VB.2024.00053
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00053
9. Januar 2025Deutsch11 min
(URT.2025.25925)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00053
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (gemäss aktuellem Reisepass C), ein im
Oktober 1967 geborener Staatsangehöriger Serbiens, hielt sich von Oktober bis
Dezember 2010 sowie im Mai 2011 illegal in der Schweiz auf. Die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn vor diesem Hintergrund
mit Strafbefehl vom 23. Mai 2011 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise,
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen; das
Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM])
auferlegte ihm am 24. Mai 2011 ein dreijähriges Einreiseverbot. Am
26. Mai 2011 wurde A mit dem Flugzeug nach Belgrad ausgeschafft.
Am 21. Januar 2018 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete
Anfang Februar 2018 die im Oktober 1970 geborene Schweizerin D, worauf ihm
das Migrationsamt des Kantons Zürich am 16. Februar 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte.
Da A im Rahmen seines letzten Gesuchs um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung angegeben hatte, getrennt von seiner Ehefrau zu wohnen,
beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich Anfang Juli 2022 damit,
die Eheleute A/D zu befragen und ihre Wohnungen zu kontrollieren. Mit Verfügung
vom 10. Oktober 2023 verweigerte das Migrationsamt A die weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg, weil
davon ausgegangen werden müsse, dass die Ehe von ihm und D aus ausländerrechtlichen
Motiven eingegangen worden sei, und kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A eine neue Ausreisefrist bis 31. März 2024 (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und
verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.
III.
A erhob am 30. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Februar 2024 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte dem Verwaltungsgericht am
28.
Februar 2024 seine Verfügung vom 26. Februar 2024 ein, womit es
auf ein Wiedererwägungsgesuch von A vom 7. Februar 2024 nicht eingetreten
war. Am 23. April 2024 und am 6. August 2024 reichte das
Migrationsamt neue Aktenstücke ein.
Mit Schreiben vom 20. November 2024 beauftragte das
Verwaltungsgericht die Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Bülach, mit der
Durchführung einer polizeilichen Kontrolle an der neuen gemeinsamen
Meldeadresse der Eheleute A/D. Am 11. Dezember 2024 erstattete die
Kantonspolizei einen entsprechenden Bericht. Hierzu äusserte sich A nicht, sein
Rechtsvertreter reichte allerdings am 17. Dezember 2024 eine Kostennote
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Im Rahmen des Rekursverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine
Meldebestätigung der Gemeinde E nach, woraus hervorgeht, dass er seit dem
4.
April 2023 wieder an der gleichen Adresse wie seine Schweizer Ehefrau
(und deren Mutter) gemeldet ist. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren
ist das Erfordernis des Zusammenlebens somit als erfüllt zu erachten.
2.2
Die
Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den
Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur
zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche
Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1).
Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin
angenommen werden. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw.
der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es
vielmehr konkreter Hinweise. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens
eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht
sich aber in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien
festzustellen. Solche Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem
darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie
ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne
Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze
Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen
Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten
bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt
(BGr, 6. September 2024, 2C_5/2024, E. 6.1 mit Hinweisen). Eine
Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich
ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest
bei einem der Ehepartner fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale
Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und
ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes
Verhalten voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen
Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (zum Ganzen BGr,
19.
Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.3 ff. mit Hinweisen).
2.3
Gemäss
Vorinstanz bestehen im Fall des Beschwerdeführers genügend Indizien für den
Nachweis einer Scheinehe. So habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein
grosses Interesse an einer Wohnsitznahme bzw. der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz gezeigt, was ihm schliesslich erst die Ehe mit
seiner Schweizer Ehefrau ermöglichte. Weiter lägen keine plausiblen Gründe
dafür vor und widerspreche es den kulturellen Gepflogenheiten der Eheleute,
dass diese ihre jeweiligen Familien, insbesondere die ebenfalls in der Schweiz
wohnhaften Eltern von D und ihre erwachsenen Söhne, nicht über die Heirat
informierten. Generell liessen die Angaben des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau im Rahmen ihrer polizeilichen Befragungen darauf schliessen, dass die
beiden kein Interesse an der Familie bzw. überhaupt an den persönlichen
Verhältnissen des anderen hätten, was mit einer ehelichen Beziehung nicht in
Einklang zu bringen sei. Die Befragung wie auch die eingeholten Wohnsitz- bzw.
Meldebestätigungen legten ausserdem nahe, dass der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau gar nie zusammengelebt hätten, sondern D nach der Heirat zunächst
(weiterhin) im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern gelebt habe und seit dem
Tod ihres Vaters am 12. April 2021 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer
Mutter.
Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen,
dass insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jeweils
getrennt voneinander Ferien im gemeinsamen Heimatland verbringen und keinen
Kontakt zur Familie des anderen unterhalten, gewichtige Indizien für das
Vorliegen einer Scheinehe zu erblicken sind. Auch erscheint zumindest
zweifelhaft, ob die Eheleute bis zur Meldung des Getrenntwohnens
zusammenlebten, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer von Oktober 2018
bis April 2023 bewohnten Wohnung doch um ein 1-Zimmer-Appartement und wohnte
seine Ehefrau sowohl vor ihrer Heirat und dem angeblichen Einzug in die (erste)
eheliche Wohnung im Oktober/November 2018 für einige Jahre mit ihren Eltern
bzw. ihrer Mutter zusammen wie auch aktuell wieder seit dreieinhalb Jahren.
