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Entscheid

VB.2024.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00053

9. Januar 2025Deutsch11 min

(URT.2025.25925)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00053

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (gemäss aktuellem Reisepass C), ein im

Oktober 1967 geborener Staatsangehöriger Serbiens, hielt sich von Oktober bis

Dezember 2010 sowie im Mai 2011 illegal in der Schweiz auf. Die

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn vor diesem Hintergrund

mit Strafbefehl vom 23. Mai 2011 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise,

mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen; das

Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM])

auferlegte ihm am 24. Mai 2011 ein dreijähriges Einreiseverbot. Am

26. Mai 2011 wurde A mit dem Flugzeug nach Belgrad ausgeschafft.

Am 21. Januar 2018 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete

Anfang Februar 2018 die im Oktober 1970 geborene Schweizerin D, worauf ihm

das Migrationsamt des Kantons Zürich am 16. Februar 2018 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte.

Da A im Rahmen seines letzten Gesuchs um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung angegeben hatte, getrennt von seiner Ehefrau zu wohnen,

beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich Anfang Juli 2022 damit,

die Eheleute A/D zu befragen und ihre Wohnungen zu kontrollieren. Mit Verfügung

vom 10. Oktober 2023 verweigerte das Migrationsamt A die weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg, weil

davon ausgegangen werden müsse, dass die Ehe von ihm und D aus ausländerrechtlichen

Motiven eingegangen worden sei, und kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A eine neue Ausreisefrist bis 31. März 2024 (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und

verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.

III.

A erhob am 30. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Februar 2024 auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte dem Verwaltungsgericht am

28.

Februar 2024 seine Verfügung vom 26. Februar 2024 ein, womit es

auf ein Wiedererwägungsgesuch von A vom 7. Februar 2024 nicht eingetreten

war. Am 23. April 2024 und am 6. August 2024 reichte das

Migrationsamt neue Aktenstücke ein.

Mit Schreiben vom 20. November 2024 beauftragte das

Verwaltungsgericht die Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Bülach, mit der

Durchführung einer polizeilichen Kontrolle an der neuen gemeinsamen

Meldeadresse der Eheleute A/D. Am 11. Dezember 2024 erstattete die

Kantonspolizei einen entsprechenden Bericht. Hierzu äusserte sich A nicht, sein

Rechtsvertreter reichte allerdings am 17. Dezember 2024 eine Kostennote

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben

ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Im Rahmen des Rekursverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine

Meldebestätigung der Gemeinde E nach, woraus hervorgeht, dass er seit dem

4.

April 2023 wieder an der gleichen Adresse wie seine Schweizer Ehefrau

(und deren Mutter) gemeldet ist. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren

ist das Erfordernis des Zusammenlebens somit als erfüllt zu erachten.

2.2

Die

Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den

Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur

zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche

Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1).

Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin

angenommen werden. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw.

der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es

vielmehr konkreter Hinweise. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens

eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht

sich aber in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien

festzustellen. Solche Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem

darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie

ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne

Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze

Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen

Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten

bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt

(BGr, 6. September 2024, 2C_5/2024, E. 6.1 mit Hinweisen). Eine

Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich

ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer

angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest

bei einem der Ehepartner fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale

Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und

ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes

Verhalten voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen

Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (zum Ganzen BGr,

19.

Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.3 ff. mit Hinweisen).

2.3

Gemäss

Vorinstanz bestehen im Fall des Beschwerdeführers genügend Indizien für den

Nachweis einer Scheinehe. So habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein

grosses Interesse an einer Wohnsitznahme bzw. der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit in der Schweiz gezeigt, was ihm schliesslich erst die Ehe mit

seiner Schweizer Ehefrau ermöglichte. Weiter lägen keine plausiblen Gründe

dafür vor und widerspreche es den kulturellen Gepflogenheiten der Eheleute,

dass diese ihre jeweiligen Familien, insbesondere die ebenfalls in der Schweiz

wohnhaften Eltern von D und ihre erwachsenen Söhne, nicht über die Heirat

informierten. Generell liessen die Angaben des Beschwerdeführers und seiner

Ehefrau im Rahmen ihrer polizeilichen Befragungen darauf schliessen, dass die

beiden kein Interesse an der Familie bzw. überhaupt an den persönlichen

Verhältnissen des anderen hätten, was mit einer ehelichen Beziehung nicht in

Einklang zu bringen sei. Die Befragung wie auch die eingeholten Wohnsitz- bzw.

Meldebestätigungen legten ausserdem nahe, dass der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau gar nie zusammengelebt hätten, sondern D nach der Heirat zunächst

(weiterhin) im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern gelebt habe und seit dem

Tod ihres Vaters am 12. April 2021 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer

Mutter.

Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen,

dass insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jeweils

getrennt voneinander Ferien im gemeinsamen Heimatland verbringen und keinen

Kontakt zur Familie des anderen unterhalten, gewichtige Indizien für das

Vorliegen einer Scheinehe zu erblicken sind. Auch erscheint zumindest

zweifelhaft, ob die Eheleute bis zur Meldung des Getrenntwohnens

zusammenlebten, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer von Oktober 2018

bis April 2023 bewohnten Wohnung doch um ein 1-Zimmer-Appartement und wohnte

seine Ehefrau sowohl vor ihrer Heirat und dem angeblichen Einzug in die (erste)

eheliche Wohnung im Oktober/November 2018 für einige Jahre mit ihren Eltern

bzw. ihrer Mutter zusammen wie auch aktuell wieder seit dreieinhalb Jahren.

