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Entscheid

VB.2024.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00054

21. November 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25820)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00054

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;

2., 3. und 5. Zuteilungsrunde,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A GmbH

mit Sitz in Zürich wurde 2014 gegründet und bezweckt die Herstellung und den

Vertrieb von Fruchtsäften, Smoothies und weiteren gastronomischen Produkten.

B. Am

9. Februar 2021 ersuchte die A GmbH die Finanzdirektion des Kantons

Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um

einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 635'259.-. Mit Verfügung vom

8. April 2021 hiess die Finanzdirektion das Gesuch teilweise gut und

gewährte der A GmbH einen nicht rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von

Fr. 264'153.-. Im übrigen Umfang wies sie das Gesuch ab, da der ersuchte

Beitrag die ungedeckten Kosten der A GmbH übersteige. Am 20. April

2021 erhob die A GmbH hiergegen Rekurs beim Regierungsrat.

C. Am

26. April 2021 beantragte die A GmbH im Rahmen der

3. Zuteilungsrunde erneut einen nicht rückzahlbaren Beitrag von

Fr. 635'259.- unter Anrechnung des bereits gewährten Beitrags und

zusätzlich ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.- und mit einer

Laufzeit von zehn Jahren. In der Folge wurde das Rekursverfahren zur

2. Zuteilungsrunde bis zum Entscheid der Finanzdirektion zur

3. Zuteilungsrunde sistiert. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wies die

Finanzdirektion das Gesuch der A GmbH im Rahmen der

3. Zuteilungsrunde ab, da der ersuchte Beitrag zusammen mit dem bereits

gewährten Beitrag aus der 2. Zuteilungsrunde die ungedeckten Kosten der A GmbH

übersteige. Das Gesuch um ein Darlehen wies die Finanzdirektion ab, da gemäss

Liquiditätsplan ab 2021 Gewinne erwartet würden und damit die

Selbstfinanzierung gewährleistet sei. In der Folge hob der Regierungsrat am

13. Juli 2021 die Sistierung des Rekursverfahrens zur

2. Zuteilungsrunde auf und erhob die A GmbH am 17. Juli 2021

auch Rekurs gegen die Verfügung betreffend die 3. Zuteilungsrunde.

D. Am

27. Oktober 2021 kam die Finanzdirektion wiedererwägungsweise auf ihre

Verfügung vom 1. Juli 2021 betreffend die 3. Zuteilungsrunde zurück

und gewährte der A GmbH unter Anrechnung der bereits gewährten Beiträge

einen nicht rückzahlbaren Beitrag von insgesamt Fr. 357'336.-. Die A GmbH

anerkannte die teilweise Gegenstandslosigkeit ihres Rekurses im Betrag des mit

der Wiedererwägungsverfügung zusätzlich gewährten Beitrags, hielt im übrigen

Umfang jedoch an ihrem Rekurs fest.

E. Am

20. Januar 2022 beantragte die A GmbH im Rahmen der

5. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms erneut einen nicht

rückzahlbaren Beitrag von Fr. 635'259.-. Dieses Gesuch hiess die

Finanzdirektion mit Verfügung vom 15. März 2022 teilweise gut und gewährte

der A GmbH unter Anrechnung der bereits geleisteten Beiträge insgesamt

einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 510'374.-. Im übrigen Umfang

wies sie das Gesuch ab, da mit den gesprochenen Beiträgen die Höchstgrenze von

maximal 20 % des in den relevanten Sparten erwirtschafteten durchschnittlichen

Umsatzes der Geschäftsjahre 2018 und 2019 erreicht worden sei. Hiergegen führte

die A GmbH am 13. April 2022 ebenfalls Rekurs an den Regierungsrat.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat vereinigte die am 20. April 2021

(2. Zuteilungsrunde), 17. Juli 2021 (3. Zuteilungsrunde) und

13.