Die fehlende Nähe ihrer Familien und das
(unbestrittene) Getrenntleben von August 2021 bis April 2023 allein lassen
allerdings noch nicht auf eine Scheinehe schliessen. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau führen diesbezüglich zumindest übereinstimmend aus, dass sie aus
der gleichen Region Serbiens stammten und sich bereits während der Schulzeit
ineinander verliebt hätten, wobei die Eltern von D die Beziehung abgelehnt und
sie deshalb 1986 mit zu sich in die Schweiz genommen hätten. Im Jahr 2017
hätten sie und der Beschwerdeführer sich wieder getroffen, wobei die Eltern der
Ehefrau des Beschwerdeführers diesem gegenüber unverändert ablehnend
eingestellt gewesen seien. Die Söhne des Beschwerdeführers aus einer früheren
Ehe seien ebenfalls gegen die Beziehung gewesen bzw. generell gegen eine neue
Ehe des Beschwerdeführers. Nach dem Tod ihres Vaters im Frühjahr 2021 sei die
Ehefrau des Beschwerdeführers wieder zur Mutter gezogen bzw. habe mit ihr eine
neue Wohnung bezogen, da die Witwe nicht über ausreichend finanzielle Mittel
verfüge und auf finanzielle wie auch psychische Unterstützung angewiesen sei.
Der Auszug führte laut dem Beschwerdeführer zu einer gewissen Entfremdung des
Paars. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung im Juli 2022 äusserte der
Beschwerdeführer diesbezüglich die Befürchtung, dass die Gefühle von D ihm
gegenüber abkühlen könnten. Sicher sei, dass sie von ihrer Mutter unter Druck
gesetzt werde, besonders seit dem Tod des Vaters. Trotz ihrer räumlichen
Trennung wollen sich die Eheleute allerdings weiterhin regelmässig geschrieben
und sich auch gesehen haben. Dabei fällt bei Betrachtung ihrer Aussagen
anlässlich ihrer Befragungen im Juli 2022 zwar auf, dass sich der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau während der fraglichen Zeit vergleichsweise
selten gesehen und – namentlich auch an Geburts- und Feiertagen – kaum etwas
gemeinsam unternommen haben dürften. Gleichzeitig lassen die Schilderungen der
Eheleute aber auch erkennen, dass die beiden relativ gut über die Gewohnheiten
des anderen Bescheid wussten, ihr Kennenlernen, ihre Eheschliessung und das
Eheleben in weiten Teilen übereinstimmend darstellten und D zudem die damalige
Wohnung des Beschwerdeführers detailliert zu beschreiben vermochte. Auch sagten
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einhellig aus, sich am Vortag nach der
Arbeit (des Beschwerdeführers) getroffen und etwas getrunken zu haben.
Anfang Februar 2023 bezog D dann mit ihrer Mutter eine Vierzimmerwohnung
in E. Auf Anfang April 2023 meldete sich der Beschwerdeführer an der gleichen
Adresse an. Am 11. Dezember 2024 fand an besagter Adresse eine
(unangemeldete) polizeiliche Wohnungskontrolle statt, die – zufolge der die
Kontrolle durchführenden Beamten – ergab, dass die Eheleute dort auch wirklich
zusammenlebten. Davon zeugten jedenfalls die gerahmten Fotografien des Paares
im gemeinsamen Schlafzimmer sowie die separaten Kleiderschränke und die
diversen Männerkleider, Männerschuhe und Hygieneartikel für Männer in der
Wohnung. Auch sei die Ehefrau des Beschwerdeführers gerade am Öffnen von
Briefen gewesen, die an ihren Ehemann adressiert gewesen seien, und habe ihre
Mutter bestätigt, dass ihr Schwiegersohn mit ihnen zusammenwohne.
2.4
Damit ist
der Nachweis einer Scheinehe nicht erbracht, weshalb die Beschwerde
gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen ist, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten sich künftig neue Hinweise für eine
Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des
Beschwerdeführers angezeigt.
Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen des
Beschwerdeführers eingegangen zu werden, sein Gehörsanspruch sei anlässlich der
Befragung durch die Polizei im Juli 2022 verletzt worden. Ebenso wenig sind
weitere Sachverhaltsergänzungen notwendig.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Er hat dem
Beschwerdeführer zudem eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs-
sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Vertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote ein, worin ein Aufwand
von insgesamt Fr. 8'873.20 für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der obsiegenden Partei jedoch keine
volle Entschädigung zu, vielmehr sind ihr nur die notwendigen Kosten zu ersetzen.
Vorliegend ist eine Parteientschädigung im gerichtsüblichen Umfang von
Fr. 2'000.- für das Rekurs- und von Fr. 1'500.- (jeweils inklusive
Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen (vgl. VGr, 27. Mai
2021, VB.2020.00644, E. 7; ferner ausführlich VGr,
28.
Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
10.
Oktober 2023 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids
der Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2023 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2023 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.