VB.2024.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00052
29. August 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25621)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00052
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Feststellung
des Bürgerrechts,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde im Herbst 1970 in St. Leonards, New South
Wales, Australien, als Tochter von C geboren. C ist Schweizer Staatsangehörige,
ihr Heimatort ist H im Kanton Zürich; geboren ist sie in G im Kanton Zürich.
Der biologische Vater von A ist D. Er war mit C nie verheiratet, ist ebenfalls
Schweizer Staatsangehöriger und wurde in I im Kanton Jura geboren; sein
Heimatort ist J im Kanton Bern.
Im Jahr 1971 wurde A von E und F, beide australische
Staatsangehörige, adoptiert.
Im Jahr 1991 erfuhr A, dass sie adoptiert worden war und
meldete sich im gleichen Jahr beim Swiss National Tourist Office in Edgecliff,
Australien. Aufgrund von weiteren Recherchen konnte sie 1995 zunächst ihre
biologische Mutter und ein Jahr später auch ihren biologischen Vater ausfindig
machen.
Im Jahr 2017 ersuchte A das schweizerische Generalkonsulat
in Sydney um Erteilung von Informationen betreffend das Schweizer Bürgerrecht.
Sie erhielt daraufhin die Antwort, dass sie infolge einer Volladoption keine
Möglichkeit zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts habe.
Im März 2021 deklarierte D seine biologische Vaterschaft
gegenüber den australischen Behörden, woraufhin er im Dezember 2021 in das
Registry of Birth, Death and Marriages in Sydney als biologischer Vater
eingetragen wurde.
Am 9. August 2022 ersuchte A den Zivilstands- und
Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern um Eintragung des schweizerischen
Bürgerrechts. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst stellte die Anfrage
zuständigkeitshalber dem Gemeindeamt des Kantons Zürich zu. Das Gemeindeamt
teilte ihr am 31. August 2022 per E-Mail mit, dass sie das Schweizer
Bürgerrecht im Herbst 1992 verwirkt habe.
Am 17. Februar 2023 ersuchte A das Gemeindeamt um
Feststellung des Schweizer Bürgerrechts.
Das Gemeindeamt stellte mit Verfügung vom 28. April
2023 fest, dass A das Schweizer Bürgerrecht nicht besitze.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des
Innern. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 ab
(Ziff. I), auferlegte ihr die Verfahrenskosten (Ziff. II) und sprach
ihr keine Parteientschädigung zu (Ziff. III).
III.
Am 29. Januar 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bürgerrecht der Gemeinde H, des
Kantons Zürich sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft von A festzustellen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2024 wurde A
aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland verpflichtet, eine Kaution in Höhe von
Fr. 2'095.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam sie fristgerecht nach.
Die Direktion der Justiz und des Inneren verzichtete am
5.
Februar 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Das Gemeindeamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom
16.
Februar 2024, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
reichte am 14. März 2024 eine weitere Stellungnahme samt Beilagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Direktion der
Justiz und des Innern über Anordnungen des Gemeindeamts betreffend die
Anerkennung ausländischer Urkunden über den Zivilstand sowie betreffend das
Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90
Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[SR 211.112.2] beziehungsweise Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Regelung des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts von Gesetzes wegen,
namentlich aus familienrechtlichen Gründen (Abstammung, Heirat und Adoption),
sowie des Verlusts des Schweizer Bürgerrechts und der Wiedereinbürgerung fällt
in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. BGE 125 III 209 E. 3a; VGr,
16.
Dezember 2021, VB.2021.00617, E. 3.1)
Gemäss dem heute geltenden Art. 50 Abs. 1 BüG
richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Die Totalrevision des
Bürgerrechtsgesetzes trat am 1. Januar 2018 in Kraft (AS 2016, 2561).
Eine gleichlautende Übergangsbestimmung findet sich auch im davor geltenden
Art. 57 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952, 1087).
Gemäss Art. 1 lit. b aBüG ist das aussereheliche
Kind von Gesetzes wegen Schweizer Bürger, wenn die Mutter Schweizer Bürgerin
ist. Art. 7 aBüG regelt die Kindesannahme (Adoption). Gemäss dem bis zum
31.
März 1973 geltenden Art. 7 aBüG bewirkte die Adoption weder
Erwerb noch Verlust des Schweizer Bürgerrechts (AS 1952, 1087).