Die fehlende Nähe ihrer Familien und das

(unbestrittene) Getrenntleben von August 2021 bis April 2023 allein lassen

allerdings noch nicht auf eine Scheinehe schliessen. Der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau führen diesbezüglich zumindest übereinstimmend aus, dass sie aus

der gleichen Region Serbiens stammten und sich bereits während der Schulzeit

ineinander verliebt hätten, wobei die Eltern von D die Beziehung abgelehnt und

sie deshalb 1986 mit zu sich in die Schweiz genommen hätten. Im Jahr 2017

hätten sie und der Beschwerdeführer sich wieder getroffen, wobei die Eltern der

Ehefrau des Beschwerdeführers diesem gegenüber unverändert ablehnend

eingestellt gewesen seien. Die Söhne des Beschwerdeführers aus einer früheren

Ehe seien ebenfalls gegen die Beziehung gewesen bzw. generell gegen eine neue

Ehe des Beschwerdeführers. Nach dem Tod ihres Vaters im Frühjahr 2021 sei die

Ehefrau des Beschwerdeführers wieder zur Mutter gezogen bzw. habe mit ihr eine

neue Wohnung bezogen, da die Witwe nicht über ausreichend finanzielle Mittel

verfüge und auf finanzielle wie auch psychische Unterstützung angewiesen sei.

Der Auszug führte laut dem Beschwerdeführer zu einer gewissen Entfremdung des

Paars. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung im Juli 2022 äusserte der

Beschwerdeführer diesbezüglich die Befürchtung, dass die Gefühle von D ihm

gegenüber abkühlen könnten. Sicher sei, dass sie von ihrer Mutter unter Druck

gesetzt werde, besonders seit dem Tod des Vaters. Trotz ihrer räumlichen

Trennung wollen sich die Eheleute allerdings weiterhin regelmässig geschrieben

und sich auch gesehen haben. Dabei fällt bei Betrachtung ihrer Aussagen

anlässlich ihrer Befragungen im Juli 2022 zwar auf, dass sich der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau während der fraglichen Zeit vergleichsweise

selten gesehen und – namentlich auch an Geburts- und Feiertagen – kaum etwas

gemeinsam unternommen haben dürften. Gleichzeitig lassen die Schilderungen der

Eheleute aber auch erkennen, dass die beiden relativ gut über die Gewohnheiten

des anderen Bescheid wussten, ihr Kennenlernen, ihre Eheschliessung und das

Eheleben in weiten Teilen übereinstimmend darstellten und D zudem die damalige

Wohnung des Beschwerdeführers detailliert zu beschreiben vermochte. Auch sagten

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einhellig aus, sich am Vortag nach der

Arbeit (des Beschwerdeführers) getroffen und etwas getrunken zu haben.

Anfang Februar 2023 bezog D dann mit ihrer Mutter eine Vierzimmerwohnung

in E. Auf Anfang April 2023 meldete sich der Beschwerdeführer an der gleichen

Adresse an. Am 11. Dezember 2024 fand an besagter Adresse eine

(unangemeldete) polizeiliche Wohnungskontrolle statt, die – zufolge der die

Kontrolle durchführenden Beamten – ergab, dass die Eheleute dort auch wirklich

zusammenlebten. Davon zeugten jedenfalls die gerahmten Fotografien des Paares

im gemeinsamen Schlafzimmer sowie die separaten Kleiderschränke und die

diversen Männerkleider, Männerschuhe und Hygieneartikel für Männer in der

Wohnung. Auch sei die Ehefrau des Beschwerdeführers gerade am Öffnen von

Briefen gewesen, die an ihren Ehemann adressiert gewesen seien, und habe ihre

Mutter bestätigt, dass ihr Schwiegersohn mit ihnen zusammenwohne.

2.4

Damit ist

der Nachweis einer Scheinehe nicht erbracht, weshalb die Beschwerde

gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen ist, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten sich künftig neue Hinweise für eine

Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des

Beschwerdeführers angezeigt.

Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen des

Beschwerdeführers eingegangen zu werden, sein Gehörsanspruch sei anlässlich der

Befragung durch die Polizei im Juli 2022 verletzt worden. Ebenso wenig sind

weitere Sachverhaltsergänzungen notwendig.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Er hat dem

Beschwerdeführer zudem eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs-

sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Vertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote ein, worin ein Aufwand

von insgesamt Fr. 8'873.20 für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der obsiegenden Partei jedoch keine

volle Entschädigung zu, vielmehr sind ihr nur die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Vorliegend ist eine Parteientschädigung im gerichtsüblichen Umfang von

Fr. 2'000.- für das Rekurs- und von Fr. 1'500.- (jeweils inklusive

Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen (vgl. VGr, 27. Mai

2021, VB.2020.00644, E. 7; ferner ausführlich VGr,

28.

Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

10.

Oktober 2023 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids

der Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2023 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2023 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.