April 2022 (5. Zuteilungsrunde) gegen die entsprechenden

Verfügungen erhobenen Rekurse der A GmbH mit Beschluss vom

6.

Dezember 2023 (Dispositiv-Ziff. I) und wies diese ab (Dispositiv-Ziff. II).

Die Kosten des Rekursverfahrens nahm er auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III)

und gewährte der A GmbH eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 30. Januar 2024 erhob die A GmbH Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, ihr sei zusätzlich zu den bereits

gewährten Beiträgen ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 124'885.-

(Gesamtbetrag: Fr. 635'259.-) zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an

die Vorinstanz oder die Finanzdirektion zu ergänzenden Abklärungen und neuer

Entscheidung zurückzuweisen.

Die Staatskanzlei beantragte mit Vernehmlassung vom

6.

Februar 2024 namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion erstattete am

23.

Februar 2024 eine Beschwerdeantwort und beantragte Nichteintreten auf

die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Die A GmbH replizierte mit

Stellungnahme vom 27. Februar 2024.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats

über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des

Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 12 Abs. 1 des

Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102,

in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 5821, vgl.

unten E. 4.2]) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone

Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen,

Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz

(Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre

Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im

jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen

Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen

Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der

Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,

wenn der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens unter 60 % des

mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz).

Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz macht die

Unterstützung durch den Bund zudem davon abhängig, dass das Unternehmen vor dem

Ausbruch von Covid-19 profitabel oder über-lebensfähig war und dass es nicht

Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat. Gemäss Art. 12 Abs. 4

Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.

Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020

(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in

Kraft (AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum

31.

Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen

erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem

Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 2–6

HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte

Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass es profitabel oder

überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a HFMV 20) sowie dass

sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des

durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1

HFMV 20). Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021

kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des

Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten

verwenden (Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20).

2.2

Nachdem

der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen

Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der

Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie

diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die

Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund

formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für

Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021[Erläuterungen

HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des

Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom

18.

November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

2.3

Der

Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen

Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons

Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht

angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl

2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021

beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine

2.

Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons

Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den

Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss

den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer

RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass

in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes

angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2), was in der Folge auch für die

weiteren Zuteilungsrunden galt. Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat

einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm

des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; zum

Ganzen VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00058, E. 2.3 – 29. September

2022, VB.2022.00211, E. 2.2 – 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).

3.

Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,

2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumt einen Anspruch auf

Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen

des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt

es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des

Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; VGr,

6.

Juli 2023, VB.2023.00058, E. 3 – 22. Dezember 2022,

VB.2022.00285, E. 4 – 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2).

Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im

Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht

kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

4.

4.1

Das

Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem

Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden

(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 6. Juli

2023, VB.2023.00058, E. 4.1, und 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3).

Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im

Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.

4.2

Vorliegend sind insgesamt drei unterschiedliche

Gesuche der Beschwerdeführerin für Covid-19-Härtefallbeiträge zu beurteilen,

die verteilt über den Zeitraum vom 8. April 2021 bis zum 15. März

2022.

(erstmals) erstinstanzlich entschieden wurden. Relevant sind im

vorliegenden Verfahren Normen zur Feststellung, wann ein Härtefall vorliegt (Art. 12

Abs. 1bis Covid-19-Gesetz sowie Art. 5 und 5b HFMV 20),

die Bestimmung betreffend die Höchstgrenze für nicht rückzahlbare Beiträge an

Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken (Art. 8a

HFMV 20) sowie die Bestimmungen betreffend die Spartenrechnung (Art. 2a

HFMV 20).

Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz stand

im ganzen relevanten Zeitraum unverändert in Kraft. Mithin kommt vorliegend das

Covid-19-Gesetz in der am 20. März 2021 in Kraft getretenen Fassung

(AS 2021 153) zur Anwendung.

Die genannten Normen der HFMV 20 standen vom

1.

