VB.2024.00054
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00054
21. November 2024Deutsch21 min
(URT.2024.25820)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00054
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
2., 3. und 5. Zuteilungsrunde,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A GmbH
mit Sitz in Zürich wurde 2014 gegründet und bezweckt die Herstellung und den
Vertrieb von Fruchtsäften, Smoothies und weiteren gastronomischen Produkten.
B. Am
9. Februar 2021 ersuchte die A GmbH die Finanzdirektion des Kantons
Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um
einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 635'259.-. Mit Verfügung vom
8. April 2021 hiess die Finanzdirektion das Gesuch teilweise gut und
gewährte der A GmbH einen nicht rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von
Fr. 264'153.-. Im übrigen Umfang wies sie das Gesuch ab, da der ersuchte
Beitrag die ungedeckten Kosten der A GmbH übersteige. Am 20. April
2021 erhob die A GmbH hiergegen Rekurs beim Regierungsrat.
C. Am
26. April 2021 beantragte die A GmbH im Rahmen der
3. Zuteilungsrunde erneut einen nicht rückzahlbaren Beitrag von
Fr. 635'259.- unter Anrechnung des bereits gewährten Beitrags und
zusätzlich ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.- und mit einer
Laufzeit von zehn Jahren. In der Folge wurde das Rekursverfahren zur
2. Zuteilungsrunde bis zum Entscheid der Finanzdirektion zur
3. Zuteilungsrunde sistiert. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wies die
Finanzdirektion das Gesuch der A GmbH im Rahmen der
3. Zuteilungsrunde ab, da der ersuchte Beitrag zusammen mit dem bereits
gewährten Beitrag aus der 2. Zuteilungsrunde die ungedeckten Kosten der A GmbH
übersteige. Das Gesuch um ein Darlehen wies die Finanzdirektion ab, da gemäss
Liquiditätsplan ab 2021 Gewinne erwartet würden und damit die
Selbstfinanzierung gewährleistet sei. In der Folge hob der Regierungsrat am
13. Juli 2021 die Sistierung des Rekursverfahrens zur
2. Zuteilungsrunde auf und erhob die A GmbH am 17. Juli 2021
auch Rekurs gegen die Verfügung betreffend die 3. Zuteilungsrunde.
D. Am
27. Oktober 2021 kam die Finanzdirektion wiedererwägungsweise auf ihre
Verfügung vom 1. Juli 2021 betreffend die 3. Zuteilungsrunde zurück
und gewährte der A GmbH unter Anrechnung der bereits gewährten Beiträge
einen nicht rückzahlbaren Beitrag von insgesamt Fr. 357'336.-. Die A GmbH
anerkannte die teilweise Gegenstandslosigkeit ihres Rekurses im Betrag des mit
der Wiedererwägungsverfügung zusätzlich gewährten Beitrags, hielt im übrigen
Umfang jedoch an ihrem Rekurs fest.
E. Am
20. Januar 2022 beantragte die A GmbH im Rahmen der
5. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms erneut einen nicht
rückzahlbaren Beitrag von Fr. 635'259.-. Dieses Gesuch hiess die
Finanzdirektion mit Verfügung vom 15. März 2022 teilweise gut und gewährte
der A GmbH unter Anrechnung der bereits geleisteten Beiträge insgesamt
einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 510'374.-. Im übrigen Umfang
wies sie das Gesuch ab, da mit den gesprochenen Beiträgen die Höchstgrenze von
maximal 20 % des in den relevanten Sparten erwirtschafteten durchschnittlichen
Umsatzes der Geschäftsjahre 2018 und 2019 erreicht worden sei. Hiergegen führte
die A GmbH am 13. April 2022 ebenfalls Rekurs an den Regierungsrat.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat vereinigte die am 20. April 2021
(2. Zuteilungsrunde), 17. Juli 2021 (3. Zuteilungsrunde) und
13.