2.2
Die
Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1970 geboren und im Jahr 1971 adoptiert.
Dispositiv
Demnach ist das zurzeit der Geburt bzw. Adoption geltende Recht anwendbar. Mit
ihrer Geburt als aussereheliches Kind erwarb sie gemäss Art. 1 lit. b
aBüG das Schweizer Bürgerrecht von ihrer biologischen Mutter. Ihre Adoption im
Jahr 1971 hatte sodann gemäss Art. 7 aBüG keine Auswirkungen auf ihre
Schweizer Staatsangehörigkeit.
3.
3.1 Art. 10
aBüG regelt den Verlust bzw. die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts von
Gesetzes wegen bei Geburt im Ausland. Gemäss dem bis zum 30. Juni 1985
geltenden Art. 10 Abs. 1 aBüG verwirkt das im Ausland geborene Kind
eines Schweizer Bürgers, der ebenfalls im Ausland geboren ist, das Schweizer
Bürgerrecht, wenn nicht bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres eine
Meldung bei einer schweizerischen Behörde erfolgt (AS 1952, 1087).
Art. 10
Abs. 1 aBüG in der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Fassung sieht
vor, dass das im Ausland geborene Kind eines Schweizer Elternteils das
Schweizer Bürgerrecht unabhängig vom Geburtsort der Eltern verwirkt, wenn nicht
bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres eine Meldung bei einer
schweizerischen Behörde erfolgt (AS 1985, 420).
Mit der
entsprechenden Gesetzesänderung wurde Art. 57 Abs. 9 aBüG als
Übergangsbestimmung eingeführt (AS 1985, 420). Demnach verliert das im
Ausland geborene Kind, dessen Vater oder Mutter in der Schweiz geboren ist und
das bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1984 über die
Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
mehr als 22 Jahre alt ist oder innert dreier Jahre das 22. Lebensjahr
vollendet und für das die Voraussetzungen von Art. 10 erfüllt sind, das
Schweizer Bürgerrecht, wenn es nicht innert dreier Jahre seit der
Gesetzesänderung die dort vorgesehene Meldung oder Erklärung abgibt. Die
Übergangsbestimmung wurde demnach für diejenigen Personen geschaffen, die
bereits älter waren oder innert drei Jahren das 22. Lebensjahr vollendeten.
Für bereits geborene jüngere Kinder einer in der Schweiz geborenen Schweizer
Mutter wurden keine Übergangsbestimmungen erlassen. Gemäss Botschaft zur
Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
vom 18. April 1984 betrifft die neue Regelung alle Personen, die in
Zukunft 22 Jahre alt werden (BBl 1984 II S. 211 ff.,
S. 225).
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde in Australien
geboren und war bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Juli 1985
vierzehn Jahre alt. Durch die Gesetzesänderung galt für sie neu eine
Meldepflicht bis zur Vollendung ihres 22. Lebensjahres. Die
Verwirkungsfrist lief somit bis im Herbst 1992. Strittig ist, ob die
Beschwerdeführerin eine entsprechende Meldung innert der
Verwirkungsfrist getätigt hat.
4.
4.1 Nachdem
die Beschwerdeführerin im Jahr 1991 von ihrer Adoption erfahren hatte, meldete
sie sich im gleichen Jahr beim Swiss National Tourist Office, welches Teil des
schweizerischen Generalkonsulats in Edgecliff, Australien, war. Die
Kontaktaufnahme erfolgte zwecks Suche nach ihren biologischen Eltern. Dazu
legte sie dem Swiss National Tourist Office gemäss eigenen Angaben ihre
Geburtsurkunde vom 20. Mai 1991 vor. Zum Nachweis des erfolgten Kontakts
reichte die Beschwerdeführerin eine an sie adressierte Postsendung des Swiss
National Tourist Office vom 14. November 1991 zu den Akten sowie eine an
sie gesendete Schweizer Karte, auf welcher G sowie der … mit gelber Farbe
hervorgehoben sind.
4.2 Gemäss der
Vorinstanz genügt die erfolgte Kontaktaufnahme den Anforderungen an eine
Meldung gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG nicht, da darin kein Wille zur
Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts enthalten war bzw. aus den
eingereichten Unterlagen kein solcher Wille abzulesen sei. Es sei ferner nicht
nachvollziehbar, weshalb sie sich erst im Jahr 2017 beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) bzw. am 9. August 2022 beim Amt für Zivilstands- und
Bevölkerungsdienste des Kantons Bern meldete.