April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und damit während der

Verfügungen der Finanzdirektion zur 2. und 3. Zuteilungsrunde unverändert

in Kraft. Der Regierungsrat wandte die (inzwischen ausser Kraft getretene)

HFMV 20 auch auf die Gesuche der 5. Zuteilungsrunde im Januar 2022 an,

was zwischen den Parteien unbestritten ist. Damit kommt die

Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 1. April 2021 in Kraft

getretenen Fassung (AS 2021 184) auf alle Gesuche der Beschwerdeführerin

zur Anwendung.

5.

5.1

Der Beschwerdegegner gewährte der

Beschwerdeführerin im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms insgesamt einen

nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 510'374.-. Die Vorinstanz schützte

dies und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines nicht

rückzahlbaren Beitrags von Fr. 635'259.- ab, mit folgender Begründung: Die

Beschwerdeführerin habe im Gesuchszeitraum Umsätze in fünf unterschiedlichen

Sparten im Sinn von Art. 2a HFMV 20 erwirtschaftet: (1) Restaurantkette C

inhouse Verkäufe, (2) Managementdienstleistungen, (3) Takeaway-Umsätze, die

trotz Massnahmen rechtlich möglich gewesen seien, (4) Takeaway-Umsätze, die

aufgrund der Massnahmen nicht möglich gewesen seien, und (5) Verkauf Waren oder

erzeugte Produkte an Schwesterfirmen.

Die Sparte 1 bestehe im Wesentlichen aus

verschiedenen Restaurantbetrieben und die Sparte 4 aus dem

Takeaway-Geschäft in Fitnesszentren, die beide von coronabedingten

Betriebsschliessungen betroffen gewesen seien. Entsprechend sei gemäss Art. 5b

Abs. 1 lit. a HFMV 20 für diese Sparten auf das Erfordernis des

genügenden Umsatzrückgangs nach Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 zu

verzichten und seien sie im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms

anspruchsberechtigt. Die übrigen Sparten seien hingegen nicht von Betriebsschliessungen

betroffen gewesen und erfüllten die Voraussetzung eines Umsatzrückgangs von

mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der

Geschäftsjahre 2018 und 2019 nach Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz und Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 nicht. So habe der

Umsatzrückgang in der Sparte 3 nur 35,6 % betragen und sei in den

Sparten 2 und 5 im Vergleich zu den Referenzjahren sogar eine Umsatzsteigerung

zu verzeichnen gewesen. Entsprechend sei in diesen Sparten kein Härtefall

anzunehmen und seien diese auch keiner Härtefallentschädigung zugänglich.

In der Sparte 1 habe die Beschwerdeführerin im Jahr

2018.

einen Umsatz von Fr. 1'904'138.- und im Jahr 2019 einen solchen von

Fr. 2'181'358.- erzielt. In der Sparte 4 habe der Umsatz im Jahr 2018

Fr. 441'057.- und im Jahr 2019 Fr. 577'193.- betragen. Hieraus

resultiere für beide Sparten ein durchschnittlicher Jahresumsatz von

Fr. 2'551'873.-. Nach Art. 8a HFMV 20 betrage die Höchstgrenze

für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5

Millionen Franken 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre

2018.

und 2019 und höchstens 1 Million Franken pro Unternehmen. Entsprechend

liege die Entschädigungsgrenze für die beiden entschädigungsfähigen Sparten bei

Fr. 510'374.- (= Fr. 2'551'873.- x 20 %). Ein nicht

rückzahlbarer Beitrag in dieser Höhe sei der Beschwerdeführerin gewährt worden,

womit das Maximum ausgeschöpft sei und kein Raum für eine weitere Gewährung von

Härtefallentschädigungen verbleibe.