April 2022 (5. Zuteilungsrunde) gegen die entsprechenden
Verfügungen erhobenen Rekurse der A GmbH mit Beschluss vom
6.
Dezember 2023 (Dispositiv-Ziff. I) und wies diese ab (Dispositiv-Ziff. II).
Die Kosten des Rekursverfahrens nahm er auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III)
und gewährte der A GmbH eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 30. Januar 2024 erhob die A GmbH Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, ihr sei zusätzlich zu den bereits
gewährten Beiträgen ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 124'885.-
(Gesamtbetrag: Fr. 635'259.-) zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz oder die Finanzdirektion zu ergänzenden Abklärungen und neuer
Entscheidung zurückzuweisen.
Die Staatskanzlei beantragte mit Vernehmlassung vom
6.
Februar 2024 namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion erstattete am
23.
Februar 2024 eine Beschwerdeantwort und beantragte Nichteintreten auf
die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Die A GmbH replizierte mit
Stellungnahme vom 27. Februar 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats
über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des
Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 12 Abs. 1 des
Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102,
in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 5821, vgl.
unten E. 4.2]) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone
Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen,
Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
(Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre
Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im
jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen
Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,
wenn der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens unter 60 % des
mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz).
Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz macht die
Unterstützung durch den Bund zudem davon abhängig, dass das Unternehmen vor dem
Ausbruch von Covid-19 profitabel oder über-lebensfähig war und dass es nicht
Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat. Gemäss Art. 12 Abs. 4
Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020
(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in
Kraft (AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31.
Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen
erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem
Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 2–6
HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte
Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass es profitabel oder
überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a HFMV 20) sowie dass
sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des
durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1
HFMV 20). Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021
kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des
Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten
verwenden (Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20).
2.2
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie
diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die
Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund
formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für
Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021[Erläuterungen
HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des
Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom
18.
November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).
2.3
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht
angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl
2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021
beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine
2.
Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den
Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss
den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass
in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes
angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2), was in der Folge auch für die
weiteren Zuteilungsrunden galt. Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat
einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm
des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; zum
Ganzen VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00058, E. 2.3 – 29. September
2022, VB.2022.00211, E. 2.2 – 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).
3.
Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,
2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumt einen Anspruch auf
Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt
es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; VGr,
6.
Juli 2023, VB.2023.00058, E. 3 – 22. Dezember 2022,
VB.2022.00285, E. 4 – 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2).
Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im
Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht
kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
4.
4.1
Das
Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 6. Juli
2023, VB.2023.00058, E. 4.1, und 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3).
Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im
Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.
4.2
Vorliegend sind insgesamt drei unterschiedliche
Gesuche der Beschwerdeführerin für Covid-19-Härtefallbeiträge zu beurteilen,
die verteilt über den Zeitraum vom 8. April 2021 bis zum 15. März
2022.
(erstmals) erstinstanzlich entschieden wurden. Relevant sind im
vorliegenden Verfahren Normen zur Feststellung, wann ein Härtefall vorliegt (Art. 12
Abs. 1bis Covid-19-Gesetz sowie Art. 5 und 5b HFMV 20),
die Bestimmung betreffend die Höchstgrenze für nicht rückzahlbare Beiträge an
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken (Art. 8a
HFMV 20) sowie die Bestimmungen betreffend die Spartenrechnung (Art. 2a
HFMV 20).
Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz stand
im ganzen relevanten Zeitraum unverändert in Kraft. Mithin kommt vorliegend das
Covid-19-Gesetz in der am 20. März 2021 in Kraft getretenen Fassung
(AS 2021 153) zur Anwendung.
Die genannten Normen der HFMV 20 standen vom
1.
