheid des Fakultätsvorstandes vom 15. Februar 2024

entspricht einer vollumfänglichen Gutheissung des in der vorliegenden

Beschwerde gestellten Hauptantrags der Beschwerdeführerin. Ein über diesen

Antrag hinausgehendes Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich, weshalb die

Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

3.

3.1

Bei Gegenstandslosigkeit

befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen;

dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei

Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., sowie Donatsch, § 63

N. 7).

3.2

Im

vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit durch den

Wiedererwägungsentscheid des Fakultätsvorstands der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich vom 16. Februar 2024 und somit während des

bereits laufenden Beschwerdeverfahrens eingetreten. Begründet hat der

Fakultätsvorstand diese Wiedererwägung damit, dass die Beschwerdeführerin im

Frühjahrssemester 2023 Module der Assessmentstufe nicht bestanden habe, und es

deshalb unverhältnismässig wäre, am ursprünglichen Einspracheentscheid festzuhalten.

Folglich rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese hat ausserdem die Beschwerdeführerin für

das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen.

Eine Änderung der vorinstanzlichen

Kostenregelung rechtfertigt sich bei Gegenstandslosigkeit nur dann, wenn sich

der vorinstanzliche Entscheid als unhaltbar herausstellt (Plüss, § 13

N. 77), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

3.3

Nach dem

Gesagten sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist

der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (inkl. Mwst.) für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der eigentlichen Prüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche

Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund

nicht erfasst und es steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai

2018, 2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136 I 229 E. 1). Ansonsten

kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen

werden.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien (an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von …);

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.