5.2

Die Beschwerdeführerin macht hiergegen zunächst

geltend, es hätte im vorliegenden Fall keine Betrachtung nach Sparten gemäss Art. 2a

HFMV 20 erfolgen dürfen. Diese Bestimmung beziehe sich ausdrücklich auf

Unternehmen, die an sich vom Bezug von Härtefallmassnahmen ausgeschlossen

wären, weil sie bereits andere branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen

bezögen. Dieser Ausschluss sollte mit Art. 2a HFMV 20 für Unternehmen

abgemildert werden, die in verschiedenen Branchen tätig seien, wie

beispielsweise ein Restaurationsbetrieb mit Kulturbühne. Die Beschwerdeführerin

sei jedoch nicht in verschiedenen Branchen tätig, weshalb Art. 2a HFMV 20

auf sie nicht anwendbar sei.

5.2.1

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Nach Art. 2a HFMV 20 können

Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt

werden, beantragen, dass die Anforderungen nach den Art. 3 Abs. 1 lit. c,

Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5, Art. 5a und Art. 8–8c

HFMV 20 je Sparte separat beurteilt werden. Mit dem Verweis auf Art. 4

Abs. 1 lit. c HFMV 20 wird zwar ermöglicht, dass Unternehmen,

die für einen Geschäftsbereich branchenspezifische Covid-19-Hilfen des Bundes

beziehen, durch eine Abgrenzung entsprechender Sparten für die übrigen

Geschäftsbereiche trotzdem noch Härtefallentschädigungen beziehen können. Art. 2a

HFMV 20 nennt jedoch darüber hinaus weitere Voraussetzungen für den Bezug

von Härtefallentschädigungen, die einer spartenweisen Betrachtung zugänglich

sind: das Erfordernis, dass Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen (Art. 3

Abs. 1 lit. c HFMV 20), das Erfordernis eines Umsatzrückgangs

von mindestens 40 % (Art. 5 HFMV 20), das Erfordernis der

erheblichen ungedeckten Fixkosten (Art. 5a HFMV 20) sowie die

Berechnung der Höchstgrenzen (Art. 8–8c HFMV 20). Ferner sieht Art. 5b

Abs. 2 HFMV 20 mit Verweis auf Art. 2a HFMV 20 vor, dass

auch Betriebsschliessungen, die einen Verzicht auf das Umsatzrückgangserfordernis

von Art. 5 HFMV 20 erlauben, spartenweise beurteilt werden können.

5.2.2

Mit anderen Worten ist Art. 2a HFMV 20 nicht ausschliesslich auf

Unternehmen anwendbar, die in verschiedenen Branchen tätig sind – dies ist

lediglich einer der möglichen Anwendungsbereiche. Voraussetzung der Anwendung

ist vielmehr der Betrieb mehrerer Geschäftsbereiche, welche für die Zwecke der

verschiedenen in Art. 2a HFMV 20 genannten Voraussetzungen zum Bezug

von Härtefallgeldern voneinander klar abgrenzbar sind. Dass bei der

Beschwerdeführerin in Bezug auf die Betriebsschliessung (vgl. Art. 5b Abs. 2

in Verbindung mit Art. 2a HFMV 20) im Wesentlichen zwei abgrenzbare

Geschäftsfelder vorlagen – nämlich der Verkauf von Produkten im Takeaway und

das Erbringen von Managementdienstleistungen, die ohne Betriebsschliessungen

weiterhin möglich waren, und der Verkauf von Produkten im Restaurationsbetrieb

und in Fitnesszentren, der aufgrund von Betriebsschliessungen nicht mehr

möglich war – hat die Beschwerdeführerin durch die Einreichung der

Spartenrechnung selbst belegt. Entsprechend unbehelflich ist auch, wenn sie nun

vorbringt, dass eine Unterteilung in diese unterschiedlichen Geschäftsfelder

aus betriebswirtschaftlichen Gründen völlig sinnwidrig wäre und sich das

Takeaway-Geschäft nicht vom Inhouse-Geschäft trennen lasse.