April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und damit während der
Verfügungen der Finanzdirektion zur 2. und 3. Zuteilungsrunde unverändert
in Kraft. Der Regierungsrat wandte die (inzwischen ausser Kraft getretene)
HFMV 20 auch auf die Gesuche der 5. Zuteilungsrunde im Januar 2022 an,
was zwischen den Parteien unbestritten ist. Damit kommt die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 1. April 2021 in Kraft
getretenen Fassung (AS 2021 184) auf alle Gesuche der Beschwerdeführerin
zur Anwendung.
5.
5.1
Der Beschwerdegegner gewährte der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms insgesamt einen
nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 510'374.-. Die Vorinstanz schützte
dies und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines nicht
rückzahlbaren Beitrags von Fr. 635'259.- ab, mit folgender Begründung: Die
Beschwerdeführerin habe im Gesuchszeitraum Umsätze in fünf unterschiedlichen
Sparten im Sinn von Art. 2a HFMV 20 erwirtschaftet: (1) Restaurantkette C
inhouse Verkäufe, (2) Managementdienstleistungen, (3) Takeaway-Umsätze, die
trotz Massnahmen rechtlich möglich gewesen seien, (4) Takeaway-Umsätze, die
aufgrund der Massnahmen nicht möglich gewesen seien, und (5) Verkauf Waren oder
erzeugte Produkte an Schwesterfirmen.
Die Sparte 1 bestehe im Wesentlichen aus
verschiedenen Restaurantbetrieben und die Sparte 4 aus dem
Takeaway-Geschäft in Fitnesszentren, die beide von coronabedingten
Betriebsschliessungen betroffen gewesen seien. Entsprechend sei gemäss Art. 5b
Abs. 1 lit. a HFMV 20 für diese Sparten auf das Erfordernis des
genügenden Umsatzrückgangs nach Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 zu
verzichten und seien sie im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
anspruchsberechtigt. Die übrigen Sparten seien hingegen nicht von Betriebsschliessungen
betroffen gewesen und erfüllten die Voraussetzung eines Umsatzrückgangs von
mindestens 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der
Geschäftsjahre 2018 und 2019 nach Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz und Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 nicht. So habe der
Umsatzrückgang in der Sparte 3 nur 35,6 % betragen und sei in den
Sparten 2 und 5 im Vergleich zu den Referenzjahren sogar eine Umsatzsteigerung
zu verzeichnen gewesen. Entsprechend sei in diesen Sparten kein Härtefall
anzunehmen und seien diese auch keiner Härtefallentschädigung zugänglich.
In der Sparte 1 habe die Beschwerdeführerin im Jahr
2018.
einen Umsatz von Fr. 1'904'138.- und im Jahr 2019 einen solchen von
Fr. 2'181'358.- erzielt. In der Sparte 4 habe der Umsatz im Jahr 2018
Fr. 441'057.- und im Jahr 2019 Fr. 577'193.- betragen. Hieraus
resultiere für beide Sparten ein durchschnittlicher Jahresumsatz von
Fr. 2'551'873.-. Nach Art. 8a HFMV 20 betrage die Höchstgrenze
für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5
Millionen Franken 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre
2018.
und 2019 und höchstens 1 Million Franken pro Unternehmen. Entsprechend
liege die Entschädigungsgrenze für die beiden entschädigungsfähigen Sparten bei
Fr. 510'374.- (= Fr. 2'551'873.- x 20 %). Ein nicht
rückzahlbarer Beitrag in dieser Höhe sei der Beschwerdeführerin gewährt worden,
womit das Maximum ausgeschöpft sei und kein Raum für eine weitere Gewährung von
Härtefallentschädigungen verbleibe.
5.2
Die Beschwerdeführerin macht hiergegen zunächst
geltend, es hätte im vorliegenden Fall keine Betrachtung nach Sparten gemäss Art. 2a
HFMV 20 erfolgen dürfen. Diese Bestimmung beziehe sich ausdrücklich auf
Unternehmen, die an sich vom Bezug von Härtefallmassnahmen ausgeschlossen
wären, weil sie bereits andere branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen
bezögen. Dieser Ausschluss sollte mit Art. 2a HFMV 20 für Unternehmen
abgemildert werden, die in verschiedenen Branchen tätig seien, wie
beispielsweise ein Restaurationsbetrieb mit Kulturbühne. Die Beschwerdeführerin
sei jedoch nicht in verschiedenen Branchen tätig, weshalb Art. 2a HFMV 20
auf sie nicht anwendbar sei.