4.3 Die
Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die erfolgte
Kontaktaufnahme den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 aBüG genüge.
5.
5.1 Ausgangspunkt
der Auslegung einer Norm bildet immer der Wortlaut der Bestimmung. Sind
aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen
möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre
Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus).
Dabei kommt es namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck
sowie auf die dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und den Sinnzusammenhang
an, in dem die Norm steht (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 243 E. 4.5.1,
143 II 699 E. 3.3). Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf die Auslegung indes
nur abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren
Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 135 II 138 E. 2.2.3, 131 II 217
E. 2.3; VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 4.2.4).
5.2
5.2.1
Gemäss der in Frage stehenden Bestimmung verwirkt das im Ausland geborene
Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere
Staatsangehörigkeit besitzt, das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des
22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im
Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder
schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen
(Art. 10 Abs. 1 aBüG, Fassung vom 14. Dezember 1984; AS 1985,
420). Als Meldung im Sinne von Abs. 1 genügt namentlich jede Mitteilung
der Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die
heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von
Ausweispapieren (Art. 10 Abs. 3 aBüG, Fassung vom 29. September
1952; AS 1952, 1087).
5.2.2
Ausgehend vom Wortlaut kommt somit die Meldung des Kindes durch Dritte, die
Selbstmeldung oder die schriftliche Erklärung, das Schweizer Bürgerrecht
beibehalten zu wollen, als Mitteilung in Frage. Absatz 3 der Bestimmung
konkretisiert die Art der Meldung und zählt beispielhaft Mitteilungen auf, die
als Meldung zu gelten haben. Dabei sind Mitteilungen gemeint, die etwa im
Hinblick auf die Eintragung in heimatliche Register, auf die Immatrikulation
oder die Ausstellung von Ausweispapieren gerichtet sind; die Aufzählung ist
nicht abschliessend ("namentlich"). Insbesondere spielt es keine
Rolle, von wem die Mitteilung ausgeht.
5.2.3
In der Botschaft zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust
des Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951 wird zu Art. 10
Abs. 1 aBüG ausgeführt, dass die Verwirkung nicht eintreten solle, wenn
eine auch nur bescheidene tatsächliche Bindung zur Schweiz fortbestehe. Dazu
genüge, dass die Familie mit einer schweizerischen Vertretung im Ausland,
allenfalls auch unmittelbar mit der Heimatbehörde, in Verbindung stehe, ihr die
Geburt des Kindes anmelde oder schweizerische Ausweispapiere für das Kind
fordere. Das Kind selber könne den Fortbestand des Schweizer Bürgerrechts
bewirken, indem es sich beim Konsulat immatrikulieren oder Ausweispapiere
ausstellen lasse oder indem es schriftlich erkläre, Schweizer Bürger bzw.
Bürgerin bleiben zu wollen. Der Entwurf führe in Art. 10 Abs. 2 nicht
abschliessend aus, was als genügende Meldung anerkannt werden könne. Die Praxis
solle weitherzig sein können in der Anerkennung von Zeichen der Verbundenheit
mit der Schweiz, die den Untergang des Schweizer Bürgerrechts verhindern. Im
Zweifelsfall sei das Fortbestehen des Bürgerrechts anzunehmen. Dagegen genüge
es nicht, wenn die Eltern die Geburt des Kindes bloss der ausländischen
Ortsbehörde meldeten und diese von Amtes wegen den Zivilstandsbehörden in der
Schweiz davon Kenntnis gebe (BBl 1951 II S. 669 ff., S. 693).
5.2.4
Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 folgte dem Grundsatz der
Unverlierbarkeit des Bürgerrechts und ging im Zweifelsfall vom Fortbestehen des
Schweizer Bürgerrechts aus (Evelyn Beatrice Wiederkehr, Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen, Zürich 1983, S. 150 f.).
Die Ausweitung der Meldepflicht, welche am 1. Juli 1985 in Kraft trat,
sollte den Grundsatz der Unverlierbarkeit des Bürgerrechts weiter einschränken.