5.3

Weiter

führt die Beschwerdeführerin aus, eine Spartenbetrachtung nach Art. 2a

HFMV 20 verlange zwingend einen entsprechenden Antrag durch das

gesuchstellende Unternehmen. Einen solchen habe sie nie gestellt. Entsprechend

sei das Unternehmen als Ganzes zu beurteilen. Aufgrund des geschlossenen

Restaurantbetriebs komme Art. 5b HFMV 20 (auf das ganze Unternehmen)

zur Anwendung, weshalb die Höhe des Umsatzrückgangs unerheblich sei und die

Höchstgrenze der Entschädigung nach Art. 8a Abs. 1 HFMV 20 sich

mit dem Gesamtumsatz der Jahre 2018 und 2019 berechne und nicht nur mit dem Umsatz

einzelner Sparten.

5.3.1

Aus den Akten ergibt sich hierzu das Folgende: Nachdem die

Beschwerdeführerin am 26. April 2021 ihr Gesuch für Härtefallbeiträge in

der 3. Zuteilungsrunde gestellt hatte, wurde sie von der Finanzdirektion

am 29. April 2021 per E-Mail kontaktiert und darüber informiert, dass

letztere festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin auch Produkte im

Takeaway verkaufe. Da sich die Corona-Massnahmen auf das Takeaway-Geschäft

anders auswirken würden als auf das Restaurant, würde die Finanzdirektion eine

unterschriebene Spartenrechnung benötigen, die deklariere, welche Umsätze mit

welchem Geschäftsteil erzielt wurden. Ausserdem bat die Finanzdirektion um die

Zustellung einer neuen Jahresrechnung, welche die Gesamtumsätze von 2018 bis

2020.

ohne die Umsätze aus den Takeaway-Geschäften angibt. Für die Einreichung

der Unterlagen setzte sie eine Frist von fünf Tagen an und drohte der

Beschwerdeführerin an, bei fehlender Antwort das Gesuch abzulehnen. Hierauf

reichte die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2021 per E-Mail die gewünschte

Spartenrechnung ein und erläuterte diese.

5.3.2

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich

aus einen Antrag auf Spartenbetrachtung stellte. Sie wurde vom Beschwerdegegner

zur Einreichung der Spartenrechnung aufgefordert. Der Beschwerdegegner räumt

dies in seiner Beschwerdeantwort auch ein, bringt jedoch vor, die

Beschwerdeführerin hätte auf Stufe Gesamtunternehmen die Voraussetzungen der

HFMV 20 zum Erhalt von Härtefallbeiträgen nicht erfüllt, weshalb die

Spartenbetrachtung kulanterweise vorgenommen worden sei, um überhaupt Härtefallbeiträge

gewähren zu können.

5.3.3

Die Beschwerdeführerin erzielte im Geschäftsjahr 2020 einen Gesamtumsatz

von Fr. 3'094'413.89. Dies stellt im Vergleich zum durchschnittlichen

Gesamtumsatz der Geschäftsjahre 2018 und 2019 von Fr. 3'176'295.39

(Fr. 3'010'208.80 + Fr. 3'342'381.98 / 2) bloss einen Rückgang von

2,58 % dar. Selbst wenn man stattdessen nachträglich in Anwendung von Art. 5

Abs. 1bis HFMV 20 den Gesamtumsatz des Geschäftsjahres

2021.

(Fr. 2'243'869.20) als Vergleichsgrösse heranziehen würde,

resultierte nur ein Umsatzrückgang von 29,36 %. Entsprechend erlitt die

Beschwerdeführerin als Gesamtunternehmen keinen Umsatzrückgang aufgrund der

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie von mehr

als 40 % im Vergleich zum Durchschnittsumsatz der Geschäftsjahre 2018 und

2019.

und erfüllte sie entsprechend eine Voraussetzung zum Bezug von

Härtefallgeldern nicht (vgl. Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 HFMV 20). Dies bestreitet

die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere bringt sie nicht vor, dass bei einer

anderen Auswahl einer Periode von zwölf Monaten während der Geschäftsjahre 2020

und 2021 ein Umsatzrückgang von 40 % resultieren würde.