5.2.1
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Nach Art. 2a HFMV 20 können
Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt
werden, beantragen, dass die Anforderungen nach den Art. 3 Abs. 1 lit. c,
Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5, Art. 5a und Art. 8–8c
HFMV 20 je Sparte separat beurteilt werden. Mit dem Verweis auf Art. 4
Abs. 1 lit. c HFMV 20 wird zwar ermöglicht, dass Unternehmen,
die für einen Geschäftsbereich branchenspezifische Covid-19-Hilfen des Bundes
beziehen, durch eine Abgrenzung entsprechender Sparten für die übrigen
Geschäftsbereiche trotzdem noch Härtefallentschädigungen beziehen können. Art. 2a
HFMV 20 nennt jedoch darüber hinaus weitere Voraussetzungen für den Bezug
von Härtefallentschädigungen, die einer spartenweisen Betrachtung zugänglich
sind: das Erfordernis, dass Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen (Art. 3
Abs. 1 lit. c HFMV 20), das Erfordernis eines Umsatzrückgangs
von mindestens 40 % (Art. 5 HFMV 20), das Erfordernis der
erheblichen ungedeckten Fixkosten (Art. 5a HFMV 20) sowie die
Berechnung der Höchstgrenzen (Art. 8–8c HFMV 20). Ferner sieht Art. 5b
Abs. 2 HFMV 20 mit Verweis auf Art. 2a HFMV 20 vor, dass
auch Betriebsschliessungen, die einen Verzicht auf das Umsatzrückgangserfordernis
von Art. 5 HFMV 20 erlauben, spartenweise beurteilt werden können.
5.2.2
Mit anderen Worten ist Art. 2a HFMV 20 nicht ausschliesslich auf
Unternehmen anwendbar, die in verschiedenen Branchen tätig sind – dies ist
lediglich einer der möglichen Anwendungsbereiche. Voraussetzung der Anwendung
ist vielmehr der Betrieb mehrerer Geschäftsbereiche, welche für die Zwecke der
verschiedenen in Art. 2a HFMV 20 genannten Voraussetzungen zum Bezug
von Härtefallgeldern voneinander klar abgrenzbar sind. Dass bei der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Betriebsschliessung (vgl. Art. 5b Abs. 2
in Verbindung mit Art. 2a HFMV 20) im Wesentlichen zwei abgrenzbare
Geschäftsfelder vorlagen – nämlich der Verkauf von Produkten im Takeaway und
das Erbringen von Managementdienstleistungen, die ohne Betriebsschliessungen
weiterhin möglich waren, und der Verkauf von Produkten im Restaurationsbetrieb
und in Fitnesszentren, der aufgrund von Betriebsschliessungen nicht mehr
möglich war – hat die Beschwerdeführerin durch die Einreichung der
Spartenrechnung selbst belegt. Entsprechend unbehelflich ist auch, wenn sie nun
vorbringt, dass eine Unterteilung in diese unterschiedlichen Geschäftsfelder
aus betriebswirtschaftlichen Gründen völlig sinnwidrig wäre und sich das
Takeaway-Geschäft nicht vom Inhouse-Geschäft trennen lasse.