Ziel der Gesetzesrevision war es, Kinder verheirateter Schweizerinnen mit
denjenigen verheirateter Schweizer beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts
gleichzustellen. Diese neue Regelung, die mit der automatischen Weitergabe des
Schweizer Bürgerrechts auch durch die Mutter verbunden war, hatte zur Folge,
dass es vermehrt Doppelbürgerinnen und -bürger ohne Beziehung zur Schweiz geben
würde. Um diese unerwünschte Nebenwirkung zu mildern, wurde die
Verwirkungsregelung in Art. 10 aBüG verschärft (BGE 114 Ib 257 E. 2;
BBl 1984 II S. 211 ff., S. 216). Der Gesetzgeber wollte damit
verhindern, dass sich Schweizerinnen bzw. Schweizer im Ausland aufhalten, die
keinerlei Beziehung mehr zur Schweiz aufweisen und nur in Krisensituationen in
die Schweiz zurückkehren würden (Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité,
Acquisition, perte et perspectives, Zürich 2016, S. 26).
5.2.5
Der Sinn und Zweck der Meldepflicht liegt darin, zu verhindern, dass
Personen mit Wohnsitz im Ausland, welche keinerlei Beziehung zur Schweiz
aufweisen, über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen, ohne dass der
Schweizer Staat davon Kenntnis hat. Durch die Meldepflicht bis zum
22. Lebensjahr wird Rechtssicherheit betreffend den Umstand, wer Schweizer
Bürgerin bzw. Bürger ist, geschaffen. Eine erfolgte Meldung drückt die
bestehende Verbundenheit zur Schweiz aus. Durch die Einführung der Meldepflicht
sollten einzig Personen ohne jegliche innere Verbindung und Beziehung zur
Schweiz das Bürgerrecht verlieren (BGE 91 I 382 E. 3). Eine rigorose
Würdigung der Beweise und Indizien wird durch Art. 10 Abs. 1 aBüG
ausgeschlossen, da ein Verlust durch Verwirkung nur in extremen Fällen
eintreten sollte (vgl. BGE 112 Ib 65 E. 2). Auch die Lehre zum heutigen
Art. 7 BüG besagt, dass die Anforderungen an die Meldung nicht hoch
anzusetzen sind und der Begriff weit auszulegen ist (vgl. zum heutigen
Art. 7 BüG: Fanny de Weck, in: Marc Spescha etc. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 7 BüG N. 1;
Gutzwiller, S. 26). Die Meldung ist mithin auch nicht an eine besondere
Form gebunden.
Zusammenfassend sind an die Meldung gemäss Art. 10
Abs. 1 aBüG nach dem Sinn und Zweck sowie dem Willen des historischen
Gesetzgebers keine zu hohen Anforderungen zu stellen, sondern ist im
Zweifelsfall vom Vorliegen einer Meldung auszugehen.
5.3 Es ist
erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich im Zusammenhang mit ihrer Abstammung
beim schweizerischen Generalkonsulat gemeldet hat. Auch wenn sie sich in erster
Linie zwecks Suche nach ihren biologischen Eltern an das Konsulat wendete, ist
die Kontaktaufnahme vor dem Hintergrund der weiten Begriffsauslegung der
"Meldung" und der weitherzigen Praxis als ausreichendes Zeichen der
Verbundenheit zur Schweiz zu werten. Wie gesehen, ist im Zweifelsfall von einer
Meldung auszugehen und die Verwirkung nur in Ausnahmefällen anzunehmen.
Insgesamt sprechen die vorhandenen Akten daher für eine erfolgte Meldung im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG. Da die Kontaktaufnahme im Jahr 1991
erfolgte, ist die Verwirkungsfrist auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
Schweizer Bürgerin ist.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die durch die Beschwerdeführerin eingereichte
Kostennote wird bei der Festsetzung der Parteientschädigung zwar
berücksichtigt, ist jedoch nicht entscheidend.
7.2 Das
Gemeindeamt auferlegte der Beschwerdeführerin für die Behandlung ihres Gesuchs
gestützt auf § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) Kosten im Umfang von
Fr. 400.-. Da es sich dabei um eine Bearbeitungsgebühr handelt, sind die
Kosten durch die Gutheissung der Beschwerde nicht berührt und bleiben demnach bestehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 14. Dezember 2023 und Dispositiv-Ziff. I
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 28. April 2023 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht,
das Bürgerrecht des Kantons Zürich sowie das Gemeindebürgerrecht von H besitzt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 14. Dezember 2023 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts
für Justiz;
d) die Gerichtskasse (zur Rückerstattung der Kaution).