5.3.4

Das Erfordernis des Umsatzrückgangs entfiel bei Unternehmen, die aufgrund

von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für

insgesamt mindestens 40 Tage schliessen mussten (Art. 5b Abs. 1 lit. a

HFMV 20). Laut Erläuterungen der eidgenössischen Finanzdirektion habe in

diesen Fällen davon ausgegangen werden können, dass der Umsatzrückgang hoch

genug sei, um einen Härtefall zu begründen (vgl. Erläuterungen HFMV 20 S. 9).

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie sei ausschliesslich im

Bereich Gastronomie tätig. Dass sie mehrere Restaurants betreibe und deshalb ein

"Management" aufweise, das übergreifende Themen koordiniere, ändere

nichts daran, dass das Gesamtunternehmen vollumfänglich von Schliessungen

betroffen gewesen sei. Entsprechend sei sie in Anwendung von Art. 5b Abs. 1

lit. b HFMV 20 zum Bezug von Härtefallentschädigungen unabhängig vom

Umsatzrückgang berechtigt gewesen.

5.3.5

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht

ausschliesslich Umsätze durch den Restaurationsbetrieb erwirtschaftete, sondern

teilweise ihre Produkte auch im Takeaway-Geschäft an verschiedenen Standorten

verkaufte und Umsätze durch Managementdienstleistungen erwirtschaftete. Die

Behauptung, dass das Gesamtunternehmen "vollumfänglich von Schliessungen

betroffen gewesen sei" trifft bei dieser Ausgangslage nicht zu. Bei der

Entscheidung, ob bei einem gesuchstellenden Unternehmen wie der

Beschwerdeführerin, bei dem nur Umsätze aus gewissen Geschäftsfeldern aufgrund

von Betriebsschliessungen wegfielen und aus den übrigen nicht, als Ganzes Art. 5b

Abs. 1 lit. a HFMV 20 zur Anwendung gelangte und damit auf das

Kriterium des Umsatzrückgangs von mindestens 40 % zu verzichten war, kam

dem Beschwerdegegner – wie bei der ganzen Durchführung des

Covid-19-Härtefallprogramms – ein Ermessen zu (vgl. zuvor E. 3). Dass er

dieses vorliegend in rechtswidriger Art und Weise ausgeübt hätte, ist nicht

ersichtlich. Vielmehr drängte sich der Schluss, die durch Art. 5b Abs. 1

lit. a HFMV 20 statuierte Vermutung des ausreichenden Umsatzrückgangs

vorliegend nicht zur Anwendung zu bringen, geradezu auf, da der

Beschwerdegegner von den Erfolgsrechnungen der Beschwerdeführerin der

Geschäftsjahre 2018 bis 2020 und damit dem nicht ausreichenden Umsatzrückgang

auf Stufe Gesamtunternehmen aufgrund der Gesuchsbeilagen zu den Gesuchen in der

2.

und 3. Zuteilungsrunde bereits Kenntnis hatte. Entsprechend ist nicht zu

beanstanden, dass er die Betriebsschliessungen, von denen die

Beschwerdeführerin nur in einzelnen Geschäftsfeldern betroffen war, nicht als

für das Gesamtunternehmen wesentlich betrachtete und deshalb für das

Gesamtunternehmen das Erfordernis des Umsatzrückgangs anwandte.

5.3.6

Dass der Beschwerdegegner bei dieser Ausgangslage von sich aus die

Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Spartenrechnung aufforderte, geschah

ausschliesslich zu deren Vorteil, da so wenigstens für die von den

Betriebsschliessungen betroffenen Geschäftsfelder Härtefallbeiträge gefordert

werden konnten. Wäre der Beschwerdegegner dem Wortlaut der HFMV 20 gefolgt

und hätte er mangels eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin keine

Spartenbetrachtung vorgenommen, hätte er gar keine Härtefallbeiträge ausrichten

können und dieser Schluss wäre mit Blick auf das ihm zustehende Ermessen

ebenfalls nicht zu beanstanden gewesen.