5.3
Weiter
führt die Beschwerdeführerin aus, eine Spartenbetrachtung nach Art. 2a
HFMV 20 verlange zwingend einen entsprechenden Antrag durch das
gesuchstellende Unternehmen. Einen solchen habe sie nie gestellt. Entsprechend
sei das Unternehmen als Ganzes zu beurteilen. Aufgrund des geschlossenen
Restaurantbetriebs komme Art. 5b HFMV 20 (auf das ganze Unternehmen)
zur Anwendung, weshalb die Höhe des Umsatzrückgangs unerheblich sei und die
Höchstgrenze der Entschädigung nach Art. 8a Abs. 1 HFMV 20 sich
mit dem Gesamtumsatz der Jahre 2018 und 2019 berechne und nicht nur mit dem Umsatz
einzelner Sparten.
5.3.1
Aus den Akten ergibt sich hierzu das Folgende: Nachdem die
Beschwerdeführerin am 26. April 2021 ihr Gesuch für Härtefallbeiträge in
der 3. Zuteilungsrunde gestellt hatte, wurde sie von der Finanzdirektion
am 29. April 2021 per E-Mail kontaktiert und darüber informiert, dass
letztere festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin auch Produkte im
Takeaway verkaufe. Da sich die Corona-Massnahmen auf das Takeaway-Geschäft
anders auswirken würden als auf das Restaurant, würde die Finanzdirektion eine
unterschriebene Spartenrechnung benötigen, die deklariere, welche Umsätze mit
welchem Geschäftsteil erzielt wurden. Ausserdem bat die Finanzdirektion um die
Zustellung einer neuen Jahresrechnung, welche die Gesamtumsätze von 2018 bis
2020.
ohne die Umsätze aus den Takeaway-Geschäften angibt. Für die Einreichung
der Unterlagen setzte sie eine Frist von fünf Tagen an und drohte der
Beschwerdeführerin an, bei fehlender Antwort das Gesuch abzulehnen. Hierauf
reichte die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2021 per E-Mail die gewünschte
Spartenrechnung ein und erläuterte diese.
5.3.2
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich
aus einen Antrag auf Spartenbetrachtung stellte. Sie wurde vom Beschwerdegegner
zur Einreichung der Spartenrechnung aufgefordert. Der Beschwerdegegner räumt
dies in seiner Beschwerdeantwort auch ein, bringt jedoch vor, die
Beschwerdeführerin hätte auf Stufe Gesamtunternehmen die Voraussetzungen der
HFMV 20 zum Erhalt von Härtefallbeiträgen nicht erfüllt, weshalb die
Spartenbetrachtung kulanterweise vorgenommen worden sei, um überhaupt Härtefallbeiträge
gewähren zu können.
5.3.3
Die Beschwerdeführerin erzielte im Geschäftsjahr 2020 einen Gesamtumsatz
von Fr. 3'094'413.89. Dies stellt im Vergleich zum durchschnittlichen
Gesamtumsatz der Geschäftsjahre 2018 und 2019 von Fr. 3'176'295.39
(Fr. 3'010'208.80 + Fr. 3'342'381.98 / 2) bloss einen Rückgang von
2,58 % dar. Selbst wenn man stattdessen nachträglich in Anwendung von Art. 5
Abs. 1bis HFMV 20 den Gesamtumsatz des Geschäftsjahres
2021.
(Fr. 2'243'869.20) als Vergleichsgrösse heranziehen würde,
resultierte nur ein Umsatzrückgang von 29,36 %. Entsprechend erlitt die
Beschwerdeführerin als Gesamtunternehmen keinen Umsatzrückgang aufgrund der
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie von mehr
als 40 % im Vergleich zum Durchschnittsumsatz der Geschäftsjahre 2018 und
2019.
und erfüllte sie entsprechend eine Voraussetzung zum Bezug von
Härtefallgeldern nicht (vgl. Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 HFMV 20). Dies bestreitet
die Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere bringt sie nicht vor, dass bei einer
anderen Auswahl einer Periode von zwölf Monaten während der Geschäftsjahre 2020
und 2021 ein Umsatzrückgang von 40 % resultieren würde.
