VB.2024.00051
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00051
14. März 2024Deutsch5 min
(URT.2024.25206)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00051
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 14. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Annulation
von Fehlversuchen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Leistungsausweis vom
24. Februar 2023 teilte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der
Universität Zürich A mit, dass sie sechs Module im Studiengang Bachelor of Law,
Mono 180, mit der Note 1.0 nicht bestanden habe. Eine hiergegen erhobene
Einsprache wurde mit Entscheid des Fakultätsvorstandes der
rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 15. Mai 2023 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom
7.
Dezember 2023 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den von
A hiergegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihr die
Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihr keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A liess am 29. Januar 2024 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 7. Dezember
2023.
aufzuheben und seien ihr die Fehlversuche in den Modulen Methodenlehre und
Rechtstheorie, Rechtsgeschichte, Römisches Privatrecht, Privatrecht I,
Strafrecht I und Öffentliches Recht I nicht anzurechnen sowie die damit
verbundenen Noten zu annullieren; eventualiter sei der Beschluss der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 7. Dezember 2023 aufzuheben
und die Universität anzuweisen, ihr Einsicht in sämtliche Fälle der letzten
fünf Jahre zu gewähren, in welchen Studierenden, die infolge Falschbuchungen
nicht zur Prüfung angetreten sind, ausnahmsweise keine Fehlversuche angerechnet
wurden.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
beantragte in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2024 mit Verweis auf ihren
Beschluss vom 7. Dezember 2023 Abweisung der Beschwerde.
Die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Zürich teilte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar
2024.
mit, dass der Fakultätsvorstand seinen Einspracheentscheid vom
15.
Mai 2023 in Wiedererwägung gezogen und die Fehlversuche von A in den
Modulen Methodenlehre und Rechtstheorie, Rechtsgeschichte, Römisches
Privatrecht, Privatrecht I, Strafrecht I sowie Öffentliches Recht I des
Herbstsemesters 2022 annulliert habe. Entsprechend sei die Beschwerde von A als
infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über
Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998.
[LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, da das Verfahren – wie sich im Folgenden
zeigt – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
2.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das
geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass
es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des
Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der
Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden
abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 63 N. 6).
2.2
Der
Wiedererwägungsentscheid des Fakultätsvorstandes vom 15. Februar 2024
entspricht einer vollumfänglichen Gutheissung des in der vorliegenden
Beschwerde gestellten Hauptantrags der Beschwerdeführerin. Ein über diesen
Antrag hinausgehendes Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich, weshalb die
Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
3.
3.1
Bei Gegenstandslosigkeit
befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen;
dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei
Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., sowie Donatsch, § 63
N. 7).
3.2
Im
vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit durch den
Wiedererwägungsentscheid des Fakultätsvorstands der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom 16. Februar 2024 und somit während des
bereits laufenden Beschwerdeverfahrens eingetreten. Begründet hat der
Fakultätsvorstand diese Wiedererwägung damit, dass die Beschwerdeführerin im
Frühjahrssemester 2023 Module der Assessmentstufe nicht bestanden habe, und es
deshalb unverhältnismässig wäre, am ursprünglichen Einspracheentscheid festzuhalten.
Folglich rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese hat ausserdem die Beschwerdeführerin für
das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen.
Eine Änderung der vorinstanzlichen
Kostenregelung rechtfertigt sich bei Gegenstandslosigkeit nur dann, wenn sich
der vorinstanzliche Entscheid als unhaltbar herausstellt (Plüss, § 13
N. 77), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
3.3
Nach dem
Gesagten sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist
der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (inkl. Mwst.) für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der eigentlichen Prüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche
Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund
nicht erfasst und es steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai
2018, 2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136 I 229 E. 1). Ansonsten
kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen
werden.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien (an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von …);
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.