5.4

Im

Ergebnis wirkte sich die Spartenbetrachtung im Sinn von Art. 2a

HFMV 20 ausschliesslich zugunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb

deren Anwendung durch den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden ist.

6.

6.1

Die Höhe

der gewährten Härtefallentschädigungen ist durch Art. 8a HFMV 20 bei

Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Millionen auf höchstens

20.

% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf

höchstens Fr. 1'000'000.- beschränkt. Da vorliegend eine Spartenbetrachtung

zur Anwendung gelangt, ist auch die Höchstgrenze nach Sparte zu bestimmen (vgl.

Art. 2a HFMV 20).

6.2

Der

durchschnittliche Jahresumsatz der Geschäftsjahre 2018 und 2019 in den beiden

entschädigungsfähigen Sparten (Sparte Nr. 1 [Restaurantkette C

inhouse Verkäufe] und Sparte Nr. 4 [Takeaway-Umsätze, die aufgrund der

Massnahmen nicht möglich waren]) betrug Fr. 2'551'873.-. Die

höchstmögliche Entschädigung beläuft sich entsprechend auf Fr. 510'374.-

(vgl. auch zuvor E. 5.1).

6.3

Es ist

damit nicht rechtswidrig, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zum

Schluss gelangten, der Beschwerdeführerin sei bereits das Maximum an möglichen

Härtefallentschädigungen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms gewährt

worden und ihr könnten keine weiteren Beiträge gewährt werden.

7.

7.1

Schliesslich

bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei aufgrund ihres Austauschs mit

anderen Unternehmen bekannt, dass der Beschwerdegegner in einer ersten Phase

des Covid-19-Härtefallprogramms (1. Zuteilungsrunde und früh bearbeitete

Gesuche der 2. Zuteilungsrunde) die Praxis verfolgt habe, bei

ausgewiesenen "Anspruchsvoraussetzungen" ohne Weiteres und

insbesondere ohne Prüfung der Jahresrechnung 2020 oder Durchführung

irgendwelcher Spartenrechnungen den Maximalbetrag von 20 % des

durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 oder damals maximal

Fr. 750'000.- auszuschütten. Dass er dies bei der Beschwerdeführerin nicht

mehr so gehandhabt habe, stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und

sei auch mit dem Gebot der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen nicht zu

vereinbaren. Ausserdem sei die Praxisänderung auch im Lichte von Art. 12 Abs. 6

Covid-19-Gesetz problematisch, welcher vorschreibe, dass Kantone, die für ihre

Härtefallmassnahmen Bundesmittel beanspruchen, alle Unternehmen mit Sitz im

Kanton gleich zu behandeln hätten.

7.2

Das

Vorgehen des Beschwerdegegners betreffend die Gewährung von

Härtefallentschädigungen an die Beschwerdeführerin ist nicht rechtswidrig. Wenn

diese mit Blick auf eine behauptete andere Behandlung von einzelnen anderen gesuchstellenden

Unternehmen Ansprüche ableiten will, verlangt sie deshalb eine Gleichbehandlung

im Unrecht. Dass die Voraussetzungen hierfür gegeben wären (vgl. hierzu BGr,

18.

September 2024, 2C_102/2023, E. 8.1.1 ff. mit zahlreichen

Hinweisen), legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und ist auch

nicht ersichtlich. Insbesondere legt sie nicht dar, dass es sich beim

(angeblichen) Vorgehen des Beschwerdegegners zu Beginn des

Covid-19-Härtefallprogramms um eine ständige rechtswidrige Praxis gehandelt

habe. Entsprechend ist auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keine

Rechtswidrigkeit des beschwerdegegnerischen Vorgehens im vorliegenden Fall zu

erkennen und kann auf die beantragten Editionen verzichtet werden.

8.

8.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k

BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 7'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.