5.3.4
Das Erfordernis des Umsatzrückgangs entfiel bei Unternehmen, die aufgrund
von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für
insgesamt mindestens 40 Tage schliessen mussten (Art. 5b Abs. 1 lit. a
HFMV 20). Laut Erläuterungen der eidgenössischen Finanzdirektion habe in
diesen Fällen davon ausgegangen werden können, dass der Umsatzrückgang hoch
genug sei, um einen Härtefall zu begründen (vgl. Erläuterungen HFMV 20 S. 9).
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie sei ausschliesslich im
Bereich Gastronomie tätig. Dass sie mehrere Restaurants betreibe und deshalb ein
"Management" aufweise, das übergreifende Themen koordiniere, ändere
nichts daran, dass das Gesamtunternehmen vollumfänglich von Schliessungen
betroffen gewesen sei. Entsprechend sei sie in Anwendung von Art. 5b Abs. 1
lit. b HFMV 20 zum Bezug von Härtefallentschädigungen unabhängig vom
Umsatzrückgang berechtigt gewesen.
5.3.5
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht
ausschliesslich Umsätze durch den Restaurationsbetrieb erwirtschaftete, sondern
teilweise ihre Produkte auch im Takeaway-Geschäft an verschiedenen Standorten
verkaufte und Umsätze durch Managementdienstleistungen erwirtschaftete. Die
Behauptung, dass das Gesamtunternehmen "vollumfänglich von Schliessungen
betroffen gewesen sei" trifft bei dieser Ausgangslage nicht zu. Bei der
Entscheidung, ob bei einem gesuchstellenden Unternehmen wie der
Beschwerdeführerin, bei dem nur Umsätze aus gewissen Geschäftsfeldern aufgrund
von Betriebsschliessungen wegfielen und aus den übrigen nicht, als Ganzes Art. 5b
Abs. 1 lit. a HFMV 20 zur Anwendung gelangte und damit auf das
Kriterium des Umsatzrückgangs von mindestens 40 % zu verzichten war, kam
dem Beschwerdegegner – wie bei der ganzen Durchführung des
Covid-19-Härtefallprogramms – ein Ermessen zu (vgl. zuvor E. 3). Dass er
dieses vorliegend in rechtswidriger Art und Weise ausgeübt hätte, ist nicht
ersichtlich. Vielmehr drängte sich der Schluss, die durch Art. 5b Abs. 1
lit. a HFMV 20 statuierte Vermutung des ausreichenden Umsatzrückgangs
vorliegend nicht zur Anwendung zu bringen, geradezu auf, da der
Beschwerdegegner von den Erfolgsrechnungen der Beschwerdeführerin der
Geschäftsjahre 2018 bis 2020 und damit dem nicht ausreichenden Umsatzrückgang
auf Stufe Gesamtunternehmen aufgrund der Gesuchsbeilagen zu den Gesuchen in der
2.
und 3. Zuteilungsrunde bereits Kenntnis hatte. Entsprechend ist nicht zu
beanstanden, dass er die Betriebsschliessungen, von denen die
Beschwerdeführerin nur in einzelnen Geschäftsfeldern betroffen war, nicht als
für das Gesamtunternehmen wesentlich betrachtete und deshalb für das
Gesamtunternehmen das Erfordernis des Umsatzrückgangs anwandte.
5.3.6
Dass der Beschwerdegegner bei dieser Ausgangslage von sich aus die
Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Spartenrechnung aufforderte, geschah
ausschliesslich zu deren Vorteil, da so wenigstens für die von den
Betriebsschliessungen betroffenen Geschäftsfelder Härtefallbeiträge gefordert
werden konnten. Wäre der Beschwerdegegner dem Wortlaut der HFMV 20 gefolgt
und hätte er mangels eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin keine
Spartenbetrachtung vorgenommen, hätte er gar keine Härtefallbeiträge ausrichten
können und dieser Schluss wäre mit Blick auf das ihm zustehende Ermessen
ebenfalls nicht zu beanstanden gewesen.
5.4
Im
Ergebnis wirkte sich die Spartenbetrachtung im Sinn von Art. 2a
HFMV 20 ausschliesslich zugunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb
deren Anwendung durch den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden ist.
6.
6.1
Die Höhe
der gewährten Härtefallentschädigungen ist durch Art. 8a HFMV 20 bei
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Millionen auf höchstens
20.
% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf
höchstens Fr. 1'000'000.- beschränkt. Da vorliegend eine Spartenbetrachtung
zur Anwendung gelangt, ist auch die Höchstgrenze nach Sparte zu bestimmen (vgl.
Art. 2a HFMV 20).
6.2
Der
durchschnittliche Jahresumsatz der Geschäftsjahre 2018 und 2019 in den beiden
entschädigungsfähigen Sparten (Sparte Nr. 1 [Restaurantkette C
inhouse Verkäufe] und Sparte Nr. 4 [Takeaway-Umsätze, die aufgrund der
Massnahmen nicht möglich waren]) betrug Fr. 2'551'873.-. Die
höchstmögliche Entschädigung beläuft sich entsprechend auf Fr. 510'374.-
(vgl. auch zuvor E. 5.1).
6.3
Es ist
damit nicht rechtswidrig, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zum
Schluss gelangten, der Beschwerdeführerin sei bereits das Maximum an möglichen
Härtefallentschädigungen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms gewährt
worden und ihr könnten keine weiteren Beiträge gewährt werden.
7.
7.1
Schliesslich
bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei aufgrund ihres Austauschs mit
anderen Unternehmen bekannt, dass der Beschwerdegegner in einer ersten Phase
des Covid-19-Härtefallprogramms (1. Zuteilungsrunde und früh bearbeitete
Gesuche der 2. Zuteilungsrunde) die Praxis verfolgt habe, bei
ausgewiesenen "Anspruchsvoraussetzungen" ohne Weiteres und
insbesondere ohne Prüfung der Jahresrechnung 2020 oder Durchführung
irgendwelcher Spartenrechnungen den Maximalbetrag von 20 % des
durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 oder damals maximal
Fr. 750'000.- auszuschütten. Dass er dies bei der Beschwerdeführerin nicht
mehr so gehandhabt habe, stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und
sei auch mit dem Gebot der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen nicht zu
vereinbaren. Ausserdem sei die Praxisänderung auch im Lichte von Art. 12 Abs. 6
Covid-19-Gesetz problematisch, welcher vorschreibe, dass Kantone, die für ihre
Härtefallmassnahmen Bundesmittel beanspruchen, alle Unternehmen mit Sitz im
Kanton gleich zu behandeln hätten.
7.2
Das
Vorgehen des Beschwerdegegners betreffend die Gewährung von
Härtefallentschädigungen an die Beschwerdeführerin ist nicht rechtswidrig. Wenn
diese mit Blick auf eine behauptete andere Behandlung von einzelnen anderen gesuchstellenden
Unternehmen Ansprüche ableiten will, verlangt sie deshalb eine Gleichbehandlung
im Unrecht. Dass die Voraussetzungen hierfür gegeben wären (vgl. hierzu BGr,
18.
September 2024, 2C_102/2023, E. 8.1.1 ff. mit zahlreichen
Hinweisen), legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und ist auch
nicht ersichtlich. Insbesondere legt sie nicht dar, dass es sich beim
(angeblichen) Vorgehen des Beschwerdegegners zu Beginn des
Covid-19-Härtefallprogramms um eine ständige rechtswidrige Praxis gehandelt
habe. Entsprechend ist auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keine
Rechtswidrigkeit des beschwerdegegnerischen Vorgehens im vorliegenden Fall zu
erkennen und kann auf die beantragten Editionen verzichtet werden.
8.
8.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k
BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 7'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.